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W263 2278143-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW263 2278143-1 Spruch, W263 2278143-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mitteilung vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst bekannt gegeben, dass sie ab 01.12.2021 (wieder) einen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Telefonisch wurde ihr dann bekannt gegeben, dass dem (mangels Arbeitslosigkeit) nicht so sei.
  2. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim AMS am 17.01.2022 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin einen „Feststellungsbescheid“, mit welchem über ihren Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.12.2021 bis zum 13.01.2022 entschieden werden sollte.
  3. Mit als Bescheid bezeichnetem Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 20.01.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt.
  4. Mit als Bescheid bezeichnetem Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 20.01.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 12, Absatz eins und Absatz 3, Litera h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der XXXX und von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe die Beschwerdeführerin innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen: Bei der XXXX vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei XXXX vom 12.12.2021 bis 27.12.
  5. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorgelegen sei, würden die Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit bis zum 11.01.2022 nicht gegeben gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der römisch 40 und von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe die Beschwerdeführerin innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen: Bei der römisch 40 vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei römisch 40 vom 12.12.2021 bis 27.12.
  6. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorgelegen sei, würden die Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit bis zum 11.01.2022 nicht gegeben gewesen.
  7. Gegen dieses als Bescheid bezeichnete Schreiben erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, die Einstellung müsse zeitraumbezogen beurteilt werden. Der allenfalls vorliegende Einstellungsgrund sei mit 11.01.2022 weggefallen, weil ab diesem Zeitpunkt kein geringfügiges Dienstverhältnis mehr bestanden habe. Die Einstellung im Bescheid hätte daher nur bis zum 11.01.2022 festgestellt werden dürfen. Sie habe Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls ab dem 12.01.
  8. Eine neuerliche Antragstellung erweise sich daher als nicht nötig. Sie habe dem AMS stets alle geforderten Informationen zukommen lassen und das AMS auch von der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen informiert. Es könne ihr nicht zu Last gelegt werden, dass das AMS am 20.01.2022 aufgrund einer Bestimmung, welche sie nicht kennen musste, die Leistung eingestellt habe.
  9. Das AMS erließ daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022, mit der die Beschwerde betreffend die Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß §§ 38 AlVG iVm 24 Abs. 1, 7 und 12 AlVG abgewiesen wurde.
  10. Das AMS erließ daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2022, mit der die Beschwerde betreffend die Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß Paragraphen 38, AlVG in Verbindung mit 24 Absatz eins, 7 und 12 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das vollversicherte Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit 30.11.2021 geendet habe. Von 01.12.2021 bis 11.01.2022 sei die Beschwerdeführerin jedoch bei derselben Firma als geringfügige Dienstnehmerin angemeldet gewesen. Die Monatsfrist hätte in diesem Fall mit 01.01.2022 geendet. Da aber die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung bei derselben Firma bereits am 01.12.2021 aufgenommen habe, gelte sie gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab 01.12.2021 nicht als arbeitslos. Ebenso gestalte es sich mit dem Dienstverhältnis bei XXXX , wo die Beschwerdeführerin von 12.11.2021 bis 22.11.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und im Anschluss von 12.12.2021 bis 27.12.2021 ein geringfügiges Dienstverhältnis ausgeübt habe. Daher sei auch in diesem Fall die Monatsfrist nicht eingehalten worden und gelte die Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 nicht als arbeitslos. Die Beschwerdeführerin sei erst ab 12.01.2022 arbeitslos gewesen. Sie habe trotz mehrmaliger Aufforderungen erst am 24.01.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen könne eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Unterbrechung über 62 Tage erst nach bzw. ab neuerlicher Antragstellung gewährt werden. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 24.01.2022 gestellt habe, habe sie einen Anspruch auf Notstandshilfe erst ab dem 24.01.
  11. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das vollversicherte Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 mit 30.11.2021 geendet habe. Von 01.12.2021 bis 11.01.2022 sei die Beschwerdeführerin jedoch bei derselben Firma als geringfügige Dienstnehmerin angemeldet gewesen. Die Monatsfrist hätte in diesem Fall mit 01.01.2022 geendet. Da aber die Beschwerdeführerin ihre geringfügige Beschäftigung bei derselben Firma bereits am 01.12.2021 aufgenommen habe, gelte sie gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab 01.12.2021 nicht als arbeitslos. Ebenso gestalte es sich mit dem Dienstverhältnis bei römisch 40 , wo die Beschwerdeführerin von 12.11.2021 bis 22.11.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und im Anschluss von 12.12.2021 bis 27.12.2021 ein geringfügiges Dienstverhältnis ausgeübt habe. Daher sei auch in diesem Fall die Monatsfrist nicht eingehalten worden und gelte die Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 nicht als arbeitslos. Die Beschwerdeführerin sei erst ab 12.01.2022 arbeitslos gewesen. Sie habe trotz mehrmaliger Aufforderungen erst am 24.01.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen könne eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Unterbrechung über 62 Tage erst nach bzw. ab neuerlicher Antragstellung gewährt werden. Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 24.01.2022 gestellt habe, habe sie einen Anspruch auf Notstandshilfe erst ab dem 24.01.
  12. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.05.2022 einen Vorlageantrag.
