RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW180 2229611-6 Spruch, W180 2229611-6/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2017 unter falscher Identität und unter Angabe, er stamme aus Palästina und sei staatenlos, erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Über den BF lag eine EURODAC-Treffermeldung nach Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland vom 27.03.2009 auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete sodann ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 20.12.2017 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) leitete sodann ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland. Mit Schreiben vom 20.12.2017 stimmten die deutschen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2018, W233 2186679-1, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2018, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 135 Abs. 1 StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner Verurteilung vom 21.02.2018 widerrufen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner Verurteilung vom 21.02.2018 widerrufen.
- Der BF befand sich von 16.01.2018 bis 21.02.2018 sowie von 25.02.2018 bis 25.11.2019 in Anhaltung bzw. Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
- In der Folge konnte der BF aufgrund seiner Inhaftierung nicht rechtzeitig nach Deutschland überstellt werden, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asylverfahrens wegen Fristablaufs mit 21.12.2018 auf Österreich überging.
- Mit Schreiben vom 06.02.2019 wurde der BF vom Bundesamt über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. der Erlassung eines Einreiseverbotes informiert und ihm Parteiengehör gewährt. Der BF erstattete eine Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 06.02.2019 wurde der BF vom Bundesamt über die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Erlassung eines Einreiseverbotes informiert und ihm Parteiengehör gewährt. Der BF erstattete eine Stellungnahme.
- Am 24.04.2019 wurde von Interpol Rabat/Marokko mitgeteilt, dass durch Abgleich der digitalen Fingerabdrücke des BF eindeutig dessen Identität (wie oben im Spruch genannt) habe festgestellt werden können.
- Am 25.09.2019 wurde der BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Identität nach wie vor an, einen anderen Namen zu tragen und aus Palästina zu stammen. Den Vorhalt, dass Interpol Rabat nun seine Identität eindeutig festgestellt habe, bestritt der BF.
- Am 25.09.2019 wurde der BF zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Identität nach wie vor an, einen anderen Namen zu tragen und aus Palästina zu stammen. Den Vorhalt, dass Interpol Rabat nun seine Identität eindeutig festgestellt habe, bestritt der BF.
- In der Folge stellte der BF am 27.09.2019 erneut mit dem Vorbringen, staatenloser Palästinenser zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Im November 2019 leitete das Bundesamt bei der marokkanischen Vertretungsbehörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF ein.
- Mit Bescheid vom 20.11.2019 ordnete das Bundesamt über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 25.11.2019 in Vollzug gesetzt.
- Mit Bescheid vom 20.11.2019 ordnete das Bundesamt über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des BF aus der Strafhaft am 25.11.2019 in Vollzug gesetzt.
- Die gegen den Asylbescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde insbesondere, dass die Identität des BF feststehe und er Staatsangehöriger von Marokko sei; die Feststellung zur Identität des BF gründe sich auf die Mitteilung von Interpol Rabat. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben.
- Das Bundesamt führte am 20.12.2019, 20.01.2020 und am 17.02.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
- Das Bundesamt führte am 20.12.2019, 20.01.2020 und am 17.02.2020 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.
- Der BF befand sich von 28.11.2019 bis 06.12.2019, von 30.04.2020 bis 03.05.2020 und von 05.05.2020 bis 19.05.2020 in der Schubhaft in Hungerstreik.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. W137 2229611-1, 10.04.2020, Zl. W140 2229611-2, 06.05.2020, Zl. W282 2229611-3, 29.05.2020, Zl. W115 2229611-4, und 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5, wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2020, Zl. W137 2229611-1, 10.04.2020, Zl. W140 2229611-2, 06.05.2020, Zl. W282 2229611-3, 29.05.2020, Zl. W115 2229611-4, und 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5, wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
- Der BF befand sich ab 30.05.2020 erneut in Hungerstreik. Der BF wurde am 10.07.2020 aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit durch Hungerstreik entlassen. Der BF befand sich von 25.11.2019 bis 10.07.2020 in Schubhaft.
- Der BF begab sich am 11.07.2020 mit dem Zug aus Österreich Richtung Deutschland, wurde dann jedoch in Deutschland festgenommen und inhaftiert. Er befand sich dort in Haft.
- Der BF wurde am 21.10.2020 durch die marokkanische Botschaft identifiziert. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates langte am 21.10.2020 beim Bundesamt ein.
