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{'item': 'W171 2263883-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 46§§ 52a§ 57§§ 56§ 77§ 76§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW171 2263883-1 Spruch, W171 2263883-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft erhöhte das Oberlandesgericht die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. 1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft erhöhte das Oberlandesgericht die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. 1.2. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2019 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. 1.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2019 wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020 wurde gegen den BF erneut

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.5. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020 wurde gegen den BF erneut

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.02.2020 Beschwerde. 1.
  2. Am 06.03.2020 wurde der BF aus der Strafhaft zwecks Strafvollstreckung nach Rumänien überstellt. 1.
  3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2020 mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 01.12.2020 als unbegründet abgewiesen. 1.
  4. Der BF war ab 25.10.2022 wieder im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  5. Er wurde am 29.11.2022 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.
  6. Am 30.11.2022 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er Ende Oktober 2020 wieder nach Österreich eingereist sei. Von dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot habe er nichts gewusst. Er arbeite seit zwei Jahren als Bodenleger und lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem eine Woche alten gemeinsamen Kind in einem Haushalt. In Österreich lebe noch sein Bruder, ein Bruder, eine Schwester und eine minderjährige Tochter lebten in Rumänien. 1.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2022 wurde über den BF nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.
  8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.12.2022 wurde über den BF nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass gegen den BF ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Er stelle durch seine Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert und habe keine familiären Beziehungen. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Der BF gehe zwar einer Erwerbstätigkeit nach, sei zur Arbeitsaufnahme aber nicht berechtigt und halte sich illegal in Österreich auf. Die Voraussetzungen für die Inschubhaftnahme des BF seien daher gegeben und zur Sicherung der Abschiebung wegen bestehenden Fluchtgefahr auch verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht und sei die Inschubhaftnahme als „ultima ratio“ zu Sicherung der Abschiebung des BF dringend erforderlich. 1.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 07.12.2022 Beschwerde erhoben. 1.
  10. Der BF wurde am 08.12.2022 nach Rumänien überstellt. 1.
  11. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und legte am 13.02.2023, nach mehreren Urgenzen, eine Stellungnahme vor. Darin wurde ausgeführt, dass der BF schon im Jahr 2020, trotz eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots, erneut ins Bundesgebiet eingereist war. Von 04.01.2017 bis 29.11.2022 sei er aber lediglich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet gewesen. Anlässlich der Einvernahme am 30.11.2022 habe sich gezeigt, dass der BF nicht vertrauenswürdig sei, da er vorgegeben habe, nichts von dem Aufenthaltsverbot gewusst zu haben. Schon im Verfahren zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes habe er seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, da er zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben habe. Auch die Behauptung, dass er angenommen habe, weiter an seiner alten Meldeadresse gemeldet zu sein, sei nicht glaubhaft. Der BF hätte sich vor seiner Einreise nach eventuellen Restriktionen erkundigen müssen, stattdessen habe er unerlaubt eine Erwerbstätigkeit begonnen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei während des aufrechten Aufenthaltsverbots entstanden. Die Schubhaft sei aufgrund der Mitwirkungsunwilligkeit, des Gesamtverhaltens und der Abwägung auch ultima ratio. 1.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschien. Der Rechtsvertreter des BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde nahmen jedoch an der Verhandlung teil. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Der Bruder des BF erschien und wurde als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass sein Bruder von 2021 bis Mai 2022 bei ihm gelebt habe. Im Februar 2022 sei die Lebensgefährtin des BF bei ihm eingezogen. Im Mai 2022 seien beide wieder ausgezogen. Er habe gehört, dass der BF und seine Lebensgefährtin erst im XXXX , dann im XXXX Bezirk eine Wohnung gefunden hätten. Er habe seinen Bruder zuletzt im Juli oder August in Wien getroffen. Die Beziehung zur Lebensgefährtin des BF habe schon im Jahr 2021 bestanden. 2020 habe der BF zunächst bei seinem Chef gewohnt, bevor er zum Zeugen in den XXXX Bezirk gezogen sei. 1.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschien. Der Rechtsvertreter des BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde nahmen jedoch an der Verhandlung teil. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF erschien ebenfalls nicht zur Verhandlung. Der Bruder des BF erschien und wurde als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass sein Bruder von 2021 bis Mai 2022 bei ihm gelebt habe. Im Februar 2022 sei die Lebensgefährtin des BF bei ihm eingezogen. Im Mai 2022 seien beide wieder ausgezogen. Er habe gehört, dass der BF und seine Lebensgefährtin erst im römisch 40 , dann im römisch 40 Bezirk eine Wohnung gefunden hätten. Er habe seinen Bruder zuletzt im Juli oder August in Wien getroffen. Die Beziehung zur Lebensgefährtin des BF habe schon im Jahr 2021 bestanden. 2020 habe der BF zunächst bei seinem Chef gewohnt, bevor er zum Zeugen in den römisch 40 Bezirk gezogen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
  14. Zur Person und zum Verfahren: 1.
  15. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Identität steht fest.1.
  16. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Identität steht fest. 1.
  17. Er litt zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen.
  18. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  19. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2020 mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 01.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.1. Mit Bescheid des BFA vom 05.02.2020 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2020 mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 01.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.

  1. Der BF befand sich von 01.12.2022 bis 08.12.2022 in Schubhaft. 2.
  2. Der BF war haftfähig. 2.
  3. Der BF wurde am 08.12.2022 nach Rumänien überstellt.
  4. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  5. Gegen den BF bestand eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  6. Der BF reiste im Oktober 2020 trotz aufrechten Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. 3.
  7. Er verfügte vom Oktober 2020 bis 25.10.2022 über keine behördliche Meldung und hielt sich im Verborgenen auf. 3.
  8. Der BF ging trotz aufrechten Aufenthaltsverbots in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. 3.
  9. Der BF ist nach seiner Abschiebung im Dezember 2022 und trotz aufrechten Aufenthaltsverbots erneut nach Österreich eingereist. 3.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft erhöhte das Oberlandesgericht die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. 3.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.07.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft erhöhte das Oberlandesgericht die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre.
  12. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  13. Der BF lebte in Österreich ab Oktober 2022 mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einem Haushalt. 4.
  14. Er ging ab November 2020 in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Bodenleger nach. 4.
  15. Der BF verfügte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über ausreichende finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. 4.
  16. Er hat im Bundesgebiet einen Bruder, bei dem er von 2021 bis Mai 2022 gewohnt hat. 4.
  17. Er hat im Bundesgebiet einen Bruder, bei dem er von 2021 bis Mai 2022 gewohnt hat. , B. Beweiswürdigung:
  18. Zur Person und zum Verfahren: 1.
  19. Die Identität des BF konnte aufgrund seines rumänischen Personalausweises festgestellt werden. 1.
  20. Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht vorgebracht.
  21. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  22. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der BF wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung ordnungsgemäß geladen. Kurz darauf legte die Rechtsvertretung die Vollmacht zurück. Da keine Zustelladresse des BF eruiert werden konnte, wurde die Entscheidung des BVwG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 2.
  23. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei. 2.
  24. Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF haben sich im Verfahren nicht ergeben. 2.
  25. Die Überstellung des BF nach Rumänien ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  26. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  27. Zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf auf Punkt 2.
  28. verwiesen werden. 3.
  29. Der BF gab in seiner Einvernahme am 30.11.2022 selbst an, dass er bereits im Oktober 2020 wieder nach Österreich eingereist sei. Die Behauptung des BF, nichts von dem Aufenthaltsverbot gewusst zu haben, überzeugt nicht. Zwar wurde der Bescheid des BFA vom 29.01.2019 mit Beschluss des BVwG vom 24.09.2019 behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Der Bescheid des BFA vom 05.02.2020 wurde dem BF aber in der Haft zugestellt und erhob er dagegen Beschwerde, er musste also Kenntnis davon erlangt haben. Auch der Beschluss des BVwG, mit dem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde der Rechtsvertretung des BF noch am 04.03.2020 zugestellt, als sich der BF noch in Österreich befand. Der BF muss daher gewusst haben, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde und das Beschwerdeverfahren noch offen ist, wobei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam. Es wäre in der Verantwortung des BF gelegen, sich vor der Einreise nach Österreich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Der BF unterließ dies jedoch und reiste trotz geltenden Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. 3.
  30. Dass der BF von Oktober 2020 bis 25.10.2022 über keine behördliche Meldung verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR. Der BF behauptete dazu vor dem BFA, nach seiner Einreise wieder an seiner alten Adresse (wo er vor der Haft gewohnt hatte) gewohnt und nicht gewusst zu haben, dass er dort abgemeldet worden sei („Ich habe vor meiner Inhaftierung und nach meiner Entlassung dort gelebt. Ich wusste nicht, dass ich von meiner alten Meldeadresse abgemeldet worden bin. Ich habe mich jetzt vor einer Woche wieder angemeldet. Befragt gebe ich an, dass ich die letzten zwei Jahre in der XXXX im XXXX Bezirk gewohnt.“ Einvernahmeprotokoll Seite 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF mehr als drei Jahre in Strafhaft befand und er daher nicht davon ausgehen konnte, dass er an seiner alten Adresse auch nach seiner Haft weiterhin gemeldet wäre. Darüber hinaus gab der Bruder des BF in der Verhandlung am 09.11.2023 an, dass der BF 2020 zunächst bei seinem Chef gewohnt habe, 2021 dann aber zu ihm gezogen sei („…als er 2020 kam, hat er zu Beginn bei seinem Chef gewohnt. 2021 ist er dann zu mir gezogen.“ „Er hat zeitweise bei mir gelebt. Von 2021 bis Mai 2022 war er bei mir, dann ist er weggegangen.“). Im Mai 2022 sei der BF aus der Wohnung seines Bruders (im XXXX Bezirk, Anm.) ausgezogen und habe dann im XXXX und im XXXX Bezirk gewohnt („Im Mai 2022 ist dann die Verlobte meines Bruders und er selbst aufgrund von Streitigkeiten bei mir ausgezogen. Ich selbst habe dann gehört, dass die beiden zuerst im XXXX und dann im XXXX Bezirk eine Wohnung gehabt haben.“). Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich daher klar, dass der BF, entgegen seinen Angaben, keineswegs durchgehend von Oktober 2020 bis Oktober 2022 im XXXX Bezirk gewohnt hat. Der BF ist in dieser Zeit vielmehr mehrfach umgezogen, ohne entsprechende behördliche Meldungen vorzunehmen. Er hat daher wissentlich gegen geltende Meldevorschriften verstoßen. 3.
  31. Dass der BF von Oktober 2020 bis 25.10.2022 über keine behördliche Meldung verfügte, ergibt sich aus einer Abfrage des ZMR. Der BF behauptete dazu vor dem BFA, nach seiner Einreise wieder an seiner alten Adresse (wo er vor der Haft gewohnt hatte) gewohnt und nicht gewusst zu haben, dass er dort abgemeldet worden sei („Ich habe vor meiner Inhaftierung und nach meiner Entlassung dort gelebt. Ich wusste nicht, dass ich von meiner alten Meldeadresse abgemeldet worden bin. Ich habe mich jetzt vor einer Woche wieder angemeldet. Befragt gebe ich an, dass ich die letzten zwei Jahre in der römisch 40 im römisch 40 Bezirk gewohnt.“ Einvernahmeprotokoll Seite 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF mehr als drei Jahre in Strafhaft befand und er daher nicht davon ausgehen konnte, dass er an seiner alten Adresse auch nach seiner Haft weiterhin gemeldet wäre. Darüber hinaus gab der Bruder des BF in der Verhandlung am 09.11.2023 an, dass der BF 2020 zunächst bei seinem Chef gewohnt habe, 2021 dann aber zu ihm gezogen sei („…als er 2020 kam, hat er zu Beginn bei seinem Chef gewohnt. 2021 ist er dann zu mir gezogen.“ „Er hat zeitweise bei mir gelebt. Von 2021 bis Mai 2022 war er bei mir, dann ist er weggegangen.“). Im Mai 2022 sei der BF aus der Wohnung seines Bruders (im römisch 40 Bezirk, Anmerkung ausgezogen und habe dann im römisch 40 und im römisch 40 Bezirk gewohnt („Im Mai 2022 ist dann die Verlobte meines Bruders und er selbst aufgrund von Streitigkeiten bei mir ausgezogen. Ich selbst habe dann gehört, dass die beiden zuerst im römisch 40 und dann im römisch 40 Bezirk eine Wohnung gehabt haben.“). Aus den Angaben des Zeugen ergibt sich daher klar, dass der BF, entgegen seinen Angaben, keineswegs durchgehend von Oktober 2020 bis Oktober 2022 im römisch 40 Bezirk gewohnt hat. Der BF ist in dieser Zeit vielmehr mehrfach umgezogen, ohne entsprechende behördliche Meldungen vorzunehmen. Er hat daher wissentlich gegen geltende Meldevorschriften verstoßen. 3.
  32. Aus den Ausführungen zu Punkt 3.
  33. ergibt sich, dass der BF von dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot gewusst haben muss. Er ging daher trotz dieses Wissens in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, zu deren Ausübung er nicht berechtigt war. 3.
  34. Dass sich der BF nach dem 08.12.2022 erneut in Österreich aufhielt, ergibt sich aus den Angaben seines Bruders in der Verhandlung, wonach er seinen Bruder im Sommer 2023 in Wien getroffen habe („Ich habe meinen Bruder das letzte Mal im Juli oder August in Wien getroffen.“). 3.
  35. Die strafrechtliche Verurteilung des BF liegt im Akt auf.
  36. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  37. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus den Angaben des BF, seines Bruders und einem Auszug des ZMR. 4.
  38. Die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und einem durch das BVwG eingeholten Versicherungsdatenauszug. 4.
  39. Die Feststellung ergibt sich aus den Angaben des BF. 4.
  40. Der Bruder des BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF bei ihm von 2021 bis Mai 2022 Unterkunft nahm. C. Rechtliche Beurteilung: 1.
  41. Zu Spruchpunkt I.:1.
  42. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 1.1.
  43. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Festnahmeauftrag § 34 BFA-VG Paragraph 34, BFA-VG
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“ Festnahme § 40 Abs. 1 BFA-VGParagraph 40, Absatz eins, BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ Zur Judikatur: 1.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).1.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 1.1.
  5. Zum Sicherungsbedarf: Das Bundesamt ging aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt ging aufgrund der Erfüllung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Der BF reiste, wie oben beweiswürdigend ausgeführt, entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet ein. § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher erfüllt.Der BF reiste, wie oben beweiswürdigend ausgeführt, entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbots ins Bundesgebiet ein. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat (siehe unten), ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat (siehe unten), ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der BF hat einen Bruder im Bundesgebiet, bei dem er zeitweise auch gewohnt hat. Weiters lebte er zum Zeitpunkt der Festnahme mit seiner Lebensgefährtin und dem neugeborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Da die Lebensgefährtin des BF trotz Ladung nicht zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht erschien, kann nicht festgestellt werden, ob der BF im Dezember 2022 weiterhin bei ihr Unterkunft hätte nehmen können. Da auch der BF nicht zur Verhandlung erschien, konnte auch nicht festgestellt werden, ob ihn die Bindung zu seinem gerade erst geborenen Kind vom Untertauchen abgehalten hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, ob die Lebensgefährtin des BF von seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gewusst hat bzw. ob die Beziehung im Dezember 2022 weiterhin Bestand hatte und der Kontakt des BF zum gemeinsamen Sohn weiterhin aufrechterhalten hätte werden können. Das erkennende Gericht kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass diese familiären Bindungen ausreichend gewesen wären, den BF davon abzuhalten, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Dies gilt auch für die Beziehung zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder. Die Erwerbstätigkeit des BF kann ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da der BF illegal in Österreich aufhältig und daher nicht zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war. Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) „soziale Anknüpfungspunkte“ für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der BF hat einen Bruder im Bundesgebiet, bei dem er zeitweise auch gewohnt hat. Weiters lebte er zum Zeitpunkt der Festnahme mit seiner Lebensgefährtin und dem neugeborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Da die Lebensgefährtin des BF trotz Ladung nicht zur Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht erschien, kann nicht festgestellt werden, ob der BF im Dezember 2022 weiterhin bei ihr Unterkunft hätte nehmen können. Da auch der BF nicht zur Verhandlung erschien, konnte auch nicht festgestellt werden, ob ihn die Bindung zu seinem gerade erst geborenen Kind vom Untertauchen abgehalten hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, ob die Lebensgefährtin des BF von seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung gewusst hat bzw. ob die Beziehung im Dezember 2022 weiterhin Bestand hatte und der Kontakt des BF zum gemeinsamen Sohn weiterhin aufrechterhalten hätte werden können. Das erkennende Gericht kann daher nicht zu dem Schluss kommen, dass diese familiären Bindungen ausreichend gewesen wären, den BF davon abzuhalten, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Dies gilt auch für die Beziehung zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder. Die Erwerbstätigkeit des BF kann ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da der BF illegal in Österreich aufhältig und daher nicht zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt war. Somit sind im gegenständlichen Fall die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist jedoch auch

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF seiner Meldeverpflichtung in Österreich zwei Jahre lang nicht nachgekommen, obwohl ihm bewusst war, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, und hat sich durch dieses Verhalten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Damit hat er auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist jedoch auch

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der BF seiner Meldeverpflichtung in Österreich zwei Jahre lang nicht nachgekommen, obwohl ihm bewusst war, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, und hat sich durch dieses Verhalten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Damit hat er auch den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unzweifelhaft erfüllt. Hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des BF haben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist. So reiste er trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet ein. Vor dem BFA versuchte er glaubhaft zu machen, dass er vom Aufenthaltsverbot nichts gewusst habe, was sich, wie oben ausgeführt, als unrichtig herausgestellt hat. Im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts lebte der BF auch zwei Jahre lang ohne behördliche Meldung und damit im Verborgenen in Österreich. Auch bezüglich seines Wohnsitzes versuchte der BF die Behörde durch falsche Angaben zu täuschen (siehe Beweiswürdigung oben). Er ging auch trotz seines illegalen Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat demnach über zwei Jahre hinweg mit allen Mitteln versucht, seinen illegalen Aufenthalt vor den Behörden zu verschleiern. Aus diesem Grund kann auch seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet, nämlich seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, kein ausreichendes Gewicht zugemessen werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF für die Behörden greifbar gewesen wäre. Der BF hat sich durch sein bisheriges Verhalten und die wiederholt falschen Angaben vor der Behörde als in höchstem Maße vertrauensunwürdig erwiesen. Hinzu kommt weiters, dass der BF nach seiner Abschiebung 2022 trotz weiterhin aufrechten Aufenthaltsverbots erneut nach Österreich eingereist ist. Der BF hat somit eindrucksvoll bewiesen, dass er nicht bereit ist, die Gesetze der Republik Österreich zu respektieren. 1.1.

  1. Zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen des behördlichen Verfahrens: Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF durfte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die soziale Verankerung des BF nicht hinreicht, um den persönlichen Interessen des BF ein derartig starkes Gewicht zukommen zu lassen, dass die persönlichen Interessen die Interessen der Öffentlichkeit auf ein geordnetes Fremdenwesen und die Sicherheit überwiegen könnten. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit muss auch berücksichtigt werden, dass der BF wegen des schweren Verbrechens der Vergewaltigung zu der beträchtlichen Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde und daher ein erhöhtes öffentliches Interesse an einer geordneten Außerlandesbringung des BF besteht. Die gegenständliche Anhaltung war daher als verhältnismäßig zu qualifizieren. 1.1.
  2. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung geführt. Die Kriterien, die bereits unter Punkt 1.1.
  3. erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des BF und eine Kooperation desselben aus Sicht der Behörde zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar, dass die Behörde im vorliegenden Fall kein gelinderes Mittel in Erwägung gezogen hat. 1.1.
  4. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 1.1.
  5. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.):1.1.
  6. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2022 bis 08.12.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 01.12.2022 bis 08.12.2022 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 887,20. Der Antrag auf Aufwandersatz des BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen. Da die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde, ist der Bund (Bundesministerium für Inneres) die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 3 u. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 887,20. Der Antrag auf Aufwandersatz des BF war daher aus selbigen Gründen abzuweisen. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie bereits ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie bereits ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W171.2263883.1.00

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