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{'item': 'W135 2282583-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 1b§ 28§ 31§ 29§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW135 2282583-1 Spruch, W135 2282583-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivon

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass nach seiner ersten Impfung dem Impfstoff Comirnaty (gegen Covid-19) eine Reihe von Nebenwirkungen aufgetreten sei. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin eingeholt, welches ergab, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers gegeben sei. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

§§ 1b

und 3 Impfschadengesetz ab.Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 21.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 02.10.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde laut dem Rückschein am 05.10.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.11.2023 geendet. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 05.12.2023 per E-Mail eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Seitens des Beschwerdeführers wurde zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.

Der Bescheid wurde am 05. 10.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Der Bescheid wurde am

  1. 10.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen. Am 05.12.2023 langte per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2023 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 21.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher bis dato unbeantwortet blieb.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

§ 3Impfschadengesetz ivm § 88 Abs.

3 HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Paragraph 3, Impfschadengesetz ivm Paragraph 88, Absatz 3, HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde der mit 02.10.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.10.2023 zugestellt. Ausgehend davon endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.11.2023. Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 05.12.2023 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2282583.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.