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{'item': 'G314 2209339-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlG314 2209339-2 Spruch, G314 2209339-2/9E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK samt Nebenentscheidungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK samt Nebenentscheidungen zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrags vom XXXX .2022 wird dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben werden.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „In Stattgebung des Antrags vom römisch 40 .2022 wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt.“ und die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit XXXX 1992 in Österreich aufhält, wurde hier ab XXXX sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. XXXX wurde sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auf einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ rückgestuft. Nach seiner fünften strafgerichtlichen Verurteilung im A XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom XXXX eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit dem am 11.03.2019 mündlich verkündeten und am 08.04.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis G314 2209339-1/16E statt und behob diesen Bescheid ersatzlos.Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit römisch 40 1992 in Österreich aufhält, wurde hier ab römisch 40 sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. römisch 40 wurde sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ auf einen bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ rückgestuft. Nach seiner fünften strafgerichtlichen Verurteilung im A römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn mit dem Bescheid vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gab der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde mit dem am 11.03.2019 mündlich verkündeten und am 08.04.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis G314 2209339-1/16E statt und behob diesen Bescheid ersatzlos. Danach wurde der BF zwei weitere Male strafgerichtlich verurteilt, und zwar am XXXX zu einer achtmonatigen und am XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, und war von XXXX bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX in Haft.Danach wurde der BF zwei weitere Male strafgerichtlich verurteilt, und zwar am römisch 40 zu einer achtmonatigen und am römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, und war von römisch 40 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 in Haft. Das BFA leitete daraufhin ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, das es am XXXX einstellte und ihm mit Schreiben von diesem Tag mitteilte, dass aufgrund seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorlägen; nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung sei das BFA jedoch zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derzeit nicht in dem Ausmaß überwiege, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Gleichzeitig wurde dem BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots für den Fall einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angedroht. Das BFA leitete daraufhin ein weiteres Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, das es am römisch 40 einstellte und ihm mit Schreiben von diesem Tag mitteilte, dass aufgrund seiner insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorlägen; nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung sei das BFA jedoch zu dem Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit derzeit nicht in dem Ausmaß überwiege, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Gleichzeitig wurde dem BF die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots für den Fall einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angedroht. Da die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels während der Haft abgelaufen war, beantragte der BF am XXXX die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BFA ihn auf, ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF erstattete eine umfangreiche Stellungnahme, legte zahlreiche Unterlagen vor und übermittelte dem BFA ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat. Am XXXX wurde er vom BFA zu seinem Antrag vernommen. Nach weiteren Erhebungen forderte es den BF mit Schreiben vom XXXX auf, sich zu seinen Beschäftigungsverhältnissen in der Zeit nach der Haftentlassung zu äußern. Der BF antwortete, dass er beim Eingehen des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht gewusst habe, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei, und das zweite Beschäftigungsverhältnis aufgrund der langen Verfahrensdauer und einer finanziellen Notlage eingegangen sei. Da die Gültigkeit seines Aufenthaltstitels während der Haft abgelaufen war, beantragte der BF am römisch 40 die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BFA ihn auf, ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF erstattete eine umfangreiche Stellungnahme, legte zahlreiche Unterlagen vor und übermittelte dem BFA ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat. Am römisch 40 wurde er vom BFA zu seinem Antrag vernommen. Nach weiteren Erhebungen forderte es den BF mit Schreiben vom römisch 40 auf, sich zu seinen Beschäftigungsverhältnissen in der Zeit nach der Haftentlassung zu äußern. Der BF antwortete, dass er beim Eingehen des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht gewusst habe, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig sei, und das zweite Beschäftigungsverhältnis aufgrund der langen Verfahrensdauer und einer finanziellen Notlage eingegangen sei. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig stellte es gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar ein erhebliches persönliches Interesse daran habe, sich weiterhin in Österreich aufzuhalten, weil er fast sein ganzes Leben hier verbracht habe. Er habe keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Partnerin, deren XXXX geborenen Tochter und der gemeinsamen, XXXX geborenen Tochter, sehe letztere aber regelmäßig. Aufgrund seines massiven strafrechtlich relevanten Verhaltens (er sei nach der BVwG-Entscheidung vom 11.03.20219 zwei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden, davon einmal wegen Suchtgiftdelinquenz), des seit XXXX nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalts und der unerlaubten Erwerbstätigkeit im Inland würde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine gegenläufigen privaten Interessen überwiegen. Der beantragte Aufenthaltstitel sei nur dann zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten sei. Da dies nicht der Fall sei, sei der Antrag abzuweisen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar ein erhebliches persönliches Interesse daran habe, sich weiterhin in Österreich aufzuhalten, weil er fast sein ganzes Leben hier verbracht habe. Er habe keinen gemeinsamen Haushalt mit seiner österreichischen Partnerin, deren römisch 40 geborenen Tochter und der gemeinsamen, römisch 40 geborenen Tochter, sehe letztere aber regelmäßig. Aufgrund seines massiven strafrechtlich relevanten Verhaltens (er sei nach der BVwG-Entscheidung vom 11.03.20219 zwei Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden, davon einmal wegen Suchtgiftdelinquenz), des seit römisch 40 nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalts und der unerlaubten Erwerbstätigkeit im Inland würde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine gegenläufigen privaten Interessen überwiegen. Der beantragte Aufenthaltstitel sei nur dann zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Da dies nicht der Fall sei, sei der Antrag abzuweisen. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattzugeben; in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Allenfalls sei die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen. Letztlich sei das Einreiseverbot zu beheben oder seine Dauer zu verkürzen. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass ihm die rechtzeitige Verlängerung seines Aufenthaltstitels haftbedingt nicht möglich gewesen sei. Angesichts des Schreibens vom XXXX sei unverständlich, warum das BFA gegen ihn zwei Jahre später eine Rückkehrentscheidung erlasse, obwohl er nicht mehr straffällig geworden sei, keine Drogen oder Substitutionsmittel mehr konsumiere und ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern habe. Seine Straftaten seien nicht so gravierend, dass trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des § 9 Abs 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Außerdem habe das BFA das Wohl seiner Töchter (gemeint offenbar: seiner Tochter und der älteren Tochter seiner Partnerin) nicht entsprechend berücksichtigt. Zum Beweis für regelmäßige Kontakte zu ihnen und zu seiner Lebensgefährtin beantragte der BF deren Einvernahme als Zeugin. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stattzugeben; in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Allenfalls sei die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen. Letztlich sei das Einreiseverbot zu beheben oder seine Dauer zu verkürzen. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass ihm die rechtzeitige Verlängerung seines Aufenthaltstitels haftbedingt nicht möglich gewesen sei. Angesichts des Schreibens vom römisch 40 sei unverständlich, warum das BFA gegen ihn zwei Jahre später eine Rückkehrentscheidung erlasse, obwohl er nicht mehr straffällig geworden sei, keine Drogen oder Substitutionsmittel mehr konsumiere und ein schützenswertes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern habe. Seine Straftaten seien nicht so gravierend, dass trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Außerdem habe das BFA das Wohl seiner Töchter (gemeint offenbar: seiner Tochter und der älteren Tochter seiner Partnerin) nicht entsprechend berücksichtigt. Zum Beweis für regelmäßige Kontakte zu ihnen und zu seiner Lebensgefährtin beantragte der BF deren Einvernahme als Zeugin. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. In der Folge übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG die gegen den BF ergangenen Strafurteile. Im XXXX wurde das BVwG über Strafverfahren nach dem AuslBG gegen einen früheren Arbeitgeber des BF informiert. In der Folge übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG die gegen den BF ergangenen Strafurteile. Im römisch 40 wurde das BVwG über Strafverfahren nach dem AuslBG gegen einen früheren Arbeitgeber des BF informiert. Feststellungen: Der BF, ein am XXXX in XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Alter von wenigen Monaten gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Seine Erstsprache ist Deutsch; er kann sich auch auf Bosnisch ganz gut verständigen, beherrscht es jedoch nicht perfekt.Der BF, ein am römisch 40 in römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste im Alter von wenigen Monaten gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither im Wesentlichen kontinuierlich aufhält. Seine Erstsprache ist Deutsch; er kann sich auch auf Bosnisch ganz gut verständigen, beherrscht es jedoch nicht perfekt. Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Im Abschlusszeugnis der vierten Hauptschulklasse, mit deren Ende er die allgemeine Schulpflicht beendet hat, wurde er im Pflichtgegenstand Deutsch in der 2. Leistungsgruppe mit der Note „Befriedigend“ beurteilt. Nach der Pflichtschule machte er von XXXX bis XXXX eine Lehre für XXXX , trat jedoch nicht zur Lehrabschlussprüfung an. Im ersten Jahr der Berufsschule wurde er im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ mit der Note „2“ beurteilt, im zweiten Berufsschuljahr mit der Note „4“. Seit seiner Schulzeit konsumierte der BF Drogen (Cannabis und Heroin). Der BF besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule. Im Abschlusszeugnis der vierten Hauptschulklasse, mit deren Ende er die allgemeine Schulpflicht beendet hat, wurde er im Pflichtgegenstand Deutsch in der 2. Leistungsgruppe mit der Note „Befriedigend“ beurteilt. Nach der Pflichtschule machte er von römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre für römisch 40 , trat jedoch nicht zur Lehrabschlussprüfung an. Im ersten Jahr der Berufsschule wurde er im Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommunikation“ mit der Note „2“ beurteilt, im zweiten Berufsschuljahr mit der Note „4“. Seit seiner Schulzeit konsumierte der BF Drogen (Cannabis und Heroin). Der BF hat eine Beziehung mit der am XXXX geboren österreichischen Staatsbürgerin XXXX , der die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX entstammt. Aus einer früheren Beziehung hat XXXX eine XXXX geborene Tochter, XXXX . Beide Kinder sind österreichische Staatsbürgerinnen. Der BF hat eine Beziehung mit der am römisch 40 geboren österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , der die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 entstammt. Aus einer früheren Beziehung hat römisch 40 eine römisch 40 geborene Tochter, römisch 40 . Beide Kinder sind österreichische Staatsbürgerinnen. Der BF besitzt aktuell kein gültiges Reisedokument, weil er seinen Reisepass im XXXX verloren hat. Am XXXX wurde ihm ein bis XXXX gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ausgestellt, das er nicht benützte. Zumindest ab XXXX verfügte er über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt - EU“. Aufgrund seiner bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgte im XXXX gemäß § 28 NAG eine Rückstufung auf einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Der BF stellte keinen Verlängerungsantrag. Seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels hat er in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Der BF besitzt aktuell kein gültiges Reisedokument, weil er seinen Reisepass im römisch 40 verloren hat. Am römisch 40 wurde ihm ein bis römisch 40 gültiges Ersatzreisedokument für die Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ausgestellt, das er nicht benützte. Zumindest ab römisch 40 verfügte er über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. „Daueraufenthalt - EU“. Aufgrund seiner bis dahin erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erfolgte im römisch 40 gemäß Paragraph 28, NAG eine Rückstufung auf einen bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Der BF stellte keinen Verlängerungsantrag. Seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels hat er in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Nach der Lehrzeit war der BF in Österreich von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , einige Tage im XXXX , von XXXX bis XXXX , einige Tage im XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , im XXXX und XXXX , einige Tage im XXXX und XXXX sowie im XXXX als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Dazwischen bezog er (mit Unterbrechungen) immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.Nach der Lehrzeit war der BF in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , einige Tage im römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , einige Tage im römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , im römisch 40 und römisch 40 , einige Tage im römisch 40 und römisch 40 sowie im römisch 40 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Dazwischen bezog er (mit Unterbrechungen) immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Eigentums-, Aggressions- und Suchtmitteldelikten sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einem anderen einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, wodurch dieser eine Fraktur der linken Augenhöhle erlitten hatte. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren gewertet, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Strafe wurde am XXXX endgültig nachgesehen. Der BF zahlte Schmerzengeld an sein Opfer. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen Eigentums-, Aggressions- und Suchtmitteldelikten sieben Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er als junger Erwachsener wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einem anderen einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, wodurch dieser eine Fraktur der linken Augenhöhle erlitten hatte. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit und das Alter unter 21 Jahren gewertet, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Strafe wurde am römisch 40 endgültig nachgesehen. Der BF zahlte Schmerzengeld an sein Opfer. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer zunächst dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Die Untersuchungshaft von XXXX . bis XXXX wurde auf die Strafe angerechnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in der Nacht zum XXXX gemeinsam mit mehreren Mittätern in die Räumlichkeiten eines XXXX durch Einschlagen eines Fensters, Aufzwängen mehrerer Türen und Aufbrechen von Spinden eingebrochen war und Batterien, Rauchwaren, eine Flasche Almdudler und zwei Fußbälle gestohlen hatte. Bei dem folgenden weiteren Einbruchsversuch wurde die Gruppe betreten. Als mildernd wurden das Geständnis des BF, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend die Tatwiederholung. Die Bewährungshilfe wurde am XXXX aufgehoben und die Freiheitsstrafe (nach der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre) am XXXX endgültig nachgesehen.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer zunächst dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen oder sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden. Die Untersuchungshaft von römisch 40 . bis römisch 40 wurde auf die Strafe angerechnet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er in der Nacht zum römisch 40 gemeinsam mit mehreren Mittätern in die Räumlichkeiten eines römisch 40 durch Einschlagen eines Fensters, Aufzwängen mehrerer Türen und Aufbrechen von Spinden eingebrochen war und Batterien, Rauchwaren, eine Flasche Almdudler und zwei Fußbälle gestohlen hatte. Bei dem folgenden weiteren Einbruchsversuch wurde die Gruppe betreten. Als mildernd wurden das Geständnis des BF, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, und die teilweise objektive Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend die Tatwiederholung. Die Bewährungshilfe wurde am römisch 40 aufgehoben und die Freiheitsstrafe (nach der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre) am römisch 40 endgültig nachgesehen. Mit dem Urteil des Langegerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 Abs 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer zunächst dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX in zwei Drogeriemärkten Parfümflaschen gestohlen bzw. zu stehlen versucht hatte. Als mildernd wurden das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen. Im XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen, nachdem die Probezeit zuvor auf fünf Jahre verlängert worden war.Mit dem Urteil des Langegerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 Absatz eins, StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer zunächst dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 in zwei Drogeriemärkten Parfümflaschen gestohlen bzw. zu stehlen versucht hatte. Als mildernd wurden das Geständnis, der teilweise Versuch sowie die Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Vorliegen von zwei strafbaren Handlungen. Im römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen, nachdem die Probezeit zuvor auf fünf Jahre verlängert worden war. Im XXXX überließ der BF gemeinsam mit einem anderen Täter mehreren Personen (darunter zwei Minderjährigen, die mehrere Jahre jünger waren als

  1. er)unentgeltlich zwei bis drei Gramm Heroin zum gemeinsamen Konsum. Von XXXX bis XXXX überließ er einer der Minderjährigen unentgeltlich insgesamt fünf bis sechs Gramm Heroin zum Konsum. Außerdem erwarb und besaß er bis XXXX Cannabis und Heroin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Wegen dieser Taten wurde er vom Landesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall iVm Abs 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall iVm Abs 2 SMG zu einer Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB (unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 7, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 10 Monaten) verurteilt. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit zu XXXX des Landesgerichts XXXX jedoch auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Die Geldstrafe wurde bis XXXX vollständig bezahlt.Im römisch 40 überließ der BF gemeinsam mit einem anderen Täter mehreren Personen (darunter zwei Minderjährigen, die mehrere Jahre jünger waren als
  2. er)unentgeltlich zwei bis drei Gramm Heroin zum gemeinsamen Konsum. Von römisch 40 bis römisch 40 überließ er einer der Minderjährigen unentgeltlich insgesamt fünf bis sechs Gramm Heroin zum Konsum. Außerdem erwarb und besaß er bis römisch 40 Cannabis und Heroin zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Wegen dieser Taten wurde er vom Landesgericht römisch 40 mit dem Urteil vom römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und achter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 2, SMG zu einer Strafenkombination gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB (unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen á EUR 7, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 10 Monaten) verurteilt. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 jedoch auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Die Geldstrafe wurde bis römisch 40 vollständig bezahlt. Am XXXX verletzte der BF seine Partnerin XXXX vorsätzlich am Körper und schädigte sie an ihrer Gesundheit, indem er sie mit beiden Händen würgte, dabei hochhob und wieder zu Boden fallen ließ, an den Haaren aus dem Badezimmer in das Wohnzimmer zerrte und dort zu Boden drückte. XXXX erlitt dadurch Würgemale am Hals, ein Hämatom am linken Oberarm sowie Abschürfungen am linken Handgelenk und am rechten Ellenbogen. Er nötigte sie zur weiteren Duldung seines Aufenthalts in ihrer Wohnung, indem er drohte: „Passt, wenn ich gehen muss, hau ich dir vorher noch die ganze Wohnung zam!