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{'item': 'W601 2278205-3'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 76§ 22§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2024 GeschäftszahlW601 2278205-3 Spruch, W601 2278205-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2024, eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (

§ 22aAbs.

4 BFA-VG).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2024, eine Stellungnahme zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

  1. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 24.01.2024 gewährt.
  2. Es langte weder eine Vollmachtsbekanntgabe noch eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum Verfahrensgang: 1.1.
  5. Der BF reiste im September 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  6. Der BF wurde mit 28.09.2022 wegen unsteten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Der BF weist sodann erst ab 19.01.2023 eine Meldung im Zentralen Melderegister auf. 1.1.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023, Zl. 1324182200/222868268, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.05.2023 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.
  8. Der BF war für das BFA an seiner Meldeadresse im Juni und Juli 2023 nicht erreichbar. Ein im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beabsichtigter Ladungsbescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden. Seit 24.07.2023 verfügt der BF über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.1.
  9. In der Nacht von 05.09.2023 auf 06.09.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, aufgrund eines Festnahmeauftrages und nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht und einvernommen. 1.1.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2023 zugestellt.1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.09.2023 zugestellt. 1.1.

  1. Am 13.09.2023 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. 1.1.
  2. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.09.2023 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 19.09.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2023, gekürzte Ausfertigung vom 13.10.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  3. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 06.09.2023 und die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Schubhaftbeschwerde vom 19.09.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2023, gekürzte Ausfertigung vom 13.10.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.1.
  4. Das BFA urgierte am 27.09.2023, 12.10.2023, 31.10.2023, 13.11.2023, 30.11.2023 und am 18.12.2023 bei der indischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines Heimreise-zertifikates für den BF. Die indische Botschaft teilte dem BFA am 18.12.2023 mit, dass der BF noch nicht identifiziert wurde, weil die von ihm angegebene Herkunftsadresse unvollständig sei und ersuchte um Übermittlung näherer Informationen oder Dokumente des BF. 1.1.
  5. Der BF befand sich von 14.09.2023 bis 17.09.2023 sowie von 29.09.2023 bis 29.11.2023 in Hungerstreik. 1.1.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2024, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.1.

  1. Am 04.01.2024 wurden vom BFA neu entdeckte Daten zum Geburtsort des BF in Indien der indischen Botschaft mitgeteilt. Am 11.01.2024 wurde seitens des BFA bei der indischen Botschaft urgiert. 1.1.
  2. Am 08.01.2024 und 23.01.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
  3. Mit Schreiben vom 24.01.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor.1.1.14. Mit Schreiben vom 24.01.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. 1.

  1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  2. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF gibt an ein Staatsangehöriger Indiens zu sein. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 06.09.2023 in Schubhaft angehalten. 1.2.
  4. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
  7. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2022 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 28.09.2022 tauchte der BF noch während des anhängigen Asylverfahrens unter und entzog sich seinem Asylverfahren. 1.3.
  8. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.3.
  9. Der BF weist eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich von 19.01.2023 bis 24.07.2023 auf. Der BF war für das BFA an seiner Meldeadresse im Juni und Juli 2023 jedoch nicht erreichbar. Ein im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beabsichtigter Ladungsbescheid konnte dem BF nicht zugestellt werden. Die Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse wurde amtlich verfügt. Der BF weist seit 24.07.2023 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Der BF ist nach der Zustellung des abweisenden Asylbescheides untergetaucht und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen auf. 1.3.
  10. Der BF befand sich von 14.09.2023 bis 17.09.2023 im Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF befand sich von 29.09.2023 bis 29.11.2023 neuerlich in Hungerstreik. 1.3.
  11. Der BF ist unkooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. versuchen, nach Italien zu gelangen. 1.3.
  12. Der BF hat bisher weder Schritte unternommen, sich ein Reisedokument zu beschaffen noch Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Er ist auch nicht gewillt, bei den Bemühungen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) mitzuwirken. 1.3.
  13. Der BF hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch substantielle soziale Kontakte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF hat die Möglichkeit in Österreich bei Bekannten zu wohnen. Diese Wohnmöglichkeiten sind nicht geeignet den BF von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein nennenswertes Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
  14. Ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde vom BFA bereits am 16.06.2023 an die indische Botschaft übermittelt. Die Ladung für das für den 28.06.2023 vorgesehene Interview mit der indischen Delegation konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Der BF wurde sodann im Stande der Schubhaft am 13.09.2023 einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Er hat weder identitätsbezeugende Dokumente noch Kopien derartiger Dokumente vorgelegt und hat gegenüber der indischen Delegation lediglich unvollständige Angaben zu seinem Herkunftsort gemacht. Das BFA urgierte am 27.09.2023, 12.10.2023, 31.10.2023, 13.11.2023, 30.11.2023 und am 18.12.2023 bei der indischen Botschaft betreffend die Ausstellung eines HRZ für den BF. Die indische Botschaft teilte dem BFA am 18.12.2023 mit, dass der BF noch nicht identifiziert wurde, weil die von ihm angegebene Herkunftsadresse unvollständig sei und ersuchte um Übermittlung näherer Informationen oder Dokumente des BF. Das BFA hat am 04.01.2024 neu hervorgekommene Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt. Das BFA urgierte am 11.01.2024 bei der indischen Botschaft. Derzeit wird die Identität des BF auf Grundlage der neu übermittelten Daten in Indien überprüft. Am 01.09.2023 ist das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität in Kraft getreten, das in seinem Teil 4 die Zusammenarbeit bei der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen und bei der Bekämpfung von irregulärer Migration, Menschenhandel und Dokumentenfälschung regelt. Vor dem Hintergrund dieses Abkommen beträgt die Bearbeitungsdauer bei Vorlage einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen) ca. 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft, bei Vorlage von indischen Dokumenten (wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte) ca. 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft. In Fällen in denen keine Dokumente vorgelegt werden, ist für die Rückmeldung der Botschaft keine Frist vorgesehen. Erfahrungsgemäß nimmt die Bearbeitungsdauer durch die Behörden in Indien in solchen Fällen längere Zeit in Anspruch. Die indische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus (im Jahr 2022 wurden 113 HRZ, im Jahr 2023 bereits 154 HRZ ausgestellt) und es finden regelmäßig Abschiebungen aus Österreich nach Indien statt (im Jahr 2022 128; im Jahr 2023 96). Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich und maßgeblich wahrscheinlich.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftverfahren des BF (GZ. XXXX , XXXX ) und in die Rückkehrberatungsprotokolle des BF vom 08.01.2024 und 23.01.2024 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftverfahren des BF (GZ. römisch 40 , römisch 40 ) und in die Rückkehrberatungsprotokolle des BF vom 08.01.2024 und 23.01.2024 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  16. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftverfahren des BF (GZ. XXXX ; XXXX ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister und in die Rückkehrberatungsprotokolle des BF vom 08.01.2024 und 23.01.
  17. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Schubhaftverfahren des BF (GZ. römisch 40 ; römisch 40 ) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister und in die Rückkehrberatungsprotokolle des BF vom 08.01.2024 und 23.01.
  18. 2.
  19. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  20. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022 abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Bescheid vom 05.02.2023; Zustellnachweis - jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.2.2.
  21. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität. Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich entsprechendes auch nicht aus den Angaben des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 02.05.2022 abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Bescheid vom 05.02.2023; Zustellnachweis - jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ), handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.2.
  22. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.09.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA (vgl. Mandatsbescheid des BFA vom 06.09.2023 - OZ 3, AS 63ff; Übernahmebestätigung - OZ 3, AS 97 ff jeweils im Verfahren zu GZ. XXXX ) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  23. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 06.09.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA vergleiche Mandatsbescheid des BFA vom 06.09.2023 - OZ 3, AS 63ff; Übernahmebestätigung - OZ 3, AS 97 ff jeweils im Verfahren zu GZ. römisch 40 ) sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
  24. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
  25. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  26. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
  27. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Aus dem Protokoll der Erstbefragung und der Niederschrift der Einvernahme des BFA zum Asylverfahren geht zudem hervor, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Indiens geltend gemacht hat (jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Dass sich der BF seinem Asylverfahren bereits am 28.09.2022 entzogen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungs-informationssystem aus dem sich die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes am 28.09.2023 ergibt. Der BF weist für die Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Der BF gab in der Verhandlung am 25.09.2023 zudem selbst an, dass er in der Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 nicht gemeldet war und weder den Verantwortlichen im Quartier der Grundversorgung noch dem BFA sein Verlassen des Quartieres mitgeteilt habe und auch danach in der Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 keinen Kontakt zum BFA wegen seines Asylverfahrens aufgenommen hat (OZ 13 - S. 7 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Sofern der BF in der Verhandlung am 25.09.2023 angab, dass er nicht wusste, dass er sein Verlassen des Quartiers mitteilen müsse, ist festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 14.09.2023 unter anderem das Merkblatt der Pflichten und Rechte von Asylwerbern, in dem auch die Meldeverpflichtung ausgeführt wird, das Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung (§ 12) und das Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung (§ 15c AsylG) erhalten hat (OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ) und ihm daher bewusst sein musste, dass er der Behörde eine Zustelladresse bekanntzugeben hat. Der BF war daher von 28.09.2022 bis 19.01.2023 untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen.2.3.