  13. Mit Schreiben vom 18.05.2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Vorlageantrag und führte u.a. aus, sie sei zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde informiert worden, dass sie bei einem Wechsel von einem vollversicherten auf ein geringfügiges Dienstverhältnis ohne Unterbrechung von einem Monat, nicht als arbeitslos gelte. Am 13.01.2022 habe sie eine Mitteilung erhalten, in welcher die Unterbrechung ihrer Leistung von 01.10.2021 bis 30.11.2021 sowie dass sie ab 01.12.2021 bis 31.12.2021 sowie von 01.01.2022 bis 04.04.2022 Anspruch auf Notstandshilfe habe, festgestellt worden sei. Aufgrund dieser Mitteilung sei sie davon ausgegangen, dass kein neuerlicher Antrag notwendig sei. Die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie keinen Anspruch habe, sei nicht korrekt. Aufgrund der fehlenden Auszahlungen habe sie am 17.01.2022 einen Feststellungsbescheid beantragt, mit welchem über ihren Leistungsanspruch im Zeitraum vom 01.12.2021 bis 13.01.2022 entschieden werden sollte. Sie sei davon ausgegangen, dass lediglich eine Unterbrechung von 61 Tagen (von 01.10.2021 bis 30.11.2021) vorgelegen habe, was sie dem AMS auch am 19.01.2022 mitgeteilt habe. Erst mit Bescheid vom 20.01.2022 habe sie eine rechtliche Begründung für die fehlende Auszahlung erhalten. Zeitgleich habe sie die Nachricht über das eAMS-Konto gelesen. Hätte man ihr früher die korrekte rechtliche Beurteilung für die Einstellung mitgeteilt, hätte sie bereits am 11.01.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt bzw. hätte sie die geringfügige Beschäftigung im Dezember nicht begonnen. Die belangte Behörde hätte bereits nach ihrer Rückmeldung am 30.11.2021 über ihren Leistungsbezug entscheiden müssen. Sie habe nach Beendigung ihrer Dienstverhältnisse am 07.01.2022 Kontakt mit dem AMS gehabt. Auch beim Kontakt am 12.01.2022 sei sie nicht darüber informiert worden, dass sie erneut einen Antrag stellen müsse, sondern habe man sie lediglich über fehlende Bruttoerklärungen informiert. Am 12.01.2022 seien alle Voraussetzung für den Notstandshilfebezug erfüllt gewesen und hätte man ihr einen Antrag zukommen lassen müssen. Auch nach ihrem Gespräch am 13.01.2022 sei ihr kein Antragsformular übermittelt bzw. kein Termin für die Antragsstellung übermittelt worden. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung zur Aushändigung des Antragsformulars. Wenn die belangte Behörde dieser Verpflichtung nicht nachkomme, bleibe dem Arbeitslosen der Anspruch auf die Aushändigung gewahrt und ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache aufrecht. Da der erstmalige Kontakt vor dem 24.01.2022 (07.01., 11.01., 12.01.) stattgefunden habe, stehe ihr die Leistung jedenfalls ab dem 12.01.2022 zu. Aufgrund der unrichtig erteilten Auskünfte durch die belangte Behörde sei ihr ein gravierender finanzieller Schaden entstanden, weil ihr von 01.12.2021 bis 11.01.2022 keine Leistung gebühren würde.
  14. Der verwaltungsbehördliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  15. Am 06.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
  16. Mit Erkenntnis vom 18.10.2022, W121 2254901-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 20.01.2022, in der Fassung vom 22.04.2022, als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.11.2021 voll- und unmittelbar anschließend ab 01.12.2021 bis 11.01.2022 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei, ohne dass dazwischen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Demnach sei in der Zeit vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 keine Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorgelegen. Eine Unterbrechung liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Unterbrechungszeitraum vom 01.10.2021 bis 11.01.2022 62 Tage übersteige. Somit hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 7 letzter Satz AlVG für den Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung einen neuerlichen Antrag geltend zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe erst am 24.01.2022 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Leistung gebühre ihr daher erst ab dem 24.01.2022.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.11.2021 voll- und unmittelbar anschließend ab 01.12.2021 bis 11.01.2022 geringfügig beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei, ohne dass dazwischen ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Demnach sei in der Zeit vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 keine Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorgelegen. Eine Unterbrechung liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Unterbrechungszeitraum vom 01.10.2021 bis 11.01.2022 62 Tage übersteige. Somit hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 7, letzter Satz AlVG für den Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung einen neuerlichen Antrag geltend zu machen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe erst am 24.01.2022 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Leistung gebühre ihr daher erst ab dem 24.01.
  17. Mit Schreiben vom 29.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters außerordentliche Revision und führte im Wesentlichen aus, es sei der belangten Behörde spätestens ab einem Telefonat am 13.01.2022 bekannt gewesen, dass sie die Gewährung von Notstandshilfe begehre. Die belangte Behörde habe ihr jedoch kein Antragsformular gemäß § 46 AlVG ausgefolgt, sondern lediglich auf das Erfordernis einer Antragstellung verwiesen. Bei der fallgegenständlichen Konstellation sei der Leistungsanspruch bereits für die Zeit ab der ersten Vorsprache aufrecht gewesen, also ab dem 12.01.
  18. Mit der Entscheidung 2002/08/0041 vom 23.10.2002 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei allfälliger Unklarheit, ob eine Leistung nach dem AlVG beansprucht wird, die belangte Behörde verpflichtet sei, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebe, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen.
