Obsah (8)
Art 133§ 3§ 17§ 6§ 50§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW179 2262331-2 Spruch, W179 2262331-1/4EW179 2262331-2/3EW179 2262331-1/4E, W179 2262331-2/3E, IM NAMEN DER REPUB
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde einerseits – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG – den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, andererseits – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – deren Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde einerseits – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG – den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück, andererseits – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – deren Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ab.
- Gegen die vorliegenden Bescheide richtet sich die erhobene Beschwerde.
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit wird der Inhalt von Randziffer 1 des Verfahrensganges als entscheidungswesentlich festgestellt. Weiters ist festzustellen:
- Zum Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt: Die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stützt sich ausschließlich auf die Nichterfüllung des von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrages.
- Zum Antrag auf EAG-Kostenbefreiung: Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Nach Antragstellung verständigt die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilt ihr darin im Wesentlichen mit, eine Prüfung ihres Antrages habe ergeben, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Weiter heißt es: „Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (
§ 3Abs.
5 RGG i.V.m §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.“ Konkrete Ermittlungsschritte – hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen – unterblieben jedoch.Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Nach Antragstellung verständigt die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilt ihr darin im Wesentlichen mit, eine Prüfung ihres Antrages habe ergeben, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Weiter heißt es: „Um eine EAG-Kostenbefreiung erlangen zu können, müssen Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung (
Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)) zählen. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.“ Konkrete Ermittlungsschritte – hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Anspruchsvoraussetzungen – unterblieben jedoch.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung der angefochtenen Bescheide noch am Tag ihrer Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Ab
- Jänner 2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs 1 FeZG).
- Ab
- Jänner 2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG). 3.
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.3.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 3.
- Zu Spruchpunkt A): Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Die belangte Behörde hat nach § 9 Abs 8 FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
- Die belangte Behörde hat nach Paragraph 9, Absatz 8, FeZG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040).
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, zum RGG siehe insb VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag.
- Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages und erwägt dazu Nachstehendes (vgl VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040):
- Der VwGH verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrages und erwägt dazu Nachstehendes vergleiche VwGH
- November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).
§ 3Abs.
5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´.
§ 6
RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´.
Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. (…) [Es folgt die Darstellung der Rechtsnormen.] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ´
§ 50erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGeb
O keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in §§ 3 ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten.Gleiches muss – aufgrund der beinahe identen Regelungen in Paragraphen 3, ff FeZG – für Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gelten.
- Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene, in Spruchpunkt A) näher bezeichnete Bescheid, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm §§ 3 ff FeZG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG – als rechtswidrig aufzuheben.
- Da die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt als mangelhaft zurückwies, ist der angefochtene, in Spruchpunkt A) näher bezeichnete Bescheid, im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, ff FeZG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG – als rechtswidrig aufzuheben. Damit ist das Administrativverfahren – hinsichtlich des Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – wieder unerledigt und von der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung)
- Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
- Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
- Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen, die
§ 28Abs 2 Vw
GVG einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht erfüllt sind, weil 1.) der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht (Z 1) und 2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2):9. Vorliegend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen, die
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht erfüllt sind, weil 1.) der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht (Ziffer eins,) und 2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,): 9.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung lediglich darauf, dass die beschwerdeführende Partei nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle (vgl § 72 Abs 1 EAG). Jedoch wurde, wie aus dem vorliegenden Akt ersichtlich, die Voraussetzungen einer Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht inhaltlich geprüft.In der Bescheidbegründung verweist die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfüllten Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung lediglich darauf, dass die beschwerdeführende Partei nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Rundfunkgebührenbefreiung zähle vergleiche Paragraph 72, Absatz eins, EAG). Jedoch wurde, wie aus dem vorliegenden Akt ersichtlich, die Voraussetzungen einer Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht inhaltlich geprüft. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (die jener für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren entspricht und damit in gleicher Weise die Grundlage für eine EAG-Kostenbefreiung bilden mag; vgl §§ 2 ff FeZG und §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung) ist festzuhalten: Über den Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt entschied die belangte Behörde ausschließlich auf Grundlage der Annahme, es liege ein formell mangelhafter Antrag vor (siehe dazu jedoch oben), ohne im entsprechenden Bescheid oder im diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahren darauf einzugehen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zuerkennung vorliegen. Indem sich die Behörde ausschließlich auf eine formelle Erledigung des Antrags stützte und darüber hinaus auf jegliche inhaltliche Überprüfung des betreffenden Sachverhaltes, die einer allfälligen Abweisung des Antrags auf eine EAG-Kostenbefreiung vorauszugehen hätte, verzichtete, hat sie es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen und hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt.Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (die jener für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren entspricht und damit in gleicher Weise die Grundlage für eine EAG-Kostenbefreiung bilden mag; vergleiche Paragraphen 2, ff FeZG und Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung) ist festzuhalten: Über den Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt entschied die belangte Behörde ausschließlich auf Grundlage der Annahme, es liege ein formell mangelhafter Antrag vor (siehe dazu jedoch oben), ohne im entsprechenden Bescheid oder im diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahren darauf einzugehen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zuerkennung vorliegen. Indem sich die Behörde ausschließlich auf eine formelle Erledigung des Antrags stützte und darüber hinaus auf jegliche inhaltliche Überprüfung des betreffenden Sachverhaltes, die einer allfälligen Abweisung des Antrags auf eine EAG-Kostenbefreiung vorauszugehen hätte, verzichtete, hat sie es unterlassen, die erforderlichen Ermittlungsschritte zu setzen und hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. 9.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt inhaltlich zu überprüfen (siehe oben unter 3.
- Zu Spruchpunkt A): Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) und, wie ausgeführt, entsprechen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jenen für den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, welcher seinerseits die Grundlage für die EAG-Kostenbefreiung bildet (§ 72 Abs 1 EAG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für eine Beurteilung des Anspruchs auf EAG-Kostenbefreiung notwendigen Ermittlungsschritte in einem verbundenen behördlichen Verfahren wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden können.9.
- Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden: Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt inhaltlich zu überprüfen (siehe oben unter 3.
- Zu Spruchpunkt A): Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) und, wie ausgeführt, entsprechen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt jenen für den Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, welcher seinerseits die Grundlage für die EAG-Kostenbefreiung bildet (Paragraph 72, Absatz eins, EAG). Es ist daher davon auszugehen, dass die für eine Beurteilung des Anspruchs auf EAG-Kostenbefreiung notwendigen Ermittlungsschritte in einem verbundenen behördlichen Verfahren wesentlich rascher und effizienter nachgeholt werden können.
- Der angefochtene, in Spruchpunkt B) näher bezeichnete Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 VwGVG iVm § 37 AVG iVm § 72 Abs 1 EAG iVm § 3 Abs 5 RGG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Der angefochtene, in Spruchpunkt B) näher bezeichnete Bescheid ist daher – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, EAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, RGG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung:
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.11. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.4. Zu Spruchpunkt C) Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist – soweit sie die Behebung des (in Spruchpunkt A) näher bezeichneten) Zurückweisungsbescheides betrifft –
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist – soweit sie die Behebung des (in Spruchpunkt A) näher bezeichneten) Zurückweisungsbescheides betrifft –
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw
GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist – soweit sie die Behebung des in Spruchpunkt B) näher bezeichneten Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde betrifft –
Art 133
Abs 4 B-VG ebenso wenig zulässig, weil die Entscheidung auch diesbezüglich nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist – soweit sie die Behebung des in Spruchpunkt B) näher bezeichneten Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde betrifft –
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ebenso wenig zulässig, weil die Entscheidung auch diesbezüglich nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2262331.2.00