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{'item': 'W135 2273792-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW135 2273792-1 Spruch, W135 2273792-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 01.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H.,
  2. „Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  3. „degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  4. „Autoimmunthyreoiditis“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden sowie wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden zwei bis vier ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.2023 ein, in dem die Funktionseinschränkungen ,
  5. „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H., ,
  6. „Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.05.06 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H.,
  7. „degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. und
  8. „Autoimmunthyreoiditis“, bewertet mit der Positionsnummer 09.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt wurden sowie wegen zu geringer funktioneller Relevanz der Leiden zwei bis vier ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.05.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 01.02.2023 abzuweisen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nochmals das ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.04.2023 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde auf den beigelegten psychologischen Befund vom 08.05.2023 verwiesen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  10. um das führende Leiden handelt:
  11. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
  12. Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links
  13. Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen
  14. Autoimmunthyreoiditis Das mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzende Leiden
  15. wird durch die Leiden
  16. bis
  17. nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.
  19. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und dabei stimmen die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien überein. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2023 und sind in die Beurteilung des Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Betreffend das Hauptleiden
  20. „Insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ nahm der Sachverständige eine korrekte Zuordnung zur Positionsnummer 09.02.02 (Diabetes mellitus – Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage) mit dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. vor. Dies wurde mit dem Vorliegen einer (diabetischen) Retinopathie und (diabetischen) Polyneuropathie begründet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 17.04.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, der letzte gemessene HbA1c Wert wurde mit 6,3 angegeben. Das Leiden
  21. „Karpaltunnelsyndrom rechts mehr als links“ wurde vom medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 04.05.06 (Lähmung der peripheren Nerven – Nervus medianus) mit dem unteren Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da keine motorischen Ausfälle objektivierbar sind. In der persönlichen Untersuchung am 17.04.2023 konnte die Beschwerdeführerin den Faustschluss beidseitig durchführen, die Feinmotorik und Fingerfertigkeit waren ungestört. Dies entspricht auch dem vorliegenden Elektroneurodiagnostischen Befund vom 15.12.2022 aus dem „eine verlängerte distale Latenz mit rechts fehlender, links pathologischer sensibler antidromer Nervenleitgeschwindigkeit zum
  22. Finger und fehlender zum
  23. Finger“ hervorgeht. Unter der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierende Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) wurde das Leiden
  24. „degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“ mit dem unteren Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Der medizinische Sachverständige begründete dies – nach ausführlicher Untersuchung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten, welche altersentsprechend frei beweglich sind – mit dem Nichtvorliegen maßgeblicher Funktionseinschränkungen und radikulärer Ausfälle. Unter der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierende Erkrankungen des Bewegungsapparates – mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades) wurde das , Leiden
  25. „degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“ mit dem unteren Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Der medizinische Sachverständige begründete dies – nach ausführlicher Untersuchung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten, welche altersentsprechend frei beweglich sind – mit dem Nichtvorliegen maßgeblicher Funktionseinschränkungen und radikulärer Ausfälle. Weiters wurde das Leiden
  26. „Autoimmunthyreoiditis“ vom medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 09.01.01 (Endokrines System – Endokrine Störungen leichten Grades) mit dem unteren Rahmensatz und dem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, da dieses durch die Schilddrüsenmedikation kompensiert ist. Da die Einzelgrade der Behinderung der Leiden
  27. bis
  28. von zu geringer funktioneller Relevanz sind, erhöhen diesen den Einzelgrad der Behinderung des Leidens
  29. nicht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Die im Sachverständigengutachten erfolgten Einstufungen der Einzelgrade der Behinderung wurden seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bestritten. Betreffend die eingestuften Leiden legte sie zudem keine neuen Befunde vor. Eine höhere Einstufung der nachvollziehbar und rechtsrichtig erfolgten Leiden
  30. bis
  31. ist somit nicht gerechtfertigt. Doch legte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen Psychologischen Befund vom 08.05.2023 vor und ersuchte um Berücksichtigung ihres psychischen Leidens. Dazu ist festzuhalten, dass – anders als im Psychologischen Befund – dem zuvor vorgelegten Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 12.01.2023 als Diagnose eine Anpassungsstörung zu entnehmen ist; eine entsprechende Medikation oder regelmäßige fachärztliche Betreuung hinsichtlich der Anpassungsstörung ist dem Befund allerdings nicht zu entnehmen. Im mit der Beschwerde vorgelegten psychologischen Befund einer Klinischen und Gesundheitspsychologin vom 08.05.2023 werden nunmehr eine rezidivierende depressive Störung mittelgradig und eine Posttraumatische Belastungsstörung als Diagnosen angeführt und neben der fachärztlichen Betreuung eine langfristige psychotherapeutische trauma-fokussierte Behandlung empfohlen. Dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger fachärztlicher Betreuung stehe, eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka oder eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme, wurde aber von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren weder vorgebracht noch entsprechend belegt. Insofern ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Sachverständige das Vorliegen einer psychischen Funktionseinschränkung nicht annahm und die Einschätzung einer solchen unterblieb. Aber auch aus einer allfälligen Aufnahme der laut der Fachärztin vorliegenden Anpassungsstörung in die Liste der Funktionseinschränkungen und Einschätzung dieser wäre im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da – ausgehend vom fachärztlichen Befund – dieses Leiden allenfalls nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu bewerten wäre. Selbst bei einer allfälligen Einschätzung des Leidens würde dieses daher

