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{'item': 'W241 2279382-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW241 2279382-1 Spruch, W241 2279382-1/7E W241 2279381-1/2E W241 2279379-1/2E W241 2279378-1/2EW241 2279378-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 3.) mj. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 4.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle StA. Jemen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl.en 1.) 1305348306-221360720, 2.) 1305346301/221361084, 3.) 1305346704/221361041, 4.) 1305345805/221360945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 4.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle StA. Jemen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl.en 1.) 1305348306-221360720, 2.) 1305346301/221361084, 3.) 1305346704/221361041, 4.) 1305345805/221360945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF2, BF3 und BF4). Alle sind jemenitische Staatsangehörige und stellten nach irregulärer Einreise nach Österreich am 25.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) ist der Vater der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer (BF2, BF3 und BF4). Alle sind jemenitische Staatsangehörige und stellten nach irregulärer Einreise nach Österreich am 25.04.2022 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 25.04.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 an, dass sein Onkel ihn wegen dem Erbe umbringen wolle. Er sei ihm gegenüber rassistisch, da seine Mutter aus Somalia stamme. Er habe Angst, dass seine Kinder zum Militär müssten. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 04.10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gab der BF1 zu den Gründen für seine Asylantragstellung im Wesentlichen an, dass seine Onkel und Cousins die Erbschaft der Großeltern nicht mit ihm und seinem Bruder teilen wollten, Sein Bruder sei verstorben, kurz nachdem er nach der Erbschaft gefragt habe. 2020 habe er einen schweren Autounfall gehabt und er vermute, dass versucht worden sei, ihn zu töten. 1.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 03.08.2023 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Befristete Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).1.
  7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 03.08.2023 die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Befristete Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage im Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, die BF würden im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung unterliegen. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF1 sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrags keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde. 1.
  8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.08.2023 Beschwerde.1.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.08.2023 Beschwerde. 1.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
  11. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ● Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.12.2021) ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.12.2023 ● Einsicht in die vom BF vorgelegten Identitätsdokumente
  12. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 3.
  13. Zur Person der BF: 3.1.
  14. Die BF sind Staatsangehörige des Jemen und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF2, BF3 und BF
  15. Die Ehefrau des BF1 und Mutter der Kinder hält sich in verschiedenen europäischen Ländern auf. Die BF stammen aus Aden im Süden des Jemen. Diese Stadt wird vom STC (Southern Transitional Council) kontrolliert. 3.1.
  16. Die BF verließen den Jemen 2021 und reisten nach Österreich, wo sie am 25.04.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 3.
  17. Zu den Fluchtgründen der BF: Der BF1 wäre im Jemen nicht aufgrund einer Erbschaftsstreitigkeit mit seinen Onkeln und Cousins von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die BF wären auch nicht aufgrund ihrer somalischen Abstammung von asylrelevanter Verfolgung im Jemen bedroht. Der BF2, BF3 und BF4 würden im Jemen auch nicht Gefahr laufen, Opfer von Zwangsrekrutierung zu werden. Es kann nicht festgestellt, dass den BF im Jemen eine sie unmittelbar persönlich treffende, asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde. Die BF wurden nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, sind nicht vorbestraft und hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. 3.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Jemen (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023): Politische Lage Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Shūrā-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991). Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (muḥāfaẓāt) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023). Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (ʽdie Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-Ḥaqq-Partei (ʽDie wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023). Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023). Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022). Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.]. Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023). Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023). Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im Jemen ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023). (…) Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
  19. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
  20. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
