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{'item': 'W185 2267977-1'}

Obsah (18)§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 15Art. 8Art. 1Art. 30Art. 130§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW185 2267977-1 Spruch, W185 2267977-1/3E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im Zuge der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bezugsperson am 10.08.2019 in XXXX geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen; diese habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre im Libanon gelebt und sei anschließend wieder nach XXXX gezogen. Das Ehepaar habe für zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt im Libanon gelebt. Die Bezugsperson habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Der letzte persönliche Kontakt habe im April 2020 stattgefunden. An die Namen der Trauzeugen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern; es seien Freunde der Bezugsperson gewesen. Es gebe keine Fotos von der Eheschließung. Ein Anwalt habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt. Im Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin in den Sudan gereist und habe jemanden geheiratet, der in London gelebt habe. Das sudanesische Visum sei in ihrem Reisepass ersichtlich. Von dieser „Person“ sei sie später geschieden worden. Die angesprochene Ehe sei in Syrien nicht registriert worden. Nach der erwähnten Scheidung habe die Beschwerdeführerin dann die Bezugsperson kennengelernt und diese auch geheiratet. Im Zuge der Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bezugsperson am 10.08.2019 in römisch 40 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen; diese habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Die Beschwerdeführerin habe zwei Jahre im Libanon gelebt und sei anschließend wieder nach römisch 40 gezogen. Das Ehepaar habe für zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt im Libanon gelebt. Die Bezugsperson habe dort in einem Restaurant gearbeitet. Der letzte persönliche Kontakt habe im April 2020 stattgefunden. An die Namen der Trauzeugen könne sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern; es seien Freunde der Bezugsperson gewesen. Es gebe keine Fotos von der Eheschließung. Ein Anwalt habe die Ehedokumente (Bestätigung der Eheschließung vor Gericht) besorgt. Im Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin in den Sudan gereist und habe jemanden geheiratet, der in London gelebt habe. Das sudanesische Visum sei in ihrem Reisepass ersichtlich. Von dieser „Person“ sei sie später geschieden worden. Die angesprochene Ehe sei in Syrien nicht registriert worden. Nach der erwähnten Scheidung habe die Beschwerdeführerin dann die Bezugsperson kennengelernt und diese auch geheiratet. Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:  Auszug aus dem Personenstandsregister  Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin  Syrische Eheschließungsurkunde  Urteil eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung  Auszug aus dem Familienregister  Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin  Auszugs aus dem Familienbuch Mit Schreiben vom 29.10.2021 übermittelte die ÖB Damaskus die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass der Antrag auf Bestätigung der Eheschließung (

Übersetzung) am 26.08.2020 von beiden Parteien, also der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Es würden sich gravierende Mängel hinsichtlich des Zustandekommens der gegenständlichen Ehe ergeben. So erscheine es als erwiesen, dass das Dokument, ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX , zur nachträglichen Registrierung einer außergerichtlichen Ehe durch Bestechung bzw. käuflich erworben worden sei, um durch eine Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen zu können. Die eindeutige und zweifelsfreie Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson sei nicht gegeben. Dem Schreiben war das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus vom 09.09.2021 angeschlossen. Aus diesem sei ersichtlich, dass der vorgelegte Reisepass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Familienregister, der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Familienbuch, „in Ordnung“ seien. Zur vorgelegten Heiratsurkunde (Certificate of Marriage) wurde ausgeführt, dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheine. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt worden sei und nicht bewertet werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft erscheinen würden. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB Damaskus habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung oder die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können.Mit Schreiben vom 29.10.2021 übermittelte die ÖB Damaskus die Antragsunterlagen an das Bundesamt und führte aus, dass der Antrag auf Bestätigung der Eheschließung (

Übersetzung) am 26.08.2020 von beiden Parteien, also der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits im Bundesgebiet aufgehalten. Es würden sich gravierende Mängel hinsichtlich des Zustandekommens der gegenständlichen Ehe ergeben. So erscheine es als erwiesen, dass das Dokument, ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 , zur nachträglichen Registrierung einer außergerichtlichen Ehe durch Bestechung bzw. käuflich erworben worden sei, um durch eine Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen zu können. Die eindeutige und zweifelsfreie Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Ehefrau der Bezugsperson sei nicht gegeben. Dem Schreiben war das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung des Dokumentenberaters der ÖB Damaskus vom 09.09.2021 angeschlossen. Aus diesem sei ersichtlich, dass der vorgelegte Reisepass der Beschwerdeführerin, die Geburtsurkunde, der Auszug aus dem Familienregister, der Auszug aus dem Personenstandsregister und das Familienbuch, „in Ordnung“ seien. Zur vorgelegten Heiratsurkunde (Certificate of Marriage) wurde ausgeführt, dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheine. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt worden sei und nicht bewertet werden könne. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in römisch 40 /Syrien zweifelhaft erscheinen würden. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB Damaskus habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung oder die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können. Das Bundesamt teilte am 28.09.2022

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte am 28.09.2022

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2020 Dokumentenkopien zum Nachweis der Eheschließung, insbesondere einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX , datiert mit 22.09.2020, zur Anklageerhebung und Bestätigung der Eheschließung, vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX , datiert mit 22.09.2020, vorgelegt. Ein Vergleich der beiden Dokumente habe ergeben, dass es sich um verschiedene Dokumente handle. Offenbar sei diese Urkunde zwei Mal ausgestellt worden. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Version finde sich jedoch kein Vermerk, dass es sich um ein Duplikat oder eine Neuausstellung handle. Die Beschlüsse würden sich bereits in Layout und Formatierung unterscheiden. Überdies sei der Stempel an verschiedenen Stellen aufgedruckt (Anm: Beide Beschlüsse waren der Stellungnahme des Bundesamtes angeschlossen). Aus der deutschen Übersetzung der Beschlüsse ergebe sich, dass diese denselben Inhalt (idente Beschlussnummer, idente Basis-Nr., idente Daten) hätten. Augenscheinlich seien somit am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes in XXXX mit gleichem Inhalt ausgestellt worden, was die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln lasse. Somit könne diese Urkunde keinesfalls als Nachweis einer Eheschließung herangezogen werden. Die Bezugsperson habe am 20.08.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Sämtliche vorgelegte Dokumente seien mit einem nachfolgenden Datum versehen. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits vor der Asylantragstellung der Bezugsperson verheiratet gewesen seien, hätte mit keinerlei Unterlagen belegt werden können. Es seien auch keine Fotos der Hochzeit vorgelegt worden. Ein Beweismittel, dass die Ehe tatsächlich im Libanon geschlossen worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Dass die Beschwerdeführerin die Trauzeugen nicht nennen habe können, sei damit begründet worden, dass es sich bei den Trauzeugen um Freunde der Bezugsperson gehandelt habe, die Beschwerdeführerin diese nur flüchtig gekannt habe und es daher plausibel wäre, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach der Eheschließung nicht mehr an die Namen der Trauzeugen erinnern könne. Diesbezüglich führte das Bundesamt aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der Trauzeugen, wenn auch Jahre nach der Eheschließung, zu nennen. Weiters gehe aus der Stellungnahme des ÖRK vom 29.07.2022 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Scharia-Gericht anwaltlich vertreten habe lassen; die Bezugsperson sei vom Vater vertreten worden. Somit sei keine Partei bei der Registrierung der Ehe in Syrien persönlich anwesend gewesen. Die Registrierung der Ehe habe in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Sämtliche Behördenschritte seien vom Bruder der Bezugsperson durchgeführt worden, daher handle es sich um eine Stellvertreterehe. Überdies habe das Ehepaar nur zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am 10.08.2019 im Libanon erfolgt sei, seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich vielmehr ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ausgestellt worden seien. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass bei der Feststellungklage betreffend die Ehe lediglich Tatsachen festgehalten würden, die von den Parteien vorgebracht werden würden. Das Gericht überprüfe die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 10.08.2019 tatsächlich eine traditionelle Eheschließung im Libanon erfolgt sei. Es handle sich dabei lediglich um das Datum, das die Beschwerdeführerin vor den syrischen Behörden angeführt habe, das jedoch mit keinen Dokumenten habe belegt werden können. Die Bezugsperson habe erst nach der Einreise nach Österreich erste Schritte veranlasst, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Darüber hinaus handle es sich aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson bei der Registrierung in Syrien um eine Stellvertreterehe. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2020 Dokumentenkopien zum Nachweis der Eheschließung, insbesondere einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 , datiert mit 22.09.2020, zur Anklageerhebung und Bestätigung der Eheschließung, vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 , datiert mit 22.09.2020, vorgelegt. Ein Vergleich der beiden Dokumente habe ergeben, dass es sich um verschiedene Dokumente handle. Offenbar sei diese Urkunde zwei Mal ausgestellt worden. In der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Version finde sich jedoch kein Vermerk, dass es sich um ein Duplikat oder eine Neuausstellung handle. Die Beschlüsse würden sich bereits in Layout und Formatierung unterscheiden. Überdies sei der Stempel an verschiedenen Stellen aufgedruckt Anmerkung, Beide Beschlüsse waren der Stellungnahme des Bundesamtes angeschlossen). Aus der deutschen Übersetzung der Beschlüsse ergebe sich, dass diese denselben Inhalt (idente Beschlussnummer, idente Basis-Nr., idente Daten) hätten. Augenscheinlich seien somit am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes in römisch 40 mit gleichem Inhalt ausgestellt worden, was die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln lasse. Somit könne diese Urkunde keinesfalls als Nachweis einer Eheschließung herangezogen werden. Die Bezugsperson habe am 20.08.2020 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Sämtliche vorgelegte Dokumente seien mit einem nachfolgenden Datum versehen. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin bereits vor der Asylantragstellung der Bezugsperson verheiratet gewesen seien, hätte mit keinerlei Unterlagen belegt werden können. Es seien auch keine Fotos der Hochzeit vorgelegt worden. Ein Beweismittel, dass die Ehe tatsächlich im Libanon geschlossen worden sei, sei nicht vorgelegt worden. Dass die Beschwerdeführerin die Trauzeugen nicht nennen habe können, sei damit begründet worden, dass es sich bei den Trauzeugen um Freunde der Bezugsperson gehandelt habe, die Beschwerdeführerin diese nur flüchtig gekannt habe und es daher plausibel wäre, dass sich die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach der Eheschließung nicht mehr an die Namen der Trauzeugen erinnern könne. Diesbezüglich führte das Bundesamt aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der Trauzeugen, wenn auch Jahre nach der Eheschließung, zu nennen. Weiters gehe aus der Stellungnahme des ÖRK vom 29.07.2022 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Scharia-Gericht anwaltlich vertreten habe lassen; die Bezugsperson sei vom Vater vertreten worden. Somit sei keine Partei bei der Registrierung der Ehe in Syrien persönlich anwesend gewesen. Die Registrierung der Ehe habe in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden. Sämtliche Behördenschritte seien vom Bruder der Bezugsperson durchgeführt worden, daher handle es sich um eine Stellvertreterehe. Überdies habe das Ehepaar nur zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Geeignete Nachweise darüber, dass die traditionelle Eheschließung bereits am 10.08.2019 im Libanon erfolgt sei, seien nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich vielmehr ausschließlich auf Unterlagen, die erst nach der Einreise der Bezugsperson nach Österreich ausgestellt worden seien. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen. Aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien gehe hervor, dass bei der Feststellungklage betreffend die Ehe lediglich Tatsachen festgehalten würden, die von den Parteien vorgebracht werden würden. Das Gericht überprüfe die vorgebrachten Behauptungen nicht. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 10.08.2019 tatsächlich eine traditionelle Eheschließung im Libanon erfolgt sei. Es handle sich dabei lediglich um das Datum, das die Beschwerdeführerin vor den syrischen Behörden angeführt habe, das jedoch mit keinen Dokumenten habe belegt werden können. Die Bezugsperson habe erst nach der Einreise nach Österreich erste Schritte veranlasst, um eine Eheschließung dokumentieren zu lassen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Darüber hinaus handle es sich aufgrund der Abwesenheit der Bezugsperson bei der Registrierung in Syrien um eine Stellvertreterehe. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 29.09.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 29.09.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde darüber informiert, dass das Bundesamt nach Prüfung des Antrages mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 06.10.2022 brachte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der von der Bezugsperson am 06.11.2020 beim Bundesamt vorgelegten Urkunde um ein Duplikat der Originalurkunde handle. Dies sei am unteren rechten Bildrand vermerkt. Da die Übersetzung der Dokumente nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, sei nicht ersichtlich, ob der Vermerk mitübersetzt worden sei. Zum Nachweis der Eheschließung seien mehrere Urkunden vorgelegt worden, etwa ein Familienbuch und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Betreffend die Ausführungen des Bundesamtes zu den Trauzeugen werde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 29.07.2022 verwiesen. Eine frühere Eintragung der Ehe in das syrische Zivilregister wäre zwar möglich, aber nicht erforderlich gewesen. In Syrien seien auch außergerichtlich geschlossene Ehen gültig. Dass die Registrierung der Ehe erst im Jahr 2020 stattgefunden habe, als es aufgrund der Familienzusammenführung einen Anlass dazu gegeben habe, entspreche der Praxis in Syrien und sage nichts über die Echtheit bzw. Glaubwürdigkeit der vorgelegten Nachweise aus. Es werde nicht bestritten, dass es in Syrien aufgrund struktureller Mängel relativ einfach sei, Dokumente mit unechtem Inhalt zu erhalten. Dieser Umstand sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht zuzurechnen. Selbst wenn die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft der Beschwerdeführerin zu beweisen, wäre dies kein tauglicher Grund für die Abweisung des Antrages. Die Ablehnung des Antrages dürfe nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Es wären sonstige Beweismittel, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson, zu prüfen. Die Durchführung einer Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson werde beantragt. Auch habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Die Angaben der Bezugsperson würden mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden übereinstimmen. Eine umständehalber – etwa im Zuge einer Flucht – erfolgte Trennung führe nicht automatisch zur Lösung des Familienbandes der Ehegatten. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten im Libanon etwa zwei Monate lang im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund der prekären Lebensumstände für syrische Geflüchtete im Libanon und nachdem das Ehepaar mehrfach von Männern aus der Nachbarschaft bedrängt worden sei, habe sich die Bezugsperson zur Flucht nach Europa entschieden. Da die Beschwerdeführerin im Libanon über kein soziales Netzwerk verfügt habe und als alleinlebende Frau weiteren Übergriffen ausgesetzt gewesen wäre, sei sie zeitgleich zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. Im gegenständlichen Fall sei das Zusammenleben des Ehepaares somit durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt worden. Es müsse daher dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiere. Auch sei es für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweise. Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 13.10.2022 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vorgelegten Beschlüsse des Scharia-Gerichtes würden sich – wie bereits in der Stellungnahme vom 28.09.2022 angeführt – in Layout und Formatierung unterscheiden. Daher sei das von der Beschwerdeführerin vorgelegten Exemplar nicht als Duplikat anzusehen. Wie bereits ausgeführt, seien sämtliche Dokumente erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden und könnten daher keinen geeigneten Nachweis darstellen. Auf die Trauzeugen sei bereits in der ersten Wahrscheinlichkeitsprognose eingegangen worden. Im vorliegenden Fall sei es nicht entscheidend, ob eine außergerichtlich geschlossene Ehe in Syrien gültig sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass eine außergerichtliche Ehe überhaupt geschlossen worden sei. Die Stellungnahme würde nicht zu einer anderen Einschätzung des Bundesamtes als der bisherigen führen. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Einreiseantrag

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass dadurch nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten - entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung - wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 21.10.2022 wurde der Einreiseantrag

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.10.2022 sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass dadurch nicht habe unter Beweis gestellt werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten - entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung - wahrscheinlich sei. Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 18.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Hinsichtlich des kurzen Zusammenlebens des Ehepaares sei zu betonen, dass auch nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes eine bestimmte Dauer der Ehe in einem Verfahren hinsichtlich Familiennachzug nicht vorgeschrieben sei. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine tatsächlich bestehende Ehe und ein Zusammenleben, das nun weitergeführt werden solle. Es liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Nach dem syrischen Eherecht sei eine Stellvertretung bei Abschluss des Ehevertrages zulässig. Eine Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe sei nach syrischem Eherecht nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei die traditionelle Ehe vom 10.08.2019 durch das Scharia-Gericht am 22.09.2020 bestätigt worden. Die traditionelle Ehe sei am 22.12.2020 bei den syrischen Zivilbehörden anerkannt und registriert worden. Syrische traditionelle Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden würden, seien rückwirkend mit dem Datum der traditionellen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen. Im gegenständlichen Fall sei die am 10.08.2019 traditionell geschlossenen Ehe am 22.12.2020 registriert worden; dies sei dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums zu entnehmen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Davon abgesehen teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft

§ 35Asyl

G vorliege. Es werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 10.08.2019 traditionell geheiratet hätten und die Ehe am 22.09.2020 nachträglich registriert worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten einen Beschluss des Scharia-Gerichtes datiert mit 22.09.2020 vorgelegt; dies jedoch in unterschiedlichen Ausführungen. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, wieso das Gericht an einem Tag zwei unterschiedliche Versionen des Beschlusses ausstellen hätte sollen. Die Beschlüsse würden sich in Layout und Formatierung unterscheiden und seien die Stempel an unterschiedlichen Stellen aufgedruckt. Aus der Übersetzung des Beschlusses sei erkennbar, dass diese idente Beschlussnummern, Basis-Nummern und andere Daten führen würden. Dass die Urkunde der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden sein könnte, sei daher auszuschließen. Es sollen am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes mit selbigem Inhalt aber unterschiedlicher Form ausgestellt worden sein. Dies lasse die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln und könnten diese nicht als Nachweis über die Eheschließung herangezogen werden. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien mit einem Datum nach der Asylantragstellung der Bezugsperson im Bundesgebiet versehen. Auch seien keine Fotos als Beweis für die angeblich stattgefundene Hochzeit vorgelegt worden; eine Begründung hierfür sei nicht genannt worden. Dass kein einziges Foto existiere, erscheine bei einem solchen wichtigen Lebensereignis unglaubwürdig. Auch habe die Beschwerdeführerin die bei der Eheschließung anwesenden Trauzeugen nicht namentlich nennen können. Es sei unglaubhaft, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der anwesenden Zeugen drei Jahre nach der Eheschließung nennen zu können. Es gebe im vorliegenden Fall keine Nachweise darüber, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Ebenso wenig würden Unterlagen über die Eheschließung existieren, die vor dem Asylantrag der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien, und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätten, habe der VwGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Es habe unstrittig eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes vorgelegen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt worden und sei erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes die Erfolgsaussichten des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Davon abgesehen teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, wonach keine Familienangehörigeneigenschaft

Paragraph 35, AsylG vorliege. Es werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am 10.08.2019 traditionell geheiratet hätten und die Ehe am 22.09.2020 nachträglich registriert worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson hätten einen Beschluss des Scharia-Gerichtes datiert mit 22.09.2020 vorgelegt; dies jedoch in unterschiedlichen Ausführungen. Für die belangte Behörde sei es nicht nachvollziehbar, wieso das Gericht an einem Tag zwei unterschiedliche Versionen des Beschlusses ausstellen hätte sollen. Die Beschlüsse würden sich in Layout und Formatierung unterscheiden und seien die Stempel an unterschiedlichen Stellen aufgedruckt. Aus der Übersetzung des Beschlusses sei erkennbar, dass diese idente Beschlussnummern, Basis-Nummern und andere Daten führen würden. Dass die Urkunde der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt worden sein könnte, sei daher auszuschließen. Es sollen am selben Tag zwei Beschlüsse des Scharia-Gerichtes mit selbigem Inhalt aber unterschiedlicher Form ausgestellt worden sein. Dies lasse die Echtheit der vorgelegten Urkunden anzweifeln und könnten diese nicht als Nachweis über die Eheschließung herangezogen werden. Sämtliche vorgelegten Dokumente seien mit einem Datum nach der Asylantragstellung der Bezugsperson im Bundesgebiet versehen. Auch seien keine Fotos als Beweis für die angeblich stattgefundene Hochzeit vorgelegt worden; eine Begründung hierfür sei nicht genannt worden. Dass kein einziges Foto existiere, erscheine bei einem solchen wichtigen Lebensereignis unglaubwürdig. Auch habe die Beschwerdeführerin die bei der Eheschließung anwesenden Trauzeugen nicht namentlich nennen können. Es sei unglaubhaft, dass es nicht möglich sein sollte, die Namen der anwesenden Zeugen drei Jahre nach der Eheschließung nennen zu können. Es gebe im vorliegenden Fall keine Nachweise darüber, dass die Ehe bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Ebenso wenig würden Unterlagen über die Eheschließung existieren, die vor dem Asylantrag der Bezugsperson ausgestellt worden seien. Im gegenständlichen Fall seien keine geeigneten Beweise erbracht worden, dass die Ehegatteneigenschaft bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe. Am 30.01.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. Zunächst wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bereits in XXXX , in der Provinz XXXX , die Bezugsperson nach islamischem Recht geheiratet. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen und durch das Scharia-Gericht in Syrien, XXXX , in der Provinz XXXX , am 22.09.2020 bestätigt worden. Schließlich sei der traditionelle Ehevertrag am 22.12.2020 in das Familienregister eingetragen worden. Später wurde ausgeführt, dass das Paar am 10.08.2019 außergerichtlich im Libanon geheiratet habe, wo sich die Bezugsperson seit mehreren Jahren aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zweck der Eheschließung in den Libanon gereist und habe sich nach der Hochzeit dort niedergelassen. Das Paar habe rund zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Flucht der Bezugsperson nach Europa sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien; etwa ein Familienbuch und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Auf die Namen der bei der Trauung anwesenden Trauzeugen sei im Beschluss des Scharia-Gerichts verwiesen worden. Der Gerichtsschreiber des Scharia-Gerichtes habe sich vertippt, als er den Ehevertrag auf einer Schreibmaschine in einer der Abschriften des Ehevertrages geschrieben habe. Der Fehler sei später korrigiert worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Stellungnahme und der Beschwerde wiederholt. Im vorliegenden Fall sei die traditionelle Ehe im Libanon geschlossen und später in Syrien nach den gesetzlichen Verfahren bei der Zivilbehörde registriert worden. Dem Vorlagenantrag war ein Schreiben des Scharia-Gerichtes in XXXX vom 13.11.2022 angeschlossen, in welchem ausgeführt wurde, dass es einen Fehler im Beschluss des Scharia-Gerichtes (Anm.: vom 22.09.2020) gebe. Die richtige Brautgabe betrage jeweils 1.000.000,- SYP und nicht 500.000,- wie es fehlerhaft im Beschluss angegeben sei.Am 30.01.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zunächst wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe bereits in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , die Bezugsperson nach islamischem Recht geheiratet. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen und durch das Scharia-Gericht in Syrien, römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , am 22.09.2020 bestätigt worden. Schließlich sei der traditionelle Ehevertrag am 22.12.2020 in das Familienregister eingetragen worden. Später wurde ausgeführt, dass das Paar am 10.08.2019 außergerichtlich im Libanon geheiratet habe, wo sich die Bezugsperson seit mehreren Jahren aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin sei zum Zweck der Eheschließung in den Libanon gereist und habe sich nach der Hochzeit dort niedergelassen. Das Paar habe rund zwei Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Flucht der Bezugsperson nach Europa sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien; etwa ein Familienbuch und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Auf die Namen der bei der Trauung anwesenden Trauzeugen sei im Beschluss des Scharia-Gerichts verwiesen worden. Der Gerichtsschreiber des Scharia-Gerichtes habe sich vertippt, als er den Ehevertrag auf einer Schreibmaschine in einer der Abschriften des Ehevertrages geschrieben habe. Der Fehler sei später korrigiert worden. Im Wesentlichen wurden die Ausführungen der Stellungnahme und der Beschwerde wiederholt. Im vorliegenden Fall sei die traditionelle Ehe im Libanon geschlossen und später in Syrien nach den gesetzlichen Verfahren bei der Zivilbehörde registriert worden. Dem Vorlagenantrag war ein Schreiben des Scharia-Gerichtes in römisch 40 vom 13.11.2022 angeschlossen, in welchem ausgeführt wurde, dass es einen Fehler im Beschluss des Scharia-Gerichtes Anmerkung, vom 22.09.2020) gebe. Die richtige Brautgabe betrage jeweils 1.000.000,- SYP und nicht 500.000,- wie es fehlerhaft im Beschluss angegeben sei. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 03.03.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Mail vom 20.06.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren. Am 20.06.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 22.02.2021 schriftlich und am 21.07.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2020, rk 08.12.2020, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG sei. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. An der Echtheit der Unterlagen würden schwerwiegende Zweifel bestehen. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin hielt das Bundesamt seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Auszugweise wird aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9 vom 17.07.2023, zum syrischen Personenstandsrecht Folgendes wiedergegeben: „[…] Im Allgemeinen wird das Familienrecht durch das Personenstandsgesetz (qanun al-ahwal al-shakhsiyya) von 1953 geregelt, eine Kodifizierung islamischen Rechts. […] Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13/2021 zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  4. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. […]Am 25.3.2021 ist mit der Unterschrift des Präsidenten das Gesetz Nr. 13 aus 2021, zum Erlass eines neuen Personenstandsgesetzes (PSG) verabschiedet worden. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von
  5. Gegenstand der enthaltenen Neuerungen sind insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung; u. a. soll es Erleichterungen bei der Beantragung von Urkunden geben. […] Die Mitwirkung des Staates ist für die Wirksamkeit der Eheschließung nicht erforderlich. Vielmehr stellen die Eheschließung an sich und die Mitteilung bzw. Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde getrennte Vorgänge dar. Die Registrierung ist verpflichtend und kann entweder vor oder nach der Eheschließung erfolgen. Das Scharia-Gericht (oder die religiöse Behörde) meldet die geschlossenen gesetzlichen Heiraten dem Zivilregister. Eine informelle Heirat (traditionelle Ehe) ist eine islamische Heirat, die ohne die Involvierung einer kompetenten Autorität geschlossen wird. Da eine Ehe auch formlos zustande kommen kann, gibt es oft keine vorherige Anzeige der Eheabsicht bei Gericht. Zudem können die Brautleute in vielen Fällen die erforderlichen Dokumente nicht beibringen. Der Bedarf, die informell geschlossene Ehe zu registrieren, entsteht immer dann, wenn für ein Kind aus dieser Ehe Dokumente (z.B. eine Geburtsurkunde oder die Staatsbürgerschaftsurkunde) ausgestellt werden sollen. Das Gesetz bestimmt, dass eine Registrierung der bereits geschlossenen Ehe im Nachhinein erfolgen darf, wenn festgelegte Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Schwangerschaft der Ehefrau oder des Vorhandenseins von Kindern aus dieser Ehe ist diese leichter nachweisbar. Können bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht (MPG o.D.a). Scharia-Gerichte können diese informellen Ehen schriftlich ratifizieren. Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Art. 8

PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“Das Datum der Eheschließung wird bei einer nachträglichen Registrierung vom Gericht bestimmt. Wenn das Gericht die traditionelle Eheschließung als gültig anerkennt, ist das Datum der traditionellen Eheschließung das Datum der Eheschließung, nicht das Datum der Registrierung. Da es auch möglich ist, Kinder ex post facto zu registrieren (oftmals gleichzeitig mit der Registrierung der Ehe), und Kinder im Kontext einer Ehe geboren werden sollten, sollte das Hochzeitsdatum hierbei jedenfalls vor dem Geburtsdatum der Kinder liegen. Daher würde es laut der Einschätzung einer Expertin für syrisches Ehe- und Familienrecht Sinn machen, dass das Gericht das Datum der traditionellen Eheschließung als das „echte Hochzeitsdatum“ festlegt (Eijk 4.1.2018). Stellvertreterehen und die Registrierung einer Ehe durch einen Stellvertreter sind möglich, selbst wenn beide Ehepartner von einem Stellvertreter repräsentiert werden (Eijk 2.1.2018). Stellvertretung bei der Ehe (tawkîl) ist

Artikel 8

, PSG zulässig und durchaus üblich (ÖB 1.10.2021).“

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Art. 30des Dekrets No.

