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{'item': 'W247 2275126-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW247 2275126-1 Spruch, W247 2275126-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2023, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.03.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Salzburg – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – ersteinvernommen, sowie am 04.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Salzburg – im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch – niederschriftlich einvernommen wurde.
  2. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 07.03.2022 vor, in XXXX (im EE-Prot. als XXXX bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Kurdisch-Kurmanji zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Töchter und seine Schwester leben, in den Niederlanden die Eltern des BF, sowie sein Bruder und in Österreich die Familie seiner Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt XXXX gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2020 zur Ausreise entschlossen. Ende 2021 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe einen syrischen Personalausweis, ausgestellt vom Innenministerium in Syrien, den er sich auch nachschicken lassen könne. Er habe sich ca. drei Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und schließlich Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Familie seiner Ehefrau lebe. Die Reise habe ca. EUR 3000,-- gekostet und sei durch seinen mitreisenden Schwager und ihn selbst organisiert worden.
  3. Der BF brachte im Rahmen seiner Ersteinvernahme (in der Folge: EE) am 07.03.2022 vor, in römisch 40 (im EE-Prot. als römisch 40 bezeichnet), in Syrien geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch, sowie Kurdisch-Kurmanji zu sprechen. Er gehöre der Glaubensrichtung des Islam und der kurdischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Der BF habe keine Berufsausbildung absolviert. Im Herkunftsstaat würden seine Ehefrau, seine zwei Töchter und seine Schwester leben, in den Niederlanden die Eltern des BF, sowie sein Bruder und in Österreich die Familie seiner Ehefrau. Seine letzte Wohnadresse in Syrien sei die Stadt römisch 40 gewesen. Der BF habe sich im Jahr 2020 zur Ausreise entschlossen. Ende 2021 habe er Syrien illegal zu Fuß in die Türkei verlassen. Er habe einen syrischen Personalausweis, ausgestellt vom Innenministerium in Syrien, den er sich auch nachschicken lassen könne. Er habe sich ca. drei Monate in der Türkei aufgehalten und sei danach über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und schließlich Ungarn bis nach Österreich gereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da hier die Familie seiner Ehefrau lebe. Die Reise habe ca. EUR 3000,-- gekostet und sei durch seinen mitreisenden Schwager und ihn selbst organisiert worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, aus Syrien wegen des Bürgerkrieges und weil er seinen Militärdienst hätte ableisten müssen, geflüchtet zu sein. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst um sein Leben. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung im Mitgliedstaat Griechenland am 24.01.2022 und eine Asylantragstellung im selben Staat am 26.01.
  4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und sunnitischer Moslem und Kurde sei. Er habe die syrische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und könne lesen und schreiben. In Syrien habe er als Malermeister gearbeitet, außerhalb Syriens habe er nicht gearbeitet. Ende 2021 sei er aus Syrien ausgereist. Seine Frau habe er im Jahr 2017 standesamtlich geheiratet und sie und die beiden gemeinsamen Kinder würden sich noch in XXXX , in Syrien aufhalten. Mit ihnen stehe er über WhatsApp in Kontakt. Seine Frau bekomme keine Unterstützung, lebe mit ihren Kindern und ihrer Schwester zusammen und müsse als Friseurin arbeiten. Weder der BF, noch seine Ehefrau hätten in Syrien Besitztümer. Die Familie seiner Ehefrau würde in Salzburg leben und die Eltern und der Bruder des BF seien schon seit sieben bzw. acht Jahren in den Niederlanden aufhältig. Bei der Durchreise durch Griechenland sei er von der dortigen Polizei aufgegriffen, zehn Tage lang eingesperrt und dann wieder freigelassen worden. In Österreich lerne der BF Deutsch und leiste gemeinnützige Arbeit. Dabei habe er auch schon Kontakte knüpfen können. Ansonsten fahre er Fahrrad und trainiere im Camp. Einen Deutsch A1 Kurs habe er bereits abgeschossen und einen Deutsch A2 Kurs werde er in einigen Tagen beginnen. Sein Zukunftsplan in Österreich sei es, besser Deutsch zu lernen und wieder als Malermeister zu arbeiten.
  5. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.01.2023 gab der BF im Wesentlichen zusätzlich an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und sunnitischer Moslem und Kurde sei. Er habe die syrische Staatsangehörigkeit. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und könne lesen und schreiben. In Syrien habe er als Malermeister gearbeitet, außerhalb Syriens habe er nicht gearbeitet. Ende 2021 sei er aus Syrien ausgereist. Seine Frau habe er im Jahr 2017 standesamtlich geheiratet und sie und die beiden gemeinsamen Kinder würden sich noch in römisch 40 , in Syrien aufhalten. Mit ihnen stehe er über WhatsApp in Kontakt. Seine Frau bekomme keine Unterstützung, lebe mit ihren Kindern und ihrer Schwester zusammen und müsse als Friseurin arbeiten. Weder der BF, noch seine Ehefrau hätten in Syrien Besitztümer. Die Familie seiner Ehefrau würde in Salzburg leben und die Eltern und der Bruder des BF seien schon seit sieben bzw. acht Jahren in den Niederlanden aufhältig. Bei der Durchreise durch Griechenland sei er von der dortigen Polizei aufgegriffen, zehn Tage lang eingesperrt und dann wieder freigelassen worden. In Österreich lerne der BF Deutsch und leiste gemeinnützige Arbeit. Dabei habe er auch schon Kontakte knüpfen können. Ansonsten fahre er Fahrrad und trainiere im Camp. Einen Deutsch A1 Kurs habe er bereits abgeschossen und einen Deutsch A2 Kurs werde er in einigen Tagen beginnen. Sein Zukunftsplan in Österreich