Obsah (5)
§§ 27§ 83§§ 125§ 87§§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW159 1308858-3 Spruch, W159 1308858-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§§ 27Abs.
1 und 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat.Der Beschwerdeführer wurde in der Folge neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.07.2023, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreisverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreisverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der wesentlichen Einvernahmen sowie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteile angeführt. Weiters wurde festgehalten, dass er aus einer früheren Beziehung mit Frau XXXX , einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX , habe, welche beide slowakische Staatsangehörige seien. Nach weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl in Österreich über ein Familienleben verfüge und einen minderjährigen Sohn habe, aber unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten trotz der privaten und familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. In der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten im Herkunftsland bedroht wäre und überdies auch einer Abschiebung nach Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Spruchpunkt IV. wurde mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und diesbezüglich auf § 53 Abs. 3 FPG verwiesen. Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und bei Spruchpunkt V. wurde die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-VG herangezogen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der wesentlichen Einvernahmen sowie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteile angeführt. Weiters wurde festgehalten, dass er aus einer früheren Beziehung mit Frau römisch 40 , einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , habe, welche beide slowakische Staatsangehörige seien. Nach weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl in Österreich über ein Familienleben verfüge und einen minderjährigen Sohn habe, aber unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten trotz der privaten und familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. In der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten im Herkunftsland bedroht wäre und überdies auch einer Abschiebung nach Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Spruchpunkt römisch vier. wurde mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und diesbezüglich auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG verwiesen. Spruchpunkt römisch sechs. wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und bei Spruchpunkt römisch fünf. wurde die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG herangezogen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers, gerügt wurde und ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im vorliegende Fall sei insbesondere das Kindeswohl und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Gambia entwurzelt und würde die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Weiters könne im vorliegenden Fall nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr der Verletzung auch der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde daher auch ausdrücklich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angefochten und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers, gerügt wurde und ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im vorliegende Fall sei insbesondere das Kindeswohl und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Gambia entwurzelt und würde die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Weiters könne im vorliegenden Fall nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr der Verletzung auch der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde daher auch ausdrücklich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angefochten und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese (ersatzlos) behoben. Es wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere Artikel 2, 3 und 8 EMRK geltend gemacht hat und bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handle. Außerdem sei es insbesondere zur Frage des Familienlebens und der Rückkehrsituation forderlich, nähere Ermittlungen insbesondere eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben gewesen.