26/2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen [Art. 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Art. 43 PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Art. 45 PSG). Jede in Syrien abgeschlossene Ehe bedarf demnach der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen.

Artikel 30, des Dekrets No.

26 aus 2007, über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen wurden. Im Falle einer außerhalb eines Gerichtes abgeschlossenen Ehe (sogenannte traditionelle Ehe) muss deren Gültigkeit zunächst durch den Richter (in der Regel vor Scharia-Gerichten) bestätigt werden. Die Bestätigung der Gültigkeit der Ehe kann auch rückwirkend erfolgen. Soll eine traditionelle Eheschließung in Syrien staatlich anerkannt werden, müssen auf die Trauung durch einen Scheich oder Imam somit noch zwei weitere Rechtsakte erfolgen: Ein Antrag auf Eheschließung ist vor dem (Scharia)-Richter gemeinsam mit einer Reihe von Unterlagen ["Art". 40 syrisches Personalstatutgesetz (PSG)] einzureichen. Der Richter führt dann die Trauung durch (Artikel 43, PSG) oder bestätigt die Richtigkeit einer zuvor erfolgten traditionellen Eheschließung. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sollen auch die Zeugen anwesend sein. Danach muss eine Abschrift der Bestätigung der Eheschließung durch das Gericht innerhalb von zehn Tagen an das zuständige Standesamt weitergeleitet werden, das anschließend die Registrierung der Ehe im Zivilregister vornimmt, wodurch die Ehe Rechtsgültigkeit erlangt (Artikel 45, PSG). Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen (vgl. zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). Eine (nochmalige) Anwesenheit beider Eheleute bei der nachfolgenden staatlichen Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe ist nach syrischem Eherecht nicht erforderlich, da die traditionellen Heiratsdokumente allenfalls auch an die Behörde „gesendet“ werden können, um eine behördliche Registrierung vorzunehmen vergleiche zu all dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen vom 05.05.2017). 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson. Im gegenständlichen Fall ist es zwar offenbar zu einer nachträglichen staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen. Es kann jedoch, wie nachstehend dargelegt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass die behördliche Registrierung der Eheschließung auf der Grundlage unbedenklicher Urkunden erfolgt ist. Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, gründet sich darauf, dass die Angaben in den vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich waren, es keine Urkunde hinsichtlich einer traditionellen Eheschließung gibt sowie, dass erhebliche Zweifel an der Unbedenklichkeit der vorgelegten Ehedokumente entstanden sind. Von entscheidender Bedeutung ist, dass ein Nachweis über eine (angeblich) am 10.08.2019 erfolgte traditionelle Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht vorhanden. Eine traditionelle Heiratsurkunde betreffend die vorgeblich am 10.08.2019 nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Antragstellung unter anderem folgende Dokumente vor:  Geburtsurkunde  ausgestellt am 21.12.2020  Auszug aus dem Personenstandsregister  ausgestellt am 06.07.2021  weiterer Auszug aus dem Personenstandsregister  ausgestellt am 22.12.2020  Auszug aus dem Familienregister  ausgestellt am 22.12.2020  Auszug aus dem Familienbuch  ausgestellt am 01.11.2020  Syrische Eheschließungsurkunde  ausgestellt durch das Standesamt in XXXX am 11.07.2021 ausgestellt durch das Standesamt in römisch 40 am 11.07.2021  als Datum des Vertrages der Eheschließung scheint der 10.08.2019 auf  als Behörde, welche die Eheschließung genehmigte, scheint Scharia-Gericht sowie Urkunde Nr. 448/430 und als Datum der Urkunde der 22.09.2020 auf  als Datum des Eintrages scheint der 27.10.2020 auf  Beschluss eines Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung  Basis Nr. 488, Beschluss-Nr. 430  Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 einen Antrag auf Bestätigung der Ehe eingereicht habe. Die Eheschließung habe am 10.08.2019 stattgefunden. Es habe eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP gegeben. Der Beschluss sei am 22.09.2020, rk 25.10.2020, verkündet worden.  als „heutiges Datum“ wird der 25.10.2020 genannt  auf der Rückseite des Dokumentes wird die Beglaubigung der Unterschrift des Scharia-Gerichtes durch die Staatsanwaltschaft in XXXX am 24.12.2020 festgehalten auf der Rückseite des Dokumentes wird die Beglaubigung der Unterschrift des Scharia-Gerichtes durch die Staatsanwaltschaft in römisch 40 am 24.12.2020 festgehalten Im Einvernahmeprotokoll der Bezugsperson vor dem Bundesamt vom 06.11.2020 werden unter anderem folgende Dokumente aufgelistet:  „Kopie Familienbuch (2 Seiten)  Kopie Heiratsurkunde  Kopie Personalausweis  Kopie Zivilregisterauszüge  Kopie Familienregister“ Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumente wurden vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus einer Echtheitsuntersuchung unterzogen. Diese ergab betreffend die vorgelegte Heiratsurkunde (Certificate of Marriage), dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheint. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt wurde und nicht bewertet werden kann. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft erscheinen. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung noch über die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden können, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können.Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einreiseverfahren vorgelegten Dokumente wurden vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus einer Echtheitsuntersuchung unterzogen. Diese ergab betreffend die vorgelegte Heiratsurkunde (Certificate of Marriage), dass aufgrund der Umstände der Eheschließung die Ausstellung der Heiratsurkunde zweifelhaft erscheint. Die Klebevignette und Stempel des Außenministeriums würden entsprechen. Betreffend den vorgelegten Heiratsvertrag (Marriage Contract) wurde festgehalten, dass dieser nur in Kopie vorgelegt wurde und nicht bewertet werden kann. Weiters wurde angemerkt, dass die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in römisch 40 /Syrien zweifelhaft erscheinen. Im Zuge der Befragung der Beschwerdeführerin an der ÖB habe diese keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung noch über die Dauer der Ehe gemacht. Laut ihren Angaben sei die Eheschließung in Syrien erfolgt, wobei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei. Es hätten weder Zeugen namentlich benannt werden können, noch Bilder oder sonstige Beweisunterlagen, welche die Eheschließung untermauern würden, vorgelegt werden können. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 den Antrag auf Bestätigung der außergerichtlichen Eheschließung eingereicht habe. Laut Urteil des Scharia-Gerichtes wurde der Beschluss aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie am 10.08.2019 die Bezugsperson geheiratet habe und eine sofortige Mitgift iHv 500,- SYP und eine gestundete Vormitgift iHv 500,- SYP vereinbart worden sei. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (siehe Feststellungen oben) ergibt, besteht für den Fall, dass bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden können, die Möglichkeit, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben. Bei der Feststellungsklage werden jedoch lediglich Tatsachen festgehalten, die von den Parteien selbst vorgebracht werden. Das Gericht überprüft die vorgebrachten Behauptungen nicht. Im gegenständlichen Fall ist es zu einer solchen Feststellungsklage durch die Beschwerdeführerin vom 26.08.2020 gekommen und ist ein hierauf gestützter Beschluss eines Scharia-Gerichtes vom 22.09.2020, rk 25.10.2020, ergangen. Die Ehelegalisierungsurkunde (Beschluss des Scharia-Gerichtes) ist daher schon insofern nicht geeignet, eine angeblich über ein Jahr zuvor stattgefundene traditionelle Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Es wurden im gesamten Verfahren kein Nachweis einer gültigen traditionellen Eheschließung vorgelegt. Auch ein Nachweis betreffend die vereinbarte Mitgift wurde nicht in Vorlage gebracht. Auch die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren stehen teils in krassem Widerspruch zu den vorgelegten Dokumenten. Die Bezugsperson gab zwar in ihrer Erstbefragung durch die LPD am 21.08.2020 sowie in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 06.11.2020 an, verheiratet zu sein und konnte auch den Namen und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin richtig nennen. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2020 führte die Bezugsperson an, dass sie sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet habe. Die traditionelle Eheschließung habe im August 2019 im Libanon stattgefunden. Die Ehe sei daraufhin am 10.08.2019 in Syrien registriert worden. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten geht jedoch hervor, dass die vorgebrachte staatliche Registrierung der Ehe erst im September 2020 erfolgt ist.

