GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 09.08.2022 die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr in Höhe von EUR 2,89. Das Verfahren sei auf andere Weise als durch Schuldspruch geendet, sodass
PO iVm § 381 Abs. 1 Z 7 StPO iVm § 29a GGG Anm 6 zu TP 15 GGG, der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig sei.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.08.2022 die Rücküberweisung der bezahlten Abschriftgebühr in Höhe von EUR 2,89. Das Verfahren sei auf andere Weise als durch Schuldspruch geendet, sodass
Paragraph 390, Absatz eins a, StPO in Verbindung mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 29 a, GGG Anmerkung 6 zu TP 15 GGG, der Privatbeteiligte nicht gebührenpflichtig sei. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen, die Abschriftgebühr nach TP 15 Anm. 6 GGG falle ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang bereits bei Vornahme der Abfrage an, ein Entfallen der Abfragegebühr des Privatbeteiligten im Fall einer Einstellung der Strafverfolgung sei nicht vorgesehen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, die Rechtsansicht, dass zum Kostenprivileg des § 390 Abs. 1 lit a nicht die Gerichtsgebühren zählen, sei überholt. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt und dem Akt des Grundverfahrens am 11.07.2022 vorgelegt. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen, die Abschriftgebühr nach TP 15 Anmerkung 6 GGG falle ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang bereits bei Vornahme der Abfrage an, ein Entfallen der Abfragegebühr des Privatbeteiligten im Fall einer Einstellung der Strafverfolgung sei nicht vorgesehen. , Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 21.06.2022 eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, die Rechtsansicht, dass zum Kostenprivileg des Paragraph 390, Absatz eins, Litera a, nicht die Gerichtsgebühren zählen, sei überholt. , Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt und dem Akt des Grundverfahrens am 11.07.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der üblen Nachrede
GB bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein. Der Beschwerdeführer brachte eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts der üblen Nachrede
Paragraphen 111 und 117 StGB bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ein. Am 11.08.2021 wurde von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Verdachts der üblen Nachrede
GB unter setzen einer Probezeit vorläufig zurückgetreten. Am 02.08.2022 wurde die Beschuldigte über den endgültigen Rücktritt informiert. Der Beschwerdeführer fertigte durch seinen Vertreter am 12.08.2021 elektronisch Aktenabfertigungen an, für welche im Wege der Abbuchung insgesamt EUR 2,89 Pauschalgebühr
TP 15 Abs. 6 GGG entrichtet wurden.Am 11.08.2021 wurde von der Verfolgung der Beschuldigten wegen des Verdachts der üblen Nachrede
Paragraphen 111 und 117 StGB unter setzen einer Probezeit vorläufig zurückgetreten. Am 02.08.2022 wurde die Beschuldigte über den endgültigen Rücktritt informiert. , Der Beschwerdeführer fertigte durch seinen Vertreter am 12.08.2021 elektronisch Aktenabfertigungen an, für welche im Wege der Abbuchung insgesamt EUR 2,89 Pauschalgebühr
TP 15 Absatz 6, GGG entrichtet wurden.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.,
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist. Zu A)
Zu A) ,
Paragraph 6 c, Absatz eins, sind die nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen
PO sind in Strafsachen, sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, keine Gebühren zu entrichten.
PO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen:2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist., Die Rückzahlung ist Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG zufolge von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.,
Paragraph 380, StPO sind in Strafsachen, sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, keine Gebühren zu entrichten.,
Paragraph 380, Absatz eins, StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen:
3, 116 Abs. 6 letzter Satz und 138 Abs. 3, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;5. die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Überwachung von Nachrichten
Paragraphen 111, Absatz 3, 116, Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
PO, wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, in der Regel vom Bund getragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder
lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.Nach Abs. 1a leg. cit. ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.