  19. Mit Schreiben vom 29.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters außerordentliche Revision und führte im Wesentlichen aus, es sei der belangten Behörde spätestens ab einem Telefonat am 13.01.2022 bekannt gewesen, dass sie die Gewährung von Notstandshilfe begehre. Die belangte Behörde habe ihr jedoch kein Antragsformular gemäß Paragraph 46, AlVG ausgefolgt, sondern lediglich auf das Erfordernis einer Antragstellung verwiesen. Bei der fallgegenständlichen Konstellation sei der Leistungsanspruch bereits für die Zeit ab der ersten Vorsprache aufrecht gewesen, also ab dem 12.01.
  20. Mit der Entscheidung 2002/08/0041 vom 23.10.2002 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass bei allfälliger Unklarheit, ob eine Leistung nach dem AlVG beansprucht wird, die belangte Behörde verpflichtet sei, die Partei zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme derartiger Geldleistungen anstrebe, und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung, von sich aus die damit verfolgten Absichten einer Klarstellung zuzuführen.
  21. Mit Erkenntnis vom 15.05.2023, Ra 2022/08/0160-12, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Revision gegen das Erkenntnis vom 18.10.2022, W121 2254901-1/17E, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abgeändert werde, dass die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die als Bescheid bezeichnete und mit 20.01.2022 datierte Erledigung des AMS zurückgewiesen werde.
  22. Mit nun gegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.06.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt.
  23. Mit nun gegenständlichem Bescheid des AMS vom 14.06.2023 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 12, Absatz eins und Absatz 3, Litera h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der XXXX und von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe die Beschwerdeführerin innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen: Bei der XXXX vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei XXXX vom 12.12.2021 bis 27.12.
  24. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorgelegen sei, würden die Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit bis zum 11.01.2022 nicht gegeben gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der römisch 40 und von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe die Beschwerdeführerin innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen: Bei der römisch 40 vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei römisch 40 vom 12.12.2021 bis 27.12.
  25. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorgelegen sei, würden die Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit bis zum 11.01.2022 nicht gegeben gewesen.
  26. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, aufgrund einer Covid-19-bedingten behördlichen Betriebssperre sei es nicht möglich gewesen, die vollversicherten Dienstverhältnisse nach Ende November 2021 weiterzuführen, weshalb sie am 30.11.2021 eine Wiedermeldung (binnen 61 Tage) beim AMS eingebracht habe. Zum Zeitpunkt der Meldung sei noch nicht klar gewesen, wie lange der Lockdown dauern würde. Sie sei daher arbeitslos gewesen, wäre der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und hätte eine Beschäftigung annehmen können. Sie sei mehrfach mit dem AMS in Kontakt gewesen und habe stets alle geforderten Informationen erbracht. Insbesondere habe sie das AMS über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigungen informiert. Am 13.01.2022 habe sie eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch, gültig ab 01.12.2021, erhalten. Es könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass das AMS am 20.01.2022 aufgrund einer Bestimmung, die sie nicht kennen musste, die Leistung eingestellt habe.
  27. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2023 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin über ein eAMS-Konto verfüge, welches sie auch regelmäßig nützen würde. Das AMS habe die Beschwerdeführerin am 13.01.2022 aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte den Antrag über ihr eAMS-Konto stellen oder persönlich vorsprechen können. Sie habe aus freien Stücken eine rechtzeitige Antragstellung unterlassen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass eine solche nicht notwendig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus § 46 Abs. 5 AlVG, demzufolge nach einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen der Anspruch neuerlich geltend zu machen sei. Da der Unterbrechungszeitraum mehr als 62 Tage betragen habe, habe der Fortbezug der Notstandshilfe nicht ab 13.01.2022, sondern erst ab der neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe ab 24.01.2022 zuerkannt werden können.
