RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW192 2285329-1 Spruch, W192 2285329-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. 1362245609/231431411, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2023, Zl. 1362245609/231431411, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, brachte am 25.07.2023 nach Anreise auf dem Luftweg den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem zuvor im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden war, dass er in einem senegalesischen Reisepass über ein totalgefälschtes deutsches Visum verfügte. Bei der am 27.07.2023 durchgeführten Erstbefragung gab er an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat im April 2023 gefasst und sei am 03.04.2023 aus dem Wohnort zunächst nach Mauretanien gereist. Von dort sei er nach Abu Dhabi geflogen, habe sich dort drei Monate lang aufgehalten und sei danach über Saudi-Arabien auf dem Luftweg nach Österreich gelangt. Das gefälschte deutsche Visum habe er von einem Schlepper gekauft, den er am Flughafen in Abu Dhabi getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er Anführer der politischen Partei PASTEF sei, die Jugend betreut und Protestaktionen gegen das Regime organisiert habe. Der derzeitige Präsident wolle an der Macht bleiben und verfolge deswegen die Oppositionsparteien. Einige seiner Mitstreiter und Freunde seien verhaftet und ermordet worden, der Beschwerdeführer sei auf die schwarze Liste gesetzt worden und fürchte um sein Leben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.08.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat die Grundschule und ein Gymnasium besucht und eine universitäre Ausbildung als Transportlogistiker abgeschlossen habe. Er habe als Logistiker auf dem Flughafen bis zur Corona-Pandemie gearbeitet und danach temporär kulturelle und musikalische Veranstaltungen organisiert. Der Beschwerdeführer habe Anfang April 2023 den Entschluss zur Ausreise gefasst, habe die Grenze nach Mauretanien über einen Wasserlauf mit einem Boot überquert und sei am 03.04.2023 von Mauretanien nach Abu Dhabi geflogen. Befragt nach sonstigen Auslandsaufenthalten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2018 drei Monate im Urlaub in Dubai gewesen sei. Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, dass er im Herkunftsstaat mit dem Tode bedrohte sei, weil er für die Partei PASTEF tätig gewesen sei. Er sei der Verantwortliche für die jungen Leute in seinem Bezirk und für Demonstrationen gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, dass es am
- April eine Unabhängigkeitsfeier im Senegal gebe und er davor eine Demonstration organisiert habe. Vor der Demonstration habe der Beschwerdeführer eine Ladung zur Polizei für den 06.04.2023 erhalten und seine Mutter habe ihm zur Flucht geraten. Nachdem er geflohen sei, habe man 33 Menschen getötet. Die Leichen seien ins Meer geworfen worden das Meer habe diese angespült. Die Geschehnisse würden sich fortsetzen und es sei der Anführer seiner Partei inhaftiert worden, wogegen Demonstrationen fortgesetzt würden, bei denen das Militär in die Menge geschossen habe. Der Beschwerdeführer beschrieb auf Befragen das Logo der Partei und bezeichnete den Parteivorsitzenden. Der Beschwerdeführer habe einen Mitgliedsausweis in Kopie. Der Beschwerdeführer sei wegen der polizeilichen Ladung und der Tötung von vielen seiner Freunde geflüchtet. Mit E-Mail-Nachricht seines Rechtsberaters übermittelte der Beschwerdeführer Fotos einer Mitgliedskarte der Partei PASTEF sowie einer Empfangsbestätigung betreffend den Erhalt einer Ladung für den
- April (ohne Jahreszahl) um 10:00 Uhr auf einem Kommissariat, datiert mit 06.04.2023, um 10:00 Uhr, wobei die ursprüngliche Datierung mit 07.04.2023 handschriftlich überschrieben wurde. Weiters legte er offenkundig von der Website der der Partei PASTEF stammende Aussendungen und Mitteilungen des Parteivorsitzenden vor. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise zuletzt mit seinen Eltern und zwei Schwestern in einem näher bezeichneten Vorort von Dakar gelebt habe. Er sei glaublich bis 03.04.2023 an dieser Adresse aufhältig gewesen und denke, er habe den Herkunftsstaat drei Tage später verlassen. Er sei am
- April zum Dorf gegangen, wo seine Großeltern leben. Dieses liegen an der Grenze zu Mauretanien und er habe sodann die Grenze mit einem kleinen Boot überschritten. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt. Sein Vater habe ihm über WhatsApp ein Bild geschickt. Beim übermittelten Bild handelt es sich um die Kopie einer Ladung des Beschwerdeführers zu einem Polizeikommissariat für den 24.04.2023, 11:00 Uhr vom 20.04.
- Über die Gründe für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass diese in seiner Zugehörigkeit zur politischen Partei PASTEF liegen würden. Seit 2021 seien viele Mitglieder der Partei getötet worden oder verschwunden. Die Angehörigen der Partei PASTEF hätten vorgehabt, am 03.04.2023, dem Tag der senegalesischen Unabhängigkeit, zu demonstrieren. Die Genehmigung dafür sei aber von der Polizei abgelehnt worden. Weil der Beschwerdeführer der regionale Verantwortliche gewesen sei, habe er eine Vorladung für die Polizei für den 06.04.2023 bekommen. Als seine Mutter diese Ladung für den 06.
