← Österreich

{'item': 'W116 2281522-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6§ 24§ 31Art. 130§ 63§ 23§ 14§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW116 2281522-1 Spruch, W116 2281522-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario

§ 28Abs. Vw

GVG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Abs. VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Schreiben vom 16.11.2023, S90361/4-FüUB1/BKdo/S1Grp/2023

(1)wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde betreffend ein ihm gegenüber mündlich verkündetes „Disziplinarerkenntnis“ samt gegenständlichem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im vorgelegten Akt befand sich ein als „Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ tituliertes und mit 03.11.2023 datiertes Dokument. Dieses Dokument weist als ausstellende Behörde den Bataillonskommandanten als Disziplinarkommandanten, als Adressaten den Beschwerdeführer, den Schuldspruch und die Begründung eines Disziplinarerkenntnisses sowie eine Rechtsmittelbelehrung und die Fertigungsklausel „Der Disziplinarkommandant als Disziplinarvorgesetzter XXXX auf. Unterschriften finden sich auf diesem Dokument nicht.1.1. Mit Schreiben vom 16.11.2023, S90361/4-FüUB1/BKdo/S1Grp/2023
(1)wurde von der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde betreffend ein ihm gegenüber mündlich verkündetes „Disziplinarerkenntnis“ samt gegenständlichem Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. , Im vorgelegten Akt befand sich ein als „Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ tituliertes und mit 03.11.2023 datiertes Dokument. Dieses Dokument weist als ausstellende Behörde den Bataillonskommandanten als Disziplinarkommandanten, als Adressaten den Beschwerdeführer, den Schuldspruch und die Begründung eines Disziplinarerkenntnisses sowie eine Rechtsmittelbelehrung und die Fertigungsklausel „Der Disziplinarkommandant als Disziplinarvorgesetzter römisch 40 auf. Unterschriften finden sich auf diesem Dokument nicht. 1.
  1. Mit Schreiben vom 23.01.2024 wurde dieser Umstand der belangten Behörde mitgeteilt und aufgefordert, sollte eine von den Beteiligten unterfertigte Niederschrift oder eine mit den entsprechenden Nachweisen versehene elektronische Niederschrift über die mündliche Verkündung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses beim Kommando aufliegen, diese dem BVwG zu übermitteln. Für den Fall, dass keine derartige Niederschrift vorliege, sei dies dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. 1.
  2. Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 26.01.2024 wurde das Dokument vom 03.11.2023 („Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift))“ neuerlich dem BVwG übermittelt, dieses Mal jedoch mit den Namen und Unterschriften des Disziplinarkommandanten ( XXXX ), des Leiters der Personalabteilung ( XXXX ) und des Kompaniekommandanten ( XXXX ) versehen. Eine Unterschrift des Beschuldigten findet sich auch auf diesem Dokument nicht.Da dem beiliegenden Anschreiben des Führungsunterstützungsbataillons 1 vom 26.01.2024 an das BVwG zu entnehmen ist, dass die Beurkundung der mündlichen Verkündung „nun nachgeholt und neu zur Überprüfung vorgelegt“ wird, wurde am 30.01.2024 um 15:00 Uhr fernmündlich mit dem Leiter der Personalabteilung und Sachbearbeiter des Anschreibens ( XXXX ) Rücksprache gehalten, um zu klären, ob mit „nachgeholt“ nur die Vorlage oder auch das Verfassen der unterschriebenen Urkunde gemeint war. XXXX teilte mit im Zuge dieses Telefongesprächs zusammengefasst folgendes mit:Am 03.11.2023 hat die Verkündung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses stattgefunden, indem der Disziplinarkommandant das übermittelte Protokoll 03.11.2023 („Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ verlesen hat. Dabei sind er selbst, der Beschuldigte und der