RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW200 2280787-1 Spruch, W200 2280787-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Im zuvor geführten Verfahren nach dem FLAG ergab das Sachverständigengutachten einer Neurologin vom 16.08.2016 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. 100 (psychomotorische Retardierung). Im Juli 2018 wurde auf Antrag – ausschließlich basierend auf einer „sofortige Beantwortung“ vom 02.07.2018 mit folgendem Inhalt: „ZE: Begleitperson, UÖVM Dauerzustand“ – die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Begleitperson“ in den Behindertenpass vorgenommen. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss eines Konvolutes von Unterlagen. Das Sozialministeriumservice holte ein internistisches Sachverständigengutachten basierend nunmehr auf einer Untersuchung am 06.06.2023 ein. Dieses Gutachten ergab nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Herr XXXX leidet an einer mittelgradig psychomotorischen Retardierung seit der Geburt. Diesbezüglich liegt ein Vorgutachten vom 16.08.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent vor.Herr römisch 40 leidet an einer mittelgradig psychomotorischen Retardierung seit der Geburt. Diesbezüglich liegt ein Vorgutachten vom 16.08.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 Prozent vor. Am 14.11.2022 erfolgte eine rechtsseitige Leistenhernienoperation. Ferner besteht ein Zustand nach Schulterluxation rechts im Rahmen von sportlicher Betätigung, welche operativ versorgt wurde - Schmerzen werden verneint. Derzeitige Beschwerden: "Nach meiner Schulteroperation geht es schrittweise aufwärts. Ich mache nach wie vor Physiotherapie. Von den Schmerzen her ist es erträglich. Beruflich bin ich in der Jugend am Werk in der Küche tätig für 38,5 Wochenstunden." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: derzeit keine fixen Medikamente, Schmerzmittel bei Bedarf Sozialanamnese: ledig, keine Kinder; Einfamilienhaus, Sanitärräume vorhanden, Zentralheizung mit Pellets Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten vom 16.08.2016, Sozialministerium Landesstelle Wien, Gesamtgrad der Behinderung 60 Prozent Wiener Gesundheitsverbund, Klinik Donaustadt, Abteilung für Orthopädie und Traumatologie, Arztbrief 23.02.2023, Diagnosen bei Entlassung: Luxation des Schultergelenkes mit operativer Sanierung Landesklinikum Korneuburg-Stockerau, Arztbrief stationär vom 14.11.2022 bis 15.11.2022, Diagnosen bei Entlassung: Hernie inguinalis dext. - operative Sanierung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Allgemeinzustand gut Ernährungszustand: Ernährungszustand leicht adipös Größe: 185,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 121/89//72 Klinischer Status - Fachstatus: Somatischer Status unauffällig Herz: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent Pulmo: vesikuläres Atemgeräusch bds. Gesamtmobilität - Gangbild: sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze Status Psychicus: grob unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psychomotorische Retardierung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Unterstützung im Alltag erforderlich; Sonderschule erfolgreich abgeschlossen 03.01.03 60 2 Zustand nach Schulterluxation rechts Fixer Rahmensatz, Zustand nach Operation 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 führend; Leiden 2 erhöht nicht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Leistenbruch rechts - Operation 2022 und Status post Strabismus Operation bds. - Operation 1994 - keine funktionelle negative Gesamtbeeinflussung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorgutachten von 16.08.2016; Leiden 1 führend gegenüber Leiden 2; Leiden 2 neu aufgenommen und klassifiziert Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert zum Vorgutachten vom 16.08.2016“ (…) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Bedarf einer Begleitperson
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen keine Schwindelzustände, noch Gangataxie. Kurze Wegstrecken können problemlos zurückgelegt werden, Niveauunterschiede werden ohne Schwierigkeiten überwunden
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein“ Im gewährten Parteiengehör zu diesem Gutachten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. In einem weiteren Gutachten des befassten Internisten konkretisierte dieser zu der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ wie folgt: „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen keine Schwindelzustände, weder Gangataxie. Kurze Wegstrecken können problemlos zurückgelegt werden, Niveauunterschiede werden ohne Schwierigkeiten überwunden. Auch durch die psychomotorische Retardierung mit leichten kognitiven Defiziten konnte die Sonderschule erfolgreich abgeschlossen werden und an einem geschützten Arbeitsplatz wird eine berufliche Tätigkeit korrekt ausgeführt. Auch die ärztliche Untersuchung ist strukturiert durchführbar, und die Beantwortung der medizinischen Fragen wird korrekt und schlüssig absolviert. Es besteht auch keine höhergradige Atemnot, keine Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie, sodass eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist.“ Mit Bescheid vom 08.08.2023 stellte das SMS fest, dass mit dem Grad der Behinderung von 60% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag auf Neufestsetzung des GdB wurde abgewiesen. Weiters stellte das SMS fest, dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorlägen: „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2023 stellte das SMS fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht mehr vorlägen. Die Zusatzeintragung sei daher zu entfernen. Der Behindertenpass sei unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der 35-jährige Beschwerdeführer ist seit 02.07.2018 im Besitz eines Behindertenpasses (60%) mit der unbefristeten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Es hat sich im Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit 02.07.2018 keine Besserung ergeben. Eine Veränderung im Sinne einer Besserung des Gesundheitszustandes ist nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf der Aktenlage. Wie den zweizeiligen Ausführungen des Vorverfahrens zu entnehmen ist, ging die damalige Gutachterin von einem Dauerzustand aus – sowohl hinsichtlich der Zusatzeintragung „Begleitperson“ als auch „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Es gab keine Beschreibung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Ein entsprechender UNBEFRISTETER Behindertenpass wurde damals ausgestellt. Diese Ausführungen der damaligen Gutachterin sind aber aufgrund deren Kürze keiner Überprüfung zugänglich, es besteht auch keine Möglichkeit aktuell zu vergleichen, ob nunmehr eine Besserung im Zustand des Beschwerdeführers eingetreten ist. Wie das SMS zur Schlussfolgerung kam, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht mehr vorliegen – ohne Vergleichsmöglichkeit der Sachlage – entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Senates. Dass die Sonderschule vom Beschwerdeführer mit 15 Jahren
(2003)erfolgreich abgeschlossen worden ist, kann wohl kein Kriterium für eine Besserung des Zustandes zwischen 2018 und 2023 darstellen. , 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden.Zu A) Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Offensichtlich stellte die Beurteilung im Jahr 2018 eine Fehleinschätzung dar bzw. ist der Zweizeiler aus Juli 2018 keiner Überprüfung zugängig. Mangels festgestellter Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers war spruchgemäß zu entscheiden. Das SMS wird ein Verfahren auf Wiederaufnahme des im Jahr 2018 geführten Verfahrens vorzunehmen haben. Ohne präjudiziell wirken zu wollen, weist der erkennende Senat aber auf die mangelnde Überprüfbarkeit der „sofortigen Beantwortung“ der Sachverständigen vom 02.07.2018 und in weiterer Folge auf die dadurch entstehenden Hindernisse im Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2018 und des aktuellen Gesundheitszustandes hin. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W200.2280787.1.00