Obsah (11)
Art. 133§ 12a§ 175§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 40§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW257 2268274-1 Spruch, W257 2268274-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen.
- Mit hier bekämpften Bescheid wurde im Zuge eines amtswegig eingeleiteten dienstrechtlichen Verfahren
§ 12aGehaltsgesetz 1956 – Geh
G, anlässlich der Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit zum 01.10.2022, ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1.728 Tagen von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht. 2. Mit hier bekämpften Bescheid wurde im Zuge eines amtswegig eingeleiteten dienstrechtlichen Verfahren
Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz 1956 – GehG, anlässlich der Überstellung des Beschwerdeführers von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit zum 01.10.2022, ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1.728 Tagen von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium „Public Management“ (180 ETCS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2017/2018 gewesen und der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 17.06.2019 erfolgt. Studieneinstieg sei im
- Semester gewesen, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistungen der ersten beiden Semester anerkannt worden seien. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium „Public Management“ (180 ETCS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2017 aus 2018, gewesen und der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 17.06.2019 erfolgt. Studieneinstieg sei im
- Semester gewesen, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistungen der ersten beiden Semester anerkannt worden seien. Anschließend habe der Beschwerdeführer ein Masterstudium „Public Management“ (120 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sei im Wintersemester 2019/2020 gewesen und der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 24.06.2021 erfolgt.Anschließend habe der Beschwerdeführer ein Masterstudium „Public Management“ (120 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sei im Wintersemester 2019 aus 2020, gewesen und der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 24.06.2021 erfolgt. Aufgrund seiner Ernennung am 01.10.2022 sei
§ 175Abs. 105 (nun Abs. 106) Z 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022, mit 01.07.2022 in Kraft, anzuwenden. Somit sei für den Abschluss des Bachelorstudiums die Regelstudienzeit (3 Jahre = 1.095 Tage) und seine „tatsächliche Studienzeit“ seines Masterstudiums (633 Tage) von seinem Besoldungsdienstalter (1.728 Tage) in Abzug zu bringen. Aufgrund seiner Ernennung am 01.10.2022 sei
Paragraph 175, Absatz 105, (nun Absatz 106,) Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, mit 01.07.2022 in Kraft, anzuwenden. Somit sei für den Abschluss des Bachelorstudiums die Regelstudienzeit (3 Jahre = 1.095 Tage) und seine „tatsächliche Studienzeit“ seines Masterstudiums (633 Tage) von seinem Besoldungsdienstalter (1.728 Tage) in Abzug zu bringen. 3. In der dagegen fristgerecht einbrachten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentrete, diese aber eine falsche Rechtslage auf gegenständlichen Sachverhalt zur Anwendung brachte. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei
§ 175Abs. 105 Z 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 (geändert auf Abs. 106 durch BGBl. I Nr. 205/2022) auf gegenständlichen Sachverhalt der § 12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 anzuwenden und nicht der § 12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022.Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei
Paragraph 175, Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (geändert auf Absatz 106, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) auf gegenständlichen Sachverhalt der Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, anzuwenden und nicht der Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,.
§ 12aGeh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 sei von Besoldungsdienstalter lediglich die tatsächliche Studiendauer für das Bachelorstudium von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Durch Anrechnung der ersten beiden Semester seien dies nur 625 Tage gewesen. Wodurch ihm insgesamt nur lediglich 1.258 Tage von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen seien. Die Anwendung des § 12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 ergebe sich
§ 175Abs. 105 Z 4 Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 deshalb, da der Abschluss seines Masterstudiums mit erfolgreicher Ablegung seiner letzten Prüfung am 24.06.2021 erfolgt sei. Somit also vor Ablauf des 30.06.2022 (sh Punkt I.3).
Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, sei von Besoldungsdienstalter lediglich die tatsächliche Studiendauer für das Bachelorstudium von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Durch Anrechnung der ersten beiden Semester seien dies nur 625 Tage gewesen. Wodurch ihm insgesamt nur lediglich 1.258 Tage von seinem Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen seien. Die Anwendung des Paragraph 12 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ergebe sich
Paragraph 175, Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, deshalb, da der Abschluss seines Masterstudiums mit erfolgreicher Ablegung seiner letzten Prüfung am 24.06.2021 erfolgt sei. Somit also vor Ablauf des 30.06.2022 (sh Punkt römisch eins.3). 4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.03.2023 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass die Wortfolge „oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses“ des § 175 Abs. 105 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 sich logischerweise nur auf Fälle des § 12a Abs. 1 Z 3 GehG beziehen könne, weil nur hier der Vorbildungsausgleich anlässlich eines Studienabschlusses zu bemessen sei. In gegenständlichen Fall sei der Abzug des Vorbildungsausgleich jedoch aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers in eine akademische Verwendungsgruppe
§ 12aAbs. 1 Z 2 Geh
G erfolgt. Somit sei §12a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 anzuwenden. Im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die belangte Behörde aus, dass die Wortfolge „oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses“ des Paragraph 175, Absatz 105, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, sich logischerweise nur auf Fälle des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG beziehen könne, weil nur hier der Vorbildungsausgleich anlässlich eines Studienabschlusses zu bemessen sei. In gegenständlichen Fall sei der Abzug des Vorbildungsausgleich jedoch aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers in eine akademische Verwendungsgruppe
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG erfolgt. Somit sei §12a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, anzuwenden.
- Am 29.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Darin bekräftigten die Verfahrensparteien ihre bisherigen Standpunkte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Bestimmung des § 175 Abs. 106 GehG, eingeführt mit BGBl. I Nr. 137/2022 zwei Anwendungsbestimmungen hätte: Zum einen die „Ernennung“ und zum anderen „der bis dahin erlangte Studienabschluss“, damit jene Beamt:innen, welche sich in einem Studium befänden, nicht die Möglichkeit eines geringeren Vorbildungsausgleich genommen werde; dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Die Behörde brachte dagegen – wie bisher – vor, dass der Anknüpfungspunkt die Ernennung gewesen sei und nicht der Zeitpunkt des Studienabschlusses.
- Am 29.01.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Darin bekräftigten die Verfahrensparteien ihre bisherigen Standpunkte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 106, GehG, eingeführt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, zwei Anwendungsbestimmungen hätte: Zum einen die „Ernennung“ und zum anderen „der bis dahin erlangte Studienabschluss“, damit jene Beamt:innen, welche sich in einem Studium befänden, nicht die Möglichkeit eines geringeren Vorbildungsausgleich genommen werde; dies würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. Die Behörde brachte dagegen – wie bisher – vor, dass der Anknüpfungspunkt die Ernennung gewesen sei und nicht der Zeitpunkt des Studienabschlusses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in der Verwendungsgruppe A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirksamkeit zum 01.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für den eine abgeschlossene Hochschulbildung
Z 1.12. bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Mit Wirksamkeit zum 01.10.2022 wurde der Beschwerdeführer von der Verwendungsgruppe E2a in die Verwendungsgruppe A1 überstellt und wird seitdem auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet, für den eine abgeschlossene Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 01.10.2017 bis 27.06.2019 (Datum der erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung) das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien absolviert und abgeschlossen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die ersten beiden Semester als Vorstudienleistungen anerkannt, weswegen er tatsächlich im
- Semester in das Studium einstieg. Die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte (E2a-Prüfung) wurden als Anerkennung von Leistungen vor dem Studium anerkannt. Darauf aufbauend hat der Beschwerdeführet in der Zeit von 01.10.2019 bis 24.06.2021 (Datum der erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung) das Masterstudium „Public Management“ (120 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien absolviert und abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung am 29.01.
- Die Sachverhaltsfeststellung wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die Beschwerde behandelt die anzuwendende Rechtsnorm bzw. eine Übergangsbestimmung (Inkrafttretens-Bestimmung). Somit handelt es sich bei gegenständlichen Beschwerdefall um eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]: 3.2.
- Die für vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), StF: BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2023, (kurz GehG) lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Die für vorliegenden Sachverhalt maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2023,, (kurz GehG) lauten auszugsweise wie folgt: „Überstellung und Vorbildungsausgleich § 12a.