  28. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und zur unbegründeten Asylantragstellung in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit dem der Antrag vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Aus dem Protokoll der Erstbefragung und der Niederschrift der Einvernahme des BFA zum Asylverfahren geht zudem hervor, dass der BF ausschließlich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Indiens geltend gemacht hat (jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Dass sich der BF seinem Asylverfahren bereits am 28.09.2022 entzogen hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungs-informationssystem aus dem sich die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung wegen unsteten Aufenthaltes am 28.09.2023 ergibt. Der BF weist für die Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 keine Meldung im Zentralen Melderegister auf. Der BF gab in der Verhandlung am 25.09.2023 zudem selbst an, dass er in der Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 nicht gemeldet war und weder den Verantwortlichen im Quartier der Grundversorgung noch dem BFA sein Verlassen des Quartieres mitgeteilt habe und auch danach in der Zeit von 28.09.2022 bis 19.01.2023 keinen Kontakt zum BFA wegen seines Asylverfahrens aufgenommen hat (OZ 13 - S. 7 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Sofern der BF in der Verhandlung am 25.09.2023 angab, dass er nicht wusste, dass er sein Verlassen des Quartiers mitteilen müsse, ist festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 14.09.2023 unter anderem das Merkblatt der Pflichten und Rechte von Asylwerbern, in dem auch die Meldeverpflichtung ausgeführt wird, das Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung (Paragraph 12,) und das Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung (Paragraph 15 c, AsylG) erhalten hat (OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ) und ihm daher bewusst sein musste, dass er der Behörde eine Zustelladresse bekanntzugeben hat. Der BF war daher von 28.09.2022 bis 19.01.2023 untergetaucht und hat sich seinem Asylverfahren entzogen. 2.3.
  29. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.05.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Bescheid vom 05.02.2023; Zustellnachweis jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ).2.3.
  30. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 02.05.2023, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.05.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft vergleiche Bescheid vom 05.02.2023; Zustellnachweis jeweils OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). 2.3.
  31. Die Hauptwohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF bereits im Juni und Juli 2023 an seiner Meldeadresse für das BFA nicht erreichbar war und deshalb die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse verfügt wurde, ergibt sich aus den Berichten der zuständigen Polizeiinspektion vom 20.06.2023 und 16.07.2023 (OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 an, zuletzt am 27.06.2023 an der Meldeadresse aufhältig gewesen zu sein (OZ 13, S. 6 im Verfahren zu GZ. XXXX ), jedoch konnte der BF laut Polizeibericht bereits am 20.06.2023 nicht an der Meldeadresse angetroffen werden und wurde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einem Mitbewohner mitgeteilt, dass der BF vor ca. einer Woche nach Italien gereist sei und es unbekannt sei, ob der BF nach Österreich zurückkehre. Auch die weitere Nachschau der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2023 an der Meldeadresse des BF verlief negativ, weshalb die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse veranlasst wurde (OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Dem BF konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seitens des BFA ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden. Der BF behauptete im Zuge der Verhandlung am 25.09.2023 zwar den Ladungsbescheid bei der Polizeiinspektion abgeholt zu haben, er konnte jedoch keine nachvollziehbaren Angaben zum Inhalt des Bescheides machen (OZ 13, S. 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Zudem ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Ladungsbescheid persönlich bei der Polizei abgeholt hat. Dass der BF nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides untergetaucht ist und sich seither vor den Behörden im Verborgenen aufhält, steht somit fest. 2.3.
  32. Die Hauptwohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF bereits im Juni und Juli 2023 an seiner Meldeadresse für das BFA nicht erreichbar war und deshalb die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse verfügt wurde, ergibt sich aus den Berichten der zuständigen Polizeiinspektion vom 20.06.2023 und 16.07.2023 (OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 25.09.2023 an, zuletzt am 27.06.2023 an der Meldeadresse aufhältig gewesen zu sein (OZ 13, S. 6 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ), jedoch konnte der BF laut Polizeibericht bereits am 20.06.2023 nicht an der Meldeadresse angetroffen werden und wurde den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einem Mitbewohner mitgeteilt, dass der BF vor ca. einer Woche nach Italien gereist sei und es unbekannt sei, ob der BF nach Österreich zurückkehre. Auch die weitere Nachschau der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.07.2023 an der Meldeadresse des BF verlief negativ, weshalb die amtliche Abmeldung des BF von der Meldeadresse veranlasst wurde (OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Dem BF konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seitens des BFA ein Ladungsbescheid nicht zugestellt werden. Der BF behauptete im Zuge der Verhandlung am 25.09.2023 zwar den Ladungsbescheid bei der Polizeiinspektion abgeholt zu haben, er konnte jedoch keine nachvollziehbaren Angaben zum Inhalt des Bescheides machen (OZ 13, S. 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Zudem ergeben sich auch aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Ladungsbescheid persönlich bei der Polizei abgeholt hat. Dass der BF nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides untergetaucht ist und sich seither vor den Behörden im Verborgenen aufhält, steht somit fest. 2.3.