  21. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). (…) Abschnitt 1.01 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). (…) Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). (…) Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). (…) Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex 2022 belegt der Jemen den Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2022). Dies wirkt sich auf alle Aspekte der öffentlichen und privaten Aktivitäten aus (CESCR 23.3.2023). Im Jemen werden Gesetze, Politiken und Verordnungen aktualisiert und geändert sowie neue Strategien und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung eingeleitet (AWTAD 6.2022). Einige Fortschritte bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften und Aufsichtsgremien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind erzielt worden, aber es bestehen noch viele Lücken, insbesondere bei der tatsächlichen Umsetzung (UNCACC 17.8.2022). Unstimmigkeiten im Präsidialrat (PLC) der international anerkannten Regierung verhindern bisher dringend notwendige Reformen u.a. im Finanzsektor und bei der Korruptionsbekämpfung (BAMF 1.1.2023). Die Korruption ist in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung sowie unter nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere im Sicherheitssektor gegenwärtig. Für die amtliche Korruption sind strafrechtliche Sanktionen vorgesehen, die aber nicht wirksam umgesetzt werden. Von Bewerbern für staatliche Stellen wird oft erwartet, dass sie sich ihre Position durch Bestechung erkaufen. Steuerprüfer z.B. nehmen routinemäßig zu niedrige Bewertungen von Grundstücken vor und stecken die Differenz ein. Zahlreiche Regierungsbeamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, einschließlich Lehrer und Beschäftigte des Gesundheitswesens, werden aufgrund fehlender staatlicher Mittel nicht bezahlt, während die Gehaltslisten des öffentlichen Sektors weiterhin durch „Geisterarbeiter“ belastet werden. Diese erhalten Gehälter für Aufgaben, die sie nicht ausführen. Auch das öffentliche Auftragswesen ist regelmäßig von Korruption betroffen (USDOS 20.3.2023). Die Huthi profitieren weiterhin von der Beschlagnahmung staatlicher Mittel, von Steuern auf den Unternehmenssektor und der Umleitung humanitärer Hilfe. Sie missbrauchen die ehemaligen Antikorruptionsbehörden, um abweichende Meinungen und politische Gegner zu unterdrücken (USDOS 20.3.2023). (…) Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36, 60,). Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022). Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023). Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022). Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023). Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022). (…) Kinder Die Kinder sind im Jemen zahlreichen Entbehrungen ausgesetzt, darunter eingeschränkter Zugang zu sozialen Diensten, Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung, Kinderheirat und das Risiko der Rekrutierung durch Konfliktparteien (UNICEF 28.2.2023). Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt. Zu Beginn des Waffenstillstands im April unterzeichneten die Huthi einen Plan mit den Vereinten Nationen, um die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden und die Tötung und Verstümmelung von Kindern in dem Konflikt zu stoppen (USDOS 20.3.2023). Die Konfliktparteien halten sich jedoch kaum an die Verpflichtungen (HRW 19.4.2022). Die Staatsbürgerschaft leitet sich von den Eltern eines Kindes ab. Das Kind eines jemenitischen Vaters ist ein jementischer Staatsbürger. Frauen können Kindern eines im Ausland geborenen Vaters die Staatsbürgerschaft verleihen, wenn das Kind im Land geboren ist (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung, und viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, lassen ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt registrieren (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine allgemeine, obligatorische und gebührenfreie Bildung im Alter von sechs bis 15 Jahren vor. Der öffentliche Schulbesuch bis zur Sekundarstufe ist kostenlos (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch ist gesetzlich weder definiert oder noch verboten. Die Behörden betrachten Gewalt gegen Kinder als eine private Familienangelegenheit (USDOS 20.3.2023). Im jemenitischen Personenstandsgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 20.3.2023; vgl BP 7.3.2022). Nahezu zwei Drittel der Mädchen im Land wird vor 18 Jahren verheiratet, viele sogar vor 15 Jahren. Angesichts des anhaltenden Konflikts scheitern die Versuche, das Mindestheiratsalter gesetzlich auf 18 Jahre festzulegen. Der einzige Schutz, den Mädchen im Jemen genießen, ist das Personenstandsgesetz, das den Geschlechtsverkehr bis zum Erreichen der Pubertät verbietet (UNFPA 10.10.2022).Im jemenitischen Personenstandsgesetz ist kein Mindestalter für die Eheschließung festgelegt (USDOS 20.3.2023; vergleiche BP 7.3.2022). Nahezu zwei Drittel der Mädchen im Land wird vor 18 Jahren verheiratet, viele sogar vor 15 Jahren. Angesichts des anhaltenden Konflikts scheitern die Versuche, das Mindestheiratsalter gesetzlich auf 18 Jahre festzulegen. Der einzige Schutz, den Mädchen im Jemen genießen, ist das Personenstandsgesetz, das den Geschlechtsverkehr bis zum Erreichen der Pubertät verbietet (UNFPA 10.10.2022). Früh- und Zwangsverheiratungen sind ein weit verbreitetes Problem, das durch den Konflikt noch verschärft wird. (…)
  22. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
  23. Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den von den BF vorgelegten Personenstandsurkunden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF1 im Verfahren vor dem BFA bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltsorte der Ehefrau des BF1 beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des BF
  24. 4.
  25. Zu den Fluchtgründen der BF: Der BF1 brachte im Verfahren als primären Fluchtgrund vor, dass er von seinen Onkeln und Cousins aufgrund eines Konflikts um das Erbe seines Großvaters bzw. Vaters verfolgt und bedroht worden sei. Hintergrund des Konflikts sei, dass er von seinen Familienmitgliedern aufgrund seiner Abstammung von einer somalischen Mutter nicht als Familienmitglied akzeptiert werde. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Der BF1 konnte keine Beweismittel als Beleg für sein Fluchtvorbringen vorlegen. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Der BF1 schilderte vor dem BFA, dass er im Jahr 2020 einen schweren Autounfall gehabt habe. Er vermute, dass dieser absichtlich herbeigeführt worden sei („Nach dem Tod meines Bruders hatte ich im Jahr 2020 einen schweren Autounfall und meine Vermutung war, dass dies absichtlich war. Sie wollten mich auch umbringen, ich bin aber nicht gestorben, sondern wurde am Fuß schwer verletzt.“ Aktenseite 48). Die vom BF1 im weiteren Verlauf der Einvernahme geschilderten Ereignisse sprechen jedoch für mehr als nur eine Vermutung, vielmehr schilderte er, dass die Verwandten frontal auf ihn zugefahren seien („LA: Wie hat sich das gestaltet? VP: Sie haben gesehen, wie ich vorher erzählt habe, der Autounfall war absichtlich gegen mich. LA: Wie ist der Unfall passiert? VP: Sie kamen mir mit einem Auto entgegen, ich kenne dieses Auto und sie wollten einen frontalen Zusammenstoß provozieren und dann bin ich beim Ausweichen in eine Hausmauer geprallt und habe mich am Knie verletzt. Anmerkung: Der AW zeigt sein Knie das Narben aufweist. LA: Bei einem Frontalzusammenstoß hätte doch auch für die Insassen des anderen Autos eine große Gefahr bestanden. Was sagen Sie dazu? VP: Sie hatten einen größeren Wagen und ich nur einen kleinen PKW, ich wäre selbst mehr verletzt worden als sie.“ AS 50). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG stellte der BF1 diesen Vorfall jedoch völlig anders dar. Nicht nur, dass er nunmehr nicht einen kleinen PKW, sondern einen Bus gefahren habe, habe das andere Auto nicht versucht, einen Zusammenstoß zu provozieren, sondern sei aus dem Auto heraus auf ihn geschossen worden („R: Beschreiben Sie, wie das Attentat auf Sie war im Auto. BF: Während ich meinen Bus gelenkt habe (15 Sitzer), habe ich gemerkt, dass ein Auto mich überholt hat und kurze Zeit später umdreht und auf mich zu kam. Dann haben sie begonnen, das Auto zu beschießen. R: Wie sind Sie dann entkommen? BF: Ich habe das Auto an eine Wand gefahren und sie sind dann weggefahren. R: Sind Sie von den Kugeln getroffen worden? BF: Nein. R: Hat es dann jemals noch einen anderen Vorfall gegeben, wo man versucht hat, Sie zu rammen? BF: Nein.“ Verhandlungsprotokoll Seite 8). Auf den Widerspruch zu seiner Aussage vor dem BFA angesprochen, behauptete der BF1 Fehler in der Übersetzung („R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass man Sie frontal mit meinem großen Fahrzeug rammen hat wollen. Von Schüssen haben Sie aber nie etwas erwähnt und zweitens haben Sie gesagt, dass Sie in einem kleinen PKW gesessen sind und jetzt sagen Sie, dass Sie in einem Bus gesessen sind. BF: Ich habe sowas nicht gesagt. Das Problem war ein ägyptischer Dolmetsch. Ich habe so etwas nicht gesagt.“ VHP S 8). Dem BF1 wurde das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA jedoch rückübersetzt und er bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift (AS 52). Er bestätigte auch, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (AS 51). Da die Schilderungen vor dem BFA und dem BVwG nicht nur kleinere Unterschiede, die durch Übersetzungsfehler erklärlich wären, sondern gravierende Widersprüche aufweisen, kann der Einwand eines Übersetzungsfehlers nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Schon aufgrund dieser massiven Widersprüche in einem zentralen Element des Fluchtvorbringens des BF1 kann ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Die Aussagen des BF1 wiesen noch weitere Widersprüche auf. Vor dem BFA erwähnte er zunächst, dass der Tod seines Vaters in Zusammenhang mit dem Erbschaftsstreit stehen könnte („Wenn mein verstorbener Bruder nach der Erbschaft gefragt hat, ist er kurz danach verstorben. Dasselbe ist auch früher bei meinem Vater passiert.“ AS 47). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er hingegen an, dass sein Vater an einer Nierenkrankheit gestorben sei („LA: Wie kam Ihr Vater ums Leben? VP: Er ist an einer Nierenkrankheit gestorben.“ AS 49). Weitere Angaben dazu machte er vor dem BFA nicht. In der mündlichen Verhandlung behauptete der BF1 erstmals, dass sein Vater vergiftet worden sei („R: An was ist Ihr Vater verstorben? BF: Genaue Ursache kann ich nicht sagen. Wir haben erfahren, dass er die Onkeln besucht hat und dann, eine Woche später, zu Hause verstorben ist. Wir denken, dass er bei den Onkeln vergiftet wurde.“ VHP S 5). Die Aussage des BF1 in der Verhandlung, wonach der die Todesursache seines Vaters nicht kenne und vermute, dass er vergiftet worden sei, ist nicht mit seiner Aussage vor dem BFA, dass sein Vater an einer Nierenkrankheit gestorben sei, in Einklang zu bringen. Ähnliche Widersprüche ergaben sich bei den Schilderungen des Todes des Bruders des BF
  26. Vor dem BFA gab er an, dass er einen Zusammenhang mit dem Erbschaftsstreit vermute („Wenn mein verstorbener Bruder nach der Erbschaft gefragt hat, ist er kurz danach verstorben.“ AS 47). Später gab er an, dass er tot im Meer gefunden worden sei, nähere Angaben zu den Todesumständen machte er nicht („LA: Wie kam Ihr Bruder im Jemen ums Leben? VP: Er wurde im Meer tot aufgefunden.“ AS 49). In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass sein Bruder vor seinem Tod seine Onkel aufgesucht habe. Diese hätten ihm später die Leiche seines Bruders gebracht („R: Wie ist Ihr Bruder ums Leben gekommen? Können Sie Einzelheiten nennen? BF: Nach dem Tod meines Vaters hat mein Bruder das Dorf des Onkels besucht. Wir haben ihm empfohlen, das nicht zu tun. Aber er hat es trotzdem gemacht. Später haben sie uns seine Leiche gebracht und gemeint, dass er im Wasser/im Meer ertrunken ist.“ VHP S 8). Im weiteren Verlauf der Verhandlung behauptete er aber, dass ihm die Leiche nicht gebracht worden sei, sondern er nur benachrichtigt worden sei, dass sein Bruder ertrunken sei („R: Hat man die Leiche des Bruders zu Ihnen gebracht? BF: Nein, sie haben uns nur benachrichtigt, wir sollen die Leiche vom Wasser rausfischen.“ VHP S 11). Dieser eindeutige Widerspruch in der Aussage während der Verhandlung ist nicht logisch nachvollziehbar oder erklärbar. Aufgrund dieser gravierenden Widersprüche kann dem Vorbringen des BF1 schlussendlich keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Der Vollständigkeit halber soll noch angemerkt werden, dass die Fluchtgeschichte des BF1 weder logisch noch chronologisch nachvollziehbar erscheint. Laut seinen gleichbleibenden Angaben verstarb sein Großvater vor 1992 („LA: Wann ist Ihr Großvater gestorben? VP: Ich kann mich nicht genau daran erinnern. LA: Und ungefähr? VP: Ich war noch ein Kind. Es war in den 1980iger Jahren.“ AS 48, „R: Wann ist Ihr Großvater gestorben? BF: Das weiß ich leider nicht. Ich war ein Kind, als mein Großvater gestorben ist. R: Vor 1992 noch? Vor Ihrer Rückkehr in den Jemen? BF: Ja.“ VHP S 6/7). Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass die Besitzverhältnisse betreffend den Nachlass des Großvaters mehr als 30 Jahre später noch immer nicht geklärt sein sollen. Worum es sich bei dem Nachlass genau handelt, konnte der BF1 ebenfalls nicht konsistent angeben. Während er vor dem BFA nur Liegenschaften im Jemen nannte („LA: Um was handelt es sich bei der Erbschaft Ihres Großvaters? VP: Es geht um Grundstücke und um Häuser. Sie haben auch verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke. Dabei waren 3 Einfamilienhäuser. Es sind 3 Onkel und das wird aufgeteilt zwischen 4 Leuten. Den Anteil meines Vaters, da er verstorben ist, werden wir bekommen und zwischen uns aufteilen.“ AS 49) gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass es auch Vermögenswerte in Somalia gegeben habe („RI: Von wem stammte das Erbe, um welches es geht? BF: Mein Großvater hat in Somalia Geschäfte gehabt. Mein Vater hat ihm dabei geholfen. Wie mein Großvater zurück nach Jemen kam und dann gestorben ist, hat mein Vater auch Somalia verlassen und ist in den Jemen zurückgekehrt. Seine Brüder haben meinen Vater aufgefordert die ganzen Informationen über die Geschäfte vorzulegen. Was mit dem Kapital von dem Großvater geschehen ist. (…) R: Wie ist es dann weitergegangen? Wie haben sich die Streitigkeiten dann entwickelt? Was ist passiert? BF: Mein Vater hat alle Unterlagen vorgelegt. Er hat kein Bargeld bei sich gehabt und hat meinen Onkeln gesagt, dass es so viele Immobilien gibt und da sind die Papiere. Jeder kann nach Somalia gehen und sie sich aneignen. R: Geht es um Sachen, Immobilien, Grundstücke die sich in Somalia befinden oder in Jemen? BF: Mein Großvater hat Eigentum in Jemen gehabt und das Geschäft in Somalia. Meine Onkel haben wortwörtlich zu meinem Vater gesagt „Du hast Kinder von einer Frau aus Somalia und wir erkennen sie nicht an“.“ VHP S 6/7). Besonders bei Vermögen im Ausland in Form von Betrieben oder Kapital wäre anzunehmen, dass die Besitzverhältnisse rasch geklärt werden müssten, um eine Weiterführung des Betriebs oder eine Veräußerung zu veranlassen. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Erbfolge auch 30 Jahre später noch strittig sein sollte. Der BF1 antwortete auf eine entsprechende Frage auch zunächst ausweichend, nur um dann zuzugeben, dass das Erbe von den Onkeln erfolgreich in Besitz genommen worden sei („R: Wie ist es weitergegangen? Hat Ihr Vater etwas vom Erbe bekommen oder haben sich alles die Onkeln genommen? BF: In Jemen haben die Stämme die Macht. Wenn der Stamm eine Person nicht anerkennt, hat er keine Chance auf persönliche Unterlagen und diese zu erhalten. Nach langen hin und her haben die Verwandten endlich mündlich meinen Vater und seine Kinder anerkannt. Im Jahr 2017, wie mein Vater auf einer Veranstaltung (Hochzeit) war, ist mein Vater zwei Wochen später verstorben. Dann haben die Verwandten gemeint, dass wir jetzt nach unserem Recht und dem Erbe verlangen. Deswegen haben sie versucht mich als Erbe meines Vaters zu töten. Sie haben mich während einer Fahrt angeschossen. (…) R: Wem gehörte das Erbe des Großvaters dann tatsächlich. Wer hat sich das angeeignet? BF: Alles was mein Großvater besaß haben meinen Onkeln an sich gerissen und meinem Vater nichts gegeben.“ VHP S 7/8). Auf die Frage, weshalb die Onkel den BF1 nunmehr bedrohen sollten, nachdem die Aufteilung des Erbes (wenn auch nicht im Sinne des BF1) geklärt wäre, antwortete der BF1 erneut ausweichend und logisch nicht nachvollziehbar („R: Warum haben Sie Angst von Ihrem Onkeln? Warum wollen diese Sie töten, wenn Ihren Onkeln alles gehört und bekommen haben? Sie haben eigentlich nichts bekommen. BF: Solange wie wir leben, haben die Onkeln Angst, dass wir unsere Rechte auf das Erbe verlangen werden und es ist eine Schande für einen Stamm, wenn ein Mitglied des Stammes bei einem anderem Stamm Zuflucht sucht. Deshalb versuchen die Onkel uns aus dem Leben zu löschen.“ VHP S 8). Nachdem der Vater des BF1 offenbar über Jahrzehnte sein Erbe nicht in Anspruch nehmen konnte, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF1 und sein Bruder deshalb nun gefährdet sein sollten, zumal der BF auch kein auslösendes Ereignis für eine Eskalation eines seit mindestens 25 Jahren bestehenden Konflikts im Jahr 2017 (dem Todesjahr seines Vaters) nennen konnte. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 in der Verhandlung behauptet hatte, sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten („Der eigentliche Grund ist der Krieg und die Feindschaft der nächsten Verwandten gewesen, weil mein Vater eine Frau aus Somalia geheiratet hat und ich auch eine somalische Frau habe. Das hat die Familienatmosphäre vergiftet. Da die nächsten Verwandten mit uns so rassistisch umgegangen sind, hat mir mein Vater empfohlen, Jemen zu verlassen.“ VHP S 6). Laut eigenen Angaben verstarb der Vater jedoch schon 2016/2017 („LA: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? VP: XXXX , verstorben 2016, er hat zuletzt im Jemen in Aden gelebt.“ AS 43, „Im Jahr 2017, wie mein Vater auf einer Veranstaltung (Hochzeit) war, ist mein Vater zwei Wochen später verstorben.“ VHP S 7). Der BF1 reiste erst im Jahr 2021 aus dem Jemen aus, wobei er kein mit der Ausreise im zeitlichen Zusammenhang stehendes, fluchtauslösendes Ereignis nennen konnte.Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der BF1 in der Verhandlung behauptet hatte, sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten („Der eigentliche Grund ist der Krieg und die Feindschaft der nächsten Verwandten gewesen, weil mein Vater eine Frau aus Somalia geheiratet hat und ich auch eine somalische Frau habe. Das hat die Familienatmosphäre vergiftet. Da die nächsten Verwandten mit uns so rassistisch umgegangen sind, hat mir mein Vater empfohlen, Jemen zu verlassen.“ VHP S 6). Laut eigenen Angaben verstarb der Vater jedoch schon 2016 aus 2017, („LA: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? VP: römisch 40 , verstorben 2016, er hat zuletzt im Jemen in Aden gelebt.“ AS 43, „Im Jahr 2017, wie mein Vater auf einer Veranstaltung (Hochzeit) war, ist mein Vater zwei Wochen später verstorben.“ VHP S 7). Der BF1 reiste erst im Jahr 2021 aus dem Jemen aus, wobei er kein mit der Ausreise im zeitlichen Zusammenhang stehendes, fluchtauslösendes Ereignis nennen konnte. Die oben angeführten Überlegungen unterstreichen die Schlussfolgerung des erkennenden Gerichts, dass sich der BF1 einer fiktiven Fluchtgeschichte bediente und sich keines der geschilderten Ereignisse tatsächlich zugetragen hat. Dies gilt ebenso für das Vorbringen des BF1, wonach er und die BF2 bis BF4 aufgrund seiner Abstammung von einer somalischen Mutter bzw. seiner Ehe mit einer somalischen Frau von asylrelevanter Verfolgung im Jemen bedroht seien. Vor dem BFA machte der BF1 keine derartigen Befürchtungen geltend, er stütze sich ausschließlich auf den Erbschaftsstreit, der sich, wie oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen hat. Dem späteren, ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung kann daher nur eingeschränkte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Der BF1 gab auch selbst an, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und konnte keine konkreten, ihn persönlich oder die BF2, BF3 oder BF4 betreffenden Vorfälle schildern („R: Haben Sie und Ihre Kinder von den jemenitischen Behörden, Reisepässe und Ausweise ausgestellt bekommen? BF: Ja. R: Hat es irgendwann einmal Probleme mit den jemenitischen Behörden gegeben? BF: Nein. R: Abgesehen von Ihrer Verwandtschaft, hat es mit anderen Leuten in Jemen Probleme gegeben? BF: Probleme gab es eigentlich nicht. Aber Rassismus war der Alltag. Dass wir Somalis sind und keine Rechte dort haben. R: Wie hat sich der Rassismus ausgedrückt? Was ist Ihnen zugestoßen? BF: Zum Beispiel ohne Bestechung hätten wir nie ein Dokument erhalten, weil wir Somali sind. R: Sind Sie zum Beispiel von der Bevölkerung attackiert, geschlagen oder beschimpft worden? Weil Sie konnten ja doch fast 30 Jahre in Jemen leben können? BF: Das ist ein tagtägliches Problem. R wiederholt die Frage. BF: Öfter ist das passiert. R: Hat man Sie körperlich Misshandelt? BF: Wenn zum Beispiel ein Autounfall passiert, dann werde ich sofort als Schuldiger an den Unfall herangezogen. Aber ohne Grund hat mich keiner geschlagen. R: Hat man Ihnen auch die Schuld gegeben, als Sie gegen die Wand gefahren sind? BF: Nein.“ VHP S 10.) Der BF1 behauptete zwar, dass es zu körperlichen Übergriffen aus rassistischen Gründen gekommen sei, konnte aber keinen derartigen Vorfall schildern. Dasselbe gilt für die Behauptung, im Fall eines Unfalls als Schuldiger angesehen zu werden. Beide Behauptungen können mangels konkreter Vorfälle daher nicht als glaubwürdig angesehen werden. Was das Vorbringen hinsichtlich Schwierigkeiten bei der Erlangung von Dokumenten betrifft, so legte der BF1 im Verfahren jemenitische Personenstandsdokumente vor. Selbst bei Wahrunterstellung erreichen derartige Vorfälle die Schwelle der Asylrelevanz nicht. Mangels konkreter, die BF betreffende Vorfälle kann daher eine die BF betreffende, asylrelevante Verfolgung jemenitischer Staatsbürger somalischer Abstammung nicht festgestellt werden. Angesichts der Tatsache, dass die BF viele Jahre im Jemen gelebt haben, ist der Verweis auf Berichte über Diskriminierung aufgrund somalischer Abstammung (n der Beschwerdeschrift) ohne glaubhafte persönliche Betroffenheit nicht ausreichend, um eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Ethnie glaubhaft zu machen. Der BF1 brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er eine Zwangsrekrutierung des BF2, BF3 und BF4 befürchte. Der BF1 hatte eine Einziehung seiner Kinder zum Militärdienst zwar in der