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich1. der Begründung des Dienstverhältnisses,2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört,Paragraph 12 a,
(1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Gehaltsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Beamtin oder ein Beamter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich, 1. der Begründung des Dienstverhältnisses,, 2. der Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe sowie, 3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind1. im Master-Bereicha) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,
- b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,
- c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,
- e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,
- f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,
- h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 undi) bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und2. im Bachelor-Bereicha) im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,
- b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,
- c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 unde) im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(2)Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die Beamtin oder der Beamte einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Akademische Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppen sind, 1. im Master-Bereich,
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung nicht ausschließlich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird, sowie die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte,,
- b)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1,,
- c)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L PH und L 1,,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2,,
- e)Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten sowie Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,,
- f)Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,,
- g)im Post- und Fernmeldewesen die Verwendungsgruppe PT 1,,
- h)in der Fernmeldebehörde die Gehaltsgruppe PF 1 und,
- i)bei Bundesbediensteten der Dienstklassen die Verwendungsgruppen A und H1, und, 2. im Bachelor-Bereich,
- a)im allgemeinen Verwaltungsdienst die Verwendungsgruppe A 1, wenn das Erfordernis der Hochschulbildung lediglich durch ein Bachelor-Studium erfüllt wird,,
- b)bei den Lehrpersonen die Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2a 2,,
- c)im militärischen Dienst die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2,,
- d)bei den Hochschullehrpersonen die Verwendungsgruppe PH 3 und,
- e)im Krankenpflegedienst die Verwendungsgruppen K 1 und K 2.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich
§ 40zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(3)Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Verwendungsgruppe A 1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Absatz 4 und Absatz 5, ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich
Paragraph 40, zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
- für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
- für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mita) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
- für das Master-Studium im Master-Bereich mita) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4)Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der Beamtin oder des Beamten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem
- März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Absatz 4 a, liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt, 1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,, 2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit,
- a)vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,,
- b)drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,, 3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit,
- a)fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,,
- b)zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,,
- c)einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a)Die Regelstudiendauer
Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
- vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
- drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
- eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
- ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
- zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
(4a)Die Regelstudiendauer
Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch,
- vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,,
- drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,,
- eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),,
- ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und,
- zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien. Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium
Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,
- a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
- b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, undc) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(5)Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer Beamtin oder einem Beamten einer akademischen Verwendungs- oder Besoldungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium
Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium
Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt, 1. im Master-Bereich, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Master-Studium abgeschlossen hat,,
- a)ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,,
- b)zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und,
- c)fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,, 2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die Beamtin oder der Beamte kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Abs. 1 Z 2 oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen.
(6)Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs bescheidmäßig gesondert auszuweisen. Wurde das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs nicht gesondert ausgewiesen oder ist dieser nachträglich nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 neu zu bemessen, hat die Bemessung durch gesonderten Bescheid zu erfolgen. Inkrafttreten § 175.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.Paragraph 175,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2)[…]
(106)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:
- […]
- § 12a Abs. 4 und 4a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
- […]“
(2)[…],
(106)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten in Kraft:,
- […],
- Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a mit
- Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;,
- […]“ 3.2.
- Höchstgerichtliche Judikatur und anderweitige Literatur: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130; 23.06.2010, 2009/06/0007). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden und Verwaltungsgerichte grundsätzlich die im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides oder Erkenntnisses gegebene Rechtslage anzuwenden, sofern der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) nicht in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Anderes gilt jedoch, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/06/0130; 23.06.2010, 2009/06/0007). Dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheidens anzuwenden ist, wurde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Behörde die Dienstrechts-Novelle 2022 nicht anzuwenden gehabt hätte (Beschwerde Seite 3) bringt er damit zum Ausdruck, dass auf ihn die Ausnahmebestimmung des § 175 Abs. 105 Z 4 GehG zur Anwendung zu bringen ist. ein generelles Nichtanwenden der
- Dienstrechts – Novelle wurde nicht vorgebracht. 3.2.
- Für gegenständlichen Fall bedeutet das:Dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheidens anzuwenden ist, wurde nicht bestritten. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass die Behörde die Dienstrechts-Novelle 2022 nicht anzuwenden gehabt hätte (Beschwerde Seite 3) bringt er damit zum Ausdruck, dass auf ihn die Ausnahmebestimmung des Paragraph 175, Absatz 105, Ziffer 4, GehG zur Anwendung zu bringen ist. ein generelles Nichtanwenden der
- Dienstrechts – Novelle wurde nicht vorgebracht. , 3.2.