- Der BF wurde am 24.03.2021 auf dem Luftweg von Deutschland nach Österreich überstellt. Gegen den BF lag ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vor. Durch die Polizeibeamten wurde Rücksprache mit dem Bundesamt gehalten, welches den Festnahmeauftrag bestätigte, und der BF wurde am 24.03.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
- Der BF wurde am 24.03.2021 auf dem Luftweg von Deutschland nach Österreich überstellt. Gegen den BF lag ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vor. Durch die Polizeibeamten wurde Rücksprache mit dem Bundesamt gehalten, welches den Festnahmeauftrag bestätigte, und der BF wurde am 24.03.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.03.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Identität des BF stehe nach Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest. Der BF halte sich illegal in Österreich auf, verfüge über kein gültiges Reisedokument und es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF habe sich unkooperativ verhalten und sei untergetaucht, indem er Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen habe. Anstatt in das Heimatland auszureisen, sei er illegal nach Deutschland ausgereist. Der BF sei zudem rechtskräftig verurteilt worden. Auch verfüge der BF nicht über ausreichend Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren und er dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Zudem habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in keiner Weise integriert. Fluchtgefahr sei insbesondere gegeben, zumal sich der BF nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft nicht meldeamtlich habe erfassen lassen und untergetaucht sei. Er habe Österreich nach Deutschland verlassen und illegale Grenzverletzungen begangen. Er versuche die Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Das zeige, dass er seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Auch bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot und es bestehe keine soziale Verankerung in Österreich. Mit gelinderen Maßnahmen könne nicht das Auslangen gefunden werden und sei die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der BF erweise sich als nicht vertrauenswürdig, es bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei auch sein strafrechtliches Fehlverhalten zu berücksichtigen, sodass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
- Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 26.03.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Identität des BF stehe nach Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest. Der BF halte sich illegal in Österreich auf, verfüge über kein gültiges Reisedokument und es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF habe sich unkooperativ verhalten und sei untergetaucht, indem er Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen habe. Anstatt in das Heimatland auszureisen, sei er illegal nach Deutschland ausgereist. Der BF sei zudem rechtskräftig verurteilt worden. Auch verfüge der BF nicht über ausreichend Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren und er dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Zudem habe er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in keiner Weise integriert. Fluchtgefahr sei insbesondere gegeben, zumal sich der BF nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft nicht meldeamtlich habe erfassen lassen und untergetaucht sei. Er habe Österreich nach Deutschland verlassen und illegale Grenzverletzungen begangen. Er versuche die Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Das zeige, dass er seine Abschiebung umgehen und behindern wolle. Auch bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und es bestehe keine soziale Verankerung in Österreich. Mit gelinderen Maßnahmen könne nicht das Auslangen gefunden werden und sei die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der BF erweise sich als nicht vertrauenswürdig, es bestehe aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und sei auch sein strafrechtliches Fehlverhalten zu berücksichtigen, sodass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
- Der BF wurde am 30.03.2021 aus der Schubhaft entlassen. Am Entlassungsschein ist als Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes“ angeführt.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.03.2021 bis 30.03.2021 erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 06.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 07.05.2021 und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe nicht vorgehabt, sich nach Deutschland abzusetzen. Er habe am 11.07.2021 (gemeint wohl: 11.07.2020) zu einem Freund nach Innsbruck fahren wollen, um dort Unterkunft zu nehmen und sich behördlich zu melden, sei jedoch aufgrund eines Schienenersatzverkehrs der ÖBB über das deutsche Eck in Deutschland festgenommen und inhaftiert worden und er sei nach seinem Haftaufenthalt am 24.03.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, dass der BF zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden sei. Die Schubhaft sei insbesondere rechtswidrig, weil der Sicherungszweck, die Abschiebung, gegenständlich nicht erreichbar sei. Das Bundesamt treffe zur Realisierbarkeit der Abschiebung keinerlei Ausführungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung nach Marokko durchführbar wäre, zumal der BF zuletzt erfolglos über sieben Monate in Schubhaft gewesen sei und es als notorisch gelte, dass derzeit keine Abschiebungen nach Marokko möglich seien. Es werde daher beantragt, die relevanten Informationen bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes einzuholen, in eventu werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde beantragt. Auch lasse die Entlassung des BF einige Tage nach der Inschubhaftnahme darauf schließen, dass das Bundesamt, anstatt die Realisierung des Sicherungszweckes vor Schubhaftverhängung zu prüfen, dies erst wenige Tage später getan habe und dann selbst zum Schluss gekommen sei, dass eine Abschiebung derzeit nicht realisierbar sei. Dies käme einer unzulässigen Schubhaftnahme auf Vorrat gleich. Auch liege gegenständlich keine Fluchtgefahr vor. Der BF habe sich nicht nach Deutschland abgesetzt, sondern sei auf dem Weg nach Innsbruck zu einem Freund zwecks Unterkunftnahme und polizeilicher Meldung gewesen. Er habe ein Ticket gelöst und sei mit dem ÖBB-Zug Richtung Innsbruck gefahren. Für den BF überraschend habe es infolge Bauarbeiten im Bereich der DB an diesem Tag für bestimmte Züge Schienenersatzverkehr auf der Strecke Salzburg-Kufstein gegeben. Er sei an einer Personenkontrolle an der deutschen Grenze festgenommen worden. Dies habe er nicht erwartet, weil er davon ausgegangen sei, einen Zug direkt nach Innsbruck gebucht zu haben. Aufgrund der Festnahme in Deutschland sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in Österreich behördlich zu melden und könne ihm daher eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG nehme das Bundesamt keine Einzelfallprüfung vor, zumal jene zugrundeliegenden Aspekte im Falle unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorliegen würden und nicht für sich genommen ausreichend seien, Fluchtgefahr zu begründen. Zu berücksichtigen sei, dass der BF Österreich aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht aus eigenem Entschluss verlassen dürfe. Auch dürfe die fehlende soziale Verankerung des BF jenem nicht derart zur Last gelegt werden. Der BF befinde sich in einer schwierigen Situation, weil er keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Auch könne er seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem infolge des fehlenden Reisedokuments nicht beenden. Zudem habe er Freunde in Österreich und ein soziales Netzwerk. Diesbezüglich sei er vom Bundesamt nicht befragt worden. Anzumerken sei, dass die Verurteilung zur einer Straftat kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr darstelle. Im Falle des BF wären auch gelindere Mittel, insbesondere die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie die periodische Meldeverpflichtung, in Betracht gekommen. Auch erweise sich die Schubhaft, zumal die Anordnung gelinderer Mittel seitens des Bundesamtes mangelhaft geprüft worden sei, aus alledem unverhältnismäßig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Der BF beantragte weiters den Ersatz näher genannter Aufwendungen.