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese (ersatzlos) behoben. Es wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere Artikel 2, 3 und 8 EMRK geltend gemacht hat und bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handle. Außerdem sei es insbesondere zur Frage des Familienlebens und der Rückkehrsituation forderlich, nähere Ermittlungen insbesondere eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.12.2023 an und lud dazu die Kindesmutter XXXX . Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Für den Beschwerdeführer erschien eine Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.12.2023 an und lud dazu die Kindesmutter römisch 40 . Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Für den Beschwerdeführer erschien eine Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Zunächst wurde die Zeugin XXXX , die Mutter des gemeinsamen Kindes, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsrechte wie folgt befragt:Zunächst wurde die Zeugin römisch 40 , die Mutter des gemeinsamen Kindes, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsrechte wie folgt befragt: Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Es sei ungefähr 2011 oder 2012 gewesen. Sie habe ihn durch einen Freund, mit dem sie Musik gemacht habe, kennengelernt. Sie habe ihn dann in der Folge öfters in der Wohnung, wo der Beschwerdeführer mit zahlreichen Mitbewohnern gewohnt habe, besucht und dort gekocht. Sie habe den Beschwerdeführer oft unter Drogeneinfluss vorgefunden. Als er die Miete nicht mehr zahlen habe können und aus der Wohnung geworfen wurde, habe sie ihn bei sich aufgenommen. Sie hätten ungefähr eineinhalb Jahre 2012, 2013 zusammengelebt. Am Anfang sei alles schön gewesen. Sie habe viel arbeiten müssen, um ihn zu erhalten und habe sie auch seiner Mutter öfter Geld geschickt. Sie habe drei Jobs seinetwegen verloren. Er sei sehr eifersüchtig gewesen. Die Beziehung sei dann schlechter geworden und habe sie damals schon die Beziehung beenden wollen. Dann habe sie ihn auf der XXXX mit einer anderen Frau erwischt und habe der Beschwerdeführer sie als Verrückte und Stalkerin hingestellt. Daraufhin habe sie ihn hinausgeworfen. Sie sei damals schon schwanger gewesen und habe er ihr gesagt, dass er nicht bereit sei, Vater zu werden. Sie habe ihm noch eine Kaution für eine Wohnung gegeben. Aber sie hätten nur einmal mehr Kontakt gehabt. Dabei sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Es sei auch die Wohnung verwüstet worden und sei sie dann schwanger aus der Wohnung geworfen worden. Sie habe ihm den neugeborenen Sohn gezeigt, als er damals im Landesgericht in Haft gewesen sei, weil seine Mutter in Afrika sie darum angefleht habe. Er habe nur gesagt, dass der Sohn nicht von ihm sei. Er habe aber dann die Vaterschaft anerkannt. Regelmäßig Unterhalt habe er nicht gezahlt. Er habe dreimal 50€ und einmal 200€ aus dem Gefängnis geschickt und seinem Sohn einen kaputten Roller und ein kaputtes Fahrrad geschenkt und ihm zwei Paar Schuhe gekauft. Der Beschwerdeführer sei mehr in Haft gewesen als in Freiheit. Derzeit sei ein Kontakt nur unter Aufsicht im Besuchscafe möglich. Dies sei zweimal erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich ihr gegenüber als XXXX vorgestellt. Sie habe auch bis vor kurzer Zeit Kontakt mit seinem jüngeren Bruder in Afrika und auch mit dem älteren Bruder, der in XXXX lebe, gehabt. Sie hätten mit der Familienrichterin am XXXX ausgemacht, dass einmal im Monat ein Besuch erfolgen solle. Er habe die Besuchstermine jedoch oft nicht wahrgenommen und sei sein Sohn von ihm emotional enttäuscht. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft von ihr eine zweite Chance bekommen. Sie habe ihn dann in ihrer Wohnung angemeldet, aber sie habe ihn dann gleich eine Woche nicht mehr gesehen und dann habe sie ihn abgemeldet.Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Es sei ungefähr 2011 oder 2012 gewesen. Sie habe ihn durch einen Freund, mit dem sie Musik gemacht habe, kennengelernt. Sie habe ihn dann in der Folge öfters in der Wohnung, wo der Beschwerdeführer mit zahlreichen Mitbewohnern gewohnt habe, besucht und dort gekocht. Sie habe den Beschwerdeführer oft unter Drogeneinfluss vorgefunden. Als er die Miete nicht mehr zahlen habe können und aus der Wohnung geworfen wurde, habe sie ihn bei sich aufgenommen. Sie hätten ungefähr eineinhalb Jahre 2012, 2013 zusammengelebt. Am Anfang sei alles schön gewesen. Sie habe viel arbeiten müssen, um ihn zu erhalten und habe sie auch seiner Mutter öfter Geld geschickt. Sie habe drei Jobs seinetwegen verloren. Er sei sehr eifersüchtig gewesen. Die Beziehung sei dann schlechter geworden und habe sie damals schon die Beziehung beenden wollen. Dann habe sie ihn auf der römisch 40 mit einer anderen Frau erwischt und habe der Beschwerdeführer sie als Verrückte und Stalkerin hingestellt. Daraufhin habe sie ihn hinausgeworfen. Sie sei damals schon schwanger gewesen und habe er ihr gesagt, dass er nicht bereit sei, Vater zu werden. Sie habe ihm noch eine Kaution für eine Wohnung gegeben. Aber sie hätten nur einmal mehr Kontakt gehabt. Dabei sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Es sei auch die Wohnung verwüstet worden und sei sie dann schwanger aus der Wohnung geworfen worden. Sie habe ihm den neugeborenen Sohn gezeigt, als er damals im Landesgericht in Haft gewesen sei, weil seine Mutter in Afrika sie darum angefleht habe. Er habe nur gesagt, dass der Sohn nicht von ihm sei. Er habe aber dann die Vaterschaft anerkannt. Regelmäßig Unterhalt habe er nicht gezahlt. Er habe dreimal 50€ und einmal 200€ aus dem Gefängnis geschickt und seinem Sohn einen kaputten Roller und ein kaputtes Fahrrad geschenkt und ihm zwei Paar Schuhe gekauft. Der Beschwerdeführer sei mehr in Haft gewesen als in Freiheit. Derzeit sei ein Kontakt nur unter Aufsicht im Besuchscafe möglich. Dies sei zweimal erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich ihr gegenüber als römisch 40 vorgestellt. Sie habe auch bis vor kurzer Zeit Kontakt mit seinem jüngeren Bruder in Afrika und auch mit dem älteren Bruder, der in römisch 40 lebe, gehabt. Sie hätten mit der Familienrichterin am römisch 40 ausgemacht, dass einmal im Monat ein Besuch erfolgen solle. Er habe die Besuchstermine jedoch oft nicht wahrgenommen und sei sein Sohn von ihm emotional enttäuscht. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft von ihr eine zweite Chance bekommen. Sie habe ihn dann in ihrer Wohnung angemeldet, aber sie habe ihn dann gleich eine Woche nicht mehr gesehen und dann habe sie ihn abgemeldet. Die Rechtsvertreterin legt eine Deutschkursbestätigung der XXXX sowie eine Bestätigung der Besuchsbegleitung vor. Die Rechtsvertreterin legt eine Deutschkursbestätigung der römisch 40 sowie eine Bestätigung der Besuchsbegleitung vor. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass er sich vielleicht an manche Dinge nicht mehr erinnern könne. Er habe schon, als er im Gefängnis gewesen sei, Kontakt zum Besuchscafe aufgenommen, aber als er entlassen worden sei, sei kein freier Termin gewesen. Das Erstgespräch habe gleich nach der Haftentlassung stattgefunden, aber bevor er sein Sohn habe sehen können, habe er warten müssen. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, habe jedoch keine Dokumente. Sein richtiger Name sei XXXX . Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin behaupte, dass er anders heiße, gab er an, dass er glaube, dass sie sehr wütend auf ihn sei. Er verstehe nicht, warum sie das vorbringe. Sie kenne seinen richtigen Namen und habe sie diesen Namen auch dem Jugendamt gegenüber bekannt gegeben. Er sei Staatsangehöriger von Gambia, habe jedoch keine Dokumente. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin behaupte, dass er anders heiße, gab er an, dass er glaube, dass sie sehr wütend auf ihn sei. Er verstehe nicht, warum sie das vorbringe. Sie kenne seinen richtigen Namen und habe sie diesen Namen auch dem Jugendamt gegenüber bekannt gegeben. Er gehöre zur Volksgruppe der Mandinga, sei Moslem und gehe regelmäßig in die Moschee. Geboren sei er am XXXX in XXXX , in Gambia. Er wisse nicht, wie man auf das Geburtsjahr 1983 oder 1984 komme. Die ersten 15 Jahre seines Lebens habe er in Gambia verbracht. Dann sei er ein bis eineinhalb Jahre in Senegal gewesen und anschließend nach Österreich gekommen. Er könne nicht Französisch. Er habe in Senegal nur in einem kleinen Dorf gelebt. Seit 2006 sei er in Österreich. Er hätte aber das Bundesgebiet nicht verlassen. In Gambia habe er lediglich fünf oder sieben Jahre eine Grundschule besucht. In Österreich habe er keine Berufsausbildung machen dürfen, aber Deutschkurse besucht. Es sei jedoch die Coronakrise dazwischengekommen. Als es dann wieder losgehen hätte sollen, sei er ins Gefängnis gekommen. Daher habe er keine Deutschdiplome. Er spreche aber schon gut Deutsch. Er gehöre zur Volksgruppe der Mandinga, sei Moslem und gehe regelmäßig in die Moschee. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 , in Gambia. Er wisse nicht, wie man auf das Geburtsjahr 1983 oder 1984 komme. Die ersten 15 Jahre seines Lebens habe er in Gambia verbracht. Dann sei er ein bis eineinhalb Jahre in Senegal gewesen und anschließend nach Österreich gekommen. Er könne nicht Französisch. Er habe in Senegal nur in einem kleinen Dorf gelebt. Seit 2006 sei er in Österreich. Er hätte aber das Bundesgebiet nicht verlassen. In Gambia habe er lediglich fünf oder sieben Jahre eine Grundschule besucht. In Österreich habe er keine Berufsausbildung machen dürfen, aber Deutschkurse besucht. Es sei jedoch die Coronakrise dazwischengekommen. Als es dann wieder losgehen hätte sollen, sei er ins Gefängnis gekommen. Daher habe er keine Deutschdiplome. Er spreche aber schon gut Deutsch. Familienangehörige habe er in Gambia nicht mehr. Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin angeblich herausgefunden habe, dass seine Mutter und seine Brüder dort leben würden, gab er an, das stimme nicht. Seine Ex-Partnerin wolle sich an ihm rächen. Die Rechtsvertreterin brachte nach Akteneinsicht vor, dass aus den Fotos und Chatnachrichten nicht erkennbar sei, wie diese Personen mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen würden. In Österreich habe er nur im Gefängnis gearbeitet. Er habe für XXXX Teile zusammengebaut, als Gärtner und in der Küche gearbeitet. Er habe seine ehemalige Lebensgefährtin 2011 oder 2012 in einer Disco kennengelernt. Zunächst habe er bei einem Freund gewohnt. Dieser habe ihn dann rausgeworfen und dann habe ihn seine Lebensgefährtin bei ihr wohnen lassen. Sie hätten zwei bis drei Jahre zusammengelebt. Dann sei er ins Gefängnis gekommen. Dies sei 2014 gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Zu seinem Sohn habe er schon Kontakt. Das Gericht habe entschieden, dass er ihn zweimal pro Monat in einem Besuchscafe sehen dürfe. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die vierte Klasse Volksschule. Er sei am XXXX geboren. Er gehe irgendwo bei der XXXX in die Schule. Bei einem Besuch im Gefängnis habe er ihm gesagt, dass er gerne Fußball spiele. Ob er allerdings in einem Verein spiele, wisse er nicht. Er habe ihm auch eine Fußballdress kaufen wollen. Er habe ihm ein Paar Schuhe, Größe 39 gekauft. Ob diese ihm allerdings passen würden, wisse er nicht. Alimente habe er bisher nicht bezahlt. Auf Aufforderungen Alimente zu zahlen habe er insoferne reagiert, dass er immer geschrieben habe, dass er keine Arbeit habe. Er habe seinem Sohn auch schon im Gefängnis Schuhe gekauft und einmal eine Mickey Mouse mitgebracht. Wenn er Ausgang gehabt habe, sei er mit beiden Kindern seiner Ex-Lebensgefährtin einkaufen gegangen. Er habe seinem Sohn auch einen Roller und ein Fahrrad geschenkt und dieser habe sich bei ihm bedankt. Auch habe er dessen Mutter 50€ gegeben. Gefragt, ob er nunmehr in einer neuen Beziehung lebe, gab er an, dass sie eine Beziehung versuchen würden. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und heiße XXXX . Er kenne sie schon seit 2010. Sie sei der Trennungsgrund von seiner Ex-Partnerin gewesen. Über Vorhalt der Chatnachrichten und Fotos im Akt, gab er an, dass er diese Personen nicht kenne. Seine Ex-Lebensgefährtin sei früher mit einem Gambier verheiratet gewesen. Sie haben jedenfalls Kontakt zu gambische Staatsbürgern.Familienangehörige habe er in Gambia nicht mehr. Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin angeblich herausgefunden habe, dass seine Mutter und seine Brüder dort leben würden, gab er an, das stimme nicht. Seine Ex-Partnerin wolle sich an ihm rächen. Die Rechtsvertreterin brachte nach Akteneinsicht vor, dass aus den Fotos und Chatnachrichten nicht erkennbar sei, wie diese Personen mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen würden. In Österreich habe er nur im Gefängnis gearbeitet. Er habe für römisch 40 Teile zusammengebaut, als Gärtner und in der Küche gearbeitet. Er habe seine ehemalige Lebensgefährtin 2011 oder 2012 in einer Disco kennengelernt. Zunächst habe er bei einem Freund gewohnt. Dieser habe ihn dann rausgeworfen und dann habe ihn seine Lebensgefährtin bei ihr wohnen lassen. Sie hätten zwei bis drei Jahre zusammengelebt. Dann sei er ins Gefängnis gekommen. Dies sei 2014 gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Zu seinem Sohn habe er schon Kontakt. Das Gericht habe entschieden, dass er ihn zweimal pro Monat in einem Besuchscafe sehen dürfe. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die vierte Klasse Volksschule. Er sei am römisch 40 geboren. Er gehe irgendwo bei der römisch 40 in die Schule. Bei einem Besuch im Gefängnis habe er ihm gesagt, dass er gerne Fußball spiele. Ob er allerdings in einem Verein spiele, wisse er nicht. Er habe ihm auch eine Fußballdress kaufen wollen. Er habe ihm ein Paar Schuhe, Größe 39 gekauft. Ob diese ihm allerdings passen würden, wisse er nicht. Alimente habe er bisher nicht bezahlt. Auf Aufforderungen Alimente zu zahlen habe er insoferne reagiert, dass er immer geschrieben habe, dass er keine Arbeit habe. Er habe seinem Sohn auch schon im Gefängnis Schuhe gekauft und einmal eine Mickey Mouse mitgebracht. Wenn er Ausgang gehabt habe, sei er mit beiden Kindern seiner Ex-Lebensgefährtin einkaufen gegangen. Er habe seinem Sohn auch einen Roller und ein Fahrrad geschenkt und dieser habe sich bei ihm bedankt. Auch habe er dessen Mutter 50€ gegeben. Gefragt, ob er nunmehr in einer neuen Beziehung lebe, gab er an, dass sie eine Beziehung versuchen würden. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und heiße römisch 40 . Er kenne sie schon seit 2010. Sie sei der Trennungsgrund von seiner Ex-Partnerin gewesen. Über Vorhalt der Chatnachrichten und Fotos im Akt, gab er an, dass er diese Personen nicht kenne. Seine Ex-Lebensgefährtin sei früher mit einem Gambier verheiratet gewesen. Sie haben jedenfalls Kontakt zu gambische Staatsbürgern. Gefragt, was er vorhabe, wenn er in Österreich bleiben könne, gab er an, dass er schon gut Deutsch spreche und sein Sohn hier mit seiner Mutter allein sei. Seine Ex-Partnerin habe auch keine Eltern mehr. Er möchte arbeiten und sich um seinen Sohn kümmern. Er würde gerne als Krankenpflegerhelfer arbeiten. Seine Freundin sei Krankenpflegehelferin und habe ihm gesagt, dass er dort auch arbeiten könne. Er würde dann auch Alimente bezahlen. Die Besuche bei dem Sohn seien für ihn sehr emotional und wichtig gewesen. Er hat ihm dann auch Dinge gesagt, die er nicht sagen würde, wenn seine Mutter dabei wäre. Sie hätten auch viel Spaß gehabt und hätten am Spielplatz gespielt und gelacht. Er habe auch schon österreichische Freunde, sei aber nicht bei Vereinen oder Institutionen. Derzeit lebe er in einer Wohngemeinschaft der XXXX . Die XXXX unterstütze ihn auch. Er leide etwas unter Depressionen wegen seiner Situation. Organische Erkrankungen nannte er nicht. Er habe eine Drogentherapie gemacht. Früher habe er „geraucht“. Seit April 2022 jedoch nicht mehr. Er habe im Gefängnis einen Entzug absolviert. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, im Strafregister erscheinen sieben Verurteilungen wegen Gewalt- und Drogendelikten auf, zuletzt eine Verurteilung nach §§ 27 und 28 SMG vom 11.07.2022, gab der Beschwerdeführer an, dass er es bereue, was er gemacht habe. Es sei wegen seiner „Verfassung“ gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen. In der Haft habe er Fitnesstraining gemacht und habe hauptsächlich in der Küche gearbeitet. Gleich von Anfang an habe er auch Bewährungshilfe erhalten und während der Therapie, als er schon draußen war, auch. Er besuche derzeit einen Deutschkurs. Er möchte die Prüfung nachholen.Gefragt, was er vorhabe, wenn er in Österreich bleiben könne, gab er an, dass er schon gut Deutsch spreche und sein Sohn hier mit seiner Mutter allein sei. Seine Ex-Partnerin habe auch keine Eltern mehr. Er möchte arbeiten und sich um seinen Sohn kümmern. Er würde gerne als Krankenpflegerhelfer arbeiten. Seine Freundin sei Krankenpflegehelferin und habe ihm gesagt, dass er dort auch arbeiten könne. Er würde dann auch Alimente bezahlen. Die Besuche bei dem Sohn seien für ihn sehr emotional und wichtig gewesen. Er hat ihm dann auch Dinge gesagt, die er nicht sagen würde, wenn seine Mutter dabei wäre. Sie hätten auch viel Spaß gehabt und hätten am Spielplatz gespielt und gelacht. Er habe auch schon österreichische Freunde, sei aber nicht bei Vereinen oder Institutionen. Derzeit lebe er in einer Wohngemeinschaft der römisch 40 . Die römisch 40 unterstütze ihn auch. Er leide etwas unter Depressionen wegen seiner Situation. Organische Erkrankungen nannte er nicht. Er habe eine Drogentherapie gemacht. Früher habe er „geraucht“. Seit April 2022 jedoch nicht mehr. Er habe im Gefängnis einen Entzug absolviert. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, im Strafregister erscheinen sieben Verurteilungen wegen Gewalt- und Drogendelikten auf, zuletzt eine Verurteilung nach Paragraphen 27 und 28 SMG vom 11.07.2022, gab der Beschwerdeführer an, dass er es bereue, was er gemacht habe. Es sei wegen seiner „Verfassung“ gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen. In der Haft habe er Fitnesstraining gemacht und habe hauptsächlich in der Küche gearbeitet. Gleich von Anfang an habe er auch Bewährungshilfe erhalten und während der Therapie, als er schon draußen war, auch. Er besuche derzeit einen Deutschkurs. Er möchte die Prüfung nachholen. Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, wäre das für ihn und seinen Sohn nicht gut. Seine Ex-Partnerin sei auch krank. Sie habe Krebs. Sie habe schon eine schwere Operation gehabt. Als sie im Spital gewesen sei, habe er sich um seinen Sohn gekümmert. Sein Sohn habe, außer seiner Mutter und ihm, niemanden mehr und habe seine Ex-Partnerin ihre Eltern schon verloren, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Seine Ex-Partnerin habe nicht gewollt, dass er seinen Sohn treffe, aber das Jugendamt habe das Besuchscafe ermöglicht. Wenn er in Gambia wäre, könnte er seinen Sohn nicht mehr sehen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereue, was in der Vergangenheit gewesen sei. Er möchte ein neues Leben beginnen und zu arbeiten beginnen und sich um seinen Sohn kümmern. Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia, abgerufen am 11.12.2023 ● Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 39, Republik Gambia ● Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia politisches Porträt Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung Gebrauch gemacht, obwohl die Frist längst abgelaufen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge am XXXX in XXXX in Gambia geboren und gambischer Staatsbürger. Er verfügt über keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Seinen Angaben zufolge ist sein richtiger Name XXXX . In Gambia hat er nur einige Jahre die Grundschule besucht und hat das Land im Alter von 15 Jahren verlassen. Nach einem Aufenthalt von ein bis eineinhalb Jahren in Senegal gelangte er 2006 nach Österreich und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Familienangehörigen mehr in Gambia, mit denen er im Kontakt steht. Er hat in Österreich einen Sohn XXXX , geboren am XXXX . Während zu seiner früheren Lebensgefährtin XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen, kein Kontakt mehr besteht, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einmal im Monat im Rahmen einer Besuchsbegleitung seinen Sohn zu sehen, wovon er bisher zweimal Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat wohl die Vaterschaft anerkannt, jedoch bisher keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt, sondern gelegentlich geringfügige Beträge der Kindesmutter überlassen und gelegentlich seinem Kind Geschenke gemacht. Es besteht daher nur ein sehr eingeschränktes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, das auch durch die häufigen Haftaufenthalte unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich niemals regulär gearbeitet und auch kein Deutschdiplom erworben. Er verfügt allerdings über gewisse (mündliche) Deutschkenntnisse. Eigenen Angaben zufolge führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er lebt mit ihr allerdings nicht zusammen, sondern in einer Wohngemeinschaft der XXXX . Der Beschwerdeführer weist keine Vereinsmitgliedschaften oder einer sonstigen tiefergehenden Integration in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer war seinerzeit drogenabhängig. Er hat jedoch (in der Haft) einen Entzug gemacht und behauptet nunmehr „clean“ zu sein. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge am römisch 40 in römisch 40 in Gambia geboren und gambischer Staatsbürger. Er verfügt über keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Seinen Angaben zufolge ist sein richtiger Name römisch 40 . In Gambia hat er nur einige Jahre die Grundschule besucht und hat das Land im Alter von 15 Jahren verlassen. Nach einem Aufenthalt von ein bis eineinhalb Jahren in Senegal gelangte er 2006 nach Österreich und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Familienangehörigen mehr in Gambia, mit denen er im Kontakt steht. Er hat in Österreich einen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 . Während zu seiner früheren Lebensgefährtin römisch 40 , einer slowakischen Staatsangehörigen, kein Kontakt mehr besteht, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einmal im Monat im Rahmen einer Besuchsbegleitung seinen Sohn zu sehen, wovon er bisher zweimal Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat wohl die Vaterschaft anerkannt, jedoch bisher keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt, sondern gelegentlich geringfügige Beträge der Kindesmutter überlassen und gelegentlich seinem Kind Geschenke gemacht. Es besteht daher nur ein sehr eingeschränktes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, das auch durch die häufigen Haftaufenthalte unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich niemals regulär gearbeitet und auch kein Deutschdiplom erworben. Er verfügt allerdings über gewisse (mündliche) Deutschkenntnisse. Eigenen Angaben zufolge führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er lebt mit ihr allerdings nicht zusammen, sondern in einer Wohngemeinschaft der römisch 40 . Der Beschwerdeführer weist keine Vereinsmitgliedschaften oder einer sonstigen tiefergehenden Integration in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer war seinerzeit drogenabhängig. Er hat jedoch (in der Haft) einen Entzug gemacht und behauptet nunmehr „clean“ zu sein. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2007, Zl. XXXX F gegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat). 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2007, Zl. römisch 40 F gegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat). 2. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.03.2010, Zl.
§ 83Abs. 1 und 15 i
Vm. 105 Abs. 1 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.03.2010, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins und 15 in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.04.2010, Zl.
§ 83Abs. 1 und 125 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.04.2010, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.12.2011, Zl.
§§ 125, 83 Abs. 1 und 90 Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.12.2011, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 125, 83, Absatz eins und 90 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2014, Zl.
§ 87Abs. 1 St
GB und § 15 iVm. § 269 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unbedingt).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2014, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 269, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unbedingt).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2017, Zl.
§§ 15i
Vm 269 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 StGB, Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022, Zl.
§§ 27Abs.
1,
- Abs. 3 und 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, 27, Absatz 3 und 27 Absatz 2, sowie 28 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt). Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben unter Depressionen, ist jedoch diesbezüglich nicht in Behandlung. Zu Gambia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 24.6.2020 Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vergleiche UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020). Die politischen Verhältnisse in Gambia sind heute stabil und demokratisch, nachdem 2016/17 die mehr als 20 Jahre dauernde Jameh-Diktatur friedlich überwunden wurde. Die Präsidentschaftswahlen am 24.12.2021, die Parlamentswahlen am 09.04.2022 und auch die Kommunalwahlen im Jahr 2023 verliefen friedlich und frei. Quellen: - Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia politisches Porträt vom 04.10.
- - AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - WB the World Bank (20.3.2020): The Gambia Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/countryreports/gambia, Zugriff 26.5.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-toreform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 24.6.2020 Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 24.6.2020 Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019).Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Gambia, The Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 24.6.2020 Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vergleiche VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vergleiche JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).(AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020). Die von der Verfassung geschützten Grundrechte werden von der Regierung weitestgehend beachtet, ebenso die Pressefreiheit. Quellen: - Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia Politisches Porträt vom 04.10.2023 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pactconstitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcitle-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail. Opposition Letzte Änderung: 24.6.2020 Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019). Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017). Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019). Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019). Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htm l , Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 24.6.2020 Schätzungsweise sind 95,7% der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2% der Bevölkerung aus. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 10.6.2020). Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020). Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019, BS 29.4.2020). Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019, BS 29.4.2020). Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 24.6.2020 In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019) und viele Gambier sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34% gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4% den Fula/Fulbe, 12,6% den Wolof, 10,7% den Jola/Diola, 6,6% den Serahuli, 3,2% den Serer, 2,1% der Manjago, 1% der Bambara u.a. (CIA 10.6.2020). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 10.6.2020). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vergleiche USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2019): The World Factbook - Gambia, The - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, ZZugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 24.6.2020 Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Quellen: - APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-andJobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020 - KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Sozialleistungen Letzte Änderung: 24.6.2020 Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020 - USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/ 2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 24.6.2020 Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vergleiche ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vergleiche AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vergleiche HP+/USAID 11.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vergleiche AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vergleiche EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise & Aufenthalt - Gambia - Gesundheit & Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020 - EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020 - HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 24.6.2020 Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 - USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
- Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen sind weitgehend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia entnommen. Wenn auch dieses nicht mehr neuesten Datums ist, gibt es kein aktuelleres. Dies beweist, dass in diesem Land keine wesentlichen asyl- und refoulementrelevanten Veränderungen stattgefunden haben. Dieses Länderinformationsblatt wurde durch die aktuelle Kurzinformation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.10.2023 ergänzt. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat weder der Beschwerdeführer noch die Vertretung von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den nach wie vor aktuellen relevanten Informationen, die auf einer sorgfältigen Recherche seriöser staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruhen, aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplatze beschrankt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Afrika ist ziemlich vage und oberflächlich und konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Personal- und Identitätsdokumente vorlegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist. Hinsichtlich der Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und jener des Beschwerdeführers gibt es einige Differenzen, zum Beispiel hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens und insbesondere auch hinsichtlich des Namens und des Alters des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich angeblich noch Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Gambia befinden. Die vorgelegten Lichtbilder und Screenshots können allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmten Personen zugeordnet werden und ist der Einwand, dass sich die Ex-Lebensgefährtin an dem Beschwerdeführer rächen möchte, menschlich nachvollziehbar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben persönlich keinen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei jedoch seine Ex-Lebensgefährtin unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde. Gewisse Grundzüge hinsichtlich des Ablaufes der Beziehung und auch hinsichtlich der Beziehungen des Kontaktes zu dem gemeinsamen Kind lassen sich jedoch entnehmen. Jedenfalls ist daraus der Schluss eines nur sehr schwach ausgeprägten Familienlebens des Beschwerdeführers zu ziehen. Zu seiner aktuellen Beziehung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nur eher oberflächliche Angaben gemacht. Jedenfalls ist diesbezüglich nicht von einem Familienleben auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte weder Deutschdiplome noch irgendwelche Nachweise über eine Arbeit in Österreich vorlegen und behauptete nicht einmal über Deutschdiplome oder einer regulären Arbeit in Österreich verfügt zu haben. Er hat lediglich eine Beratungsbestätigung der Volkshilfe und eine Anmeldung zu einem A2 Kurs durch ein Schreiben nachgewiesen sowie weiters eine Bestätigung über die Besuchsbegleitung. Weitere Urkunden hat er nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat wohl behauptet, zeitweilig unter Depressionen zu leiden, jedoch keine diesbezüglichen Behandlungsbestätigungen vorgelegt. Irgendwelche organische Erkrankungen hat er gar nicht behauptet. Die oben aufgelisteten Verurteilungen ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer hat wohl behauptet, seit einem Jahr keine Drogen mehr zu konsumieren, aber auch diesbezüglich keine Bestätigungen vorgelegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl glaubhaft machen konnte, dass er gern mehr Kontakt zu seinem Sohn hätte, dieser jedoch nur sehr schwach ausgeprägt ist und der Beschwerdeführer auch nicht immer in dieser Beziehung verlässlich ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer ist am 09.07.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist, aber er verfügt er schon seit dem 25.02.2009 über keinerlei Aufenthaltsrecht mehr in Österreich. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung e