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{'item': 'W246 2256702-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 44§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW246 2256702-2 Spruch, W246 2256702-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 23.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, im Wege seiner Rechtsvertreter die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung vom 22.09.2021, Zl. PAD/21/433341/49/AA, geändert mit Dienstanweisung vom 16.12.2021, Zl. PAD/21/433341/103/AA. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er an die darin normierte Verpflichtung der Bereitstellung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz und des Tragens einer Maske sowie an den darin festgesetzten „indirekte[n] Impfdruck“ nicht gebunden sei. Es handle sich bei der angeführten Dienstanweisung nämlich um eine „Nicht-Weisung“ iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG, die keine Befolgungspflicht auslöse. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von der Verordnung, auf welche die gegenständliche Dienstanweisung Bezug nehme, nicht erfasst seien, weil sich der Begriff Arbeitnehmer nur auf die Privatwirtschaft beziehe. Die gegenständliche Dienstanweisung betreffe keine Dienstpflicht des Beschwerdeführers, sondern den privaten Bereich und greife somit in seine subjektiven Rechte ein bzw. verletze diese. Es mangle der Dienstanweisung an der bloßen Innenwirkung, sodass es im vorliegenden Fall eines Bescheides bedurft hätte. Der Beschwerdeführer sei durch die angeführte Dienstanweisung in seinen Rechten auf Achtung und Gewährleistung der Menschenwürde, auf Leben, auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Ausübung der Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden, wobei diese auch gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verstoße. Zudem traf der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nähere Ausführungen zu der aus seiner Sicht vorliegenden mangelnden Wirksamkeit und den seiner Ansicht nach schädlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 (insbesondere durch das Tragen einer Maske, die Durchführung von Testungen und die Impfung). Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er an die darin normierte Verpflichtung der Bereitstellung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz und des Tragens einer Maske sowie an den darin festgesetzten „indirekte[n] Impfdruck“ nicht gebunden sei. Es handle sich bei der angeführten Dienstanweisung nämlich um eine „Nicht-Weisung“ iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG, die keine Befolgungspflicht auslöse. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von der Verordnung, auf welche die gegenständliche Dienstanweisung Bezug nehme, nicht erfasst seien, weil sich der Begriff Arbeitnehmer nur auf die Privatwirtschaft beziehe. Die gegenständliche Dienstanweisung betreffe keine Dienstpflicht des Beschwerdeführers, sondern den privaten Bereich und greife somit in seine subjektiven Rechte ein bzw. verletze diese. Es mangle der Dienstanweisung an der bloßen Innenwirkung, sodass es im vorliegenden Fall eines Bescheides bedurft hätte. Der Beschwerdeführer sei durch die angeführte Dienstanweisung in seinen Rechten auf Achtung und Gewährleistung der Menschenwürde, auf Leben, auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, auf Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Ausübung der Erwerbsfreiheit und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden, wobei diese auch gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verstoße. Zudem traf der Beschwerdeführer in diesem Schreiben nähere Ausführungen zu der aus seiner Sicht vorliegenden mangelnden Wirksamkeit und den seiner Ansicht nach schädlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 (insbesondere durch das Tragen einer Maske, die Durchführung von Testungen und die Impfung).
  2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass die in seinem Schreiben vom 23.12.2021 angeführte schriftliche Dienstanweisung vollinhaltlich aufrecht bleibe.
  3. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass die in seinem Schreiben vom 23.12.2021 angeführte schriftliche Dienstanweisung vollinhaltlich aufrecht bleibe.
  4. In der Folge wies die Behörde den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2021 erhobenen Antrag mit Bescheid vom 27.05.2022 als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde aus, dass die gegenständliche Dienstanweisung seit 30.12.2021 nicht mehr in Kraft sei, weil seither nicht weniger als neun Novellierungen derselben vorgenommen worden seien. Durch diese Novellierungen sei die 3G-Regel am Arbeitsplatz zur Gänze und die Maskenpflicht weitestgehend beseitigt bzw. aufgehoben worden, weshalb aus Sicht der Behörde kein diesbezüglicher Klärungsbedarf für die Zukunft mehr bestehe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
  5. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, Zl. W293 2256702-1/6E, statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend eine Dienstanweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann noch bestehe, wenn nicht auszuschließen sei, dass einem Beamten auch in Zukunft wiederholt derartige Dienstanweisungen erteilt werden könnten. Angesichts der derzeit vorliegenden Pandemie, ihrer laufenden Entwicklung mit steigenden Infektionszahlen und der aufgrund der Jahreszeit erfolgenden vermehrten Verlagerung von Tätigkeiten in Innenräume könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch in Zukunft Maßnahmen wie in der gegenständlichen Verordnung, welche dann umzusetzen wären, normiert würden. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die gegenständliche Dienstanweisung rechtmäßig ergangen sei und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Dazu hielt die Behörde fest, dass die gegenständliche Dienstanweisung nicht von einem unzuständigen Organ erlassen worden sei und dass ihre Befolgung nicht gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Zudem sei auch keine Rechtswidrigkeit dieser Dienstanweisung erkennbar, welche lediglich die in diesem Zeitraum geltenden Gesetze und Verordnungen umgesetzt habe, die der möglichsten Hintanhaltung der Verbreitung und Gefährdung durch COVID-19 dienen sollten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er weitgehende Ausführungen zur aus seiner Sicht vorliegenden Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Dienstanweisung traf.
  8. Die vorliegende Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 09.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit (genereller) Dienstanweisung vom 22.09.2021, Zl. PAD/21/433341/49/AA, zuletzt geändert mit (genereller) Dienstanweisung vom 16.12.2021, Zl. PAD/21/433341/103/AA, ordnete die Behörde verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 an (insbesondere das Tragen einer Schutzmaske durch die Bediensteten beim Betreten von Amtsgebäuden, in Begegnungszonen [wie etwa im Bereich von Aufzügen, in Gängen, in Stiegenhäusern, in Teeküchen und in Sanitärräumen] sowie bei aktivem Parteienverkehr und die Bereitstellung eines gültigen 3G-Nachweises durch die Bediensteten bei Dienstantritt für die Dauer der Dienstzeit). Der Beschwerdeführer legte in seinem an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 23.12.2021 Bedenken gegen diese Dienstanweisung dar und beantragte die bescheidmäßige Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Daraufhin teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass die angeführte Dienstanweisung vollinhaltlich aufrecht bleibe. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 05.09.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, Zl. W293 2256702-1/6E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den hinsichtlich des Antrags vom 23.12.2021 ergangenen Bescheid (Zurückweisung des Antrags) statt und hob diesen ersatzlos auf. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die gegenständliche Dienstanweisung rechtmäßig ergangen sei und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  10. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Dienstanweisung vom 22.09.2021, geändert mit Dienstanweisung vom 16.12.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.12.2021, das Schreiben der Behörde vom 30.12.2021, das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, zur Zl. W293 2256702-1/6E, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).Die unter Pkt. römisch zwei.
  12. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Dienstanweisung vom 22.09.2021, geändert mit Dienstanweisung vom 16.12.2021, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.12.2021, das Schreiben der Behörde vom 30.12.2021, das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2022, schriftlich ausgefertigt am 19.09.2022, zur Zl. W293 2256702-1/6E, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde).
  13. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. § 44 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.
  2. Paragraph 44, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ 3.2.
  1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
  2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher, anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). 3.2.
  3. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).3.2.
  4. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057). 3.2.
  5. Von einer gültigen Remonstration

§ 44Abs.

3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).3.2.3. Von einer gültigen Remonstration

Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  2. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23.12.2021 seine Bedenken gegen die o.a. Dienstanweisung der Behörde (mit welcher verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet wurden) dar und stellte dazu einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung. Daraufhin teilte die Behörde ihm mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass diese Dienstanweisung vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die Behörde stellte hinsichtlich dieses Antrags mit dem im Spruch genannten Bescheid schließlich fest, dass diese Dienstanweisung rechtmäßig ergangen sei und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. Pkt. II.1.).3.3.
  3. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 23.12.2021 seine Bedenken gegen die o.a. Dienstanweisung der Behörde (mit welcher verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet wurden) dar und stellte dazu einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung. Daraufhin teilte die Behörde ihm mit Schreiben vom 30.12.2021 mit, dass diese Dienstanweisung vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die Behörde stellte hinsichtlich dieses Antrags mit dem im Spruch genannten Bescheid schließlich fest, dass diese Dienstanweisung rechtmäßig ergangen sei und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. Pkt. römisch zwei.1.). Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Erteilung der angeführten Dienstanweisung in rechtswidriger Weise erfolgt ist und ob ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die von ihm begehrten bescheidmäßigen Feststellungen der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dienen, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Befolgung dieser Dienstanweisung (s. S. 44 des Antrags vom 23.12.2021) ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen (vgl. dazu die oben unter Pkt. II.3.2.
  4. und 3.2.
  5. angeführte Judikatur).Es ist somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Erteilung der angeführten Dienstanweisung in rechtswidriger Weise erfolgt ist und ob ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die von ihm begehrten bescheidmäßigen Feststellungen der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dienen, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Befolgung dieser Dienstanweisung (s. S. 44 des Antrags vom 23.12.2021) ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an den begehrten Feststellungen vergleiche dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  6. und 3.2.
  7. angeführte Judikatur). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (s. hierzu die oben unter Pkt. II.3.2.
  8. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die o.a. Dienstanweisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder sie nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es bleibt daher im Rahmen der von der o.a. Judikatur vorgegebenen Grobprüfung zu prüfen, ob die Erteilung dieser Dienstanweisung gegen das Willkürverbot verstößt / diese in rechtswidriger Weise ergangen ist.Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (s. hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  9. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dass die o.a. Dienstanweisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder sie nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es bleibt daher im Rahmen der von der o.a. Judikatur vorgegebenen Grobprüfung zu prüfen, ob die Erteilung dieser Dienstanweisung gegen das Willkürverbot verstößt / diese in rechtswidriger Weise ergangen ist. 3.3.
  10. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass dem Verordnungsgeber bei der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (s. etwa VfGH 23.09.2021, V 155/2021; 24.06.2021, V 592/2020; 24.06.2021, V 593/2020); dabei hielt er – im Zusammenhang mit der Überprüfung von Verordnungen – fest, dass Anordnungen zur Tragepflicht von Schutzmasken in Schulen (VfGH 23.09.2021, V 155/2021), in Betriebsstätten (VfGH 10.06.2021, V 35/2021) und an öffentlichen Orten (VfGH 29.11.2022, V 187/2022) als Mittel zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeignet und verhältnismäßig waren (und vom Verordnungsgeber hinreichend begründet wurden). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erkennbar, dass die Erlassung der gegenständlichen Dienstanweisung, mit welcher während der COVID-19-Pandemie auf Basis der / in Übereinstimmung mit den dazu vorgelegenen rechtlichen Grundlagen bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet wurden (Tragen einer Schutzmaske und Bereitstellung eines gültigen 3G-Nachweises), in rechtswidriger / willkürlicher Weise erfolgt ist. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.12.2021 und seiner Beschwerde dargelegten grundrechtlichen Bedenken sind im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als entkräftet anzusehen. Ob die in der o.a. Dienstanweisung angeführten Verordnungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft anwendbar gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, weil verfahrensgegenständlich lediglich die von der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Dienstanweisung zu prüfen ist. 3.3.
  11. Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Judikatur aus, dass dem Verordnungsgeber bei der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (s. etwa VfGH 23.09.2021, römisch fünf 155 aus 2021,; 24.06.2021, römisch fünf 592 aus 2020,; 24.06.2021, römisch fünf 593 aus 2020,); dabei hielt er – im Zusammenhang mit der Überprüfung von Verordnungen – fest, dass Anordnungen zur Tragepflicht von Schutzmasken in Schulen (VfGH 23.09.2021, römisch fünf 155 aus 2021,), in Betriebsstätten (VfGH 10.06.2021, römisch fünf 35 aus 2021,) und an öffentlichen Orten (VfGH 29.11.2022, römisch fünf 187 aus 2022,) als Mittel zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geeignet und verhältnismäßig waren (und vom Verordnungsgeber hinreichend begründet wurden). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erkennbar, dass die Erlassung der gegenständlichen Dienstanweisung, mit welcher während der COVID-19-Pandemie auf Basis der / in Übereinstimmung mit den dazu vorgelegenen rechtlichen Grundlagen bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 angeordnet wurden (Tragen einer Schutzmaske und Bereitstellung eines gültigen 3G-Nachweises), in rechtswidriger / willkürlicher Weise erfolgt ist. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.12.2021 und seiner Beschwerde dargelegten grundrechtlichen Bedenken sind im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als entkräftet anzusehen. Ob die in der o.a. Dienstanweisung angeführten Verordnungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nur auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft anwendbar gewesen seien, kann dahingestellt bleiben, weil verfahrensgegenständlich lediglich die von der Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Dienstanweisung zu prüfen ist. 3.3.
  12. Die Erteilung der gegenständlichen Dienstanweisung (betreffend das Tragen einer Schutzmaske und die Bereitstellung eines gültigen 3G-Nachweises) ist somit nicht in rechtswidriger und daher auch nicht in willkürlicher Weise erfolgt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Spruch des angefochtenen Bescheides feststellt, dass die gegenständliche Dienstanweisung rechtmäßig ergangen ist und ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  13. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2256702.2.00

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