RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlL516 2275357-1 Spruch, L516 2275357-1/10EL516 2275357-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Libanon, vertreten durch Dr. Günther SULAN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zahl 529222209/230509226, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Libanon, vertreten durch Dr. Günther SULAN, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zahl 529222209/230509226, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52, 46 und 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Ziffer 7“ gestrichen wird und die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, 46 und 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Ziffer 7“ gestrichen wird und die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 30.05.2023 gegen den libanesischen Beschwerdeführer (I.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Asbs 1 FPG, stellte (II.) fest, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei und erließ (III.) unter Bezugnahme auf „§ 53 Abs 1 iVm Absatz 2 Ziffer 7“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ mit Bescheid vom 30.05.2023 gegen den libanesischen Beschwerdeführer (römisch eins.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Asbs 1 FPG, stellte (römisch zwei.) fest, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und erließ (römisch drei.) unter Bezugnahme auf „§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 7“ FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon; seine Identität steht fest. Er absolvierte die Handelsschule in Beirut, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau und Tochter leben, wie auch der Beschwerdeführer selbst, in Beirut. Sein Sohn wohnt derzeit in Australien. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. (Kopie libanesicher Reisepass; AS 23, 169) Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits in Österreich aufhältig; er verfügte vom 10.12.1992 bis 09.12.1995 sowie vom 10.12.1994 bis 09.12.1996 über eine Arbeitserlaubnis für Österreich und war unter anderem vom 01.04.1993 bis 30.06.1994 bei der XXXX tätig. (AS 175 f., 181)Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits in Österreich aufhältig; er verfügte vom 10.12.1992 bis 09.12.1995 sowie vom 10.12.1994 bis 09.12.1996 über eine Arbeitserlaubnis für Österreich und war unter anderem vom 01.04.1993 bis 30.06.1994 bei der römisch 40 tätig. (AS 175 f., 181) 1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein von von Frankreich ausgestelltes (Schengen Multi-)Visum C, gültig für die Schengener Staaten und den Zeitraum von 17.12.2021 bis 16.12.
- Das Schengen Multi-Visum gewährt eine mehrfache Einreise sowie eine Aufenthaltsdauer von je 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. (AS 25) Mit diesem Visum und seinem Reisepass reiste der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2022 ein einziges Mal nach Frankreich. Unabhängig davon reiste er rechtmäßig am 22.10.2022 in Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat ein und über diesen Flughafen am 16.11.2022 wieder aus Österreich aus. Noch am selben Tag reiste der Beschwerdeführer erneut über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und verließ das Land am 09.12.2022 über diesen Flughafen wieder. Zuletzt flog der Beschwerdeführer am 12.01.2023 nach Wien-Schwechat. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrollmaßnahme am 09.03.2023 stellte ein österreichisches Kontrollorgan eine Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer des Visums fest. Das BFA wurde in der Folge vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, verfügte eine Anzeige auf Freiem Fuß sowie eine Reisepasssicherstellung und leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. (AS 5 ff., 25 f., 45f.; IZR) 1.3 Die zuständige Landespolizeidirektion verhängte aufgrund dieser Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer des Visums mit Straferkenntnis vom 31.03.2023 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 31 Abs 1 und 1a iVm § 120 Abs 1a FPG in Höhe von EUR 500,00 sowie EUR 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.09.2023 zurückgezogen. (AS 5ff, 157ff, OZ 6).1.3 Die zuständige Landespolizeidirektion verhängte aufgrund dieser Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer des Visums mit Straferkenntnis vom 31.03.2023 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Höhe von EUR 500,00 sowie EUR 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 14.09.2023 zurückgezogen. (AS 5ff, 157ff, OZ 6). 1.4 Als Zweck der Reise gab der Beschwerdeführer gegenüber den französischen Behörden bei Beantragung des Visums am 07.12.2021 den Besuch von Familie und Bekannten an. (AS 17) Im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers durch die österreichische Polizei am 09.