RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW215 2241567-1 Spruch, W215 2241567-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest, diese führt nach wie vor einen männlichen Vornamen: „…R: Bis dato wurden Sie im Verfahren als Herr XXXX geführt. Sie haben zwar in der niederschriftlichen Befragung am 18.08.2020 angegeben, dass Ihr Vorname XXXX sei, das kann ich aber nicht feststellen, weil Sie zum Nachweis Ihrer Identität bis dato nur Ihren georgischen Auslandsreisepass lautend auf den Vornamen XXXX vorgelegt haben. Dennoch sollen Sie sich heute nicht unwohlfühlen. Mit welcher Anrede würden Sie sich in der heutigen Verhandlung am wohlsten fühlen. Soll ich Sie als Herr, oder Frau, oder einfach höflich aber neutral als beschwerdeführende Partei, ohne die Attribute Herr oder Frau, ansprechen?„…R: Bis dato wurden Sie im Verfahren als Herr römisch 40 geführt. Sie haben zwar in der niederschriftlichen Befragung am 18.08.2020 angegeben, dass Ihr Vorname römisch 40 sei, das kann ich aber nicht feststellen, weil Sie zum Nachweis Ihrer Identität bis dato nur Ihren georgischen Auslandsreisepass lautend auf den Vornamen römisch 40 vorgelegt haben. Dennoch sollen Sie sich heute nicht unwohlfühlen. Mit welcher Anrede würden Sie sich in der heutigen Verhandlung am wohlsten fühlen. Soll ich Sie als Herr, oder Frau, oder einfach höflich aber neutral als beschwerdeführende Partei, ohne die Attribute Herr oder Frau, ansprechen? „…Der A gibt an, dass sein Vorname XXXX (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2020 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 163)„…Der A gibt an, dass sein Vorname römisch 40 (Anmerkung: niederschriftliche Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.08.2020 Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 163) P: Entweder Frau XXXX oder per Sie aber nicht mit Herr…“ (Verhandlungsschrift Seite 03)P: Entweder Frau römisch 40 oder per Sie aber nicht mit Herr…“ (Verhandlungsschrift Seite 03) In diesem Erkenntnis wird in Folge die neutrale Bezeichnung beschwerdeführende Partei (P) verwendet.
- erstinstanzliches Verfahren: P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam.P reiste problemlos legal am römisch 40 mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam. P stellte in den Niederlanden keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo P erst am 04.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung von P und P gab wörtlich an: „…F: Warum haben Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund): A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit XXXX Jahren erfahren, dass ich XXXX wurde. Mit XXXX Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine XXXX mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal der XXXX ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber man kann gut sehen, dass es einfach nur ein XXXX und kein XXXX mehr ist. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und konnte mich für XXXX nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden.A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit römisch 40 Jahren erfahren, dass ich römisch 40 wurde. Mit römisch 40 Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine römisch 40 mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal der römisch 40 ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber man kann gut sehen, dass es einfach nur ein römisch 40 und kein römisch 40 mehr ist. Ich bin jetzt römisch 40 Jahre alt und konnte mich für römisch 40 nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden. […] 11.
- F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Vor kurzem wurde in Georgein eine Trans-Gender Frau umgebracht und mir würde das Gleiche bei einer Rückkehr passieren. 11.