- Für gegenständlichen Fall bedeutet das: Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2021 sein am 01.10.2019 begonnenes Masterstudium abgeschlossen hat und am 01.10.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022), welches am 01.07.2022 in Kraft trat. Es wird jedoch im Zuge der Beschwerde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob dem Beschwerdeführer für sein vorangegangenes Bachelorstudium seine tatsächliche Studiendauer (01.10.2017 bis 27.06.2019 – 633 Tage) oder die Regelstudiendauern (3 Jahre – 1095 Tage) als Überstellungs- und Vorbildungsausgleich von seinem Besoldungsdienstalter abzuziehen ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2021 sein am 01.10.2019 begonnenes Masterstudium abgeschlossen hat und am 01.10.2022 in die Verwendungsgruppe A1 überstellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (Dienstrechts – Novelle 2022), welches am 01.07.2022 in Kraft trat. Es wird jedoch im Zuge der Beschwerde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob dem Beschwerdeführer für sein vorangegangenes Bachelorstudium seine tatsächliche Studiendauer (01.10.2017 bis 27.06.2019 – 633 Tage) oder die Regelstudiendauern (3 Jahre – 1095 Tage) als Überstellungs- und Vorbildungsausgleich von seinem Besoldungsdienstalter abzuziehen ist. Relevant für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist die Auslegung der Inkrafttretens-Bestimmung des § 175 Abs. 106 Z 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022). Darin wird normiert, dass § 12a Abs. 4 und 4a GehG in seiner hier anzuwendenden Fassung mit 01.07.2022 in Kraft tritt. Wobei für Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, nach § 12a in der bis dahin geltenden Fassung zu berechnen sei. Wörtlich zusammengefasst der Gesetzestext:Relevant für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist die Auslegung der Inkrafttretens-Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (Dienstrechts – Novelle 2022). Darin wird normiert, dass Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG in seiner hier anzuwendenden Fassung mit 01.07.2022 in Kraft tritt. Wobei für Beamte, deren Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, nach Paragraph 12 a, in der bis dahin geltenden Fassung zu berechnen sei. Wörtlich zusammengefasst der Gesetzestext: Inkrafttreten: §12a Abs. 4 und 4a mit 01.07.2022;„... auf Beamten, ... dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 Inkrafttreten: §12a Absatz 4 und 4 a mit 01.07.2022;„... auf Beamten, ... dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des
- Juni 2022 ● erfolgten Ernennung ● oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden,...“zu bemessen ist, ist Paragraph 12 a, weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden,...“ 3.2.4: Änderung des § 12 Abs. 4 und 4a GehG:3.2.4: Änderung des Paragraph 12, Absatz 4 und 4 a GehG: Mit dem BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) wurde der Abs. 4 in § 12a GehG – mit der Regelung über die „Regelstudienzeit“ - eingeführt: Bis dorthin lautete § 12a Abs. 4 GehG auszugsweise: Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (Dienstrechts – Novelle 2022) wurde der Absatz 4, in Paragraph 12 a, GehG – mit der Regelung über die „Regelstudienzeit“ - eingeführt: Bis dorthin lautete Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG auszugsweise: „Vom Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten ... die zwischen dem
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester ... und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung .... liegen. [...]“ Seit dem 01.07.2022 lautet dieser Textteil: „Vom Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten ... die zwischen dem
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester ... und dem Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer gem. § 4a .... liegen. [...]“. „Vom Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten ... die zwischen dem
- Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester ... und dem Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer gem. Paragraph 4 a, .... liegen. [...]“. §12a Abs. 4a GehG lautet: „Die Regelstudiendauer ... beträgt...drei Jahre ... bei Bachelor-Studien,“ §12a Absatz 4 a, GehG lautet: „Die Regelstudiendauer ... beträgt...drei Jahre ... bei Bachelor-Studien,“ §12a Abs. 4a GehG letzter Satz ist nicht anzuwenden, weil das Studium nicht vor Ablauf der Regelstudiendauer abgeschlossen wurde bei gleichzeitigten Nichteinrechnung von Vorstudienleistungen. Erst wenn es zu keiner Einrechnung von Vorstudienleistungen gekommen wäre – dies hier nicht der Fall ist – wäre nicht der Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer, sondern die vorhergehende Fassung, nämlich der Tag der letzten Prüfung von Relevanz.