RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlG312 2285106-1 Spruch, G312 2285106-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 24.01.2024 des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 24.01.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2024 zu Recht erkannt: A)
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom 20.01.2024 wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, vom 20.01.2024 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem am 17.03.2023 beim BVwG eingelangten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Anhaltung des BF sowie die Verhängung der Schubhaft gegen den BF für rechtswidrig zu erklären, festzustellen, dass die für die Fortsetzung der derzeit aufrechten Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der durch das verwaltungsrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuhanden des BF zu ersetzen. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG vom BFA, RD Kärnten, am 25.01.2024 der bezughabende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Am 30.01.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter gesicherter Vorführung des BF, der Teilnahme seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde (per Videokonferenz) statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und ist Staatsangehöriger von Bulgarien, er ist 29 Jahre alt, gesund und im arbeitsfähigem Alter. Er ist in Sofia, Bulgarien, geboren, absolvierte dort seine Schul- und Berufsausbildung (Koch mit Lehrabschlussprüfung), danach hat er ca. 1 Jahr in Bulgarien als Koch gearbeitet. Nach der Übersiedelung nach Deutschland mit seinen Eltern vor ca. 10 Jahren war der BF bei McDonalds und bei der Deutschen Post beschäftigt. Er ist ledig und verfügt über keine Sorgepflichten. Seine Eltern und er, wenn er sich in Deutschland aufhält, leben in Infolfstadt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als bulgarischer Staatsbürger EU Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er ist in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als bulgarischer Staatsbürger EU Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er ist in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. 1.
- Seit April 2023 hält sich der BF laut eigenen Angaben in Österreich auf, um einer unselbständigen Erwerbstätig nachzugehen, er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF stand laut Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Österreich in der Zeit vom XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen. Sein Arbeitgeber, er hat mit XXXX über die Leasingfirma XXXX bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen, hat ihn aufgrund der verhängten Schubhaft gekündigt. Der BF stand laut Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Österreich in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in unselbständigen Beschäftigungsverhältnissen. Sein Arbeitgeber, er hat mit römisch 40 über die Leasingfirma römisch 40 bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen, hat ihn aufgrund der verhängten Schubhaft gekündigt. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich besteht erst seit XXXX bis XXXX in Österreich, seit XXXX im AHZ XXXX . Eine Wohnsitzmeldung in Österreich besteht erst seit römisch 40 bis römisch 40 in Österreich, seit römisch 40 im AHZ römisch 40 . Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten, sozialen Bindungen, seine Familie lebt teilweise in Deutschland und teilweise in Bulgarien. 1.
- Am XXXX wurde der BF, der den Treibstoff nach einem Tankvorgang nicht bezahlt hat und danach mit dem PKW nach dem Tatvorwurf geflüchtet ist, durch die zuständige PI festgenommen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass er über keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich verfügt. Zusätzlich wurde er angezeigt, da er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. 1.