dem vorgelegten Beschluss des Scharia-Gerichtes hat die Beschwerdeführerin am 26.08.2020 eine Klage auf Feststellung der außergerichtlichen Eheschließung eingebracht hat. Der Behauptung der Bezugsperson in deren Asylverfahren vor dem Bundesamt, dass die Ehe (bereits) am Tag der Eheschließung (10.08.2019) registriert worden sein soll, kann daher kein Glauben geschenkt werden. Zum angeblichen Eheschließungszeitpunkt (10.08.2019) - und gleichzeitig dem angeblichen Eheregistrierungszeitpunkt - war somit der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Legalisierung der Eheschließung, der seinerseits Grundlage für die nachfolgende staatliche Registrierung der Eheschließung bildet, noch gar nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Antragstellung zunächst an, sie habe am 10.08.2019 in XXXX geheiratet. Die Bezugsperson sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, sondern habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Auch im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in XXXX , in der Provinz XXXX , die Bezugsperson nach islamischen Recht geheiratet habe. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen worden. Diese Angaben sind nicht mit den Ausführungen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren in Einklang zu bringen. Diese führte aus, die traditionelle Eheschließung habe im August 2019 im Libanon stattgefunden. Die Bezugsperson habe sich seit dem Jahr 2014 nicht mehr in Syrien aufgehalten. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, so müsste die traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien stattgefunden haben. Wie bereits vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus zutreffend ausgeführt wurde, erscheinen die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in XXXX /Syrien zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung und über die Dauer der Ehe gemacht. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Antragstellung zunächst an, sie habe am 10.08.2019 in römisch 40 geheiratet. Die Bezugsperson sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, sondern habe sich im Libanon aufgehalten. Als die Beschwerdeführerin in den Libanon gekommen sei, habe es eine Hochzeitsfeier gegeben. Auch im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , die Bezugsperson nach islamischen Recht geheiratet habe. Der traditionelle Ehevertrag sei erst am 10.08.2019 abgeschlossen worden. Diese Angaben sind nicht mit den Ausführungen der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren in Einklang zu bringen. Diese führte aus, die traditionelle Eheschließung habe im August 2019 im Libanon stattgefunden. Die Bezugsperson habe sich seit dem Jahr 2014 nicht mehr in Syrien aufgehalten. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, so müsste die traditionelle Eheschließung in Abwesenheit der Bezugsperson in Syrien stattgefunden haben. Wie bereits vom Dokumentenberater der ÖB Damaskus zutreffend ausgeführt wurde, erscheinen die Umstände und die rechtliche Beurteilung der Eheschließung in römisch 40 /Syrien zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin konnte keine schlüssigen Antworten über die Art und Durchführung der Eheschließung und über die Dauer der Ehe gemacht. Weiter ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass auch keine weiteren Nachweise betreffend die traditionelle Eheschließung vorgelegt wurden. So konnte die Beschwerdeführerin auch die Trauzeugen nicht namentlich nennen und führte auch an, dass es keinerlei Hochzeitsfotos geben würde. Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt, legten sowohl die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als auch die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren einen Beschluss eines Scharia-Gerichtes vom 22.09.2020 vor. Die Dokumente sind inhaltlich ident. Sowohl die Beschlussnummern, die Basis-Nummern und die anderen Daten der Dokumente stimmen überein. Beide Beschlüsse wurden am selben Tag ausgestellt. Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, als dass die Dokumente zwar inhaltlich gleich sind, jedoch deren Layout und Formatierung sowie die Anordnung der Stempel unterschiedlich sind. Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, dass es sich bei einem der Dokumente um ein Duplikat handle. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Scharia-Gericht an einem Tag zwei Beschlüsse desselben Inhalts in unterschiedlichem Layout bzw. Formatierung bzw. am selben Tag ein Duplikat des Beschlusses, der von der Formatierung des Originals abweicht, ausstellen sollte. Auch deshalb entstanden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Beschlusses des Scharia-Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson. Darüber hinaus wurden im gesamten Verfahren keine Angaben betreffend die vermeintliche traditionelle Eheschließung am 10.08.2019 – wie etwa Angaben zur Hochzeitsfeier – gemacht. Auch sind dem Akt keine Angaben hinsichtlich des Kennenlernens der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu entnehmen. Es wurde lediglich ausgeführt, diese hätten vom Zeitpunkt der Eheschließung im August 2019 bis zur Ausreise der Bezugsperson nach Europa etwa zwei Monate im Libanon im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nachweise, dass eine Ehe bzw. ein Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden hat, wurden nicht erbracht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine gültige traditionelle Eheschließung am 10.08.2019 nicht nachgewiesen wurde. Der Beschluss des Scharia-Gerichtes über die Bestätigung der Eheschließung am 22.09.2020 wurde nur aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ausgestellt, ohne dass hierzu Nachweise vorgelegt wurden. Überdies entstanden – wie oben näher erläutert – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Beschlusses des Scharia-Gerichtes. Die Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren widersprechen in mehrfacher Hinsicht den vorgelegten Dokumenten. Eine Heiratsurkunde, die das den ausgestellten Urkunden (Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes und, darauf gegründet, die Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister) zugrundeliegende Heiratsdatum (10.08.2019) belegen würde, wurde niemals vorgelegt und zwar weder von der Beschwerdeführerin im Einreiseverfahren noch von der Bezugsperson in deren Asylverfahren. Die Existenz einer solchen Urkunde wurde auch gar nicht behauptet. Es bestehen daher begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Urkunden. In einer Gesamtbetrachtung waren die vorgelegten Unterlagen sohin nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Auch das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach es bei der Ausstellung des Ehevertrages durch das Scharia-Gericht zu einem Tippfehler betreffend die Höhe der Brautgabe gegeben habe sowie das diesbezüglich der Beschwerde angefügte Dokument sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies unterliegen diese Unterlagen dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG und sind daher ohnehin unbeachtlich. Auch das erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen, wonach es bei der Ausstellung des Ehevertrages durch das Scharia-Gericht zu einem Tippfehler betreffend die Höhe der Brautgabe gegeben habe sowie das diesbezüglich der Beschwerde angefügte Dokument sind - in Anbetracht der zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten - nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise nach Österreich zu belegen. Überdies unterliegen diese Unterlagen dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG und sind daher ohnehin unbeachtlich. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Beschwerdevorentscheidung § 14