- Gibt es konkrete hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu Rechnen? Wenn ja, welche? Offiziell werde ich nicht verfolgt aber mir würde dassselbe wie der anderen Trans-Gender Frau oder schlimmer passieren. Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen und etwas studieren oder Lernen. In Georgien gibt es eie solche Möglichkeit für micht nicht.“ Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am 19.08.2020 gab P kurz zusammengefasst an, dass P bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. P hätten Burschen gefallen, die XXXX hätten P geschlagen. Konkret werde P von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine XXXX von P habe P bedroht, P hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. P sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. P habe sich in Georgien XXXX und sei von XXXX geschlagen worden. Die letzten XXXX Monate vor der Ausreise habe sich P gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie P in Georgien auf der Straße einschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde P in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie P sei da.Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am 19.08.2020 gab P kurz zusammengefasst an, dass P bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. P hätten Burschen gefallen, die römisch 40 hätten P geschlagen. Konkret werde P von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine römisch 40 von P habe P bedroht, P hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. P sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. P habe sich in Georgien römisch 40 und sei von römisch 40 geschlagen worden. Die letzten römisch 40 Monate vor der Ausreise habe sich P gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie P in Georgien auf der Straße einschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde P in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie P sei da. Es erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung von P im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021, in welcher P auszugsweise angab: „… Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war XXXX Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine XXXX auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“. In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon XXXX Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „ XXXX .“ Die Anzeige war am XXXX Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in XXXX . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können. „… Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war römisch 40 Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine römisch 40 auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“. In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon römisch 40 Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „ römisch 40 .“ Die Anzeige war am römisch 40 Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in römisch 40 . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können. […] A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am XXXX wurde ich geschlagen, wo ich mit XXXX gewohnt habe. XXXX hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer XXXX registriert und habe XXXX war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe einen XXXX getragen und er hat XXXX . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen. A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am römisch 40 wurde ich geschlagen, wo ich mit römisch 40 gewohnt habe. römisch 40 hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer römisch 40 registriert und habe römisch 40 war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe einen römisch 40 getragen und er hat römisch 40 . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen. […] F: Gab es seit Ihren Umzug noch konkrete Bedrohungen gegen Ihre Person? A: Nein, ich hatte nur mit meinem Psychiater Kontakt. F: Gab es von staatlicher Seite Bedrohungen? A: Nein, ich hatte nur mit Polizisten zu tun. F: Können Sie eine Anzeigebestätigung vorlegen? A: Nein, mir wurde nichts ausgehändigt. Ich weiß auch nicht ob sie den Fall auch weiterverfolgt haben. Sie haben nur meinen Namen, Adresse, Telefonnummer und die Person die mich bedroht hat aufgeschrieben. F: Haben Sie Ihren Cousin auch angezeigt? A: Nein. F: Hatten Sie ein Coming-Out bezüglich Ihrer Transsexualität? A: Als ich XXXX Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. XXXX Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“A: Als ich römisch 40 Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. römisch 40 Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“ Mit Schreiben vom 13.02.2021 wurde eine schriftliche Stellungnahme für den P beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, zur Situation Transgender, vom 22.12.2020 ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde P gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2021 wurde P gemäß § 52 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2021 wurde P gemäß Paragraph 52, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, erhob P fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, erhob P fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Für den 04.04.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P und einer der – jeweils ohne Zustellvollmacht - bevollmächtigten Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Aufgrund eines telefonischen Ersuchens vom 14.04.2022 wurden von P angeforderte Länderberichte am selben Tag übermittelt und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen um zwei Wochen verlängert. Per Email wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Unterlagen nachgereicht, darunter ein Schreiben der Wohnungslosenhilfe und eine neue Meldeadresse von P. Am 04.05.2022 langte eine Zustellvollmacht von P für einen der Vertreter im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 wurde eine Stellungnahme zur Situation von LGBTIQ in Georgien und mangelnder Schutzwilligkeit staatlichen Behörden in Vorlage gebracht. Zusammenfassend wird darin auf in der Beschwerdeverhandlung vom 04.04.2022 zitierte Länderberichte verwiesen, auf die persönliche asylrelevante Verfolgung von P in Verbindung mit den Verwandten und Schutzunwilligkeit von Transpersonen durch georgische Behördenvertreter. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten P gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass P Transgender ist, nach Österreich reiste und bewusst nur hier, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste oder im Fall der Rückkehr Probleme haben wird. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass P (P wurde XXXX , am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde. P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in XXXX zur XXXX gezwungen worden wäre oder von unbekannten XXXX konkret verfolgt worden wäre. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass P am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten P gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen und eine Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass P Transgender ist, nach Österreich reiste und bewusst nur hier, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste oder im Fall der Rückkehr Probleme haben wird. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass P (P wurde römisch 40 , am römisch 40 aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der römisch 40 verfolgt wurde. P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in römisch 40 zur römisch 40 gezwungen worden wäre oder von unbekannten römisch 40 konkret verfolgt worden wäre. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass P am römisch 40 aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat. Nach einer außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wird unter anderem auch ausgeführt: „…Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem BVwG zwar zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall eine vor der Ausreise stattgefundene Verfolgung des Revisionswerbers (durch Private) in Georgien verneinte (vgl. oben Rn. 7). Die Prognose, dass dem Revisionswerber auch im Fall seiner Rückkehr nach Georgien keine derartige Verfolgung drohe, stützte das BVwG indes tragend bzw. ausschließlich auf die Annahme, dass dem Revisionswerber nach erfolgter Geschlechtsumwandlung in Österreich in Georgien die Registrierung als Frau offenstünde. Damit hat das BVwG aber die Verneinung der Verfolgungsgefahr in unzulässiger Weise allein mit dem möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses - nämlich der erfolgreichen Durchführung der vom Revisionswerber beabsichtigten Geschlechtsumwandlung - begründet bzw. auf die Prämisse, der Revisionswerber kehre als Frau nach Georgien zurück, gestützt. Hingegen hat sich das BVwG mit der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses allein maßgeblichen Frage einer konkreten asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers als Transgender-Person im Fall seiner Rückkehr nach Georgien nicht auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der nach den getroffenen Länderfeststellungen prekären Lage von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft in Georgien - geboten gewesen. Da das Verwaltungsgericht sohin im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem für den Revisionswerber günstigen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben…“ Nach einer außerordentlichen Revision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin wird unter anderem auch ausgeführt: „…Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem BVwG zwar zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall eine vor der Ausreise stattgefundene Verfolgung des Revisionswerbers (durch Private) in Georgien verneinte vergleiche oben Rn. 7). Die Prognose, dass dem Revisionswerber auch im Fall seiner Rückkehr nach Georgien keine derartige Verfolgung drohe, stützte das BVwG indes tragend bzw. ausschließlich auf die Annahme, dass dem Revisionswerber nach erfolgter Geschlechtsumwandlung in Österreich in Georgien die Registrierung als Frau offenstünde. Damit hat das BVwG aber die Verneinung der Verfolgungsgefahr in unzulässiger Weise allein mit dem möglichen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses - nämlich der erfolgreichen Durchführung der vom Revisionswerber beabsichtigten Geschlechtsumwandlung - begründet bzw. auf die Prämisse, der Revisionswerber kehre als Frau nach Georgien zurück, gestützt. Hingegen hat sich das BVwG mit der im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses allein maßgeblichen Frage einer konkreten asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Revisionswerbers als Transgender-Person im Fall seiner Rückkehr nach Georgien nicht auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch - insbesondere vor dem Hintergrund der nach den getroffenen Länderfeststellungen prekären Lage von Mitgliedern der LGBTIQ-Gemeinschaft in Georgien - geboten gewesen. Da das Verwaltungsgericht sohin im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem für den Revisionswerber günstigen Ergebnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben…“ Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender- Personen in Georgien. Am 07.08.2023 teilte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schriftlich mit, dass die Anfrage vom 03.08.2023 an Accord weitergeleitet wurde. Am 18.08.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme von P vom 17.08.2023 zur Lage von Transgender-Personen in Georgien im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die für 08.07.2023 in Tiflis geplante Pride-Parade abgesagt werden musste, nachdem diese gestürmt worden und die Polizei nicht in der Lage war Bürger zu schützen. Die Organisatoren der Pride-Parade kritisierten das Innenministerium für fehlenden Polizeischutz. Es wird angeführt, dass der georgische Staat gegenüber LGBTIQ* nicht Schutzwillig sowie -fähig ist aus einer Accordanfrage vom 22.06.2023, einem Länderbericht des Europarates vom 15.07.2022 und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Am 03.10.2023 langten medizinische Unterlange von P im Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 09.10.2023 eine Anfragebeantwortung von Accord vom 06.10.
