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{'item': 'W142 2246654-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW142 2246654-1 Spruch, W142 2246654-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zl. 1277091005/210513355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zl. 1277091005/210513355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 19.04.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Englisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am XXXX , Kamerun geboren. Sie sei ledig. Ihre Muttersprache sei Englisch. Sie bekenne sich zum Christentum. Sie habe die Grundschule, eine allgemein bildende höhere Schule sowie die Universität besucht. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Schwester würden in Kamerun leben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in der Stadt Bali, in der Provinz Bamenda. Die BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie Anfang 2021, nach ihrer Haftentlassung, gefasst. Ende März 2021 sei sie illegal per Boot ausgereist. Sie habe eine ID Card, ausgestellt von der Behörde in Bamenda, gehabt. Einen Reisepass habe sie noch nie gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, sich vier Tage in Nigeria aufgehalten zu haben und anschließend per Flugzeug nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe eine österreichische Frau, die sie in Nigeria getroffen habe, organisiert. Diese habe ihr einen Reisepass und ein Flugticket organisiert und seien sie mit einer türkischen Airline geflogen. Sie sei gemeinsam mit dieser Frau nach Österreich gekommen und sei sie von dieser mit deren Auto zur Polizeistation gebracht worden. Für die Reise habe sie nichts bezahlt und habe es die Frau auch nicht verlangt.
  3. Am 19.04.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Englisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am römisch 40 , Kamerun geboren. Sie sei ledig. Ihre Muttersprache sei Englisch. Sie bekenne sich zum Christentum. Sie habe die Grundschule, eine allgemein bildende höhere Schule sowie die Universität besucht. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Schwester würden in Kamerun leben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in der Stadt Bali, in der Provinz Bamenda. Die BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie Anfang 2021, nach ihrer Haftentlassung, gefasst. Ende März 2021 sei sie illegal per Boot ausgereist. Sie habe eine ID Card, ausgestellt von der Behörde in Bamenda, gehabt. Einen Reisepass habe sie noch nie gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, sich vier Tage in Nigeria aufgehalten zu haben und anschließend per Flugzeug nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe eine österreichische Frau, die sie in Nigeria getroffen habe, organisiert. Diese habe ihr einen Reisepass und ein Flugticket organisiert und seien sie mit einer türkischen Airline geflogen. Sie sei gemeinsam mit dieser Frau nach Österreich gekommen und sei sie von dieser mit deren Auto zur Polizeistation gebracht worden. Für die Reise habe sie nichts bezahlt und habe es die Frau auch nicht verlangt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor: „Ich werde vom Militär verhaftet, weil sie gedacht haben, daß ich eine Spionin bin. Ich wurde verdächtigt, militärische Informationen an die Organisation „Ambasuna Fighter“ weitergegeben zu haben. Deswegen wurde ich zweimal in Bali in Haft genommen, Anfang 2021, einmal für eine Woche und einmal für einen Monat.“ Bei einer Rückkehr würde sie umgebracht werden. Zudem wurde die kamerunische ID-Card der Beschwerdeführerin sichergestellt. Mit Bericht vom 19.04.2021 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit, dass die urkundentechnische Prüfung des vorgelegten Dokumentes keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben habe.
  4. Am 09.08.2021 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab die BF an, Englisch zu beherrschen und damit einverstanden zu sein, in Englisch einvernommen zu werden; ihr Muttersprache sei Bao. Nach ihrer Gesundheit befragt gab die BF an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Angesprochen auf das bisherige Verfahren gab die BF an, ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. In der Folge gab die BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: Beschwerdeführerin): „[…] F: Sind Sie vertreten? A: Nein. F: Sie haben bei der Erstbefragung einen Personalausweis vorgelegt. Dieser wurde lautend auf XXXX ausgestellt, hieramts werden Sie unter XXXX geführt. Was sagen Sie dazu?F: Sie haben bei der Erstbefragung einen Personalausweis vorgelegt. Dieser wurde lautend auf römisch 40 ausgestellt, hieramts werden Sie unter römisch 40 geführt. Was sagen Sie dazu? A: Das wurde beim ersten Interview ein Fehler gemacht. Ich habe sie aufmerksam gemacht und es war auch so wie hier ein Referent und ein Dolmetscher. Sie haben mir gesagt ich solle die Korrektur hier durchführen. F: Wo haben Sie den Personalausweis in Kamerun bekommen? A: Northwest Region, in Bamenda. F: Welche Behörde stellt das dort aus? A: XXXX . A: römisch 40 . F: Haben Sie heute Beweismittel vorzulegen? A: Ich habe eine medizinische Bestätigung von einem Krankenhaus in Kamerun. Ich war in Kamerun von der Polizei im Gefängnis festgehalten und dann haben sie mich nach vier Wochen ins Krankenhaus gekommen, ich war fünf Tage dort für einen Checkup. F: Hatten Sie gesundheitliche Probleme, wurden Sie dorthin gebracht oder sind Sie selbst hin? A: Ich bin selbst hin, weil alles weh getan hat, auch die Augen. F: Woher haben Sie diese medizinische Bestätigung erhalten? A: Ich habe ein Mail ans Krankenhaus geschrieben und sie haben es mir zurückgeschickt. Die Antragstellerin wird aufgefordert, das Mail vom Krankenhaus hieramts per mail weiterzuleiten. F: Was steht in dem Report? A: Ja, ich habe es gelesen. Dass ich selbst ins Krankenhaus gegangen bin, weil ich mich nicht wohl gefühlt habe, dass ich Beschwerden hatte und welche steht da auch. F: Welche Beschwerden hatten Sie? A: Ich wurde vergewaltigt dort während meines Aufenthalts im Gefängnis und ich wollte mich untersuchen lassen. F: Ist das auch aus dem Bericht ersichtlich? A: Ja. F: Sie waren fünf Tage dort? A: Ja. F: Was wurde gemacht? A: Ich habe einen Arzt sehen wollen und ich habe mit diesem Arzt gesprochen. Ich habe ihm alles erzählt, dass ich von der Polizei festgehalten worden bin. Ich bin auf einem Bett gelegen, der Arzt hat mich untersucht (zeigt auf Geschlechtsteil) und Blut wurde mir abgenommen für Untersuchungszwecke. Ich musste auch meine Augen ganz aufmachen, die haben sie auch untersucht. F: Welche Behandlung hatten Sie dann? A: Ich habe viele Spritzen bekommen (zeigt auf linke Seite Hintern). F: Warum haben Sie diese bekommen? A: Ich weiß es nicht. F: Wissen Sie warum Sie diese Spritzen erhalten haben? A: Nein. F: Wann waren Sie im Krankenhaus? A: Am
  5. Februar
  6. F: Wann sind Sie aus dem Gefängnis gekommen? A: Ich wurde am gleichen Tag entlassen. F: Nach den fünf Tagen konnten Sie das Krankenhaus verlassen? A: Ja. F: Haben Sie danach weitere Behandlungen gehabt? A: Nein. F: Wo genau in Kamerun haben Sie gelebt? A: Bali; das ist ein Dorf bei Bamenda. Mit dem Auto ist es 45 Minuten entfernt. F: Was haben Sie dort gemacht? Sind Sie zur Schule gegangen? A: Zwei Jahre wie Kindergarten, sechs Jahre Volksschule, sechs weitere Jahre Mittelschule, zwei Jahre Gymnasium. Insgesamt zwölf Jahre. Zwei weitere Jahre war ich an der Universität, ich habe Management studiert. Ich habe gekocht und das Essen verkauft, ich war in diesem Geschäft. F: Können Sie Zeugnisse für die Universität vorlegen? A: Ja. Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Unterlagen hieramts zu übermitteln. A: Das ist kein Problem. F: Sie haben Ihr Leben finanziert indem Sie Essen verkauft haben, wie haben Sie gewohnt? A: Ich habe mit meiner Mutter gemeinsam gelebt. F: Was macht Ihre Mutter? A: Auch sie verkauft Essen, und betreibt eine Landwirtschaft. F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich weiß nicht wo sie ist. F: Ist Ihre Mutter mit Ihnen gemeinsam geflüchtet? A: Nein. Als ich weggegangen bin war meine Mutter nicht da. F: Bevor Sie weggegangen sind, hatte Ihre Mutter ein Telefon? A: Ja. Aber die Nummer habe ich immer wieder versucht zu erreichen, aber das ist mir nicht gelungen. F: Haben Sie noch Angehörige in Kamerun? A: Ja, meine Schwester. Nachgefragt stehe ich mit ihr in Kontakt. Sie ist derzeit in Bamenda. F: Was macht sie dort? A: Nichts. F: Wovon lebt sie? A: Das weiß ich nicht. F: Seit wann ist Ihre Schwester in Bamenda? A: Sie ist an und für sich dort groß geworden. Ich bin in Bali groß geworden. F: Haben Sie unterschiedliche Väter? A: Ja. F: Wissen Sie was deren Vater macht? A: Das weiß ich nicht, ich habe ihn nie gekannt. F: Haben Sie ein gutes Verhältnis mit Ihrer Halbschwester? A: Ja. F: Wie heißt sie? A: XXXX . A: römisch 40 . F: Wann ist Ihr Vater verstorben? A: Als ich fünf Jahre alt war. Er ist krankheitshalber verstorben. F: Was hat Ihr Vater gemacht bevor er gestorben ist? A: Er war ein Taxifahrer. F: Wann sind Sie aus Kamerun ausgereist, bitte geben Sie das Datum so exakt wie möglich an? A: Es war im März, ich kann mich nicht erinnern. F: Können Sie es ungefähr angeben? Anfang, Mitte oder Ende März? A: Es war gegen Ende März. F: Wohin sind Sie ausgereist? A: Nach Nigeria. F: Auf welchem Weg? A: Über das Wasser mit dem Boot. F: Wie lange waren Sie in Nigeria? A: Vier Tage. F: Wo genau? A: Ijako. F: Warum genau dort? A: Dort ist ein Lager für Flüchtlinge. F: Wussten Sie,dass dort ein Camp ist? A: Ja. F: Warum sind Sie nur vier Tage dort geblieben? A: Die Dame, die mit mir war, die mir helfen wollte, der bin ich gefolgt. F: Hat Sie diese Frau aus Kamerun begleitet? A: Nein. Ich habe sie in Nigeria kennengelernt. F: Wie haben Sie sie kennengelernt? A: Als sie diese Lager besucht hat war ich in diesem Lager. Sie hat mich dort gesehen. Ich war sehr traurig. Sie kam zu mir und hat mit mir geredet. F: Wie viele Leute sind dort? A: Ich kann nicht sagen wieviel, es waren so viele Leute dort. In