RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW238 2276250-1 Spruch, W238 2276250-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Clau
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 02.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 29.03.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 29.03.2023 geltend gemacht habe.
- Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 02.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 29.03.2023 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 29.03.2023 geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 19.06.2023 mit näherer Begründung Beschwerde.
- Zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2023 aufgefordert, bis längstens 04.07.2023 bekanntzugeben, wann sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten habe. Für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen Verspätung angekündigt. In ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Bescheid am 02.05.2023 zugesendet worden sei. Daraufhin habe sie für den 16.05.2023 einen Termin beim AMS vereinbart und sich dort beschwert, dass sie kein Geld bekomme. Keiner habe ihr geholfen und genau gesagt, was sie wie tun könnte. Ihr sei gesagt worden, dass sie das Geld erhalten werde. Am 09.06.2023 und am 12.06.2023 habe sie sich telefonisch beim AMS nach dem Verbleib des Geldes erkundigt. Erst im Zuge des zweiten Telefongesprächs sei ihr erklärt worden, dass sie schriftlich eine Beschwerde einreichen solle. Am 19.06.2023 habe sie sodann eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung für den Termin beim AMS am 16.05.2023 vor.
- Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.07.2023 wurde die Beschwerde vom 19.06.2023 gegen den Bescheid vom 02.05.2023 gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 03.05.2023 an die Post übergeben worden sei und gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 08.05.2023 als zugestellt gelte. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Ortsabwesenheit behauptet noch würden Hinweise darauf vorliegen. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde habe am 08.05.2023 zu laufen begonnen und am 05.06.2023 geendet. Die von der Beschwerdeführerin erst am 19.06.2023 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
- Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.07.2023 wurde die Beschwerde vom 19.06.2023 gegen den Bescheid vom 02.05.2023 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 03.05.2023 an die Post übergeben worden sei und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 08.05.2023 als zugestellt gelte. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Ortsabwesenheit behauptet noch würden Hinweise darauf vorliegen. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde habe am 08.05.2023 zu laufen begonnen und am 05.06.2023 geendet. Die von der Beschwerdeführerin erst am 19.06.2023 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
- Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin machte sie keine Angaben zur Verspätung der Beschwerde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.08.2023 vorgelegt. Am selben Tag wurden Aktenbestandteile nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 02.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab 29.03.2023 gebührt. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid wurde am 03.05.2023 zur Versendung an die Österreichische Post AG übergeben. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis. Der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan war der 08.05.
- Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren an, dass ihr der Bescheid am 02.05.2023 zugesendet worden sei. Daraufhin habe sie für den 16.05.2023 einen Termin beim AMS vereinbart und sich dort beschwert, dass sie kein Geld bekomme. Erst im Zuge eines Telefonats mit der Behörde am 12.06.2023 sei ihr erklärt worden, dass sie schriftlich eine Beschwerde einreichen solle. Am 19.06.2023 habe sie die Beschwerde eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen, begann mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 08.05.2023 zu laufen und endete am 05.06.
- Der gegen den Bescheid vom 02.05.2023 gerichtete Beschwerdeschriftsatz wurde erst mit E-Mail vom 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingebracht. Festgestellt wird, dass seitens der Beschwerdeführerin (vor diesem Zeitpunkt) keine mündliche Beschwerde erhoben wurde, über deren Inhalt von der Behörde eine Niederschrift errichtet wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass der Bescheid vom 02.05.2023 am 03.05.2023 zur Versendung an die Österreichische Post AG übergeben wurde, ergibt sich aus den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen plausiblen Angaben der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegentrat. Dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt wurde, ist der Aktenlage zu entnehmen. Das Datum des dritten Werktages nach der Übergabe an das Zustellorgan ergibt sich aus einer Nachschau im Kalender. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt der Behörde ist ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 zu entnehmen. Darin nannte sie zwar kein genaues Zustelldatum, sondern führte lediglich aus, dass ihr der Bescheid am 02.05.2023 (= Datum der Ausstellung des Bescheides) zugesendet worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptete aber insbesondere nicht, der Bescheid sei ihr überhaupt nicht oder erst später (als drei Werktage nach der Postaufgabe) zugestellt worden, noch machte sie eine Ortsabwesenheit geltend. Die Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes per E-Mail vom 19.06.2023 ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.06.2023 und der Aktenlage. Die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin (vor diesem Zeitpunkt) keine mündliche Beschwerde erhoben wurde, über deren Inhalt von der Behörde eine (unterfertigte) Niederschrift errichtet wurde, konnte auf Basis des Verwaltungsaktes und des Fehlens eines diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin getroffen werden. Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.
- Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, ZustG). Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032). 3.
- Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid vom 02.05.2023 am 03.05.2023 der Post zur Versendung übergeben. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung am 08.05.2023 als bewirkt gelten. 3.
- Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid vom 02.05.2023 am 03.05.2023 der Post zur Versendung übergeben. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung am 08.05.2023 als bewirkt gelten. Zustellmängel wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Vielmehr gab sie in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 an, dass ihr der Bescheid am 02.05.2023 (= Datum der Ausstellung des Bescheides) zugesendet worden sei. Da die Beschwerdeführerin aber nicht behauptete, der Bescheid sei ihr überhaupt nicht oder erst später zugestellt worden, und auch keine Ortsabwesenheit geltend machte, durfte die Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 05.06.2023, weshalb sich die erst am 19.06.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 05.06.2023, weshalb sich die erst am 19.06.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Selbst unter der Annahme einer späteren Zustellung ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid jedenfalls vor dem 16.05.2023 erhalten haben muss, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2023 vorbrachte, dass sie sich den Termin beim AMS am 16.05.2023 im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vereinbart habe. Ginge man von einer Zustellung erst am 16.05.2023 aus, wäre die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt ihrer Einbringung am 19.06.2023 ebenfalls bereits abgelaufen. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass sie vor der schriftlichen Einbringung des Rechtsmittels am 19.06.2023 eine mündliche Beschwerde zu Protokoll gegeben hätte, über deren Inhalt von der Behörde eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Niederschrift errichtet wurde (vgl. dazu etwa VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169).Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht, dass sie vor der schriftlichen Einbringung des Rechtsmittels am 19.06.2023 eine mündliche Beschwerde zu Protokoll gegeben hätte, über deren Inhalt von der Behörde eine von der Beschwerdeführerin unterfertigte Niederschrift errichtet wurde vergleiche dazu etwa VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst im Zuge eines Telefonats am 12.06.2023 von der Behörde über die schriftliche Beschwerdeeinbringung informiert worden sei, ist die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten. Darin wurde die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG. Die Beschwerdeführerin war demnach schon bei Erhalt des angefochtenen Bescheides ausführlich über ihr Beschwerderecht und die damit verbundenen Formalitäten informiert. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst im Zuge eines Telefonats am 12.06.2023 von der Behörde über die schriftliche Beschwerdeeinbringung informiert worden sei, ist die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten. Darin wurde die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Die Beschwerdeführerin war demnach schon bei Erhalt des angefochtenen Bescheides ausführlich über ihr Beschwerderecht und die damit verbundenen Formalitäten informiert. 3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin bereits vor Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.07.2023 im Rahmen des behördlichen Schreibens vom 20.06.2023 – unter Verweis auf die zu gewärtigende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung – die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Zustellvorgang zu äußern, von der diese auch Gebrauch machte. Ein weiterer Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht war daher nicht erforderlich. 3.
- Da die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19.06.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2276250.1.00