- Am 11.10.2023 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines Antrags von P auf Änderung seiner Personendaten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen von P: Die Identität von P steht fest. Die Staatsangehörigkeit ist Georgien, Volksgruppe Georgisch, Muttersprache Georgisch, Glaube christlich-orthodox. P wurde in XXXX geboren, wo P bis zur Volljährigkeit XXXX lebte und zur Schule ging. Danach zog P XXXX , wo P die letzten XXXX Jahre bis zur Ausreise lebte. P wurde in römisch 40 geboren, wo P bis zur Volljährigkeit römisch 40 lebte und zur Schule ging. Danach zog P römisch 40 , wo P die letzten römisch 40 Jahre bis zur Ausreise lebte. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: P reiste problemlos legal am XXXX mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam.P reiste problemlos legal am römisch 40 mit dem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften Tiflis aus Georgien aus und flog nach Amsterdam. P stellte jedoch am XXXX in den Niederlanden keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen nach Österreich, wo P erst am 04.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. P stellte jedoch am römisch 40 in den Niederlanden keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen nach Österreich, wo P erst am 04.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde P gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803-200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz von P in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde P gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 13.03.2021, wurde fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, zugestellt am 13.03.2021, wurde fristgerecht am 09.04.2021 die gegenständliche Beschwerde erhoben. Für den 04.04.2022 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde von P gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022, Zahl W215 2241567-1/18E, wurde die Beschwerde von P gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2022 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2023, , Ra 2022/01/0285-8, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. c) Zu den Fluchtgründen:
- vor der Ausreise: Festgestellt wird, dass P Transgender ist und deshalb wurde P bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich subsidiärer Schutz gewährt. P reiste von den Niederlanden nach Österreich und stellte bewusst nur hier, aber nicht in den Niederlanden, einen Antrag auf internationalen Schutz, um in Zukunft in einem Sozialstaat zu leben und kostenlos eine Geschlechtsumwandlung zur Frau zu erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass P wegen Problemen mit georgischen Behörden den Herkunftsstaat verlassen musste. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P (P wurde XXXX , am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der XXXX verfolgt wurde. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass P (P wurde römisch 40 , am römisch 40 aus Georgien fliehen musste, weil P von Angehörigen der römisch 40 verfolgt wurde. P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in XXXX zur XXXX gezwungen worden wäre oder von unbekannten XXXX konkret verfolgt worden wäre.P musste nicht aus Georgien fliehen, weil P vor der Ausreise in römisch 40 zur römisch 40 gezwungen worden wäre oder von unbekannten römisch 40 konkret verfolgt worden wäre. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P am XXXX aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat.Weiters kann nicht festgestellt werden, dass P am römisch 40 aus Georgien fliehen musste, weil P nach Absolvierung der Pflichtschule nicht zur „Matura“ antrat.