meinem Zimmer waren wir zu viert. F: Wer ist diese Frau? A: Ich weiß es nicht. Ich kenne sie nicht. F: Woher war diese Frau? A: Österreicherin. F: Wie war der Vorname? A: Elisabeth. F: Den Nachnamen wissen Sie nicht? A: Nein. F: Haben Sie gar nicht gefragt? A: Doch, aber sie hat gesagt ich solle einfach Elisabeth sagen. F: Haben Sie ihr einfach so vertraut? A: Ja. F: Was hat sie gesagt, was hat sie Ihnen versprochen? A: Sie hat mir gesagt, ich sollte ihr einfach folgen und dorthin gehen wo sie lebt. Ich habe das gemacht. F: Haben Sie vorher schon etwas über Österreich gehört? A: Nein. F: Wie sind Sie hergekommen? A: Mit dem Flugzeug. F: Sie haben hier nur eine ID-Card abgegeben, konnten Sie fliegen? A: Diese Elisabeth hat mir einen Reisepass gegeben. F: Das war in den vier Tagen möglich? A: Ja, ich weiß nicht wie sie das gemacht hat. F: Wo sind Sie abgeflogen und wo gelandet? A: Wir sind in Lagos abgehoben, zuerst sind wir woanders gelandet, dann sind wir hierhergekommen. Sie hat mich begleitet. Welchen Flughafen weiß ich nicht. F: Wo sind Sie dann nach dem Flughafen hin? A: Sie hat ein Auto gerufen und wir sind wohin gefahren. Ich weiß nicht wie lange wir gefahren sind. F: Wo sind Sie angekommen? A: Sie hat mich wohin gebracht und mir dann, als ich ausgestiegen bin, ich sollte da weiter hingehen und um Asyl ansuchen. Sie sagte, sie wird was holen gehen und wieder zurückkommen. Als ich zu dieser Stelle gegangen bin hat man mir die Adresse einer Polizeistation gegeben. Da ich dann nicht mehr dorthin zurückgegangen bin, wo sie mich abgesetzt hatte, deshalb weiß ich nicht, ob sie zurückgekommen ist. F: War es ursprünglich Ihr Plan, hier um Asyl anzusuchen? A: Nein. F: Warum haben Sie es dann gemacht? A: Sie wollte meine Probleme wissen, die ich in meiner Heimat hatte. Sie sagte, ich habe so viel durchgemacht. Sie hat mir damals gesagt, sie wird mich zu einem Land bringen, wo ich dann in Sicherheit bin. F: Wollten Sie das selbst oder haben Sie das gemacht, weil diese Frau das gesagt hatte? A: Ich hatte, als ich meine Heimat verlassen hatte, keine Ahnung über Asyl. Dann hat sie mir das gesagt und ich war da und habe das gemacht. F: Hatten Sie noch einen Kontakt zu der Frau? A: Nein. F: Wissen Sie wo sie wohnt? A: Nein. F: Die Stadt auch nicht? A: Nein. F: Haben Sie nicht gefragt? A: Ich habe nicht gefragt. F: Wären Sie in Nigeria in diesem Flüchtlingslager auch in Sicherheit gewesen? A: Ja. F: Nutzen Sie soziale Medien, wie zB. Facebook? A: Ich habe ein Instagram-Account aber ich benütze es nicht. F: Welchen Namen verwenden Sie auf Instagram? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Warum genau dieser Name? A: Es hat keine persönlichen Gründe, es gefällt mir einfach. Bitte erzählen Sie nun mit Ihren eigenen Worten Ihre persönlichen Fluchtgründe, die zum Verlassen des Herkunftslandes geführt haben: A: Das ist so, in Kamerun gibt es viele Englischsprachige und Französischsprachige Menschen. Es war im Jahr 2016, es wurde eine neue Regierung gebildet. Es war keine richtige Krise. 2016 wurden die Gesetze geändert, der französische Teil wurde zum Englischsprachigen dazugekommen. Englische Rechtsanwälte und Lehrer haben protestiert. Sie haben Sitzstreik gemacht, die Lehrer sind nicht in die Schule gegangen um zu unterrichten, die Rechtsanwälte haben keine Aufträge am Gericht angenommen. Dann hat sich eine Kampftruppe entwickelt, die Ambazonian fighters. Man nannte sie auch Amba-Boys. Von da an haben junge Leute, Kinder, Waffen in die Hand genommen und sind in den Busch gegangen. So hat diese Krise begonnen. Nachdem die Schulen auch aufgehört hatten, musste ich auch aufhören und ich ging zurück in mein Dorf. F: Das heißt dass Sie vorübergehend woanders gelebt haben? A: Ja, in Bamui. Ich kehrte in mein Dorf zurück, es gab keine Bildungsmöglichkeit. Ich habe dann meiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Dann haben wir angefangen, zu kochen und das zu verkaufen. F: Wann war das? A: 2016, nachgefragt ca. Oktober. F: Bitte fahren Sie fort: A: Wir haben davon leben können. Es war alles okay mit meiner Mutter zusammen. Inzwischen hat diese Krise, der Krieg, nicht aufgehört. Man hat immer wieder gehört, dass heute da jemand getötet, da drüben. Es wurden die Menschen erschossen. Ich war zuerst in einem Dorf, dann in einem anderen, dann war ich in meinem eigenen Dorf mit meiner Mutter. Es hat so lange gedauert, bis
  7. Als ich mit meiner Mutter Essen verkauft habe, ist ein Polizei-LKW gekommen und sie haben mich zu sich gerufen. Sie wollten von mir wissen, wem dieses Restaurant gehört, wer hier verkauft. Ich sagte, meine Mutter kocht dort und ich assistiere ich ihr dabei. Sie sagten, ich solle meine Mutter rufen. Als meine Mutter und ich dann dort waren, haben sie uns erzählt, dass sie erfahren hätten, dass meine Mutter und ich den Ambazonia fighters helfen würden. Wir sagten, das würden wir nicht machen. Sie wollten, dass wir in das Auto einsteigen und haben uns zu ihrem Lager, ihrem Camp mitgenommen. Sie haben uns dort einige Fragen gestellt, uns vorgeworfen, dass wir Ambazonia figthers füttern würden, ihnen Essen geben und ihnen als Informanten dienen würden. Und wir würden ihnen behilflich sein, dass sie ihre Waffen behalten. F: Warum haben Sie das alles geglaubt? A: Ich weiß es nicht. F: Hatten Sie jemals etwas mit den Abazonia fighters zu tun? A: Ich kannte einige von ihnen. Wenn sie zu mir gekommen sind, habe ich ihnen Essen verkauft. Ich kannte einige von ihnen. F: Woran erkennt man die Ambazonia fighters? A: Manchmal hatten sie rote Armbänder am Handgelenk. Diese Jungs sind aus unserem Gebiet gewesen, wir sind gemeinsam groß geworden, gemeinsam in die Schule gegangen, deshalb habe ich sie gekannt. Bitte fahren Sie fort: A: Als wir bei der Polizeistation angekommen sind haben wir dort gesagt, wir sind keine Informanten von diesen Boys. Aber sie hatten gesagt, dass wir Informanten wären da diese Amabaza boys wären dann zur Polizei gekommen und getötet. Wir hätten die Information, wo die Polizei ist. F: Das heißt, Sie waren davor bei der Polizeistation? A: Ja, sie haben uns das unterstellt. F: Können Sie mir diese Polizeistation beschreiben? A: Es ist nicht wie eine Polizeiinspektion für bestimmte Missionen bauen sie dort ein Lager. Es sind dort leerstehende Häuser, weil die Leute von dort weggelaufen sind. Dort haben sie die Leute dann eingesperrt. F: Woher wissen Sie, dass Polizisten von diesen Amabaza boys getötet wurden? A: Ich wusste, dass sie sich gegenseitig töten. F: Wann waren Sie dort? A: Juni. F: Welches Jahr? A:
  8. F: Von 2016 bis Juni 2020 konnten Sie normal leben? A: Ja. Alles war in Ordnung. F: Sie waren also 2020 im Juni das erste Mal bei der Polizei? A: Ich und meine Mutter waren fünf Tage dort eingesperrt. Nachgefragt im gleichen Raum. F: Was ist dort passiert? A: Nichts Besonderes aber sie haben uns jeden Tag beschuldigt. Sie haben uns Separatismus vorgeworfen, wir wären auf der anderen Seite und nicht auf der Seite der Regierung. F: Fahren Sie fort: A: Nichts weiter ist dann vorgefallen. F: Was haben Sie damals zu essen bekommen? A: Nichts. F: Fünf Tage gar nichts? A: Ja, wir haben nichts zu essen bekommen. F: Haben Sie zu trinken bekommen? A: Wasser haben wir bekommen. F: Wie groß war der Raum? A: Nicht sehr groß. F: Bitte beschreiben sie ihn: A: Dieser Raum ist größer. F: Wer war dort noch drin? A: Es waren andere auch da, aber nicht im gleichen Raum wie waren. F: Wer hat Sie und Ihre Mutter befragt? A: Der Polizeibeamte. F: Können Sie ihn beschreiben? A (zögert): Er war groß. F: Wie alt? A: Wie alt? Ich weiß nicht. F: Hat man das Gesicht gesehen? A: Nein. F: Warum nicht? A: Sie haben eine Art Helm auf dem Kopf, der über das Gesicht geht. F: War dort immer der Gleiche oder verschiedene? A: Ich kann das nicht sagen. F: War dort ein Fenster in dem Raum? A: Ja, da gab es ein Fenster. F: War es frei oder mit Gittern? A: Mit Gitter. F: Was war im Raum? A: Alte Kleidungsstücke. F: Sonst nichts? A: Ein alter Mülleimer. F: Wenn Sie fünf Tage angehalten waren, wo haben Sie Notdurft verrichtet? A: Wir mussten uns am Boden erleichtern. F: Wie ist das nach den fünf Tagen weitergegangen? A: Eines Morgens kam ein Mann hin. Wir wussten nicht, ob das ein Polizist war oder nicht, er wollte von uns wissen, warum wir überhaupt da sind. Wir haben ihm unsere Lage erklärt. Er hat sich meine Mutter angeschaut, sie hat gefroren, es ging ihr nicht gut. Er hat gesagt, er wird mit dem Polizisten reden, uns freizulassen, aber nur unter der Bedingung, dass wir damit aufhören würden, Essen zu verkaufen. Dann haben sie uns gehen lassen. F: Sie konnten dann einfach so freikommen? A: Ja. F: Wo war das? A: In diesem Camp in Bali. F: In welchem Teil von Bali? A: In Njenkah. F: Wie weit ist es von dort bis zu Ihnen nach Hause? A: Zu Fuß sind wir 15 Minuten gegangen. F: Das war im Juni