  33. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass sich der BF in den Hungerstreik begab um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 25.09.2023 (OZ 13, S. 9 im Verfahren zu GZ. XXXX ).2.3.
  34. Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass sich der BF in den Hungerstreik begab um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 25.09.2023 (OZ 13, S. 9 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). 2.3.
  35. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen und ist nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides untergetaucht, wodurch er das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit seine Abschiebung wesentlich behindert hat. Da dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten (vgl. Punkt II.2.3.1.), ergibt sich aufgrund des vom BF dennoch gesetzten Verhalten, dass er die Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen ist, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BF vor der Polizei am 06.09.2023 eine Wohnadresse nannte, an der er tatsächlich nicht mehr aufhältig war. Bei der Polizei am 06.09.2023 gab der BF ausdrücklich an, in Österreich bleiben zu wollen. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, gab er an, nach Italien weiterzureisen (OZ 3 - AS 5). Zudem begab sich der BF am 14.09.2023 bis zum 17.09.2023 sowie am 29.09.2023 bis zum 29.11.2023 in einen Hungerstreik (vgl. Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen. Dass der BF – wie er in der Verhandlung am 25.09.2023 angab (OZ 13, S. 9 im Verfahren zu GZ. XXXX ) – nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund, zumal sich der BF nach der mündlichen Verhandlung erneut in den Hungerstreik begab und somit sein unkooperatives Verhalten erneut an den Tag legte, nicht angenommen werden. Auch vor dem Hintergrund der Angaben des BF in seinem Asylverfahren ist es nicht glaubhaft, dass der BF nunmehr tatsächlich mit dem BFA kooperieren und sich seiner Abschiebung nach Indien stellen wird. So gab der BF in seinem Asylverfahren an, dass seine Familie entschieden hat ihn für eine bessere Zukunft ins Ausland zu schicken. Er hat für seine Reise aus Indien € 12.000 aufgewendet. Die Mutter des BF hat ihren Schmuck verkauft und Verwandte haben ihm ein wenig Geld gegeben, um die Reise des BF zu ermöglichen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr das Geld nicht zurückzahlen könne und wolle nur, dass seine Familie finanziell abgesichert sei (Niederschrift Einvernahme vom 27.04.2023 - OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Der BF gab in der Erstbefragung am 14.09.2022 zwar an, dass Österreich sein Zielland gewesen sei, weil er hier einen Cousin habe und hier arbeiten möchte, im Zuge der Einvernahme beim BFA am 27.04.2023 gab der BF hingegen an, dass er ursprünglich nach Italien wollte um dort zu arbeiten. In der Einvernahme am 06.09.2023 gab der BF an zwei Cousins in Italien zu haben. In Zusammenschau der Angaben des BF in seinem Asylverfahren mit seinen Angaben am 06.09.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er nach Italien weiterreisen werde, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, die der BF somit nicht lange vor der Verhandlung am 25.09.2023 tätigte, ist es nicht glaubhaft, dass der BF sich seiner Abschiebung nach Indien stellen wird. Aus den Rückkehrberatungsprotokollen vom 08.01.2024 und 23.01.2024 ergibt sich zudem, dass der BF nach wie vor nicht rückkehrwillig ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. versuchen wird nach Italien weiterzureisen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.2.3.
