die Alm XXXX
getrieben. Die Meldung dieses
triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.2022.Dabei wurde für 20 Kühe und 10 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Davon wurden 14 Kühe und fünf sonstige Rinder am 28.05.2022
die Alm römisch 40
getrieben. Die Meldung dieses
triebes erfolgte rechtskonform am 09.06.
1 z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014,
4 der VO (EU) 639/2014,
1 der Direktzahlungs-Verordnung und
3 Z 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen.In der Begründung dieser Entscheidung wurde hinsichtlich der Versagung einer Prämie im Bereich der gekoppelten Stützung ausgeführt, dass der Tag des tatsächlichen Abtriebes der gemeldeten Rinder verspätet bzw. nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere würden daher als nicht ermittelt gelten. Dabei wurde
, Absatz eins, z 18 Litera a, der VO (EU) 640 aus 2014,,
, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014,,
Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung und
Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung hingewiesen. Zusätzlich wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).„Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR XXXX einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).“Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, kann im Jahr 2022 für sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus ist zusätzlich ein Betrag von EUR römisch 40 einzubehalten. Dieser Betrag wird mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640 aus 2014,).“ 4. In der gegen diesen Bescheid elektronisch am 02.02.2023 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Mir wurden die mit Mehrfachantrag 2022, eingereicht am 04.04.2022, beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und gealpte sonstige Rinder nicht gewährt. Dies wurde mit einem Meldeverzug des Almbewirtschafters bei der Meldung des Tages des Almabtriebes begründet. Ich erhebe dagegen firstgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Ich bin
treiber
die Alm XXXX . Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr XXXX zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden.Ich bin
treiber
die Alm römisch 40 . Für sämtliche Meldungen betreffend Almflächen und gealpte Tiere ist der Bewirtschafter der Alm, Herr römisch 40 zuständig. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums obliegt ausschließlich dem Bewirtschafter der Alm und kann nur von diesem im AMA-System durchgeführt werden. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche und substanzielle Fördervoraussetzung, nämlich die Alpung der Tiere über mindestens 60 Tage
einer österreichischen Alm, zweifelsfrei eingehalten. Das geht aus
triebs- und Abtriebsdatum unzweifelhaft hervor. Der Einbehalt der gesamten gekoppelten Stützung und zusätzlich eine Sanktion in Höhe von 100 % der einbehaltenen Prämie ist daher völlig überzogen und unverhältnismäßig und nicht konform mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen. Verwaltungssanktionen sind nur dann angebracht, wenn die festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle überschreiten. Zudem ist hinsichtlich der Höhe der Sanktion die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gemäß geltendem Marktordnungsgesetz keine Sanktionen auszusprechen, wenn der Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn für den
treibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen (=Almbewirtschafter) zweifeln lassen hätten können. Im vorliegenden Fall oblag die fristgerecht Abmeldung der gealpten Tiere dem Almbewirtschafter. Ich als
treiber habe keinen Einfluss
diese Meldevorgänge. Ich hatte auch bisher keinerlei Anlass, an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zu zweifeln. Der Almbewirtschafter hat bisher immer zeitgerecht die erforderlichen Meldungen abgegeben, sodass ich bisher diesbezüglich keine Sanktionen zu tragen hatte. Ich durfte daher davon ausgehen, dass auch diesmal eine zeitgerechte Meldung erfolgen würde. Ich beantrage daher, den vorliegenden Bescheid
zuheben und mir die beantragte gekoppelte Stützung für gealpte Kühe und/oder gealpte sonstige Rinder auszubezahlen und jedenfalls die angedrohten Sanktionszahlungen zurückzunehmen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen MFA für das Antragsjahr 2022 und beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen, bzw. spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb er im Antragsjahr 2022 14 Kühe und fünf sonstige Rinder
eine Alm
. Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese 14 Kühe und fünf sonstige Rinder, die am 28.05.2022
die Alm mit der BNr. XXXX
getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.Bei einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für diese 14 Kühe und fünf sonstige Rinder, die am 28.05.2022
die Alm mit der BNr. römisch 40
getrieben worden waren, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Abtrieb durch den Almverantwortlichen außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Die entsprechende Meldung erfolgte erst am 06.10.
allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem
einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem
einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und es ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen. In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die
fassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise
eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise
eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W114.2285041.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.