sei es, besser Deutsch zu lernen und wieder als Malermeister zu arbeiten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass der einzige Grund der Bürgerkrieg in Syrien sei. Er wolle niemanden umbringen, nicht selber sterben und nicht am Krieg teilhaben. Würde er in Syrien bleiben, müsse er beim syrischen Regime oder unter den Kurden kämpfen. Zudem würden die Kurden von der türkischen Armee attackiert. Es sei nicht sicher in Syrien. Um nicht zum Militär zu müssen, habe er pausenlos mit seiner Familie von einem Ort zum anderen fliehen müssen. Seinen Militärdienst bei der syrischen Armee habe er noch nicht abgeleistet. Um diesem zu entgehen, habe er sich immer wieder im Dorf seines Onkels verstecken müssen. Dabei sei er jeweils von seinen Verwandten gewarnt worden, wenn das Militär in seine Heimatstadt gekommen sei. Er habe sowohl einen Einberufungsbefehl, als auch ein Militärbuch erhalten. Das syrische Regime ziehe Männer bis zum Alter von 40 Jahren ein. Bisher habe er weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch jemals Probleme mit bewaffneten Gruppierungen gehabt. Er stehe zudem keiner politischen Ideologie nahe, sei gegen den Krieg und unterstütze keine Seite. Manchmal habe er sich an Demonstrationen beteiligt. Daran hätten auch alle anderen teilgenommen und er sei einfach mitgegangen und hätte keine spezielle Aufgabe oder Verantwortung gehabt. Er sei in Syrien nicht vorbestraft und nie verhaftet oder festgenommen worden. Auch sei er nie wegen seiner politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppe verfolgt worden und in seinem Heimatstaat bisher nur vom Militär gesucht worden. Auch Übergriffe gegen seine Person habe es nicht gegeben. Der BF führte an, Gelegenheit gehabt zu haben, insbesondere seine Fluchtgründe vollständig vorzubringen und den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden zu haben. Im Zuge der Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis [auch genannt: ID-Card] und sein Militärbuch im Original, sowie seine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Töchter und einen Familienregisterauszug in Kopie vor und brachte außerdem ein Empfehlungsschreiben des Rotes Kreuzes, zwei Bestätigungen über die Leistung gemeinnütziger Arbeiten, eine Kursbestätigung für den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 1“ sowie eine Anmeldebestätigung für den Kurs „Deutsch für Asylwerbende – Alphabetisierung 2“ ins Verfahren ein.
  6. Mit Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.01.2023 wurde festgehalten, dass die Dokumentenüberprüfung ergeben haben, dass sowohl der syrische Personalausweis des BF als auch sein Militärbuch unbedenklich seien.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 03.05.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keiner besonderen Schutzwürdigkeit bedürfe und ihm eine Rückkehr nach Syrien in seine soziokulturell und sprachlich vertraute Umgebung zumutbar sei. In Österreich sei er hingegen mit Verhältnissen konfrontiert, die dem BF völlig fremd sein müssten. Es könne kein fluchtauslösender Moment erkannt werden. Die in der Einvernahme erstmals vom BF ausgedrückte Furcht vor einer militärischen Verwendung im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht sei unter der Einbeziehung der zitierten Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Der BF sei ausschließlich wegen der volatilen Sicherheitslage ausgereist. Die Kriegslage in Syrien habe sich entspannt und der BF sei vom Kriegsgeschehen bisher stets unbehelligt geblieben. In Syrien habe der BF bisher keine Verfolgungshandlungen erfahren, welche sich mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Einklang bringen lassen würden. Auch in der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich und dem Aufenthalt des BF in Europa könne kein asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Seine -nach wie vor - in Syrien lebende Familie habe keine Probleme mit den dortigen Machthabern und eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer zwangsweisen Rekrutierung könne nicht festgestellt werden. Das syrische Militärgesetz erlaube es syrischen Männern mit Wohnsitz im Ausland, sich durch die Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht bei der syrischen Armee freizukaufen. Die Wahrscheinlichkeit einberufen zu werden, weiche nicht von der anderer männlicher syrischer Staatsbürger ab. Vom BF geäußerte Bedenken hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung würden sich ausschließlich auf Mutmaßungen beziehen, weshalb kein Indiz für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden könne. Die Feststellung, dass eine hypothetische Rekrutierung ohne Verbindung zu einem der Konventionsgründe erfolgen könne, sei somit hinreichend begründet. Demnach sei es - laut Ansicht der Behörde - keinesfalls gerechtfertigt, dem BF die Flüchtlingseigenschaft aufgrund sozioökonomischer Motive zuzuerkennen. Es hätten sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben und der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Subsidiärer Schutz sei dem BF wegen der landesweit extremen Gefährdungslage in Syrien aufgrund derer jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, zuzuerkennen gewesen.Subsidiärer Schutz sei dem BF wegen der landesweit extremen Gefährdungslage in Syrien aufgrund derer jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, zuzuerkennen gewesen. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Analyse des Vorbringens des BF keine individuelle asylrelevante Verfolgungshandlung habe festgestellt werden können. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage sei ihm aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zuzuerkennen gewesen.
  9. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 04.05.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  10. Mit Schreiben hinsichtlich der Information zur Rechtsberatung vom 04.05.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  11. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 31.05.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 09.05.2023 wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.