  36. Dass der BF unkooperativ und weder vertrauenswürdig noch rückkehrwillig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen und ist nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides untergetaucht, wodurch er das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und damit seine Abschiebung wesentlich behindert hat. Da dem BF seine Meldeverpflichtung bzw. Verpflichtung, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, jedenfalls bewusst sein mussten vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.1.), ergibt sich aufgrund des vom BF dennoch gesetzten Verhalten, dass er die Meldeverpflichtung bewusst und in der Absicht umgangen ist, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BF vor der Polizei am 06.09.2023 eine Wohnadresse nannte, an der er tatsächlich nicht mehr aufhältig war. Bei der Polizei am 06.09.2023 gab der BF ausdrücklich an, in Österreich bleiben zu wollen. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, gab er an, nach Italien weiterzureisen (OZ 3 - AS 5). Zudem begab sich der BF am 14.09.2023 bis zum 17.09.2023 sowie am 29.09.2023 bis zum 29.11.2023 in einen Hungerstreik vergleiche Anhaltedatei [OZ 1]), um sich aus der Schubhaft freizupressen. Dass der BF – wie er in der Verhandlung am 25.09.2023 angab (OZ 13, S. 9 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ) – nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund, zumal sich der BF nach der mündlichen Verhandlung erneut in den Hungerstreik begab und somit sein unkooperatives Verhalten erneut an den Tag legte, nicht angenommen werden. Auch vor dem Hintergrund der Angaben des BF in seinem Asylverfahren ist es nicht glaubhaft, dass der BF nunmehr tatsächlich mit dem BFA kooperieren und sich seiner Abschiebung nach Indien stellen wird. So gab der BF in seinem Asylverfahren an, dass seine Familie entschieden hat ihn für eine bessere Zukunft ins Ausland zu schicken. Er hat für seine Reise aus Indien € 12.000 aufgewendet. Die Mutter des BF hat ihren Schmuck verkauft und Verwandte haben ihm ein wenig Geld gegeben, um die Reise des BF zu ermöglichen. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr das Geld nicht zurückzahlen könne und wolle nur, dass seine Familie finanziell abgesichert sei (Niederschrift Einvernahme vom 27.04.2023 - OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Der BF gab in der Erstbefragung am 14.09.2022 zwar an, dass Österreich sein Zielland gewesen sei, weil er hier einen Cousin habe und hier arbeiten möchte, im Zuge der Einvernahme beim BFA am 27.04.2023 gab der BF hingegen an, dass er ursprünglich nach Italien wollte um dort zu arbeiten. In der Einvernahme am 06.09.2023 gab der BF an zwei Cousins in Italien zu haben. In Zusammenschau der Angaben des BF in seinem Asylverfahren mit seinen Angaben am 06.09.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass er nach Italien weiterreisen werde, wenn er nicht in Österreich bleiben könne, die der BF somit nicht lange vor der Verhandlung am 25.09.2023 tätigte, ist es nicht glaubhaft, dass der BF sich seiner Abschiebung nach Indien stellen wird. Aus den Rückkehrberatungsprotokollen vom 08.01.2024 und 23.01.2024 ergibt sich zudem, dass der BF nach wie vor nicht rückkehrwillig ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. versuchen wird nach Italien weiterzureisen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
  37. Dass der BF bisher keine Schritte unternommen hat, sich ein Reisedokument zu beschaffen und nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des BF sowie aus seinen Angaben. So gab der BF bei der Einvernahme zu seinem Asylverfahren an, dass er seinen Reisepass verloren habe, wobei der BF in der Einvernahme des BFA zum Asylverfahren am 27.04.2023 angab, seinen Reisepass in Serbien verloren zu haben, wohingegen er in der Einvernahme am 06.09.2023 angab diesen in Ungarn verloren zu haben. Befragt, ob er ein Foto seines Reisepasses oder eine Kopie vorlegen könne, gab der BF in der Einvernahme am 27.04.2023 an, auch sein Handy verloren zu haben. Er führte zudem weiter aus, dass er auch einen Personalausweis habe, aber derzeit gar nichts bei sich zu haben (OZ 8 im Verfahren zu GZ. XXXX ). In der Verhandlung am 25.09.2023 gab er an keine Dokumente an die indische Botschaft zum Nachweis der Identität vorgelegt zu haben (OZ 13, S. 10 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Angaben. Dass der BF auch nicht gewillt ist an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, ergibt sich insbesondere aus der Rückmeldung der indischen Botschaft, wonach der BF bezüglich seiner Herkunftsadresse lediglich unvollständige Angaben getätigt hat (OZ 10). 2.3.
  38. Dass der BF bisher keine Schritte unternommen hat, sich ein Reisedokument zu beschaffen und nicht gewillt ist, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten Gesamtverhalten des BF sowie aus seinen Angaben. So gab der BF bei der Einvernahme zu seinem Asylverfahren an, dass er seinen Reisepass verloren habe, wobei der BF in der Einvernahme des BFA zum Asylverfahren am 27.04.2023 angab, seinen Reisepass in Serbien verloren zu haben, wohingegen er in der Einvernahme am 06.09.2023 angab diesen in Ungarn verloren zu haben. Befragt, ob er ein Foto seines Reisepasses oder eine Kopie vorlegen könne, gab der BF in der Einvernahme am 27.04.2023 an, auch sein Handy verloren zu haben. Er führte zudem weiter aus, dass er auch einen Personalausweis habe, aber derzeit gar nichts bei sich zu haben (OZ 8 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). In der Verhandlung am 25.09.2023 gab er an keine Dokumente an die indische Botschaft zum Nachweis der Identität vorgelegt zu haben (OZ 13, S. 10 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Hinweise darauf, dass der BF bemüht war entsprechende Dokumente in Vorlage zu bringen, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus seinen Angaben. Dass der BF auch nicht gewillt ist an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, ergibt sich insbesondere aus der Rückmeldung der indischen Botschaft, wonach der BF bezüglich seiner Herkunftsadresse lediglich unvollständige Angaben getätigt hat (OZ 10). 2.3.
