die Alm XXXX
getrieben. Die Meldung dieses
triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.2022.Dabei wurde für 19 Kühe und vier sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Diese 23 Tiere wurden am 28.05.2022
die Alm römisch 40
getrieben. Die Meldung dieses
triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.
1 z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014,
4 der VO (EU) 639/2014,
1 der Direktzahlungs-Verordnung und
3 Z 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen.In der Begründung dieser Entscheidung wurde hinsichtlich der Versagung einer Prämie im Bereich der gekoppelten Stützung ausgeführt, dass der Tag des tatsächlichen Abtriebes der gemeldeten Rinder verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere würden daher als nicht ermittelt gelten. Dabei wurde
, Absatz eins, z 18 Litera a, der VO (EU) 640 aus 2014,,
, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014,,
Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung und
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“ 4. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 25.01.2023 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Im angeführten Bescheid wurde mir mitgeteilt, dass
grund einer verspäteten Bestätigung des Abtriebsdatum
der Agrargemeinschaft XXXX , keine gekoppelte Stützung ausbezahlt und zusätzlich noch eine Sanktion ausgesprochen wurde.„Im angeführten Bescheid wurde mir mitgeteilt, dass
grund einer verspäteten Bestätigung des Abtriebsdatum
der Agrargemeinschaft römisch 40 , keine gekoppelte Stützung ausbezahlt und zusätzlich noch eine Sanktion ausgesprochen wurde. Wie bereits telefonisch vorab mit Herrn XXXX besprochen, habe ich als Almobmann die Meldung des Abtriebsdatums aber sehr wohl fristgerecht innerhalb der 14 Tage vorgenommen, allerdings muss es ein technisches Problem im eAMA System gegeben haben. Es wurden nämlich alle Meldungen am selben Tag vorgenommen, es scheint aber nur beim Betrieb XXXX das richtige Meldedatum (29.09.2022)
, bei allen anderen Herkunftsbetrieben wäre die Meldung demnach erst am 06.10.2022 erfolgt.Wie bereits telefonisch vorab mit Herrn römisch 40 besprochen, habe ich als Almobmann die Meldung des Abtriebsdatums aber sehr wohl fristgerecht innerhalb der 14 Tage vorgenommen, allerdings muss es ein technisches Problem im eAMA System gegeben haben. Es wurden nämlich alle Meldungen am selben Tag vorgenommen, es scheint aber nur beim Betrieb römisch 40 das richtige Meldedatum (29.09.2022)
, bei allen anderen Herkunftsbetrieben wäre die Meldung demnach erst am 06.10.2022 erfolgt. Ich bitte darum diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und die gekoppelte Stützung der gealpten Rinder für sämtliche
treiber und für mich als
treiber und Almobmann auszubezahlen und von den Sanktionen abzusehen. Im Falle von Widersprüchen zum oben angegebenen Beschwerdegegenstand gelten ausschließlich die Anträge und Begründungen gemäß schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern. Ich stelle unter Berücksichtigung dargestellter Begründung den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen, bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2022 19 Kühe und 4 sonstige Rinder
eine Alm
. Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese 19 Kühe und 4 sonstige Rinder, die am 28.05.2022
die Alm mit der BNr. XXXX
getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese 19 Kühe und 4 sonstige Rinder, die am 28.05.2022
die Alm mit der BNr. römisch 40
getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Die entsprechende Meldung erfolgte erst am 06.10.
allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem
einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem
einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen. In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die
fassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise
eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise
eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285032.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.