§12a Absatz 4 a, GehG letzter Satz ist nicht anzuwenden, weil das Studium nicht vor Ablauf der Regelstudiendauer abgeschlossen wurde bei gleichzeitigten Nichteinrechnung von Vorstudienleistungen. Erst wenn es zu keiner Einrechnung von Vorstudienleistungen gekommen wäre – dies hier nicht der Fall ist – wäre nicht der Tag des Ablaufes der Regelstudiendauer, sondern die vorhergehende Fassung, nämlich der Tag der letzten Prüfung von Relevanz. Aus den ErlAA-273 BlgNR XXVII. GP, 5 (BGBl. I Nr. 137/2022 - bDienstrechts – Novelle 2022) ist hinsichtlich des §12a Abs. 4 und 4a GehG ist zu entnehmen. Aus den ErlAA-273 BlgNR römisch 27 . GP, 5 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, - bDienstrechts – Novelle 2022) ist hinsichtlich des §12a Absatz 4 und 4 a GehG ist zu entnehmen. „Ein vorzeitiger Studienabschluss (Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit) vor Ablauf der Regelstudiendauer verkürzt den Betrachtungszeitraum für den individuellen Vorbildungsausgleich nur dann, wenn die akademische Studienleistung tatsächlich schneller erbracht wurde, also wenn der schnellere Studienverlauf nicht auf eine von der Hochschul- vorgenommene Anrechnung von Leistungen zurückzuführen ist, die vor Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht wurden (wie z.B. bei Anerkennung der bisherigen Berufspraxis oder einer nicht hochschulischen Ausbildung). Dabei bleiben Leistungen außer Betracht, die erst nach Studienbeginn an einer anderen Einrichtung erbracht und von der Hochschule als Ersatz für Studienleistungen anerkannt wurden (z.B. Wahlfächer an anderen Hochschulen, Auslandssemester, Pflichtpraktika). Mit diesen ergänzenden Regelungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass von manchen Hochschulen bei einzelnen Studien die bisherige Berufspraxis zu einem erheblichen Teil auf die Studienleistung angerechnet wird. Wenn sich daher z.B. die tatsächlich an der Hochschule zu erbringende Studienzeit für ein Bachelor-Studium, das zumeist 180 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. drei Jahre umfasst, durch Anerkennung der Berufspraxis auf zwei Jahre verkürzt, so soll der frühere Abschluss keine Verkürzung des Betrachtungszeitraums für den individuellen Vorbildungsausgleich bewirken (dieser beträgt dann trotz des früheren Abschlusses volle drei Jahre). Genau dies ist hier der Fall: Dem Beschwerdeführer wurden zwei Semester als Vorstudienleistung angerechnet, sodass er erst
- Semester zum Studieren begann. Nach den Erl. ist die Regelung des § 12 Abs. 4 und 3a GehG, eingeführt durch die Dienstrechts-Novelle 2022 so zu verstehen, dass das Regelstudium ausschlaggebend ist und nicht die durch Anrechnung von der Hochschule vorgenommene verkürzte Studienzeit.Genau dies ist hier der Fall: Dem Beschwerdeführer wurden zwei Semester als Vorstudienleistung angerechnet, sodass er erst
- Semester zum Studieren begann. Nach den Erl. ist die Regelung des Paragraph 12, Absatz 4 und 3 a GehG, eingeführt durch die Dienstrechts-Novelle 2022 so zu verstehen, dass das Regelstudium ausschlaggebend ist und nicht die durch Anrechnung von der Hochschule vorgenommene verkürzte Studienzeit. 3.2.
- Anwendung des § 175 Abs. 105 (nunmehr 106) Z
- GehG „oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses“:3.2.
- Anwendung des Paragraph 175, Absatz 105, (nunmehr 106) Ziffer 4, GehG „oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses“: Auf der anderen Seite ist aus den Erl ebd. folgende Übergangsregelung zu entnehmen: Auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des
- Juni 2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, sind die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des
- Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden, solange nicht ausdrücklich die Anwendung der geltenden Fassung beantragt wird. Der Beschwerdeführer hat unbestritten das Studium vor dem Inkrafttreten abgeschlossen und wendet dies auch der Beschwerdeführer ein (sh oben Punkt I. 5).Der Beschwerdeführer hat unbestritten das Studium vor dem Inkrafttreten abgeschlossen und wendet dies auch der Beschwerdeführer ein (sh oben Punkt römisch eins. 5). Der Gesetzgeber bedenkt somit in dieser Bestimmung, dass es möglich ist, dass der Beamte bzw die Beamtin vor dem 01.07.2022 überstellt wurde (i) oder das Studium abgeschlossen hat (ii) und aus diesem Anlass ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist. Diesfalls soll die alte Regelung vor der Dienstrechts-Novelle 2022 weitergelten. Nach dem Gesetzestext nach muss für die Bemessung der Anlass vorhanden sein, den Vorbildungsausgleich wegen der Ernennung oder des Studienabschlusses vorzunehmen: „deren Vorbildungsausgleich anlässlich ... eines Studienabschlusses... zu bemessen...“. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall. Ein Vorbildungsausgleich ist beim Beschwerdeführer nicht anlässlich seines Studienabschlusses vorgenommen worden, sondern anlässlich seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe zum 01.10.2022 und zwar unabhängig davon wann er die Ausbildung abgeschlossen hat. Somit ist der Anknüpfungspunkt – nämlich die Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe -
§ 12aAbs. 1 Z 2 Geh
G, nach dem 30.06.2022 eingetreten. Das hat zur Folge, dass für die Berechnung des Vorbildungsausgleich § 12a Abs. 4 und 4a GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts – Novelle anzuwenden ist und die Ausnahmebestimmung der Übergangsregelung nicht zur Anwendung gelangen kann. Somit ist der Anknüpfungspunkt – nämlich die Überstellung in eine akademische Besoldungs- oder Verwendungsgruppe -
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG, nach dem 30.06.2022 eingetreten. Das hat zur Folge, dass für die Berechnung des Vorbildungsausgleich Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG in der Fassung der
- Dienstrechts – Novelle anzuwenden ist und die Ausnahmebestimmung der Übergangsregelung nicht zur Anwendung gelangen kann. 3.2.
