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{'item': 'L515 2272974-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlL515 2272974-2 Spruch, L515 2272974-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen: A) Der ho. Beschluss vom 29.1.2024, GZ: L515 2272974-2/4E (irrtümlich L515 2272974-1/4E) betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass der Einleitungssatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:A) Der ho. Beschluss vom 29.1.2024, GZ: L515 2272974-2/4E (irrtümlich L515 2272974-1/4E) betreffend römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF dahingehend berichtigt, dass der Einleitungssatz des Spruches wie folgt zu lauten hat: „In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2024, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. H. LEITNER beschlossen:“„In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2024, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) am römisch 40 geb., StA. der Republik Georgien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. H. LEITNER beschlossen:“ B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Im genannten Einleitungssatz traten Übertragungsfehler auf.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Im genannten Beschluss befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Im genannten Beschluss befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses nichts ändert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2272974.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.