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G315 2277099-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlG315 2277099-1 Spruch, G315 2277099-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 21.07.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 21.07.2023 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit Strafurteil vom 29.06.2023 rechtskräftig wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich bisher über keinen Wohnsitz verfügt und hätten Bindungen in Österreich nicht ermittelt werden können. Sie sei offensichtlich gesund. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde sich in Slowenien. Sie sei in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es hätte daher auch keine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können, die der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehen würde. Das strafrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin rechtfertige die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährde, zumal sie lediglich zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei. Nähere Feststellungen hätten mangels Mitwirkung am Verfahren und insbesondere mangels Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör nicht erfolgen können. Die Beschwerdeführerin habe die Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung [sic!] begangen und lägen laut kriminalpolizeilichem Aktenindex 16 Delikte vor. Laut Strafurteil habe die Beschwerdeführerin zumindest sechs Angriffe gegen fremdes Vermögen begangen. Ein Aufenthaltsverbot sei daher in der Dauer von zwei Jahren nötig und angemessen. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Angesichts der fehlenden Bindungen im Bundesgebiet und der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Wiederholungsgefahr sei auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung vom 21.07.2023 wurden der Beschwerdeführerin an ihrer Adresse in Slowenien nachweislich zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.08.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Darüber hinaus wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin slowenische Staatsangehörige sei und auch in Slowenien ihren Lebensmittelpunkt habe. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 04.11.2022 sei sie sofort nach Slowenien zurückgereist und nur zur mündlichen Verhandlung im Strafverfahren am 29.06.2023 wieder in das Bundesgebiet gereist, jedoch anschließend umgehend nach Slowenien zurückgekehrt. Bei der verfahrensgegenständlichen Straftat handle es sich um die erste und bisher einzige Straftat der Beschwerdeführerin (sowohl in Österreich als auch in Slowenien). Zum Tatzeitpunkt sei sie mit ihrem Mittäter und nunmehrigem Ex-Lebensgefährten liiert gewesen und habe die Taten lediglich aus Liebe zu diesem begangen. Sie habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend von ihm getrennt und pflege keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin führe ein ordentliches Leben in Slowenien und bereue ihre Taten zutiefst. Sie verfüge in Österreich in Form eines Cousins samt dessen Ehefrau und Kindern über familiäre Bezugspunkte. Zu diesen bestand vor der Inhaftierung der Beschwerdeführerin regelmäßiger Kontakt in Form von Besuchen, der derzeit nur telefonisch aufrechterhalten werde. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft. Somit habe das Bundesamt auch unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über familiäre und freundschaftliche Bezugspunkte verfüge. Dazu werde die Einvernahme des (namentlich genannten) Cousins der Beschwerdeführerin beantragt. Auch hinsichtlich der zu erstellenden Gefährdungsprognose hätte die Beschwerdeführerin angeben können, dass sie sich künftig wohlverhalten werde und sich bisher – abgesehen von der gegenständlichen Straftat – nie strafbar gemacht habe. Im Fall der Beschwerdeführerin müsse die Interessenabwägung eindeutig zu ihren Gunsten ausfallen, zumal eine strafgerichtliche Verurteilung allein nicht ohne weiters ein Aufenthaltsverbot begründen könne. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zwei Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin, zumal sie wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon jedoch neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden sei und der maximale Strafrahmen eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren umfasse. Auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erweise sich als rechtswidrig, zumal dem Bescheid keine – der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechende – Begründung zugrunde liege. Auch lägen keine Gründe vor, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 25.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Kopie des slowenischen Personalausweises, AS 27; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024). 1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist slowenische Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Kopie des slowenischen Personalausweises, AS 27; Fremdenregisterauszug vom 24.01.2024). Abgesehen von ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Klagenfurt von XXXX 2022 bis XXXX 2022 verfügte die Beschwerdeführerin in Österreich bisher über keinen gemeldeten Wohnsitz, hat bisher keine Anmeldebescheinigung beantragt und ging auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 24.01.2024). Abgesehen von ihrer Anhaltung in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Klagenfurt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verfügte die Beschwerdeführerin in Österreich bisher über keinen gemeldeten Wohnsitz, hat bisher keine Anmeldebescheinigung beantragt und ging auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister sowie Sozialversicherungsdatenabfrage jeweils vom 24.01.2024). Die Beschwerdeführerin war geschieden und hat offensichtlich zwischenzeitig wieder geheiratet. Sie ist in Slowenien als Immobilienmaklerin erwerbstätig und befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Slowenien (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024; Feststellungen Strafurteil, AS 139; Beschwerde, AS 187 ff).Die Beschwerdeführerin war geschieden und hat offensichtlich zwischenzeitig wieder geheiratet. Sie ist in Slowenien als Immobilienmaklerin erwerbstätig und befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Slowenien vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2024; Feststellungen Strafurteil, AS 139; Beschwerde, AS 187 ff). In Österreich lebt ein Cousin der Beschwerdeführerin mit dessen Ehefrau und zwei Kindern, zu welchen vor der Festnahme der Beschwerdeführerin regelmäßiger Besuchskontakt bestand. Aktuell besteht lediglich telefonischer Kontakt. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin Österreich über keine familiären oder sonstigen privaten, sozialen oder beruflichen Bindungen (vgl. Beschwerde, AS 187 ff).In Österreich lebt ein Cousin der Beschwerdeführerin mit dessen Ehefrau und zwei Kindern, zu welchen vor der Festnahme der Beschwerdeführerin regelmäßiger Besuchskontakt bestand. Aktuell besteht lediglich telefonischer Kontakt. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin Österreich über keine familiären oder sonstigen privaten, sozialen oder beruflichen Bindungen vergleiche Beschwerde, AS 187 ff). 1.