  12. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 31.05.2023 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 09.05.2023 wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt. Begründend wurden beschwerdeseitig zunächst die Fluchtgründe des BF erneut dargelegt und zudem ausgeführt, dass der BF desertiert sei und es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) irrelevant sei, ob und wann der BF bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Außerdem wurden diverse Länderinformationen zitiert. Der BF würde im Falle einer Rückkehr vom syrischen Militär zwangsrekrutiert werden. Es habe in Syrien keine Amnestie stattgefunden und der BF könne sich auch nicht freikaufen. Er würde erneut in die Falle gelockt und in Militärgefängnisse abgeführt werden. Militärdienstleistende würden teilweise gegen Protestierende und die Zivilbevölkerung eingesetzt und würden sich unmittelbar oder mittelbar an der Begehung von Kriegsverbrechen beteiligen. Könne der BF einer erneuten Einziehung nicht entgehen, so könne er zudem jederzeit als Reservist in eine Situation geraten, in der er an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilnehmen müsste oder selbst in eine lebensgefährdende Situation geraten. Außerdem würde der BF als Rückkehrer automatisch als politischer Opponent wahrgenommen. Hierzu wurden wiederum diverse Länderinformationen zitiert. Da der BF der Gruppe der als politische Opponenten zählenden angehöre, Militärdienstverweigerer sei, im westlichen Ausland um Asyl angesucht habe und bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich direkt am Flughafen gefasst und verhaftet werden würde, hätte ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Anzumerken sei zudem, dass das BFA gar nicht über den Antrag des BF hätte entscheiden dürfen, da das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) seine Säumnisbeschwerde zu Unrecht abgewiesen habe und hier eine Revision anhängig sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG 2005, in eventu von subsidiärem Schutz.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Gewährung von Asyl nach Paragraph 3, AsylG 2005, in eventu von subsidiärem Schutz.
  13. Die Beschwerdevorlage vom 09.06.2023 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W247 des BVwG am 14.07.2023 ein.
  14. Gemeinsam mit der Ladung vom 30.10.2023 zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.11.2023 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Rechtsvertretung die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationen zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EASO, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, vom 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe vom 03.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete vom 05.04.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten vom 02.06.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa vom 07.08.2023; Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 18.08.2023; Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom 06.09.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von zehn Tagen einlangend Stellung zu nehmen.
  15. Mit Parteigehör vom 03.11.2023 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (zusätzlich zur bereits mit der Ladung vom 30.10.2023 übermittelten Beweismittelliste enthält diese nunmehr den Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.2023) und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
  16. Mit Schreiben vom 03.11.2023 bat der BF durch seine Rechtsvertretung um Übermittlung der Anfragebeantwortung der Staatentendokumentation zu Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya vom 08.08.2023 und des Themenberichtes der Staatendokumentation – Syrien Grenzübergänge vom 25.10.
  17. Dem wurde seitens des BVwG am 06.11.2023 nachgekommen.
  18. Am 13.11.2023 wurde die für den selben Tag angesetzte Verhandlung abberaumt und mit erneuter Ladung ein neuer Verhandlungstermin für den 01.12.2023 anberaumt. Dabei wurde dem BF neuerdings einer Frist von zehn Tagen einlangend zur Stellungnahme zur bereits übermittelten Beweismittelliste gewährt. Die Beschwerdeseite ließ die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
  19. Mit Parteigehör vom 29.11.2023 wurde dem BF die Anfragebeantwortung von ACCORD Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt vom 03.08.2023 übermittelt und diesem wurde Gelegenheit eingeräumt, spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.12.2023 Stellung zu nehmen.
  20. Am 01.12.2023 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch unter Anwesenheit seiner Rechtsvertretung teilnahm. In dieser wurden Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung des BF für die Monate August, September und Oktober 2023 vorgelegt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. am XXXX in XXXX XXXX , StA. Syrien, letzter Wohnort war in XXXX XXXX .BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 , StA. Syrien, letzter Wohnort war in römisch 40 römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Kurde. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich bin ein sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: In Salzburg habe ich meinen originalen syr. Personalausweis vorgelegt, sie haben ihn mir nicht zurückgegeben. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass? Wenn ja, wo befindet er sich? BF: Ich habe keinen syr. Reisepass. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses? BF: Nein, ich habe nie einen syr. Reisepass besessen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Ich spreche Kurdisch, Arabisch und ein bisschen Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in der Türkei, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich bin in die Schule gegangen bis zur
  21. Klasse. Ich habe diese Klasse auch abgeschlossen, aber ich bin nicht weiter in die Schule gegangen und dann habe ich in Syrien zwischen 2007 und 2020 als Maler gearbeitet. In der Türkei habe ich keine Arbeit ausgeübt und in Österreich arbeite ich zurzeit als Friseur. RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen? BF: Nein, ich habe keine Ausbildung gemacht. Das übt man normalerweise mit Erfahrung. RI: Ich meine insbesondere Ihrer Maler- und Friseurtätigkeiten? BF: Nein, ich habe weder noch eine entsprechende Ausbildung gemacht. RI: Sie haben bei der EE angegeben, im Herkunftsstaat auch als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Stimmt das? BF: Nein, als Maler. RI: Geben Sie mir bitte an, von wann bis wann, Sie wo als Malermeister gearbeitet haben? Nennen Sie mir die Firmennamen bitte. BF: Das waren private Aufträge, ich habe nicht in einer Firma gearbeitet. RI: Konnten Sie von diesen Tätigkeiten im Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten? BF: Ja, das war genug zum Leben. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Mittelmäßig. RI: Wann sind Sie aus dem Herkunftsstaat zuletzt ausgereist und wer von Ihrer Familie ist mit ausgereist? BF: Ende 2021 bin ich ausgereist und ich bin ausgereist mit meinem Schwager. RI: Wie heißt Ihr Schwager? BF: Er heißt XXXX . Er ist ungefähr 35 Jahre alt.BF: Er heißt römisch 40 . Er ist ungefähr 35 Jahre alt. RI: Wo wohnt er? BF: In Österreich. Er wohnt in der Stadt Salzburg. RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet? Wenn nein, warum nicht? BF: Ich habe meinen Militärdienst nicht gemacht. RI: Legen Sie bitte Ihr Militärdienstbuch vor. BF: Das habe ich dem BFA vorgelegt. Ich habe es bislang nicht zurückgekriegt. RI: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor. Im Akt befinden sich auf den AS 95 bis 107 Ablichtungen eines Militärdienstbuches. Handelt es sich hierbei um Ablichtungen Ihres Militärdienstbuches? BF: Ja, das ist meins. RI an D: Bitte schauen Sie sich diese Ablichtungen dieses Wehrdienstbuches genau an und sagen mir bitte, wann und wo dieses Militärdienstbuch ausgestellt worden ist, ob daraus ersichtlich ist, ob der BF irgendwelche Aufschübe erhalten hat oder ob und wann der BF seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat bzw. ob aus dem Buch irgendwelche Eintragungen enthält die für eine bereits erfolgte Einberufung sprechen. D: Ausstellungsdatum ist am XXXX in der Rekrutierungseinheit in XXXX mit der Militärnummer XXXX . Dass er Geburtsjahr 1993 ist. Geburtsdatum ist der XXXX , eingetragen in XXXX , mit der Nummer XXXX . Er ist ledig und er hat die
  22. Klasse abgeschlossen. Er ist tauglich, am XXXX ist er als tauglich eingetragen. Die Seiten 10-47 fehlen.D: Ausstellungsdatum ist am römisch 40 in der Rekrutierungseinheit in römisch 40 mit der Militärnummer römisch 40 . Dass er Geburtsjahr 1993 ist. Geburtsdatum ist der römisch 40 , eingetragen in römisch 40 , mit der Nummer römisch 40 . Er ist ledig und er hat die
  23. Klasse abgeschlossen. Er ist tauglich, am römisch 40 ist er als tauglich eingetragen. Die Seiten 10-47 fehlen. RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich immer in XXXX aufhältig.BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich immer in römisch 40 aufhältig. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Syrien und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen und das Geburtsdatum an? BF: Ich habe keine Verwandten mehr, die noch in Syrien sind. RI: Im Rahmen Ihrer erstbehördlichen Einvernahmen haben Sie noch angegeben, dass Ihre Schwester, XXXX , Ihre Gattin, XXXX , Ihre Tochter XXXX , Ihre Tochter, XXXX , im Herkunftsstaat aufhältig sind. Wo befinden sich diese jetzt?RI: Im Rahmen Ihrer erstbehördlichen Einvernahmen haben Sie noch angegeben, dass Ihre Schwester, römisch 40 , Ihre Gattin, römisch 40 , Ihre Tochter römisch 40 , Ihre Tochter, römisch 40 , im Herkunftsstaat aufhältig sind. Wo befinden sich diese jetzt? BF: Sie sind nach Kurdistan im Irak gegangen. RI: Wann ist das geschehen? BF: Seit Oktober diesen Jahres ungefähr, als die Türken bombardiert haben. RI: Das heißt, der Grund der Übersiedlung war das Bombardements durch die Türken, verstehe ich Sie richtig? BF: Ja, genau. RI: Welche sonstigen Verwandten leben noch in Syrien und in welcher Stadt (Tanten, Onkeln,…)? BF: Niemand ist mehr in Syrien. RI: Verfügen Ihre Verwandten in Herkunftsland über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,..)? BF: Nein, nein, nein. RI: Verfügen Sie selbst im Herkunftsstaat noch über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein, ich besitze auch in Syrien nichts. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Zurzeit auch nicht, weil die Türken bombardieren, habe ich keine Ahnung. RI: Wenn Sie ein Haus haben und ein Grundstück, könne das Haus durch Bombardements kaputt gehen aber das Grundstück hätten Sie dennoch. Haben Sie nun noch Eigentum in Syrien? BF: Wir hatten kein Eigentums Haus, wir haben immer zur Miete gewohnt. RI: Welche Mitglieder Ihrer Kernfamilie (Vater, Bruder) haben Ihren Wehrdienst bereits absolviert und wann? BF: Mein Vater ja, natürlich vor langer Zeit, mein Bruder, nein. RI: Verfügen Sie über Verwandte, die außerhalb Syriens leben? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort. BF: Mein Vater XXXX , ca. 59, meine Mutter XXXX , ca. 57 Jahre alt, mein Bruder XXXX , ca. 24 Jahre alt, diese leben in XXXX , in den Niederlanden. Die vier, die in Kurdistan-Irak leben sind: Schwester XXXX , ca. 26 Jahre alt, XXXX , auch 26 Jahre alt, Tochter XXXX , sie ist 5 oder 6 Jahre alt, Tochter XXXX ist zwei Jahre alt, diese sind in Kurdistan-Irak.BF: Mein Vater römisch 40 , ca. 59, meine Mutter römisch 40 , ca. 57 Jahre alt, mein Bruder römisch 40 , ca. 24 Jahre alt, diese leben in römisch 40 , in den Niederlanden. Die vier, die in Kurdistan-Irak leben sind: Schwester römisch 40 , ca. 26 Jahre alt, römisch 40 , auch 26 Jahre alt, Tochter römisch 40 , sie ist 5 oder 6 Jahre alt, Tochter römisch 40 ist zwei Jahre alt, diese sind in Kurdistan-Irak. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus Ihrer Verwandten in Drittstaaten? BF: Mein Bruder hat die niederländische Staatsbürgerschaft und mein Vater und meine Mutter haben Asylrecht in den Niederlanden. Die Verwandten in Kurdistan-Irak haben keine Aufenthaltsdokumente. RI: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Drittstaaten? Wenn ja, wie häufig? BF: Mit den Eltern einmal in der Woche. Mit meinem Bruder auch so. Mit jenen in Kurdistan-Irak, einmal jede Woche oder 10 Tage, da die Internetverbindung schlecht ist. RI: Wovon leben Ihre Verwandten in Drittstaaten? BF: Mein Bruder arbeitet in XXXX und er kümmert sich um die Lebenskosten der Eltern. Die in Kurdistan-Irak werden von meiner Familie und der Familie meiner Frau finanziell unterstützt.BF: Mein Bruder arbeitet in römisch 40 und er kümmert sich um die Lebenskosten der Eltern. Die in Kurdistan-Irak werden von meiner Familie und der Familie meiner Frau finanziell unterstützt. RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. XXXX , geb. am XXXX , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet?RI: Wann haben Sie Ihre derzeitige Frau, die Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennen gelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: 2017 habe ich meine Frau in XXXX kennengelernt und im selben Jahr haben wir auch geheiratet.BF: 2017 habe ich meine Frau in römisch 40 kennengelernt und im selben Jahr haben wir auch geheiratet. RI: Sind Sie mit Ihrer Frau verwandt, wenn ja, wie? BF: Nein, ich bin mit meiner Frau nicht verwandt. RI: Sind Sie mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , nur traditionell oder auch standesamtlich verheiratet?RI: Sind Sie mit Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , nur traditionell oder auch standesamtlich verheiratet? BF: Wir haben islamisch geheiratet. RI wiederholt die Frage. BF: Meine Frau hat das auch eingetragen. RI: Sie haben im Verfahren angegeben mit Fr. XXXX , geb. am XXXX , zwei gemeinsame Kinder zu haben, gleiches haben Sie auch heute angegeben. Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder?RI: Sie haben im Verfahren angegeben mit Fr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , zwei gemeinsame Kinder zu haben, gleiches haben Sie auch heute angegeben. Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder? BF: Nein, ich habe keine weiteren Kinder. RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, wann und mit wem? BF: Das ist meine erste Ehe. RI: War Ihr derzeitige Frau bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem? BF: Für sie ist das auch die erste Ehe. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Bei Ihrer Ausreise, warum sind Ihre Gattin und Kinder im Herkunftsstaat zurückgeblieben und nicht nach Europa mitgereist? BF: Ich habe das damals finanziell nicht finanzieren können. RI: Sie haben angegeben, dass Ihre Eltern und Ihr Bruder in den Niederlanden aufhältig sind und seit wann leben diese da? BF: Mein Bruder vor ca. neun Jahren und meine Eltern vor ca. 8 Jahren RI: Wenn Ihre Kernfamilie von 8-9 Jahren aus Syrien ausgereist ist, wieso sind Sie nicht gleich mitgereist, sondern weiterhin im Herkunftsland verblieben? BF: Mein Bruder hat eine Familienzusammenführung für die Eltern gemacht. Für mich war das nicht möglich. RI wiederholt die Frage. BF: Auch aus finanziellen Gründen. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort? BF: Die Familie meiner Frau ist da. Ihr Vater heißt XXXX , er ist ca. 55 Jahre alt. Die Mutter meiner Frau heißt XXXX , ca. 55 Jahre alt. Drei Schwestern meiner Frau, XXXX , XXXX , XXXX , und drei Brüder, XXXX , ca. 32 Jahre alt, XXXX , ca. 28 Jahre alt, und XXXX , ca. 25 Jahre alt, alle sind aufhältig in Salzburg, in XXXX .BF: Die Familie meiner Frau ist da. Ihr Vater heißt römisch 40 , er ist ca. 55 Jahre alt. Die Mutter meiner Frau heißt römisch 40 , ca. 55 Jahre alt. Drei Schwestern meiner Frau, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und drei Brüder, römisch 40 , ca. 32 Jahre alt, römisch 40 , ca. 28 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 25 Jahre alt, alle sind aufhältig in Salzburg, in römisch 40 . RI: Leben Sie mit irgendwelchen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Ich wohne hier alleine. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre im Bundesgebiet lebende Verwandtschaft (inkl. Schwiegerfamilie)? BF: Sie haben alle Asyl. RI: Wovon lebt Ihre im Bundesgebiet aufhältige Verwandtschaft? BF: Die drei Brüder arbeiten. RI: Haben Sie, abgesehen von Ihrer Schwiegerfamilie im Bundesgebiet, noch andere Verwandten? BF: Mein Schwager, der mit mir nach Österreich gekommen ist. Sonst habe ich keine weiteren Verwandten in Österreich. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien Ende 2021 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. Überhaupt nicht. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Erster Grund ist meine Angst vor dem Militärdienst. Ich würde nie dieses kriminelle Regime unterstützen. Ich möchte weder eine Waffe tragen, noch überhaupt eine Teilnahme an diesem Krieg haben. Ich möchte niemanden töten, natürlich auch nicht getötet werden, daher hatte ich nur die Möglichkeit, entweder zu kämpfen, oder auszureisen. Ich habe mich fürs Ausreisen entschieden. Zweitens möchte ich auch erwähnen, dass die Türken unsere Ortschaft und die Gegend bombardieren. Es ist ein Kriegsland und das Leben ist dort überhaupt nicht möglich für mich. RI: Unter Kontrolle welcher militärischen Gruppierung stand Ihr Herkunftsort zum Fluchtzeitpunkt? Und wer hat nun dort das Sagen? BF: Die Kurden damals und auch heute die Kurden. RI: Sind zu irgendeinem Zeitpunkt Behördenvertreter oder Militärangehörige zu Ihnen nach Hause bzw. zu Ihren Verwandten gekommen und haben nach Ihnen gesucht? Wenn ja, wann und wer war das? BF: Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie jemals persönlich geladen, festgenommen, befragt oder sonst von Behördenvertreter in Sachen Ihrer behaupteten Einberufung kontaktiert worden? Wenn ja, wann und durch wen? BF: Nein, es kam keiner und ich habe sowieso jeglichen Kontakt mit dem Regime vermieden. RI: Wurde jemals nach Ihnen offiziell gefahndet, sind jemals Haftbefehle oder Ladungen an Sie ergangen bzw. über Ihre Verwandten an Sie gelangt? BF: Nein. RI: Wurden Sie wegen Ihrer behaupteten Wehrdienstverweigerung jemals im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt? Wenn ja, wann und durch wen? BF: Nein, nichts passiert. RI: VORHALTUNG: Sie haben sowohl bei Ersteinvernahme am 07.03.2022 auf Seite 6 des Prot. – befragt nach Ihren Fluchtgründen-, als auch bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA, angegeben aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien geflüchtet zu sein und weil Sie den Militärdienst hätten ableisten müssen. Gleiches haben Sie auch heute angegeben. Meinten Sie damit den Wehrdienst in der syrischen Armee oder bei den kurdischen Kräften oder beides? BF: Beide. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 11, befragt nach Ihren Fluchtgründen - u.a. angegeben, der einzige Grund sei der Bürgerkrieg in Syrien gewesen. Wenn Sie in Syrien geblieben wären, hätten Sie kämpfen müssen egal unter der syrischen Armee oder unter den Kurden? Sie seien auch immer von einem Ort zum anderen Ort geflohen um nicht zum Militär zu müssen? Sagen Sie konkret, ob Sie nun vor der Rekrutierung durch Kurden oder durch das syrische Heer geflohen sind? BF: Beide, ich meine beide. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 11 angegeben einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Wann haben Sie diesen erhalten, was stand genau darin geschrieben? Und legen Sie den bitte im Original vor. BF: Ich habe keine schriftliche Einberufung erhalten, ich habe nur mein Militärbuch erhalten. RI: Von welcher militärischen Gruppierung sind Sie wann zum Wehrdienst einberufen worden und wann wäre Ihr Einrückungstermin gewesen? BF: Ich habe keinen Einberufungsbefehl bekommen, aber ich bin in dem Alter, in dem ich hingehen muss. Bei irgendeiner Kontrolle werden sie mich festnehmen, weil ich nicht hingegangen bin. RI: Sind Sie jemals unmittelbar aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden? BF: Ich habe gesehen, dass sie meine Bekannten und Nachbarn festnehmen. Aus diesem Grund bin ich geflüchtet. RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert? BF: Nein. RI: Wieso wollen Sie Ihren Wehrdienst für die syrische Armee im Herkunftsstaat nicht ableisten. BF: Ich möchte diesem kriminellen Regime von XXXX nicht dienen. Sie töten unschuldige Menschen, Kinder und Frauen. Noch einmal, ich möchte weder töten, noch getötet werden. Mir ist es lieber, getötet zu werden, als jemanden töten zu müssen.BF: Ich möchte diesem kriminellen Regime von römisch 40 nicht dienen. Sie töten unschuldige Menschen, Kinder und Frauen. Noch einmal, ich möchte weder töten, noch getötet werden. Mir ist es lieber, getötet zu werden, als jemanden töten zu müssen. RI: Wieso wollen Sie keinen Militärdienst für die kurdischen Kräfte im Herkunftsstaat ableisten? BF: Aus denselben Gründen. Ich möchte weder die töten, noch jene töten. Ich bin allgemein gegen den Krieg. Ich will niemanden in diesem Krieg unterstützen, auf keinen Fall. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: So gegen Ende 2020 hat die kurdische Partei angefangen zwangszurekrutieren. Aus diesem Grund bin aus der Stadt XXXX weggegangen. Gegen Ende 2021 habe ich gesehen, dass die Kurden meine Freunde, Bekannte oder Nachbarn, mitnehmen. Die Türken haben auch unsere Gegend bombardiert. Da bin ich vor der Wahl gestanden, entweder zu kämpfen oder auszureisen.BF: So gegen Ende 2020 hat die kurdische Partei angefangen zwangszurekrutieren. Aus diesem Grund bin aus der Stadt römisch 40 weggegangen. Gegen Ende 2021 habe ich gesehen, dass die Kurden meine Freunde, Bekannte oder Nachbarn, mitnehmen. Die Türken haben auch unsere Gegend bombardiert. Da bin ich vor der Wahl gestanden, entweder zu kämpfen oder auszureisen. RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformation gibt es die Möglichkeit für wehrpflichtige Syrer, welche seit zumindest einem Jahr einen Wohnsitz im Ausland haben, sich mit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr von der Wehrpflicht zu befreien. Dies gilt auch für syrische Wehrpflichtige, die illegal das Land verlassen haben. Sie befinden sich seit mehr als 1 Jahr außerhalb Syriens. Wäre das für Sie nicht eine Option um nach Syrien zurückkehren zu können? BF: Erster Grund: Wenn ich das machen würde, gäbe es keine Garantie, dass sie mich nicht trotzdem zum Kämpfen zwingen würden. Zweitens: Ich möchte das Regime mit meinem Geld nicht unterstützen. Sie würden damit Waffen kaufen und die Menschen weitertöten. Drittens: Habe ich kein Geld dafür. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten? BF: Das sind meine Gründe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Syrien jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Syrien? BF: Weil ich aus Syrien illegal ausgereist bin und weil ich meinen Militärdienstpflichten nicht nachgekommen bin, werden sie mich in Syrien als Verräter betrachten und das bedeutet, sobald ich in Syrien ankomme, werden sie mich festnehmen, ins Gefängnis stecken und dort foltern, bis ich sterbe oder sie werden mich zum Kämpfen zwingen, wo ich auch sterbe. So oder so, ich werde sterben. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird bzw. Sie zum Militärdienst eingezogen werden (aktuelle Haftbefehle, aktuelle Ladungen, Einberufungsbefehle…)? BF: Nein. RI: Waren Sie in Syrien jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie sonst jemals in Syrien politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 04.01.2023 auf Seite 10 angegeben manchmal in Syrien auf einer Demo gegen das syrische System gewesen zu sein. Sie meinten jeder sei dort dabei gewesen. Wie oft sind Sie bei solchen Demos mitgelaufen und wann war Ihre letzte Teilnahme? BF: Zwei oder drei Mal. Das letzte Mal war vielleicht 2014/2015.BF: Zwei oder drei Mal. Das letzte Mal war vielleicht 2014 aus 2015,. RI: Waren Sie nur einfacher Teilnehmer an den Demos oder hatten Sie auch organisatorische Aufgaben dabei? BF: Ich war nur Teilenehmer. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat aufgrund der behaupteten Demonstrationsteilnahmen jemals festgenommen, befragt, misshandelt oder verfolgt worden? Sprich, hatten diese Teilnahmen jemals eine persönliche Konsequenz für Sie? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich insgesamt gekostet? BF: 3.000 EURO ungefähr. RI: Wie konnten Sie sich das leisten? BF: Ich habe das von meinen Bekannten und Familienangehörigen geborgt. RI: Hatten Sie heute ausreichend Gelegenheit, sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen zu äußern? BF: Ja, ich habe alles erzählt. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV: Können Sie in Sicherheit und ohne Kontrolle des syrischen Regimes in Ihr Heimatdorf zurückkehren?Regierungsvorlage, Können Sie in Sicherheit und ohne Kontrolle des syrischen Regimes in Ihr Heimatdorf zurückkehren? BF: Nein, diese Möglichkeit habe ich nicht. Wenn ich lande, muss ich an einem Flughafen landen, und diese sind in den Händen des Regimes. Sonst muss ich Kontrollpunkte passieren, bis zu meinem Heimatort. Das heißt, ohne Kontrolle geht es nicht. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein. Ich möchte nur erwähnen, dass der Schwager, der mit dem BF hergekommen ist, ebenfalls den Asylstatus bereits hat.Regierungsvorlage, Nein. Ich möchte nur erwähnen, dass der Schwager, der mit dem BF hergekommen ist, ebenfalls den Asylstatus bereits hat. RV: Regierungsvorlage, - legt vor: Den Lohn/Gehaltsabrechnung des BF für die Monate August, September, Oktober
