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{'item': 'W180 2248578-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW180 2248578-1 Spruch, W180 2248578-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF befand sich zunächst ab 13.11.2021 in Schubhaft.

  1. Am 14.11.2021 wurde der BF nach einem positiven COVID-19-Test aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
  2. Ebenfalls am 14.11.2021 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen).
  3. Ebenfalls am 14.11.2021 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen).
  4. Am 15.11.2021 wurde laut Polizeibericht die Polizeiinspektion durch die zuständige XXXX informiert, dass die Quarantäne bzw. der Absonderungsbescheid des BF bereits abgelaufen sei. Laut Gesundheitsbehörde sei kein weiterer Aufenthalt im Quarantänequartier erforderlich und es bestehe keine Ansteckungsgefahr bzw. kein positiver PCR-Test. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der BF am 15.11.2021 erneut festgenommen und in ein PAZ überstellt.
  5. Am 15.11.2021 wurde laut Polizeibericht die Polizeiinspektion durch die zuständige römisch 40 informiert, dass die Quarantäne bzw. der Absonderungsbescheid des BF bereits abgelaufen sei. Laut Gesundheitsbehörde sei kein weiterer Aufenthalt im Quarantänequartier erforderlich und es bestehe keine Ansteckungsgefahr bzw. kein positiver PCR-Test. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt wurde der BF am 15.11.2021 erneut festgenommen und in ein PAZ überstellt.
  6. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 15.11.

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. 16. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 15.11.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde von 15.11.2021 bis 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. 17. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.11.

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO angeordnet. Er habe sich beginnend mit 20.11.2021 regelmäßig jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden.17. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.11.

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO angeordnet. Er habe sich beginnend mit 20.11.2021 regelmäßig jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Der BF wurde am 19.11.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen.

  1. Gegen den Mandatsbescheid vom 15.11.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 23.11.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig sei. Die Begründung hinsichtlich der erheblichen Fluchtgefahr sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Die Behörde halte § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG für anwendbar. Aus den insgesamt vier Absätzen im Bescheid zur konkreten Situation des BF gehe nicht hervor, dass in diesem Fall auch wirklich erhebliche Fluchtgefahr nach der Dublin-III-VO vorliege. Schubhaft dürfe bei Fällen mit Dublin-Bezug keine Standardmaßnahme darstellen und sollte im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO grundsätzlich die Ausnahme sein. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Im vorliegenden Fall habe auch offensichtlich keine erforderliche Einzelfallprüfung stattgefunden, da der gegenständliche Bescheid vom 15.11.2021 ident zum erlassenen Bescheid vom 13.11.2021 sei, obwohl die Schubhaft sogar von einem anderen Organ erlassen worden sei. Auch wenn die Behörde zwar von einer „erheblichen“ Fluchtgefahr spreche, so werde diese nicht ausreichend begründet, da diese noch nicht dadurch gegeben sei, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und mittellos sei, was ohnehin in jedem „Dublin-Fall“ typischerweise gegeben sei. Erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien möchte, es aber eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebe. Selbst bei Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr – was ausdrücklich bestritten werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Die Behörde führe nur aus, dass gelindere Mittel nicht in Betracht kämen, begründe diese Annahme aber nicht und verweise auf die persönliche Lebenssituation des BF und das Risiko des Untertauchens. Allerdings verwechsle die Behörde hier die angenommene Fluchtgefahr mit der Verhältnismäßigkeit, da es in Folge darum gehe, dass gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet seien, und nicht darum, dass der BF untertauchen würde. Im Falle des BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht, wie sich auch erwiesen habe, nachdem er aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen worden sei und sich nun periodisch bei der Polizei melde, während er bei einem Freund untergebracht sei. Diese Möglichkeit des gelinderen Mittels wäre sicherlich von Anfang an in Frage gekommen, da der BF selbst in seiner Einvernahme nicht den Eindruck gemacht habe, er würde untertauchen. So habe er auf die Frage, ob Gründe gegen seine Überstellung nach Italien sprechen würden, angegeben, dass er kein Problem damit habe und so schnell wie möglich nach Italien möchte und sich einer Abschiebung auch nicht widersetzen würde. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und habe sich auch in der Vergangenheit einer Überstellung nicht widersetzt, so dass die Behörde jedenfalls keinen Grund habe, zu glauben, er würde in Österreich untertauchen. So wäre im Falle des BF jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, alternativ auch die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls von Anfang an ausreichend gewesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
  2. Gegen den Mandatsbescheid vom 15.11.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF, vertreten durch die eingangs genannte Rechtsvertretung, die gegenständliche Beschwerde vom 23.11.2021, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Schubhaftbescheid rechtswidrig sei. Die Begründung hinsichtlich der erheblichen Fluchtgefahr sei im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar. Die Behörde halte Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG für anwendbar. Aus den insgesamt vier Absätzen im Bescheid zur konkreten Situation des BF gehe nicht hervor, dass in diesem Fall auch wirklich erhebliche Fluchtgefahr nach der Dublin-III-VO vorliege. Schubhaft dürfe bei Fällen mit Dublin-Bezug keine Standardmaßnahme darstellen und sollte im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO grundsätzlich die Ausnahme sein. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Im vorliegenden Fall habe auch offensichtlich keine erforderliche Einzelfallprüfung stattgefunden, da der gegenständliche Bescheid vom 15.11.2021 ident zum erlassenen Bescheid vom 13.11.2021 sei, obwohl die Schubhaft sogar von einem anderen Organ erlassen worden sei. Auch wenn die Behörde zwar von einer „erheblichen“ Fluchtgefahr spreche, so werde diese nicht ausreichend begründet, da diese noch nicht dadurch gegeben sei, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und mittellos sei, was ohnehin in jedem „Dublin-Fall“ typischerweise gegeben sei. Erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht nach Italien möchte, es aber eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gebe. Selbst bei Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr – was ausdrücklich bestritten werde – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Die Behörde führe nur aus, dass gelindere Mittel nicht in Betracht kämen, begründe diese Annahme aber nicht und verweise auf die persönliche Lebenssituation des BF und das Risiko des Untertauchens. Allerdings verwechsle die Behörde hier die angenommene Fluchtgefahr mit der Verhältnismäßigkeit, da es in Folge darum gehe, dass gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet seien, und nicht darum, dass der BF untertauchen würde. Im Falle des BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht, wie sich auch erwiesen habe, nachdem er aus der Schubhaft ins gelindere Mittel entlassen worden sei und sich nun periodisch bei der Polizei melde, während er bei einem Freund untergebracht sei. Diese Möglichkeit des gelinderen Mittels wäre sicherlich von Anfang an in Frage gekommen, da der BF selbst in seiner Einvernahme nicht den Eindruck gemacht habe, er würde untertauchen. So habe er auf die Frage, ob Gründe gegen seine Überstellung nach Italien sprechen würden, angegeben, dass er kein Problem damit habe und so schnell wie möglich nach Italien möchte und sich einer Abschiebung auch nicht widersetzen würde. Der BF sei bereit mit den Behörden zu kooperieren und habe sich auch in der Vergangenheit einer Überstellung nicht widersetzt, so dass die Behörde jedenfalls keinen Grund habe, zu glauben, er würde in Österreich untertauchen. So wäre im Falle des BF jedenfalls das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend, alternativ auch die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls von Anfang an ausreichend gewesen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, sowie Aufwandersatz zuzuerkennen.
  3. Das Bundesamt legte den Verfahrensakt vor und gab am 24.11.2021 eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, am 16.11.2021 sei eine Information an die Dublin-Behörde EAST WEST ergangen, dass die Überstellungskapazitäten für das Jahr 2021 ausgeschöpft seien und somit eine Überstellung erst ab Jänner 2022 wieder möglich sein würde. Am 19.11.2021 sei gegen den BF das gelindere Mittel verhängt und eine Meldeverpflichtung auferlegt worden, der BF sei am gleichen Tag aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerde müsse entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid vom 15.11.2021 die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Aus der Einvernahme vom 13.11.2021 sei festgestellt worden, dass der BF über keine Unterkunft verfüge und auch kein Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Bruder bestehe. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 15.11.2021 habe sich keine Änderung im Sachverhalt zu den Feststellungen im Schubbescheid vom 13.11.2021 ergeben. Der BF sei ohne Unterstand im Bundesgebiet gewesen und sei eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien zu vollstrecken gewesen. Der ursprüngliche Überstellungstermin am
  4. oder 13.12.2021 habe nicht durchgeführt werden können, da die italienischen Behörden keine Kapazitäten für eine weitere Überstellung gehabt hätten. Nach Prüfung des Sachverhaltes sei am 19.11.2021 das gelindere Mittel verhängt worden, um die notwendige Rückführung ab Jänner 2022 umzusetzen. Der BF befinde sich auf freiem Fuß und könne jederzeit freiwillig nach Italien zurückkehren. In der Niederschrift vom 13.11.2021 habe der BF angegeben, dass er lieber nicht nach Italien zurückkehren würde. Aufgrund der fehlenden familiären oder privaten Bindung in Österreich, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der BF untertauchen würde, um dadurch die Rückführung nach Italien zu verzögern. Die Entscheidung des Verfahrens internationaler Schutz sei dem BF persönlich zugestellt worden und habe der BF über die Konsequenzen dieser Entscheidung in Kenntnis gewesen sein müssen. Es müsse auch festgestellt werden, dass der BF keinen Anspruch auf Grundversorgung habe. Ein gelinderes Mittel habe nicht angewendet werden können, da die angebliche Ausreisewilligkeit unglaubwürdig gewesen sei und nur dazu gedient habe, um auf freien Fuß sich der Abschiebung nach Italien zu entziehen. Die angebliche Kooperation in der Niederschrift vom 13.11.2021 beziehe sich aus der Sicht des Bundesamtes auf den Umstand, dass der BF bei einer zwangsweisen Abschiebung keinen Widerstand leisten würde und somit in diesem Fall eine Kooperationsbereitschaft bestehe. Im Falle einer Entlassung erscheine eine Kooperation im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung unwahrscheinlich und sei deshalb am 19.11.2021 das gelindere Mittel verhängt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untergetaucht wäre, um sich der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen gewesen sei. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
  5. Mit E-Mail vom 15.12.2021 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF dem gelinderen Mittel seit 04.12.2021 nicht mehr nachkomme. Für 24.01.2021 (wohl gemeint: 2022) wäre eine Dublin-Überstellung nach Italien beabsichtigt.