“. Ungefähr zwei Wochen davor hatte er sie mit einem Küchenmesser gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wegen dieser Taten wurde er am XXXX durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer weiteren Strafenkombination gemäß § 43a Abs 2 StGB (Geldstrafe von 70 Tagessätzen á EUR 15, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie fünfmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen dreier Vergehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den drei Vorverurteilungen wurde abgesehen, die Probezeit zu XXXX des Landesgerichts jedoch auf fünf Jahre verlängert. Die Geldstrafe wurde vom BF zunächst nicht bezahlt. Am römisch 40 verletzte der BF seine Partnerin römisch 40 vorsätzlich am Körper und schädigte sie an ihrer Gesundheit, indem er sie mit beiden Händen würgte, dabei hochhob und wieder zu Boden fallen ließ, an den Haaren aus dem Badezimmer in das Wohnzimmer zerrte und dort zu Boden drückte. römisch 40 erlitt dadurch Würgemale am Hals, ein Hämatom am linken Oberarm sowie Abschürfungen am linken Handgelenk und am rechten Ellenbogen. Er nötigte sie zur weiteren Duldung seines Aufenthalts in ihrer Wohnung, indem er drohte: „Passt, wenn ich gehen muss, hau ich dir vorher noch die ganze Wohnung zam!“. Ungefähr zwei Wochen davor hatte er sie mit einem Küchenmesser gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wegen dieser Taten wurde er am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer weiteren Strafenkombination gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB (Geldstrafe von 70 Tagessätzen á EUR 15, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie fünfmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen dreier Vergehen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den drei Vorverurteilungen wurde abgesehen, die Probezeit zu römisch 40 des Landesgerichts jedoch auf fünf Jahre verlängert. Die Geldstrafe wurde vom BF zunächst nicht bezahlt. Nach diesen fünf Verurteilungen wurden gegen den BF durch das BFA unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde durch das BVwG mit dem Erkenntnis G314 2209339-1/16E behoben, gegen das kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde. Danach wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 3 und 15 Abs 1 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.04.2019 eine Frau gefährlich mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am XXXX hatte er ein Mobiltelefon im Wert von EUR 200 gestohlen. Am XXXX hatte er Bargeld von EUR 580 gestohlen, sich unbare Zahlungsmittel (zwei Bankomatkarten) verschafft und Urkunden (einen Ausweis und eine ÖBB-Karte) unterdrückt und anschließend versucht, mit den widerrechtlich erlangen Bankomatkarten eine Bargeldbehebung durchzuführen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Vorstrafenbelastung aus. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit zu XXXX jedoch auf fünf Jahre verlängert.Danach wurde der BF mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 Absatz eins, StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 19.04.2019 eine Frau gefährlich mit dem Zufügen zumindest einer Körperverletzung bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Am römisch 40 hatte er ein Mobiltelefon im Wert von EUR 200 gestohlen. Am römisch 40 hatte er Bargeld von EUR 580 gestohlen, sich unbare Zahlungsmittel (zwei Bankomatkarten) verschafft und Urkunden (einen Ausweis und eine ÖBB-Karte) unterdrückt und anschließend versucht, mit den widerrechtlich erlangen Bankomatkarten eine Bargeldbehebung durchzuführen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch gewertet, erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Vorstrafenbelastung aus. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, die Probezeit zu römisch 40 jedoch auf fünf Jahre verlängert. Am XXXX wurde der BF festgenommen und war in der Folge bis XXXX in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG) sowie des schweren Betrugs (§§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum XXXX bis XXXX Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (enthaltend durchschnittlich 19,41 % Heroin, 1,10 % Acetylcodein und 0,55 % Monoacetylmorphin), anderen teils unentgeltlich, teils gewinnbringend oder gegen geringe Heroinmengen als Gegenleistung überlassen hatte, und zwar unter anderem von XXXX bis XXXX XXXX insgesamt 167,5 g Heroin (0,5 g täglich), von XXXX bis XXXX einem Abnehmer ca. 2 g Heroin, von XXXX bis XXXX einem Abnehmer insgesamt 30 g Heroin durch gewinnbringenden Verkauf, im XXXX einer Abnehmerin 2 g Heroin, bis XXXX einem Abnehmer ca. 50 g Heroin teils durch gewinnbringenden Verkauf, teils gegen eine „Nase“ Heroin, sowie anderen Abnehmern unbekannte Heroinmengen. Außerdem hatte er bis XXXX täglich zunächst 0,2 g, später 0,5 g Heroin, das er zuvor angekauft hatte, sowie Substitutionsmittel, die er sich am Schwarzmarkt beschafft hatte, konsumiert. Am XXXX hatte er auf einem von einer Ärztin ausgestellten Rezept eine Suchtgiftvignette angebracht und „Rohypnol“ handschriftlich ergänzt und mit dieser verfälschten Urkunde versucht, in einer Apotheke dieses Medikament durch Täuschung über seine Berechtigung zu dessen zu erhalten. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd gewertet, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und war in der Folge bis römisch 40 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG) sowie des schweren Betrugs (Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (enthaltend durchschnittlich 19,41 % Heroin, 1,10 % Acetylcodein und 0,55 % Monoacetylmorphin), anderen teils unentgeltlich, teils gewinnbringend oder gegen geringe Heroinmengen als Gegenleistung überlassen hatte, und zwar unter anderem von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 insgesamt 167,5 g Heroin (0,5 g täglich), von römisch 40 bis römisch 40 einem Abnehmer ca. 2 g Heroin, von römisch 40 bis römisch 40 einem Abnehmer insgesamt 30 g Heroin durch gewinnbringenden Verkauf, im römisch 40 einer Abnehmerin 2 g Heroin, bis römisch 40 einem Abnehmer ca. 50 g Heroin teils durch gewinnbringenden Verkauf, teils gegen eine „Nase“ Heroin, sowie anderen Abnehmern unbekannte Heroinmengen. Außerdem hatte er bis römisch 40 täglich zunächst 0,2 g, später 0,5 g Heroin, das er zuvor angekauft hatte, sowie Substitutionsmittel, die er sich am Schwarzmarkt beschafft hatte, konsumiert. Am römisch 40 hatte er auf einem von einer Ärztin ausgestellten Rezept eine Suchtgiftvignette angebracht und „Rohypnol“ handschriftlich ergänzt und mit dieser verfälschten Urkunde versucht, in einer Apotheke dieses Medikament durch Täuschung über seine Berechtigung zu dessen zu erhalten. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des BF als mildernd gewertet, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Vom Widerruf der zuvor gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Die Straftaten des BF wurden durch seine Drogensucht begünstigt; teilweise handelte es sich um Beschaffungskriminalität. Der BF wurde nach seiner Festnahme ab 30.04.2020 in der Justizanstalt Linz angehalten, von 08.10.2020 bis 19.04.2021 in der Justizanstalt Asten und danach bis 20.07.2022 wieder in der Justizanstalt Linz. Bis 01.01.2021 verbüßte er die zu 23 Hv 38/16 i des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe. Anschließend wurden die zu 27 Hv 83/20 p des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der zu 12 Hv 43/18 h des Landesgerichts XXXX verhängten Geldstrafe in Vollzug gesetzt, aus denen er am 20.07.2022 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Der BF wurde nach seiner Festnahme ab 30.04.2020 in der Justizanstalt Linz angehalten, von 08.10.2020 bis 19.04.2021 in der Justizanstalt Asten und danach bis 20.07.2022 wieder in der Justizanstalt Linz. Bis 01.01.2021 verbüßte er die zu 23 Hv 38/16 i des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe. Anschließend wurden die zu 27 Hv 83/20 p des Landesgerichts Linz verhängte Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der zu 12 Hv 43/18 h des Landesgerichts römisch 40 verhängten Geldstrafe in Vollzug gesetzt, aus denen er am 20.07.2022 unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Seit der Haftentlassung ist der BF nicht mehr straffällig geworden. Er wohnt bei seinen Eltern in Linz, verbringt aber auch Zeit mit XXXX Deren Tochter XXXX lebt derzeit bei einer Pflegefamilie. Die gemeinsame Tochter XXXX lebt schon seit ihrer Geburt bei einer Pflegefamilie. Der BF besucht sie seit der Haftentlassung regelmäßig. Er hat auch Kontakt zu seiner Schwester, die ebenfalls in XXXX lebt. Auch weitere, entferntere Verwandte des BF halten sich in Österreich auf. In Bosnien und Herzegowina leben seine Großmutter, zu der er ab und zu telefonisch Kontakt hat, und andere entferntere Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht. Er war seit mehreren Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina.Seit der Haftentlassung ist der BF nicht mehr straffällig geworden. Er wohnt bei seinen Eltern in Linz, verbringt aber auch Zeit mit römisch 40 Deren Tochter römisch 40 lebt derzeit bei einer Pflegefamilie. Die gemeinsame Tochter römisch 40 lebt schon seit ihrer Geburt bei einer Pflegefamilie. Der BF besucht sie seit der Haftentlassung regelmäßig. Er hat auch Kontakt zu seiner Schwester, die ebenfalls in römisch 40 lebt. Auch weitere, entferntere Verwandte des BF halten sich in Österreich auf. In Bosnien und Herzegowina leben seine Großmutter, zu der er ab und zu telefonisch Kontakt hat, und andere entferntere Verwandte, zu denen kein Kontakt besteht. Er war seit mehreren Jahren nicht mehr in Bosnien und Herzegowina. Der BF war nach der Haftentlassung von XXXX bis XXXX als Arbeiter vollversichert erwerbstätig und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse waren jeweils zur Sozialversicherung gemeldet; der BF hatte jedoch weder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch einen Aufenthaltstitel. Abgesehen davon fallen ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last. Er ist um ein drogenfreies Leben bemüht und macht entsprechende Therapien. Er ist derzeit nicht krankenversichert und hat kein Einkommen; seine Eltern und seine Partnerin kommen für seinen Lebensunterhalt auf.Der BF war nach der Haftentlassung von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig und von römisch 40 bis römisch 40 geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigungsverhältnisse waren jeweils zur Sozialversicherung gemeldet; der BF hatte jedoch weder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch einen Aufenthaltstitel. Abgesehen davon fallen ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last. Er ist um ein drogenfreies Leben bemüht und macht entsprechende Therapien. Er ist derzeit nicht krankenversichert und hat kein Einkommen; seine Eltern und seine Partnerin kommen für seinen Lebensunterhalt auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG zu diesem Verfahren und zu GZ G314 2209339-1. Die Feststellungen basieren auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde, den von ihm vorgelegten Urkunden (insbesondere dem Urkundenkonvolut auf den Seiten 11 bis 99 der Verwaltungsakten) sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister und den Versicherungsdaten. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF wurden von ihm konsistent angegeben und gehen aus der vorgelegten Kopie des Heimreisezertifikats vom XXXX und der Geburtsurkunde vom XXXX hervor. Auch das Datenblatt des bereits XXXX abgelaufenen Reisepasses wurde vorgelegt. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF wurden von ihm konsistent angegeben und gehen aus der vorgelegten Kopie des Heimreisezertifikats vom römisch 40 und der Geburtsurkunde vom römisch 40 hervor. Auch das Datenblatt des bereits römisch 40 abgelaufenen Reisepasses wurde vorgelegt. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt des BF seit XXXX wurde bereits im Verfahren G314 2209339-1 nachgewiesen. Auch das BFA geht davon aus, dass er sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält, seit er wenige Monate alt war. Laut ZMR bestehen seit XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Der kontinuierliche Inlandsaufenthalt des BF seit römisch 40 wurde bereits im Verfahren G314 2209339-1 nachgewiesen. Auch das BFA geht davon aus, dass er sich durchgehend im Bundesgebiet aufhält, seit er wenige Monate alt war. Laut ZMR bestehen seit römisch 40 durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen. Die Deutschkenntnisse des BF entsprechen seinem langen Inlandsaufenthalt und der in Österreich absolvierten Schul- und Berufsausbildung. Schulzeugnisse und Lehrvertrag zum Nachweis der in Österreich absolvierten Ausbildung wurden vorgelegt. Die festgestellten Deutschnoten wurden den vorgelegten Zeugnissen entnommen. Der BF bestätigte vor dem BFA, Bosnisch zu sprechen, jedoch nicht perfekt. Sein langjähriger Suchtgiftkonsum ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus den Verurteilungen nach dem SMG. Die Beziehung des BF zu XXXX , die derzeitigen Familienverhältnisse und die gemeinsame Tochter ergeben sich aus den Angaben des BF in diesem Verfahren und im Vorverfahren vor dem BVwG, in dem auch XXXX als Zeugin vernommen wurde. XXXX und XXXX sind laut ZMR wie ihre Mutter österreichische Staatsbürgerinnen.Die Beziehung des BF zu römisch 40 , die derzeitigen Familienverhältnisse und die gemeinsame Tochter ergeben sich aus den Angaben des BF in diesem Verfahren und im Vorverfahren vor dem BVwG, in dem auch römisch 40 als Zeugin vernommen wurde. römisch 40 und römisch 40 sind laut ZMR wie ihre Mutter österreichische Staatsbürgerinnen. Der BF hat den Verlust seines Reisepasses durch eine entsprechende Meldung nachgewiesen. Die ihn erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus seinen Angaben und den entsprechenden Eintragungen im IZR. Ein Antrag auf Verlängerung seines letzten Aufenthaltstitels wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass er derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr hat. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Dass er zuletzt nach dem Ablauf seines Aufenthaltstitels unselbständig erwerbstätig, ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsdaten in Verbindung mit dem Schreiben des Magistrat XXXX , wonach durch das Amt für Betrugsbekämpfung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen ehemaligen Arbeitgeber des BF wegen des Verdachtes von Übertretungen des AuslBG geführt wird (siehe OZ 8). Vor dem BFA leugnete der BF, etwas darüber zu wissen. In seiner Stellungnahme vom XXXX gab er jedoch glaubhaft an, dass ihm bei ersten Anstellung nach Haftentlassung nicht klar gewesen sei, dass er nicht hätte arbeiten dürfen, und das zweite Beschäftigungsverhältnis wegen Mietzinsrückständen seiner Partnerin eingegangen sei. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Dass er zuletzt nach dem Ablauf seines Aufenthaltstitels unselbständig erwerbstätig, ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsdaten in Verbindung mit dem Schreiben des Magistrat römisch 40 , wonach durch das Amt für Betrugsbekämpfung ein Verwaltungsstrafverfahren gegen einen ehemaligen Arbeitgeber des BF wegen des Verdachtes von Übertretungen des AuslBG geführt wird (siehe OZ 8). Vor dem BFA leugnete der BF, etwas darüber zu wissen. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 gab er jedoch glaubhaft an, dass ihm bei ersten Anstellung nach Haftentlassung nicht klar gewesen sei, dass er nicht hätte arbeiten dürfen, und das zweite Beschäftigungsverhältnis wegen Mietzinsrückständen seiner Partnerin eingegangen sei. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts XXXX . Die Haftzeiten ergeben sich auch aus Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR sowie aus den in den Strafurteilen wiedergegebenen Vorhaftanrechnungen. Der BF schilderte vor dem BFA, dass er in Bezug auf seine Drogensucht eine Gesprächstherapie mache und in einem Substitutionsprogramm mit „Kompensal“ (gemeint offenbar: Compensan) sei. In der Beschwerde behauptet er dagegen, keine Substitutionsmedikamente mehr einzunehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass er sich in Bezug auf die langjährige Suchtproblematik nach wie vor einer Therapie (welcher Art auch immer) unterzieht, auch wenn die Substitution mittlerweile allenfalls beendet werden konnte. Der Umstand, dass er nach der Haftentlassung bislang nicht rückfällig wurde, spricht für seine Bemühungen um ein drogenfreies Leben, ebenso die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer und die Tatsache, dass er (wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht) von einem Sozialbetreuer einer Suchtberatungsorganisation (pro mente Oberösterreich) unterstützt wird. Es ist glaubhaft, dass ein Zusammenhang zwischen seinen Straftaten, bei denen es sich teilweise um typische Beschaffungskriminalität handelt, und der Suchterkrankung besteht, wie er dies vor dem BFA angab.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 . Die Haftzeiten ergeben sich auch aus Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR sowie aus den in den Strafurteilen wiedergegebenen Vorhaftanrechnungen. Der BF schilderte vor dem BFA, dass er in Bezug auf seine Drogensucht eine Gesprächstherapie mache und in einem Substitutionsprogramm mit „Kompensal“ (gemeint offenbar: Compensan) sei. In der Beschwerde behauptet er dagegen, keine Substitutionsmedikamente mehr einzunehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass er sich in Bezug auf die langjährige Suchtproblematik nach wie vor einer Therapie (welcher Art auch immer) unterzieht, auch wenn die Substitution mittlerweile allenfalls beendet werden konnte. Der Umstand, dass er nach der Haftentlassung bislang nicht rückfällig wurde, spricht für seine Bemühungen um ein drogenfreies Leben, ebenso die Zusammenarbeit mit seinem Bewährungshelfer und die Tatsache, dass er (wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht) von einem Sozialbetreuer einer Suchtberatungsorganisation (pro mente Oberösterreich) unterstützt wird. Es ist glaubhaft, dass ein Zusammenhang zwischen seinen Straftaten, bei denen es sich teilweise um typische Beschaffungskriminalität handelt, und der Suchterkrankung besteht, wie er dies vor dem BFA angab. Seit der Haftentlassung ist der BF laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Aus seiner Darstellung ergibt sich, dass seine Beziehung zu XXXX aufrecht ist, auch wenn aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht, sodass derzeit nicht von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Laut ZMR sind XXXX und XXXX jeweils an anderen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich nach wie vor bei Pflegefamilien aufhalten, wie der BF vor dem BFA schilderte. Dies ist angesichts des Heroinkonsums des BF und der Mutter der Mädchen, der insbesondere aus dem letzten Strafurteil gegen den BF hervorgeht, nachvollziehbar, zumal sich deren Leben offenbar erst nachhaltig stabilisieren muss. XXXX war laut ZMR lediglich von XXXX bis XXXX an derselben Adresse gemeldet wie ihre Mutter. Es ist jedoch glaubhaft, dass der BF in regelmäßigem persönlichem Kontakt zu seiner Tochter stehtSeit der Haftentlassung ist der BF laut ZMR mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Aus seiner Darstellung ergibt sich, dass seine Beziehung zu römisch 40 aufrecht ist, auch wenn aktuell kein gemeinsamer Haushalt besteht, sodass derzeit nicht von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann. Laut ZMR sind römisch 40 und römisch 40 jeweils an anderen Adressen mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass davon auszugehen ist, dass sie sich nach wie vor bei Pflegefamilien aufhalten, wie der BF vor dem BFA schilderte. Dies ist angesichts des Heroinkonsums des BF und der Mutter der Mädchen, der insbesondere aus dem letzten Strafurteil gegen den BF hervorgeht, nachvollziehbar, zumal sich deren Leben offenbar erst nachhaltig stabilisieren muss. römisch 40 war laut ZMR lediglich von römisch 40 bis römisch 40 an derselben Adresse gemeldet wie ihre Mutter. Es ist jedoch glaubhaft, dass der BF in regelmäßigem persönlichem Kontakt zu seiner Tochter steht Die Kontakte des BF zu seinen in Österreich sowie in Bosnien und Herzegowina lebenden Angehörigen werden anhand seiner Angaben dazu festgestellt. Das Schreiben vom XXXX , mit welchem dem BF vom BFA mitgeteilt wurde, dass trotz der insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen das gegen ihn geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt wurde, wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Verfahrenseinstellung ist auch im IRZ dokumentiert. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur für den Fall einer weiteren gegen den BF ausgesprochenen Freiheitsstrafe beabsichtigt war. Laut dem Schreiben des Magistrats XXXX vom XXXX scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF auf, sodass davon auszugehen ist, dass ihm (abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und der unerlaubten Erwerbstätigkeit) keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last fallen.Das Schreiben vom römisch 40 , mit welchem dem BF vom BFA mitgeteilt wurde, dass trotz der insgesamt sieben strafgerichtlichen Verurteilungen das gegen ihn geführte Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt wurde, wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die Verfahrenseinstellung ist auch im IRZ dokumentiert. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nur für den Fall einer weiteren gegen den BF ausgesprochenen Freiheitsstrafe beabsichtigt war. Laut dem Schreiben des Magistrats römisch 40 vom römisch 40 scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den BF auf, sodass davon auszugehen ist, dass ihm (abgesehen von seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt und der unerlaubten Erwerbstätigkeit) keine weiteren Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Last fallen. Rechtliche Beurteilung: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies nach den Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung beinhaltet gemäß § 9 Abs 4 letzter Satz IntG das Modul 1. Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist hier gemäß § 10 Abs 2 Z 5 IntG erfüllt, weil der BF einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachgewiesen und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies nach den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung beinhaltet gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1. Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist hier gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt, weil der BF einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachgewiesen und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) in Form einer Gesamtbetrachtung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des BF auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Artikel 8, EMRK relevanten Umstände seit seiner Einreise einzubeziehen. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133). Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus. Dazu gehören neben der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs 3 Z 6 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (etwa Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel). Der Aufenthalt des BF ist seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Aufenthaltstitels im XXXX nicht mehr rechtmäßig. Da er jedoch bis dahin fast sein ganzes Leben lang rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und sich keine so schwerwiegende Straffälligkeit zuschulden kommen ließ, geht die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung – trotz der von ihm ausgehenden Gefährdung - zu seinen Gunsten aus. Er weist zwar mehrere strafgerichtliche Verurteilungen mit zuletzt zunehmender Deliktsschwere auf, es konnte aber überwiegend mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen oder Kombinationen aus bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen mit unbedingten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Nur bei den letzten beiden Verurteilungen mussten unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Es wurde noch keine bedingte Strafnachsicht widerrufen, mehrere konnten bereits endgültig nachgesehen werden. Der BF war vor seiner bedingten Entlassung am XXXX erstmals in Haft, wobei der Erstvollzug grundsätzlich eine erhöhte spezialpräventive Wirkung hat. Er nimmt nunmehr therapeutische Hilfe in Bezug auf die Suchtproblematik, die für seine Straftaten mitursächlich war, in Anspruch.Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn die Begehung besonders verwerflicher Straftaten und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen voraus. Dazu gehören neben der Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (etwa Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel). Der Aufenthalt des BF ist seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer seines letzten Aufenthaltstitels im römisch 40 nicht mehr rechtmäßig. Da er jedoch bis dahin fast sein ganzes Leben lang rechtmäßig in Österreich niedergelassen war und sich keine so schwerwiegende Straffälligkeit zuschulden kommen ließ, geht die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung – trotz der von ihm ausgehenden Gefährdung - zu seinen Gunsten aus. Er weist zwar mehrere strafgerichtliche Verurteilungen mit zuletzt zunehmender Deliktsschwere auf, es konnte aber überwiegend mit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen oder Kombinationen aus bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen mit unbedingten Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Nur bei den letzten beiden Verurteilungen mussten unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden. Es wurde noch keine bedingte Strafnachsicht widerrufen, mehrere konnten bereits endgültig nachgesehen werden. Der BF war vor seiner bedingten Entlassung am römisch 40 erstmals in Haft, wobei der Erstvollzug grundsätzlich eine erhöhte spezialpräventive Wirkung hat. Er nimmt nunmehr therapeutische Hilfe in Bezug auf die Suchtproblematik, die für seine Straftaten mitursächlich war, in Anspruch. Dazu kommt, dass er in Österreich verwurzelt ist, hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und aktuell wieder bei seiner Herkunftsfamilie wohnt. Er hat eine – wenn auch nicht friktionsfreie – Beziehung mit einer Österreicherin und ist für die gemeinsame, XXXX geborene Tochter sorgepflichtig. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind vorhanden, aber stark gelockert, zumal er sich noch nie für längere Zeit dort aufgehalten hat. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist daher trotz seiner Straffälligkeit zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Dazu kommt, dass er in Österreich verwurzelt ist, hier seine gesamte Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und aktuell wieder bei seiner Herkunftsfamilie wohnt. Er hat eine – wenn auch nicht friktionsfreie – Beziehung mit einer Österreicherin und ist für die gemeinsame, römisch 40 geborene Tochter sorgepflichtig. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind vorhanden, aber stark gelockert, zumal er sich noch nie für längere Zeit dort aufgehalten hat. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist daher trotz seiner Straffälligkeit zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten. Der unrechtmäßige Aufenthalt seit XXXX und die zweimalige Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wirken sich nicht entscheidend zu seinen Lasten aus. Es ist entschuldbar, dass er während der Haft die Frist für einen Verlängerungsantrag versäumte. Der Versuch, seinen Lebensunterhalt nach der Haft wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wirkt sich nicht signifikant zum Nachteil des BF aus, zumal er die Beschäftigungsverhältnisse – wie die Anmeldung zur Sozialversicherung zeigt – gar nicht verschleiern wollte. Dazu kommt, dass das BFA ohne erkennbaren Grund nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über seinen Antrag vom XXXX entschieden hat (§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG). Der unrechtmäßige Aufenthalt seit römisch 40 und die zweimalige Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wirken sich nicht entscheidend zu seinen Lasten aus. Es ist entschuldbar, dass er während der Haft die Frist für einen Verlängerungsantrag versäumte. Der Versuch, seinen Lebensunterhalt nach der Haft wieder durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wirkt sich nicht signifikant zum Nachteil des BF aus, zumal er die Beschäftigungsverhältnisse – wie die Anmeldung zur Sozialversicherung zeigt – gar nicht verschleiern wollte. Dazu kommt, dass das BFA ohne erkennbaren Grund nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über seinen Antrag vom römisch 40 entschieden hat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Das BFA hat im vorangegangenen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtigerweise erkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sein von Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde und daher erst bei einer neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies wurde dem BF auch im Schreiben vom XXXX mitgeteilt. § 52 Abs 11 FPG normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der BF hat seit Erhalt dieses Schreibens keine Straftaten mehr begangen. Da sich der Sachverhalt somit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn dauerhaft unzulässig, sodass ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Das BFA hat im vorangegangenen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme richtigerweise