- Am römisch 40 wurde der BF, der den Treibstoff nach einem Tankvorgang nicht bezahlt hat und danach mit dem PKW nach dem Tatvorwurf geflüchtet ist, durch die zuständige PI festgenommen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass er über keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich verfügt. Zusätzlich wurde er angezeigt, da er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der PI XXXX am XXXX erklärte der BF Medikamente wegen vorangegangener Operationen vom Kampfsport, Verletzungen an den Knöcheln, beide Füße 2018, einnehmen zu müssen. Er habe keine Verwandten oder Bekannten oder sonstige sozialen Bindungen, die er benennen könne. Er gehe in Österreich einer legalen Beschäftigung über eine Leasingfirma nach. Nach Österreich eingereist sei er ca. vor 9 Monaten, im April
- Er möchte Österreich nicht wieder verlassen, sondern hierbleiben und arbeiten. Zur Frage, ob etwas gegen die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes spreche, erklärte der BF: „nichts“! Ob etwas gegen eine Abschiebung nach Bulgarien spreche, erklärte er, dass nichts dagegenspreche, da er keine Probleme in Bulgarien habe. Er hatte in Deutschland Probleme mit der Polizei. Bei der niederschriftlichen Befragung bei der PI römisch 40 am römisch 40 erklärte der BF Medikamente wegen vorangegangener Operationen vom Kampfsport, Verletzungen an den Knöcheln, beide Füße 2018, einnehmen zu müssen. Er habe keine Verwandten oder Bekannten oder sonstige sozialen Bindungen, die er benennen könne. Er gehe in Österreich einer legalen Beschäftigung über eine Leasingfirma nach. Nach Österreich eingereist sei er ca. vor 9 Monaten, im April
- Er möchte Österreich nicht wieder verlassen, sondern hierbleiben und arbeiten. Zur Frage, ob etwas gegen die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes spreche, erklärte der BF: „nichts“! Ob etwas gegen eine Abschiebung nach Bulgarien spreche, erklärte er, dass nichts dagegenspreche, da er keine Probleme in Bulgarien habe. Er hatte in Deutschland Probleme mit der Polizei. 1.
- Bei der Personenüberprüfung ergab sich, dass der BF in der BRD zur Fahndung ausgeschrieben ist. Gegen ihn bestehen 18 kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Tankbetrug, Diebstahl, Trunkenheit im Straßenverkehr, Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei den Abfragen wurde auch festgestellt, dass dem BF die Lenkerberechtigung vorläufig abgenommen wurde. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2024 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 21.01.2024 hat die belangte Behörde mit Bescheid gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen das befristete Aufenthaltsverbot hat der BF eine Beschwerde eingebracht. Der BF wurde nach seiner Festnahme am 20.01.2024 in das AHZ Vordernberg verbracht und wird dort seit 23.01.2024 angehalten. Mit 22.01.2024 beantragte der BF die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Bulgarien, was die belangte Behörde abgelehnt hat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich sowie der BRD. Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, wie der Treibstoffdiebstahl, die 18 kriminalpolizeilichen Vormerkungen in der BRD ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. 2.
- In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die erläuterten Feststellungen. Er räumte sein Fehlverhalten ein und erklärte, dass dies „am Kopf“ liege, wenn er getrunken habe, denke er anders. Er musste einräumen, dass er bis dato den Schaden beim Tanken in Österreich bis dato nicht wieder gut gemacht hat. Er rechtfertigt sich damit, dass er nicht gewusst habe, dass er das auch aus dem AHZ machen könne. Auf Vorhalt des BehV, er hat 70 Euro erhalten und den Schaden trotzdem nicht wieder gut gemacht, erklärte er, er dachte dies sei für ihn, er habe es für Zigaretten und dergleichen verwendet. Der RV erklärte dazu, dass der BF nur gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes Beschwerde erhoben habe. Der Sicherungszweck sei diesbezüglich nicht mehr erforderlich. Er sei bereit freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, somit rückkehrwillig. Die Schubhaft sei nicht mehr zweckmäßig und auch nicht verhältnismäßig. Zum Vorfall am XXXX sei anzumerken, dass gegen den BF in Österreich noch keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, er ist somit in Österreich unbescholten. Es liege keine Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei, zumindest ab XXXX nicht mehr verhältnismäßig. Der Regierungsvorlage erklärte dazu, dass der BF nur gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes Beschwerde erhoben habe. Der Sicherungszweck sei diesbezüglich nicht mehr erforderlich. Er sei bereit freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren, somit rückkehrwillig. Die Schubhaft sei nicht mehr zweckmäßig und auch nicht verhältnismäßig. Zum