  6. Am 20.12.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. Im Zentralen Fremdenregister ist dazu vermerkt: „Freiwillige Ausreise - selbstständige Weiterreise in Dublin Staat, Zielland Deutschland“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen:
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  9. Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich oder andere EU-Länder. Der BF verfügte über einen gültigen Reisepass seines Herkunftsstaates. 1.
  10. Der BF stellte am 02.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag wurde ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 für Italien festgestellt. Das Bundesamt stellte am 08.06.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Das Bundesamt stellte am 08.06.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Italien stimmte der Aufnahme des BF gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO durch Verfristung zu und ging die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 09.08.2021 auf Italien über; ein entsprechendes Schreiben des Bundesamtes an die italienische Dublin-Behörde erging am 11.08.
  11. Italien stimmte der Aufnahme des BF gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO durch Verfristung zu und ging die Zuständigkeit zur materiellen Verfahrensführung mit 09.08.2021 auf Italien über; ein entsprechendes Schreiben des Bundesamtes an die italienische Dublin-Behörde erging am 11.08.
  12. 1.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.06.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO Italien zuständig. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig.1.
  14. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.06.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO Italien zuständig. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.09.2021 in einer Bundesbetreuungseinrichtung, in der er sich zu dieser Zeit befand, persönlich zugestellt. Der Bescheid wurde zunächst nicht angefochten und erwuchs am 22.09.2021 in Rechtskraft erster Instanz. 1.
  15. Am 27.09.2021 stellte der BF durch die BBU einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Entscheidung vom 27.08.
  16. 1.
  17. Am 30.09.2021 erließ das Bundesamt gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, mit dem die Festnahme des BF am 31.10.2021 ab 10 Uhr und die Einlieferung in ein PAZ angeordnet wurde. Für den 03.11.2021 war eine unbegleitete Abschiebung des BF auf dem Luftwege von Wien-Schwechat nach Italien-Venedig vorgesehen. 1.
  18. Am 30.09.2021 erließ das Bundesamt gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, mit dem die Festnahme des BF am 31.10.2021 ab 10 Uhr und die Einlieferung in ein PAZ angeordnet wurde. Für den 03.11.2021 war eine unbegleitete Abschiebung des BF auf dem Luftwege von Wien-Schwechat nach Italien-Venedig vorgesehen. Der BF wurde am 31.10.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages in seiner Unterkunft in XXXX festgenommen und am selben Tag in ein PAZ in XXXX eingeliefert. Der BF wurde am 31.10.2021 aufgrund des Festnahmeauftrages in seiner Unterkunft in römisch 40 festgenommen und am selben Tag in ein PAZ in römisch 40 eingeliefert. Nach kurzer Zeit wurde er aufgrund eines positiven COVID-19-Tests aus der Anhaltung entlassen und verbrachte zwei Wochen in einer Quarantäneeinrichtung der Stadt XXXX .Nach kurzer Zeit wurde er aufgrund eines positiven COVID-19-Tests aus der Anhaltung entlassen und verbrachte zwei Wochen in einer Quarantäneeinrichtung der Stadt römisch 40 . 1.
  19. Am 13.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäneeinrichtung entlassen, aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 09.11.2021 festgenommen und in ein PAZ überstellt. Er wurde am 13.11.2021 vor dem Bundesamt zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. 1.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF befand sich zunächst ab 13.11.2021 in Schubhaft. Diese erste Inschubhaftnahme wurde nicht angefochten. 1.

  1. Am 14.11.2021 wurde der BF nach einem positiven COVID-19-Test aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Ebenfalls am 14.11.2021 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen). Nach einer Information durch die zuständige XXXX am 15.11.2021, dass der Absonderungsbescheid des BF bereits abgelaufen sei, kein weiterer Aufenthalt im Quarantänequartier erforderlich sei und kein positiver PCR-Test bestehe, wurde der BF am 15.11.2021 erneut festgenommen und in ein PAZ überstellt.1.
  2. Am 14.11.2021 wurde der BF nach einem positiven COVID-19-Test aufgrund von Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Ebenfalls am 14.11.2021 wurde vom Bundesamt ein weiterer Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen (Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen). Nach einer Information durch die zuständige römisch 40 am 15.11.2021, dass der Absonderungsbescheid des BF bereits abgelaufen sei, kein weiterer Aufenthalt im Quarantänequartier erforderlich sei und kein positiver PCR-Test bestehe, wurde der BF am 15.11.2021 erneut festgenommen und in ein PAZ überstellt. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 15.11.2021 wurde über den BF erneut gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die – nunmehr gegenständliche – Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt.1.
  4. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 15.11.2021 wurde über den BF erneut gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die – nunmehr gegenständliche – Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt. Der BF wurde von 15.11.2021 bis 19.11.2021 in Schubhaft angehalten. 1.
  5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.11.

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO angeordnet. Er habe sich beginnend mit 20.11.2021 regelmäßig jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden.1.10. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.11.

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-VO angeordnet. Er habe sich beginnend mit 20.11.2021 regelmäßig jeden Tag bei einer Polizeiinspektion zu melden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Der BF wurde am 19.11.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. 1.

  1. Mit E-Mail vom 15.12.2021 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF dem gelinderen Mittel seit 04.12.2021 nicht mehr nachkomme. Für 24.01.2021 (wohl gemeint: 2022) wäre eine Dublin-Überstellung nach Italien beabsichtigt. 1.
  2. Am 20.12.2021 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus. 1.
  3. Der BF war gesund und haftfähig. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Betreuung.
  4. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 2.
  5. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 15.11.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielstaat Italien. Der BF hat sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen. 2.
  6. In Österreich lebte der Bruder des BF, der sich im laufenden Asylverfahren befand und in einer Betreuungseinrichtung lebte. Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder bestand nicht. Ansonsten hatte der BF keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF übte keine Erwerbstätigkeit aus, er befand sich von 02.06.2021 bis zum 31.10.2021 in der Grundversorgung. Der BF verfügte nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er war von 02.06.2021 bis zum 31.10.2021 in verschiedenen Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung aufhältig und war bis einschließlich 10.11.2021 in einer solchen Einrichtung gemeldet. Abgesehen von der Meldung in einem PAZ während der Schubhaft von 15.11.2021 bis 19.11.2021 verfügte der BF sodann nicht mehr über eine behördliche Meldung in Österreich. Er hatte keine Wohnmöglichkeit und verfügte nicht über einen gesicherten Wohnsitz. 2.
  7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft sowie in den Gerichtsakt. Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (GVS), in die Sozialversicherungsdaten sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  9. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  11. Die Staatsangehörigkeit und Identität sowie die Volljährigkeit des BF stehen aufgrund des von ihm vorgelegten, in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses (AS 138 ff) fest. Ausweislich der entsprechenden Seite war der Reisepass von 02.03.2021 bis 01.03.2023 gültig. Zweifel an der Echtheit haben sich nicht ergeben, zumal der Pass im Zentralen Fremdenregister als authentisch (echt) klassifiziert ist. Hinweise, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, oder dass er im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.
  12. Die unter 1.
  13. bis 1.
  14. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang betreffend den BF ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dabei insbesondere auch aus dem im angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 15.11.2021 angeführten Verfahrensgang und aus der Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes in der vom Bundesamt erstatteten Stellungnahme vom 24.11.
  15. Zudem sind einzelne Aspekte des Verfahrensverlaufes auch den eingeholten Registerauszügen (insbesondere Zentrales Fremdenregister und Grundversorgungsinformationssystem) zu entnehmen. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes, mit dem eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, ergeben sich aus dem vom Bundesamt vorgelegten Bescheid vom 27.08.
  16. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Zustellbestätigung, aus der sich ergibt, dass der Dublin-Bescheid dem BF am 07.09.2021 persönlich zugestellt wurde. Der Bescheid erwuchs am 22.09.2021 unangefochten in Rechtskraft erster Instanz. Dass der BF am 27.09.2021 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und gleichzeitig auch Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2021 erhob, ergibt sich aus dem Verfahrensgang im Schubhaftbescheid vom 15.11.2021 und in der Stellungnahme vom 24.11.
  17. In der Stellungnahme vom 24.11.2021 wird ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei noch in Bearbeitung. Aus der Aktenlage und aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich nicht, dass das Bundesamt inzwischen über den Antrag entschieden hätte. Der BF befand sich zunächst aufgrund eines ersten vom Bundesamt erlassenen Schubhaftbescheides ab 13.11.2021 in Schubhaft. Diese erste Inschubhaftnahme ist gegenständlich nicht angefochten. Der BF befand sich schließlich aufgrund des zweiten, gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides vom 15.11.2021 von 15.11.2021, 19:10 Uhr bis 19.11.2021, 16:00 Uhr, in Schubhaft, wie sich aus dem Verwaltungsakt und auch aus der Anhaltedatei zweifelsfrei ergibt. Anzunehmen ist, dass es sich bei der in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Schubhaftdauer bis zum 22.11.2021 um ein Versehen der Rechtsvertretung des BF handelt. Sodann wurde dem BF mit – unangefochten gebliebenem – Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 19.11.2021 das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion auferlegt, er wurde am 19.11.2021 aus der Schubhaft in das gelindere Mittel entlassen. Wie sich aus einem E-Mail des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.12.2021 ergibt, kam der BF dem gelinderen Mittel seit 04.12.2021 nicht mehr nach. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der BF inzwischen aus Österreich ausgereist ist. Vermerkt ist Folgendes: „Art der Ausreise Freiwillige Ausreise - selbstständige Weiterreise in Dublin Staat, Datum der Ausreise 20.12.2021, Zielland Deutschland“. 2.