  9. Wie ist es dann weitergegangen? A: Dann sind wir nach Hause gegangen. Wir haben aufgehört, mit dem Essen verkaufen. Aber die Krise und die Kämpfe gingen weiter. Wir könnten auch Zuhause kaum zum Schlafen kommen, man könnte überall Schüsse hören. Da und dort wurden viele Menschen getötet. Dann hat die Polizei angefangen, gewaltsam in die Häuser einzudringen und alle Jungs, die Zuhause waren, mitzunehmen. Deshalb konnten wir nicht in unserem Haus bleiben. Wir mussten es zusperren, haben unsere Dinge genommen und sind in den Busch gegangen. F: War es dort nicht noch gefährlicher? A: Nein, es war viel besser dort. F: Fahren Sie fort: A: Wir sind dort geblieben, haben immer wieder Zuhause Sachen geholt und wieder zurück. Wir sind bis Dezember dort gewesen. Es hat sich die Lage ein bisschen beruhigt. Wir hatten nicht mehr so viele Schüsse gehört. Die meisten Polizisten sind dann aus unserem Dorf weggegangen. Wir hatten immer gesehen, wie sie mit ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sind, dann haben wir den Busch verlassen und kehrten in unser Haus zurück. Von Dezember bis Januar sind wir in unserem Haus geblieben. Als ich dann wieder angefangen habe, Essen zu verkaufen, an den Tagen wo es Markt gegeben hat, haben wir, meine Mutter und ich. F: Warum hatten Sie es gemacht obwohl Sie und die Mutter es versprochen hatten? A: Ja, bis die Lage sich beruhigt hatte. Ein Mal war meine Mutter nicht mit dabei. Ich war allein. F: Wann genau? A…keine Antwort F: Was geschah? A: Ich war auf dem Marktplatz, da haben wir gesehen, dass die Polizei kommt, wir haben angefangen zu rennen. Sie haben mich erwischt und haben gesagt diese Lady verkauft immer noch und hilft den Amba-figther. Sie haben mich mitgenommen. F: Wenn alle davongelaufen sind, warum sind Sie nicht weggelaufen? A: Ich wollte zuerst mein Essen wegräumen und da waren sie schon da. F: Wenn Sie um Ihr Leben Angst hatten, warum haben Sie trotzdem ans Essen gedacht? A: Ich hatte ihnen nichts getan. Warum sollte ich weglaufen. Sie haben mich mitgenommen. Das war als sie mich für vier Wochen festgenommen haben. F: Sie waren zuvor schon festgenommen, warum sind Sie nicht weggelaufen? A: Wir hatten keine andere Wahl als Essen zu verkaufen. F: Wenn Sie aber schon fünf Tage in Haft waren und das versprechen mussten: A…schnauf und gibt keine Antwort. F: Wo waren Sie dann festgehalten? A: In der Polizeistation. F: Wo genau? A: Das war in meinem Dorf. Nachgefragt die ganzen vier Wochen. Ich wurde gefoltert und vergewaltigt. F: Wie genau wurden Sie gefoltert? A: Als ich da gesessen bin habe ich von ihnen überall Fußtritte bekommen (zeigt Beine, Schenkel, Hüften). F: War das in der Zelle? A: Ja. F: Wie viele Personen waren in der Zelle? A: Wir waren so viele dort. Manche wurden neu gebracht, manche hat man wieder rausgebracht. Es waren viele Leute da. F: Was haben sie zu essen bekommen? A: Gelegentlich habe ich Brot bekommen. F: Wo war Ihre Mutter? A: Das weiß ich nicht. F: Haben Sie Ihre Mutter dann noch gesehen vor der Ausreise? A: Nein. F: Fahren Sie fort: A: Es war nichts weiter dort. F: Sind Sie dann einfach freigekommen? A: Ja, als sie mich freigelassen haben, bin ich selbst zum Krankenhaus gegangen. F: Wie sind Sie freigekommen? A: Es war eine Frau, jemand sollte kommen um sie freizulassen, sie hat jemanden angerufen mit dem Mobiltelefon. F: Sie hatte im Gefängnis ein Handy? A: Ja, das hatte sie am Körper, als man sie reingebracht hatte. F: Was geschah weiter? A: Es kam ein Mann und die Polizei hat diese Frau hinausgerufen. Ich weiß nicht, was dann passiert ist, sie ist dann weggegangen. Dann ist die Polizei gekommen und hat meinen Namen ausgerufen. Als ich rausgegangen bin, beim Schalter wurde mir mitgeteilt, ich solle dem Mann, der draußen steht, folgen. Er hat mir dann gesagt, er wird mit denen da drinnen reden, dass sie mich freilassen müssen. Dieser Mann hat mir gesagt, ich wurde mit einem offiziellen Haftbefehl festgenommen. F: Wer war dieser Mann? A: Ich weiß es nicht. Ob der ein Freund von dieser Frau war, oder der Ehemann. Er hat gesagt ich dürfte nicht hier sein, ich müsste ganz woanders sein. Dann hat er mir gesagt, wenn sie mich freilassen, sollte ich nicht nach Hause gehen, ich sollte in eine andere Ortschaft gehen, es könnte sein, dass sie mich wieder holen würden. Da bin ich weggegangen. Ich bin nach Hause, habe niemanden dort sehen können. Ich bin dann zu einer Freundin gegangen, die nicht weit von uns gewohnt hat, ich habe bei ihr nach meiner Mutter gefragt. Sie hat mir erzählt, dass sie meine Mutter schon lange nicht mehr gesehen hätte. Sie hat mir geraten, von diesem Platz wegzugehen, es gab Angriffe in meinem Dorf, dabei hätte die Polizei so viele Ambazon fighters umgebracht. Sie hat mir erzählt, dass sie auch nach mir gesucht hätten, weil ich Ambazon fighters unterstütze. F: Aber Sie wurden ja entlassen, was sagen Sie dazu? A: Ja, aber ich bin trotzdem nach Hause, um nach meiner Mutter zu schauen. Aber das hat die Freundin mir erzählt. Sie würden auch nach mir suchen. F: Sie wurden aber gerade freigelassen, warum sollten Sie weiter gesucht werden: A: Ich wurde nicht legal freigelassen. Er hat sie dort bestochen und deswegen hatten sie mich gehen lassen. F: Bitte fahren Sie fort: A: Von dort bin ich sofort weggegangen, zu einem anderen Dorf, wo ich dann ins Krankenhaus gegangen bin. F: Sie haben zuvor angegeben, im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein. Können Sie darüber erzählen? A: Meistens war es in der Nacht. Das war ein Militäroffizier, der hat mich rufen lassen. Da haben sie meine Handbinde und Fußbinde durchschneiden lassen. Er hat mir eine Flasche Wasser gegeben, ich sollte meine Geschlechtsteile mit dem Wasser waschen und mich hinlegen. F: Das war auf der Polizeistation? A: Ja. Da hat er mich vergewaltigt und dann durfte ich mich anziehen und wurde wieder in die Zelle zurückgebracht. F: Sie sagten, meistens, wie oft war das? A: Es war nicht einmal, es war oft, ich kann keine Zahl angeben. Obwohl ich sein Gesicht nicht sehen konnte, weiß ich, dass es der gleiche war. F: Konnten Sie ihn sehen? A: Sie haben den Helm, darunter wie eine Kapuze, damit man das Gesicht nicht sehen kann. F: Warum sind Sie sicher, dass es der gleiche war? A: Wegen seiner Stimme. F: Was hat er gesagt? A: Er hat mich beleidigt, beschimpft. Er sagte, ich würde da nicht lebend herauskommen, da hier sterben. F: Können Sie sich noch an etwas Spezielles erinnern? A: Nein. Frage an die Dolmetscherin: Lt. der Kopie des Befundes wurden Risse an der Vagina, Klitoris gefunden und Spermaspuren, bei der Laboruntersuchung wurden festgestellt. Zuerst hat ein Psychologe mit ihr geredet. Sie sollte in zwei Wochen später wieder. F: Wie lange war die letzte Vergewaltigung zurück als Sie ins Krankenhaus gegangen sind? A: Ein Tag, bevor ich dort weggegangen bin. F: Sie wurden von der Polizei freigekauft, waren Zuhause, dann bei der Freundin. Wie lange haben Sie dann bis zum Aufenthalt im Krankenhaus gebraucht? A: Das war sehr spät in der Nacht, als ich ins Krankenhaus gekommen bin. F: Welches Krankenhaus war das und wo war das? A: Es ist ein Mission-Krankenhaus. F: Wo? A: Gleich nach meinem Dorf, im nächsten Dorf. F: Wie heißt das Dorf? A: St. Johns; in Widikum. F: Widikum ist gleich neben Ihrem Ort? A: Eine Stunde Fahrt mit dem Auto. F: Warum sind Sie ausgerechnet in dieses Krankenhaus? A: Es gab kein anderes. F: Hatten Sie nicht Angst, dass die Polizei Sie dort sucht? A: Ich war sehr krank, es ging mir so schlecht, ich musste dort hingehen. F: Aber sie sind nach fünf Tagen lt. Befund in guter Verfassung wieder entlassen worden: A: Ja. F: Und dann? A: Danach bin ich nach Nigeria. F: Direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus? A (zählt mit den Fingern): Es war am
  10. Februar. F: Wenn die Jungs dort aufgewachsen sind, sind Sie aber allen anderen auch bekannt, warum wurden ausgerechnet Sie verdächtigt? A: Weil wir Essen verkauft haben. F: Warum tut man es dann wieder? A: Wir waren der Meinung, dass alles zur Normalität zurückgekehrt ist, denn die Polizisten sind alle weggegangen. F: Haben Sie noch irgendetwas erfahren über Ihre Mutter? A: Nein. F: Möchten Sie über die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Kamerun informiert werden? A: Nein danke, ich weiß es. F: Haben Sie in Österreich Angehörige oder in der EU? A: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits in Schweden. F: Warum sind Sie nicht nach Schweden? A: Ich habe ja nicht gewusst, wohin ich komme. F: Warum haben Sie sich nicht dafür interessiert? A: Ich bin nicht mit ihm groß geworden. F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen? A: Sie trachten mir nach dem Leben, nachgefragt das Militär. F: Sie konnten aber ohne Weiteres ausreisen: A: Ja. F: Warum sind Sie nicht in Nigeria geblieben? A: Es hat aber eine Zeit gegeben, wo sie angefangen hatten, die Kameruner zurückzuschicken. Ich hatte Angst, ich war dort sicher aber davor hatte ich Angst. F: Wann war das so? A: Als ich dort war, habe ich diese Information gehört. F: Hatten Sie dort eine Befragung? A: Ja. F: Was haben Sie angegeben? A: Sie wollten wissen, wo ich herkomme, welchem Stamm ich zugehörig bin, das war alles. F: Sie gaben an, St. Johns Hospital, hier steht St. Joseph Hospital? A: Ich bin nicht gewöhnt mit Krankenhäusern. F: Haben Sie abschließend etwas zu ergänzen, das Ihnen wichtig erscheint? A: Nein. F: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? A: Ja. [...] F: Wurde alles richtig protokolliert? A: Ja. F: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? A: Nein F: Gibt es irgendjemanden, zu dem Sie in einem besonderen Naheverhältnis stehen? A: Nein. F der AW: Wie lange habe ich Frist die Dokumente vorzulegen? F: An die AW: Wer hilft ihnen diese in Kamerun zu besorgen? A: Meine Schwester wird mir helfen. […]“ Vor der Rückübersetzung wurde die BF informiert, dass im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Auch wurde ihr erklärt, dass der mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben vollständig und richtig wiedergegeben wurden.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2021 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2021 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Kamerun einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Der von der BF vorgebrachte Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Die Angaben der BF dazu seien teilweise widersprüchlich sowie nicht logisch nachvollziehbar bzw. lebensnah gewesen. Auch sei die Herkunft des von der BF vorgelegten Schreibens eines Krankenhauses unklar und auch nicht überprüfbar, zumal die BF entsprechende Unterlagen, entgegen ihrer Angaben, nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die BF mit einer ihr unbekannten Frau nach vier Tagen nach Österreich gekommen sei. Auch könne keine allgemein exzeptionelle Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, in Kamerun festgestellt werden. Auch habe die BF nichts glaubhaft gemacht, weshalb ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Auch könne keine allgemein exzeptionelle Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, in Kamerun festgestellt werden. Auch habe die BF nichts glaubhaft gemacht, weshalb ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
  13. Am 23.08.2021 langten beim BFA Unterlagen der BF ein.
  14. Gegen oben angeführten Bescheid brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da es hinsichtlich des Vorbringens der BF keine ausführlichen Ermittlungen durchgeführt habe. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft, oberflächlich sowie veraltet und sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Darüber hinaus liege auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Beantragt wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 21.12.2022 wurde die BF wegen des Vergehens des teils versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende, reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend hingegen die zweifache Tatbegehung.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 21.12.2022 wurde die BF wegen des Vergehens des teils versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende, reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend hingegen die zweifache Tatbegehung.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[...] R: Sind Sie gesund? BF: Ja, ich bin gesund, aber ich habe diese chronische Krankheit und nehme derzeit Medikamente. R: Welche Medikamente nehmen Sie? BF: Ich nehme Biktarvy 50 mg. R: Wie oft müssen Sie die Tabletten nehmen? BF: Einmal pro Tag eine Tablette. R: Sie sind im
  18. Monat schwanger? BF: Ja, viertes Monat und 2 Wochen. R: Bezüglich der Schwangerschaft geht es Ihnen gut? BF: Ja, mir geht es gut und dem Baby auch. R: Wo haben Sie in Kamerun ständig gelebt? BF: In Bali. R: In welchem Teil von Kamerun liegt Bali? BF: In der Nordwest-Region. R: Haben Sie dort von Ihrer Geburt an bis zur Ausreise aus Kamerun gelebt? BF: Ja. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Englisch ist die allgemeine Sprache, aber Bauwock ist die Sprache, die in meiner Region gesprochen wird. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: 2 Schwestern. R: Sind die Schwestern älter oder jünger als Sie? BF: Älter. R: Wie viele Jahre lang besuchten Sie eine Schule? BF: Ich habe 2 Jahre den Kindergarten besucht, 6 Jahre die Grundschule, 5 Jahre Mittelschule, 2 Jahre die Oberstufe der Sekundarstufe und 2 Jahre die Universität. R: Wo besuchten Sie die Universität? BF: In der Stadt Bamenda in Kamerun. R: Haben Sie die Uni-Ausbildung abgeschlossen? BF: Ich habe nach zwei Jahren das Diplom bekommen und ich hätte 3 Jahre studieren müssen, um den Abschluss zu bekommen, dann ist die Krise gekommen. R: Was meinen Sie, Sie haben nach 2 Jahren das Diplom bekommen? BF: Ich habe ein Diplom im Management bekommen, aber um einen Abschluss zu haben, hätte ich 3 Jahre studieren müssen. R: Mit diesem Diplom im Management können Sie arbeiten? BF: Ja, nur keine Vollzeit-, sondern nur eine Teilzeitanstellung. R: Woher haben Sie diese Dokumente bezüglich Ihrer Schulausbildung bzw. Universitätsausbildung, damit Sie diese heute vorlegen konnten? BF: Ein Mann aus Linz ist nach Kamerun gereist und eine meiner Schwestern hat ihm diese Zeugnisse gegeben. R: Können Sie mir den Namen dieses Mannes aufschreiben? BF schreibt auf (Beilage .H): XXXX .BF schreibt auf (Beilage .H): römisch 40 . R: XXXX ist der Vor- oder Nachname?R: römisch 40 ist der Vor- oder Nachname? BF: Ich kenne ihn nicht wirklich gut, jemand hat den Kontakt mit ihm hergestellt. R: Dieser XXXX ist StA von Kamerun?R: Dieser römisch 40 ist StA von Kamerun? BF: Ja. R: Dieser wohnt in Linz? BF: Ja. R: Wissen Sie die genaue Adresse? Hatten Sie persönlich Kontakt zu ihm? BF: Nein, meine Freundin. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Freundin nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das der Vorname? BF: Ja. R: Können sie mir den Nachnamen nennen? BF: Nein. R: Wieso wissen Sie den Nachnamen nicht, wenn das Ihre Freundin ist? BF: Ich kenne Sie nur unter XXXX .BF: Ich kenne Sie nur unter römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Freundin? BF: Linz. R: Sind Sie immer in Kontakt mit Ihrer Freundin XXXX ?R: Sind Sie immer in Kontakt mit Ihrer Freundin römisch 40 ? BF: Ja. R: Können Sie die genaue Adresse Ihrer Freundin angeben? BF: Nein, weiß ich nicht. R: Welche Schwester hat diesen XXXX die Dokumente gegeben?R: Welche Schwester hat diesen römisch 40 die Dokumente gegeben? BF: Die älteste Schwester. R: Können Sie mir den Namen nennen, schreiben Sie diesen bitte auf. BF: XXXX (Beilage .H):BF: römisch 40 (Beilage .H): R: Ist XXXX der Vorname?R: Ist römisch 40 der Vorname? BF: Ja. Es sind beides Vornamen. R: Können Sie mir den Nachnamen Ihrer Schwester nennen? BF: Der Vorname ist XXXX der Nachname ist XXXX .BF: Der Vorname ist römisch 40 der Nachname ist römisch 40 . R: Wie alt ist Ihrer Schwester? BF: Sie ist am XXXX geboren.BF: Sie ist am römisch 40 geboren. R: Können Sie mir den Namen Ihrer anderen Schwester nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie das bitte auch aufschreiben? BF schreibt auf (Beilage .H): XXXX .BF schreibt auf (Beilage .H): römisch 40 . R: Was ist der Vor- und was der Nachname? BF: XXXX ist der Nachname und XXXX der Vorname.BF: römisch 40 ist der Nachname und römisch 40 der Vorname. R: Sind beide Schwestern verheiratet? BF: XXXX ist schon lange weggezogen, das weiß ich nicht, ich weiß nur über XXXX Bescheid.BF: römisch 40 ist schon lange weggezogen, das weiß ich nicht, ich weiß nur über römisch 40 Bescheid. R: Ist XXXX verheiratet?R: Ist römisch 40 verheiratet? BF: Sie ist geschieden. R: Wo lebt Sie derzeit? BF: In Bamenda. R: Arbeitet sie? BF: Jetzt nicht. R: Hat Sie auch eine universitäre Ausbildung gemacht? BF: Ja, sie hat einen Uni-Abschluss in Buchhaltung. R: Wieso arbeitet sie dann nicht? BF: Ich weiß nicht. Sie hat Probleme, sie kann nicht wirklich arbeiten, sie ist nicht wirklich stabil. R: Leben Ihre Eltern noch? BF: Nein. R: Sind diese verstorben? BF: Ja. R: Wann ist Ihre Mutter verstorben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und Ihr Vater? BF: Es war am XXXX , ich war sehr klein.BF: Es war am römisch 40 , ich war sehr klein. R: Wie wurde der Lebensunterhalt Ihrer Familie verdient in Kamerun? BF: Meine Mutter hatte ein kleines Geschäft, sie hat Speisen verkauft. R: Hat sie gekochtes Essen oder Lebensmittel verkauft? BF: Speisen. R: Ist Ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben? BF: Sie ist wegen der Krise wegen dieses Problems gestorben. R: Woran ist sie gestorben? BF: Was mir erzählt wurde und was sie mir erzählt hat, dass geschossen wurde. Sie versuchte zu flüchten. Sie stürzte dann und fiel auf ihr Knie. Sie war Diabetikerin und hatte Bluthochdruck. Die Wunde wurde nicht behandelt. Bis sie dann endlich ins Krankenhaus kam, hatte sich schon ein Geschwür gebildet, man nennt das „Diabetikerwunde“ und das Bein musste amputiert werden. R: Heißt das, dass Ihre Mutter noch am Leben ist? BF: Sie ist verstorben. R: Aufgrund der Amputation ist sie verstorben? BF: Ich denke, es wurde zu spät gemacht. R: Wer hat Ihnen das erzählt, dass Ihre Mutter verstorben ist? BF: Meine Schwester XXXX .BF: Meine Schwester römisch 40 . R: Sind Sie mit Ihrer Schwester immer in Kontakt? BF: Ja, ich rufe sie manchmal an und sie ruft mich auch manchmal an, immer wieder. R: Wie verdient sich Ihrer Schwester den Lebensunterhalt? BF: Sie hat mir erzählt, dass sie einen kleinen Handel hat, sie kauft Dinge und verkauft diese, wo sie lebt. R: Können Sie mir die genaue Adresse Ihrer Schwester angeben? BF schreibt auf Beilage ./H: Ntarikon in Bamenda. R: Was ist Ntarikon? BF: Ein Stadtviertel von Bamenda. R: Gibt es auch eine Straßenbezeichnung? BF auf Deutsch: Nein, keine Straße. R: Wann sind Sie in Ö eingereist? BF: Ich bin am 18.4.2021 nach Ö gekommen, das war ein Sonntag. R: Wann haben Sie Kamerun verlassen, um Richtung Ö zu reisen? BF: Ich habe Kamerun im Februar verlassen, ich bin dann nach Nigeria gereist und von dort nach Ö. R: Wie haben Sie Kamerun verlassen, mit welchem Verkehrsmittel, um nach Nigeria zu reisen? BF: Von meinem Dorf Widikum (Beilage ./H) bin ich zum nächsten Dorf mit dem Fahrrad gefahren, ich habe den Namen leider vergessen. Ich habe dann das Fahrrad zurückgelassen und ging zu Fuß weiter, nahm dann wieder ein Fahrrad und bin bis zur Grenze Kamerun Nigeria gefahren. R: Dann sind Sie zu Fuß über die Grenze nach Nigeria gegangen? BF: Mit dem Boot. R: Wo haben Sie sich dann in Nigeria aufgehalten? BF schreibt auf (Beilage ./H): In Ikom. R: Was ist Ikom? BF: Das ist die nächste Stadt, gleich nach der Grenze. R: Wie lange haben Sie sich in Ikom aufgehalten? BF: 4 Tage. R: Nach diesen 4 Tagen sind Sie wohin gereist? BF: Dann bin ich nach Abuja und dann nach Lagos, von Lagos nach Österreich. R: Wie lange waren Sie in Lagos aufhältig? BF: 1 oder 2 Tage. R: Können Sie sich jetzt genau erinnern, wann Sie von Lagos abgeflogen sind? BF: Mit dem Flugzeug am Freitag den
  19. April
  20. R: Wohin sind Sie dann geflogen, es gibt keinen Direktflug. BF: Ich weiß es nicht. R: Woher hatten Sie das viele Geld, um die Reise zu bezahlen? BF: Ich habe nichts bezahlt. R: Wer hat dann bezahlt? BF: Ich habe für jemanden gearbeitet. R: Für wen haben Sie gearbeitet? BF: Ich wurde von jemanden begleitet. R: Von wem wurden Sie begleitet? BF: Der Name war Elisabeth. R: Woher haben Sie diese Elisabeth kennengelernt? BF: In Ikom. R: Haben Sie Elisabeth erst in Ikom kennengelernt? BF: Ja. R: Hat die Elisabeth auch einen Nachnamen? BF: Den weiß ich nicht. R: Welche StA hat Elisabeth besessen? BF: Ich weiß es nicht, sie war weiß. R: Wo flog Elisabeth hin, ist sie auch in Ö geblieben? BF: Wir kamen gemeinsam nach Ö. R: Die Elisabeth hat die Reise bezahlt? BF: Ja. R: Sehen Sie Elisabeth nach wie vor? BF: Ich habe sie nie wieder getroffen. R: Wieso war Elisabeth in Ikom? BF: Sie ist nicht alleine nach Kamerun gekommen, sie kam, um das Flüchtlingslager in Ikom zu besuchen. Das Flüchtlingslager ist nicht direkt in Ikom, sondern in Ijako (Beilage ./H). Ich war, nachdem ich die Grenze überquert hatte, auch in dieses Flüchtlingslager geschickt worden. Sie haben mich dann dort gesehen und mich nach meiner Geschichte gefragt. R: Wen meinen Sie jetzt mit „sie“? Es müssen mehrere Personen gewesen sein, welche? BF: Das sind Leute, die kommen, um zu helfen, sie stellen dann Fragen wie heißt du, woher kommst du, welchem Stamm gehörst du an, einfach die Personendaten. R: Welcher Organisation haben diese Leute angehört? BF: Weiß ich nicht. R: Ikom liegt in Kamerun oder in Nigeria? BF: In Nigeria. R: Wieso hat diese Elisabeth gerade Ihnen die Reise bezahlt? Es müssten ja auch andere Personen im Flüchtlingslager gewesen sein, wieso wurden Sie auserwählt? BF: Vielleicht weil sie mit mir Mitleid hatte, deshalb hat sie beschlossen, mir zu helfen. R: Wieso konnten Sie nicht in einem anderen Teil von Kamerun leben, wieso haben Sie Kamerun verlassen und sind nach Ö gereist? BF: Ich wurde vom Militär in Kamerun gesucht, genauso wie von den Amba Boys, die man auch Ambazonia-Fighters bzw. Separatisten nennt. R: Wieso kann Ihre Schwester in Kamerun leben und Sie nicht? BF: Meine Schwester ist nicht mit mir aufgewachsen, sie lebte an einem anderen Ort. R: In welchem Ort hat sie gelebt? BF: Bamenda. R: Wieso konnten Sie nicht zu Ihrer Schwester nach Bamenda ziehen? BF: Weil Bamenda auch Kriegsgebiet ist, wäre ich nach Bamenda gezogen, hätten sie mich gefunden bzw. erwischt. R: Wieso wurden Sie vom Militär gesucht? BF: Sie haben mich beschuldigt, die Ambazonia-Fighters zu unterstützen, ihre Informantin zu sein und auch ihre Waffen bei mir zu lagern. R: Wieso wurden Sie beschuldigt? BF: Ich weiß es nicht. R: Können Sie die näheren Umstände beschreiben, kamen Militärangehörige zu Ihnen nach Hause und haben sie konkret beschuldigt? BF: Als die Krise begann, galten alle als verdächtig, besonders junge Männer. Eines Abends kamen sie und nahmen meine Mutter und mich fest und brachten uns in ein Lager. Dort sagten sie, wir seien Informantinnen, würden die Ambazonia-Fighters unterstützen, indem wir ihnen Essen verkaufen und ihre Waffen aufbewahren. R: Wann wurden Sie und Ihre Mutter festgenommen? BF: Es war
  21. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Es war Juni. R: Wo wurden Sie hingebracht? BF: Sie haben uns in ihr Militärlager gebracht und zwar von unserem Essensgeschäft. R: Wo war dieses Militärlager? BF: Es ist eigentlich kein richtiges Lager, es sind Baracken, sie besetzen einfach Häuser, die leerstehen in der Nähe der Wälder und verwenden diese Häuser auch, um die Menschen dort einzusperren. R: Wo war dieses Militärlager nun? BF schreibt auf (Beilage ./H): Njenka. R: Was ist Njenka? BF: Es ist ein kleiner Teil in meinem Dorf. R: Hatte dieses Militärlager einen Namen? BF: Nein. R: Wie lange wurden Sie und Ihre Mutter festgehalten? BF: 5 Tage. R: Wann wurden Sie dann entlassen? BF: An den genauen Tag kann ich mich nicht erinnern. R: Können Sie sich an den genauen Tag erinnern, als Sie festgehalten wurden? BF: Es war an einem Wochenende, Freitag oder Samstag. Den genauen Tag kann ich nicht benennen. Ich weiß das genaue Datum nicht. R: Wie konnten Sie jetzt dem Militärlager entkommen, wurden Sie einfach freigelassen oder wie war es möglich? BF: Wir wurden freigelassen, wir sind nicht geflüchtet. R: Mit wir meinen Sie, Sie und Ihre Mutter? BF: Ja. R: Wieso wurden Sie dann einfach freigelassen, wenn Sie beschuldigt wurden, den Ambazonia-Fighters zu helfen? BF: Wir haben immer wieder beteuert, dass wir unschuldig seien, meine Mutter hat sehr viel geweint, sie bekam dort auch ihre Medikamente nicht und wurde krank. Wir haben immer wieder gebettelt und haben gesagt, wir haben nichts mit den Ambazonia-Fighters zu tun, eines Tages kam dann ein Mann und sagte, geht. Wir sollten aber dort kein Essen mehr verkaufen. Er hat keine Zeit genannt wie lange, aber wir sollten dort kein Essen mehr verkaufen. R: Dh., in Ihrem Geschäft sollten Sie kein Essen mehr verkaufen? BF: Ja. R: Dann gingen Sie und Ihre Mutter nach Hause? BF: Ja. R: Wurden Sie in diesem Lager misshandelt? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Wir mussten auf dem Boden schlafen, bekamen nichts zu essen, wir bekamen nur Wasser. R: Als Sie und Ihre Mutter dann zu Hause waren, wurden Sie dann weiter von Angehörigen des Militärs bedroht? BF: Wir haben dann kein Essen mehr verkauft. R: Wurden Sie bedroht von Militärangehörigen? BF: Nein. Sie haben mich dann nicht mehr gesehen. R: Was meinen Sie mit sie haben mich dann nicht mehr gesehen? BF: Sie hatten mich ja dort festgenommen, wo wir Essen verkauft haben, ich bin dann nicht mehr dorthin gegangen, deshalb haben sie mich dann nicht mehr gesehen. R: Hat Ihre Mutter das Geschäft weitergeführt, um Essen zu verkaufen? BF: Damals nicht. R: Was bedeutet damals nicht, später schon? BF: Ja. R: Ab wann hat die Mutter das Geschäft weitergeführt, um Essen zu verkaufen? BF: Es war irgendwann nach Weihnachten im Jänner. R: In welchem Jahr? BF:
  22. R: Wo waren Sie zu dieser Zeit, als die Mutter das Geschäft wieder eröffnet hat? BF: Ich war dort. R: Wo waren Sie? BF: In Bali. R: Was haben Sie gemacht? BF: Nichts. R: Wie lange haben Sie sich dann zu Hause aufgehalten? BF: 5 bis 6 Monate. R: Was ist während dieser 5, 6 Monate passiert? BF: Die Militärs sind gekommen und sind in die Häuser eingedrungen, wir mussten fliehen und uns im Busch verstecken. R: Dh., das Militär ist allgemein in alle Häuser eingedrungen, nicht nur in Ihres? BF: Ja. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Sie haben auch Häuser angezündet, es wurden junge Männer umgebracht. Es wurden aber auch Militärangehörige getötet. Es wurde ständig geschossen, auch in der Nacht, auch in der Nacht hörten wir ständig das Schießen. Wir hörten das ständige Schießen, deshalb mussten wir in den Busch flüchten. R: Dh., Sie und Ihre Mutter sind in den Busch geflüchtet? BF: Ja. R: Als die Situation dann ruhiger war, sind Sie und Ihre Mutter dann wieder ins Haus zurückgekehrt? BF: Ja. R: Hat das Haus Ihrer Mutter gehört? BF: Ja. R: Was ist jetzt mit dem Haus, wer wohnt jetzt da? BF: Niemand. R: Wie lange waren Sie dann im Haus mit Ihrer Mutter aufhältig, bis Sie Kamerun verlassen haben? BF: Ich war noch ca. 2 Wochen im Haus, bis sie mich dann erwischt haben, weil ich wieder Essen verkauft habe. Ich habe dann meine Mutter nicht mehr gesehen, als ich dann nach Ö gekommen bin, habe ich alles versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, einen Videoanruf zu machen. Ich habe es dann geschafft, einen Videoanruf zu machen. Wir haben es geschafft, immer wieder über Videoanruf zu kommunizieren, da sie aber kein Telefon hat, musste ich es organisieren, damit sie schnell den Anruf machen kann. R: Was heißt, Sie wurden erwischt? Was passierte Ihnen? BF: Wir hatten geglaubt, alles habe sich halbwegs beruhigt, nicht, dass sich die Dinge ganz normalisiert hätten, aber, dass es möglich wäre, Essen zu verkaufen, denn dieses Geschäft war unsere einzige Einnahmequelle. So bin ich eines Tages Essen verkaufen gegangen. Plötzlich kam die Polizei, also ein Militärwagen, sie haben alles umstellt und haben mich so erwischt. Irgendjemand hat gesagt, dass ist dasselbe Mädchen, dem wir schon gesagt haben, es soll kein Essen mehr verkaufen. Ich wurde also erkannt und ich wurde wieder mitgenommen. R: Hat zu dem Zeitpunkt, als Sie mitgenommen wurden, auch Ihre Mutter Essen verkauft? BF: Nein, sie war nicht dort, sie war zu Hause. R: Warum durften Sie jetzt kein Essen verkaufen? BF: Sie sagten, wir würden diesen Boys Essen verkaufen, würden ihnen dann auch sagen, wann Militärfahrzeuge vorbeifahren, also, wären ihre Informantinnen. R: Haben Sie jetzt Essen an diese Boys verkauft, ja oder nein? BF: Ich weiß gar nicht, wer, wer ist, wer immer Essen bei mir kaufen will, dem verkaufe ich es. R: Konnte man erkennen, dass diese Boys zu den Ambazonian Boys gehören? BF: Es ist nicht so, dass jungen Männer von irgendwoher kamen, sondern es sind junge Männer aus meinem Dorf, meinem Ort, sie sind zum Teil mit mir aufgewachsen, ich kenne sie seit der Kindheit, sie waren mit mir in der Grundschule und sie haben dann irgendwann mit Waffen zu kämpfen begonnen. R: Sie sagten, Sie wurden wieder von Militärangehörigen erwischt, was passierte konkret? BF: Ich wurde zu ihrer Zelle gebracht und wurde eingesperrt, es war nicht das Militärlager. R: Wo war diese Zelle? BF: In Bali, aber sehr weit weg. R: Wissen Sie, wo sich diese Zelle befunden hat? BF: Ja, ich weiß es. R: Wo? BF: Nicht in der Stadt selbst, sondern an der Autobahn. R: Diese Zelle muss in einem Gebäude gewesen sein, in welchem Gebäude war diese Zelle? BF: Es war kein Hochhaus, es war ein normales Haus, da gab es viele Zellen. R: War es ein Gefängnis? BF: Ja, es war eine Gefängniszelle. R: Wie lange waren Sie in dieser Zelle? BF: 4 Wochen. R: Waren Sie alleine in dieser Zelle eingesperrt? BF: Ja, es gab immer wieder neue Leute, manche wurde entlassen, einige kamen dazu. R: Wer hat diese Zelle bewacht? BF: Die Militäroffiziere. R: Können Sie einen näheren Zeitrahmen angeben, wann Sie ein
  23. Mal inhaftiert waren? BF: Ich wurde Ende Jänner festgenommen und am 21.
  24. entlassen. R: Um welches Jahr handelt es sich? BF:
  25. R: Aber diese Zelle war eine andere als die, wo Sie mit Ihrer Mutter inhaftiert waren? BF: Beim
  26. Mal war es ein normales Haus, das sie besetzt hatten und die Leute dort einsperrten. Beim
  27. Mal waren es echte Zellen. R: Wurden Sie nach diesen 4 Wochen einfach aus der Zelle wieder entlassen? BF: Ja. R: Was ist innerhalb dieser 4 Wochen passiert? Wurden Sie einvernommen? BF: Sie haben mich beschuldigt, die Ambazonian Boys zu unterstützen, wir seien Separatisten, wir würden das Land ruinieren. Ich wurde gefoltert, ich wurde täglich geschlagen, ich wurde vergewaltigt. Sie haben mich immer wieder beschuldigt. R: Wenn Sie solchen Beschuldigungen und Misshandlungen ausgesetzt waren, wie konnte es sein, dass Sie einfach nach 4 Wochen entlassen wurden? BF: In meiner Zelle war eine Frau, die hatte ein Mobiltelefon bei sich, sie fragte, wie lange ich schon dort sei. Sie hat dann einen Freund oder ihren Mann angerufen, es ist dann jemand zu ihr gekommen. Sie hat diesen Mann gebeten, mir zu helfen, mich von dort wegzubringen. R: Diese Frau, die ein Mobiltelefon bei sich hatte, war mit Ihnen in der Zelle inhaftiert? BF: Sie wurde mit dem Mobiltelefon in die Zelle gesteckt. R: Wie kamen Sie dann frei, wie konnten Sie aus der Zelle freikommen? BF: Als dieser Mann kam, wurde gesagt, ich soll rauskommen, draußen war schon der Offizier, der sagte, ich solle ihm folgen. Er hat mir dann gesagt, dass dieser Mann Geld für meine Freilassung gegeben habe und ich solle so schnell wie möglich weggehen. Der Mann hatte auch Geld für die Freilassung dieser Frau bezahlt. R: Wohin sind Sie dann nach Ihrer Freilassung? BF: Ich ging nach Hause. R: Was ist zu Hause dann geschehen? BF: Niemand war dort. Die Tür war versperrt. Ich habe dort nachgesehen, wo wir normalerweise den Schlüssel lassen. Er war nicht da. Meine Mutter war nicht da. Ich bin dann zu einer Kindheitsfreundin von mir gegangen, die gesagt hat, dass die Militäroffiziere nach mir suchen. R: Woher soll die Kindheitsfreundin wissen, dass die Militäroffiziere nach Ihnen suchen? BF: Sie hat mir erzählt, dass sie wusste, dass das Militär mich mitgenommen hatten. R: Wie heißt Ihre Kindheitsfreundin? BF schreibt auf (Beilage ./H): XXXX . Das ist der Vorname.BF schreibt auf (Beilage ./H): römisch 40 . Das ist der Vorname. R: Können Sie den Nachnamen nennen? BF schreibt auf (Beilage ./H): XXXX .BF schreibt auf (Beilage ./H): römisch 40 . R: Wo hat XXXX gewohnt?R: Wo hat römisch 40 gewohnt? BF: In Bali. Nicht sehr weit von unserem Haus entfernt. R: Wie lange sind Sie bei XXXX geblieben?R: Wie lange sind Sie bei römisch 40 geblieben? BF: 1 Stunde. R: Wohin sind Sie dann? BF: Sie hat mir erzählt, dass die Ambazonian Boys meine Mutter mitgenommen hatten, nachdem ich vom Militär mitgenommen worden war, gab es einen Angriff auf das Militärlager der Ambazonian Boys und es wurden einige getötet, weshalb sie mir vorwarfen, ich hätte sie verraten. Dh., so erfuhr ich auch, dass die Ambazonian Boys mich beschuldigten. R: Sie meinen einige Ambazonian Boys wurden getötet? BF: Ja. R: Von wem haben Sie erfahren, dass die Ambazonian Boys Sie beschuldigen? BF: Von meiner Freundin XXXX .BF: Von meiner Freundin römisch 40 . R: Sie haben sich dann 1 Stunde bei XXXX aufgehalten, haben Sie dann Kamerun verlassen oder wohin sind Sie?R: Sie haben sich dann 1 Stunde bei römisch 40 aufgehalten, haben Sie dann Kamerun verlassen oder wohin sind Sie? BF: Ich bin von XXXX ins Krankenhaus gegangen.BF: Ich bin von römisch 40 ins Krankenhaus gegangen. R: Können Sie mir den Namen des Krankenhauses sagen? BF: St. Joseph. R: Wie gelangten Sie ins Krankenhaus? BF: Zu Fuß. R: Wie langen hielten Sie sich im Krankenhaus auf? BF: 5 Tage. R: Warum gingen Sie ins Krankenhaus? BF: Ich fühlte mich krank, ich hatte Körperschmerzen. R: Nach diesen 5 Tagen sind Sie dann wohin? BF: Ich bin dann nach Nigeria aufgebrochen. R: Sogleich? BF: Ja. R: Von wem hatten Sie das Fahrrad? BF: Vom Dorf Widikum. Dort habe ich das Rad genommen. R: Haben Sie das Rad einfach von jemanden genommen? BF: Es hat mich jemand gefahren, es war ein motorisiertes Fahrrad, ein Motorrad. R: Dh., Sie bezahlten jemanden, der Sie vom Dorf weggebracht hat? BF: Ja. R: Sie waren in der Zelle inhaftiert mit einer Frau, die ein Mobiltelefon hatte? BF: Ja. Ich war nicht immer mit ihr inhaftiert, ich war schon 4 Wochen dort, als sie kam. R: Können Sie die Umstände Ihrer Freilassung von der Zelle beschreiben? BF: Die Frau kam in die Zelle, fragte mich, wie lange ich schon dort war, sie sagte dann, sie würde jemanden anrufen und diese Person bitten, dass sie sich für mich einsetzt. Dass er für mich bezahlt. R: Sie sind in der Zelle, jemand kam und sperrte auf, wie waren die genauen Umstände? BF: Es hat jemand die Zelle aufgesperrt und gesagt, ich soll diesen Mann draußen treffen, er trug ein schwarzes T-Shirt. R: Wer hat die Zelle aufgesperrt? BF: Der Militäroffizier. R: Wurde die anderen Frau gleichzeitig mit Ihnen entlassen? BF: Als der Mann kam, wurde sie zuerst entlassen. R: Dh., sie blieben in der Zelle und die andere Frau spazierte aus der Zelle? BF: Ja. R: Wann hatten Sie jetzt konkret den
  28. Kontakt mit Ihrer Mutter, nachdem Sie Kamerun verlassen haben? Wo haben Sie sich befunden, als Sie Ihre Mutter kontaktierten? BF: Es hat sehr lange gedauert, ich war schon in Österreich in Birkfeld. R: Wo befindet sich jetzt Ihre
  29. Schwester aktuell? BF: XXXX , ich weiß es nicht.BF: römisch 40 , ich weiß es nicht. R: Wo ging sie hin, wann hat sie Kamerun verlassen? BF: Ich weiß nicht, wo sie ist, ich weiß auch nicht, ob sie Kamerun verlassen hat. Sie war auf die Familie böse und ist weg. R: Wie alt waren Sie, als die Schwester die Familie verlassen hat? BF: Es war das Jahr, als ich meinen Advanced Level bekam an der High-School, es war
  30. Die Verhandlung wird von 14:06 Uhr bis 14:09 Uhr unterbrochen zwecks Toilettenbesuch der BFV. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Ich gehöre keiner Volksgruppe an. R: Gibt es in Kamerun keine Volksgruppen? BF: Ich glaube nicht, ich war nie ein Teil davon. R: Wie sind Sie zur Geburtsurkunde gelangt? BF: Ich habe die Geburtsurkunde gemeinsam mit den anderen Dokumenten bekommen. Bei der Ersteinvernahme beim BFA sagte man mir, ich soll Urkunden vorlegen, ich hatte damals keine. Ich habe dann meine Schwester darum gebeten, damit ich sie beim
  31. Interview haben würde. R: Aber Ihre Geburtsurkunde wurde vor dem BFA nicht vorgelegt, wieso erst heute? BF: Ich habe alles vorgelegt. R: Es waren nur Schulunterlagen, nicht die Geburtsurkunde. BF: Ich habe alles geschickt, vielleicht sagten sie auch nur, ich soll die Zeugnisse schicken. R: Wenn Sie nach Kamerun zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten? BF: Ich würde um mein Leben fürchten, die Ama Boys sind hinter mir her. Auch die Militärs. Es gäbe keinen Platz in Kamerun, zu dem ich flüchten könnte, weder im französischsprachigen, noch im englischsprachigen Teil von Kamerun. R: Liegt Bamenda im französischsprachigen oder im englischsprachigen Teil? BF: Im englischsprachigen Teil. R: Hat gegen Sie jemals ein Haftbefehl vorgelegen? BF: Nein. R: Was machen Sie hier in Österreich? Sie haben Bestätigungen betreffend Deutschkurse vorgelegt, haben Sie auch ein Zertifikat oder eine Prüfung gemacht? BF: Ich kann Deutsch noch nicht gut, das Schreiben ist ein Problem. Nächsten Monat beginne ich wieder mit der Schule, um mein Schreiben zu verbessern. R: Dh., eine Deutschprüfung haben Sie noch nicht gemacht? BF: Nein. R: Haben Sie hier in Ö einen Freund, einen Lebensgefährten? BF: Ja, der Vater meines Babys ist mein Freund. R: Können Sie den Namen des Vaters des Babys aufschreiben? BF (Beilage ./H): XXXX ist der Vorname und XXXX ist der Familienname. Nein, XXXX ist der Familienname. XXXX ist der Vorname.BF (Beilage ./H): römisch 40 ist der Vorname und römisch 40 ist der Familienname. Nein, römisch 40 ist der Familienname. römisch 40 ist der Vorname. R: Welche StA besitzt er? BF: Ghana. R: Welchen Aufenthaltsstatus hat er? BF: Das weiß ich nicht. R: Leben Sie mit ihm gemeinsam? BF: Nein. R: Seit wann kennen Sie sich schon? BF: Seit 1 Jahr und 3 Monaten, ich kam im Oktober nach Graz, im November lernte ich ihn kennen. R: Wann ist er geboren? BF: 25.
  32. 1981, er ist 41 Jahre alt. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Ö vor? BF: Wenn ich hier einen positiven Bescheid bekomme, werde ich einen guten Deutschkurs besuchen, werde vielleicht einen Beruf erlernen, meine eigene Familie hier haben, mich gut um mein Baby kümmern. R: Welchen Beruf würden Sie gerne erlernen? BF: Pflegerin oder Krankenschwester, aber mein Deutsch ist noch nicht so gut. R: Können Sie auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? BF auf Deutsch: Jeden Tag wann ich Schule gehen, früh am Morgen, trinken Tee oder Kaffee, nehmen die Straßenbahn in Schule, nach Schule zu Haus zurückgekommen, kochen, kann ich Suppe oder Essen ist egal, sauber machen, dann fertig. R: Haben Sie viele Freunde hier in Ö? BF auf Deutsch: In Linz, 1 Menschen von meine Dorf ist in Linz. R: Wie heißt diese Person, die in Linz wohnt und von Ihrem Dorf stammt? BF auf Deutsch (Beilage ./H): XXXX . Das sind zwei Personen aus meinem Dorf.BF auf Deutsch (Beilage ./H): römisch 40 . Das sind zwei Personen aus meinem Dorf. R: Wie ist der vollständige Name von XXXX ?R: Wie ist der vollständige Name von römisch 40 ? BF: XXXX (Beilage ./H).BF: römisch 40 (Beilage ./H). R: Wie lautet der vollständige Name von XXXX ?R: Wie lautet der vollständige Name von römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht. In Graz gibt es nicht so viele Kameruner, nur aus Nigeria. R: XXXX , wann sind diese nach Ö gekommen?R: römisch 40 , wann sind diese nach Ö gekommen? BF auf Deutsch: XXXX seit 10 Jahren und XXXX ist nicht so lange hier. XXXX ist seit ca. 5 Jahren hier.BF auf Deutsch: römisch 40 seit 10 Jahren und römisch 40 ist nicht so lange hier. römisch 40 ist seit ca. 5 Jahren hier. R: Haben Sie XXXX schon in Ihrem Heimatdorf kennengelernt?R: Haben Sie römisch 40 schon in Ihrem Heimatdorf kennengelernt? BF auf Deutsch: Nein, erst hier in Österreich. R: Aber ist das nicht ein großer Zufall, dass mit Ihnen gemeinsam 3 Leute von Ihrem Dorf hier in Ö sind? BF: XXXX ist hier verheiratet, ihr Mann hat sie hierher gebracht. Er ist ein Schwarzer, er hat sie hierher gebracht.BF: römisch 40 ist hier verheiratet, ihr Mann hat sie hierher gebracht. Er ist ein Schwarzer, er hat sie hierher gebracht. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF auf Deutsch: Zu Hause bleiben. R: In Nigeria waren Sie nur 4 Tage in Ihrem gesamten Leben aufhältig? BF: Nur in diesem Lager vier Tage. R: Sonst waren Sie in Nigeria nirgends aufhältig? BF: Ich bin dann nach Abuja und Lagos. R: Wie lange waren Sie nun insgesamt in Ihrem Leben in Nigeria aufhältig? BF: 1 Monat und 2 Wochen. R: Haben Sie Verwandte, die hier in Ö leben? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die in Europa leben, außerhalb von Ö leben? BF: Ich habe keine engen Verwandten. R: Welche Verwandten leben jetzt außerhalb von Ö in Europa? BF: Mein Onkel ms, er lebt in Schweden. R: Seit wann? BF: Schon bevor mein Vater verstorben ist. Er ist der Halbbruder meiner Mutter. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die zB in Schweden leben? BF: Nein. R: Haben Sie jemals in Bamenda gelebt? BF: Nein. Die Universität war in Bambui. R: Während Sie die Uni besuchten, wo haben Sie gelebt? BF: In Bambui. R: Ansonsten haben Sie sich immer in Bali aufgehalten, als Sie in Kamerun lebten? BF: Ja. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Wussten Sie bereits in Kamerun, dass Sie HIV-positiv sind bzw. wo wurde das festgestellt? BF: Hier in Ö wurde es festgestellt. BFV: Wie oft müssen Sie zu Nachuntersuchungen ins Krankenhaus oder den Ärzten gehen hier in Ö? BF: Es hängt immer von den Terminen ab, manchmal bekommt man schon nach 1 Monat einen Termin, manchmal ist es nach 2 Monaten. Es ist eine Blutabnahme. BFV: Seit wann wissen Sie, tatsächlich, dass Sie HIV-positiv sind bzw. mit Aids infiziert sind? BF: Ich bin dann nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt, sie sagten mir im Krankenhaus ich soll nach 2 Wochen wieder kommen. Ich bin dann hier zum Hausarzt gegangen und machte eine freiwillige Kontrolle. Als ich nach Graz kam, war ich immer wieder krank und fühlte mich nicht gut. Deshalb ging ich zum Hausarzt und habe eine freiwillige Blutabnahme gemacht. BFV: Wann war das genau, 2021 oder 2022? BF:
  33. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Ist Bali ein Dorf oder eine Stadt? BF: Ein Dorf. Bamenda ist eine Stadt. R: Wie weit ist Bamenda von Bali entfernt? BF: 45 Minuten mit dem Auto. R: Wie heißen die Nachbardörfer von Bali? BF (Beilage ./H): Bawock, Batibo, Widikum, Mudum. R: Haben Sie Unterlagen oder Berichte zur Situation in Kamerun? BFV legt vor: ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kamerun betreffend HIV/Aids ● Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, September 2022 Erörtert werden folgende Berichte: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 7.10.2022 - Landkarte von Kamerun - Auszüge Wikipedia, Bamenda und Bali - Ausdruck betreffend Bali - Sahara Reporters 29.5.2022, Cameroon Separatist Fighters, Ambazonian Boys - Auszüge aus Mapcarta: Bali, Batibo, Bawok, Widikum-Boffe, Mundum - Auszug Wikipedia Kamerun R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Die Dinge werden nicht besser. R: Wollen Sie etwas angeben? BFV bereitet eine schriftliche Stellungnahme vor, weshalb die Verhandlung von 14:50 Uhr bis 15:20 Uhr unterbrochen wird. Die schriftliche Stellungnahme wird als Beilage ./I zum Protokoll genommen. R: Wie viele Regionen gibt es in Kamerun? BF:
  34. R: Können Sie diese aufschreiben? BF (Beilage./J): Ich habe acht aufgeschrieben: NWR, SWR, Litorial, Central, North, Far North, West, Adamawa R: Können Sie die Hauptstädte zu den einzelnen Regionen aufschreiben? BF (Beilage./J): NWR - Bamenda SWR - Buea Litorial – Douala Central – Yaounde North – Ngaoundere Far North – Ebolowa West – Dschang Adamawa – das weiß ich nicht R: Welche Sprachen kennen Sie, die in Kamerun gesprochen werden? BF (Beilage ./J): Mungaka, Nsoh R: Sie haben eine Region mit NWR abgekürzt, können Sie diese mit vollem Namen nennen? BF: North West Region. R: Dann SWR? BF: South West Region. [...] Nach der Rückübersetzung gibt die BFV an: Auf Seite 9: Ist mit Fahrrad Motorrad gemeint? BF: Ja. Dazu gibt die D an: Die BF hat immer „Bike“ gesagt und nicht Motorbike. BFV: Auf Seite 16: …was meinen Sie mit organisieren. Ich habe das anders verstanden, haben Sie selbst organisieren müssen? BF: Ich hatte einen Kontakt zu einer Person in Kamerun, die ein Telefon hatte, ich musste mit ihr ausmachen, ob sie Zeit hat, damit ich meine Mutter kontaktieren kann. BFV: Seite 25: …ich bin nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt. Haben Sie damit in Kamerun gemeint? BF: Ja. [...]“ Im Rahmen der Verhandlung gab die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ab, wobei im Wesentlichen auf die HIV-Infektion der BF und der dafür – insbesondere während der Schwangerschaft – notwendigen medizinischen Behandlung hingewiesen wurde, welche in der Herkunftsregion der BF so nicht garantiert werden könne.
  35. Mit Beschluss vom 03.05.2023 wurde XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zum Sachverständigen zwecks Erstellung eines Sprachanalyse-Gutachtens bestellt.
  36. Mit Beschluss vom 03.05.2023 wurde römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zum Sachverständigen zwecks Erstellung eines Sprachanalyse-Gutachtens bestellt.
  37. Am 04.08.2023 langte das Gutachten „zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen der Beschwerdeführerin“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, welchem zu entnehmen ist, dass die BF aus Kamerun sowie aus der von ihr angegebenen Region in Kamerun stammt. Der Sachverständige kam aufgrund der Zusammensetzung des Sprachrepertoires der BF zu dem Ergebnis, dass diese wie von ihr angegeben im Dorf Bawock in der Bali Subdivision geboren worden ist und in der Stadt Bali, dem Hauptort der Bali Subdivision in der Mezam Division, in der Kameruner Nordwest-Region aufgewachsen ist. Weiters kam der Sachverständige auch zum Ergebnis, dass der von der BF angegebene Bildungsweg nicht stimmen kann und ihr Bildungsniveau deutlich unter dem einer Person mit Hochschulreife liegt.
  38. Am 26.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen betreffend die (neugeborene) Tochter der BF ein.
  39. Am 23.10.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Innenministeriums (Bundeskriminalamt), mit welchem mitgeteilt wird, dass die BF von Interpol Yaounde unter jenen Personendaten identifiziert wurde, mit welchen diese auch in Österreich geführt wird. Auf Nachfrage wurde dem Gericht zudem mitgeteilt, dass die Identität dabei mittels eines Lichtbildvergleiches festgestellt worden sei.
  40. Am 23.11.2023 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr das Sprachanalyse-Gutachten des Sachverständigen XXXX übermittelt. Die BF wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen einer schriftlichen Stellungnahme zu erstatten. Dem kam die BF mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 28.11.2023 nach. Darin wird auf die Beschwerde vom September 2021 verweisen und im Wesentlichen angeführt, die BF sei in Kamerun geboren, immer dort gelebt habe, Staatsangehörige von Kamerun sei, der anglophonen Volksgruppe angehöre und auch auf der Universität Englisch gesprochen habe.
  41. Am 23.11.2023 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr das Sprachanalyse-Gutachten des Sachverständigen römisch 40 übermittelt. Die BF wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen einer schriftlichen Stellungnahme zu erstatten. Dem kam die BF mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 28.11.2023 nach. Darin wird auf die Beschwerde vom September 2021 verweisen und im Wesentlichen angeführt, die BF sei in Kamerun geboren, immer dort gelebt habe, Staatsangehörige von Kamerun sei, der anglophonen Volksgruppe angehöre und auch auf der Universität Englisch gesprochen habe.
  42. Am 08.01.2023 wurde die BF Parteiengehör gewährt und die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen aktuelle Befunde oder Integrationsunterlagen vorzulegen. Vorgelegt wurde ein Schreiben von XXXX , Sozialarbeiterin bei der Aidshilfe vom 11.01.2024, eine Teilnahmebestätigung XXXX , A1 Deutschlerntreff für Frauen vom 10.01.2024, ein Schreiben von LKH XXXX Medikamentenplan, Therapie, Laborwerte vom 11.01.2024 sowie ein Ambulanter Befund vom 19.12.2023 von Universitätsklinik für Kinder- und Jugend Heilkunde, XXXX .
  43. Am 08.01.2023 wurde die BF Parteiengehör gewährt und die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen aktuelle Befunde oder Integrationsunterlagen vorzulegen. Vorgelegt wurde ein Schreiben von römisch 40 , Sozialarbeiterin bei der Aidshilfe vom 11.01.2024, eine Teilnahmebestätigung römisch 40 , A1 Deutschlerntreff für Frauen vom 10.01.2024, ein Schreiben von LKH römisch 40 Medikamentenplan, Therapie, Laborwerte vom 11.01.2024 sowie ein Ambulanter Befund vom 19.12.2023 von Universitätsklinik für Kinder- und Jugend Heilkunde, römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Kamerun. Sie wurde im Dorf Bawock in der Bali Subdivision geboren. Sie ist in der Stadt Bali, dem Hauptort der Bali Subdivision in de Mezam Division in der Kameruner Nordwest-Region aufgewachsen. Der von der BF vorgebrachte Bildungsweg ist nicht glaubwürdig. Die BF leidet an einer HIV Infektion im Stadium A2 nach CDC. Als Medikation wird ihr Biktarvy verordnet. Sie nimmt ihre regelmäßigen Kontrolltermine auf der Spezialambulanz im LKH West wahr. Die Tochter der BF wurde am XXXX geboren. Sie ist HIV-negativ. Die Tochter der BF wurde am römisch 40 geboren. Sie ist HIV-negativ. Die BF verließ Kamerun im Februar
  45. Sie wurde vom Militär beschuldigt, die „Amba Boys“ zu unterstützen, indem sie ihre Informantin sei und ihre Waffen bei sich lagere und ihnen Essen verkaufe. Sie wurde mit ihrer Mutter im Juni 2020 vor ihrem Essensgeschäft festgenommen und in ein Militärlager nach Njenka gebracht, wo sie 5 Tage festgehalten wurden. Unter der Bedingung kein Essen mehr an die „Amba Boys“ zu verkaufen und in Anbetracht dessen, dass die Mutter krank wurde, wurden beide freigelassen. Im Jänner 2021 eröffnete die Mutter wieder das Essensgeschäft. Schließlich wurde die BF abermals verhaftet. Ihr wurde vorgeworfen Essen an die „Amba Boys“ zu verkaufen. Weiters wurde ihr vorgeworfen, eine Informantin der „Amba Boys“ zu sein. Die BF wurde in eine Gefängniszelle gebracht, wo sie 4 Wochen verbrachte. Während dieser 4 Wochen wurde die BF schwer misshandelt und immer wieder von einem Militäroffizier vergewaltigt. Eine mit ihr inhaftierte Frau konnte ihren Mann bzw. Freund verständigen, welcher die BF und die Frau freikaufte. Nach der Freilassung ging die BF nach Hause. Da sie ihre Mutter dort nicht antreffen konnte, ging sie zu einer Freundin. Diese erzählte ihr, dass die Mutter der BF von den „Amba Boys“ mitgenommen worden sei. Weiters erzählte sie, dass die BF von Seiten der „Amba Boys“ beschuldigt worden sei, diese nach ihrer Verhaftung verraten zu haben, zumal es einen Angriff auf das Militärlager der „Amba Boys“ mit vielen Toten gegeben habe. Von ihrer Freundin ging die BF ins Krankenhaus St. Joseph Catholic Health Centre, wo sie sich 5 Tage aufgehalten habe. Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass die BF Risse an der Vagina und Klitoris hatte. Weiters wurden Spermaspuren anhand von Laboruntersuchungen gefunden. Nach ihrem Spitalsaufenthalt verließ sie Kamerun, um über Nigeria Richtung Österreich zu reisen. Die Beschwerdeführerin ist in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden sowie die separatistischen Kämpfer Kameruns geraten, weshalb sie unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte im Fall einer Rückkehr nach Kamerun landesweit noch weitere Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität (etwa in Form von willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte. Es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschlussgründe vor. Die Beschwerdeführerin bemüht sich um Integration in Österreich und spricht Deutsch auf dem Niveau A
  46. Sie möchte eine Ausbildung im Gesundheitsbereich machen. Im Bamenda lebt eine Halbschwester, die nicht mit der BF aufgewachsen ist. Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Die Mutter der BF verstarb am XXXX .Im Bamenda lebt eine Halbschwester, die nicht mit der BF aufgewachsen ist. Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Die Mutter der BF verstarb am römisch 40 . 1.
  47. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vergleiche AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022). Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022). Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022). Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022). Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Sicherheitsbehörden Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022). Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022). Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022). In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - TI - Transparency International

(2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022). Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vergleiche USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022). Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vergleiche FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021). Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - MSF - Médecin sans frontière (3.8.2021): MSF forced to withdraw teams from Cameroon’s North-West region, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/msf-forced-withdraw-teams-cameroons-north-west-region, Zugriff 14.9.2022 - UNSC - UN Security Council [USA] (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_ 02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:  Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);  Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);  Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);  Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);  Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);  Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);  Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);  Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizi

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