  8. Am XXXX 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen (vgl. Anhalteinformation vom 18.09.2022, AS 15 ff; Vollzugsinformation, AS 59 ff). Am XXXX 2022 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt, die Beschwerdeführerin jedoch bereits am XXXX 2022 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 21.09.2022; Enthaftungsanordnung, AS 93).1.
  9. Am römisch 40 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet festgenommen vergleiche Anhalteinformation vom 18.09.2022, AS 15 ff; Vollzugsinformation, AS 59 ff). Am römisch 40 2022 wurde über sie die Untersuchungshaft verhängt, die Beschwerdeführerin jedoch bereits am römisch 40 2022 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 21.09.2022; Enthaftungsanordnung, AS 93). 1.
  10. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin am 04.11.2022 umgehend nach Slowenien aus, folgte im Anschluss jedoch der Ladung zur Hauptverhandlung am XXXX 2023 im Strafverfahren (vgl. etwa Strafurteil, AS 139 ff; Beschwerdevorbringen). 1.
  11. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin am 04.11.2022 umgehend nach Slowenien aus, folgte im Anschluss jedoch der Ladung zur Hauptverhandlung am römisch 40 2023 im Strafverfahren vergleiche etwa Strafurteil, AS 139 ff; Beschwerdevorbringen). 1.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2023, XXXX , rechtskräftig am 04.07.2023, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mittäter wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.09.2022 bis 04.11.2022, verurteilt und galt der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe somit bereits mit Rechtskraft des Urteils mit 04.07.2023 als vollzogen. Weiters wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch ihres Mittäters jeweils ein Betrag von EUR 500,00 für verfallen erklärt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 139 ff; Strafregisterauszug vom 24.01.2024).1.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.06.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 04.07.2023, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mittäter wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.09.2022 bis 04.11.2022, verurteilt und galt der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe somit bereits mit Rechtskraft des Urteils mit 04.07.2023 als vollzogen. Weiters wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch ihres Mittäters jeweils ein Betrag von EUR 500,00 für verfallen erklärt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 139 ff; Strafregisterauszug vom 24.01.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mittäter im Zeitraum von März 2022 bis 17.09.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter fremde bewegliche Sachen in einem nicht exakt feststellbaren Wert mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, indem sie unter Einsatz von Mitteln handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, und zwar zweier aus mehreren Schichten an Alufolie und Powertape geformten und zur Überwindung der Alarmsicherung präparierten Einkaufstaschen, und indem sie überdies bereits zwei solche Taten begangen hatten, und zwar Gewahrsamsinhabern eines Bekleidungsgeschäftes Bekleidungsgegenstände am 25.06.2022 im Wert von EUR 1.659,83 und am 17.09.2022 im Wert von EUR 1.839,90; sowie in weiteren zumindest sechs Fällen unbekannten Gewahrsamsinhabern Bekleidungsgegenstände nicht exakt feststellbaren Wertes. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das umfassende und reumütige Geständnis, den bisherigen untadeligen Lebenswandel, die teilweise erfolgte Schadensgutmachung durch Rückstellung und die untergeordnete Rolle bei der Tatausführung. 1.
  14. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und sie das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. In Slowenien ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten (vgl. ECRIS-Auszug, AS 73 f).In Slowenien ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten vergleiche ECRIS-Auszug, AS 73 f). 1.
  15. Unmittelbar nach der Hauptverhandlung reiste die Beschwerdeführerin wieder nach Slowenien aus, wo sie über ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt verfügt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde ihr auch an der slowenischen Adresse mit 09.08.2023 nachweislich zugestellt (vgl. etwa aktenkundiger internationaler Rückschein, AS 182; Beschwerdevorbringen).1.