  28. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2023 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin über ein eAMS-Konto verfüge, welches sie auch regelmäßig nützen würde. Das AMS habe die Beschwerdeführerin am 13.01.2022 aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte den Antrag über ihr eAMS-Konto stellen oder persönlich vorsprechen können. Sie habe aus freien Stücken eine rechtzeitige Antragstellung unterlassen, weil sie der Meinung gewesen sei, dass eine solche nicht notwendig sei. Die Notwendigkeit ergebe sich aus Paragraph 46, Absatz 5, AlVG, demzufolge nach einer Bezugsunterbrechung von mehr als 62 Tagen der Anspruch neuerlich geltend zu machen sei. Da der Unterbrechungszeitraum mehr als 62 Tage betragen habe, habe der Fortbezug der Notstandshilfe nicht ab 13.01.2022, sondern erst ab der neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe ab 24.01.2022 zuerkannt werden können.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher wiederum die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte mit 05.02.2021 elektronisch über ihr eAMS-Konto Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war (insgesamt) von 22.03.2021 bis 11.01.2022 bei der XXXX tätig und während dieser Zeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Die Beschwerdeführerin meldete das freie Dienstverhältnis dem AMS am 09.04.2021 elektronisch. Bis inklusive September 2021 erhielt die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit immer unter 475,86 Euro im Monat (Anm.: Geringfügigkeitsgrenze 2021). Aufgrund größerer Aufträge bzw. Projekte war für die Beschwerdeführerin absehbar, dass sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro im Monat erhalten werde, weshalb sie sich am 14.10.2021 über ihr eAMS-Konto vom Leistungsbezug (Notstandshilfebezug) abmeldete. Die Beschwerdeführerin erhielt dann für ihre Tätigkeit im Oktober 2021 946,01 Euro und für November 2021 538,00 Euro seitens der XXXX . Für ihre Tätigkeit im Dezember 2021 verrechnete und erhielt sie 10 Euro. Mit 11.01.2022 wurde das (geringfügige) freie Dienstverhältnis mit der XXXX beendet. Die Beschwerdeführerin war (insgesamt) von 22.03.2021 bis 11.01.2022 bei der römisch 40 tätig und während dieser Zeit bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Die Beschwerdeführerin meldete das freie Dienstverhältnis dem AMS am 09.04.2021 elektronisch. Bis inklusive September 2021 erhielt die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit immer unter 475,86 Euro im Monat Anmerkung, Geringfügigkeitsgrenze 2021). Aufgrund größerer Aufträge bzw. Projekte war für die Beschwerdeführerin absehbar, dass sie ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro im Monat erhalten werde, weshalb sie sich am 14.10.2021 über ihr eAMS-Konto vom Leistungsbezug (Notstandshilfebezug) abmeldete. Die Beschwerdeführerin erhielt dann für ihre Tätigkeit im Oktober 2021 946,01 Euro und für November 2021 538,00 Euro seitens der römisch 40 . Für ihre Tätigkeit im Dezember 2021 verrechnete und erhielt sie 10 Euro. Mit 11.01.2022 wurde das (geringfügige) freie Dienstverhältnis mit der römisch 40 beendet. Darüber hinaus arbeitete sie von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei XXXX am XXXX und erhielt als Lohn 430,32 Euro. Sie war dann wieder von 12.12.2021 bis 27.12.2021 dort beschäftigt und verdiente 284,40 Euro, was sie dem AMS elektronisch am 07.01.2022 meldete. Darüber hinaus arbeitete sie von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei römisch 40 am römisch 40 und erhielt als Lohn 430,32 Euro. Sie war dann wieder von 12.12.2021 bis 27.12.2021 dort beschäftigt und verdiente 284,40 Euro, was sie dem AMS elektronisch am 07.01.2022 meldete. Am 30.11.2021 und somit am
  31. Tag nach Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung für insgesamt 61 Tage erstattete die Beschwerdeführerin eine Wiedermeldung, dies elektronisch über ihr eAMS-Konto. Am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin dem AMS bereits elektronisch bekannt, dass sie aufgrund des Covid-19-Lockdowns, die Tätigkeit für XXXX gar nicht, die Tätigkeit für die XXXX („Studien/Befragungen vor Ort und telefonisch“) nur teilweise telefonisch ausüben könne. Die Einkünfte würden die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sie ersuche um Information, welche Nachweise das AMS dafür benötige. Am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin dem AMS bereits elektronisch bekannt, dass sie aufgrund des Covid-19-Lockdowns, die Tätigkeit für römisch 40 gar nicht, die Tätigkeit für die römisch 40 („Studien/Befragungen vor Ort und telefonisch“) nur teilweise telefonisch ausüben könne. Die Einkünfte würden die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sie ersuche um Information, welche Nachweise das AMS dafür benötige. Am 13.01.2022 erhielt sie eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch, aus welcher sich u.a. Folgendes ergibt: Beginn Ende1 Leistungsart Anz. FZ2 Bemessungsgrundlage3 Anspruch in €4 01.10.2021 30.11.2021 Unterbrechung 01.12.2021 31.12.2021 Notstandshilfe 2.868,46 Tgl. 32,78 01.01.2022 04.04.2022 Notstandshilfe 2.868,46 Tgl. 32,78 1) Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen. […] Telefonisch erhielt die Beschwerdeführerin dann am 13.01.2022 die Auskunft, dass sie keinen Anspruch habe und wurde sie über die aus Sicht des AMS notwendige neue Antragstellung informiert, wobei ihr kein Antragsformular übermittelt wurde. Am 24.01.2022 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung, dass sie ab 24.01.2022 Notstandshilfe erhalte und zwar bis zum 22.01.
  32. Nach Aufforderung seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin brachte das AMS mit 17.07.2023 den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin für den 01.12.2021 bis zum 23.01.2022 in Höhe von gesamt 1.770,12 Euro zur Anweisung. Für den Zeitraum ab 24.01.2022 hatte die Beschwerdeführerin den Bezug bereits nach der Mitteilung vom 24.01.2022 erhalten.
  33. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der elektronische Antrag auf Notstandshilfe vom 05.02.2021 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren insbesondere auf den vorliegenden Versicherungsdaten. Zusätzlich liegen im Akt der freie Dienstvertrag vom 22.03.2021, abgeschlossen zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin, die elektronischen Meldungen an das AMS vom 09.04.2021 und 05.05.2021, das Schreiben der ÖGK betreffend die Anmeldung als geringfügige Beschäftigte sowie die Honorarnoten März 2021 bis inklusive September 2021 ein und liegen die abgerechneten Beträge in dem Zeitraum zwischen 55,00 Euro und 216,00 Euro. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren insbesondere auf den vorliegenden Versicherungsdaten. Zusätzlich liegen im Akt der freie Dienstvertrag vom 22.03.2021, abgeschlossen zwischen der römisch 40 und der Beschwerdeführerin, die elektronischen Meldungen an das AMS vom 09.04.2021 und 05.05.2021, das Schreiben der ÖGK betreffend die Anmeldung als geringfügige Beschäftigte sowie die Honorarnoten März 2021 bis inklusive September 2021 ein und liegen die abgerechneten Beträge in dem Zeitraum zwischen 55,00 Euro und 216,00 Euro. Weiters liegt die elektronische Abmeldung der Beschwerdeführerin sowie ihr elektronisches Schreiben, jeweils vom 14.10.2021, im Akt ein und ergeben sich bereits daraus die Gründe für ihre Abmeldung. Die Überweisungsbestätigungen für das Honorar für Oktober 2021 in Höhe von 946,01 Euro, für November 2021 in Höhe von 538,00 und für Dezember 2021 in Höhe von 10,00 Euro, liegen ebenso vor. Das Beendigungsdatum folgt aus den Versicherungsdaten in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Im Akt liegen hinsichtlich der Beschäftigung bei XXXX weiters die Überweisungsbestätigung des Lohns für November 2021 in Höhe von 430,32 Euro, die Überweisungsbestätigung des Lohns für Dezember 2021 in Höhe von 284,40 Euro und die ELDA-Anmeldung seitens XXXX für den Beschäftigungsbeginn 12.12.2021 ein. Im Akt liegen hinsichtlich der Beschäftigung bei römisch 40 weiters die Überweisungsbestätigung des Lohns für November 2021 in Höhe von 430,32 Euro, die Überweisungsbestätigung des Lohns für Dezember 2021 in Höhe von 284,40 Euro und die ELDA-Anmeldung seitens römisch 40 für den Beschäftigungsbeginn 12.12.2021 ein. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen insbesondere auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.01.
  34. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde auch mit den Parteien bzw. ihren Vertretern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert und traten diese dem nicht substantiiert entgegen. Insgesamt liegen umfangreiche Unterlagen zu den verschiedenen Vertragsverhältnissen vor und ergeben diese in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer ein nachvollziehbares, plausibles und lebensnahes Bild. Die elektronische Meldung vom 07.01.2022 des geringfügigen Dienstverhältnisses ab 12.12.2021 bei XXXX liegt ebenfalls im Akt ein; so auch die elektronische Wiedermeldung vom 30.11.2021 und die weitere elektronische Nachricht der Beschwerdeführerin ans AMS vom gleichen Tag. Die elektronische Meldung vom 07.01.2022 des geringfügigen Dienstverhältnisses ab 12.12.2021 bei römisch 40 liegt ebenfalls im Akt ein; so auch die elektronische Wiedermeldung vom 30.11.2021 und die weitere elektronische Nachricht der Beschwerdeführerin ans AMS vom gleichen Tag. Weiters liegen die Mitteilungen vom 13.01.2022 und vom 24.01.2022 im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin telefonisch dann die Auskunft erhielt, dass sie entgegen der Mitteilung vom 13.01.2022 keinen Anspruch habe, ergibt sich schon aus dem Aktenvermerk des AMS vom 13.01.2022, baut auch die weitere Kommunikation bzw. bauen die weiteren Schritte der Beschwerdeführerin erkennbar darauf auf und hat das AMS vorerst den Notstandshilfebezug auch nicht ausgezahlt. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin darin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht mehr im Detail erinnern konnte – was vor dem Hintergrund der bereits verstrichenen Zeit aber nachvollziehbar ist – zweifelt der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen nicht an der inhaltlichen Richtigkeit des Aktenvermerks des AMS vom 13.01.2022 (s. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung S. 9). Dass ihr ein Antragsformular übermittelt wurde, wurde weder seitens des AMS noch von ihrer Seite vorgebracht und findet sich auch kein Hinweis darauf in den Akten. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Vertreter des AMS vor, dass das AMS den Notstandshilfebezug nach Aufforderung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gebracht habe. Eine Überprüfung durch die Beschwerdeführerin bestätigte dies (s. Stellungnahme vom 18.01.2024 samt angeschlossener Überweisungsbestätigung) und ist die Höhe der Anweisung rechnerisch nachvollziehbar (54 Tage x 32,78 Euro Tagsatz = 1.770,12 Euro). Nach ihren Angaben erhielt die Beschwerdeführerin den Bezug ab 24.01.2022 bereits damals ausgezahlt und ist dies plausibel (s. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung S. 7 f).
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  37. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  38. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise samt Überschrift: „Umfang der Versicherung § 1.

(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins,
(1)Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, […]
(8)Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.