- Gegen den Mandatsbescheid vom 26.03.2021 sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.03.2021 bis 30.03.2021 erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 06.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 07.05.2021 und brachte im Wesentlichen vor, der BF habe nicht vorgehabt, sich nach Deutschland abzusetzen. Er habe am 11.07.2021 (gemeint wohl: 11.07.2020) zu einem Freund nach Innsbruck fahren wollen, um dort Unterkunft zu nehmen und sich behördlich zu melden, sei jedoch aufgrund eines Schienenersatzverkehrs der ÖBB über das deutsche Eck in Deutschland festgenommen und inhaftiert worden und er sei nach seinem Haftaufenthalt am 24.03.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass sich aus dem Bescheid nicht ergebe, dass der BF zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden sei. Die Schubhaft sei insbesondere rechtswidrig, weil der Sicherungszweck, die Abschiebung, gegenständlich nicht erreichbar sei. Das Bundesamt treffe zur Realisierbarkeit der Abschiebung keinerlei Ausführungen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung nach Marokko durchführbar wäre, zumal der BF zuletzt erfolglos über sieben Monate in Schubhaft gewesen sei und es als notorisch gelte, dass derzeit keine Abschiebungen nach Marokko möglich seien. Es werde daher beantragt, die relevanten Informationen bei der zuständigen Abteilung des Bundesamtes einzuholen, in eventu werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Behörde beantragt. Auch lasse die Entlassung des BF einige Tage nach der Inschubhaftnahme darauf schließen, dass das Bundesamt, anstatt die Realisierung des Sicherungszweckes vor Schubhaftverhängung zu prüfen, dies erst wenige Tage später getan habe und dann selbst zum Schluss gekommen sei, dass eine Abschiebung derzeit nicht realisierbar sei. Dies käme einer unzulässigen Schubhaftnahme auf Vorrat gleich. Auch liege gegenständlich keine Fluchtgefahr vor. Der BF habe sich nicht nach Deutschland abgesetzt, sondern sei auf dem Weg nach Innsbruck zu einem Freund zwecks Unterkunftnahme und polizeilicher Meldung gewesen. Er habe ein Ticket gelöst und sei mit dem ÖBB-Zug Richtung Innsbruck gefahren. Für den BF überraschend habe es infolge Bauarbeiten im Bereich der DB an diesem Tag für bestimmte Züge Schienenersatzverkehr auf der Strecke Salzburg-Kufstein gegeben. Er sei an einer Personenkontrolle an der deutschen Grenze festgenommen worden. Dies habe er nicht erwartet, weil er davon ausgegangen sei, einen Zug direkt nach Innsbruck gebucht zu haben. Aufgrund der Festnahme in Deutschland sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in Österreich behördlich zu melden und könne ihm daher eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG nehme das Bundesamt keine Einzelfallprüfung vor, zumal jene zugrundeliegenden Aspekte im Falle unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorliegen würden und nicht für sich genommen ausreichend seien, Fluchtgefahr zu begründen. Zu berücksichtigen sei, dass der BF Österreich aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht aus eigenem Entschluss verlassen dürfe. Auch dürfe die fehlende soziale Verankerung des BF jenem nicht derart zur Last gelegt werden. Der BF befinde sich in einer schwierigen Situation, weil er keiner Beschäftigung nachgehen dürfe. Auch könne er seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem infolge des fehlenden Reisedokuments nicht beenden. Zudem habe er Freunde in Österreich und ein soziales Netzwerk. Diesbezüglich sei er vom Bundesamt nicht befragt worden. Anzumerken sei, dass die Verurteilung zur einer Straftat kein Kriterium zur Bestimmung der Fluchtgefahr darstelle. Im Falle des BF wären auch gelindere Mittel, insbesondere die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten sowie die periodische Meldeverpflichtung, in Betracht gekommen. Auch erweise sich die Schubhaft, zumal die Anordnung gelinderer Mittel seitens des Bundesamtes mangelhaft geprüft worden sei, aus alledem unverhältnismäßig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei. Der BF beantragte weiters den Ersatz näher genannter Aufwendungen. Dazu legte der BF eine Kopie eines ÖBB-Fahrscheins von Wien nach Innsbruck,
- Klasse, für einen Erwachsenen, gültig Sa.