  39. Dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme bei der Polizei am 06.09.2023 sowie in der Verhandlung am 25.09.
  40. Der BF gab in der Verhandlung am 25.09.2023 zwar an, dass er Freunde im Bundesgebiet habe, er konnte zu diesen jedoch lediglich vage Angaben machen. Zudem sind auch aus dem Umstand, dass der BF während seiner fast fünfmonatigen Anhaltung in Schubhaft keinen Besuch erhalten hat, nennenswerte soziale Bindungen des BF in Österreich nicht erkennbar. Der BF könnte zwar bei seinen Bekannten übernachten, die vom BF genannten Bekannte haben ihn jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. So tauchte er bereits kurz nach Stellung seines Asylantrages unter und entzog sich nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides – trotz gemeldeten Wohnsitzes, an dem er sodann nicht mehr für die Behörden erreichbar war – neuerlich dem Zugriff des BFA. Zudem gab der BF die Adresse der Unterkunftmöglichkeit in der Verhandlung lediglich unverständlich an, sodass auch daraus nicht erkennbar ist, dass sich der BF trotz der Unterkunftmöglichkeit für die Behörden zur Verfügung halten würde (OZ 13 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.09.
  41. Dass der BF keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus dem im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis (OZ 1 im Verfahren zu GZ. XXXX ) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über keinen verfügbaren Geldbetrag mehr verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen.2.3.
  42. Dass der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme bei der Polizei am 06.09.2023 sowie in der Verhandlung am 25.09.
  43. Der BF gab in der Verhandlung am 25.09.2023 zwar an, dass er Freunde im Bundesgebiet habe, er konnte zu diesen jedoch lediglich vage Angaben machen. Zudem sind auch aus dem Umstand, dass der BF während seiner fast fünfmonatigen Anhaltung in Schubhaft keinen Besuch erhalten hat, nennenswerte soziale Bindungen des BF in Österreich nicht erkennbar. Der BF könnte zwar bei seinen Bekannten übernachten, die vom BF genannten Bekannte haben ihn jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten. So tauchte er bereits kurz nach Stellung seines Asylantrages unter und entzog sich nach Zustellung des abweisenden Asylbescheides – trotz gemeldeten Wohnsitzes, an dem er sodann nicht mehr für die Behörden erreichbar war – neuerlich dem Zugriff des BFA. Zudem gab der BF die Adresse der Unterkunftmöglichkeit in der Verhandlung lediglich unverständlich an, sodass auch daraus nicht erkennbar ist, dass sich der BF trotz der Unterkunftmöglichkeit für die Behörden zur Verfügung halten würde (OZ 13 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.09.
  44. Dass der BF keiner legalen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Dass der BF kein Vermögen hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus dem im Schubhaftbeschwerdeverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis (OZ 1 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ) und der Einsicht in die Anhaltedatei, aus der sich ergibt, dass der BF über keinen verfügbaren Geldbetrag mehr verfügt. Folglich war daher die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des BF festzustellen. 2.3.
  45. Die Feststellungen zum Verfahren und Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF keine Dokumente in Vorlage brachte und der indischen Delegation gegenüber lediglich unvollständige Angaben zu seinem Herkunftsort machte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der dort einliegenden Rückmeldung der indischen Botschaft vom 18.12.2023 (OZ 10 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Dass das BFA laufend die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert und seitens der indischen Botschaft eine Rückmeldung einlangte, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 29.12.2023 (OZ 11 im Verfahren zu GZ. XXXX ). Dass das BFA am 04.01.2024 neu entdeckte Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt hat und am 11.01.2024 bei der indischen Botschaft urgiert hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2024 (OZ 1). Die Identität des BF wird nunmehr auf Grundlage der neu übermittelten Daten in Indien geprüft. Die Identifizierung des BF und Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (unvollständige Angaben gegenüber der indischen Delegation, Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten, zweifacher Antritt eines Hungerstreiks) versucht, seine Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus kann der BF durch die Angabe konkreter Daten und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten.2.3.
  46. Die Feststellungen zum Verfahren und Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF keine Dokumente in Vorlage brachte und der indischen Delegation gegenüber lediglich unvollständige Angaben zu seinem Herkunftsort machte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der dort einliegenden Rückmeldung der indischen Botschaft vom 18.12.2023 (OZ 10 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Dass das BFA laufend die Ausstellung des Heimreisezertifikates urgiert und seitens der indischen Botschaft eine Rückmeldung einlangte, ergibt sich aus der Information der HRZ-Fachabteilung vom 29.12.2023 (OZ 11 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Dass das BFA am 04.01.2024 neu entdeckte Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt hat und am 11.01.2024 bei der indischen Botschaft urgiert hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.01.2024 (OZ 1). Die Identität des BF wird nunmehr auf Grundlage der neu übermittelten Daten in Indien geprüft. Die Identifizierung des BF und Ausstellung eines Heimreisezertifikates nimmt somit deshalb längere Zeit in Anspruch, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (unvollständige Angaben gegenüber der indischen Delegation, Nichtvorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten, zweifacher Antritt eines Hungerstreiks) versucht, seine Abschiebung zu vereiteln. Darüber hinaus kann der BF durch die Angabe konkreter Daten und der Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, das Verfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Die Feststellungen zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 29.12.2023 (OZ 11 im Verfahren zu GZ. XXXX ).Die Feststellungen zu den Ausstellungen von Heimreisezertifikaten, zu Abschiebungen nach Indien und der Rückmeldedauer im Identifizierungsverfahren der indischen Behörden ergeben sich aus der Auskunft der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 29.12.2023 (OZ 11 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ). Das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien läuft noch, zumal der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und lediglich unvollständige Angaben gegenüber den indischen Vertretungsbehörden getätigt hat. Vor dem Hintergrund, dass Verfahren selbst bei Vorlage von indischen Dokumenten 60 bis 90 Tage dauern und nach Information der HRZ-Fachabteilung in Fällen, in denen keine Dokumente vorgelegt werden, die Bearbeitungszeit längere Zeit in Anspruch nehmen kann (OZ 11 im Verfahren zu GZ. XXXX ), kann bei einer Dauer des gegenständlichen Identifizierungsverfahrens von nunmehr fast fünf Monaten seit dem Interviewtermin des BF und aufgrund der nunmehr in Indien zu prüfenden neu übermittelten Daten zum Geburtsort des BF noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist. Da die indische Botschaft um Übermittlung von Daten zur Herkunftsadresse des BF ersucht hat und das BFA am 04.01.2024 neu hervorgekommene Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt hat, ist die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich.Das Verfahren zur Identifizierung des BF in Indien läuft noch, zumal der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und lediglich unvollständige Angaben gegenüber den indischen Vertretungsbehörden getätigt hat. Vor dem Hintergrund, dass Verfahren selbst bei Vorlage von indischen Dokumenten 60 bis 90 Tage dauern und nach Information der HRZ-Fachabteilung in Fällen, in denen keine Dokumente vorgelegt werden, die Bearbeitungszeit längere Zeit in Anspruch nehmen kann (OZ 11 im Verfahren zu GZ. römisch 40 ), kann bei einer Dauer des gegenständlichen Identifizierungsverfahrens von nunmehr fast fünf Monaten seit dem Interviewtermin des BF und aufgrund der nunmehr in Indien zu prüfenden neu übermittelten Daten zum Geburtsort des BF noch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist. Da die indische Botschaft um Übermittlung von Daten zur Herkunftsadresse des BF ersucht hat und das BFA am 04.01.2024 neu hervorgekommene Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt hat, ist die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden maßgeblich wahrscheinlich. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Indien erfolgen. Es liegen somit keine Hinweise vor, wonach die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.
  47. Rechtliche Beurteilung: 3.
  48. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  49. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  50. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis auf VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.3.

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.3.

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. 3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2023 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2024 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2024 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin in Schubhaft, es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Flucht-gefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – weiterhin möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht. Ein im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beabsichtigter Ladungsbescheid konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert. Zudem behinderte der BF seine Rückkehr auch indem er keine Dokumente in Vorlage bringt bzw. sich nicht um die Ausstellung erforderlicher Dokumente bemüht, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Er verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist somit jedenfalls erfüllt.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF ist nach Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme untergetaucht. Ein im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beabsichtigter Ladungsbescheid konnte dem BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden. Dadurch hat er seine Abschiebung zumindest erschwert. Zudem behinderte der BF seine Rückkehr auch indem er keine Dokumente in Vorlage bringt bzw. sich nicht um die Ausstellung erforderlicher Dokumente bemüht, weshalb die Behörde nun überhaupt erst ein HRZ-Verfahren führen muss. Er verhält sich auch im Stande der Schubhaft nicht kooperativ, indem er sich in Hungerstreik begab, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist somit jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen hat und durch neuerliches Untertauchen nach der Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme seine Abschiebung erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.05.2023 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegt daher eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen hat und durch neuerliches Untertauchen nach der Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme seine Abschiebung erschwert hat, ist insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Die Möglichkeit der Unterstützung durch zwei Bekannte reicht nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF tauchte bereits in seinem Asylverfahren unter und wiederholte dieses Verhalten nach Zustellung der abweisenden Entscheidung in seinem Asylverfahren trotz gemeldetem Wohnsitz. Eine Ladung des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an seiner gemeldeten Wohnadresse war nicht möglich. Es war daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Daher ist trotz der allfälligen Unterstützungsmöglichkeiten seiner Bekannten auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0037). Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich nicht. Der BF ging in Österreich keinen legalen beruflichen Tätigkeiten nach und verfügt weder über ein Einkommen, noch über Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz. Die Möglichkeit der Unterstützung durch zwei Bekannte reicht nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr im Fall des BF auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF tauchte bereits in seinem Asylverfahren unter und wiederholte dieses Verhalten nach Zustellung der abweisenden Entscheidung in seinem Asylverfahren trotz gemeldetem Wohnsitz. Eine Ladung des BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an seiner gemeldeten Wohnadresse war nicht möglich. Es war daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung bzw. aus der Schubhaft neuerlich untertauchen wird und auch die Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem sozialen Umfeld nicht ausreichen, um den BF vor einer weiteren Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Daher ist trotz der allfälligen Unterstützungsmöglichkeiten seiner Bekannten auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig ist das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Indien zurückzukehren. Vielmehr hat sich der BF bereits seinem Asylverfahren entzogen und tauchte neuerlich unter nachdem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen des BF bestehen in Österreich ebensowenig wie ein gesicherter Wohnsitz. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.

