RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW167 2275498-1 Spruch, W167 2275498-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dari
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der BF ab. Der vertretene BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, welche die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte. Mit Schreiben vom XXXX zog der vertretene BF die Beschwerde zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 zog der vertretene BF die Beschwerde zurück. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6 und sinngemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Die Erklärung muss eindeutig sein (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6 und sinngemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Erklärung muss eindeutig sein vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Der Bescheid der belangten Behörde ist aufgrund der vom vertretenen BF eindeutig erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren mit Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur wurde wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275498.1.00