  18. Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig war, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der BF gab in der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung am 13.11.2021 an, dass er gesund sei und an keiner Krankheit leide. Hinweise auf vorliegende relevante Erkrankungen des BF haben sich im Verfahren nicht ergeben, derartiges wurde auch nicht behauptet. Dass er in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
  19. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente: 3.
  20. Die Feststellung, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft am 15.11.2021 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich daraus, dass der entsprechende Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 (Zurückweisung des Asylantrages, Anordnung zur Außerlandesbringung mit dem Zielstaat Italien) dem BF am 07.09.2021 persönlich zugestellt wurde und danach die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrich, sodass der Bescheid, wie bereits ausgeführt, am 22.09.2021 unangefochten in Rechtskraft erster Instanz erwuchs. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens untergetaucht, weder vor noch nach der Erlassung des Dublin-Bescheides vom 27.08.
  21. Es ergibt sich nicht aus der Aktenlage, dass der BF etwa seine Betreuungseinrichtung, in der er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, verlassen hätte oder sich in einer anderen Form aus dem laufenden Verfahren entfernt hätte. Anzumerken ist, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid auch nicht festgestellt bzw. ausgeführt hat, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Der BF wurde erstmals am 31.10.2021 und zwar wie vom Bundesamt zum Zwecke der damals geplanten Abschiebung des BF nach Italien am 03.11.2021 vorgesehen in seiner Unterkunft in XXXX festgenommen. Dass seine Festnahme am 31.10.2021 dort entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 30.09.2021 erfolgte, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion XXXX vom 31.10.2021 und dem Bericht der PI XXXX über die Festnahme des BF per E-Mail an die LPD vom selben Tag. Der BF war an dieser Unterkunft polizeilich gemeldet; ferner ist seine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung bis zum 31.10.2021 an dieser Anschrift im Grundversorgungsinformationssystem (GVS) vermerkt. Auf Grund einer Covid-19-Infektion wurde der BF jedoch in der Folge aus der Anhaltung entlassen und die geplante Abschiebung am 03.11.2021 kam nicht zu Stande. In der Folge befand sich der BF in Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung, wurde nach der Entlassung aus der Quarantäne am 13.11.2021 erneut festgenommen, aufgrund eines positiven PCR-Tests einen Tag später wieder entlassen und danach am 15.11.2021 erneut festgenommen, dann befand er sich bis zum 19.11.2021 in der gegenständlichen Schubhaft. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der BF sich aus der (zweimaligen) Quarantäne entfernt hätte; er wurde jeweils nach Entlassung aus den Quarantäne aufgrund von Festnahmeaufträgen des Bundesamtes wieder festgenommen. Nach der Entlassung aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft unterlag der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nach Verhängung des gelinderen Mittels. Dass der BF dann dem gelinderen Mittel seit 04.12.2021 nicht mehr nachkam, lag bereits nach der gegenständlichen Schubhaft und würde einen eigenen Fluchtgefahrtatbestand darstellen (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG). Insgesamt ist also festzuhalten, dass gegen den BF (lediglich) eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, und er sich dem Verfahren nicht entzog. Die Feststellung, dass sich der BF dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen hat, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens untergetaucht, weder vor noch nach der Erlassung des Dublin-Bescheides vom 27.08.
  22. Es ergibt sich nicht aus der Aktenlage, dass der BF etwa seine Betreuungseinrichtung, in der er im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, verlassen hätte oder sich in einer anderen Form aus dem laufenden Verfahren entfernt hätte. Anzumerken ist, dass das Bundesamt im Schubhaftbescheid auch nicht festgestellt bzw. ausgeführt hat, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hätte. Der BF wurde erstmals am 31.10.2021 und zwar wie vom Bundesamt zum Zwecke der damals geplanten Abschiebung des BF nach Italien am 03.11.2021 vorgesehen in seiner Unterkunft in römisch 40 festgenommen. Dass seine Festnahme am 31.10.2021 dort entsprechend dem Festnahmeauftrag vom 30.09.2021 erfolgte, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion römisch 40 vom 31.10.2021 und dem Bericht der PI römisch 40 über die Festnahme des BF per E-Mail an die LPD vom selben Tag. Der BF war an dieser Unterkunft polizeilich gemeldet; ferner ist seine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung bis zum 31.10.2021 an dieser Anschrift im Grundversorgungsinformationssystem (GVS) vermerkt. Auf Grund einer Covid-19-Infektion wurde der BF jedoch in der Folge aus der Anhaltung entlassen und die geplante Abschiebung am 03.11.2021 kam nicht zu Stande. In der Folge befand sich der BF in Quarantäne in einer Quarantäneeinrichtung, wurde nach der Entlassung aus der Quarantäne am 13.11.2021 erneut festgenommen, aufgrund eines positiven PCR-Tests einen Tag später wieder entlassen und danach am 15.11.2021 erneut festgenommen, dann befand er sich bis zum 19.11.2021 in der gegenständlichen Schubhaft. Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass der BF sich aus der (zweimaligen) Quarantäne entfernt hätte; er wurde jeweils nach Entlassung aus den Quarantäne aufgrund von Festnahmeaufträgen des Bundesamtes wieder festgenommen. Nach der Entlassung aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft unterlag der BF einer periodischen Meldeverpflichtung nach Verhängung des gelinderen Mittels. Dass der BF dann dem gelinderen Mittel seit 04.12.2021 nicht mehr nachkam, lag bereits nach der gegenständlichen Schubhaft und würde einen eigenen Fluchtgefahrtatbestand darstellen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG). Insgesamt ist also festzuhalten, dass gegen den BF (lediglich) eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, und er sich dem Verfahren nicht entzog. 3.