- Juli 2020 bis So,
- Juli 2020, abgestempelt am 11.07.2020, sowie einen Ausdruck betreffend eine Anfragebeantwortung des ÖBB-Kundenservice an die BBU vor.
- Das Bundesamt legte den Verfahrensakt vor und erstattete mit E-Mail vom 25.01.2024 eine kurze Stellungnahme, wonach der BF am 30.03.2021 aus der Schubhaft entlassen worden sei, da zum damaligen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Marokko aufgrund der CORONA-Situation nicht möglich gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. 1.
- Der unter Punkt I.
- – I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
- Der unter Punkt römisch eins.
- – römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko vor. 1.
- Der BF wurde von 26.03.2021 bis 30.03.2021 in Schubhaft angehalten und am 30.03.2021 aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Der BF war haftfähig. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Betreuung.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
- Der BF hat in seinen seinerzeitigen Asylverfahren Aliasidentitäten verwendet und angegeben, aus Palästina und staatenlos zu sein. 2.
- Der BF befand sich bereits früher, von 25.11.2019 bis 10.07.2020, in Schubhaft, er ist in dieser Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik getreten und musste am 10.07.2020 aus der Schubhaft entlassen werden, da er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. 2.
- Der Beschwerdeführer hat seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verfügt. Er verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz. Auch verfügte der BF nicht über ausreichende Existenzmittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er übte nie eine legale Erwerbstätigkeit aus und war dazu auch nicht berechtigt. Der BF hatte keine Familienangehörigen in Österreich. Er hatte Freunde im Bundesgebiet, verfügte jedoch über keine tiefgreifenden sozialen Kontakte. 2.
- Der BF ist nicht vertrauenswürdig. 2.
- Der BF weist nachstehende Verurteilungen in Österreich auf: Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls teils durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 3 StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß § 135 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise tatsachengeständige Verantwortung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 21.02.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls teils durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurde dabei die Unbescholtenheit gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise tatsachengeständige Verantwortung, als erschwerend wurde das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner Verurteilung vom 21.02.2018 widerrufen. Als mildernd wurde dabei gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend wurde gewertet das Zusammentreffen von drei Vergehen, dass mehrere Opfer vorhanden seien, der äußerst rasche Rückfall und dass insgesamt zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland vorhanden waren. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde der bedingt nachgesehene Teil seiner Verurteilung vom 21.02.2018 widerrufen. Als mildernd wurde dabei gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als erschwerend wurde gewertet das Zusammentreffen von drei Vergehen, dass mehrere Opfer vorhanden seien, der äußerst rasche Rückfall und dass insgesamt zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland vorhanden waren. 2.
- Der BF wurde von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 26.03.2021 finden sich keinerlei Ausführungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung oder zur Erlangung eines HRZ für den BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer. Bereits im Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft über den BF am 26.03.2021 stand fest, dass eine Abschiebung des BF nach Marokko aufgrund bestehender Restriktionen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich sein würde. Mit Stand 01.02.2021 fanden seit Beginn der COVID-19-Pandemie in Österreich mit März 2020 keine Rückführungen nach Marokko statt, weder freiwillig noch im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung. Seitens des Konsulats wurden seit März 2020 noch keine HRZ ausgestellt, Interviews zur Identifizierung fanden keine statt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es zwar wieder Flugverbindungen, neben einem gültigen HRZ wurde allerdings eine zusätzliche Einreisegenehmigung seitens der marokkanischen Behörden verlangt. Diese Genehmigung wurde zur damaligen Zeit nicht erteilt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft sowie in den Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde ferner in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylverfahren des BF vom 23.02.2018, W233 2186679-1, und vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, und in die Erkenntnisse zur damaligen Schubhaft des BF vom 18.03.2020, Zl. W137 2229611-1, 10.04.2020, Zl. W140 2229611-2, 06.05.2020, Zl. W282 2229611-3, 29.05.2020, Zl. W115 2229611-4, und 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5 (mit welchen jeweils die Fortsetzung der damaligen Schubhaft ausgesprochen wurde) und in die elektronisch aufliegenden Gerichtsakten zu den genannten Aktenzahlen, sowie in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Die im Spruch festgehaltene Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf einer Auskunft von Interpol Rabat/Marokko vom 24.04.
- Der BF wurde zudem auch am 21.10.2020 durch die marokkanische Botschaft identifiziert. Aufgrund dessen steht weiters unzweifelhaft die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid wurde auch ausgeführt, dass die Identität des BF nach Identifizierung durch die marokkanische Botschaft feststehe. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet. Hinweise, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, oder dass er im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des BF betreffend sowie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. 1.
- Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang betreffend den BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dabei insbesondere auch aus dem im angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 angeführten Verfahrensgang. Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang lassen sich auch den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen, dabei insbesondere den beiden Asylentscheidungen vom 23.02.2018, W233 2186679-1, und vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, sowie auch dem bis dato letzten Schubhafterkenntnis den BF betreffend vom 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5, mit dem ein Fortsetzungsausspruch bezogen auf die damalige Schubhaft des BF getroffen wurde. Auch in der damaligen Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.06.2020 zur Aktenvorlage während der damaligen Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft) wurden umfassende Ausführungen zum Verfahrensverlauf getätigt. Zudem sind einzelne Aspekte des Verfahrensverlaufes auch den eingeholten Registerauszügen (insbesondere Zentrales Fremdenregister und Grundversorgungsinformationssystem) zu entnehmen.1.
- Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang betreffend den BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dabei insbesondere auch aus dem im angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 26.03.2021 angeführten Verfahrensgang. Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang lassen sich auch den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen, dabei insbesondere den beiden Asylentscheidungen vom 23.02.2018, W233 2186679-1, und vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, sowie auch dem bis dato letzten Schubhafterkenntnis den BF betreffend vom 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5, mit dem ein Fortsetzungsausspruch bezogen auf die damalige Schubhaft des BF getroffen wurde. Auch in der damaligen Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.06.2020 zur Aktenvorlage während der damaligen Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft) wurden umfassende Ausführungen zum Verfahrensverlauf getätigt. Zudem sind einzelne Aspekte des Verfahrensverlaufes auch den eingeholten Registerauszügen (insbesondere Zentrales Fremdenregister und Grundversorgungsinformationssystem) zu entnehmen. 1.
- Der vom BF am 27.09.2019 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2019 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF am 19.12.2019 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsbehelf erhoben, dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist rechtskräftig und somit liegt gegen den BF seither eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.
- Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft sowie die Entlassung des BF aus der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und auch aus der Anhaltedatei. 1.
- Die Feststellung, dass der BF haftfähig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Hinweise auf vorliegende relevante Erkrankungen des BF haben sich im Verfahren nicht ergeben, derartiges wurde auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde nicht behauptet. Dass er in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
- Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
- Dass der BF in seinen damaligen Asylverfahren Aliasidentitäten angegeben hat, geht aus den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asylverfahren vom 23.02.2018, W233 2186679-1, und vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, hervor, sowie auch aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken und der weiteren Verfahrensdokumentation und schließlich auch aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, wo für den BF zahlreiche andere Identitäten vermerkt sind. 2.
- Der Beginn der damaligen Schubhaft des BF sowie die festgestellten Zeiträume, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus einem im damaligen Schubhaftverfahren eingeholten Auszug aus der Anhaltedatei (Zl. W171 2229611-5, OZ 1). Dort sind – neben einem Beginn der Schubhaft mit 25.11.2019 – folgende Hungerstreikdaten vermerkt: von 28.11.2019 bis 06.12.2019, von 30.04.2020 bis 03.05.2020 und von 05.05.2020 bis 19.05.2020; zudem trat der BF ab 30.05.2020 erneut in Hungerstreik. Das Ende der Schubhaft lag zeitlich nach dem letzten Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, Zl. W171 2229611-5, und ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Fremdenregisters, wo für 10.07.2020 vermerkt ist: „Entlassung aus SH wegen Haftunfähigkeit durch Hungerstreik“. Aus diesem Eintrag ergibt sich gleichzeitig, dass es dem BF gelungen ist, sich durch den letzten Hungerstreik aus der damaligen Schubhaft freizupressen. 2.
- Die behördlichen Meldungen des BF sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, wo für ihn lediglich Aufenthalte in polizeilichen Anhaltezentren aufscheinen. Der BF hat auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde nicht angegeben, über eine Wohnmöglichkeit in Österreich zu verfügen, weshalb festzustellen war, dass er nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten weist für den BF keinen Treffer aus, somit befand sich der BF nie in einem Beschäftigungsverhältnis. Derartiges wurde von ihm auch nicht vorgebracht. Der BF war jedenfalls ab der rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr dazu berechtigt, eine legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Auszug aus der Anhaltedatei im gegenständlichen Verfahren weist für den BF bei seiner Festnahme Barmittel in der Höhe von € 246,93 aus. Dabei handelt es sich nicht um einen Betrag, der ausreichen würde, den Lebensunterhalt des BF zu sichern. Dass der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, wurde auch in der Schubhaftbeschwerde angegeben. Dem Schubhaftbescheid wurde entgegengehalten, der BF habe Freunde in Österreich und ein soziales Netzwerk. Somit war zugunsten des BF festzustellen, dass er Freunde im Bundesgebiet hatte, dass es sich dabei jedoch um tiefgreifende soziale Kontakte handeln würde, die eine maßgebliche soziale Verankerung des BF in Österreich bewirken würden, wurde in der Schubhaftbeschwerde nicht geltend gemacht. 2.
