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{'item': 'W204 2268313-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 71§ 33§ 12§ 7Art. 130§ 21§ 32§ 13§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW204 2268313-2 Spruch, W204 2268313-1/4E W204 2268313-2/2EW204 2268313-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs.

4 bzw. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, bzw. Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 12.12.2022 zugestellten Bescheids erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.01.2023, einlangend beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Gleichzeitig legte sie die an sie erteilte Vollmacht vom 23.12.2023 vor.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß am 12.12.2022 zugestellten Bescheids erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.01.2023, einlangend beim BFA am selben Tag, Beschwerde. Gleichzeitig legte sie die an sie erteilte Vollmacht vom 23.12.2023 vor.
  3. Mit „Aufforderung zur Stellungnahme (Verspätungsvorhalt)“ vom 11.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers durch das BFA mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.
  4. Auf Ersuchen vom 24.01.2023 wurde der Rechtsvertretung noch gleichentags der Zustellnachweis vom 12.12.2022 durch das BFA übermittelt.
  5. Mit Schreiben vom 30.01.2023 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und „Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.2022“ (entspricht dem Datum der Signatur, Bescheiddatum ist jedoch 03.12.2022) erhoben. Der Antrag erfolge fristgemäß binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Fristversäumnis an das BFA als zuständiger Stelle, weil die Beschwerde noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche um Stattgabe des Antrages und Stattgabe seiner Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses versäumt habe. Die Berechnung und Einhaltung der Frist sei genau eingehalten worden, ausschließlich durch die unglückliche Verkettung von Umständen und dem daraus folgenden einmaligen und erstmaligen menschlichen Versagen der schreibenden Rechtsberaterin sei es zu dem ausnahmsweisen Versagen des Kontrollmechanismus gekommen. So habe der Beschwerdeführer die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung mit 12.12.2022 erhalten und die Abholfrist am 13.12.2022 zu laufen begonnen. Entgegen üblicher Erfahrungswerte sei der Bescheid aber bereits am 12.12.2022 in der Postfiliale eingelangt und dem Beschwerdeführer tatsächlich auch an diesem Tag ausgehändigt worden. Die schreibende Rechtsberaterin habe den Bescheidberatungstermin mit dem Beschwerdeführer noch am 23.12.2022 zugeteilt erhalten. Am Kuvert des Bescheides sei die Abholfrist mit 13.12.2022 ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er den gelben Zettel erhalten habe und habe mitgeteilt, er hätte den Bescheid am erstmöglichen Tag abgeholt. Deshalb sei die Rechtsberaterin von einer Zustellung am 13.12.2022 ausgegangen und habe die Frist falsch berechnet. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung hätte die schreibende Rechtsberaterin die Beschwerde auch nicht vor diesem errechneten Fristablauf abschicken können.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2023

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass nicht gelungen sei, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Die Rechtsvertretung argumentiere lediglich mit dem gegenwärtig hohen Bescheidberatungsaufkommen. Der Beschwerdeführer sei selbst mehrmals befragt und belehrt sowie mit Bescheid vom 03.12.2022 auch über eine arabische Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist aufmerksam gemacht worden.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2023

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass nicht gelungen sei, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Die Rechtsvertretung argumentiere lediglich mit dem gegenwärtig hohen Bescheidberatungsaufkommen. Der Beschwerdeführer sei selbst mehrmals befragt und belehrt sowie mit Bescheid vom 03.12.2022 auch über eine arabische Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung auf die Frist aufmerksam gemacht worden.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 31.01.2023, zugestellt an die Rechtsvertretung am 02.02.2023, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 02.03.2023 rechtzeitig durch seine Rechtsvertretung Beschwerde.
  2. Mit Schreiben vom 06.03.2023 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die beiden im Spruch dieses Erkenntnisses bzw. Beschlusses genannten Beschwerden und den dazugehörenden Akt des BFA vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 03.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem zu dieser Zeit in einer Asylunterkunft in Salzburg aufhältigen Beschwerdeführer mittels RSa-Schreiben übermittelt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde ihm am 12.12.2022 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt, aus der hervorgeht, dass der Bescheid ab dem 13.12.2022 abholbereit ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch bereits vor Beginn der Abholfrist noch am 12.12.2022 in einer näher bezeichneten Geschäftsstelle der Post ausgefolgt. Der Bescheid, der eine Rechtmittelbelehrung auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers enthält, wurde dem Beschwerdeführer sohin am Montag, dem 12.12.2022, zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde endete damit am Montag, dem 09.01.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde, die mit 10.01.2023 datiert ist, langte – verspätet – am 10.01.2023 bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 11.01.2023 hielt das BFA der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers die Verspätung der Beschwerde vor, gewährte dieser eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und übermittelte auf Nachfrage am 24.01.2023 unverzüglich die Übernahmebestätigung vom 12.12.
  2. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 30.01.2023 einen rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner bevollmächtigten Vertretung wäre die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2022 leicht möglich und zumutbar gewesen. Es lag kein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis vor. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Rechtsvertretung haben ihre sie jeweils treffenden Sorgfaltspflichten maßgeblich verletzt.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheids vom 03.12.2022 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, Übernahmebestätigung (AS 231). Im Feld Übernahmedatum ist ausdrücklich der 12.12.2022 angeführt und zudem wurde im Feld Übernahmebestätigung vermerkt: „ausgefolgt vor Beginn der Abholfrist“, „Identität geprüft“. Dies wurde durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid bereits am 12.12.2022 abgeholt hat, wird von diesem bzw. von seiner Rechtsvertretung auch nicht bestritten. Unstrittig steht somit auch fest, dass die mit 10.01.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet war. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 30.01.2023 eingebracht hat, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag. Zur Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags ist zunächst der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beizupflichten, dass auf dem – vom Beschwerdeführer der Rechtsvertreterin binnen laufender Beschwerdefrist übergebenen – blauen RSa-Kuvert vermerkt ist, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Abholfrist am 13.12.2023 begann (AS 327). Jedoch ist die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes, aus dem die persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 12.12.2023 noch vor Beginn der Abholfrist eindeutig hervorgeht, Bestandteil des Behördenaktes (AS 231). Das Ersuchen der Rechtsvertretung um Übermittlung der Übernahmebestätigung wurde durch das BFA gleichentags am 24.01.2023 erfüllt. Es ist kein – entlastender – Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht klar hätte mitteilen können, wann er den Bescheid abgeholt hat, noch weshalb die Rechtsvertretung das BFA nicht zeitgerecht um Übermittlung der Übernahmebestätigung ersuchte. Bei der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer vor Beginn der Abholfrist handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, da unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht davon ausgegangen werden kann, dass einerseits die Rechtsvertreterin die Zustellung des Bescheides und damit zusammenhängend die Berechnung der Beschwerdefrist überprüft und gegebenenfalls rechtzeitig das BFA um Übermittlung der Übernahmebestätigung ersucht. Wie die Anfrage im Jänner 2023 anlässlich der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt belegt, übermittelt dieses binnen weniger Stunden derartige Übernahmebestätigungen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die rechtskundige Rechtsvertreterin nur ein minderer Grad des Versehens iS einer leichten Fahrlässigkeit trifft, zumal das Zustelldatum mit Blick auf seine Bedeutung einer besonderen Prüfpflicht unterliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung das Kuvert überreichte und angab, er habe das Schriftstück am ersten möglichen Tag abgeholt. Der Beschwerdeführer muss sich dieses Verhalten aber ebenso zurechnen lassen, weil er einerseits seine Rechtsberatung zur Rechtsvertreterin bestellt hat, andererseits ihn aber auch gleichermaßen ein eigenes den minderen Grad des Versehens übersteigendes Versäumnis trifft. So musste der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Belehrungen, seiner Unterbringung in einer Asylunterkunft und damit Kontakt auch zu anderen Beschwerdeführern, wie vor allem auch die Rechtsmittelbelehrung im Asylbescheid in seiner Muttersprache um die Bedeutung des Schriftstückes, mit dem ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, wie auch die dort genannte Rechtsmittelfrist wissen. Die Rechtsvertreterin hat ihn überdies unstrittig nach dem genauen Abholdatum gefragt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A. I. Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A. römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 03.12.2022 dem Beschwerdeführer unstrittig am 12.12.2022 rechtswirksam zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist daher grundsätzlich am 09.01.2023 abgelaufen.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei jedoch auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 03.12.2022 dem Beschwerdeführer unstrittig am 12.12.2022 rechtswirksam zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist daher grundsätzlich am 09.01.2023 abgelaufen.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei jedoch auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 erster Satz Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ging irrtümlich von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde aus. Ihr wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde erst mit Schreiben vom 11.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, zur Kenntnis gebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2023, ist somit binnen der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt worden und daher rechtzeitig. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ging irrtümlich von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde aus. Ihr wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde erst mit Schreiben vom 11.01.2023, zugestellt am 17.01.2023, zur Kenntnis gebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2023, ist somit binnen der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt worden und daher rechtzeitig. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das BFA war überdies zulässig. Auch erweist sich die gegen den Bescheid vom 31.01.2023 erhobene Beschwerde als rechtzeitig und zulässig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht darüber abzusprechen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Den Beschwerdeführer trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Den Beschwerdeführer trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 73 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/20/0230). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, Zl. 2001/20/0425). Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernard, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093; 25.02.2003, Zl. 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernard, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Ein dem Vertreter widerfahrendes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn es für diesen selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war (VwGH 15.09.1994, 94/09/0141; 27.11.2001, 2001/18/0114; 23.06.2008, 2008/05/0122) und ihn an der Versäumung der Frist oder mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28.04.1992, 92/05/0051; 23.02.1993, 91/08/0170; 23.06.2008, 2008/05/0122. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Rechtsvertreterin des Antragstellers bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist den am Briefumschlag angeführten Beginn der Abholfrist vom 13.12.2022 zugrunde gelegt hat und keine Kenntnis von einer vorhergehenden Zustellung noch am 12.12.2022 hatte. Der Beschwerdeführer selbst habe nur angegeben, er habe den Bescheid am erstmöglichen Tag abgeholt. Damit wird weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17.12.2002, Zl. 2002/11/0191, ausgeführt, dass ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt, wenn die Rechtsvertretung nicht nach dem Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides fragt, sondern sich ausschließlich auf die am Originalkuvert aufscheinende Datumsangabe verlässt. Es muss der Rechtsvertretung bewusst sein – und hat diese dieses Wissen auch bestätigt – , dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des § 22 Abs. 1 des Zustellgesetzes beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02. 2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185). Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2019 (Ra 2019/19/0199) ausgeführt, muss es als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich die Rechtsvertretung bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht allzu vertrauten – Fremden verlässt. Damit wird weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 17.12.2002, Zl. 2002/11/0191, ausgeführt, dass ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt, wenn die Rechtsvertretung nicht nach dem Datum der persönlichen Übernahme des Bescheides fragt, sondern sich ausschließlich auf die am Originalkuvert aufscheinende Datumsangabe verlässt. Es muss der Rechtsvertretung bewusst sein – und hat diese dieses Wissen auch bestätigt – , dass für die Frage des Beginns des Fristenlaufes der durch den Rückschein im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Zustellgesetzes beurkundete Zeitpunkt der persönlichen Übernahme (und nicht sonstige Angaben auf dem Briefkuvert) maßgeblich ist. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 69 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]) die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insb. auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02. 2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096) oder der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070); die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) und die unverzügliche Überprüfung, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist (VwGH 15.10.1999, 96/21/0185). Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2019 (Ra 2019/19/0199) ausgeführt, muss es als geradezu auffallende Sorglosigkeit gesehen werden, wenn sich die Rechtsvertretung bei derart bedeutenden und grundlegenden Fakten wie dem Zustellzeitpunkt des zu bekämpfenden Asylbescheides ausschließlich auf die Angaben eines – noch dazu offenkundig mit der österreichischen Rechtsordnung nicht allzu vertrauten – Fremden verlässt. Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer weit konkreter nach dem genauen Zustellungsdatum des Bescheides zu befragen, weil sie wissen musste, dass die Rechtsmittelfrist nach dem exakten Zustellzeitpunkt berechnet wird. Machte er, wie vorliegend, keine konkrete Aussage, so hätte sie das BFA um Übermittlung der Übernahmebestätigung wie auch um Akteneinsicht ersuchen können und müssen. Ihre Aussage, es sei unüblich, dass derartige Schriftstücke bereits am Tag des ersten Zustellversuches noch vor Beginn der Abholfrist ausgehändigt würden, weshalb sie davon nicht habe ausgehen können, widerspricht jedem Lebenssachverhalt wie auch dem Amtswissen und ist folglich als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr durfte sie sich gerade nicht auf den am Originalkuvert aufgedruckten Abholbeginn des hinterlegten Schreibens verlassen und ist allgemein bekannt, dass Schriftstücke schon am Tag der Hinterlegung ausgefolgt werden. Auch eine vermehrte Arbeitsbelastung kann nicht darlegen, weshalb es der Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerde im Zweifel einen Tag früher bei der Behörde einzubringen oder das BFA um Bekanntgabe des Zustelldatums zu ersuchen (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018; 17.02.2021, Ra 2021/20/0004). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trifft damit an der Fristversäumnis nicht nur ein minderer Grad des Verschuldens.Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer weit konkreter nach dem genauen Zustellungsdatum des Bescheides zu befragen, weil sie wissen musste, dass die Rechtsmittelfrist nach dem exakten Zustellzeitpunkt berechnet wird. Machte er, wie vorliegend, keine konkrete Aussage, so hätte sie das BFA um Übermittlung der Übernahmebestätigung wie auch um Akteneinsicht ersuchen können und müssen. Ihre Aussage, es sei unüblich, dass derartige Schriftstücke bereits am Tag des ersten Zustellversuches noch vor Beginn der Abholfrist ausgehändigt würden, weshalb sie davon nicht habe ausgehen können, widerspricht jedem Lebenssachverhalt wie auch dem Amtswissen und ist folglich als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr durfte sie sich gerade nicht auf den am Originalkuvert aufgedruckten Abholbeginn des hinterlegten Schreibens verlassen und ist allgemein bekannt, dass Schriftstücke schon am Tag der Hinterlegung ausgefolgt werden. Auch eine vermehrte Arbeitsbelastung kann nicht darlegen, weshalb es der Vertretung nicht möglich gewesen sein sollte, die Beschwerde im Zweifel einen Tag früher bei der Behörde einzubringen oder das BFA um Bekanntgabe des Zustelldatums zu ersuchen vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018; 17.02.2021, Ra 2021/20/0004). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trifft damit an der Fristversäumnis nicht nur ein minderer Grad des Verschuldens. Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt – vorliegend seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Es ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung durchaus nicht ungewöhnlich, dass in einem Verfahren Bescheide schon am Tag der Hinterlegung und nicht erst mit Beginn der Abholfrist ausgehändigt werden, was die Verpflichtung des Beschwerdeführers und in weiterer Folge seiner Vertretung verdeutlicht, darauf zu achten, wann ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, erlassen/zugestellt wird. Generell unterliegt das Zustelldatum nämlich einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 08.07.1992, 92/03/0093; 26.05.1999, 99/03/0029). Es liegt in erster Linie beim Beschwerdeführer, sich das Datum der Zustellung zu notieren oder eine Kopie bzw. Fotografie des Zustelldatums anzufertigen (vgl. dazu BVwG 06.07.2018, W204 2195868-1/7E ua, bestätigt durch VfGH 25.09.2018, E 3277/2018-6). Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist stets der Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.2003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320). Dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ermittlungen unterlassen hat, wann der Bescheid konkret zugestellt worden ist, ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten (vgl. VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl § 68 Rz 5

  1. ff)und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 51 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]).Das Verschulden, das den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, unabhängig davon, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt – vorliegend seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung – oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, 94/06/0090). Es ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertretung durchaus nicht ungewöhnlich, dass in einem Verfahren Bescheide schon am Tag der Hinterlegung und nicht erst mit Beginn der Abholfrist ausgehändigt werden, was die Verpflichtung des Beschwerdeführers und in weiterer Folge seiner Vertretung verdeutlicht, darauf zu achten, wann ein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, erlassen/zugestellt wird. Generell unterliegt das Zustelldatum nämlich einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 08.07.1992, 92/03/0093; 26.05.1999, 99/03/0029). Es liegt in erster Linie beim Beschwerdeführer, sich das Datum der Zustellung zu notieren oder eine Kopie bzw. Fotografie des Zustelldatums anzufertigen vergleiche dazu BVwG 06.07.2018, W204 2195868-1/7E ua, bestätigt durch VfGH 25.09.2018, E 3277/2018-6). Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist stets der Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.2003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320). Dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Ermittlungen unterlassen hat, wann der Bescheid konkret zugestellt worden ist, ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten vergleiche VwGH 30.08.2007, 2007/21/0242; 29.09.2020, Ra 2020/21/0214). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für den Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche Paragraph 68, Rz 5
  2. ff)und damit für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 51 mwN [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Hinzu kommt, wie bereits das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten hat, dass er bereits seit zumindest einem Jahr in Österreich aufhältig war, wiederholt befragt und auch belehrt wurde. Im von ihm übernommenen Bescheid vom 03.12.2022 war die Rechtsmittelbelehrung auch in seiner Muttersprache unmissverständlich angeführt. Dennoch hat er seiner Vertretung das tatsächliche Übernahmedatum des Bescheides nicht mitgeteilt, sondern dieser lediglich das Originalkuvert mit der vorgesehenen Abholfrist übergeben und mitgeteilt, er habe es am ersten Tag abgeholt. Wie aus der Niederschrift des BFA vom 11.01.2022 ersichtlich ist, verfügt der Beschwerdeführer über acht Schuljahre (AS 42) und zeigt sich durchaus in der Lage, Daten und Zeiträume sehr konkret anzugeben. Der Beschwerdeführer befand sich überdies in einer Asylunterkunft und hatte damit auch weitere Ansprechpartner bzw. über andere Beschwerdeführer gewisse Erfahrung mit derartigen Schriftstücken. Ihm muss auch die Bedeutung des Schriftstückes, mit dem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, durchaus bewusst gewesen sein. Das BFA hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht vor, dass auch auf seiner Seite ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Hinzu kommt, wie bereits das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten hat, dass er bereits seit zumindest einem Jahr in Österreich aufhältig war, wiederholt befragt und auch belehrt wurde. Im von ihm übernommenen Bescheid vom 03.12.2022 war die Rechtsmittelbelehrung auch in seiner Muttersprache unmissverständlich angeführt. Dennoch hat er seiner Vertretung das tatsächliche Übernahmedatum des Bescheides nicht mitgeteilt, sondern dieser lediglich das Originalkuvert mit der vorgesehenen Abholfrist übergeben und mitgeteilt, er habe es am ersten Tag abgeholt. Wie aus der Niederschrift des BFA vom 11.01.2022 ersichtlich ist, verfügt der Beschwerdeführer über acht Schuljahre (AS 42) und zeigt sich durchaus in der Lage, Daten und Zeiträume sehr konkret anzugeben. Der Beschwerdeführer befand sich überdies in einer Asylunterkunft und hatte damit auch weitere Ansprechpartner bzw. über andere Beschwerdeführer gewisse Erfahrung mit derartigen Schriftstücken. Ihm muss auch die Bedeutung des Schriftstückes, mit dem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, durchaus bewusst gewesen sein. Das BFA hält dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht vor, dass auch auf seiner Seite ein den minderen Grad des Versehens überschreitendes Verschulden vorliegt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt überdies keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090), um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Es ist daher davon auszugehen, dass auch dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt die Bedeutung von Rechtsmittelfristen und damit auch vom korrekten Zustelldatum bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt überdies keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090), um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Es ist daher davon auszugehen, dass auch dem Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt die Bedeutung von Rechtsmittelfristen und damit auch vom korrekten Zustelldatum bewusst sein musste. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher durch das BFA zu Recht abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023 zu G 328-335/2022-47 Teile des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G), BGBl. I 53/2019, sowie § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 53/2019, wegen Verstoßes gegen Art. 47 GRC als verfassungswidrig aufgehoben hat (Spruchpunkt I). Diese Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023 zu G 328-335/2022-47 Teile des Bundesgesetzes über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, sowie Paragraph 52, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, wegen Verstoßes gegen Artikel 47, GRC als verfassungswidrig aufgehoben hat (Spruchpunkt römisch eins). Diese Aufhebung tritt jedoch erst mit Ablauf des 30.06.2025 in Kraft (Spruchpunkt römisch zwei). Durch die Setzung einer Frist nach Art. 140 Abs. 5 B-VG kann der Verfassungsgerichtshof die Wirkung einer Aufhebung (die ohne Fristsetzung mit ihrer Kundmachung eintritt) in die Zukunft erstrecken. Eine solche Aufhebung unter Fristsetzung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, eine Ersatzregelung für die als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung zu schaffen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Art 140 Abs 7 Satz 3). Eine unter Fristsetzung aufgehobene Vorschrift steht damit – vorübergehend – einem verfassungsmäßig einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleich (VfSlg 4718/1964), sie gilt als unangreifbar (zB VfSlg 5412/1966). Mit den Garantien der EMRK wie auch der GRC ist dies grundsätzlich vereinbar (zB EGMR 28.11.2013, 7345/12, Glien; s. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 140, Stand 20.6.2020, rdb.at). Bis zum Ablauf der Frist ist das – verfassungswidrige – Gesetz somit weiterhin anzuwenden (vgl. Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1110).Durch die Setzung einer Frist nach Artikel 140, Absatz 5, B-VG kann der Verfassungsgerichtshof die Wirkung einer Aufhebung (die ohne Fristsetzung mit ihrer Kundmachung eintritt) in die Zukunft erstrecken. Eine solche Aufhebung unter Fristsetzung soll dem Gesetzgeber die Möglichkeit geben, eine Ersatzregelung für die als verfassungswidrig erkannte gesetzliche Bestimmung zu schaffen. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außerkrafttreten der verfassungswidrigen Vorschrift gesetzt, so ist die Vorschrift auf die bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden; ausgenommen ist lediglich der Anlassfall (Artikel 140, Absatz 7, Satz 3). Eine unter Fristsetzung aufgehobene Vorschrift steht damit – vorübergehend – einem verfassungsmäßig einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleich (VfSlg 4718 aus 1964,), sie gilt als unangreifbar (zB VfSlg 5412 aus 1966,). Mit den Garantien der EMRK wie auch der GRC ist dies grundsätzlich vereinbar (zB EGMR 28.11.2013, 7345/12, Glien; s. Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 140,, Stand 20.6.2020, rdb.at). Bis zum Ablauf der Frist ist das – verfassungswidrige – Gesetz somit weiterhin anzuwenden vergleiche Berka, Verfassungsrecht5 Rz 1110). Vorliegend liegt wie oben dargelegt – anders als in den Anlassfällen des genannten Judikates (VfGH 14.12.2023, G 328-335/2022-47) – durchaus auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers selbst vor. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm – im vorliegenden Einzelfall, wobei ihm mit der verfahrensgegenständlichen Zustellung auch subsidiärer Schutz und damit ein Aufenthaltsrecht für Österreich gewährt wurde – vorliegend kein effektives Beschwerderecht gewährt worden wäre (s. insbes. Rz 51, Erw 8.2.2., Rz 63 und 67 des genannten Judikats) und ihm nicht entsprechende rechtliche Beratung durch eine qualifizierte Rechtsberaterin, die der Beschwerdeführer zu seiner Vertreterin bestellte, zukam, auch wenn dieser, wie dem Beschwerdeführer selbst, eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorzuwerfen war. , Zu A. II.) Zur Zurückweisung der BeschwerdeZu A. römisch zwei.) Zur Zurückweisung der Beschwerde Die Bescheidbeschwerde ist

§ 12Vw

GVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.12.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.12.2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

§ 33Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 13Abs. 1 Zustell

G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

§ 17Abs. 1 Zustell

G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zustell

G ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zustell

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

§ 17Abs. 4 Zustell

G ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam (vgl. OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH vom 24.10.2017, 4 Ob 186/17g).Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam vergleiche OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 35/14s; OGH vom 24.10.2017, , 4 Ob 186/17g). Der angefochtene Bescheid vom 03.12.2022 wurde mit Zustellnachweis zugestellt. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, aus der hervorgeht, dass der Beginn der Abholfrist der 13.12.2022 ist. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Geschäftsstelle der Post jedoch bereits am 12.12.2022, sohin vor Beginn der Abholfrist, ausgefolgt. Dieser Tag gilt damit als Tag der Zustellung. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am Montag, dem 09.01.

  1. Die Beschwerde wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers erst mit 10.01.2023 datiert und gleichentags beim BFA eingebracht. Sie erweist sich damit als verspätet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Somit steht der wesentliche Sachverhalt fest, die Tatsachenebene ist geklärt, weshalb auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden durfte. Es gilt lediglich noch die Rechtsfragen zu beantworten. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: „§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.“Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . GP, S. 14) wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: „§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest.“ Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: „Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden.“

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Dies steht auch nicht Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Dies steht auch nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC bzw. der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und EuGH entgegen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde zur Frage des Asylstatus wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde zur Frage des Asylstatus wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W204.2268313.2.00

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