PO hat der Privatankläger, wenn ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Abs. 4 vorliegt.Mit dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen HiNBG wurde in § 390 Abs. 1a StPO eine Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Kostenersatzregel des § 390 StPO statuiert, die Verfahren betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede (§ 111 StGB), des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) erfasst, sofern diese im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Diesfalls ist der Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des § 71 Abs. 1 StPO nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Ergänzend (und im Ergebnis teilweise einschränkend) sieht § 394 Abs. 4a StPO vor, dass wenn ein solches Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, der Privatankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies schon die Ausnahme nach § 393 Abs. 4 letzter Satz StPO greift.Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen Opfer von „Hass im Netz“ im Wege der referierten Bestimmungen in Bezug auf Kostenfolgen besser geschützt werden. Hiezu wird ausgeführt: „Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern und den Betroffenen mögliche Bedenken im Hinblick auf allfällige Kostenfolgen zu nehmen, soll das Kostenrisiko des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB) für Kosten des Strafverfahrens zur Gänze entfallen. … Diese Erleichterung soll der besonderen Lage und persönlichen Belastung der Opfer von Hass im Netz sowie insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Opfergruppe bislang oftmals durch das Kostenrisiko von der Einbringung einer Privatanklage abgeschreckt wurde. … Aufgrund der vorgeschlagenen Ausnahme der Strafverfahren wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB) und Beleidigung (§ 115 StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, in § 390 Abs. 1a StPO kommt die Regelung des § 393 Abs. 4 StPO über die Ersatzpflicht des Privatanklägers für die Verteidigungskosten des nicht verurteilten Angeklagten nicht mehr zur Anwendung. Vorgeschlagen wird daher ein neuer Abs. 4a, der die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in diesen Strafverfahren für die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Hauptverfahren festlegt. Nachdem die Privatanklage
PO in der vorgeschlagenen Fassung – wie bereits nach geltendem Recht – den formalen Erfordernissen einer Anklageschrift (§ 211 StPO) zu entsprechen hat und darüber hinaus dem Gericht
PO eine umfassende Möglichkeit zur amtswegigen Prüfung der Anklage zukommt, ist aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es durch den vorgesehenen Entfall der Kostenersatzpflicht für bestimmte Opfergruppen zu einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten kommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten sind und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen würde.“ (RV 481 BlgNR XXVII. GP 30 f).Wenn eine Partei
§ § 390 Abs. 1a StPO nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist, umfasst dieses Privileg alle Kosten im Sinn des § 381 StPO (Rami, Privatanklage und Prozesskosten nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, ÖJZ 2022/2) und damit auch die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren im Sinn des § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO. Die Gerichtsgebühren sind freilich zunächst vom Gebührenpflichtigen zu entrichten, erst ihr allfälliger Rückersatz ist nach den §§ 389–390a StPO zu beurteilen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 381 Rz 42). Unter den nach § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren nehmen vor dem Hintergrund der weitgehenden Gebührenfreiheit im Strafverfahren Pauschalgebühren für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien oder Ausdrucke
TP 15 GGG eine bedeutsame Rolle ein. Für unbeglaubigte Aktenablichtungen sind nämlich in allen Strafverfahren (auch bei Offizialdelikten, vgl. § 29a GGG) Gebühren zu entrichten (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 380 Rz 9).Der Beschwerdeführer hat im staatsanwaltschaftlichen Grundverfahren elektronische Aktenabfragen/-abschriften getätigt. Für die Aktenabschrift fielen Pauschalgebühren
Vm TP 15 Abs. 6 GGG im Betrag von insgesamt EUR 2,89 an, für die der Beschwerdeführer
1 Z. 3 GGG als Besteller zahlungspflichtig war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sind unstrittig.Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde verpflichtet § 390 Abs. 1a StPO die Justizverwaltungsbehörde nicht zur Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr
TP 15 Abs. 6 GGG.Zunächst ist der Beschwerdeführer im Grundverfahren nicht als Privatankläger eingeschritten. Er hat auch keinen auf § 71 Abs. 1 StPO gestützten Antrag auf Anordnungen gestellt. Vielmehr wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer von ihm erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung
PO tätig und hat sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Der Anwendungsbereich der die eine allfällige Kostenersatzpflicht regelnden Sondernorm des § 390 Abs. 1a StPO umfasst dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge allerdings lediglich Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des § 71 Abs. 1 StPO und somit nicht Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Nach der der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Diese Aussagen sind auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz, da § 390 Abs. 1a StPO aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit § 381 Abs. 1 Z. 7 StPO letztlich (auch) als gebührenrechtlicher Ausnahmetatbestand konstruiert ist. Ausgehend von den angeführten Grundsätzen sowie dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verbietet sich demnach eine analoge Anwendung des Kostenersatzprivilegs des § 390 Abs. 1a StPO auf Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die als Argument für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Zurückziehung der Ermächtigung zur Strafverfolgung würde daran nichts ändern, da weiterhin kein aufgrund einer Privatanklage oder Antragstellung
PO eingeleitetes Verfahren vorliegen würde. Da § 390 Abs. 1a StPO den zitierten Gesetzesmaterialien zufolge nur das Kostenrisiko des Privatanklägers bei Hass im Netz-Delikten entfallen lassen soll, steht die gewählte Auslegung auch nicht mit dem Zweck der Norm in Konflikt.Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht auf § 390 Abs. 1a StPO berufen. Den im Ermittlungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können schon deshalb in Ansehung des Beschwerdeführers nicht zum Erlöschen einer Zahlungspflicht nach dem GGG führen.Das Kostenersatzprivileg des § 390 Abs. 1a StPO wirkt sich darüber hinaus auf bereits entrichtete Pauschalgebühren
TP 15 Abs. 6 GGG gebührenrechtlich nicht aus.