  16. Unmittelbar nach der Hauptverhandlung reiste die Beschwerdeführerin wieder nach Slowenien aus, wo sie über ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt verfügt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde ihr auch an der slowenischen Adresse mit 09.08.2023 nachweislich zugestellt vergleiche etwa aktenkundiger internationaler Rückschein, AS 182; Beschwerdevorbringen). Es liegen gegenständlich keine tragfähigen Hinweise vor, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell im Bundesgebiet aufhält.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  19. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten. Aktenkundig sind weiters ein vom Bundesamt in Slowenien eingeholter ECRIS-Auszug sowie das gegen die Beschwerdeführerin ergangene strafgerichtliche Urteil. Die Beschwerdeführerin reiste bereits unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft nach Slowenien aus, kehrte nur für die Hauptverhandlung im Strafverfahren nach Österreich zurück und hält sich seither offensichtlich in Slowenien auf, zumal der Beschwerdeführerin auch der gegenständlich angefochtene Bescheid an ihrer aktenkundigen Adresse in Slowenien erfolgreich zugestellt wurde. Auch sonst finden sich keinerlei Hinweise dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin – insbesondere zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes – im Bundesgebiet aufhalten würde, zumal sie auch aktuell weder über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Das Vorbringen zum Privatleben der Beschwerdeführerin zu ihrem in Österreich lebenden Cousin und dessen Familie wird der gegenständlichen Entscheidung mangels gegenteiliger Hinweise zugrunde gelegt. Darüber hinaus wurde keinerlei konkretes Vorbringen zu einem weiteren Privat- oder Familienleben oder sonstigen konkreten Interessen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vorgebracht, zumal sie das Bundesgebiet seit ihrer Haftentlassung offensichtlich verlassen hat und auch den Angaben in der Beschwerde nach der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin unstrittig in Slowenien liegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  21. § 67 FPG lautet:3.
  22. Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der von der Beschwerdeführerin zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte Begehen von Warendiebstählen in gewerbsmäßiger Absicht gemeinsam mit ihrem Mittäter und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. 3.
  1. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich:3.
  2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie in der nachfolgend dargestellten Judikatur des VwGH ersichtlich: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keinesfalls die Verwerflichkeit der Taten, zumal hier offenkundig arbeitsteilig und organisiert vorgegangen wurde – die Beschwerdeführerin hat mit einem Mittäter gehandelt, es erfolgten mehrere Angriffe auf fremdes Eigentum und es wurde daher in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren unbedingter Haft im Ergebnis zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei der unbedingte Strafteil nur einen Monat betrug und bereits durch die Untersuchungshaft von Ende September bis Anfang November 2022 verbüßt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde über ein halbes Jahr vor ihrer eigentlichen strafgerichtlichen Verurteilung bereits aus der Haft entlassen und reiste umgehend nach Slowenien aus. Sie leistete dennoch der Ladung zur Hauptverhandlung folge und kehrte anschließend nach Slowenien zurück, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Sie hat sich bisher offensichtlich nichts weiters zu Schulden kommen lassen und befindet sich seit über einem Jahr (gerechnet ab der Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Anfang November 2022) in Freiheit. Besonders zu berücksichtigen ist weiters im Fall der Beschwerdeführerin, dass das Strafgericht ihre untergeordnete Rolle bei der Tatbegehung, wie auch die teilweise Schadensgutmachung und das umfassende, reumütige Geständnis als mildernd wertete und kein Erschwerungsgrund vorlag. Die gegenüber der Beschwerdeführerin (überwiegend) bedingt verhängte Freiheitsstrafe erfüllt zwar den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. In einem Größenschluss zur dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin aber im konkreten Fall nicht erkannt werden, dass von ihr eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung ausgeht, zumal insbesondere die Gegenwärtigkeit der Gefahr zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich des festgestellten Sachverhalts und der oben dargelegten Erwägungen nicht mehr gegeben scheint.Die gegenüber der Beschwerdeführerin (überwiegend) bedingt verhängte Freiheitsstrafe erfüllt zwar den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. In einem Größenschluss zur dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH kann beim vorliegenden, festgestellten und unstrittigen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin aber im konkreten Fall nicht erkannt werden, dass von ihr eine dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdung ausgeht, zumal insbesondere die Gegenwärtigkeit der Gefahr zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich des festgestellten Sachverhalts und der oben dargelegten Erwägungen nicht mehr gegeben scheint. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot erweist sich daher im Ergebnis als rechtswidrig. 3.
  4. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).3.
  5. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG setzt jedoch einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war (vgl. auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu prüfen und von der Erlassung einer Ausweisung statt des angefochtenen Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen war vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gelangt § 21 Abs. 5 BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237).Im Falle eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG gelangt Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG nicht zur Anwendung. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher keine Zuständigkeit zu, eine auf diese Bestimmung gestützte Feststellung über die Rechtmäßigkeit/Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung zu treffen vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2277099.1.00

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