(8)Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt. […] Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: […]
  1. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. § 47. Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. […]“ 3.3. Zunächst ist im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin elektronisch am 14.10.2021 vom Leistungsbezug (Notstandshilfebezug) abmeldete, weil für sie absehbar war, dass im Oktober und November 2021 ihre Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen werden. Am 30.11.2021 erstattete sie dann elektronisch eine Wiedermeldung. Mit Mitteilung vom 13.01.2022 teilte ihr das AMS mit, dass sie einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 bis 04.04.2022 habe. Lediglich telefonisch teilte ihr das AMS dann mit, dass dem nicht so sei. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim AMS am 17.01.2022 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin daher einen „Feststellungsbescheid“, mit welchem über ihren Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.12.2021 bis zum 13.01.2022 entschieden werden sollte. Mit Mitteilung vom 24.01.2022 teilte ihr das AMS mit, dass sie einen Anspruch auf Notstandshilfe ab 24.01.2022 bis 22.01.2023 habe. Wenn auch der Antrag als „Antrag auf Feststellungsbescheid“ bezeichnet ist, wird inhaltlich eine Entscheidung über den Leistungsanspruch begehrt. Das AMS hat bei einem Wegfall einer den Anspruch auf Notstandshilfe begründenden Voraussetzung die Leistung einzustellen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung (von Anfang
  1. an)als gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. Es ist dabei auch dann gemäß § 24 AlVG vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung einer auch nur mit Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG zuerkannten Leistung gekommen ist (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 24 Rz 1). Das AMS ist gegenständlich mit Bescheid gemäß § 24 AlVG vorgegangen, wogegen die Beschwerdeführerin die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Bescheidbeschwerde vom 10.07.2023 erhoben hat.Wenn auch der Antrag als „Antrag auf Feststellungsbescheid“ bezeichnet ist, wird inhaltlich eine Entscheidung über den Leistungsanspruch begehrt. Das AMS hat bei einem Wegfall einer den Anspruch auf Notstandshilfe begründenden Voraussetzung die Leistung einzustellen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung (von Anfang
  2. an)als gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. Es ist dabei auch dann gemäß Paragraph 24, AlVG vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung einer auch nur mit Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG zuerkannten Leistung gekommen ist vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 24, Rz 1). Das AMS ist gegenständlich mit Bescheid gemäß Paragraph 24, AlVG vorgegangen, wogegen die Beschwerdeführerin die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Bescheidbeschwerde vom 10.07.2023 erhoben hat. Nochmals wird festgehalten, dass das AMS der Beschwerdeführerin eine Mitteilung vom 13.01.2022 ausstellte, aus welcher die Anerkennung ihres Notstandshilfeanspruches mit Beginn 01.12.2021 und Ende 04.04.2022 hervorging und ihr in der Folge eine Mitteilung vom 24.01.2022 ausstellte, aus welcher die Anerkennung ihres Notstandshilfeanspruches mit Beginn 24.01.2022 und Ende 22.01.2023 hervorging. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.06.2023 wurde dann konkret ausgesprochen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt werde. Zweifelhaft bleibt sohin, ob ihr Anspruch (nach Zustellung zweier Mitteilungen) dauerhaft oder nur für den Zeitraum der fehlenden Arbeitslosigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1, 12 Abs. 3 lit. h und 38 AlVG eingestellt werden sollte. Nochmals wird festgehalten, dass das AMS der Beschwerdeführerin eine Mitteilung vom 13.01.2022 ausstellte, aus welcher die Anerkennung ihres Notstandshilfeanspruches mit Beginn 01.12.2021 und Ende 04.04.2022 hervorging und ihr in der Folge eine Mitteilung vom 24.01.2022 ausstellte, aus welcher die Anerkennung ihres Notstandshilfeanspruches mit Beginn 24.01.2022 und Ende 22.01.2023 hervorging. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 14.06.2023 wurde dann konkret ausgesprochen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.12.2021 gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 12, Absatz eins, 12, Absatz 3, Litera h und 38 AlVG mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit eingestellt werde. Zweifelhaft bleibt sohin, ob ihr Anspruch (nach Zustellung zweier Mitteilungen) dauerhaft oder nur für den Zeitraum der fehlenden Arbeitslosigkeit gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 12, Absatz eins, 12, Absatz 3, Litera h und 38 AlVG eingestellt werden sollte. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Inhalts der im Spruch angeführten Paragraphen, welche sich im Wesentlichen auf das Erfordernis der Arbeitslosigkeit für den Notstandshilfebezug beziehen, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der Firma XXXX und vom 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe sie innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen. Bei der Firma XXXX vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei der Firma XXXX vom 12.12.2021 bis 27.12.2021. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliege, würden ihre Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit daher bis 11.01.2022 nicht gegeben. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Inhalts der im Spruch angeführten Paragraphen, welche sich im Wesentlichen auf das Erfordernis der Arbeitslosigkeit für den Notstandshilfebezug beziehen, darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der Firma römisch 40 und vom 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand. Bei beiden vollversicherten Dienstverhältnissen habe sie innerhalb von einem Monat nach dem vollversicherten Dienstverhältnis ein geringfügiges Dienstverhältnis begonnen. Bei der Firma römisch 40 vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 und bei der Firma römisch 40 vom 12.12.2021 bis 27.12.2021. Da zwischen den vollversicherten und den geringfügigen Dienstverhältnissen keine Unterbrechung von mindestens einem Monat vorliege, würden ihre Dienstverhältnisse als nicht beendet gelten und sei Arbeitslosigkeit daher bis 11.01.2022 nicht gegeben. Der Wortlaut des – durch die entsprechende Begründung bestätigte – Spruches des gegenständlich bekämpften Bescheids ist daher grundsätzlich im Sinne einer Einstellung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 mangels Arbeitslosigkeit zu verstehen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017, mwN; VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Der Wortlaut des – durch die entsprechende Begründung bestätigte – Spruches des gegenständlich bekämpften Bescheids ist daher grundsätzlich im Sinne einer Einstellung des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 11.01.2022 mangels Arbeitslosigkeit zu verstehen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0017, mwN; VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Da das AMS mittels des gegenständlichen Bescheides vom 14.06.2023 daher nur die zuvor mit Mitteilung(