  23. Dass in Österreich der Bruder des BF lebte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor der Schubhaftverhängung am 13.11.2021, wonach der Bruder in einer Asylunterkunft lebe. Die Frage nach einer Abhängigkeit vom Bruder verneinte der BF, er gab an, sie seien „nur Brüder“. Der BF gab an, er habe nur seinen Bruder in Österreich, demnach war festzustellen, dass der BF ansonsten keine Familienangehörigen hier hatte. Der BF gab in der Einvernahme an, er finanziere seinen Aufenthalt durch die Grundversorgung. Ein Auszug aus den Sozialversicherungsdaten weist für den BF kein Beschäftigungsverhältnis in Österreich aus, er war lediglich als Asylwerber versichert. In der Anhaltedatei sind für den BF keinerlei Barmittel beim Aufgriff vermerkt. Somit war festzustellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF von 02.06.2021 bis 10.11.2021 nacheinander lückenlos in drei verschiedenen Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung gemeldet. Nach der Aktenlage war er bis zum 31.10.2021 auch in einer solchen Einrichtung aufhältig, das Datum, als er zum ersten Mal festgenommen wurde. Die letzte behördliche Meldung ist jene im PAZ in der Schubhaft von 15.11.2021 bis 19.11.
  24. Der BF gab in der Einvernahme am 13.11.2021 dementsprechend an, er habe in verschiedenen Asylunterkünften gewohnt. Er habe „niemanden in Österreich“, wo er wohnen könne. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird ausgeführt, der BF sei derzeit nach der Entlassung ins gelindere Mittel bei einem Freund untergebracht. Die Wohnmöglichkeit bei einem Freund wurde vom BF allerdings vor der Schubhaftverhängung nicht geltend gemacht, sodass insgesamt festzustellen war, dass der BF nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. 3.
  25. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
  26. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A 3.
  27. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft:3.
  28. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  29. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  30. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) lautet: Artikel 28 Haft „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n VO (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur allgemein: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung bzw. das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, und weiters Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung bzw. das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 02.06.2021 führte zu einem EURODAC-Treffer der Kategorie 2, woraufhin das Bundesamt am 08.06.2021 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien stellte. Italien stimmte der Aufnahme des BF gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO durch Verfristung zu und ging die Zuständigkeit mit 09.08.2021 auf Italien über. Folglich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am 07.09.2021 persönlich zugestellt und danach verstrich die Rechtsmittelfrist ungenützt, sodass der Bescheid, wie bereits ausgeführt, am 22.09.2021 unangefochten in Rechtskraft erster Instanz erwuchs. Dadurch ist mit Wirkung von diesem Datum die Vollstreckbarkeit der Überstellung eingetreten. Der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 iVm Art. 28 Dublin-III-VO liegt daher grundsätzlich vor.Die erkennungsdienstliche Behandlung des BF bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 02.06.2021 führte zu einem EURODAC-Treffer der Kategorie 2, woraufhin das Bundesamt am 08.06.2021 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien stellte. Italien stimmte der Aufnahme des BF gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO durch Verfristung zu und ging die Zuständigkeit mit 09.08.2021 auf Italien über. Folglich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2021 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der Bescheid wurde dem BF am 07.09.2021 persönlich zugestellt und danach verstrich die Rechtsmittelfrist ungenützt, sodass der Bescheid, wie bereits ausgeführt, am 22.09.2021 unangefochten in Rechtskraft erster Instanz erwuchs. Dadurch ist mit Wirkung von diesem Datum die Vollstreckbarkeit der Überstellung eingetreten. Der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO liegt daher grundsätzlich vor. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also im vorliegenden Fall, zu klären, ob es am 15.11.2021 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also im vorliegenden Fall, zu klären, ob es am 15.11.2021 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, 3 FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft dann auch zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides sind Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten. Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verlangt für die Verhängung von Haft zum Zweck der Sicherung von Überstellungsverfahren das Vorliegen einer „erheblichen Fluchtgefahr“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n Dublin-III-VO als „Fluchtgefahr“ definiert wird (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Anders als bei Fluchtgefahr an sich erfordert diese unionsrechtliche Vorgabe jedoch nicht, dass innerstaatlich abstrakte Fälle von „erheblicher Fluchtgefahr“ festgelegt werden müssten, sondern ist § 76 Abs. 3 FPG auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO anzuwenden (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). Ob ein über die einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß vorliege, müsse stets im Einzelfall geprüft werden (Ro 2017/21/0011).Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO verlangt für die Verhängung von Haft zum Zweck der Sicherung von Überstellungsverfahren das Vorliegen einer „erheblichen Fluchtgefahr“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO als „Fluchtgefahr“ definiert wird (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Anders als bei Fluchtgefahr an sich erfordert diese unionsrechtliche Vorgabe jedoch nicht, dass innerstaatlich abstrakte Fälle von „erheblicher Fluchtgefahr“ festgelegt werden müssten, sondern ist Paragraph 76, Absatz 3, FPG auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO anzuwenden (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). Ob ein über die einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß vorliege, müsse stets im Einzelfall geprüft werden (Ro 2017/21/0011). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde stützte die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Ziffern 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Die Behörde stützte die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Im Schubhaftbescheid wird die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 3 leg.cit. wie folgt begründet: „Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien besteht und Sie offensichtlich nicht gewillt sind, sich dieser Anordnung zu fügen, sondern versuchten werden im Bundesgebiet zu untertauchen.“„Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, liegt eine erhebliche Fluchtgefahr vor, weil gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien besteht und Sie offensichtlich nicht gewillt sind, sich dieser Anordnung zu fügen, sondern versuchten werden im Bundesgebiet zu untertauchen.“ Die genannte Gesetzesstelle des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG lautet: „(Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen) …
  5. dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.“Die genannte Gesetzesstelle des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG lautet: „(Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen) …
  6. dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.“ Die Ziffer 3 enthält demnach zwei (alternative) Fluchtgefahrtatbestände nämlich einerseits das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und andererseits eine bereits erfolgte Entziehung aus einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. über einen Asylantrag. Die Bescheidbegründung stellt auf den ersten Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 3 ab, also das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme. Feststellungen, dass sich der BF seinem Verfahren über seinen Asylantrag entzogen hätte, wurden von der Behörde nicht getroffen und lag eine solche Entziehung auch nach den vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für sich genommen aber noch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Oben wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass beim BF zwar eben eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, dass er sich aber dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen hat, näherhin nicht untergetaucht ist (anders als etwa im Verfahren, das VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011 zugrunde lag, wo der BF ohne Abmeldung das Quartier der Grundversorgung verließ, um unterzutauchen). Mit dem bloßen Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich im vorliegenden Fall somit eine Fluchtgefahr (und umso weniger eine erhebliche Fluchtgefahr) nicht ausreichend begründen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag das Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für sich genommen aber noch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Oben wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass beim BF zwar eben eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, dass er sich aber dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht entzogen hat, näherhin nicht untergetaucht ist (anders als etwa im Verfahren, das VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011 zugrunde lag, wo der BF ohne Abmeldung das Quartier der Grundversorgung verließ, um unterzutauchen). Mit dem bloßen Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme lässt sich im vorliegenden Fall somit eine Fluchtgefahr (und umso weniger eine erhebliche Fluchtgefahr) nicht ausreichend begründen. Die Behörde führte im Zusammenhang mit der von ihr angenommenen Erfüllung der Ziffer 3 leg.cit. noch folgende zwei Argumente an: „Sie offensichtlich nicht gewillt sind, sich dieser Anordnung zu fügen“ sowie „sondern versuchten werden (sic!) im Bundesgebiet zu untertauchen.“ Dass der BF „offensichtlich nicht gewillt [ist], sich dieser Anordnung zu fügen“, begründete das Bundesamt im Schubhaftbescheid jedoch nicht näher, sondern stellte nur fest, dass der BF trotz bestehender Verpflichtung die Ausreise aus Österreich verweigert habe bzw. illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden, das heißt das Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280) Erst in der Stellungnahme vom 24.11.2021 führte das Bundesamt aus, in der Niederschrift vom 13.11.2021 habe der BF angegeben, dass er lieber nicht nach Italien zurückkehren würde (dies ist zutreffend, er gab an, er wolle lieber in Österreich bleiben). Die angebliche Kooperation in der Niederschrift vom 13.11.2021 beziehe sich aus der Sicht des Bundesamtes auf den Umstand, dass der BF bei einer zwangsweisen Abschiebung keinen Widerstand leisten würde und somit in diesem Fall eine Kooperationsbereitschaft bestehe. Damit bezog sich das Bundesamt in der Stellungnahme auf die Passage in der Einvernahme, wo der BF angab: „F: Gibt es irgendwelche Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen? A: Nein, ich habe kein Problem damit. Ich möchte so schnell wie möglich nach Italien. Ich werde mich einer Abschiebung auch nicht widersetzen.“ Abgesehen davon, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus dieser Aussage des BF nicht unbedingt abzuleiten ist, er würde lediglich im Fall einer zwangsweisen Abschiebung keinen Widerstand leisten, hat das Bundesamt diese Ausführungen nicht im Schubhaftbescheid, sondern erst in der Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren getätigt und vermag daher aus der damaligen Sicht die Schubhaftverhängung nicht zu begründen. Selbst wenn das Bundesamt diese Begründung bereits im Bescheid und nicht erst in der Stellungnahme angeführt hätte, wird damit lediglich – wenn man die Sichtweise des Bundesamtes zu den diesbezüglichen unterschiedlichen Aussagen des BF in der Einvernahme am 13.11.2021 (einerseits „Ich möchte lieber in Österreich bleiben.“ und andererseits „Ich möchte so schnell wie möglich nach Italien. Ich werde mich einer Abschiebung auch nicht widersetzen.“) teilen würde – eine fehlende Ausreisewilligkeit des BF unterstrichen, jedoch nicht aufgezeigt, warum Fluchtgefahr vorliegt. Die weitere Wendung „versuchten werden im Bundesgebiet zu untertauchen“ drückt aus, dass das Bundesamt im Fall des BF von Fluchtgefahr ausging. Auf welche „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG die Behörde diese Annahme stützt und diese Annahme rechtfertigen, wird aber nicht dargelegt. Die weitere Wendung „versuchten werden im Bundesgebiet zu untertauchen“ drückt aus, dass das Bundesamt im Fall des BF von Fluchtgefahr ausging. Auf welche „bestimmten Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Behörde diese Annahme stützt und diese Annahme rechtfertigen, wird aber nicht dargelegt. Die Erfüllung der Z 9 leg.cit. begründete das Bundesamt damit, dass der BF in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine ausreichenden Mittel verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei obdachlos und praktisch mittellos. Im Bundesgebiet habe er seinen Bruder, ansonsten verfüge er über keine weiteren sozialen Beziehungen. Jedoch halte er sich „nicht an die österreichische Rechtsordnung, was Ihre Integration sonstigen Bindungen zu Österreich erheblich schmälert.“ Auch beruflich sei er nicht nachhaltig integriert. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich zwar gering, allerdings ist dies, worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist, im Fall von nicht lange aufhältigen Asylwerbern und insbesondere in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise der Fall, ebenso wie die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der BF in einer Betreuungsstelle bis zu seiner Verhaftung am 31.10.2021 zum Zwecke einer Überstellung durchgängig gemeldet und aufhältig war. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist in einer solchen Konstellation aus der geringen sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg.cit. jedoch nicht ableitbar. Auch in Zusammenschau der Z 9 mit dem grundsätzlichen Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ergibt sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO.Die Erfüllung der Ziffer 9, leg.cit. begründete das Bundesamt damit, dass der BF in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine ausreichenden Mittel verfüge und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei obdachlos und praktisch mittellos. Im Bundesgebiet habe er seinen Bruder, ansonsten verfüge er über keine weiteren sozialen Beziehungen. Jedoch halte er sich „nicht an die österreichische Rechtsordnung, was Ihre Integration sonstigen Bindungen zu Österreich erheblich schmälert.“ Auch beruflich sei er nicht nachhaltig integriert. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich zwar gering, allerdings ist dies, worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist, im Fall von nicht lange aufhältigen Asylwerbern und insbesondere in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise der Fall, ebenso wie die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der BF in einer Betreuungsstelle bis zu seiner Verhaftung am 31.10.2021 zum Zwecke einer Überstellung durchgängig gemeldet und aufhältig war. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist in einer solchen Konstellation aus der geringen sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. jedoch nicht ableitbar. Auch in Zusammenschau der Ziffer 9, mit dem grundsätzlichen Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ergibt sich nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO. In einer Gesamtwürdigung der Umstände hat das Bundesamt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Schubhaftbescheid das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr somit nicht ausreichend nachvollziehbar begründet. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die im vorliegenden Fall verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag, somit um einen wesentlichen Begründungsmangel. Daher war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären.Dabei handelt es sich um einen Mangel, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die im vorliegenden Fall verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag, somit um einen wesentlichen Begründungsmangel. Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
  7. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von 15.11.2021 bis 19.11.2021 war somit ebenfalls rechtswidrig. 3.
  8. Zu Spruchpunkt II. und III. – Kostenbegehren:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. – Kostenbegehren: 3.2.
  10. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.
  11. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.
  12. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.3.2.
  13. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. 3.2.
  14. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2021 Kostenersatz beantragt, konnte im Verfahren jedoch nicht obsiegen und hat daher gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-Eingabengebührverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig.3.2.
  15. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft wurden für rechtswidrig erklärt. Der BF war daher die obsiegende Partei. Die Rechtsvertretung des BF hat den Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Eingabengebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und diese war sohin zuzusprechen. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vom 24.11.2021 Kostenersatz beantragt, konnte im Verfahren jedoch nicht obsiegen und hat daher gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VwG-Eingabengebührverordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig. 3.
  16. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Bundesamt in seiner Stellungnahme nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.3.
  17. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Bundesamt in seiner Stellungnahme nicht beantragt. Der BF beantragte in der Schubhaftbeschwerde eine Verhandlung für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen sollte, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vollinhaltlich stattgegeben. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich war. Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt haben sich nicht ergeben. Im vorliegenden Fall konnte daher auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden. Zu Spruchteil B – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2248578.1.00

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