2 ZPO zu entscheiden ist, wurde innerhalb der zu ihrem Anschluss nach §
1 ZPO gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt. Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, wurde innerhalb der zu ihrem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vollständig vorgelegt. Hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 61 Abs. 2 VwGG über einen diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss.Hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach Paragraph 61, Absatz 2, VwGG über einen diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Verfahrenshilfe ist nach § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205, zu § 8a VwGVG).Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Verfahrenshilfe ist nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (VwGH 25.01.2018, Ra2017/21/0205, zu Paragraph 8 a, VwGVG). Nach § 61 Abs. 2 VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich. Nach Paragraph 61, Absatz 2, VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich. Die geforderte Klarstellung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die angeforderten Unterlagen, die zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß §
2 ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu ihrem Anschluss nach §
1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.Die geforderte Klarstellung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die angeforderten Unterlagen, die zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf deren Grundlage gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, ZPO zu entscheiden ist, wurden auch innerhalb der zu ihrem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt. Ein Verfahrenshilfeantrag ist bei Nichterfüllung eines zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses erteilten Verbesserungsauftrages nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen (VwGH 13.02.2017, Ro2016/11/0030). Der vom Bundesverwaltungsgericht mangels weiterer Angaben der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gewertete Antrag ist daher gemäß § 61 Abs. 1 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Der vom Bundesverwaltungsgericht mangels weiterer Angaben der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gewertete Antrag ist daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2276718.1.00
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