Vorfall am römisch 40 sei anzumerken, dass gegen den BF in Österreich noch keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, er ist somit in Österreich unbescholten. Es liege keine Fluchtgefahr vor und die Schubhaft sei, zumindest ab römisch 40 nicht mehr verhältnismäßig. Der BehV führte im Wesentlichen zusammengefasst aus (unter Verweis auf die Beschwerdevorlage), dass der BF während er vom Tankwart wegen der Nichtbezahlung angesprochen wurde, versucht hat zu fliehen. Auch im Rahmen der Anhaltung durch die Polizei habe er sich nicht kooperativ gezeigt. Er ist in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben und es gebe 18 Vormerkungen gegen ihn. Daher besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist für den 31.01.2024 vorgesehen. Der BF erklärte dazu, er habe sich sehr wohl der Polizei gegenüber kooperativ verhalten, er habe Respekt vor der Polizei. Auf Vorhalt seiner 18 Vormerkungen in Deutschland erklärte er, schlechte Leute und schlechte Freunde. Auf Vorhalt der VR, dass er beim Treibstoffdiebstahl in Österreich aber alleine gewesen sei, erklärte er, dass er betrunken war. Auf die Frage, ob er sich bewusst sei, dass er eine Unzahl an Menschen gefährde, wenn er alkoholisiert Auto fahre, betätigte der BF dies, dass er das weiß. Auf die Frage, warum er dies trotzdem mache, erklärte er, wenn er trinke, denke er etwas Anderes, er werde versuchen in Bulgarien eine Klinik zu besuchen. Er habe aber noch keinen Termin. 2.
- Der BF ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Warum er nun gerade ab jetzt gewillt sein soll, sich an die Rechtsordnung zu halten, ist nicht erkennbar. Bereits zuvor in der BRD hielt er sich nicht an die Rechtsordnungen, ihm werden zahlreiche Delikte, wie Tankbetrug, Diebstahl, Trunkenheit im Straßenverkehr, Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, er wird deutschlandweit gesucht. Aber auch in Österreich hat er bereits Treibstoffdiebstahl begangen. Als der Tankwart, der zunächst lediglich von einem Vergessen ausgegangen ist, ihn angesprochen hat, ist der BF mit seinem PKW geflüchtet. Er konnte dann durch eine Fahndung der Polizei aufgegriffen werden, dabei musste die Polizei feststellen, dass der BF unter Alkoholeinfluss das Fahrzeug lenkte. Somit stellte der BF auch in Österreich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Er ist zwar strafrechtlich – wie der RV vorbringt – in Österreich noch unbescholten, hat sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung jedoch eingeräumt. Somit stellte der BF auch in Österreich unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und Fluchtgefahr besteht. Er ist zwar strafrechtlich – wie der Regierungsvorlage vorbringt – in Österreich noch unbescholten, hat sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung jedoch eingeräumt. Somit kann im Falle des BF gerade nicht ein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und es besteht, entgegen der Ansicht des RV, sehr wohl Fluchtgefahr. Dies hat er bereits beim Nichtbezahlen der Tankrechnung und dem Vorhalt unter Beweis gestellt. Zudem negiert er die gesetzlichen Regelungen, so verfügt er über keine Anmeldebescheinigung. Er negiert die Verpflichtung sich, bei einem Aufenthalt über 3 Monate anzumelden, also sich eine Anmeldebescheinigung zu besorgen. Eine wohnsitztechnische Anmeldung, wie in der mündlichen Verhanldung vorgebracht liegt erst seit November 2023 vor. Er selber erklärte jedoch sich eine Woche nach seiner Einreise in Österreich mit Wohnsitz angemeldet zu haben. Er negiert somit die Verpflichtung, sich dem MeldeG entsprechend bei Unterkunftnahme anzumelden. Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie aufgrund dieses bisherigen Verhaltens des BF von Fluchtgefahr ausgeht. Ausserdem zeigt der BF mit seinem Verhalten zudem eine Gefahr für die Öffentlichkeit. Er nimmt mit Lenken eines PKWs unter Alkoholeinfluß die Gefährdung unzählicher Personen in Kauf. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. Auch der Sicherungszweck, Abschiebung in seinen Herkunftsstatt, kann durch die Schubhaft gewährleistet werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung begründet, da Fluchtgefahr beim BF vorliege. In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege. Es sei zwar richtig, dass er die Tankrechnung nicht bezahlt habe, was ihm sehr leidtue, aber er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Da mit einer zeitnahen Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sei, fehle der Abschiebung die rechtliche Grundlage, der Sicherungszweck der Schubhaft werde nicht erreicht. Zudem könne der BF bei einem Freund an der vormaligen Adresse in Stainach Pürgg leben. Er würde einer Überstellung nachkommen und mit den Behörden kooperieren. Es liege somit keine Fluchtgefahr vor und gehe vom BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). § 76.