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich ein französisches Visum habe ausstellen lassen, weil er im Libanon kein österreichisches Visum beantragen konnte. (Anzeige 09.03.2023 (AS 5/6)) Tatsächlich beabsichtigt der Beschwerdeführer in Österreich selbstständig tätig zu werden und gründete er während seines Aufenthaltes im November 2022 in Österreich ein Unternehmen, die XXXX mit dem Geschäftzweig „Handel mit Waren aller Art“. Der Beschwerdeführer ist im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Der letzte Aufenhalt (ab Jänner 2023) in Österreich diente sodann der Erlangung von erforderlichen Bewilligungen für den Betrieb des Unternehmens (AS 31, Beschwerde 27.06.2023 S 3 [AS 191]). Seit 17.02.2023 verfügt die XXXX des Beschwerdeführers über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und seit 07.02.2023 ist der Beschwerdeführer als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. (GISA, AJ-WEB (OZ 2)) Tatsächlich beabsichtigt der Beschwerdeführer in Österreich selbstständig tätig zu werden und gründete er während seines Aufenthaltes im November 2022 in Österreich ein Unternehmen, die römisch 40 mit dem Geschäftzweig „Handel mit Waren aller Art“. Der Beschwerdeführer ist im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Der letzte Aufenhalt (ab Jänner 2023) in Österreich diente sodann der Erlangung von erforderlichen Bewilligungen für den Betrieb des Unternehmens (AS 31, Beschwerde 27.06.2023 S 3 [AS 191]). Seit 17.02.2023 verfügt die römisch 40 des Beschwerdeführers über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und seit 07.02.2023 ist der Beschwerdeführer als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. (GISA, AJ-WEB (OZ 2)) 1.5 Der Beschwerdeführer dachte fälschlicherweise, dass sich die Gültigkeitsdauer der 90/180-Tage-Regel jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht. Ihm war daher nicht bewusst, dass sein rund einmonatiger Aufenthalt im Dezember 2022 auf die Aufenthaltsdauer der neuerlichen Einreise im Jänner 2023 angerechnet wird. Er hat auch bereits vor Einreise in den Schengenraum ein Retourticket gebucht, das sicherstellen sollte, dass er vor Ablauf von 90 Tagen den Schengenraum verlassen könne. (AS 7, 167f., Beschwerde 27.06.2023 S 3 [AS 191]) 1.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich vom 14.11.2022 bis 09.05.2023 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. (ZMR) Im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers durch die österreichische Polizei am 09.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine Woche an einer anderen Adresse gewohnt habe und nach einer weiteren Woche an seine ursprüngliche Adresse zurückkehren werde. (Anzeige 09.03.2023 (AS 5))1.
- Der Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich vom 14.11.2022 bis 09.05.2023 an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. (ZMR) Im Zuge der Anhaltung des Beschwerdeführers durch die österreichische Polizei am 09.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er nur eine Woche an einer anderen Adresse gewohnt habe und nach einer weiteren Woche an seine ursprüngliche Adresse zurückkehren werde. (Anzeige 09.03.2023 (AS 5)) 1.7 Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.8 Der Beschwerdeführer reiste am 29.03.2023 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon aus. (AS 97)
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, welcher insbesondere die Anzeige vom 09.3.2023, die Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens des BFA, die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers, seine Passkopie mit Visum sowie Einreise- und Ausreisestempel, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde enthält, sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Auszüge aus dem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Die Feststellungen zur Person sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs und den vorgelegten Unterlagen. (AS 169, 175 f., 181)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon (§ 10 AsylG; §§ 46, 50, 52, 55, FPG; § 9 BFA-VG; Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Libanon (Paragraph 10, AsylG; Paragraphen 46, 50, 52, 55,, FPG; Paragraph 9, BFA-VG; Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides) 3.1 Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nicht zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (vgl VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.1 Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nicht zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). 3.2 Der Beschwerdeführer reiste am 29.03.2023 aus dem Bundesgebiet aus. Das BFA leitete das Rückkehrentscheidungsverfahren am 09.03.2023 und damit vor jener Ausreise ein. Der Beschwerdeführer war aufgrund des ihm ausgestellten Schengen Multi-Visums berechtigt, mehrfach in den Schengen-Raum einzureisen. Auch für Mehrfachvisa umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Z 2 lit. a Visakodex idF. der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013; VwGH 18.06.2021, Ra 2021/22/0077; VwGH 14.11.2013, 2013/21/0156).Der Beschwerdeführer war aufgrund des ihm ausgestellten Schengen Multi-Visums berechtigt, mehrfach in den Schengen-Raum einzureisen. Auch für Mehrfachvisa umfasst die zulässige Aufenthaltsdauer jedoch nur 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen (Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, Visakodex in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013; VwGH 18.06.2021, Ra 2021/22/0077; VwGH 14.11.2013, 2013/21/0156). Dieser Zeitraum von 180 Tagen wird ab dem letzten Ein- oder Austrittsdatum rückwärts gezählt. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer vom 22.10.2022 bis 16.11.2022 (26 Tage), vom 16.11.2022 bis 09.12.2022 (24 Tage) und ab 12.01.2023 erneut in Österreich aufhielt, überstieg sein Aufenthalt bei der Kontrolle am 09.03.2023 die höchstzulässige Dauer von 90 Tagen bereits um 16 Tage. Von 21.02.2023 bis zur Ausreise am 29.03.2023 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich somit unrechtmäßig. Er verfügte über keine andere Aufenthaltsberechtigung. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers bestehen lediglich in seinem Wunsch in Österreich selbstständig tätig zu werden (vgl. vor allem auch die Beschwerde vom 27.06.2023, insb. AS 191). Der Beschwerdeführer hat dafür während seiner letzten Aufenthalte in Österreich ohne die dafür erforderlichen Aufenthaltstitel eine GmbH gegründet, mit dieser ein Gewerbe angemeldet, sich Vertriebsrechte für XXXX besichert und sich als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Dies begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Betätigung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zwar in Österreich geboren, lebt jedoch in Australien. Diese individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK sind jedenfalls nicht geeignet das öffentliche Interesse iSd Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) zu überwiegen, da der Beschwerdeführer – wie im Folgenden unter 3.5 ff näher ausgeführt werden wird – gerade auch mit dieser Vorgehensweise das öffentliche Interesse gefährdet. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers bestehen lediglich in seinem Wunsch in Österreich selbstständig tätig zu werden vergleiche vor allem auch die Beschwerde vom 27.06.2023, insb. AS 191). Der Beschwerdeführer hat dafür während seiner letzten Aufenthalte in Österreich ohne die dafür erforderlichen Aufenthaltstitel eine GmbH gegründet, mit dieser ein Gewerbe angemeldet, sich Vertriebsrechte für römisch 40 besichert und sich als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger sozialversichert. Dies begründet unter Bedachtnahme auf die erst relativ kurzzeitige Betätigung noch keinerlei besondere wirtschaftliche Integration und auch keine besonders intensive geschäftliche Beziehung. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zwar in Österreich geboren, lebt jedoch in Australien. Diese individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK sind jedenfalls nicht geeignet das öffentliche Interesse iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes) zu überwiegen, da der Beschwerdeführer – wie im Folgenden unter 3.5 ff näher ausgeführt werden wird – gerade auch mit dieser Vorgehensweise das öffentliche Interesse gefährdet. 3.3 Zudem sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer selbst ist inzwischen freiwillig in den Libanon zurückgekehrt.3.3 Zudem sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Libanon unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer selbst ist inzwischen freiwillig in den Libanon zurückgekehrt. 3.4 Die Beschwerde gegen die Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach in den Libanon ausgesprochen wurde, wird daher abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen die Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides, mit denen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach in den Libanon ausgesprochen wurde, wird daher abgewiesen. Zum Einreiseverbot (§ 53 FPG; Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides)Zum Einreiseverbot (Paragraph 53, FPG; Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) Begründung des BFA 3.5 Das BFA führt zur Verhängung des Einreiseverbotes in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides die Ziffer 7 des § 53 Abs 2 FPG an.3.5 Das BFA führt zur Verhängung des Einreiseverbotes in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides die Ziffer 7 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG an. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung begründete das BFA die Erlassung des dreijährigen Einreiseverbotes schließlich damit, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte. Der Beschwerdeführer ● habe ein französisches Schengen-Visum C beantragt, welches er missbräuchlich dazu benutzt hätte, sich zumindest vorübergehend im Bundesgebiet niederzulassen; ● habe ohne entsprechenden Aufenthaltstitel eine Firma gegründet und begonnen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu welcher er jedoch nicht berechtigt sei; ● habe die anfallenden Versicherungsangaben nicht bezahlt; ● sei zwar aufgrund eines Touristenvisums formal legal eingereist, jedoch sei sein Aufenthalt jedenfalls seit Gründung der Firma und somit der selbstständigen Arbeitsaufnahme als unrechtmäßig zu bewerten; ● habe er die Aufenthaltsdauer des Visums überschritten und sei aufgrund seines illegalen Aufenthalts nach § 120 FPG angezeigt worden; habe er die Aufenthaltsdauer des Visums überschritten und sei aufgrund seines illegalen Aufenthalts nach Paragraph 120, FPG angezeigt worden; ● habe er gegen das Meldegesetz verstoßen und sei nicht an der gemeldeten Adresse wohnhaft gewesen; ● gefährde durch den Umstand, dass er mittelos sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Trotz der mittlerweile erfolgten freiwilligen Ausreise habe es der Beschwerdeführer unterlassen, seine Versicherung als Selbstständiger zu beenden und sei aufgrund seines bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er es beabsichtige, seine unerlaubte selbständige Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Bis dato habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinem Fehlverhalten gegenüber einsichtig wäre oder Reue zeigen würde. Es sei daher jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Sein Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und er stelle eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründung der Beschwerde 3.6 In der Beschwerde vom 27.06.2023 wird angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar zugegebenermaßen ein Unternehmen gegründet habe, jedoch bisher keiner selbstständigen Beschäftigung nachgegangen sei. Sein Aufenthalt diene daher nicht der Schwarzarbeit, sondern um die erforderlichen Bewilligungen für den Betrieb seines Unternehmens zu erlangen. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer bisher Versicherungsbeiträge nicht bezahlt habe und sei unerklärlich, worin ein Visa-Missbrauch gelegen sein soll, wenn ein Visum für einen Schengen-Staat beantragt werde, in welchen man auch tatsächlich einreise. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige daher keineswegs die Erlassung eines mehrjährigen Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über relevante Bindungen an Österreich und würde ihn ein Einreiseverbot in seinem persönlichen und wirtschaftlichen Fortkommen unwiederbringlich schädigen. Zur Zulässigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes 3.7 Soweit das BFA in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zur Verhängung des Einreiseverbotes die Ziffer 7 des § 53 Abs 2 FPG anführt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anwendung der Ziffer 7 die unerlaubte Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG voraussetzt, die im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegt.3.7 Soweit das BFA in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zur Verhängung des Einreiseverbotes die Ziffer 7 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anführt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anwendung der Ziffer 7 die unerlaubte Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG voraussetzt, die im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegt. Soweit das BFA damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit dadurch gefährde, dass er mittelos sei, hat bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unsachlich ist, einem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird; es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes angeordnet wird, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb mit seiner Entscheidung vom 06.12.2022, G264/2022, die Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG als verfassungswidrig aufgehoben, die trotz der bereits erfolgten Aufhebung im angefochtenen Bescheid des BFA noch angeführt wird. (BFA Bescheid 30.05.2023 S 13)Soweit das BFA damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit dadurch gefährde, dass er mittelos sei, hat bereits der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass es unsachlich ist, einem Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird; es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes angeordnet wird, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der Verfassungsgerichtshof hat deshalb mit seiner Entscheidung vom 06.12.2022, G264/2022, die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als verfassungswidrig aufgehoben, die trotz der bereits erfolgten Aufhebung im angefochtenen Bescheid des BFA noch angeführt wird. (BFA Bescheid 30.05.2023 S 13) Soweit der Beschwerdeführer die ihm durch das ausgestellte Visum erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (unbestritten) um insgesamt 36 Tage überschritten hat, ist es glaubhaft, dass diese Überschreitung auf einen Irrtum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und ist dem Beschwerdeführer auch zugutezuhalten, dass er am 29.03.2023 freiwillig aus Österreich in den Libanon ausgereist ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer wurde daher auch wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 bestraft. Allerdings blieb die verhängte Geldstrafe unter EUR 1.000,00, sodass auch die Ziffer 2 des § 53 Abs 2 FPG nicht erfüllt ist.Soweit der Beschwerdeführer die ihm durch das ausgestellte Visum erlaubte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (unbestritten) um insgesamt 36 Tage überschritten hat, ist es glaubhaft, dass diese Überschreitung auf einen Irrtum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und ist dem Beschwerdeführer auch zugutezuhalten, dass er am 29.03.2023 freiwillig aus Österreich in den Libanon ausgereist ist. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer wurde daher auch wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von € 500,00 bestraft. Allerdings blieb die verhängte Geldstrafe unter EUR 1.000,00, sodass auch die Ziffer 2 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht erfüllt ist. 3.8 Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er aufgrund des ihm von der Französischen Republik ausgestellten Schengen-Multivisums grundsätzlich berechtigt war, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort (zeitlich beschränkt) aufzuhalten. Dennoch ist aber bei dem von der belangten Behörde angenommenen und vom Beschwerdeführer insofern auch bestätigten Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Dies deshalb, da entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben sich das französisches Visum – unter falschen Angaben gegenüber den französischen Behörden – ausstellen ließ, weil er im Libanon kein österreichisches Visum beantragen konnte. (siehe oben 1.4). Dieses Vorgehen, sich zum Zweck der Einreise nach und (Vorbereitung einer) selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich ein französisches Schengen-Visum C zu verschaffen, stellt im vorliegenden Fall – entgegen dem Beschwerdevorbringen – einen Rechtsmissbrauch dar, ist doch ein solches Visum grundsätzlich zur Erlangung der Berechtigung zur Einreise und zum (erwerbslosen) Aufenthalt im Gebiet der Französischen Republik bestimmt (vgl. Art 5 Visakodex), nicht jedoch zur hauptsächlichen Einreise und Aufnahme einer (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verschaffung eines Sichtvermerkes eines anderen Staates zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich einen Rechtsmissbrauch darstellt und die Annahme rechtfertigt, dass ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. (vgl VwGH 15.12.1993, 93/18/0174; 27.05.1993, 93/18/0237)3.8 Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass er aufgrund des ihm von der Französischen Republik ausgestellten Schengen-Multivisums grundsätzlich berechtigt war, in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort (zeitlich beschränkt) aufzuhalten. Dennoch ist aber bei dem von der belangten Behörde angenommenen und vom Beschwerdeführer insofern auch bestätigten Sachverhalt die Annahme gerechtfertigt, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. Dies deshalb, da entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben sich das französisches Visum – unter falschen Angaben gegenüber den französischen Behörden – ausstellen ließ, weil er im Libanon kein österreichisches Visum beantragen konnte. (siehe oben 1.4). Dieses Vorgehen, sich zum Zweck der Einreise nach und (Vorbereitung einer) selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich ein französisches Schengen-Visum C zu verschaffen, stellt im vorliegenden Fall – entgegen dem Beschwerdevorbringen – einen Rechtsmissbrauch dar, ist doch ein solches Visum grundsätzlich zur Erlangung der Berechtigung zur Einreise und zum (erwerbslosen) Aufenthalt im Gebiet der Französischen Republik bestimmt vergleiche Artikel 5, Visakodex), nicht jedoch zur hauptsächlichen Einreise und Aufnahme einer (un-)selbstständigen Erwerbstätigkeit in Österreich. So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verschaffung eines Sichtvermerkes eines anderen Staates zum ausschließlichen Zweck der Einreise nach Österreich einen Rechtsmissbrauch darstellt und die Annahme rechtfertigt, dass ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde. vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/18/0174; 27.05.1993, 93/18/0237) Die solcherart rechtsmissbräuchliche Verschaffung und Inanspruchnahme des französischen Schengen-Visums C durch den Beschwerdeführer ist daher als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche Interessen des österreichischen Staates anzusehen und rechtfertigt folglich auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Zudem ist für die auch bloß vorübergehende Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest ein Visum D erforderlich (§ 2 Abs 4 Z 16, § 24 FPG). Und für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. (§ 14 Abs 1 GewO 1994) Über beides hat der Beschwerdeführer nicht verfügt.Zudem ist für die auch bloß vorübergehende Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest ein Visum D erforderlich (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,, Paragraph 24, FPG). Und für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. (Paragraph 14, Absatz eins, GewO 1994) Über beides hat der Beschwerdeführer nicht verfügt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls als zulässig. Zur Bemessung des Einreiseverbotes 3.9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002), wobei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0031).3.9 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 bzw des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 vorliegt (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mit Hinweis auf E 15.12.2011, 2011/21/00237); vielmehr ist eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002), wobei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0031). 3.10 Das BFA hat im vorliegenden Fall mit der Verhängung eines auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbotes den gesetzlichen Rahmen von höchstens 5 Jahre um mehr als die Hälfte ausgeschöpft. Das BFA hat jedoch bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht die zuvor getroffenen Erwägungen (oben Punkt 3.7) berücksichtigt, wonach entgegen dem BFA weder ein Verstoß gegen das AuslBG vorliegt noch eine Mittellosigkeit ein Einreiseverbot sachlich rechtfertigt und auch nicht die Ziffer 2 des § 53 Abs 2 FPG vorliegt. Der festgestellte Verstoß gegen das MeldeG von ungefähr zwei Wochen, erweist sich zudem angesichts dieses zeitlich beschränkten Ausmaßes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits drei Wochen nach seiner Anhaltung durch die Polizei bereits wieder in den Libanon zurückgereist ist, als geringfügig, zumal bislang auch keine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung erfolgte.Das BFA hat jedoch bei der Bemessung des Einreiseverbotes nicht die zuvor getroffenen Erwägungen (oben Punkt 3.7) berücksichtigt, wonach entgegen dem BFA weder ein Verstoß gegen das AuslBG vorliegt noch eine Mittellosigkeit ein Einreiseverbot sachlich rechtfertigt und auch nicht die Ziffer 2 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Der festgestellte Verstoß gegen das MeldeG von ungefähr zwei Wochen, erweist sich zudem angesichts dieses zeitlich beschränkten Ausmaßes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits drei Wochen nach seiner Anhaltung durch die Polizei bereits wieder in den Libanon zurückgereist ist, als geringfügig, zumal bislang auch keine Bestrafung wegen dieser Verwaltungsübertretung erfolgte. Aufgrund der hier getroffenen Erwägungen erachtet das Bundesverwaltungsgericht daher eine Dauer von zwei Jahren für das Einreiseverbot als angemessen und ausreichend. Ergebnis 3.11 Die Beschwerde wird daher insgesamt mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Ziffer 7“ gestrichen wird und die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird.3.11 Die Beschwerde wird daher insgesamt mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „Ziffer 7“ gestrichen wird und die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt wird. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.12 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.12 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.13 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.14 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L516.2275357.1.00