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Art. 133§ 42§ 45§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW135 2274063-1 Spruch, W135 2274063-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 16.09.2020 Inhaber eines – deutschen – Schwerbehindertenausweises mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 v.H. Seit diesem Datum ist auch die Zusatzeintragung „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ im Behindertenpass eingetragen. Am 11.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Morbus Parkinson“, bewertet nach der Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Hypertonie, Vorhofflimmern“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Bronchiale Hyperreagibilität“, bewertet mit der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und
- „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Der Sachverständige führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht vorlägen.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.06.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Morbus Parkinson“, bewertet nach der Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Hypertonie, Vorhofflimmern“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Bronchiale Hyperreagibilität“, bewertet mit der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und ,
- „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Der Sachverständige führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 29.06.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass laut diesem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des Vorliegens eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 16.08.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.08.2022, führte der durch seine Ehefrau bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer schwere Orientierungslosigkeit sowie eine Einschränkung der Mobilität vorlägen, sodass eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung erforderlich sei. Darüber hinaus benötige der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
- „Morbus Parkinson, vasculäre Encephalopathie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H.,
- „Hypertonie, Vorhofflimmern“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H.,
- „Bronchiale Hyperreagibilität“, bewertet mit der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. und
- „Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, bewertet mit der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurden, sowie aufgrund des ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Die Sachverständige stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht vorlägen, da weder eine Bewegungseinschränkung vorläge, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfe noch eine kognitive Einschränkung in einem Ausmaß vorläge, welche im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich machen würde. Mit Schreiben vom 10.11.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass laut diesem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des Vorliegens des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 16.12.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.12.2022, führte der durch seine Ehefrau vertretene Beschwerdeführer unter Vorlage eines medizinischen Befundes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Begleitperson benötige. Bei Verhinderung seiner Ehefrau werde der Beschwerdeführer von einer namentlich genannten Person begleitet, dies erfolge im Ausmaß von zumindest sechs bis acht Wochenstunden. Es wurde zudem auf den ausgestellten deutschen Schwerstbehindertenausweis verwiesen. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 09.01.2023 führte die Sachverständige aus, dass die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht vorlägen, da der Beschwerdeführer weder blind, hochgradig sehbehindert, noch taubblind sei oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei. Es läge keine nachweislich therapiefraktäre Epilepsie vor. Ebenso keine Bewegungseinschränkung, aufgrund derer der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig die Hilfe einer zweiten Person bedürfe. Die Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung sei beim Beschwerdeführer ausreichend erhalten, sodass er nicht auf die ständige Hilfe einer zweiten Person angewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausreichend orientiert gewesen. Eine maßgebliche Verschlechterung des neurologischen Zustandes sei aus dem übermittelten Befund nicht ableitbar, die Sachverständige halte daher an der Beurteilung fest. Mit Schreiben vom 17.01.2023, eingelangt am 19.01.2023, führte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie des deutschen Schwerstbehindertenausweises im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Sturzgefahr bestehe. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste neurologische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme. In der auf der Aktenlage basierenden Stellungnahme vom 26.01.2023 führte diese aus, dass keine neuen Erkenntnisse vorlägen, welche eine Änderung der Beurteilung herbeiführen könnten. Nach nochmaliger Durchsicht der Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der Einwendungen vom 16.12.2023 komme es daher zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung. Mit Schreiben vom 31.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ lägen vor. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurden die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.11.2022 (Neurologie) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.01.2023 (Neurologie) und vom 26.01.2023 (Neurologie) angeschlossen. Mit Schreiben vom 31.01.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ lägen vor. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurden die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.11.2022 (Neurologie) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 09.01.2023 (Neurologie) und vom 26.01.2023 (Neurologie) angeschlossen. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin neuerlich das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.11.2022 übermittelt. Am 06.02.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ aus. Am 06.02.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich einen unbefristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich , VO 303 aus 1996, liegt vor“ aus. Gegen den, die beantragte Zusatzeintragung betreffenden, Bescheid vom 31.01.2023 erhob der durch seine Ehefrau vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich außerhalb seiner Wohnung ohne Begleitperson nicht frei bewegen. Unter Verweis auf den mit der Beschwerde übermittelten Befund vom 15.02.2023 wurde ausgeführt, es seien die Stellreflexe und die räumliche Orientierungsfähigkeit nicht überprüft worden, daraus ergebe sich die Unmöglichkeit der nicht unterstützten Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und Zurücklegung längerer Wegstrecken. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste neurologische Sachverständige um die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage. In diesem Aktengutachten wurde nochmals festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Begleitperson nicht vorlägen, da der Antragsteller weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei. Es läge kein nachweislich therapierefraktäres Anfallsleiden vor. Ebenso läge keine Bewegungseinschränkung vor, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen wäre und die bestehende kognitive Einschränkung (MMSE 24 laut vorliegender neurologischer Befunde; Orientierung siehe auch psychopathologischen Status im Rahmen des Vorgutachtens 11/2023) bestehe nicht in einem Ausmaß, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person notwendig mache. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste neurologische Sachverständige um die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage. In diesem Aktengutachten wurde nochmals festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Begleitperson nicht vorlägen, da der Antragsteller weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei. Es läge kein nachweislich therapierefraktäres Anfallsleiden vor. Ebenso läge keine Bewegungseinschränkung vor, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen wäre und die bestehende kognitive Einschränkung (MMSE 24 laut vorliegender neurologischer Befunde; Orientierung siehe auch psychopathologischen Status im Rahmen des Vorgutachtens 11 aus 2023,) bestehe nicht in einem Ausmaß, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person notwendig mache. Mit Schreiben vom 20.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihm mit, dass laut diesem die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Begleitperson“ nicht vorlägen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 03.04.2023, eingelangt am 06.04.2023, führte der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen aus, dass er seit Juni 2021 zumindest zweimal die Woche von einem Herrn begleitet werde, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers verhindert sei. Mit Schreiben vom 07.04.2023 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die zweimal in der Woche gegen Honorar erfolgende Begleitung des Beschwerdeführers einer näher genannten Person vor. Aufgrund der Einwendungen des vertretenen Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde einen – neuen – Facharzt für Neurologie und Psychiatrie um ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.
- In diesem Sachverständigengutachten führte der Sachverständige aus: „Die Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" kann nicht ausreichend begründet werden, da keine derart ausgeprägten kognitiven Einschränkungen bestehen, welche im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer
- Person ausreichend begründen. Auch die beschriebene Bewegungseinschränkung ist dokumentiert und nachvollziehbar, jedoch nicht derart ausgeprägt, um zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer
- Person zu bedürfen. Weiters besteht keine Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung noch Taubblindheit oder ein behinderungsbedingter, überwiegender Rollstuhlgebrauch. Kein Nachweis eines refraktäres Anfallsleiden.“ Da die Frist zur Beschwerdevorentscheidung abgelaufen war, wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.07.2023 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss das von der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten an. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Es langte zu diesen Gutachten keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.08.2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde weitere Unterlagen zu der am 23.06.2023 übermittelten Beschwerde nachgereicht. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 13.07.2023 zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer Orientierungsprobleme sowie eine Sturzgefahr bestünden, dieser daher zu Therapien begleitet werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
- akinetisches Parkinsonsyndrom mit lower-body Sympomtatik und kognitiven Abbau, MMSE 21 von 30
- Hypertonie, Vorhofflimmern
- Bronchiale Hyperreagibilität
- Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er ist nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind. Der Beschwerdeführer leidet an keinen kognitiven Einschränkungen, welche im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person ausreichend begründen können. Der Beschwerdeführer ist nicht in einem Ausmaß bewegungseingeschränkt, welches zur Fortbewegung im öffentlichen Raum die ständige Hilfe einer zweiten Person erforderlich machen würde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 34 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren veranlassten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.06.2023, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Im nunmehr vorliegenden Gutachten vom 07.06.2023 geht der fachärztliche Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2023 auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde und der vorgelegten medizinischen Unterlagen nachvollziehbar und schlüssig. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung werden damit auch das seitens der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.11.2022, samt den ergänzenden Stellungnahmen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, sowie das von der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren auf der Aktenlage beruhende neurologische Sachverständigengutachten bestätigt. Dass der Beschwerdeführer nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind ist, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer brachte weder selbst vor, an den genannten Einschränkungen zu leiden noch finden sich in den vorgelegten Beweismitteln Hinweise darauf. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständigen konnten keine diesbezüglichen Leiden objektiviert werden. Hingegen wird als Grund für den Bedarf einer Begleitperson vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Bewegungseinschränkungen und kognitiven Einschränkungen im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfe. Ausgeführt wird hierbei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Orientierungslosigkeit und der bestehenden Sturzgefahr ständig einer zweiten Person bedürfe, um sich außerhalb des Hauses bewegen zu können. Zur persönlichen Untersuchung durch den Sachverständige am 26.05.2023 erschien der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und unter Zuhilfenahme von zwei Nordic-Walking Stöcken, wobei sie mit dem Taxi zur persönlichen Untersuchung kamen. Das Gangbild des Beschwerdeführers war etwas in den Knien gesunken, gering schlurfend, mittelschrittig und ging mit vermindertem Mitschwingen der oberen Extremitäten einher. Der Stand war breitbeinig, ebenfalls etwas in den Knien eingesunken, wobei der Parallelstand und Augenschluss zu einer deutlichen Unsicherheit führte. Der Transfer war mit Anhalten jedoch verlangsamt möglich, beim Anziehen hat die Ehefrau mitgeholfen. Der Sachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass zwar eine Bewegungseinschränkung dokumentiert ist und auch nachvollzogen werden kann, diese jedoch nicht derart ausgeprägt ist, dass der Beschwerdeführer zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist. Angeführt wurde jedoch, dass es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer diskreten Verschlechterung der motorischen Fähigkeiten betreffend dem festgestellten führenden Leiden
- gekommen ist. Dem Befundbericht vom 06.04.2023 ist jedoch bereits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme der beiden Nordic Walking Stöcke kleine Strecken selbstständig zurücklegen kann, wenn auch etwas verlangsamt. Der neurologische Sachverständige führte zudem aus, dass keine derart ausgeprägten kognitiven Einschränkungen beim Beschwerdeführer vorlägen, welche im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung die ständige Hilfe einer zweiten Person ausreichend begründen. Hierbei ist wieder anzuführen, dass es im Vergleich zum Vorgutachten betreffend das festgestellte Leiden
- zu einer diskreten Verschlechterung gekommen ist, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches die Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung begründen würden. Der fachärztliche Sachverständige führte nach Durchführung der persönlichen Untersuchung am 26.05.2023 zum Status Psychicus des Beschwerdeführers an, dass dieser zur Person orientiert ist, örtlich war er teilorientiert, der Realitätssinn war ausreichend erhalten, die Auffassung und Konzentration jedoch reduziert. Die vorgelegte – undatierte – Bestätigung einer näher genannten Person, wonach diese seit Juni 2021 den Beschwerdeführer zweimal pro Woche zu ärztlichen und therapeutischen Terminen gegen ein Honorar begleite, da dieser Orientierungsprobleme aufweise und eine erhöhte Sturzgefahr bestehe, vermag an der fachärztlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Bestätigung nicht von einem Facharzt ausgestellt wurde und keine Hinweise auf das Ausmaß der Problematik enthält. Somit wird damit lediglich die erfolgte Begleitung des Beschwerdeführers, nicht jedoch die medizinische Notwendigkeit derselben bestätigt. Die vorgelegte – undatierte – Bestätigung einer näher genannten Person, wonach diese seit , Juni 2021 den Beschwerdeführer zweimal pro Woche zu ärztlichen und therapeutischen Terminen gegen ein Honorar begleite, da dieser Orientierungsprobleme aufweise und eine erhöhte Sturzgefahr bestehe, vermag an der fachärztlichen Beurteilung nichts zu ändern, zumal die Bestätigung nicht von einem Facharzt ausgestellt wurde und keine Hinweise auf das Ausmaß der Problematik enthält. Somit wird damit lediglich die erfolgte Begleitung des Beschwerdeführers, nicht jedoch die medizinische Notwendigkeit derselben bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht und es wurden die in dieser Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der begehrten Zusatzeintragung überprüft. Dieser kam – in Übereinstimmung mit einer weiteren Fachärztin für Neurologie, deren Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen die Grundlage für den erlassenen Bescheid bildeten und die im Beschwerdevorprüfungsverfahren ein Aktengutachten erstellte – zum Schluss, dass die Orientierung des Beschwerdeführers sowie seine motorischen Fähigkeiten ausreichend vorhanden sind, so dass der Beschwerdeführer nicht ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist. Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befundbericht vom 06.04.2023, in welchem festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer ein selbstständiges Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ohne Hilfsperson nicht zumutbar sei, vermag die erfolgte Beurteilung, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum keiner ständigen Hilfe durch eine zweite Person bedarf, nicht zu entkräften. Die in diesem Befundbericht angeführte Verschlechterung der kognitiven Einschränkungen wurde vom fachärztlichen Sachverständigen – wie oben bereits dargelegt – mitberücksichtigt. Diese waren aber nicht derart gegeben, dass eine andere Beurteilung als in den Vorgutachten zu treffen war. Der mit Schreiben vom 13.07.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.07.2023 und dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2023 weitergeleitet) angeschlossene Befundbericht vom 12.06.2023 und der Bericht der orthopädischen Rehabilitation vom 06.07.2023 unterliegen der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass aus dem Rehabilitationsbericht vom 06.07.2023 auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mobil und in allen Qualitäten orientiert war, die Mnestik und Kognition waren nicht eingeschränkt, lediglich die Orientierung im Haus war nicht gegeben. Der mit Schreiben vom 13.07.2023 (eingelangt bei der belangten Behörde am 18.07.2023 und dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2023 weitergeleitet) angeschlossene Befundbericht vom 12.06.2023 und der Bericht der orthopädischen Rehabilitation vom 06.07.2023 unterliegen der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass aus dem Rehabilitationsbericht vom 06.07.2023 auch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mobil und in allen Qualitäten orientiert war, die Mnestik und Kognition waren nicht eingeschränkt, lediglich die Orientierung im Haus war nicht gegeben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 07.06.
- Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus , Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)
§ 42Abs.
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
§ 45Abs.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
§ 46
leg.cit beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, leg.cit beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: , 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen. diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen. …
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen. diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen. … 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr). …
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. …“ Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.06.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass vorliegen. Zwar liegen beim Beschwerdeführer ein akinetisches Parkinsonsyndrom mit lower-body Sympomtatik und kognitiven Abbau, MMSE 21 von 30 sowie degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor, es bestehen jedoch weder maßgebliche kognitive Einschränkungen noch maßgebliche Bewegungseinschränkungen. Der Beschwerdeführer kann kurze Wegstrecken unter Zuhilfenahme von zwei Nodic-Walking Stöcken selbstständig zurücklegen und ist seine Orientierung im öffentlichen Raum ausreichend vorhanden. Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten daher aktuell keine Bewegungseinschränkungen oder kognitive Einschränkungen vor, welche dazu führen, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum wegen einer Sturzgefahr oder Orientierungslosigkeit ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf. Er ist auch nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, ist weder blind oder hochgradig sehbehindert noch taubblind. Diese Einschätzung bestätigen auch das fachärztliche Sachverständigengutachten samt ergänzenden Stellungnahmen, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde sowie das im Beschwerdevorprüfungsverfahren eingeholte fachärztliche Aktengutachten. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Vollständigkeitshalber ist hinsichtlich des vorgebrachten Umstandes, dass im deutschen Schwerbehindertenausweis des Beschwerdeführer die Zusatzeintragung „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ vorgenommen wurde, darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen im Behindertenpass in Österreich nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016, somit nach einer anderen Rechtsgrundlage als in Deutschland erfolgt, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist.Vollständigkeitshalber ist hinsichtlich des vorgebrachten Umstandes, dass im deutschen Schwerbehindertenausweis des Beschwerdeführer die Zusatzeintragung „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.“ vorgenommen wurde, darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen im Behindertenpass in Österreich nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, somit nach einer anderen Rechtsgrundlage als in Deutschland erfolgt, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Bedarfs einer Begleitperson in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder , Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf den Bedarf einer Begleitperson wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2274063.1.00