  1. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet, durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz sowie durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch aufgrund des vom BF während seiner Anhaltung in Schubhaft angetretenen Hungerstreiks evident, dass er nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären Verankerung in Österreich und der nur geringen sozialen Verankerung des BF in Österreich, zumal ihn seine Bekannten auch bisher nicht vom Untertauchen abhalten konnten, der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Der BF konnte keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine derart engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wiegen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird. Der BF wird seit 06.09.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und gegenüber der indischen Delegation lediglich unvollständige Angaben getätigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen, da das BFA bereits am 16.06.2023 das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet sowie einen Botschaftstermin für den BF organisiert hat, von dem der BF aufgrund seines Untertauchens nicht verständigt werden konnte. Der BF wurde im Stande der Schubhaft der indischen Delegation vorgeführt und die Ausstellung eines HRZ laufend urgiert. Nach Mitteilung der indischen Botschaft betreffend die lediglich unvollständigen Angaben des BF, wurden vom BFA die neu hervorgekommenen Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt und am 11.01.2024 neuerlich urgiert. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner unvollständigen Angaben gegenüber der indischen Delegation und der Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden bislang nicht möglich war. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor. Der BF kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der BF wird seit 06.09.2023 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und gegenüber der indischen Delegation lediglich unvollständige Angaben getätigt hat. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen, da das BFA bereits am 16.06.2023 das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet sowie einen Botschaftstermin für den BF organisiert hat, von dem der BF aufgrund seines Untertauchens nicht verständigt werden konnte. Der BF wurde im Stande der Schubhaft der indischen Delegation vorgeführt und die Ausstellung eines HRZ laufend urgiert. Nach Mitteilung der indischen Botschaft betreffend die lediglich unvollständigen Angaben des BF, wurden vom BFA die neu hervorgekommenen Daten zum Geburtsort des BF an die indische Botschaft übermittelt und am 11.01.2024 neuerlich urgiert. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal aufgrund seiner unvollständigen Angaben gegenüber der indischen Delegation und der Nichtvorlage identitätsbezeugender Dokumente die Identifizierung des BF durch die indischen Behörden bislang nicht möglich war. Da die Feststellung seiner Identität zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes somit aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, bisher nicht möglich war, liegt der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG vor. Der BF kann daher für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden. Der BF wird seit 06.09.2023 in Schubhaft angehalten. Es fehlen zur Erreichung der Höchstdauer noch 13 weitere Monate. Aufgrund der an die indische Botschaft übermittelten Daten betreffend den Geburtsort des BF, ist davon auszugehen, dass der BF von den indischen Vertretungsbehörden identifiziert werden kann und in weiterer Folge ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Aufgrund des laufenden Identifizierungsverfahrens, dem seit 01.09.2023 in Kraft stehenden Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität und den entsprechenden Erfahrungswerten, dem Umstand, dass (noch) keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierbarkeit des BF und der Ausstellung eines HRZ vorliegt, die an die indische Botschaft neu übermittelten Daten von den indischen Behörden derzeit geprüft werden, regelmäßig HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt werden und regelmäßig Abschiebungen stattfinden, die unmittelbar nach erfolgter Identifizierung stattfinden können, ist die Identifizierung des BF und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung des BF innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die seit 06.09.2023 aufrechte Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  2. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist sowie aufgrund des Umstandes, dass er mithilfe von Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
  3. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Auf Grund des Vorverhaltens des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist sowie aufgrund des Umstandes, dass er mithilfe von Hungerstreiks seine Enthaftung herbeiführen wollte, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und können daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist dabei jedenfalls auch gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. 3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt ist und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W601.2278205.3.00

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