- gesehen habe, habe sie dem Beschwerdeführer geraten, zu fliehen. Nach der Demonstration, bei der 33 Leute getötet worden sein, habe das Meer viele Leichen angeschwemmt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Familie und anderen Mitgliedern der Partei zum Strand gegangen und habe die Leichen aufgesammelt. Weil er selbst nicht getötet werden wollte, habe er sich dazu entschieden, dem Rat seiner Mutter zu folgen. Zu in seinem Reisepass ersichtlichen Ausreise- und Einreisevermerken des Flughafens Dakar, welche mit Juni 2023 datiert sind, brachte der Beschwerdeführer vor, dass jene Person, die ihm das Visum gegeben habe, auch die Stempel angebracht habe. Zu Fragen der Behörde über die Partei PASTEF machte der Beschwerdeführer nur zum Teil zutreffende Angaben. Der Beschwerdeführer habe zwei Demonstrationen im Zusammenhang mit lokalen Wahlen für näher bezeichnete Personen organisiert, er wisse aber kein Datum der lokalen Wahlen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Herkunftsstaat dreimal festgenommen worden sei und tätigte auf Nachfrage Angaben über derartige Abläufe. Er legte Aussendungen innenpolitischer Akteure über Ereignisse im Herkunftsstaat vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt V.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Senegal gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. (Spruchpunkt VI.) und es wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Entscheidung nach § 18 Abs.1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und stützte diese Beurteilung in der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids auf eine Mehrzahl von Ungereimtheiten und Widersprüche den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe auch keine Gründe für die Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgebracht und es würden anlässlich der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Fehlens von familiären oder sonstigen Bindungen keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolge, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 19.01.2024 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in der die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wiederholt worden. Die Behörde habe die einschlägigen Länderinformationen nicht ausreichend berücksichtigt, durch welche das Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt werde. Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wurde vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Länderberichte als plausibel anzusehen sei. Es möge zwar stimmen, dass der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich über die Partei informiert sei, daraus sei jedoch nicht zu schließen, dass er sich nicht für diese Partei engagiert habe. Die Beschwerde ist der Ausführung der Behörde, wonach es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer „Materialien" verteilt hätte, um Leute über geplante Demonstrationen zu informieren, da man sich über Medien und soziale Netzwerke informieren könne, damit entgegengetreten, dass dies nicht der Lebensrealität entspreche, in der soziale Netzwerke bloß zusätzliche Möglichkeiten darstellen, für bestimmte Anliegen zu werben, aber klassische „Materialien“, wie etwa Flyer nicht ersetzen. Die Behörde übersehe mit ihrem Hinweis, dass die nach dem Reisepass dokumentierten legalen Aus- und Einreisebewegungen des Beschwerdeführers gegen eine staatliche Verfolgung sprechen würden, dass Reisebewegungen in der Vergangenheit nichts darüber aussagen würden, ob dem Beschwerdeführer diese auch in Zukunft möglich seien. Aus den Länderberichten gehe jedenfalls hervor, dass sich die Lage mit dem Verbot der Partei PASTEF im August 2023 zugespitzt habe. Die Behörde übersehe auch, dass die Reisebewegungen vor dem fluchtauslösenden Ereignis – dem Erhalt der Ladung am „
- April 2021“ (offensichtlich gemeint: 06.04.2023) - erfolgt seien. Zur Ladung am „06.April.2021“ (offensichtlich gemeint: 06.04.2023) wurde vorgebracht, dass es einer unzulässigen antizipieren Beweiswürdigung gleichkomme, wenn die Behörde vermeine, die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung habe keinen Beweiswert, weil es sich um eine Kopie handle, ohne sich überhaupt mit dem Inhalt der Ladung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde hat es im Übrigen nicht unternommen, der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entgegenzutreten und hat insbesondere die mehrfachen Widersprüche und schweren Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht aufgeklärt. Auch die sonstigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht konkret bekämpft oder in Zweifel gezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Senegal, seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger des moslemischen Glaubens und der Volkgruppe der Tukulor. Der Beschwerdeführer wurde im Senegal geboren, wo er für sechs Jahre die Grundschule und sieben Jahre ein Gymnasium besuchte und eine Universitätsausbildung zum Transportlogistiker abgeschlossen hat. In der Folge war er bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie als Logistiker am Flughafen berufstätig, dann als Veranstalter für kulturelle und musikalische Events. Er ist ledig und kinderlos. Er reiste Anfang am 23.07.2023 illegal das österreichische Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in den Senegal darstellen würde. Er hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich; eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Senegal, wobei er zu den Genannten Kontakt pflegt. 1.1.
- Die vom Beschwerdeführer erstattete Verfolgungsbehauptung, wonach er in seinem Herkunftsstaat wegen einer Zugehörigkeit zur politischen Partei PASTEF Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht glaubhaft. Es gibt auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. 1.1.
- Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann mit Berufsausbildung und Berufserfahrung ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 6.6.2023: Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB SENEGAL übernommen (Abschnitt 1 / Relevant für Abschnitt 2 – Politische Lage, Abschnitt 3 – Sicherheitslage, Abschnitt 9 – Allgemeine Menschenrechtslage). Nach einem umstrittenen Gerichtsverfahren gegen den prominenten Oppositionspolitiker Ousmane Sonko kam es im Zeitraum 1.-3.6.2023 zu den schwersten Unruhen seit Jahrzehnten (DS 4.6.2023; vgl. BAMF 5.6.2023) – und zwar in zahlreichen Teilen Senegals (DS 4.6.2023). Bei diesen gewalttätigen politischen Unruhen kamen 16 (Regierung) bzw. 19 (Opposition) Menschen ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Zudem entstand erheblicher Sachschäden (BAMF 5.6.2023).Nach einem umstrittenen Gerichtsverfahren gegen den prominenten Oppositionspolitiker Ousmane Sonko kam es im Zeitraum 1.-3.6.2023 zu den schwersten Unruhen seit Jahrzehnten (DS 4.6.2023; vergleiche BAMF 5.6.2023) – und zwar in zahlreichen Teilen Senegals (DS 4.6.2023). Bei diesen gewalttätigen politischen Unruhen kamen 16 (Regierung) bzw. 19 (Opposition) Menschen ums Leben, Hunderte wurden verletzt. Zudem entstand erheblicher Sachschäden (BAMF 5.6.2023). Ein Gericht in Dakar hatte am 1.6.2023 den führenden Oppositionspolitiker und Vorsitzenden der Partei Patriotes africains du Sénégal pour le travail, l'éthique et la fraternité (PASTEF), Ousmane Sonko, in dessen Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 600.000 CFA-Franc (ca. 915 Euro) verurteilt (BAMF 5.6.2023; vgl. LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023, DS 4.6.2023) – und zwar wegen „Verführung der Jugend“ bzw. „Jugendkorruption“ (LM 1.6.2023; vgl. AJ 4.6.2023, DW 1.6.2023, BAMF 5.6.2023), nach anderen Angaben wegen „der Verführung einer Jugendlichen“. Eine jetzt 22-Jährige hatte Sonko eigentlich wegen Vergewaltigung angezeigt (DS 4.6.2023). Der 48-jährige PASTEF-Chef war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung zu Hause in Dakar. Dort wird er seit Sonntag von einem großen Polizeiaufgebot bewacht (DW 1.6.2023). Zuvor war Sonko vom Vorwurf der Vergewaltigung und einer weiteren Straftat freigesprochen worden (BAMF 5.6.2023; vgl. LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023, DS 4.6.2023).Ein Gericht in Dakar hatte am 1.6.2023 den führenden Oppositionspolitiker und Vorsitzenden der Partei Patriotes africains du Sénégal pour le travail, l'éthique et la fraternité (PASTEF), Ousmane Sonko, in dessen Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 600.000 CFA-Franc (ca. 915 Euro) verurteilt (BAMF 5.6.2023; vergleiche LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023, DS 4.6.2023) – und zwar wegen „Verführung der Jugend“ bzw. „Jugendkorruption“ (LM 1.6.2023; vergleiche AJ 4.6.2023, DW 1.6.2023, BAMF 5.6.2023), nach anderen Angaben wegen „der Verführung einer Jugendlichen“. Eine jetzt 22-Jährige hatte Sonko eigentlich wegen Vergewaltigung angezeigt (DS 4.6.2023). Der 48-jährige PASTEF-Chef war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung zu Hause in Dakar. Dort wird er seit Sonntag von einem großen Polizeiaufgebot bewacht (DW 1.6.2023). Zuvor war Sonko vom Vorwurf der Vergewaltigung und einer weiteren Straftat freigesprochen worden (BAMF 5.6.2023; vergleiche LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023, DS 4.6.2023). Die neue sowie eine weitere, noch nicht rechtskräftige Verurteilung (hier wegen Ehrdelikten) gefährden die Kandidatur des Hauptrivalen von Staatspräsident Macky Sall bei den Präsidentschaftswahlen 2024 (BAMF 5.6.2023; vgl. AJ 4.6.2023). Der Oppositionspolitiker wirft Präsident Sall vor, eine dritte Amtszeit anzustreben, die von der Verfassung eigentlich ausgeschlossen wird. Allerdings betrachet Sall seine zweite Amtszeit als die erste, da – aus seiner Sicht – die Verabschiedung einer neuen Verfassung 2016 den Zähler der Amtszeiten zurückgesetzt habe (DS 4.6.2023). Sonko hatte Sall aufgefordert, öffentlich zu erklären, dass er keine dritte Amtszeit anstrebe. Sonko belegte bei der Präsidentschaftswahl 2019 den dritten Platz und ist bei der Jugend des Landes beliebt. Seine Unterstützer behaupten, seine rechtlichen Probleme seien Teil der Bemühungen der Regierung, seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2024 zunichte zu machen (AJ 4.6.2023). Auch Ousman Sonko selbst spricht von einer politischen Verschwörung, mit dem Ziel, ihn politisch zu eliminieren. Die PASTEF rief am Freitag, 2.6.2023, in einer Pressemitteilung dazu auf, den verfassungsmäßigen Widerstand zu verstärken und zu intensivieren, bis Präsident Macky Sall sein Amt niedergelegt hat (JA 4.6.2023).Die neue sowie eine weitere, noch nicht rechtskräftige Verurteilung (hier wegen Ehrdelikten) gefährden die Kandidatur des Hauptrivalen von Staatspräsident Macky Sall bei den Präsidentschaftswahlen 2024 (BAMF 5.6.2023; vergleiche AJ 4.6.2023). Der Oppositionspolitiker wirft Präsident Sall vor, eine dritte Amtszeit anzustreben, die von der Verfassung eigentlich ausgeschlossen wird. Allerdings betrachet Sall seine zweite Amtszeit als die erste, da – aus seiner Sicht – die Verabschiedung einer neuen Verfassung 2016 den Zähler der Amtszeiten zurückgesetzt habe (DS 4.6.2023). Sonko hatte Sall aufgefordert, öffentlich zu erklären, dass er keine dritte Amtszeit anstrebe. Sonko belegte bei der Präsidentschaftswahl 2019 den dritten Platz und ist bei der Jugend des Landes beliebt. Seine Unterstützer behaupten, seine rechtlichen Probleme seien Teil der Bemühungen der Regierung, seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahl 2024 zunichte zu machen (AJ 4.6.2023). Auch Ousman Sonko selbst spricht von einer politischen Verschwörung, mit dem Ziel, ihn politisch zu eliminieren. Die PASTEF rief am Freitag, 2.6.2023, in einer Pressemitteilung dazu auf, den verfassungsmäßigen Widerstand zu verstärken und zu intensivieren, bis Präsident Macky Sall sein Amt niedergelegt hat (JA 4.6.2023). Kurz nach dem Gerichtsentscheid wurden aus verschiedenen Teilen der Hauptstadt Dakar sowie aus anderen Städten Gewaltausbrüche seiner Anhänger gemeldet (DW 1.6.2023; vgl. LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023) – so auch aus Ziguinchor, wo Sonko Bürgermeister ist (AJ 4.6.2023). Begonnen haben die Ausschreitungen am Donnerstag, 1.6.2023, an der Scheich Anta Diop Universität in der Hauptstadt Dakar. Dort gingen zahlreiche Gebäude und Fahrzeuge in Flammen auf, die Hochschule wurde vorübergehend geschlossen. In mehreren Städten des Landes plünderten Mobs Geschäfte und Bahnhöfe, Tankstellen und auch Polizeistationen wurden angezündet (DS 4.6.2023). Die Straße zum Flughafen wurde Medienberichten zufolge von Demonstranten blockiert. Auch die neue Eisenbahn, die von der Hauptstadt in die neue Stadt Diamniadio fährt, war nicht mehr in Betrieb (DW 1.6.2023).Kurz nach dem Gerichtsentscheid wurden aus verschiedenen Teilen der Hauptstadt Dakar sowie aus anderen Städten Gewaltausbrüche seiner Anhänger gemeldet (DW 1.6.2023; vergleiche LM 1.6.2023, AJ 4.6.2023) – so auch aus Ziguinchor, wo Sonko Bürgermeister ist (AJ 4.6.2023). Begonnen haben die Ausschreitungen am Donnerstag, 1.6.2023, an der Scheich Anta Diop Universität in der Hauptstadt Dakar. Dort gingen zahlreiche Gebäude und Fahrzeuge in Flammen auf, die Hochschule wurde vorübergehend geschlossen. In mehreren Städten des Landes plünderten Mobs Geschäfte und Bahnhöfe, Tankstellen und auch Polizeistationen wurden angezündet (DS 4.6.2023). Die Straße zum Flughafen wurde Medienberichten zufolge von Demonstranten blockiert. Auch die neue Eisenbahn, die von der Hauptstadt in die neue Stadt Diamniadio fährt, war nicht mehr in Betrieb (DW 1.6.2023). Die Lage bleibt angespannt, hat sich aber offenbar nach einigen Tagen beruhigt. Über vereinzelte gewaltsame Proteste wird jedoch weiterhin berichtet (BAMF 5.6.2023; vgl. JA 3.6.2023). Am Abend des 3.6.2023 kam es wieder zu Zusammenstößen. In Wohnvierteln warfen Demonstranten Steine auf die Polizei, verbarrikadierten Straßen und verbrannten Reifen. Die Armee patrouillierte auf den Straßen, während die Polizei Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt, angebliche Unruhestifter inspiziert und festgenommen hat (AJ 4.6.2023). Fast 500 Menschen sind festgenommen worden (AJ 4.6.2023; vgl. JA 3.6.2023). Nach Angaben des Innenministers zählen auch zwei Polizisten zu den Gewaltopfern. Im März 2021 sind bei Ausschreitungen 14 Menschen getötet worden (JA 3.6.2023).Die Lage bleibt angespannt, hat sich aber offenbar nach einigen Tagen beruhigt. Über vereinzelte gewaltsame Proteste wird jedoch weiterhin berichtet (BAMF 5.6.2023; vergleiche JA 3.6.2023). Am Abend des 3.6.2023 kam es wieder zu Zusammenstößen. In Wohnvierteln warfen Demonstranten Steine auf die Polizei, verbarrikadierten Straßen und verbrannten Reifen. Die Armee patrouillierte auf den Straßen, während die Polizei Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt, angebliche Unruhestifter inspiziert und festgenommen hat (AJ 4.6.2023). Fast 500 Menschen sind festgenommen worden (AJ 4.6.2023; vergleiche JA 3.6.2023). Nach Angaben des Innenministers zählen auch zwei Polizisten zu den Gewaltopfern. Im März 2021 sind bei Ausschreitungen 14 Menschen getötet worden (JA 3.6.2023). Bereits in der Zeit vom 26.-29.5.2023 war es Medienberichten zufolge in Dakar und andernorts zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Anhängerschaft Sonkos und den Sicherheitskräften gekommen. Auslöser war die gewaltsame Verbringung Sonkos am nach Dakar, wo er sich seither angeblich ohne Rechtsgrundlage und ohne physischen Außenkontakt im Hausarrest befindet (BAMF 5.6.2023). Die Regierung hat bei den Auseinandersetzungen auch die Armee eingesetzt. Amnesty International und andere kritisieren u.a. die übermäßige Gewaltanwendung der Polizeikräfte. Unter Berufung auf Augenzeugen berichteten senegalesische Medien über Todesopfer in Dakar und Ziguinchor durch den Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten (BAMF 5.6.2023). Menschenrechtsgruppen haben das Vorgehen der Regierung verurteilt, zu dem auch willkürliche Festnahmen und Einschränkungen in den sozialen Medien gehörten (AJ 4.6.2023; vgl. JA 3.6.2023, DS 4.6.2023). Mehrere soziale Netzweke wurden aufgrund einer Regierungsmaßnahme am Samstagabend gesperrt (JA 4.6.2023; vgl. DS 4.6.2023). Zur Begründung wurde staatlicherseits die Verbreitung von „Hass- und aufrührerischen Botschaften“ angeführt. Zudem wurde der Privatsender Walf TV wegen seiner Berichterstattung über die Proteste abgeschaltet (BAMF 5.6.2023). Eine derartige Blockade gab es bereits 2021 einmal, als damals Ousmane Sonko festgenommen worden war. Derartige Einschränkungen stellen eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information dar, die nicht durch Sicherheitserfordernisse gerechtfertigt werden können (JA 3.6.2023). Insgesamt war der Prozess gegen Sonko für Senegals Opposition ein weiterer Beleg für den zunehmend autoritären Regierungsstil Macky Salls. Immer häufiger landen Kritiker des Präsidenten im Gefängnis. Justizminister Ismaila Madior Fall bestätigt die harte Gangart der Regierung, wenn er den brutalen Einsatz der senegalesischen Sicherheitskräfte in den vergangenen Tagen mit den Worten rechtfertigt: "Wir sind eine Insel der Stabilität in einer aufgewühlten Region. Diese Stabilität müssen wir bewahren – egal was es kostet" (DS 4.6.2023).Die Regierung hat bei den Auseinandersetzungen auch die Armee eingesetzt. Amnesty International und andere kritisieren u.a. die übermäßige Gewaltanwendung der Polizeikräfte. Unter Berufung auf Augenzeugen berichteten senegalesische Medien über Todesopfer in Dakar und Ziguinchor durch den Einsatz scharfer Munition gegen Demonstranten (BAMF 5.6.2023). Menschenrechtsgruppen haben das Vorgehen der Regierung verurteilt, zu dem auch willkürliche Festnahmen und Einschränkungen in den sozialen Medien gehörten (AJ 4.6.2023; vergleiche JA 3.6.2023, DS 4.6.2023). Mehrere soziale Netzweke wurden aufgrund einer Regierungsmaßnahme am Samstagabend gesperrt (JA 4.6.2023; vergleiche DS 4.6.2023). Zur Begründung wurde staatlicherseits die Verbreitung von „Hass- und aufrührerischen Botschaften“ angeführt. Zudem wurde der Privatsender Walf TV wegen seiner Berichterstattung über die Proteste abgeschaltet (BAMF 5.6.2023). Eine derartige Blockade gab es bereits 2021 einmal, als damals Ousmane Sonko festgenommen worden war. Derartige Einschränkungen stellen eine Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information dar, die nicht durch Sicherheitserfordernisse gerechtfertigt werden können (JA 3.6.2023). Insgesamt war der Prozess gegen Sonko für Senegals Opposition ein weiterer Beleg für den zunehmend autoritären Regierungsstil Macky Salls. Immer häufiger landen Kritiker des Präsidenten im Gefängnis. Justizminister Ismaila Madior Fall bestätigt die harte Gangart der Regierung, wenn er den brutalen Einsatz der senegalesischen Sicherheitskräfte in den vergangenen Tagen mit den Worten rechtfertigt: "Wir sind eine Insel der Stabilität in einer aufgewühlten Region. Diese Stabilität müssen wir bewahren – egal was es kostet" (DS 4.6.2023). Quellen: - AJ - Al Jazeera (2.6.2023): Death toll mounts as unrest flares in Senegal, https://www.aljazeera.com/gallery/2023/6/4/death-toll-mounts-as-unrest-flares-in-senegal, Zugriff 5.6.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.6.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw23-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 6.6.2023 - DW - Deutsch Welle (1.6.2023): Krawalle nach Verurteilung des Oppositionsführers im Senegal, https://www.dw.com/de/krawalle-nach-verurteilung-des-oppositionsf%C3%Bchrers-im-senegal/a-65799962, Zugriff 5.6.2023 - JA - Jeune Afrique (4.6.2023): Au Sénégal, calme précaire après deux jours de violences, https://www.jeuneafrique.com/1450593/politique/au-senegal-calme-precaire-apres-deux-jours-de-violences/, Zugriff 5.6.2023 - JA - Jeune Afrique (3.6.2023): Les appels à manifester se poursuivent au Sénégal, malgré la coupure partielle d’internet, https://www.jeuneafrique.com/1450563/politique/les-appels-a-manifester-se-poursuivent-au-senegal-malgre-la-coupure-partielle-dinternet/, Zugriff 5.6.2023 - DS - der Standard [Österreich]: Tote bei Straßenschlachten im Senegal nach Urteil gegen Oppositionellen, https://www.derstandard.at/story/3000000172877/tote-bei-strassenschlachten-im-senegal-nach-urteil-gegen-oppositionellen, Zugriff 5.6.2023 - LM - Le Monde [Frankreich] (1.6.2023): In Senegal, violent clashes after Ousmane Sonko's conviction leave nine dead, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2023/06/01/in-senegal-the-verdict-in-adji-sarr-v-ousmane-sonko-sparks-outrage-and-unrest_6028793_4.html, Zugriff 5.6.2023 Politische Lage Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a). Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vgl. SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019).Der seit 2012 amtierende Staatschef Macky Sall (DP 25.2.2019; vergleiche SD 25.2.2019) wurde bei den Präsidentschaftswahlen am 24.2.2019 zum zweiten Mal als Präsident wiedergewählt (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019, ZO 5.5.2019). Bereits am Wahlabend erklärte sich Macky Sall zum Sieger im ersten Wahlgang. Diese vorschnelle Verkündung wurde von der Opposition als Provokation und Hinweis auf potenzielle Wahlmanipulation gesehen. Die Beobachtungsmission der EU hingegen bewertete den Prozess der Wahl positiv (FES 3.2019). Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vgl. BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vgl. BBC 28.2.2019; FES 3.2019).Nach den am 28.2.2019 in Dakar veröffentlichten Ergebnissen gewann Sall die Präsidentschaftswahl mit 58,27% der abgegebenen Stimmen. An zweiter Stelle steht der ehemalige Premierminister Idrissa Seck (20,50%). Die Wahlbeteiligung betrug 66,23% (DS 25.2.2019; vergleiche BAMF 4.3.2019; JA 28.2.2019; FES 3.2019). Die vier Kandidaten der Opposition lehnten die offiziellen Ergebnisse ab, haben jedoch angedeutet, dass sie das Ergebnis nicht vor dem Verfassungsrat anfechten werden (BAMF 4.3.2019; vergleiche BBC 28.2.2019; FES 3.2019). Macky Sall versprach im Vorfeld der Wahl eine Fortsetzung seiner Politik, die eine Modernisierung der Infrastruktur mit einer Stärkung des sozialen Netzes für die ärmere Bevölkerung verbindet (BAMF 4.3.2019). Priorität hat die Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 („Plan Sénégal Emergent“), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut und ausländische Investoren im Industriesektor angezogen werden sollen (AA 28.6.2019a). Der Präsident kann auf ein starkes Wirtschaftswachstum von zuletzt 7% verweisen, Projekte werden von internationalen Geldgebern wie der lokalen Elite gelobt. Seine Kritiker werfen ihm jedoch die stark gestiegene Staatsverschuldung vor (BAMF 4.3.2019). Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vgl. AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a).Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister (GIZ 9.2019a, vergleiche AA 28.6.2019a), allerdings wurde das Amt des Premierministers im Mai 2019 per Verfassungsänderung abgeschafft. In die Nationalversammlung (« Assemblée Nationale ») werden 165 Abgeordnete in einem gemischten System aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht gewählt, das Mehrheitswahlrecht überwiegt. 15 Abgeordnete repräsentieren ausschließlich die senegalesische Diaspora (AA 28.6.2019a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden. Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 14.2.2020). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition „Benno Bokk Yakaar“ von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse „Wattu Senegaal“ des ehemaligen Präsidenten Wade und „Manko Taxawou Senegaal“ des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen als größte Oppositionskräfte ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.6.2019a): Senegal, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 25.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 25.5.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 25.5.2020 - BBC - BBC News Africa (28.2.2019): Les résultats de la présidentielle au Sénégal ce jeudi, https://www.bbc.com/afrique/region-47397693, Zugriff 25.5.2020 - DP - Die Presse (25.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall in erster Runde wiedergewählt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5585245/Senegals-Praesident-Macky-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt?from=suche.intern.portal, Zugriff 25.5.2020 - DS - Der Standard (25.2.2019): Senegals Präsident Sall in erster Runde wiedergewählt, https://derstandard.at/2000098529670/Senegals-Praesident-Sall-in-erster-Runde-wiedergewaehlt, Zugriff 25.5.2020 - DW - Deutsche Welle (24.2.2019): Senegals Präsident Macky Sall strebt weitere Amtszeit an, https://www.dw.com/de/senegals-pr%C3%A4sident-macky-sall-strebt-weitere-amtszeit-an/a-47662572, Zugriff 25.5.2020 - FES - Friedrich Ebert Stiftung (3.2019): Stabil verankert; Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Senegal ist wenig überraschend, http://library.fes.de/pdf-files/iez/15259.pdf, Zugriff 25.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 25.5.2020 - JA - Jeune Afrique (28.2.2019): Présidentielle au Sénégal : Macky Sall réélu au premier tour, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/742561/politique/presidentielle-au-senegal-macky-sall-reelu-au-premier-tour-selon-les-resultats-provisoires/, Zugriff 25.5.2020 - RFI - Radio France Internationale Afrique (28.2.2019): Sénégal: l'opposition «rejette fermement» les résultats de l'élection présidentielle, http://www.rfi.fr/afrique/20190228-senegal-opposition-rejette-fermement-resultats-election-presidentielle, Zugriff 25.5.2020 - SD - Sueddeutsche.de (25.2.2019): Wahlsieg im Eiltempo, https://www.sueddeutsche.de/politik/senegal-wahlsieg-im-eiltempo-1.4344654, Zugriff 25.5.2020 - ZO - Zeit Online (5.5.2019): Senegal schafft Amt des Ministerpräsidenten ab, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/senegal-westafrika-ministerpraesident-abgeschafft-macky-sall, Zugriff 25.5.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vergleiche ZO 19.11.2019). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vergleiche AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.1.2020): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 4.6.2020 - DF - der Farang.com (19.11.2019): Senegal fordert im Kampf gegen Terrorismus offensiveres UN-Mandat, https://der-farang.com/de/pages/senegal-fordert-im-kampf-gegen-terrorismus-offensiveres-un-mandat, Zugriff 4.6.2020 - EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (9.1.2020): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 4.6.2020 - FD - France Diplomatie (9.6.2020): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 9.6.2020 - ZO - Zeit Online (19.11.2019): Trotz Bundeswehr-Einsatz: Islamismus, Dürre und Hunger: Der Sahelzone droht die Krise, https://www.zeit.de/news/2019-11/19/islamismus-duerre-und-hunger-der-sahelzone-droht-die-krise, Zugriff 4.6.2020 Konflikt in der Casamance Letzte Änderung: 9.6.2020 Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020). Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/innen/208214, Zugriff 4.6.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 9.6.2020 Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vergleiche AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 14.2.2020). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Die senegalesische Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre. Mangels Rechtsberatung können nur wenige zu Unrecht Betroffene ihre Freilassung erwirken. Die Schaffung neuer Strafkammern bei den Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren 2016 hat zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren geführt. Es fehlt aber an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 14.2.2020). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 9.6.2020 Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 9.6.2020 Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 14.2.2020). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begangen hatten, strafrechtlich zu verfolgen, bleibt Straflosigkeit weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020). Amnesty International und andere Organisationen verweisen in ihren Berichten auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, teilweise mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die Regierung stuft sie als Einzelfälle ein. Die EU teilt diese Einschätzung. 2019 nahm die nationale Beauftragte für Freiheitsentziehung (Observateur National des Lieux de privation de liberté) die Untersuchung an einem Fall von Folter in Polizeigewahrsam auf (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 Korruption Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 9.2019a). Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, aber die Regierung setzte diese gesetzlichen Bestimmungen nicht effektiv um. Beamte sind oft in korrupte Handlungen verwickelt. Im Mai 2016 veröffentlichte die staatliche Antikorruptionsbehörde OFNAC ihren ersten und einzigen Jahresbericht, in dem weitverbreitete Korruption angeprangert wurde, auch in Regierungsinstitutionen. Seit der Entlassung des ersten OFNAC-Präsidenten im Jahr 2016 haben die Behörden einen neuen Präsidenten eingesetzt. Die Organisation konzentriert sich darauf, Justizbeamte in Korruptionsfällen zu beraten, Betrugsvorwürfe zu untersuchen und fungiert als Aufsichtsbehörde in Betrugsfällen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 26.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 26.5.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den
- Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den
- Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Artikel 258 -, 261, des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020 - AI – Amnesty International (8.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028286.html, Zugriff 5.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030800.html, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (9.2019a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 27.5.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 27.5.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 9.6.2020 Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge, staatenlose Personen und andere vulnerable Gruppen (USDOS 11.3.2020). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019- Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026412.html, Zugriff 4.6.2020 Grundversorgung Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c). Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.6.2019b): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 4.6.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 3.2020b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das Gesundheitssystem unzureichend zugänglich, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert (AA 14.2.2020). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Müttersterblichkeitsrate und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln die Defizite in der medizinischen Versorgung wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 3.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 4.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 4.6.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 9.6.2020 Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person über ein gültiges Reisedokument verfügt. Senegalesen ohne reguläre Reisedokumente versehen sich gewöhnlich vor der freiwilligen Heimreise aus Europa bei einer senegalesischen Botschaft mit einem „Sauf Conduit“. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 14.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (14.2.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Dezember 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025286/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Senegal_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_14.02.2020.pdf, Zugriff 27.5.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers geht aus den vorliegenden Identitätsdokumenten (zwei Reisepässe, eine Identitätskarte, ein Führerschein sowie ein Händlerausweis der Republik Senegal, ein Führerschein der Vereinigten Arabischen Emirate) hervor. Die Feststellungen zum Familienstand, sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Da diese Angaben im Laufe des Verfahrens im Grunde gleichgeblieben sind, sieht sich das Gericht wie bereits die Behörde nicht veranlasst, an diesen Angaben zu zweifeln. Seine Herkunft, sein Schulbesuch sowie seine beruflichen Tätigkeiten, seine Einreise nach Österreich und der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf seinen dahingehenden Ausführungen im Laufe des Verfahrens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten GVS-Auszug Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aus Strafregisterauszug ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, an Erkrankungen zu leiden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige intensive soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde ist dem nicht entgegengetreten und hat auch keine Integrationsverfestigung behauptet. Der Aufenthalt seiner Eltern und Geschwister im Herkunftsstaat sowie der aufrechte Kontakt zu diesen ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Verfahrens. 2.1.