  3. en)zuerkannte Leistung (Notstandshilfe) vom 01.12.2021 bis zum 11.01.2022 einstellte, war folglich Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 01.12.2021 bis zum (Ende des geringfügigen freien Dienstverhältnisses
  4. am)11.01.2022, nicht jedoch der darüberhinausgehende Leistungszeitraum ab 12.01.2022. Soweit die Beschwerdeführerin weiters nach dem 11.01.2022 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellte und der konkrete Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe strittig ist, hätte auch eine Entscheidung darüber zeitlich wie inhaltlich den Verfahrensgegenstand des Einstellungsverfahren überschritten und war daher nur auf eine Einstellung der Leistung (mangels Arbeitslosigkeit) bis zum 11.01.2022 einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird aber auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, W266 2251795-1, mHa VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, hingewiesen. Darüber hinaus hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid die Leistung auch nicht nach § 25 AlVG rückgefordert.Darüber hinaus hat das AMS mit dem gegenständlichen Bescheid die Leistung auch nicht nach Paragraph 25, AlVG rückgefordert. 3.4. Zusammenfassend ist daher nur die Einstellung des Leistungsbezuges im Zeitraum vom 01.12.2021 bis inklusive 11.01.2022 verfahrensgegenständlich. Das AMS begründete diese damit, dass Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraumes nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass es aufgrund einer Covid-19-bedingten behördlichen Betriebssperre nicht möglich gewesen sei, die vollversicherten Dienstverhältnisse nach Ende November 2021 weiterzuführen, weshalb sie am 30.11.2021 eine Wiedermeldung (binnen 61 Tagen) beim AMS eingebracht habe. Es sei zu dem Zeitpunkt nicht klar gewesen, wie lange der Lockdown dauern würde und ob bzw. wann sie für diese Arbeitgeber wieder tätig sein könne. Sie sei daher arbeitslos gewesen, wäre der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und hätte eine Beschäftigung aufnehmen können. Sie habe dem AMS stets alle Informationen zukommen lassen und das AMS insbesondere über die Aufnahme ihrer geringfügigen Beschäftigung informiert. Am 13.01.2022 habe sie außerdem eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch, gültig ab 01.12.2021, erhalten. Es könne ihr daher nicht zur Last gelegt werden, dass das AMS am 20.01.2022 aufgrund einer Bestimmung, die sie nicht kennen habe müssen, die Leistung eingestellt habe. Damit vermochte die Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen. Zweck des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (vgl. auch Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 12 Rz 51 ff; Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 22. Lfg. [2023] zu § 12 Rz 334 mHa VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073).Zweck des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld vergleiche auch Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 12, Rz 51 ff; Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 22. Lfg. [2023] zu Paragraph 12, Rz 334 mHa VwGH 20.04.2005, 2004/08/0073). Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und danach anschließend von 01.12.2021 bis 11.01.2022 geringfügig beschäftigt. Sie war im Zeitraum von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei XXXX für sich alleine genommen, geringfügig beschäftigt, in Zusammenschau jedoch vollversicherungspflichtig beschäftigt und danach von 12.12.2021 bis 27.12.2021 jedenfalls geringfügig beschäftigt. Da die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses direkt bei demselben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist bzw. keine Unterbrechung von zumindest einem Monat vorlag, wurde die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einem Monat nicht eingehalten und lag somit gemäß der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG keine Arbeitslosigkeit vor. Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin von 01.10.2021 bis 30.11.2021 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und danach anschließend von 01.12.2021 bis 11.01.2022 geringfügig beschäftigt. Sie war im Zeitraum von 12.11.2021 bis 22.11.2021 bei römisch 40 für sich alleine genommen, geringfügig beschäftigt, in Zusammenschau jedoch vollversicherungspflichtig beschäftigt und danach von 12.12.2021 bis 27.12.2021 jedenfalls geringfügig beschäftigt. Da die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres vollversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses direkt bei demselben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist bzw. keine Unterbrechung von zumindest einem Monat vorlag, wurde die gesetzlich vorgesehene Frist von mindestens einem Monat nicht eingehalten und lag somit gemäß der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG keine Arbeitslosigkeit vor. Es handelte sich um ein freies Dienstverhältnis mit der XXXX nach ASVG. Aus den Akteninhalten und insbesondere aus dem im Akt einliegenden Vertrag ergibt sich klar eine Versicherungspflicht nach ASVG und bezeichnete sich die Beschwerdeführerin selbst als „freie Mitarbeiterin“ (s. Schreiben vom 14.10.2021 und 11.01.2022). Hingegen liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Versicherungspflicht nach ASVG zu zweifeln. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin nach ASVG wurde zudem im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten, steht diese eben im Einklang mit dem vorgelegten freien Dienstvertrag und letztlich auch mit der Art der Tätigkeit. Es sind sohin keine Gründe hervorgekommen, die in Zweifel ziehen, dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX als freie Dienstnehmerin nach ASVG beschäftigt war. Damit ist sie gemäß § 1 Abs. 8 AlVG den echten Dienstnehmern gleichgestellt und ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen 22.03.2021 und 30.09.2021 geringfügig, im Oktober und November 2021 vollversicherungspflichtig und von 01.12.2021 bis inklusive 11.01.2022 wieder geringfügig bei der XXXX beschäftigt war. Es handelte sich um ein freies Dienstverhältnis mit der römisch 40 nach ASVG. Aus den Akteninhalten und insbesondere aus dem im Akt einliegenden Vertrag ergibt sich klar eine Versicherungspflicht nach ASVG und bezeichnete sich die Beschwerdeführerin selbst als „freie Mitarbeiterin“ (s. Schreiben vom 14.10.2021 und 11.01.2022). Hingegen liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Versicherungspflicht nach ASVG zu zweifeln. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmerin nach ASVG wurde zudem im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten, steht diese eben im Einklang mit dem vorgelegten freien Dienstvertrag und letztlich auch mit der Art der Tätigkeit. Es sind sohin keine Gründe hervorgekommen, die in Zweifel ziehen, dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 als freie Dienstnehmerin nach ASVG beschäftigt war. Damit ist sie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG den echten Dienstnehmern gleichgestellt und ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen 22.03.2021 und 30.09.2021 geringfügig, im Oktober und November 2021 vollversicherungspflichtig und von 01.12.2021 bis inklusive 11.01.2022 wieder geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt war. 3.5. Gegenständlich lag Arbeitslosigkeit daher jedenfalls bis inklusive 11.01.2022 nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist der Notstandshilfebezug eben einzustellen, wenn eine Leistungsvoraussetzung wegfällt. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist der Notstandshilfebezug eben einzustellen, wenn eine Leistungsvoraussetzung wegfällt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Nach § 24 Abs. 2 AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren – widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen jedoch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht berührt werden (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 24 Rz 11).Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung – unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren – widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen jedoch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht berührt werden vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 24, Rz 11). Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierungen ist die Zuerkennung, nicht deren monatlicher Vollzug. Dementsprechend umschreibt auch § 25 Abs. 1 AlVG die Rückforderungsfälle mit „Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung“ der Leistung. Nur dadurch, dass statt des gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 31.05.2000, 96/08/0258). Der inhaltliche und damit auch zeitliche Bezugspunkt dieser Formulierungen ist die Zuerkennung, nicht deren monatlicher Vollzug. Dementsprechend umschreibt auch Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Rückforderungsfälle mit „Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung“ der Leistung. Nur dadurch, dass statt des gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, kann die Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein vergleiche VwGH 31.05.2000, 96/08/0258). Da die Leistung bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, hätte das AMS die Zuerkennung wohl widerrufen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung bereits ausbezahlt worden ist oder nicht (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 24 Rz 1).Da die Leistung bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war, hätte das AMS die Zuerkennung wohl widerrufen müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung bereits ausbezahlt worden ist oder nicht vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 24, Rz 1). Die Beschwerdeführerin gab dem AMS bereits am 30.11.2021 bekannt, warum sie die Wiedermeldung abgab. Eine weitere Tätigkeit für XXXX war für sie nicht absehbar, eine Tätigkeit bei für XXXX nur im geringeren Ausmaß. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um eine Rückforderung iSd § 25 AlVG. Insofern sind auch die vorgebrachten Gründe für die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Diese Gründe wären dann relevant, wenn es sich gegenständlich (auch) um eine Rückforderung nach § 25 AlVG handeln würde, weil es in mancher jener Fallkonstellationen eine Vorsatzkomponente gibt, welche sich in § 24 AlVG aber nicht findet (vgl. auch § 50 AlVG). Das AMS sprach mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückforderung nach § 25 AlVG aus. Die Beschwerdeführerin gab dem AMS bereits am 30.11.2021 bekannt, warum sie die Wiedermeldung abgab. Eine weitere Tätigkeit für römisch 40 war für sie nicht absehbar, eine Tätigkeit bei für römisch 40 nur im geringeren Ausmaß. Gegenständlich handelt es sich aber nicht um eine Rückforderung iSd Paragraph 25, AlVG. Insofern sind auch die vorgebrachten Gründe für die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant. Diese Gründe wären dann relevant, wenn es sich gegenständlich (auch) um eine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG handeln würde, weil es in mancher jener Fallkonstellationen eine Vorsatzkomponente gibt, welche sich in Paragraph 24, AlVG aber nicht findet vergleiche auch Paragraph 50, AlVG). Das AMS sprach mit dem angefochtenen Bescheid keine Rückforderung nach Paragraph 25, AlVG aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt steht, dass sie nicht darüber informiert worden wäre, dass sie aufgrund der geringfügigen Beschäftigungen nicht als arbeitslos gelte und sie bei korrekter Auskunft die geringfügigen Beschäftigungen nicht begonnen bzw. nicht fortgeführt hätte, ist sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 3.6. Der erkennende Senat ging in seiner Entscheidung – wie dargelegt – davon aus, dass aufgrund der Bezugsunterbrechung von 01.10.2021 bis 30.11.2021 der Ausspruch eines Widerrufs ab 01.12.2021 bis zum 11.01.2022, der zuvor mit Mitteilung vom 13.01.2022 ab 01.12.2021 bis zum 04.04.2022 (wobei ab 24.01.2022 eine neue Mitteilung erfolgte) zuerkannten Leistung, zutreffender ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht verweist vor diesem Hintergrund auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht verweist vor diesem Hintergrund auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W263.2278143.1.00

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