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Mit § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 iVm Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18
- f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in dieser durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in Rn. 16 und 17 in Verbindung mit Rn. 10 unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18
- f)und darauf Bezug nehmend dann im Erkenntnis VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9 ff, unter Einbeziehung der Ausführungen im Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24, näher befasst; darauf kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Demnach stellt sich diese Bestimmung als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG erfassten „Dublin-Konstellationen“) Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (so auch VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (siehe im vorliegenden Zusammenhang neuerlich VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10). Der BF ist in Österreich bis dato unbescholten, wurde jedoch wegen Treibstoffdiebstahls und Fahren unter Trunkenheit am Steuer angezeigt. In der BRD ist der BF zur Fahndung wegen Treibstoffdiebstahl, Tankbetrug, Diebstahl, Trunkenheit im Straßenverkehr, Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzt ausgeschrieben. Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde von Fluchtgefahr durch den BF aus. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht nur, dass er nicht Willens oder in der Lage war, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Desweiteren hielt er sich untergetaucht in Österreich auf und verfügte bis zur Verhaftung über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Er ging zwar in Österreich mehreren legalen Beschäftigungen seit Juni 2023 nach, verübte jedoch nun auch in Österreich einen Treibstoffdiebstahl. Bei Vorhalt des Treibstoffdiebstahls flüchtete der BF mit seinem PKW und wurde dann von der Polizei gestellt, dabei musste auch festgestellt werden, dass er das Fahrzeug unter Alkoholeinfluss lenkte. Auch in der BRD liegen wegen der gleichen Delikte (Tankbetrug, Trunkenheit im Straßenverkehr) Vormerkungen vor, daneben auch wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung sowie Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der BF vermeint, dass er gerne in Österreich bleiben und leben würde, er einer legalen Beschäftigung nachgeht, und auch wenn er nun aufgrund der Schubhaft gekündigt wurde, er gleich wieder eine Beschäftigung finden würde, er zudem bei einem Freund in der vorherigen Wohnung Unterkunft nehmen könnte und eine periodische Meldeverpflichtung einhalten würde. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig. Der BF hat sich in Österreich ohne Anmeldebescheinigung länger als 3 Monate und ohne Wohnsitz aufgehalten. Zudem hat der BF nun in Österreich ebenso einen Treibstoffdiebstahl begangen, er hat getankt und die Rechnung nicht beglichen und versuchte auf Vorhalt zu fliehen. Somit ist dem Vorbringen des BF mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens seit seiner Einreise in Österreich nicht zu folgen. Sollte der BF aus der Schubhaft entlassen werden, besteht Fluchtgefahr. Der BF hat mit seinem bisherigen Verfahren in Österreich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ignoriert die bestehenden Regelungen hinsichtlich Anmeldebescheinigung sowie nach dem WohnsitzG und ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, auch wenn noch keine Verurteilung vorliegt, der BF hat sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Zudem gefährdet er die Allgemeinheit durch das Fahren mit einem PKW ohne Lenkerberechtigung und unter Alkoholeinfluss. Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.): "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet: §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid und damit einhergehend auch gegen die zukünftige (bis zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus seiner Strafhaft aufgeschobene) Anhaltung in Schubhaft. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei. Die Parteien haben fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.2285106.1.00