PO ist der Privatankläger grundsätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten, soweit das Verfahren nicht mit Schuldspruch endet. Die Verpflichtung ist in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung festzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 390 Rz 6).
PO ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs. 1) demgegenüber bei bestimmten Hass im Netz-Delikten nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in die verfahrensabschließende Erledigung kein Auftrag zum Kostenersatz nach § 390 Abs. 1 zweiter Satz StPO aufzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist – wie bereits ausgeführt – der Anwendungsbereich von § 390 Abs. 1a StPO mangels einer Privatanklage oder eines auf § 71 Abs. 1 StPO gestützten Antrages auf Anordnungen gar nicht eröffnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht zu einem (möglicherweise aufgrund von § 390 Abs. 1a StPO verpönten) Kostenersatz herangezogen. Der in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr
TP 15 Abs. 6 GGG entstand jedoch
Z. 8 GGG schon mit der Bestellung der Aktenkopie am 28.01.2022 und ergibt sich die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers als Besteller aus § 7 Abs. 1 Z. 3 GGG. Die Zahlungspflicht fußt mithin unmittelbar auf dem Gesetz. Sie ist nicht Folge einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz, eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass ein Dritter den in Rede stehenden Aufwand getragen hat, zu dessen Ersatz der Beschwerdeführer kraft einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur um Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwirklichung eines im GGG normierten Gebührentatbestandes selbst erwachsen sind. Mit einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz sowie einer allfälligen Befreiung von einer Verpflichtung zum Kostenersatz hat die hier gegenständliche Konstellation – schon begrifflich – nichts zu tun. Den Materialen zufolge ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass etwa die für Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren weiterhin zu entrichten sind, wobei diese (nur) im Fall eines Schuldspruchs
PO vom Angeklagten zu ersetzen sind. Weshalb für Pauschalgebühr
TP 15 Abs. 6 GGG etwas anderes gelten sollte, als in den Materialien zur Eingabegebühr
TP 13 GGG ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich. § 390 Abs. 1a StPO verfolgt vor dem Hintergrund der Materialen nicht den Zweck, den Privatankläger oder Antragsteller
PO gänzlich unabhängig von einer Kostenersatzpflicht von den Gerichtsgebühren zu befreien. Selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 390 Abs. 1a StPO besteht folglich kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund (in diesem Sinn auch OGH 06.12.2022, 14 Os 116/22y; mit dieser Entscheidung wurde die vom Beschwerdeführer zuletzt zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19.10.2022 verworfen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr
TP 15 Abs. 6 GGG wurde daher im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:9. einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66 b,) bis zu 1 000 Euro., Die Kosten des Strafverfahrens werden
Paragraph 390, Absatz eins a, StPO, wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, in der Regel vom Bund getragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder
Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird., Nach Absatz eins a, leg. cit. ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) in Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.,
Paragraph 393, Absatz 4 a, StPO hat der Privatankläger, wenn ein Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen, sofern nicht ohnedies eine Ersatzpflicht nach Absatz 4, vorliegt., Mit dem am 1. Jänner 2021 in Kraft getretenen HiNBG wurde in Paragraph 390, Absatz eins a, StPO eine Ausnahmebestimmung zur allgemeinen Kostenersatzregel des Paragraph 390, StPO statuiert, die Verfahren betreffend die Straftatbestände der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB), des Vorwurfs einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder der Beleidigung (Paragraph 115, StGB) erfasst, sofern diese im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden. Diesfalls ist der Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, StPO nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. , Ergänzend (und im Ergebnis teilweise einschränkend) sieht Paragraph 394, Absatz 4 a, StPO vor, dass wenn ein solches Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt wird, der Privatankläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren dem Angeklagten alle Kosten der Verteidigung zu ersetzen hat, sofern nicht ohnedies schon die Ausnahme nach Paragraph 393, Absatz 4, letzter Satz StPO greift., Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen Opfer von „Hass im Netz“ im Wege der referierten Bestimmungen in Bezug auf Kostenfolgen besser geschützt werden. Hiezu wird ausgeführt: „Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern und den Betroffenen mögliche Bedenken im Hinblick auf allfällige Kostenfolgen zu nehmen, soll das Kostenrisiko des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) und Beleidigung (Paragraph 115, StGB) für Kosten des Strafverfahrens zur Gänze entfallen. … Diese Erleichterung soll der besonderen Lage und persönlichen Belastung der Opfer von Hass im Netz sowie insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Opfergruppe bislang oftmals durch das Kostenrisiko von der Einbringung einer Privatanklage abgeschreckt wurde. … Aufgrund der vorgeschlagenen Ausnahme der Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) und Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, in Paragraph 390, Absatz eins a, StPO kommt die Regelung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO über die Ersatzpflicht des Privatanklägers für die Verteidigungskosten des nicht verurteilten Angeklagten nicht mehr zur Anwendung. Vorgeschlagen wird daher ein neuer Absatz 4 a,, der die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers in diesen Strafverfahren für die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Hauptverfahren festlegt. Nachdem die Privatanklage
Paragraph 71, Absatz 3, StPO in der vorgeschlagenen Fassung – wie bereits nach geltendem Recht – den formalen Erfordernissen einer Anklageschrift (Paragraph 211, StPO) zu entsprechen hat und darüber hinaus dem Gericht
Paragraph 485, StPO eine umfassende Möglichkeit zur amtswegigen Prüfung der Anklage zukommt, ist aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es durch den vorgesehenen Entfall der Kostenersatzpflicht für bestimmte Opfergruppen zu einer leichtfertigeren Inanspruchnahme von Rechtsinstrumenten kommen wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass auch weiterhin die entsprechenden Gerichtsgebühren bei Einbringung zu entrichten sind und sich die Regelung lediglich auf die Verfahrenskosten beziehen würde.“ Regierungsvorlage 481 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 30 f)., Wenn eine Partei
Paragraph Paragraph 390, Absatz eins a, StPO nicht zum Kostenersatz verpflichtet ist, umfasst dieses Privileg alle Kosten im Sinn des Paragraph 381, StPO (Rami, Privatanklage und Prozesskosten nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, ÖJZ 2022/2) und damit auch die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO. Die Gerichtsgebühren sind freilich zunächst vom Gebührenpflichtigen zu entrichten, erst ihr allfälliger Rückersatz ist nach den Paragraphen 389 –, 390 a, StPO zu beurteilen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 381, Rz 42). , Unter den nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO zu entrichtenden Gerichtsgebühren nehmen vor dem Hintergrund der weitgehenden Gebührenfreiheit im Strafverfahren Pauschalgebühren für im Rahmen der Akteneinsicht angefertigten Kopien oder Ausdrucke
TP 15 GGG eine bedeutsame Rolle ein. Für unbeglaubigte Aktenablichtungen sind nämlich in allen Strafverfahren (auch bei Offizialdelikten, vergleiche Paragraph 29 a, GGG) Gebühren zu entrichten (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 380, Rz 9)., Der Beschwerdeführer hat im staatsanwaltschaftlichen Grundverfahren elektronische Aktenabfragen/-abschriften getätigt. Für die Aktenabschrift fielen Pauschalgebühren
Paragraph 2, Ziffer 8, GGG in Verbindung mit TP 15 Absatz 6, GGG im Betrag von insgesamt EUR 2,89 an, für die der Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG als Besteller zahlungspflichtig war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers sind unstrittig., Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde verpflichtet Paragraph 390, Absatz eins a, StPO die Justizverwaltungsbehörde nicht zur Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr
TP 15 Absatz 6, GGG., Zunächst ist der Beschwerdeführer im Grundverfahren nicht als Privatankläger eingeschritten. Er hat auch keinen auf Paragraph 71, Absatz eins, StPO gestützten Antrag auf Anordnungen gestellt. Vielmehr wurde die Staatsanwaltschaft aufgrund einer von ihm erteilten Ermächtigung zur Strafverfolgung
Paragraph 92, StPO tätig und hat sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Der Anwendungsbereich der die eine allfällige Kostenersatzpflicht regelnden Sondernorm des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO umfasst dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge allerdings lediglich Privatankläger oder Antragsteller im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, StPO und somit nicht Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. , Nach der der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Diese Aussagen sind auch für den gegenständlichen Fall von Relevanz, da Paragraph 390, Absatz eins a, StPO aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs mit Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 7, StPO letztlich (auch) als gebührenrechtlicher Ausnahmetatbestand konstruiert ist. Ausgehend von den angeführten Grundsätzen sowie dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung verbietet sich demnach eine analoge Anwendung des Kostenersatzprivilegs des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO auf Privatbeteiligte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die als Argument für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Zurückziehung der Ermächtigung zur Strafverfolgung würde daran nichts ändern, da weiterhin kein aufgrund einer Privatanklage oder Antragstellung
Paragraph 71, Absatz eins, StPO eingeleitetes Verfahren vorliegen würde. Da Paragraph 390, Absatz eins a, StPO den zitierten Gesetzesmaterialien zufolge nur das Kostenrisiko des Privatanklägers bei Hass im Netz-Delikten entfallen lassen soll, steht die gewählte Auslegung auch nicht mit dem Zweck der Norm in Konflikt., Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht auf Paragraph 390, Absatz eins a, StPO berufen. Den im Ermittlungsverfahren getroffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können schon deshalb in Ansehung des Beschwerdeführers nicht zum Erlöschen einer Zahlungspflicht nach dem GGG führen., Das Kostenersatzprivileg des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO wirkt sich darüber hinaus auf bereits entrichtete Pauschalgebühren
TP 15 Absatz 6, GGG gebührenrechtlich nicht aus. ,
Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist der Privatankläger grundsätzlich zum Kostenersatz zu verpflichten, soweit das Verfahren nicht mit Schuldspruch endet. Die Verpflichtung ist in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung festzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 390, Rz 6).
Paragraph 390, Absatz eins a, StPO ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) demgegenüber bei bestimmten Hass im Netz-Delikten nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in die verfahrensabschließende Erledigung kein Auftrag zum Kostenersatz nach Paragraph 390, Absatz eins, zweiter Satz StPO aufzunehmen. , Im gegenständlichen Fall ist – wie bereits ausgeführt – der Anwendungsbereich von Paragraph 390, Absatz eins a, StPO mangels einer Privatanklage oder eines auf Paragraph 71, Absatz eins, StPO gestützten Antrages auf Anordnungen gar nicht eröffnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht zu einem (möglicherweise aufgrund von Paragraph 390, Absatz eins a, StPO verpönten) Kostenersatz herangezogen. Der in Rede stehende Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr
TP 15 Absatz 6, GGG entstand jedoch
Paragraph 2, Ziffer 8, GGG schon mit der Bestellung der Aktenkopie am 28.01.2022 und ergibt sich die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers als Besteller aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GGG. Die Zahlungspflicht fußt mithin unmittelbar auf dem Gesetz. Sie ist nicht Folge einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz, eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass ein Dritter den in Rede stehenden Aufwand getragen hat, zu dessen Ersatz der Beschwerdeführer kraft einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall geht es jedoch nur um Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwirklichung eines im GGG normierten Gebührentatbestandes selbst erwachsen sind. Mit einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz sowie einer allfälligen Befreiung von einer Verpflichtung zum Kostenersatz hat die hier gegenständliche Konstellation – schon begrifflich – nichts zu tun. Den Materialen zufolge ging der Gesetzgeber selbst davon aus, dass etwa die für Privatanklagen vorgesehenen Gerichtsgebühren weiterhin zu entrichten sind, wobei diese (nur) im Fall eines Schuldspruchs
Paragraph 389, Absatz eins, StPO vom Angeklagten zu ersetzen sind. Weshalb für Pauschalgebühr
TP 15 Absatz 6, GGG etwas anderes gelten sollte, als in den Materialien zur Eingabegebühr
TP 13 GGG ausgeführt wird, ist nicht ersichtlich. Paragraph 390, Absatz eins a, StPO verfolgt vor dem Hintergrund der Materialen nicht den Zweck, den Privatankläger oder Antragsteller
Paragraph 71, Absatz eins, StPO gänzlich unabhängig von einer Kostenersatzpflicht von den Gerichtsgebühren zu befreien. Selbst bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 390, Absatz eins a, StPO besteht folglich kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung der in Form von Gerichtsgebühren entstandenen Kosten durch den Bund (in diesem Sinn auch OGH 06.12.2022, 14 Os 116/22y; mit dieser Entscheidung wurde die vom Beschwerdeführer zuletzt zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19.10.2022 verworfen). , Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der entrichteten Pauschalgebühr
TP 15 Absatz 6, GGG wurde daher im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die gegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Gesetzeswortlaut bat ihm gegenständlichen Fall keinen Raum für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2264458.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.