- Die negative Feststellung zu Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubwürdig war. Es ist der Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung seitens der senegalesischen Regierung nicht glaubhaft darzutun vermochte: Wie die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat, ist bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 23.10.2023 die Bedeutung der abgekürzten Parteienbezeichnung PASTEF (Abkürzung PASTEF: Patriotes africains du Sénégal pour le travail, l'éthique et la fraternité) nicht darzustellen in der Lage war, ersichtlich, dass dieser tatsächlich kein Funktionär dieser Partei gewesen ist. Wie die Behörde weiter ausführte, konnte der Beschwerdeführer dabei auch nicht die Internetadresse, den Slogan der Partei und die anderen Parteien des Oppositionsbündnisses nennen und auch den Stellvertreter des Parteiführers Sonko nicht bezeichnen. Darüber hinaus war er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme auch bei Vorhalt des Namens dieses Stellvertreters nicht in der Lage, diesen als solchen zu benennen, sondern behauptete, dass diese Person kein hochrangiger Vertreter der Partei sei. Die Behörde ist angesichts dieser eklatanten Wissenslücken hinsichtlich der Partei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich kein Funktionär dieser Partei gewesen ist. Soweit die Beschwerde dem mit dem Vorbringen entgegenzutreten versuchte, dass dem Beschwerdeführer die politischen Inhalte und nicht die Strukturen einer Partei wichtig seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein angebliches Interesse an politischen Inhalten zumindest dazu führen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der Partei und ihren Parteislogan wiedergeben hätte können. Angesichts der nach den Länderberichten von Seiten der Regierung des Senegal gegen den Chef der Partei PASTEF gesetzten Sanktion müsste von einem Parteifunktionär auch erwartet werden können, dass ihm dessen sonderbevollmächtigter Stellvertreter dem Namen nach bekannt sei. Die Behörde hat auch auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar vorgebracht hat, er habe für die Partei Demonstrationen für die lokalen Wahlen veranstaltet, war jedoch nicht der Lage, ein ungefähres Datum dieser Wahlen zu nennen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich solche Aktivitäten gesetzt hätte, wobei es sich nach seinen Angaben tatsächlich nur um zwei Demonstrationen in diesem Zusammenhang gehandelt habe, so wäre er in der Lage gewesen, diese auch zeitlich einzuordnen. Da dies nicht der Fall war, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen. Dem ist auch in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten worden. Weiters hat die Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Anhaltungen in Polizeigewahrsam nur allgemein und ausdruckslos sowie nicht auf seine Person bezogen und ohne Realkennzeichen der Darstellung beschrieben hat. Die vom VwGH in Bezug auf das BVwG in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnisse jeweils vom 27.01.2015, Ra 2014/19/0142 und Ra 2014/19/0014) betonte hohe Eignung der Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks vom Asylwerber im Rahmen der Beweiswürdigung muss auch der Behörde zugebilligt werden. Im vorliegenden Fall ist die Grundlage für die Beurteilung der Behörde schon aus der Niederschrift der Einvernahme vom 23.10.2023 nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auf Fragen nach einer Schilderung der behaupteten Festnahmen mit sämtlichen Details (Niederschrift S. 10f) im Unterschied zu seiner sonstigen Darstellungsweise niemals ein ihn inkludierendes Pronomen – sei es singular oder plural - verwendet hat, was erkennen lässt, dass er die angesprochenen Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Die Beschwerde hat dieses Element der Beweiswürdigung nicht in Zweifel gezogen. Die Behörde stützt ihre Beurteilung auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme am 03.08.2023 noch - auf direkte Frage nach der aktuellen Situation der PASTEF - bei der Einvernahme am 23.10.2023 die mit 31.07.2023 erfolgte Auflösung der Partei durch eine Entscheidung des Innenministeriums des Senegal angesprochen hat. In der Beschwerde wurde dafür keine Erklärung angeboten. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich ein engagierter Funktionär dieser Partei gewesen, so hätte er über diese Entwicklung Bescheid wissen müssen. Seine Unkenntnis fällt umso mehr auf, als er der Behörde mehrmals Aussendungen und Mitteilungen von Akteuren der Innenpolitik des Senegal vorgelegt hat, darunter in der Einvernahme am 23.10.2023 auch ein Kommuniqué des Innenministeriums des Senegal vom 31.07.2023 über die Auflösung der Partei. Daraus ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich kein echtes Engagement und Interesse für die Partei PASTEF vorliegt, sondern er dies im Verfahren bloß durch die lückenhafte Wiedergabe von aus offenen Quellen angelesenem Halbwissen vorzutäuschen versucht hat, um ein für ihn günstiges Ergebnis des Verfahrens herbeizuführen Zu den im Verfahren vorgelegten Fotos der Empfangsbestätigung einer Ladung zu einem Kommissariat am 06.April sowie einer Ladung zu einem Kommissariat am 24.04.2023 hat die Behörde darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen in schlechter kopierter Qualität vorgelegt worden seien und nicht geeignet seien, die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu untermauern. Indem die Beschwerde der Behörde vorwirft, diese Erwägung komme einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung gleich und die Behörde setze sich nicht mit dem Inhalt auseinander, ist festzuhalten, dass Fotos und Kopien von Unterlagen aufgrund der auch ohne großen technischen Aufwand möglichen inhaltlichen Manipulation solcher Unterlagen naturgemäß kein Beweiswert zukommen kann. Dies gilt auch für das vorgelegte Foto einer angeblichen Parteimitgliedskarte des Beschwerdeführers. Allerdings ergibt gerade die von der Beschwerde eingeforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der angeblichen Empfangsbestätigung einer Ladung für den 06.April, dass die Angaben des Beschwerdeführers dadurch nicht gestützt werden können. So ist es zunächst schon vom Inhalt dieser angeblichen Empfangsbestätigung einer Ladung höchst unplausibel, dass der Zeitpunkt des Empfanges einer Ladung für einen Termin am
- April, 10:00 Uhr, ebenfalls mit 10:00 Uhr am 06.04.2023 festgehalten wurde. Der Inhalt der Empfangsbestätigung steht allerdings auch im Widerspruch zu allen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat. So behauptete er bei der Erstbefragung, am 03.04.2023 aus dem Wohnort abgereist zu sein und am selben Tag aus Mauretanien nach Abu Dhabi geflogen zu seien. Bei der Einvernahme vor der Behörde am 03.08.2023 gab er ebenfalls an, am 03.04.2023 von Mauretanien nach Abu Dhabi geflogen zu sein. Da gemäß seinen im weiteren Verlauf dieser Einvernahme getätigten Angaben eine Ladung für den