- Regelstudiendauer:
§ 12aAbs. 4 und 4a Geh
G in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) ist der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Abs. 4a liegen, erfasst sind.
Abs. 4a Z 2 GehG beträgt die Regelstudiendauer
Abs. 4 drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren.
Paragraph 12 a, Absatz 4 und 4 a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (Dienstrechts – Novelle 2022) ist der Vorbildungsausgleich mit drei Jahren zu bemessen, da die Zeiten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer
Absatz 4 a, liegen, erfasst sind.
Absatz 4 a, Ziffer 2, GehG beträgt die Regelstudiendauer
Absatz 4, drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien. Daraus ergibt sich der eingangs erwähnte Vorbildungsausgleich im Ausmaß von drei Jahren. § 175 Abs. 106 Z 4 GehG muss so verstanden werden, dass „…eines bis dahin erlangten Studienabschlusses…“ nur im Zusammenhang mit § 12a Abs. 1 Z 3 GehG verstanden werden kann, weil darin auf den Abschluss eines Studiums als Anknüpfungspunkt des Überstellungs- und Vorbildungsausgleiches abgestellt wird.
§ 12aAbs. 1 Z 3 Geh
G ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beschwerdeführers (24.06.2021) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Dies war in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht der Fall.Paragraph 175, Absatz 106, Ziffer 4, GehG muss so verstanden werden, dass „…eines bis dahin erlangten Studienabschlusses…“ nur im Zusammenhang mit Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG verstanden werden kann, weil darin auf den Abschluss eines Studiums als Anknüpfungspunkt des Überstellungs- und Vorbildungsausgleiches abgestellt wird.
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung
Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Zeitpunkt des Studienabschlusses des Beschwerdeführers (24.06.2021) wäre daher nur dann ausschlaggebend gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe angehört hätte. Dies war in der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht der Fall. Da er zu diesem Zeitpunkt noch der Verwendungsgruppe E2a angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht § 12a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 (Dienstrechts – Novelle 2022) angewendet und richtigerweise die Ausnahmebestimmung in der Übergangsregelung in der In-Kraft-Treten-Bestimmung des § 175 Abs. 106 GehG unangewendet gelassen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch der Verwendungsgruppe E2a angehörte, hatte die Bemessung eines Vorbildungsausgleichs erst anlässlich seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen. Diese ist am 01.10.2022 erfolgt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht Paragraph 12 a, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, (Dienstrechts – Novelle 2022) angewendet und richtigerweise die Ausnahmebestimmung in der Übergangsregelung in der In-Kraft-Treten-Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 106, GehG unangewendet gelassen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der Entscheidung zwar grundsätzliche Bedeutung zukommt (sh dazu auch die beim Vw
GH eingebrachte ao Revision vom 23.03.2023 zum Erkenntnis des BvWG W213 2265962-1/2E vom 08.02.2023, berichtigt mit Beschluss des BvWG vom 28.02.2023, Zl. W213 2265962-1/3E), jedoch entspricht die Anwendung dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095), weswegen die Revision nicht zugelassen werden konnte. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der Entscheidung zwar grundsätzliche Bedeutung zukommt (sh dazu auch die beim Vw
GH eingebrachte ao Revision vom 23.03.2023 zum Erkenntnis des BvWG W213 2265962-1/2E vom 08.02.2023, berichtigt mit Beschluss des BvWG vom 28.02.2023, Zl. W213 2265962-1/3E), jedoch entspricht die Anwendung dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095), weswegen die Revision nicht zugelassen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2268274.1.00