erkannt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde und daher erst bei einer neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies wurde dem BF auch im Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt. Paragraph 52, Absatz 11, FPG normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der BF hat seit Erhalt dieses Schreibens keine Straftaten mehr begangen. Da sich der Sachverhalt somit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn dauerhaft unzulässig, sodass ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Dazu kommt, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels des BF am XXXX bereits abgelaufen war und er keinen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Das BFA hätte daher bereits im damals eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ausgehend von seinem demnach nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalt und der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorlagen – gemäß § 9 BFA-VG die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung feststellen und ihm gemäß § 58 Abs 2 bis 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen müssen. Dies war insbesondere auch deshalb geboten, weil die Mitgliedstaaten nach der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), die europarechtliche Vorgaben für Rückkehrentscheidungen enthält, verpflichtet sind, gegen unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige entweder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder ihnen einen Aufenthaltstitel zu erteilen (siehe Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2017, 149). Das BFA hätte das Verfahren XXXX nicht einfach ohne die Erlassung eines Bescheids einstellen und dem BF mit einem formlosen Schreiben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für den Fall eines künftigen Fehlverhaltens androhen dürfen, sondern hätte schon damals bescheidmäßig über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG absprechen müssen. Die Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung eines Bescheids war nicht zulässig, weil der BF aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 9 Abs 3 BFA-VG, § 58 Abs 2 AsylG) einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheids hatte. Angesichts der einschneidenden Folgen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hatte der BF ein erhebliches Interesse an deren Unterbleiben und durfte sich auf die Ausführungen des BFA im Schreiben vom XXXX , wonach eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erst bei einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht käme, verlassen. Dazu kommt, dass die Gültigkeit des Aufenthaltstitels des BF am römisch 40 bereits abgelaufen war und er keinen Verlängerungsantrag gestellt hatte. Das BFA hätte daher bereits im damals eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ausgehend von seinem demnach nicht mehr rechtmäßigen Aufenthalt und der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorlagen – gemäß Paragraph 9, BFA-VG die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung feststellen und ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2 bis 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen müssen. Dies war insbesondere auch deshalb geboten, weil die Mitgliedstaaten nach der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG), die europarechtliche Vorgaben für Rückkehrentscheidungen enthält, verpflichtet sind, gegen unrechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige entweder eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder ihnen einen Aufenthaltstitel zu erteilen (siehe Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2017, 149). Das BFA hätte das Verfahren römisch 40 nicht einfach ohne die Erlassung eines Bescheids einstellen und dem BF mit einem formlosen Schreiben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für den Fall eines künftigen Fehlverhaltens androhen dürfen, sondern hätte schon damals bescheidmäßig über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG absprechen müssen. Die Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ohne Erlassung eines Bescheids war nicht zulässig, weil der BF aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Paragraph 58, Absatz 2, AsylG) einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheids hatte. Angesichts der einschneidenden Folgen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hatte der BF ein erhebliches Interesse an deren Unterbleiben und durfte sich auf die Ausführungen des BFA im Schreiben vom römisch 40 , wonach eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erst bei einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht käme, verlassen. Gemäß § 52 Abs 11 FPG könnte nunmehr nur dann eine neuerliche Abwägung gemäß § 9 BFA-VG vorgenommen werden, wenn er in der Zwischenzeit ein Verhalten gesetzt hätte, das nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die (trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen bestehende) Aufenthaltsverfestigung geht auch durch seinen vorübergehend rechtswidrigen Aufenthalt nicht verloren. Da der in Österreich familiär, sozial, beruflich und sprachlich fest verankerte BF seit seiner letzten Straftat im XXXX und insbesondere seit der Haftentlassung im XXXX nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ihm ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt vielmehr sein Interesse des BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Dies hat die ersatzlose Behebung auf der Antragsabweisung aufbauenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids und den darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkten III. bis V. des angefochtenen Bescheids zur Folge.Gemäß Paragraph 52, Absatz 11, FPG könnte nunmehr nur dann eine neuerliche Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorgenommen werden, wenn er in der Zwischenzeit ein Verhalten gesetzt hätte, das nunmehr die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Die (trotz der strafgerichtlichen Verurteilungen bestehende) Aufenthaltsverfestigung geht auch durch seinen vorübergehend rechtswidrigen Aufenthalt nicht verloren. Da der in Österreich familiär, sozial, beruflich und sprachlich fest verankerte BF seit seiner letzten Straftat im römisch 40 und insbesondere seit der Haftentlassung im römisch 40 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben und ihm ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt vielmehr sein Interesse des BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in diesem Sinn abzuändern. Dies hat die ersatzlose Behebung auf der Antragsabweisung aufbauenden Erlassung einer Rückkehrentscheidung laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids und den darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids zur Folge. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Die Einvernahme der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin unterbleibt, weil das BVwG ohnedies von der Richtigkeit der Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausgeht. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Die Einvernahme der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin unterbleibt, weil das BVwG ohnedies von der Richtigkeit der Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausgeht. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2209339.2.00

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