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{'item': 'W114 2285036-1'}

Obsah (4)Art. 2Art. 53§ 13§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW114 2285036-1 Spruch, W114 2285036-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

die Alm XXXX

getrieben. Die Meldung dieses

triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.2022.Dabei wurde für 16 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Diese 16 Tiere wurden am 28.05.2022

die Alm römisch 40

getrieben. Die Meldung dieses

triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.

  1. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX wurde von der AMA festgestellt, dass 14 sonstige Rinder am 17.09.2022 von der Alm mit der Betriebsnummer XXXX abgetrieben wurden. Die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der 14 sonstige Rinder durch den Almverantwortlichen erfolgte jedoch außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erst am 06.10.
  2. Ausgehend von einer elektronisch vorgenommenen Meldung durch den Bewirtschafter der Alm mit der BNr. römisch 40 wurde von der AMA festgestellt, dass 14 sonstige Rinder am 17.09.2022 von der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 abgetrieben wurden. Die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb der 14 sonstige Rinder durch den Almverantwortlichen erfolgte jedoch außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erst am 06.10.
  3. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
  4. Mit Bescheid vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22171744010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. In der Begründung dieser Entscheidung wurde hinsichtlich der Versagung einer Prämie im Bereich der gekoppelten Stützung ausgeführt, dass der Tag des tatsächlichen Abtriebes der gemeldeten Rinder verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere würden daher als nicht ermittelt gelten. Dabei wurde

Art. 2Abs.

1 z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014,

Art. 53Abs.

4 der VO (EU) 639/2014,

§ 13Abs.

1 der Direktzahlungs-Verordnung und

§ 8Abs.

3 Z 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen.In der Begründung dieser Entscheidung wurde hinsichtlich der Versagung einer Prämie im Bereich der gekoppelten Stützung ausgeführt, dass der Tag des tatsächlichen Abtriebes der gemeldeten Rinder verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere würden daher als nicht ermittelt gelten. Dabei wurde

Artikel 2

, Absatz eins, z 18 Litera a, der VO (EU) 640 aus 2014,,

Artikel 53

, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014,,

Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung und

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“ 4. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 27.01.2023 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Mir wurden die mit Mehrfachantrag 2022, eingereicht am 12.05.2022, beantragte gekoppelte Stützung für gealpte sonstige Rinder nicht gewährt. Dies wurde mit einem Meldeverzug des Almbewirtschafters bei der Meldung des Tages des Almabtriebes begründet. Ich erhebe dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich bin

treiber

die Alm XXXX . Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr XXXX zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden.Ich bin

treiber

die Alm römisch 40 . Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr römisch 40 zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage

einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten. Das geht aus

triebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 100 % der einbehaltenen Prämie ist daher völlig überzogen und unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen sind nur dann angebracht, wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten. Zudem ist hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gemäß geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den

treibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (=Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als

treiber habe keinen Einfluss

diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid

zuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.“

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.05.2023, AZ II/4-DZ/22-22708426010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 ; eine gekoppelte Stützung wurde dabei nicht gewährt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einzubehalten sei. Dieser Betrag werde mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“
  3. In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung elektronisch am 15.05.2023 erhobenen Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ich beantrage die Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen, bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2022 16 sonstige Rinder

eine Alm

. Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 14 sonstige Rinder, die am 28.05.2022

die Alm mit der BNr. XXXX

getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für 14 sonstige Rinder, die am 28.05.2022

die Alm mit der BNr. römisch 40

getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Die entsprechende Meldung erfolgte erst am 06.10.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  3. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  4. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
  5. GP, 8). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  6. GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug

allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem

einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem

einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen. In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die

fassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise

eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise

eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285036.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.