G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsalter des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag seiner Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, unter Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 4 Jahren mit Der Beschwerde wird
Paragraph 12, Absatz eins,,2,4,4a und 6 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und das Besoldungsalter des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag seiner Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, unter Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 4 Jahren mit 14 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen festgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G der Anwendung der geltenden Fassung des § 12a GehG, sodass das Ausmaß seines Fortbildungsausgleichs mit vier Jahren beschränkt sei.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 0r.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer
Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, GehG der Anwendung der geltenden Fassung des Paragraph 12 a, GehG, sodass das Ausmaß seines Fortbildungsausgleichs mit vier Jahren beschränkt sei. I.
G, BGBI. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBI. I Nr. 137/2022, wird für Sie mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag Ihrer Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen festgesetzt.“„
Paragraph 12 a, Absatz eins, 2, 4 und 4 a GehG, BGBI. Nr. 54 aus 1956, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 137 aus 2022,, wird für Sie mit Wirkung vom 01. April 2023, dem Tag Ihrer Überstellung von der VGr. E1 in die VGr. A1, ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen festgesetzt.“ Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ernennung zum Leiter des Büros Controlling (L2) eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 innehatte. Der Beschwerdeführer sei mit 01.09.2008 vom Landespolizeikommando für XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizei) aufgenommen worden.Der Beschwerdeführer sei mit 01.09.2008 vom Landespolizeikommando für römisch 40 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizei) aufgenommen worden. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für XXXX vom 29.08.2008, GZ 8011/29965 PA/08, sei
Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt worden. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung sei der 01.07.2010 festgelegt worden. Am 17.06.2016 sei ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend sei ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehen worden. Damit habe er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. lit. a des Anhanges zum BDG abgeschlossen.Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für römisch 40 vom 29.08.2008, GZ 8011/29965 PA/08, sei
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt worden. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung sei der 01.07.2010 festgelegt worden. Am 17.06.2016 sei ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend sei ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehen worden. Damit habe er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. Litera a, des Anhanges zum BDG abgeschlossen. Nach Aufklärung über die Rechtslage des § 12a GehG habe er
S 175 Abs. 106 Zif. 4 GehG die Anwendung der geltenden Fassung des § 12a GehG beantragt, da wir vor dessen Inkrafttreten sein Masterstudium abgeschlossen habe. Nach Aufklärung über die Rechtslage des Paragraph 12 a, GehG habe er
S 175 Absatz 106, Zif. 4 GehG die Anwendung der geltenden Fassung des Paragraph 12 a, GehG beantragt, da wir vor dessen Inkrafttreten sein Masterstudium abgeschlossen habe. Damit beschränke sich sein Vorbildungsausgleich
G idF BGBI I Nr. 137/2022 auf vier Jahre.Damit beschränke sich sein Vorbildungsausgleich
Paragraph 12 a, Absatz 4 a, Zif. 1 GehG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 137 aus 2022, auf vier Jahre. Aufgrund seiner Überstellung mit 01.04.2023 in die Verwendungsgruppe A1l erfolge daher
Vm Abs. 4a GehG i.d.F. BGBI. I Nr. 153/2020 ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 4 Jahren und ergebe sich per 01.04.2023 ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen. Aufgrund seiner Überstellung mit 01.04.2023 in die Verwendungsgruppe A1l erfolge daher
Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 4 a, GehG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020, ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 4 Jahren und ergebe sich per 01.04.2023 ein Besoldungsdienstalter in Höhe von 13 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen. Gem. § 6 Abs. 3 GehG 1956 i.d.g.F. gebührten ihm daher mit 01.04.2023 anlässlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe Al die Bezüge der Gehaltsstufe 07 mit nächster Vorrückung am 01.07.2023 in die Gehaltsstufe 08. Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolge
G mit dem ersten Tag jenes Monats (01.07.2025), der auf den Tag Folge, an dem der Beschwerde für weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet habe.Gem. Paragraph 6, Absatz 3, GehG 1956 i.d.g.F. gebührten ihm daher mit 01.04.2023 anlässlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe Al die Bezüge der Gehaltsstufe 07 mit nächster Vorrückung am 01.07.2023 in die Gehaltsstufe 08. Die Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe erfolge
Paragraph 8, Absatz 2, GehG mit dem ersten Tag jenes Monats (01.07.2025), der auf den Tag Folge, an dem der Beschwerde für weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet habe. I.
Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung wurde der 01.07.2010 festgelegt. Am 17.06.2016 wurde ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend wurde ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehe. Damit hat er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. lit. a des Anhanges zum BDG abgeschlossen. Am 01.04.2023 erfolgte seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1.Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2008 vom Landespolizeikommando für römisch 40 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizei) aufgenommen. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos für römisch 40 vom 29.08.2008, GZ 8011/29965 PA/08, wurde
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 für ihn der 05.07.2004 als Vorrückungsstichtag für Verwendungsgruppe E2b festgestellt. Es gebührten ihm ab 01.09.2008 die Bezüge der Gehaltsstufe 03 in der Verwendungsgruppe E2b. Als Tag der nächsten Vorrückung wurde der 01.07.2010 festgelegt. Am 17.06.2016 wurde ihm nach ordnungsgemäßer Vollendung des Bachelorstudienganges „Polizeiliche Führung" der akademische Grad „BA" (Bachelor of Arts in Police Leadership) verliehen worden. Darauf aufbauend wurde ihm am 25.06.2021 nach ordnungsgemäßer Vollendung des Masterstudiums Public Management der akademische Grad „MA" (Master of Arts in Business) verliehe. Damit hat er im aufrechten Dienstverhältnis eine Hochschulbildung im Sinne des Pkt. 1.12. Litera a, des Anhanges zum BDG abgeschlossen. Am 01.04.2023 erfolgte seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2021, GZ 90008832/002-LPDO/2021, wurde sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015
Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, GZ. W122 2245184-1/2E, festgestellt dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Stichtag 28.02.2015 zehn Jahre und acht Monate beträgt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2021, GZ 90008832/002-LPDO/2021, wurde sein Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015
Paragraph 169 f, festgesetzt. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2023, GZ. W122 2245184-1/2E, festgestellt dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Stichtag 28.02.2015 zehn Jahre und acht Monate beträgt. Eine dagegen erhobene ordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.10.2023, GZ. Ro 2023/12/0061, zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den dienstlichen Werdegang des Beschwerdeführers und die von ihm zurückgelegten Studienzeiten nicht bestritten werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 12a und 175 Abs. 106 Z. 4 GehG lauten – auszugsweise - wie folgt: Die Paragraphen 12 a und 175 Absatz 106, Ziffer 4, GehG lauten – auszugsweise - wie folgt: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.
Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt 1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren, 2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
G um vier Jahre zu vermindern war.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers durch Festsetzung eines Vorbildungsausgleichs
Paragraph 12 a, Absatz eins, 2, 4 und 4 a GehG um vier Jahre zu vermindern war. Dabei ist davon auszugehen, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 durch das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2023, GZ. W122 2245184-1/2E, 10 Jahre und 8 Monate betrug. Der Beschwerdeführer wies daher mit 31.03.2023 ein Besoldungsdienstalter von 18 Jahren, 9 Monaten und 3 Tagen auf. Durch Abzug des Vorbildungsausgleichs im Ausmaß von 4 Jahren ergibt sich daher mit Stichtag 01.04.2023 ein Besoldungsdienstalter von 14 Jahren 9 Monaten und 3 Tagen. Bemerkt wird, dass
G das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen ist. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.Bemerkt wird, dass
Paragraph 12 a, Absatz 6, GehG das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen ist. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen. Der Beschwerde war daher
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben.Der Beschwerde war daher
Paragraph 12, Absatz eins, 2, 4, 4 a, und6 GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2279662.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.