- Dass der BF vertrauensunwürdig ist, ergibt sich einerseits daraus, dass er in Österreich zunächst unter Alias-Identitäten auftrat, seine von Interpol Rabat festgestellte Identität im damaligen Asylverfahren leugnete und seine wahre Nationalität zu verschleiern versuchte. Diesbezügliche Ausführungen können dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2019, Zl. I405 2226400-1, entnommen werden. Hinzu kommen andererseits die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und auch, dass er sich in seiner damaligen Schubhaft mehrfach in Hungerstreik begab, wobei es ihm letztendlich sogar gelang, sich aus der Schubhaft freizupressen, auch dies zeigt das unkooperative Verhalten des BF. 2.
- Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. 2.
- Dass der BF von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesamtes zum Verfahrensgang im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid. Demnach wurde der BF am 21.10.2020 durch die marokkanische Botschaft identifiziert, die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ langte am 21.10.2020 beim Bundesamt ein. Dass sich im angefochtenen Schubhaftbescheid keinerlei Ausführungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung oder zur Erlangung eines HRZ für den BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer finden, kann nach einer Einsichtnahme in den Schubhaftbescheid festgestellt werden. Dementsprechend wurde auch in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde moniert, dass die Behörde zu der Realisierbarkeit einer Abschiebung in Bescheid keinerlei Ausführungen treffe. Es sei nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung davon ausgegangen sei, dass eine Abschiebung nach Marokko durchführbar wäre. Dies insbesondere, nachdem der BF zuletzt bereits über sieben Monate „erfolglos“ in Schubhaft gewesen sei und es zudem als notorisch gelte, dass derzeit keine Abschiebungen nach Marokko möglich seien. Mit dem Vorbringen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine zwangsweisen Rückführungen nach Marokko möglich gewesen seien, gelangt die Schubhaftbeschwerde schließlich zum Erfolg: Nach den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Informationen (Dokument betreffend „Informationen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Zusammenarbeit mit dem Königreich MAROKKO im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung“, Stand: 10.02.2021, vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht als allgemeine Information übermittelt, speziell im Hinblick auf die damals herrschende Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie) stellte sich die Lage zum damaligen Zeitpunkt folgendermaßen dar: Seit Beginn der COVID-19-Pandemie in Österreich mit März 2020 hätten demzufolge bisher (Stand 01.02.2021) keine Rückführungen nach Rabat stattgefunden, weder freiwillig noch im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung. Im selben Zeitraum seien über 20 Personen als marokkanische Staatsangehörige identifiziert worden, 25 Personen seien negativ identifiziert worden. Seitens des Konsulats seien seit März 2020 noch keine HRZ ausgestellt worden, Interviews zur Identifizierung hätten keine stattgefunden. Derzeit gebe es zwar wieder Flugverbindungen (ein negativer PCR Test werde verlangt) von Wien nach Paris und von dort nach Rabat, allerdings werde neben einem gültigen HRZ eine zusätzliche Einreisegenehmigung seitens der marokkanischen Behörden verlangt. Diese Genehmigung werde – trotz mehrfacher Nachfrage – derzeit nicht erteilt. Diese Informationen, datiert mit 10.02.2021, stammen vom Bundesamt selbst (BFA Abt. BII, Ref. BII/1) und mussten dem Bundesamt daher bekannt sein. Somit stand nach den Informationen, die dem Bundesamt damals selbst vorlagen, fest, dass Rückführungen nach Marokko zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich waren. Die weiteren Ausführungen in diesem Dokument, dass sich die Situation vor COVID-19 anders dargestellt habe und im Jahr 2019 über 40 Personen zwangsweise rückgeführt werden konnten, sowie zur Zusammenarbeit mit dem Königreich Marokko und der allgemeine Ablauf bei der Beschaffung der Reisedokumente, enthalten keine weiteren Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass Abschiebungen nach Marokko damals faktisch tatsächlich möglich gewesen wären. Das Bundesamt wurde vom Bundesverwaltungsgericht vor der Fällung des Erkenntnisses noch um eine Stellungnahme ersucht und teilte mit E-Mail vom 25.01.2024 mit, dass der BF am 30.03.2021 aus der Schubhaft entlassen worden sei, da zum damaligen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Marokko aufgrund der CORONA-Situation nicht möglich gewesen sei. Dies lässt sich mit den geschildeten amtlichen Informationen in Einklang bringen, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen. Dass sich die Situation im Zusammenhang mit der Möglichkeit von Abschiebungen nach Marokko in den lediglich vier Tagen, in denen der BF in Schubhaft angehalten wurde, so maßgeblich verändert hätte, dass etwa noch am 26.03.2021 davon auszugehen gewesen wäre, dass Abschiebungen möglich wären, und sich bis 30.03.2021 herausgestellt hätte, dass diese nicht (mehr) möglich gewesen wären, ergibt sich weder aus der amtlichen Information, noch aus der vom Bundesamt im gegenständlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht entscheidungswesentlich davon aus, dass die Schubhaft über den BF zu einem Zeitpunkt verhängt wurde, zu dem Abschiebungen nach Marokko aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht realisierbar waren.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 lag gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahren befristeten Einreiseverbot vor. Die gegenständliche Schubhaft wurde vom Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2021 lag gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf acht Jahren befristeten Einreiseverbot vor. Die gegenständliche Schubhaft wurde vom Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 sowie Z 9 FPG, als gegeben an.Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sieht der erkennende Richter ebenso wie die Behörde Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, näherhin im Sinne der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG, als gegeben an. Das Vorliegen der Ziffer 1 begründete das Bundesamt primär damit, dass sich der BF nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft in Österreich meldeamtlich nicht erfassen habe lassen und untergetaucht sei, er habe Österreich nach Deutschland verlassen und habe versucht, die Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Dem wird in der Schubhaftbeschwerde entgegnet, der BF habe sich nicht nach Deutschland abgesetzt, sondern sei mit dem Zug auf dem Weg zu einem Freund in Österreich zwecks Unterkunftnahme und polizeilicher Meldung gewesen. Aufgrund von Bauarbeiten habe es Schienenersatzverkehr auf der Strecke über das deutsche Eck gegeben und der BF sei an einer Personenkontrolle an der deutschen Grenze festgenommen worden. Aufgrund der Festnahme in Deutschland sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in Österreich behördlich zu melden und könne ihm daher eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung nicht vorgeworfen werden. Der BF legte dazu in Kopie ein Zugticket und eine Korrespondenz der Rechtsvertretung mit der Österreichischen Bahn vor. Gegenständlich kann jedoch eine Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich entfallen, da sich die Erfüllung des Fluchtgefahrtatbestandes der Ziffer 1 leg.cit. auch daraus ergibt, dass der BF in den Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat, worauf im Schubhaftbescheid ebenfalls hingewiesen wurde. Bereits damit hat der BF ein Verhalten gesetzt, das darauf abzielte, seine Abschiebung oder Rückkehr zu umgehen oder zu behindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist. Hinzu kommt, dass der BF sich in der vorangegangenen Schubhaft ausgesprochen unkooperativ verhalten hat, mehrfach in den Hungerstreik getreten ist und es ihm letztlich gelungen ist, sich mittels Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Der Hungerstreik des BF in der vorangegangenen Schubhaft wird im Schubhaftbescheid allerdings nicht erwähnt, die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3 leg.cit. ergibt sich aber wie dargelegt bereits aus der Täuschung über seine Identität.Das Vorliegen der Ziffer 1 begründete das Bundesamt primär damit, dass sich der BF nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft in Österreich meldeamtlich nicht erfassen habe lassen und untergetaucht sei, er habe Österreich nach Deutschland verlassen und habe versucht, die Abschiebung nach Marokko zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Dem wird in der Schubhaftbeschwerde entgegnet, der BF habe sich nicht nach Deutschland abgesetzt, sondern sei mit dem Zug auf dem Weg zu einem Freund in Österreich zwecks Unterkunftnahme und polizeilicher Meldung gewesen. Aufgrund von Bauarbeiten habe es Schienenersatzverkehr auf der Strecke über das deutsche Eck gegeben und der BF sei an einer Personenkontrolle an der deutschen Grenze festgenommen worden. Aufgrund der Festnahme in Deutschland sei es ihm nicht möglich gewesen, sich in Österreich behördlich zu melden und könne ihm daher eine Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung nicht vorgeworfen werden. Der BF legte dazu in Kopie ein Zugticket und eine Korrespondenz der Rechtsvertretung mit der Österreichischen Bahn vor. Gegenständlich kann jedoch eine Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich entfallen, da sich die Erfüllung des Fluchtgefahrtatbestandes der Ziffer 1 leg.cit. auch daraus ergibt, dass der BF in den Asylverfahren eine falsche Identität angegeben hat, worauf im Schubhaftbescheid ebenfalls hingewiesen wurde. Bereits damit hat der BF ein Verhalten gesetzt, das darauf abzielte, seine Abschiebung oder Rückkehr zu umgehen oder zu behindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Hinzu kommt, dass der BF sich in der vorangegangenen Schubhaft ausgesprochen unkooperativ verhalten hat, mehrfach in den Hungerstreik getreten ist und es ihm letztlich gelungen ist, sich mittels Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Der Hungerstreik des BF in der vorangegangenen Schubhaft wird im Schubhaftbescheid allerdings nicht erwähnt, die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3 leg.cit. ergibt sich aber wie dargelegt bereits aus der Täuschung über seine Identität. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt, wie auch das Bundesamt im Schubhaftbescheid festgehalten hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt, wie auch das Bundesamt im Schubhaftbescheid festgehalten hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine Familienangehörigen. Die in Österreich bestehenden Bekanntschaften sind nicht derart tiefgreifend ausgeprägt, dass diese einer Entziehungsabsicht des BF entgegenstehen würden. Der BF übte keine Erwerbstätigkeit aus, war dazu auch nicht berechtigt, und war nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte keinen festen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte über keine hinreichenden Existenzmittel. Daher liegt auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine Familienangehörigen. Die in Österreich bestehenden Bekanntschaften sind nicht derart tiefgreifend ausgeprägt, dass diese einer Entziehungsabsicht des BF entgegenstehen würden. Der BF übte keine Erwerbstätigkeit aus, war dazu auch nicht berechtigt, und war nicht selbsterhaltungsfähig. Er hatte keinen festen gesicherten Wohnsitz. Er verfügte über keine hinreichenden Existenzmittel. Daher liegt auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Dem Bundesamt kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn es im Fall des BF vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen ist. 3.1.
- Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann allerdings stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014).3.1.
- Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann allerdings stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 11.06.2013, 2013/21/0024, vergleiche auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014). Zunächst ist nochmals anzumerken, dass das Bundesamt im angefochtenen Schubhaftbescheid keinerlei Ausführungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung oder zur Erlangung eines HRZ für den BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer tätigt. Wie oben in der Beweiswürdigung zu 2.
- ausgeführt, stand nach den Informationen, die dem Bundesamt damals selbst vorlagen, fest, dass Rückführungen nach Marokko zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich waren. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bzw. konkret mit Stand 01.02.2021 hatten nach den Informationen des Bundesamtes seit Beginn der COVID-19-Pandemie in Österreich mit März 2020 keine Rückführungen nach Rabat stattgefunden, weder freiwillig noch im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung. Seitens des Konsulats seien seit März 2020 noch keine HRZ ausgestellt worden. Laut der Information des Bundesamtes gebe es zwar wieder Flugverbindungen, allerdings werde neben einem gültigen HRZ eine zusätzliche Einreisegenehmigung seitens der marokkanischen Behörden verlangt. Diese Genehmigung werde – trotz mehrfacher Nachfrage – derzeit nicht erteilt. Laut der Stellungnahme des Bundesamtes im vorliegenden Fall mit E-Mail vom 25.01.2024 sei der BF am 30.03.2021 aus der Schubhaft entlassen worden, da zum damaligen Zeitpunkt eine Abschiebung nach Marokko aufgrund der CORONA-Situation nicht möglich gewesen sei. Somit ging das Bundesamt selbst nicht davon aus, dass eine erfolgreiche Abschiebung des BF nach Marokko innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein würde, Derartiges wurde, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch im Schubhaftbescheid nicht dargelegt. Wie oben angeführt, ist auch nicht anzunehmen, dass sich die Situation bei der Schubhaftverhängung von jener bei der Entlassung des BF aus der Schubhaft lediglich vier Tage später unterschieden hätte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Schubhaft über den BF verhängt wurde, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung für das Bundesamt feststand, dass Abschiebungen nach Marokko aufgrund der COVID-19-Pandemie – für längere Zeit – nicht realisierbar sein würden. Da somit – trotz vorliegender Fluchtgefahr – im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine Abschiebung nicht tatsächlich im Raum stand bzw. feststand, dass diese Maßnahme nicht durchführbar sein würde, lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vor und daher war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären.Da somit – trotz vorliegender Fluchtgefahr – im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine Abschiebung nicht tatsächlich im Raum stand bzw. feststand, dass diese Maßnahme nicht durchführbar sein würde, lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vor und daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.03.2021 bis 30.03.2021 war somit rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren: 3.2.
- Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
- Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.
- Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.3.2.
- Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2024 keinen Kostenersatz beantragt. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 25.01.2024 keinen Kostenersatz beantragt. 3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom Bundesamt noch von der Rechtsvertretung des BF in der Schubhaftbeschwerde beantragt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. In der Beschwerde wird die Einholung der relevanten Informationen betreffend die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt Abschiebungen nach Marokko möglich waren, beantragt, lediglich in eventu wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde zu ebendiesem Thema beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt die oben zitierte Information des Bundesamtes betreffend die zwangsweise Außerlandesbringung für den Staat Marokko vor. Die Information stammt von der belangten Behörde selbst. Von der Einvernahme eines Vertreters der belangten Behörde konnte daher abgesehen werden. Im vorliegenden Fall konnte insgesamt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom Bundesamt noch von der Rechtsvertretung des BF in der Schubhaftbeschwerde beantragt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. In der Beschwerde wird die Einholung der relevanten Informationen betreffend die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt Abschiebungen nach Marokko möglich waren, beantragt, lediglich in eventu wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde zu ebendiesem Thema beantragt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt die oben zitierte Information des Bundesamtes betreffend die zwangsweise Außerlandesbringung für den Staat Marokko vor. Die Information stammt von der belangten Behörde selbst. Von der Einvernahme eines Vertreters der belangten Behörde konnte daher abgesehen werden. Im vorliegenden Fall konnte insgesamt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Zu Spruchteil B – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2229611.6.00