  24. Werden zum Akt genommen. - verweist auf die Entscheidungen des BVwG (Zahlen: W180 2256194-1/11E, I423 2272447-1/5E, W289 2265825-1/8E). In diesen Fällen geht es um BF, welche aus der gleichen Herkunftsort im kurdischen Gebiet stammen und welchen der Asylstatus zuerkannt worden ist. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 07.03.2022, der polizeilichen Ersteinvernahme des BF am 07.03.2022, der niederschriftlichen Einvernahme am 04.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 31.05.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023, der vom BF vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  26. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht fest. Der BF spricht muttersprachlich Arabisch und Kurdisch und zudem etwas Deutsch. Er ist seit dem Jahr 2017 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder. Der BF wurde in der Stadt XXXX [auch protokolliert als: XXXX und XXXX ], im Gouvernement XXXX [auch protokolliert als: XXXX und XXXX ], in Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 auch lebte. In Syrien besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete daraufhin er als Maler.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 und römisch 40 ], im Gouvernement römisch 40 [auch protokolliert als: römisch 40 und römisch 40 ], in Syrien geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 auch lebte. In Syrien besuchte der BF sechs Jahre lang die Grundschule und arbeitete daraufhin er als Maler. In Syrien leben keine nahen Verwandten des BF mehr und weder er noch seine Familie verfügen über Vermögenswerte in Syrien. Die Ehefrau des BF XXXX , geb. am XXXX , die gemeinsamen Töchter XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie die Schwester des BF XXXX halten sich momentan in Kurdistan im Irak auf. Sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX und sein Bruder XXXX leben in XXXX , in den Niederlanden. Der Bruder des BF ist niederländischer Staatsangehöriger, seine Eltern sind asylberechtigt. Mit seiner Familie steht der BF über das Internet in regelmäßigem Kontakt.In Syrien leben keine nahen Verwandten des BF mehr und weder er noch seine Familie verfügen über Vermögenswerte in Syrien. Die Ehefrau des BF römisch 40 , geb. am römisch 40 , die gemeinsamen Töchter römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie die Schwester des BF römisch 40 halten sich momentan in Kurdistan im Irak auf. Sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 und sein Bruder römisch 40 leben in römisch 40 , in den Niederlanden. Der Bruder des BF ist niederländischer Staatsangehöriger, seine Eltern sind asylberechtigt. Mit seiner Familie steht der BF über das Internet in regelmäßigem Kontakt. In Österreich, in Salzburg leben die Eltern der Ehefrau des BF Herr XXXX und Frau XXXX , drei ihrer Schwestern XXXX , XXXX und XXXX , und drei ihrer Brüder, XXXX , XXXX und XXXX . Außerdem hält sich der Schwager des BF XXXX im Bundesgebiet auf.In Österreich, in Salzburg leben die Eltern der Ehefrau des BF Herr römisch 40 und Frau römisch 40 , drei ihrer Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , und drei ihrer Brüder, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Außerdem hält sich der Schwager des BF römisch 40 im Bundesgebiet auf. Der BF arbeitet im Bundesgebiet als Friseur und hat sich in der Vergangenheit bereits gemeinnützig betätigt. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2021 reiste der BF gemeinsam mit seinem Schwager XXXX aus Syrien aus und in die Türkei ein. Nach ca. dreimonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er über Griechenland – wo er einen Asylantrag stellte – Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn schließlich spätestens am 07.03.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde am 31.05.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 2021 reiste der BF gemeinsam mit seinem Schwager römisch 40 aus Syrien aus und in die Türkei ein. Nach ca. dreimonatigem Aufenthalt in der Türkei reiste er über Griechenland – wo er einen Asylantrag stellte – Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn schließlich spätestens am 07.03.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. An ebendiesem Tag stellt er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde am 31.05.2023 in casu Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  27. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  28. Das Gouvernement al-Hasaka steht großteils unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Teile im Nordwesten des Gouvernements werden von türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliert. In einzelnen Stadtteilen und Einrichtungen (sog. „Sicherheitsquadraten“), wie beispielsweise in den Städten Qamishli und al-Hasaka, sind Sicherheitskräfte des syrischen Regimes für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Die Herkunftsregion des BF – die Stadt XXXX , sowie deren Umgebung – steht vollständig unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (SDF/AANES).1.2.
  29. Das Gouvernement al-Hasaka steht großteils unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF; „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“; Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), der kurdischen Streitkräfte. Teile im Nordwesten des Gouvernements werden von türkischen Truppen und mit diesen verbündeten Milizen kontrolliert. In einzelnen Stadtteilen und Einrichtungen (sog. „Sicherheitsquadraten“), wie beispielsweise in den Städten Qamishli und al-Hasaka, sind Sicherheitskräfte des syrischen Regimes für die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Die Herkunftsregion des BF – die Stadt römisch 40 , sowie deren Umgebung – steht vollständig unter der Kontrolle kurdischer Kräfte (SDF/AANES). 1.2.
  30. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher - bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Die Autonomiebehörden sehen eine Wehrdienstverweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Der im Entscheidungszeitpunkt 31-jährige Beschwerdeführer ist nicht mehr im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Streitkräfte. Ihm droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte (SDF/AANES). 1.2.
  31. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der wehrdienstpflichtige Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit. Der BF hat keinen Einberufungsbefehl im Herkunftsstaat erhalten, noch ist er jemals unmittelbar aufgefordert worden für eine bewaffnete Gruppierung in Syrien zu kämpfen. 1.2.
  32. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Heimatort des BF steht nicht unter dem Einfluss- oder der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern jener der Kurden (SDF/AANES) und ist zudem ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die syrische Regierung kann die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, die unter Kontrolle der SDF/AANES stehen, nicht umsetzen und führt keine Rekrutierungen durch, da sie nur eingeschränkt in der Lage ist, Personen zu rekrutieren. 1.2.
  33. Dem BF droht keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich droht dem BF im Herkunftsstaat keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bzw. einer Verfolgung von asylrelevantem Ausmaß bedroht zu werden und hat er Syrien aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage und des Krieges verlassen. 1.2.
  34. Der BF wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. 1.2.
  35. Der BF hat keine nachweislich außenwirksamen und daher asylrelevanten (exil-) politischen, gegen das syrische Regime gerichteten, Aktivitäten, innerhalb oder außerhalb seines Landes betrieben, weshalb der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Syrien keine aktuell unmittelbare und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung durch das Regime oder durch sonstige Gruppen wegen einer – ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung zu befürchten hat. 1.2.
  36. Der BF hat in Syrien keine Strafrechtsdelikte begangen, auch kein Verbrechen gegen den Frieden, kein Kriegsverbrechen und kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Er genießt nicht den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen. 1.
  37. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Syrien: 1.3.
  38. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA, Version 9 vom 17.07.2023, wiedergegeben: „[…] Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.07.2023 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]: Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022).Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 29.3.2023). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien, und zeigte bei zwei Anschlägen im Jahr 2022 seine anhaltende Fähigkeit zu komplexen Operationen (AA 29.3.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-­Terror­-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage. Zivile Todesopfer landesweit Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von 'Massakern', bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). […] Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
  39. und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
  40. Z.B. wurden im Juni 2022 bei der Explosion einer Landmine in Dara’a zehn Menschen getötet und 28 verletzt. Laut dem Humanitarian Needs Overview der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.3.2023). […] Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung: 13.07.2023 "Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022). "Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). "Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 10.10.2019). Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren (GEG 3.4.2023). Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (Standard 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (Zeit 10.10.2019). Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). […] "Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt (CC 17.2.2021). Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern (UNSC 23.4.2020). Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib (INSS 4.9.2022) am 27.2.2020 ein (UNSC 23.4.2020). Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation (Clingendael 9.2021). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah (INSS 4.9.2022). Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien (ÖB Damaskus 12.2022). Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (INSS 4.9.2022). "Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vgl. SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vgl. IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vgl. NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vgl. ANF 29.11.2022).Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten (EPC 17.2.2022). Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen (AC 1.12.2022; vergleiche SO 26.5.2022) und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten (MI 21.11.2022; vergleiche IT 30.5.2023), unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange (GEG 3.4.2023; vergleiche NPA 5.6.2023, VOA 12.1.2023). Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete (MI 21.11.2022). Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden (GEG 3.4.2023), außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (GEG 3.4.2023; vergleiche ANF 29.11.2022). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vgl. REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022).Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden (AJ 22.11.2022). Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten (AJ 24.11.2022; vergleiche REU 14.11.2022). Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche AJ 24.11.2022). Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" (AJ 22.11.2022) und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch (BBC 20.11.2022). Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte (Zeit 20.11.2022). Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (HRW 7.12.2022). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vgl. USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vgl. FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023).Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte (AJ 22.11.2022, FR24 14.1.2023), wovor Russland, der Iran (AJ 22.11.2022) und die USA warnten (NPA 18.1.2023). Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt (RND 27.11.2022; vergleiche USDOS 23.11.2022). Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus (RND 27.11.2022). Auch auf Bestreben Moskaus (FR24 14.1.2023) gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus (Alaraby 25.1.2023; vergleiche FR24 14.1.2023). Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält (Tasnim 22.5.2023). Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte (IT 30.5.2023). Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (Alaraby 25.1.2023). […] Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Letzte Änderung: 13.07.2023 Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der PKK zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Defence Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im
  41. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent: Quelle: Newlines 7.3.2023 Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auf der folgenden Karte sind die militärischen Akteure der Region wie auch militärische und infrastrukturelle Maßnahmen, welche zur Absicherung der kurdischen "Selbstverwaltung" (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) nötig wären, eingezeichnet. Auf dieser Karte ist entlang der gesamten Frontlinie zu pro-türkischen Gebieten bzw. der türkisch-syrischen Grenze die Präsenz einer Kooperation zwischen SDF, Regime und russischen Truppen mit Ausnahme entlang des Trigris im äußersten Nordosten verzeichnet: Quelle: TWI 15.3.2022 Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 29.3.2023). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen, sogenannten 'Selbstverteidigungseinheiten' (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet wurden (AA 29.3.2023). Der IS führt weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch, und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt (SOHR 29.11.2022). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Al-Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (Al Jazeera 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 20223 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS in letzter Zeit im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). […] Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden. 64 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder (MSF 7.11.2022b), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Laut Ärzte ohne Grenzen wurden zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen - der mit 38 Prozent häufigsten Todesursache in dem Lager - auch 30 Mordversuche gemeldet (MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syrie

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