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen gültigen Ehe.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am Vorliegen einer vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich in Syrien geschlossenen gültigen Ehe. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann.Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht den Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, da sie nicht als Ehefrau der Bezugsperson angesehen werden kann. Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen - die jedoch ohnehin keine abweichende Beurteilung herbeiführen könnten - unterliegen dem Neuerungsverbot

§ 11a

FPG.

§ 11a

FPG ist klargestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).Die erst mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen - die jedoch ohnehin keine abweichende Beurteilung herbeiführen könnten - unterliegen dem Neuerungsverbot

Paragraph 11 a, FPG.

Paragraph 11 a, FPG ist klargestellt, dass für das Rechtsmittelverfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden bestimmte Sonderregelungen, wie etwa die Unzulässigkeit einer mündlichen Verhandlung oder ein umfassendes Neuerungsverbot, vorgesehen sind. Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 22 b, BFA-VG, Stand 01.01.2015). Der Vollständigkeit halber wird schließlich angemerkt, dass eine Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den, mit den vorgelegten Unterlagen nicht in Einklang zu bringenden Aussagen der Bezugsperson zur Eheschließung unterbleiben kann. Die einschlägigen Aussagen sind in der Einvernahmeniederschrift der Bezugsperson protokolliert und können nicht nachträglich zweckentsprechend adaptiert werden. Zudem kann der Inhalt der von der Bezugsperson in ihrem Einreiseverfahren vorgelegten Urkunden als ihr bekannt vorausgesetzt werden. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam unter Zugrundelegung der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind. Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W185.2267977.1.00

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