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen.Aber auch aus einer allfälligen Aufnahme der laut der Fachärztin vorliegenden Anpassungsstörung in die Liste der Funktionseinschränkungen und Einschätzung dieser wäre im Ergebnis für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da – ausgehend vom fachärztlichen Befund – dieses Leiden allenfalls nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu bewerten wäre. Selbst bei einer allfälligen Einschätzung des Leidens würde dieses daher

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 17.04.

  1. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme als schlüssig erweisen und die Beschwerdeführerin keine weiteren medizinischen Befunde zum Nachweis einer fachärztlich bzw. medikamentös zu behandelnden psychischen Funktionseinschränkung vorlegte, konnte daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie unterbleiben.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, lautet auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und BewegungsapparatDie Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: , „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung […] 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
  1. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10-20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung […] 04 Nervensystem […] 04.05 Lähmungen der peripheren Nerven Es wurde auf die Version Gegenarm und Gebrauchsarm verzichtet, da die Erfahrun-gen zeigen, dass es relativ rasch zu einer Adaptierung kommt. Bei den angeführten Einschätzungswerten drückt der untere Wert jeweils die Schwä-che aus und der obere Wert die vollständige Lähmung aus. […] 04.05.06 Nervus medianus 10 – 40 % Leitfunktion sind Fingerbeugung I bis III, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, SchreibenLeitfunktion sind Fingerbeugung römisch eins bis römisch drei, Abduktion und Opposition des Daumens, Spitzengriff, Schreiben […] 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekre-tion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen De-fizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 – 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 – 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlich-keit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 – 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjek-tive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation be-einträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein ora-le Einstellung mit Antidiabetika. […] 09.02.02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage […]“ Wie oben unter Punkt
  2. dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.04.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, unzutreffend oder unschlüssig wären. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Der mit der Beschwerde vorgelegte Befund ist nicht geeignet ein einstufungsrelevantes psychiatrisches Leiden nachzuweisen, geht auch aus diesem keine fachärztliche Behandlung und keine psychiatrische Medikation hervor. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Der mit der Beschwerde vorgelegte Befund ist nicht geeignet ein einstufungsrelevantes psychiatrisches Leiden nachzuweisen, geht auch aus diesem keine fachärztliche Behandlung und keine psychiatrische Medikation hervor. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes , (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2273792.1.00

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