- April und ein dadurch bewirktes entsprechendes Anraten seiner Mutter der Grund für seine Ausreise gewesen sei, kann der entsprechende Empfangsschein den Ladungstermin nicht belegen, da der darin festgehaltene Zeitpunkt des Zuganges der Ladung nach dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers liegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die bei der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.10.2023 abgeänderten Angaben über den Zeitpunkt seiner Ausreise, wonach er am 03.04.2023 den Wohnort verlassen habe, zunächst in das Heimatdorf seiner Großeltern gegangen sei und drei Tage danach ausgereist sei, da auch nach einer solchen Darstellung der Zugang der Ladung und der Rat seiner Mutter zur Ausreise am Wohnort und somit am 03.04.2023 ebenfalls vor dem sich aus der Empfangsbestätigung ergebenden Datum des Zugangs der Ladung erfolgt sein müsste. Ein weiterer eklatanter Widerspruch in der Darstellung des Beschwerdeführers über die im Zusammenhang mit seiner behaupteten Flucht stehenden Umstände liegt darin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 03.08.2023 behauptet hat, dass nach seiner Flucht 33 Leute umgebracht und ins Meer geworfen wären, und er bei der weiteren Einvernahme am 23.10.2023 aber vorbrachte, dass er, nachdem die 33 Leute umgebracht worden wären, vor der Ausreise selbst mit anderen Personen zum Strand gegangen wäre und Leichen aufgesammelt hätte. Dieser in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids ebenfalls herangezogene Umstand zeigt für sich alleine, dass der Beschwerdeführer derartige Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat, sondern in Verfahren einen gänzlich konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat. Diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen hat die Beschwerde nichts entgegengesetzt. Angesichts dieser groben Widersprüche und schwerwiegenden Unstimmigkeiten, die von der Beschwerde in keiner Weise auch nur angesprochen worden sind, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat. Die fehlende Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers kann auch nicht durch den Umstand ersetzt werden, dass die politische Partei PASTEF und ihr Parteichef im Herkunftsstaat tatsächlich den in den Länderfeststellungen dargestellten Maßnahmen der Regierung des Senegal ausgesetzt waren. Der als solcher nicht unplausible Einwand der Beschwerde gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids, dass der Einsatz von Medien oder sozialen Netzwerken und jener von klassischen „Materialien“ wie Flyer als Mittel der politischen Kommunikation einander nicht ausschließen, mag geeignet sein, diese - allerdings nicht tragende - Überlegung der Behörde zu entkräften. Angesichts der sonstigen Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers wird dadurch allerdings die Beweiswürdigung der Behörde als Ganze nicht in Zweifel gezogen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten ist ersichtlich, dass er über eine am 06.04.2022 ausgestellte und bis 05.04.2025 gültige Niederlassungsbewilligung der Vereinigte Arabischen Emirate und über einen am 04.10.2022 in diesem Staat ausgestellten Führerschein verfügt. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen seit dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt nicht im Senegal hatte und daher auch nicht dort politisch aktiv war. Angesichts der auch gänzlich unabhängig davon schlüssigen und nicht substanziiert bekämpften Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids war es nicht erforderlich, dahingehend weitere Ermittlungen anzustellen, jedoch erscheint es dem BVwG auch nicht angebracht, diese Umstände völlig auszublenden. 2.1.
- Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Sicherheitslage im Senegal nicht anzunehmen, da sich die Sicherheitslage nach den Gewaltausbrüchen vom Juni 2023 nach einigen Tagen zufolge den Feststellungen beruhigt hat. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal das zentrale Politikfeld seit 2003 die Armutsbekämpfung ist und Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer, welcher den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dort eine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat und als Logistiker sowie im Eventbereich beruflich tätig war, wird nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt neuerlich durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Entgegenstehende Befürchtungen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht geäußert und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einer universitären beruflichen Qualifikation als Transportlogistiker, sodass er im Vergleich mit der im Herkunftsstaat lebenden Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Dass es ihm – selbst unter der Annahme, dass er seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen kann – nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Bereich aufzunehmen oder seinen Lebensunterhalt allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, hat er nicht dargetan. Dass er im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist demnach keinesfalls zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist auch den Feststellungen des angefochtenen Bescheids, denen zufolge im Senegal eine allgemein existenzbedrohende Notlage nicht vorliege und der Beschwerdeführer als gesunder Mann mit Bildung und Berufserfahrung und familiären Anknüpfungspunkten seinen Lebensunterhalt bestreiten werde können, nichts entgegengehalten. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN). 3.2.
- Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Sachverhaltes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dargetan. Seine Angaben, wonach er als Funktionär der politischen Partei PASTEF Verfolgungshandlungen der Regierung zu befürchten habe, sind nicht glaubhaft, sodass diese nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden konnten. 3.2.
- Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher der Volksgruppe der Tukulor angehört, sich zum moslemischen Glauben bekennt und nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des verwaltungbehördlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht. 3.2.
- Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.2.
- Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3.
- Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungs