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{'item': 'W208 2271112-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 6a§ 19a§ 7§ 6§ 27§ 24§ 2§ 15§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW208 2271112-1 Spruch, W208 2271112-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 2 Vw

GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen zu lauten hat: „In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind. Pauschalgebühr

TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage € 250.750,00) € 6.227,00 zzgl. Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG (15%) € 934,10zzgl. Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG (15%) € 934,10 ergibt € 7.161.10 halbiert aufgrund Anmerkung 2. zu TP 1 GGG € 3.580,55 abzüglich Zahlung vom 28.07.2022 (1.786,28+ 8,00 nach § 6a Abs 1 GEG) € 1.794,28abzüglich Zahlung vom 28.07.2022 (1.786,28+ 8,00 nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG) € 1.794,28 offener Gesamtbetrag 1.786,27 gerundet € 1.787,00 […] B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 15.06.2022 schloss die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Klägerin im Verfahren zu XXXX mit der erstbeklagten Partei, der zweitbeklagten Partei, und der drittbeklagten Partei beim Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) einen prätorischen Vergleich.
  2. Am 15.06.2022 schloss die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Klägerin im Verfahren zu römisch 40 mit der erstbeklagten Partei, der zweitbeklagten Partei, und der drittbeklagten Partei beim Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) einen prätorischen Vergleich.
  3. Dieser Vergleich vom 15.06.2022 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen BVwG): „1) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei das Geschäftslokal Top 1a samt Keller sowie die Wohnung Top 3 und 4 im Haus […] samt allen mitbenützten Flächen, insbesondere mitbenützten Teilfläche des Gartens, all dies besenrein geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis längstens 31.1.2022 bei sonstiger Exekution und Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub zu übergeben. 2) Die klagende Partei verpflichtet sich, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte EUR 250.000,-- auf das schriftlich gesondert bekannt zu gebende Konto der erstbeklagten Partei zu bezahlen […]. 7) Die zweit- und drittbeklagten Parteien treten der Räumungs- und Übergabeverpflichtung

1) diese Vergleiches hinsichtlich der Wohnung […] in vollem Umfang bei […]. 8) Die Gebühren dieses Vergleiches tragen die klagende und die erstbeklagte Partei jeweils zur Hälfte und haben sie sich wechselseitig hinsichtlich der von ihnen zu tragenden Hälfte klag- und schadlos zu halten.“ […]

  1. Mit Zahlungsauftrag vom 15.06.2022 schrieb die Kostenbeamtin des BG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.750,00 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG allen Parteien des Grundverfahrens zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr nach Tarifpost TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm Anmerkung 2 zur TP 1 GGG iHv € 3.580,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, vor.
  2. Mit Zahlungsauftrag vom 15.06.2022 schrieb die Kostenbeamtin des BG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.750,00 zuzüglich 15 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG allen Parteien des Grundverfahrens zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr nach Tarifpost TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Verbindung mit Anmerkung 2 zur TP 1 GGG iHv € 3.580,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, vor.
  3. Am 27.08.2022 wurde von der bP eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich € 8,00, somit eines Betrages von € 1.794,28 getätigt.
  4. Daraufhin erhob die bP am 01.08.2022 gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Vorstellung, wodurch dieser ex lege außer Kraft trat. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nur Punkt 1) iVm Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde. Punkt 2) sei nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen.
  5. Daraufhin erhob die bP am 01.08.2022 gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) eine Vorstellung, wodurch dieser ex lege außer Kraft trat. Begründend wurde darin ausgeführt, dass nur Punkt 1) in Verbindung mit Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde. Punkt 2) sei nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen.
  6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen, mit dem der bP und der erstbeklagten Partei XXXX auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 (Punkt 2 des prätorischen Vergleiches) eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG iVm Anmerkung 2. zur TP 1 GGG iHv € 3.113,50 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von € 1.729,28, (hier liegt offenbar ein Rechenfehler vor. weil bereits € 1.794,28 bezahlt wurden) sowie zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von € 8,00, ein offener Gesamtbetrag von € 1.392,22 vorgeschrieben wurde.6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen, mit dem der bP und der erstbeklagten Partei römisch 40 auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 (Punkt 2 des prätorischen Vergleiches) eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 2. zur TP 1 GGG iHv € 3.113,50 abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von € 1.729,28, (hier liegt offenbar ein Rechenfehler vor. weil bereits € 1.794,28 bezahlt wurden) sowie zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00, ein offener Gesamtbetrag von € 1.392,22 vorgeschrieben wurde. Begründend führte sie darin sinngemäß im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass lediglich Punkt 1) iVm Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde und Punkt 2) nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden sei. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen und seien die Gebühren demzufolge neu vorzuschreiben. Begründend führte sie darin sinngemäß im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass lediglich Punkt 1) in Verbindung mit Punkt 7) des prätorischen Vergleiches alle vier Parteien betreffen würde und Punkt 2) nur zwischen der bP als klagende Partei und der erstbeklagten Partei geschlossen worden sei. Daher sei auch nur für die in Punkt 1) angefallene Gebühr ein Streitgenossenzuschlag zu bezahlen und seien die Gebühren demzufolge neu vorzuschreiben. 7. Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX (!) der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) iHv € 57,00, ein Streitgenossenzuschlag

§ 19aGGG (15%) i

Hv € 8,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 73,55 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. 7. Gleichzeitig wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl römisch 40 (!) der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 2.) iHv € 57,00, ein Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG (15%) iHv € 8,55, sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 73,55 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

  1. Gegen den in Punkt
  2. angeführten Bescheid (zugestellt am 10.02.2023 und beim BVwG unter der GZ W208 2271112-1) richtet sich die am 09.03.2023 eingebrachte Beschwerde. (Gegen den im Punkt
  3. angeführten Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde eingebracht, diese wurde vom BVwG mit GZ W208 2271112-2 registriert und wird gesondert entschieden.) Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Aus den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides und dem Akt ergebe sich ausdrücklich, dass von der bP am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei. Trotzdem habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur eine Zahlung von € 1.729,28 berücksichtigt. Darüber hinaus gehe die bP davon aus, dass die erstbeklagte Partei

getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überwiesen habe, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehe. Diese unterlassene vollständige Berücksichtigung der Zahlungen beruhe auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit, weil die Zahlungen der beiden Parteien bei der Festsetzung des noch offenen Gesamtbetrages zur Gänze berücksichtigt hätte werden müssen. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der offene Gesamtbetrag mit € 0,00 und ein refundierendes Gutachten an die bP mit € 233,53 festgesetzt werde.

  1. Mit Schreiben vom 27.04.2023 (beim BVwG eingelangt am 02.05.2023) legte die belangte Behörde beide Bescheide und Beschwerden sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG in einem zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der im Punkt I.1.-
  3. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.1.-
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass die bP in der Tagsatzung am 15.06.2022 vor dem BG zu XXXX einen Vergleich mit den 3 beklagten Parteien geschlossen hat, dessen Punkte 1), 2) und 7) folgendermaßen lauten:Insbesondere steht fest, dass die bP in der Tagsatzung am 15.06.2022 vor dem BG zu römisch 40 einen Vergleich mit den 3 beklagten Parteien geschlossen hat, dessen Punkte 1), 2) und 7) folgendermaßen lauten: „1) Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei das Geschäftslokal Top 1a samt Keller sowie die Wohnung Top 3 und 4 im Haus […] samt allen mitbenützten Flächen, insbesondere mitbenützten Teilfläche des Gartens, all dies besenrein geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis längstens 31.1.2022 bei sonstiger Exekution und Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub zu übergeben. 2) Die klagende Partei verpflichtet sich, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte EUR 250.000,-- auf das schriftlich gesondert bekannt zu gebende Konto der erstbeklagten Partei zu bezahlen […]. 7) Die zweit- und drittbeklagten Parteien treten der Räumungs- und Übergabeverpflichtung

1) diese Vergleiches hinsichtlich der Wohnung […] in vollem Umfang bei […].“ Es steht fest, dass in Punkt 1) eine Räumungs- und Übergabeverpflichtung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei festgehalten wurde, welcher laut Punkt 7) auch die zweit- und drittbeklagten Parteien beigetreten sind. Weiters steht fest, dass sich die bP als klagende Partei in Punkt 2) verpflichtet hat, der erstbeklagten Partei für die Aufgabe der Mietrechte einen Betrag von € 250.000,00 zu bezahlen. Schließlich steht fest, dass die bP am 27.08.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich, € 8,00, somit einen Betrag von € 1.794,28 an Gerichtsgebühren entrichtet hat.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Räumungs- und Übergabeverpflichtung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei ergibt sich aus dem Wortlaut des Punkt 1). Dass sich dieser Räumungs- und Übergabeverpflichtung auch die zweit- und drittbeklagten Parteien angeschlossen haben, ergibt sich aus Punkt 7). Die Verpflichtung der bP zur Zahlung von € 250.000,00 an die erstbeklagte Partei gründet ebenso auf den eindeutigen Inhalt des Punkt 2) des Vergleiches vom 15.06.
  2. Für die Verpflichtung nach Punkt 2) des Vergleiches wird der bP und der erstbeklagten Partei mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr iHv insgesamt € 1.392,22 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Für die Räumungs- und Übergabeverpflichtung nach Punkt 1) iVm Punkt 7) wird der bP und den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien mit dem Bescheid vom 22.01.2023 zur (gleichen) Zahl XXXX eine Gebühr iHv insgesamt € 73,55 vorgeschrieben. Für die Räumungs- und Übergabeverpflichtung nach Punkt 1) in Verbindung mit Punkt 7) wird der bP und den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien mit dem Bescheid vom 22.01.2023 zur (gleichen) Zahl römisch 40 eine Gebühr iHv insgesamt € 73,55 vorgeschrieben. Dass die bP am 27.08.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28, zuzüglich € 8,00, somit einen Betrag von € 1.794,28 als Pauschalgebühr geleistet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, einerseits aus der Gebührenübersicht im beiliegenden Verfahrensregister-Auszug der belangten Behörde und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die bP moniert in ihrer Beschwerde nunmehr, dass diese Zahlung nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre, da laut Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich ein Betrag iHv € 1.729,28 abgezogen worden sei (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung ab 3.3.).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines – hier ohnehin nicht vorliegenden – Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl Nr 501/1984 idgF, lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF, lauten: Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird

§ 2

Z 1 lit a und b GGG mit Überreichung der Klage bzw für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz wird

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG mit Überreichung der Klage bzw für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. § 7 Abs 1 Z 1 GGG, der die Zahlungspflicht in Gebührensachen regelt, lautet auszugsweise:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, der die Zahlungspflicht in Gebührensachen regelt, lautet auszugsweise: „Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;“bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden;“

§ 15

Abs 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Paragraph 15, Absatz 2, GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

§ 16

Abs 1 Z 1 lit c beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen € 750,00.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen € 750,00.

§ 19a

GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 19 a, GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. TP 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15.06.2022 maßgebenden Fassung BGBl I Nr 61/2022 legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert € 210.000,00 bis € 280.000,00 mit € 6.227,00 fest.TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15.06.2022 maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022, legt die Pauschalgebühr für zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Streitwert € 210.000,00 bis € 280.000,00 mit € 6.227,00 fest. Anmerkung

  1. zu TP 1 GGG lautet: „Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.[…].“Anmerkung
  2. zu TP 1 GGG lautet: „Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.[…].“ § 6a Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 (WV) idgF, lautet: Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, (WV) idgF, lautet: „Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.“„Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.“ Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN). 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  4. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe der restlich aushaftenden Pauschalgebühr für die Verpflichtung der Leistung von € 250.000,00 in Punkt 2) des Vergleiches vom 15.06.2022 zu XXXX bzw die Gesamthöhe der Vorschreibung für die Gebühren des prätorischen Vergleichs vom 15.06.2022.3.3.
  5. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe der restlich aushaftenden Pauschalgebühr für die Verpflichtung der Leistung von € 250.000,00 in Punkt 2) des Vergleiches vom 15.06.2022 zu römisch 40 bzw die Gesamthöhe der Vorschreibung für die Gebühren des prätorischen Vergleichs vom 15.06.
  6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm mit Anmerkung
  7. (Halbierung der Gebühr bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs) unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 mit € 3.113,50 (Hälfte von € 6.227,00) berechnet und davon einen bereits geleisteten Teilbetrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Zuzüglich einer Einhebungsbgebühr nach § 6a Abs 1 GEG wurden der bP und der erstbeklagten Partei somit € 1.392,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit mit Anmerkung
  8. (Halbierung der Gebühr bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs) unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 250.000,00 mit € 3.113,50 (Hälfte von € 6.227,00) berechnet und davon einen bereits geleisteten Teilbetrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Zuzüglich einer Einhebungsbgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG wurden der bP und der erstbeklagten Partei somit € 1.392,00 zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, dass am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei und die belangte Behörde nur eine Zahlung von € 1.729,28 berücksichtigt habe. Außerdem hätte die erstbeklagte Partei

getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überweisen sollen, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehen würde. 3.3.

  1. Dieser Rechtsansicht der bP kann aus nachstehenden Gründen teilweise gefolgt werden: Die Argumentation der bP, wonach am 28.07.2022 eine Zahlung iHv € 1.786,28 zuzüglich einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00, also insgesamt eine Zahlung iHv € 1.794,28 getätigt worden sei, ist zutreffend. Dies geht eindeutig aus der Aktenlage hervor, einerseits aus der Gebührenübersicht im beiliegenden Verfahrensregister-Auszug der belangten Behörde und andererseits aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall jedoch im angefochtenen Bescheid lediglich einen Betrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Dies wurde nicht begründet, jedoch legt die Höhe des Betrages die Vermutung nahe, dass sich dieser folgendermaßen ergibt: Nimmt man den geleisteten Betrag iHv € 1.794,28 und zieht die in dem zweiten Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX (vgl W208 2271112-2) vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) für Punkt 1) iVm Punkt 7) des Vergleiches iHv € 57,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ab, errechnet sich der Betrag iHv € 1.729,
  2. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall jedoch im angefochtenen Bescheid lediglich einen Betrag iHv € 1.729,28 abgezogen. Dies wurde nicht begründet, jedoch legt die Höhe des Betrages die Vermutung nahe, dass sich dieser folgendermaßen ergibt: Nimmt man den geleisteten Betrag iHv € 1.794,28 und zieht die in dem zweiten Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl römisch 40 vergleiche W208 2271112-2) vorgeschriebene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 2.) für Punkt 1) in Verbindung mit Punkt 7) des Vergleiches iHv € 57,00 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ab, errechnet sich der Betrag iHv € 1.729,
  3. Ein Abzug dieser Gebühr iHv € 65,00 von den geleisteten € 1.794,28 ist jedoch weder aus rechnerischen Gedanken schlüssig, noch basiert er auf einer rechtlichen Grundlage. Dem Argument der bP, wonach bei der Vorschreibung der Gebühren nach TP 1 GGG (iVm Anmerkung 2.) für Punkt 2) des Vergleiches ein zu niedriger Teilbetrag abgezogen wurde, ist daher im Ergebnis zu folgen.Dem Argument der bP, wonach bei der Vorschreibung der Gebühren nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 2.) für Punkt 2) des Vergleiches ein zu niedriger Teilbetrag abgezogen wurde, ist daher im Ergebnis zu folgen. 3.3.
  4. Der belangten Behörde ist darüber hinaus bei ihrer Vorschreibung jedoch noch ein weiterer Fehler unterlaufen: Wie bereits angeführt wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl XXXX , eine Gebühr iHv € 57,00 als Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm Anmerkung
  5. (zuzüglich Streitgenossenzuschlag

§ 19aGGG i

Hv € 8,55) gleichsam wie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien vorgeschrieben.Wie bereits angeführt wurde mit einem weiteren Bescheid vom 22.01.2023, zur (selben) Zahl römisch 40 , eine Gebühr iHv € 57,00 als Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Verbindung mit Anmerkung 2. (zuzüglich Streitgenossenzuschlag

Paragraph 19 a, GGG iHv € 8,55) gleichsam wie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, der bP sowie den erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien vorgeschrieben. Bei der Erlassung dieses Bescheides hat die belangte Behörde jedoch gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz verstoßen, wonach

§ 15

Abs 2 GGG mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche (demnach die einzelnen abgeschlossenen Verpflichtungen im prätorischen Vergleich) zusammenzurechnen sind und die Summe der geltend gemachten Ansprüche – soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt werde – eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren bildet.Bei der Erlassung dieses Bescheides hat die belangte Behörde jedoch gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz verstoßen, wonach

Paragraph 15, Absatz 2, GGG mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche (demnach die einzelnen abgeschlossenen Verpflichtungen im prätorischen Vergleich) zusammenzurechnen sind und die Summe der geltend gemachten Ansprüche – soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt werde – eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren bildet. Daher sind die Verpflichtung der bP in Punkt 1) iVm Punkt 7) (Räumungsverpflichtung iHv € 750,00) und die Verpflichtung in Punkt 2) (iHv € 250.000,00) des Vergleiches zusammenzurechnen und bildet daher der Betrag iHv € 250.750,00 die maßgebliche Bemessungsgrundlage. Daher sind die Verpflichtung der bP in Punkt 1) in Verbindung mit Punkt 7) (Räumungsverpflichtung iHv € 750,00) und die Verpflichtung in Punkt 2) (iHv € 250.000,00) des Vergleiches zusammenzurechnen und bildet daher der Betrag iHv € 250.750,00 die maßgebliche Bemessungsgrundlage. Dies hat die belangte Behörde in ihrem ursprünglichen Zahlungsauftrag vom 13.07.2022 berücksichtigt, nach Erhebung der Vorstellung und dem Argument der bP folgend, wonach der Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG lediglich für Punkt 1) und 7) zu verrechnen sei, jedoch abgeändert. Dies hat die belangte Behörde in ihrem ursprünglichen Zahlungsauftrag vom 13.07.2022 berücksichtigt, nach Erhebung der Vorstellung und dem Argument der bP folgend, wonach der Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG lediglich für Punkt 1) und 7) zu verrechnen sei, jedoch abgeändert. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet: Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG diese Gebühr zu erhöhen ist, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden […]. § 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den §§ 15 Abs 2 zweiter Halbsatz und 18 Abs 1 GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in § 18 Abs 2 GGG) normiert sein. […] Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor (VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19 a, GGG diese Gebühr zu erhöhen ist, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden […]. Paragraph 19 a, GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr für einen Verfahrensbeteiligten an und geht damit auch davon aus, dass die entsprechend den Paragraphen 15, Absatz 2, zweiter Halbsatz und 18 Absatz eins, GGG für das ganze Verfahren einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Eine Ausnahme von dieser Regel müsste ausdrücklich (wie etwa in Paragraph 18, Absatz 2, GGG) normiert sein. […] Entscheidend für diesen Streitgenossenzuschlag ist also allein, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen; unter dieser Voraussetzung gebührt ihm eine Erhöhung seiner Entlohnung. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht auch diese Bestimmung nicht vor (VwGH 26.04.2001, 98/16/0264). Aus der Bestimmung des § 15 Abs 2 GGG ergibt sich folglich, dass die Summe der geltend gemachten Ansprüche zur Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung des prätorischen Vergleichs heranzuziehen ist. Das Argument der bP in der Vorstellung, die Erhöhung der Pauschalgebühr

§ 19a

GGG (Streitgenossenzuschlag) sei auf die einzelnen im Vergleich angeführten Ansprüche aufzuteilen bzw nur auf den einzelnen Vergleichspunkt 1) iVm 7) anzuwenden, geht insofern ins Leere, als die Bestimmung des § 19a erster Satz GGG eindeutig von einer Erhöhung der in TP 1 GGG angeführten Gebühr, das heißt Erhöhung der Pauschalgebühr, spricht. Wenn aber die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vom Gesamtstreitwert zu errechnen ist, kann auch der sich aus der Erhöhung nach § 19a GGG ergebende Betrag (Zuschlag zur Pauschalgebühr) nur von dieser gesamten Pauschalgebühr berechnet werden und nicht getrennt nach der Höhe der verschiedenen Ansprüche (vgl abermals VwGH 26.04.2001, 98/16/0264). Aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GGG ergibt sich folglich, dass die Summe der geltend gemachten Ansprüche zur Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG als Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung des prätorischen Vergleichs heranzuziehen ist. Das Argument der bP in der Vorstellung, die Erhöhung der Pauschalgebühr

Paragraph 19 a, GGG (Streitgenossenzuschlag) sei auf die einzelnen im Vergleich angeführten Ansprüche aufzuteilen bzw nur auf den einzelnen Vergleichspunkt 1) in Verbindung mit 7) anzuwenden, geht insofern ins Leere, als die Bestimmung des Paragraph 19 a, erster Satz GGG eindeutig von einer Erhöhung der in TP 1 GGG angeführten Gebühr, das heißt Erhöhung der Pauschalgebühr, spricht. Wenn aber die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vom Gesamtstreitwert zu errechnen ist, kann auch der sich aus der Erhöhung nach Paragraph 19 a, GGG ergebende Betrag (Zuschlag zur Pauschalgebühr) nur von dieser gesamten Pauschalgebühr berechnet werden und nicht getrennt nach der Höhe der verschiedenen Ansprüche vergleiche abermals VwGH 26.04.2001, 98/16/0264). 3.3.

  1. Im Ergebnis hat das zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den in Rede stehenden Vergleich insgesamt € 250.750,00 beträgt. Daraus errechnet sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.227,
  2. Auf Basis dieser Pauschalgebühr ergibt sich ein gerundeter Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG (15%) iHv € 934,
  3. Der sich daraus errechnende Betrag iHv € 7.161.10 wird aufgrund Anmerkung
  4. zu TP 1 GGG halbiert und beträgt € 3.580,
  5. Davon wird die Zahlung vom 28.07.2022 iHv € 1.794,28 (1.786,28 plus Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00) abgezogen woraus sich schließlich ein restlich aushaftender Gesamtbetrag iHv € 1.786,27 ergibt. Der

§ 6

Abs 2 GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden ist – somit sind € 1.787,00 zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. 3.3.

  1. Im Ergebnis hat das zur Folge, dass die Bemessungsgrundlage für den in Rede stehenden Vergleich insgesamt € 250.750,00 beträgt. Daraus errechnet sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 6.227,
  2. Auf Basis dieser Pauschalgebühr ergibt sich ein gerundeter Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG (15%) iHv € 934,
  3. Der sich daraus errechnende Betrag iHv € 7.161.10 wird aufgrund Anmerkung
  4. zu TP 1 GGG halbiert und beträgt € 3.580,
  5. Davon wird die Zahlung vom 28.07.2022 iHv € 1.794,28 (1.786,28 plus Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00) abgezogen woraus sich schließlich ein restlich aushaftender Gesamtbetrag iHv € 1.786,27 ergibt. Der

Paragraph 6, Absatz 2, GGG auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden ist – somit sind € 1.787,00 zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. 3.3.5. Dem weiteren Argument der bP, wonach die erstbeklagte Partei

getroffener Vereinbarung ebenfalls € 1.794,28 überweisen hätte müssen, sodass keine Zahllast, sondern vielmehr ein Guthaben zu Gunsten der zahlungspflichtig gewesenen Parteien von insgesamt € 467,06 bestehen würde, ist aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

§ 7Abs 1 Z 1 GGG sind ua.

bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass die belangte Behörde ohne Rücksicht auf die in Punkt 8) des Vergleiches getroffene Vereinbarung die gegenständlich aushaftenden Gebühren sowohl der bP als auch der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand vorzuschreiben hat. Die bP haftet als Gesamtschuldnerin (Solidarschuldnerin) für die volle Gebührensumme. Etwaige Ansprüche aus der genannten Vereinbarung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind ua. bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden zahlungspflichtig. Daraus folgt, dass die belangte Behörde ohne Rücksicht auf die in Punkt 8) des Vergleiches getroffene Vereinbarung die gegenständlich aushaftenden Gebühren sowohl der bP als auch der erstbeklagten Partei zur ungeteilten Hand vorzuschreiben hat. Die bP haftet als Gesamtschuldnerin (Solidarschuldnerin) für die volle Gebührensumme. Etwaige Ansprüche aus der genannten Vereinbarung zwischen der bP und der erstbeklagten Partei sind nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3.3.6. Da im gegenständlichen Fall vier Parteien den prätorischen Vergleich abgeschlossen haben und alle Vertragsparteien

§ 7Abs 1 Z 1 GGG i

Vm § 15 Abs 2 GGG dafür zahlungspflichtig sind, sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter 3.3.

  1. und 3.3.
  2. auch der zweit- und drittbeklagten Partei sämtliche – und nicht nur für Punkt 1) und 7) des Vergleiches separat berechnete – Gebühren zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 3.3.
  3. Da im gegenständlichen Fall vier Parteien den prätorischen Vergleich abgeschlossen haben und alle Vertragsparteien

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GGG dafür zahlungspflichtig sind, sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter 3.3.

  1. und 3.3.
  2. auch der zweit- und drittbeklagten Partei sämtliche – und nicht nur für Punkt 1) und 7) des Vergleiches separat berechnete – Gebühren zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. 3.
  3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2271112.1.00

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