Kompaniekommandant anwesend gewesen. Das Protokoll ist jedoch von den Anwesenden nicht unterschrieben worden. Erst nach Erhalt der Aufforderung des BVwG zur Urkundenvorlage vom 23.01.2024 wurde das Protokoll mit den Namen von bei der Verkündung am 03.11.2023 anwesenden Personen und deren Unterschriften ergänzt, da man davon ausgegangen sei, dass die Verkündung damit ausreichend dokumentiert wäre. Dass es für eine entsprechend § 14 AVG formell richtige Niederschrift notwendig gewesen wäre, dass alle anwesenden Personen und damit auch der Beschuldigte diese bereits unmittelbar im Anschluss an die Amtshandlung unterschreiben, habe man nicht gewusst. 1.
  3. Mit ergänzender Urkundenvorlage vom 26.01.2024 wurde das Dokument vom 03.11.2023 („Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift))“ neuerlich dem BVwG übermittelt, dieses Mal jedoch mit den Namen und Unterschriften des Disziplinarkommandanten ( römisch 40 ), des Leiters der Personalabteilung ( römisch 40 ) und des Kompaniekommandanten ( römisch 40 ) versehen. Eine Unterschrift des Beschuldigten findet sich auch auf diesem Dokument nicht., Da dem beiliegenden Anschreiben des Führungsunterstützungsbataillons 1 vom 26.01.2024 an das BVwG zu entnehmen ist, dass die Beurkundung der mündlichen Verkündung „nun nachgeholt und neu zur Überprüfung vorgelegt“ wird, wurde am 30.01.2024 um 15:00 Uhr fernmündlich mit dem Leiter der Personalabteilung und Sachbearbeiter des Anschreibens ( römisch 40 ) Rücksprache gehalten, um zu klären, ob mit „nachgeholt“ nur die Vorlage oder auch das Verfassen der unterschriebenen Urkunde gemeint war. römisch 40 teilte mit im Zuge dieses Telefongesprächs zusammengefasst folgendes mit:, Am 03.11.2023 hat die Verkündung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses stattgefunden, indem der Disziplinarkommandant das übermittelte Protokoll 03.11.2023 („Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ verlesen hat. Dabei sind er selbst, der Beschuldigte und der Kompaniekommandant anwesend gewesen. Das Protokoll ist jedoch von den Anwesenden nicht unterschrieben worden. Erst nach Erhalt der Aufforderung des BVwG zur Urkundenvorlage vom 23.01.2024 wurde das Protokoll mit den Namen von bei der Verkündung am 03.11.2023 anwesenden Personen und deren Unterschriften ergänzt, da man davon ausgegangen sei, dass die Verkündung damit ausreichend dokumentiert wäre. Dass es für eine entsprechend Paragraph 14, AVG formell richtige Niederschrift notwendig gewesen wäre, dass alle anwesenden Personen und damit auch der Beschuldigte diese bereits unmittelbar im Anschluss an die Amtshandlung unterschreiben, habe man nicht gewusst.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zu 1.
  6. beruhen auf dem völlig unbedenklichen Akteninhalt. 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. und 1.
  9. ergeben sich aus der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dokumentenvorlage vom 23.01.2024, der ergänzenden Urkundenvorlage der belangten Behörde vom 26.01.2024 und dem in einem Aktenvermerk festgehaltenen Telefongespräch zwischen dem zuständigen Richter und dem Leiter der Personalabteilung des Führungsunterstützungsbataillons 1 am 30.01.2024 zur Klärung der Frage, wann diese mit ergänzender Urkundenvorlage vom 26.01.2024 nachgereichte und mit Namen und Unterschriften von Anwesenden ergänzte Urkunde tatsächlich entstanden ist. Dabei hat dieser ausdrücklich bestätigt, es am 03.11.2023 zwar zur Verlesung, nicht jedoch zur Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Niederschrift kam und das Protokoll vom 03.01.2023 nun erst nach Erhalt der Aufforderung des BVwG zur Urkundenvorlage vom 23.01.2024 um die Namen und Unterschriften der bei der Verkündung am 03.11.2023 anwesenden Personen (mit Ausnahme des Beschuldigten) ergänzt wurde.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.,

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu A) 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).

§ 63Abs.

4 HDG 2014 ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift und in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

§ 23HDG ist unteranderem die Bestimmung des § 14 Abs.

1 bis 5 AVG betreffend die Form- und Inhaltserfordernisse von Niederschriften im Disziplinarverfahren anzuwenden.

§ 14Abs.

2 AVG hat jede Niederschrift unter anderem zu enthalten:Zu A) , 3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens kann nur ein Bescheid sein; bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Erledigung um einen Bescheid handelt, ist die Bescheidqualität der Erledigung zu klären (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).,

Paragraph 63, Absatz 4, HDG 2014 ist der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift und in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Paragraph 23, HDG ist unteranderem die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins bis 5 AVG betreffend die Form- und Inhaltserfordernisse von Niederschriften im Disziplinarverfahren anzuwenden.,

Paragraph 14, Absatz 2, AVG hat jede Niederschrift unter anderem zu enthalten:

  1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
  2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

§ 14Abs.

5 AVG ist die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.Wie oben bereits ausgeführt, befinden sich auf dem im Akt aufliegenden Dokument „Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ weder die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung, noch die Unterschrift der der Amtshandlung beigezogenen Personen. Ebenso wenig ist auf diesem Dokument ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift zu erkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die

§ 62Abs. 2 AVG und dazu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des § 14 Abs. 5 AVG unterschrieben wird (Vw

GH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).Ein rechtswirksamer mündlicher Bescheid (hier konkret ein Disziplinarerkenntnis) liegt demnach nur dann vor, wenn über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung eine entsprechend den Regelungen des § 14 Abs. 2 bis 5 AVG vollständige und unterschriebene Niederschrift vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Protokoll über den Inhalt des am 03.11.2023 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses weist weder die Namen noch die Unterschriften der bei der Amtshandlung mitwirkenden Organe noch der anwesenden Beteiligten auf. Daran vermag auch die mit Schreiben vom 26.01.2024 nachgereichte und mit Namen und Unterschriften von Anwesenden versehene Urkunde über die mündliche Verkündung vom 03.11.2023 nichts zu ändern, weil diese erst nach der Beschwerde und zwar erst nach der Aufforderung zur Aktenvorlage vom 23.01.2024 entstanden ist und zudem selbst darauf die ebenfalls notwendige Unterschrift des Beschuldigten fehlt.Da im gegenständlichen Fall somit kein mündlicher Bescheid rechtwirksam erlassen wurde, richtet sich die vom Beschwerdeführer gegen das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis eingebrachte Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist.2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.,

Paragraph 14, Absatz 5, AVG ist die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift treten., Wie oben bereits ausgeführt, befinden sich auf dem im Akt aufliegenden Dokument „Disziplinarerkenntnis (Mündliche Verlautbarung, beurkundete Niederschrift)“ weder die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung, noch die Unterschrift der der Amtshandlung beigezogenen Personen. Ebenso wenig ist auf diesem Dokument ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Niederschrift zu erkennen., Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, in Fortschreibung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, jene Urkunde entscheidend ist, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde, und es dazu insbesondere erforderlich ist, dass die

Paragraph 62, Absatz 2, AVG und dazu erstellende Niederschrift nach den Regelungen des Paragraph 14, Absatz 5, AVG unterschrieben wird (VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007)., Ein rechtswirksamer mündlicher Bescheid (hier konkret ein Disziplinarerkenntnis) liegt demnach nur dann vor, wenn über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung eine entsprechend den Regelungen des Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 AVG vollständige und unterschriebene Niederschrift vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Protokoll über den Inhalt des am 03.11.2023 mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnisses weist weder die Namen noch die Unterschriften der bei der Amtshandlung mitwirkenden Organe noch der anwesenden Beteiligten auf. Daran vermag auch die mit Schreiben vom 26.01.2024 nachgereichte und mit Namen und Unterschriften von Anwesenden versehene Urkunde über die mündliche Verkündung vom 03.11.2023 nichts zu ändern, weil diese erst nach der Beschwerde und zwar erst nach der Aufforderung zur Aktenvorlage vom 23.01.2024 entstanden ist und zudem selbst darauf die ebenfalls notwendige Unterschrift des Beschuldigten fehlt., Da im gegenständlichen Fall somit kein mündlicher Bescheid rechtwirksam erlassen wurde, richtet sich die vom Beschwerdeführer gegen das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis eingebrachte Beschwerde gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung ist keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen, die Revision ist daher unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2281522.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.