Erstbefragung erwähnt (AS 15), in der Einvernahme vor dem BFA aber keine derartigen Befürchtungen geltend gemacht. Der Beschwerdeschriftsatz enthält zu diesem Thema nur einen Satz, ohne konkrete Ausführungen zu machen oder Vorfälle zu schildern. Erst in der mündlichen Verhandlung brachte der BF1 vor, dass sein ältester Sohn, der BF1, von einem anderen Kind zu einer Rekrutierungsstelle mitgenommen worden sei („R: Hat es irgendwelche Vorfälle gegeben, dass man Ihre Kinder in den Krieg schicken wollte? BF: Ja, in Yemen versuchen die Milizkinder die anderen Kinder zu beeinflussen. Ein Freund von meinem älteren Sohn (damals war er 11 Jahre) hat sich bei den Milizen angemeldet und versuchte, dass mein Sohn auch das Gleiche macht.“ VHP S 9, „R: In Ihrem Fall hat nur ein 11 jähriger Junge versucht, Ihren Sohn vom Krieg zu überzeugen? BF: Ja, er hat meinen Sohn mitgenommen und er hat meinen Sohn auch registriert und danach bin ich hingegangen und habe ersucht, mir meinen Sohn zurückzugeben. Sie sagten, dass er dieses Mal gehen kann, aber beim nächsten Mal müsse er dort bleiben.“ VHP S 11). Aufgrund der Tatsache, dass der BF1 diesen Vorfall erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, und seinen wahrheitswidrigen Aussagen zu seinem primären Fluchtgrund kann der Schilderung dieses Vorfalls ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden. Auffallend war auch, dass der BF1 offenbar keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in seiner Heimatstadt Aden hat, die laut den vorliegenden Länderberichten vom Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) kontrolliert wird: „R: Wer ist in Aden an der Macht? BF: Das Regime von Abd Rabbo. R: Laut den Länderberichten ist der Südübergangsrat an der Macht. Was sagen Sie dazu? BF: Der Präsident ist nur ein Bild, sonst nichts. Die richtige Macht haben die Anderen.“ (VHP S 9). Auch die angebliche Rekrutierung des BF2 sei nicht durch den STC, sondern eine andere Miliz erfolgt („R: Wer hat denn gesagt, dass Ihr Sohn das nächste Mal bleiben muss? BF: Das sind gefährliche Milizengruppen namens Al Shariaa.“ VHP S 11). Zu dieser Miliz konnten keine Informationen gefunden werden und legte der BF1 selbst auch keine Berichte hierzu vor. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass (Zwangs)Rekrutierungen von Kindern durch alle Gruppierungen im Jemen vorkommen, aber mehrheitlich durch die Houthi praktiziert werden. Mangels konkreter, glaubhafter Vorfälle und angesichts der Tatsache, dass die Heimatstadt der BF nicht von den Houthi kontrolliert wird, kann nicht festgestellt werden, dass der 15-jährige BF2, der 13-jährige BF3 und der 11-jährige BF4 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, im Jemen Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132, VwGH 23.9.1998, 98/01/0224, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a., VwGH 13.9.2016, Ra 2016/01/0054). 4.
  27. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.3.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Das BVwG legt der gegenständlichen Entscheidung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Jemen vom 09.08.2023 zugrunde.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 5.
  29. Zu Spruchpunkt I.:5.
  30. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der BF keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W241.2279382.1.00

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