- bei Rückkehr: Es kann nicht festgestellt werden, dass P aktuell im Herkunftsstaat, auch wenn seine Umwandlung in eine Frau noch nicht abgeschlossen ist, als Transgender von Behördenvertretern oder Privatpersonen verfolgt wird. d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat von P: COVID-19 Letzte Änderung 2023-10-02 12:55 Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vgl. Provax o.D.).Die Regierung Georgiens hat alle COVID-19-Beschränkungen, außer der allgemeinen Maskenpflicht innerhalb medizinischer Einrichtungen, aufgehoben (WKO 22.3.2023; vergleiche Provax o.D.). Seit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vgl. WKO 22.3.2023).Seit dem
- Juni 2022 müssen Staatsangehörige aller Länder, unabhängig davon, auf welchem Weg sie nach Georgien reisen (auf dem Land-, See- oder Luftweg), keinen Nachweis über eine COVID-Impfung oder einen negativen PCR-Test vorlegen (Provax o.D.; vergleiche WKO 22.3.2023). Quellen Provax - Provax [Georgien] (n.d): FAQ, https://www.provax.ge/en, Zugriff 16.8.2023; WKO - Wirtschaftskammer Österreich (22/3/2023): Coronavirus: Situation in Georgien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Zugriff 16.8.2023; Politische Lage Letzte Änderung 2023-10-02 14:28 Georgien wurde im April 1991 unabhängig [bis dahin Teilrepublik der Sowjetunion]. Nach der georgischen Unabhängigkeit erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien. 1992 erfolgten Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden (AA 19.10.2022). Russland betreibt gegenüber beiden Regionen eine Politik der informellen militärischen und wirtschaftlichen Annexion (BPB 26.8.2020). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde das Land von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie. Die georgische Außenpolitik sieht in der Integration Georgiens in EU und NATO ein prioritäres Ziel für eine nachhaltige demokratische Entwicklung des Landes (AA 19.10.2022). In Georgien finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2023a). Wie schon in den Jahren zuvor stellten auch 2022 die politische Polarisierung und die Dominanz der regierenden Partei Georgischer Traum in allen Regierungsbereichen eine Herausforderung für die wirksame Umsetzung der parlamentarischen Kontrolle dar (GIP 1.2.2023). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche und andere Schikanen. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wurde durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt. Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem Gremium gewählt, bestehend aus nationalen Gesetzgebern, regionalen und lokalen Amtsträgern. Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen. Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2023a). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabischwili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei Georgischer Traum, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60 % der abgegebenen Stimmen gegen ihren Konkurrenten Grigol Vaschadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakaschwili unterstützt wurde (FH 2023a). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 Sitze über Parteienlisten und 30 Sitze über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden (Eurasianet 29.6.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen beschlossen (USDOS 20.3.2023). Am
- Februar 2023 verabschiedete die Zentrale Wahlkommission Georgiens einen Erlass zur Einführung eines elektronischen Wählerregistrierungs- und Wahlsystems in den meisten Wahllokalen. 90 % der georgischen Wähler werden bei den Parlamentswahlen 2024 elektronisch wählen (Civil.ge 7.2.2023). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (Civil.ge 4.12.2020). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im April 2021 brachten Vermittlungsbemühungen der EU ein Abkommen zwischen der Regierungspartei Georgischer Traum und Oppositionsparteien zustande, wodurch der Boykott beendet wurde (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 2.2022). Anfang März 2022 beantragte Georgien offiziell eine Mitgliedschaft bei der Europäischen Union (Zeit online 3.3.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19/10/2022): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 18.9.2023; ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; Civil.ge - Civil.ge (7/2/2023): 90% of Voters Will Vote Electronically in 2024 Parliamentary Elections, https://civil.ge/archives/524496, Zugriff 22.9.2023; Civil.ge - Civil.ge (4/12/2020): CEC Summarizes Final Vote Tally for October 31 Parliamentary Elections, https://civil.ge/archives/385503, Zugriff 25.9.2023; Eurasianet - Eurasianet (29/6/2020): Georgia adopts landmark election reform, https://eurasianet.org/georgia-adopts-landmark-election-reform, Zugriff 25.9.2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11/6/2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 25.9.2023; GIP - Georgian Institute of Politics (1/2/2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 12.6.2023; HRW - Human Rights Watch (13/1/2022): World Report 2022 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066486.html, Zugriff 25.9.2023; OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5/3/2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023; OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28/2/2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023; PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (n.d): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023; REU - Reuters (31/10/2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Zeit online - Zeit online (3/3/2022): EU-Mitgliedschaft: Georgien beantragt EU-Beitritt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-03/georgien-beantragt-eu-beitritt, Zugriff 25.9.2023; Abchasien Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich [im Jahr 1992; Time 23.7.2012] – unterstützt von Russland – als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in dem sich de facto ein politisches System mit "Regierung", "Parlament" und "Justiz" etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär und russische Grenztruppen, sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur in einem sehr geringen Maße für Einwohner des Gebietes durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 keine mehr (AA 26.5.2023). STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Die Regierung in Tiflis hat ursprünglich die Autonomie, aber nicht die Unabhängigkeit Abchasiens anerkannt (ACLED 2.2020). Seit 2008 hat sich die Abhängigkeit von Moskau weiter verstärkt. Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert. Russland betreibt eine schrittweise Eingliederung abchasischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Abchasien ist eine Präsidialrepublik. Das Staatsoberhaupt - der Präsident - wird für fünf Jahre gewählt. Die Legislative wird durch die Volksversammlung - das Parlament der Republik Abchasien - vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten der Republik Abchasien gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig (PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens fast ausschließlich von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 7.7.2023). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a). Im Mai 2023 kam es zu großen Protesten, bei denen Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung forderten. Die Proteste richteten sich vor allem gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme. Am 30. Mai fanden in Suchumi zwei parallele Kundgebungen statt - ein seit Langem geplanter Protest der Opposition und eine regierungsfreundliche Gegendemonstration. Zu den wichtigsten Anliegen der Oppositionsgruppen gehören Anstieg der Immobilienpreise, Umweltfragen und Energieengpässe sowie ein Gesetzesentwurf, der es Ausländern erlauben würde, Wohnungen für kommerzielle Zwecke zu besitzen und zu bauen (Eurasianet 31.5.2023). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023). Die abchasischen "Behörden" und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, gleichwohl sie Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 20.3.2023). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Zäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 4.4.2022). Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten erhebliche Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro des örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 7.7.2023). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind seit 1995 verboten (USDOS 15.5.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (2.2020): ACLED Methodology and Coding Decisions around Political Conflict and Demonstrations in Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2020/02/ACLED_Central-Asia-and-the-Caucasus_Methodology_2019.pdf, Zugriff 15.9.2023; BBC - British Broadcasting Corporation (28/8/2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; CoE - Council of Europe (4/4/2022): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2021 - March 2022), https://rm.coe.int/native/0900001680a6116d, Zugriff 15.9.2023; Eurasianet - Eurasianet (31/5/2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasianet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023; FH - Freedom House (7/7/2023): Freedom in the World 2023 - Abkhazia, https://www.ecoi.net/en/document/2094339.html, Zugriff 15.9.2023; PRA - President of the "Republic" of Abkhazia (n.d): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023; STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12/9/2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023; UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Südossetien Letzte Änderung 2023-10-03 12:28 Südossetien - amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali - hat eine Fläche von ca. 3.900 km². Es leben etwa 56.000 Menschen dort (BBC 28.8.2023b). Die schlechte wirtschaftliche Lage führt zu massiver Abwanderung der Bevölkerung. Unabhängige Schätzungen gehen davon aus, dass die tatsächliche Bevölkerungszahl aktuell nur noch bei 39.000 liegt (BPB 26.8.2020). STDOK-OSIF 12.9.2023b Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vgl. BBC 28.8.2023b).Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie vieler ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt (FH 2023b; vergleiche BBC 28.8.2023b). Die Schlüsselindustrien von Südossetien sind stark von russischen Investitionen abhängig. Die begrenzte wirtschaftliche Autarkie, die grenzüberschreitende Ansiedlung von Osseten und Georgiern sowie zahlreiche familiäre Bindungen tragen zur Entstehung einer Vielzahl grenzüberschreitender Praktiken bei (wie z. B. Schmuggel) (SN 22.12.2022). Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die "Regierungsführung" Südossetiens aus (FH 2023b). Russland unterhält weiterhin Stützpunkte und Truppen in Südossetien und betreibt die schrittweise Eingliederung südossetischer Einheiten in die russischen Streitkräfte (BPB 26.8.2020). Im Mai 2022 gewann der Oppositionspolitiker Alan Gagloyev die Präsidentschaftswahlen in Südossetien und wurde zum neuen De-facto-Führer des Gebiets. Politische Parteien, die den Einfluss Moskaus oder das separatistische Establishment herausfordern könnten, dürfen in der Praxis nicht tätig werden. Die Wahlkommission blockiert weiterhin eine große Anzahl von Einzelkandidaten. Für den Präsidentschaftswahlkampf 2022 wurden nur fünf von 17 Kandidaten registriert. Einige der Präsidentschaftskandidaten, denen die Registrierung verweigert wurde, beschuldigten Beamte der Zentralen Wahlkommission und Anhänger des früheren Präsidenten Bibilow, sich in ihre Bewerbungen eingemischt zu haben (FH 2023b). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts Geflüchteter sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023). Die südossetischen De-facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 20.3.2023). Die Menschenrechtslage in Südossetien hat sich in mehreren Bereichen weiter verschlechtert, unter anderem beim Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Straffreiheit für frühere Verstöße hält an (AI 27.3.2023). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der "Behörden". Selbstzensur ist weit verbreitet, und gegen kritische Medien werden häufig Verleumdungsklagen eingebracht. Die "Regierung" Südossetiens ist nicht transparent. "Behörden"-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang, diese zu bekämpfen, ist nicht bis kaum vorhanden. Die "Justiz" ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient der Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Die Versammlungsfreiheit ist teilweise eingeschränkt. Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine zahlenmäßig beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der "Oberste Gerichtshof" Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 2023b). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (27/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Georgia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089521.html, Zugriff 20.9.2023; BBC - British Broadcasting Corporation (28/8/2023b): South Ossetia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18269210, Zugriff 20.9.2023; BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26/8/2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023; FH - Freedom House
(2023b): Freedom in the World 2023 - South Ossetia, https://www.ecoi.net/en/document/2094402.html, Zugriff 15.9.2023; SN - Springer Nature (22/12/2022): Economic Development as a Challenge for “De Facto States”: Post-Conflict Dynamics and Perspectives in South Ossetia, https://link.springer.com/article/10.1134/S2079970522700277, Zugriff 20.9.2023; STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12/9/2023b): Karte: Südossetien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/dNY44gq9oztZQeX, Zugriff 12.9.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-10-03 13:29 Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023).Georgien ist von verschiedenen innenpolitischen und internationalen Risiken, Konflikten und Krisen betroffen, die die Sicherheit, den Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung der Region gefährden (UB-FO 5.2022). Aufgrund des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine haben die Spannungen in der Region zugenommen. Auch bestehen gewisse politische Spannungen, u. a. im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen. Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Im März 2023 kam es in der Hauptstadt Tiflis zu mehrere Tage langen Unruhen als Reaktion auf den umstrittenen Gesetzesentwurf über "ausländische Agenten", was zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei führte. Daraufhin beschuldigten De-facto-Beamte im abtrünnigen Abchasien und russische Beamte westliche Länder, einen Putsch in Georgien anzuzetteln, um "eine zweite Front gegen Russland" zu eröffnen. Die de-facto-Führung Abchasiens organisierte vom
- bis
- März 2023 militärische Übungen entlang der Trennungslinie und begründete dies mit der Notwendigkeit einer verstärkten Ausbildung angesichts der "veränderten geopolitischen Lage in der Region". Abchasien und Russland hielten am
- März 2023 eine gemeinsame "defensive" Militärübung ab (ICG 3.2023). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vgl. AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vgl. NZZ 25.8.2022).Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 10.8.2023). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023; vergleiche AA 10.8.2023). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 1.5.2023). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter "illegaler Grenzübertritte" betroffen (UNGA 1.5.2023). Menschen, die in der Nähe der Besatzungslinie zu Südossetien und Abchasien leben, spüren täglich die Gefahr. Dort werden zum Teil Zivilisten entführt und erleben Gewalt. Die de-facto-Grenzlinien werden von russischer Seite verschoben und willkürlich durchgesetzt (NTV 18.6.2022; vergleiche NZZ 25.8.2022). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vgl. PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023).Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
- November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
- März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 23.2.2022). Seinerseits thematisiert Georgien die eigene territoriale Integrität, insbesondere in den Gebieten Südossetien und Abchasien, auf der politischen europäischen Ebene (LS 13.6.2023; vergleiche PÖ 7.6.2023), wobei die Hoffnung auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO gesetzt wird (EP 4.2023). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (PoG 15.7.2020a). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 9.8.2023). Die EU setzt sich entschieden für die Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb international anerkannter Grenzen ein, indem sie unter anderem eine aktive Rolle bei Konfliktmanagement und -lösung spielt. Die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien, die Arbeit der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUMM) und eine breite Palette von Projektaktivitäten über die Verwaltungsgrenzen hinweg (ABLs) gehören zu den wichtigsten Aspekten dieser Unterstützung (EC 10.8.2022). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens. Im März 2022 stellte Georgien einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft (CIA 25.9.2023). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 12.4.2023). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10/8/2023): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 12.9.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 12.9.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25/9/2023): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023; EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (16/5/2023): Reisehinweise für Georgien (gültig am 12.9.2023), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 12.9.2023; EP - Europäisches Parlament (4.2023): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 19.9.2023; EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (n.d): Factsheet and Figures, https://www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM%20Factsheet%20-%20English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich]; ICG - International Crisis Group (3.2023): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=62&date_range=custom&from_month=03&from_year=2023&to_month=03&to_year=2023, Zugriff 29.9.2023; LS - Landesspiegel (13/6/2023): Regierungsrätin Dominique Hasler besucht Georgien, https://landesspiegel.li/2023/06/regierungsraetin-dominique-hasler-besucht-georgien/, Zugriff 29.9.2023; NATO - North Atlantic Treaty Organization (12/4/2023): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 29.9.2023; NTV - ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (18/6/2022): Der verlorene Beitrittskandidat: Die Georgier wollen in die EU, ihre Regierung nicht, https://www.n-tv.de/politik/Die-Georgier-wollen-in-die-EU-ihre-Regierung-nicht-article23407822.html, Zugriff 29.9.2023; NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25/8/2022): Russland begeht in Georgien schleichenden Landraub, https://www.nzz.ch/international/suedossetien-russland-begeht-in-georgien-schleichenden-landraub-ld.1696570, Zugriff 29.9.2023 [Login erforderlich]; OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (n.d): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15/7/2020a): Закон Грузии Об оккупированных территориях [Gesetz Georgiens über besetzte Gebiete], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/19132?publication=8, Zugriff 29.9.2023; PÖ - Parlament Österreich [Österreich] (7/6/2023): Nationalratspräsident Sobotka zu Besuch in Georgien, https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2023/pk0634, Zugriff 29.9.2023; UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (5.2022): Caucasus Analytical Digest No. 127; Ambitious Agenda—Limited Substance? Critical Examinations of the EU’s Resilience Turn in the South Caucasus, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest127.pdf, Zugriff 29.9.2023; UNGA - United Nations General Assembly (1/5/2023): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/ South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093949/N2312426.pdf, Zugriff 29.9.2023; UNHRC - United Nations Human Rights Council (11/8/2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023; UNSC - United Nations Security Council (9/8/2023): Georgia: Meeting under “Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2023/08/georgia-meeting-under-any-other-business-3.php, Zugriff 29.9.2023; Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung 2023-10-03 08:40 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei 'Georgischer Traum'. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht werde, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliere (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vgl. FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a).Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar (ADA 2.2022; vergleiche FH 2023a). Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 2023a). Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer respektiert. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2023a). Obwohl sich die regierende georgische Partei dazu verpflichtet hat, eine ehrgeizige Justizreform umzusetzen, wurden die Postenbesetzungsverfahren im Justizwesen dennoch auch im Jahr 2021 ohne umfassende Reformen fortgesetzt. Die Reformen im Justizwesen sind ins Stocken geraten und haben in wichtigen Bereichen Rückschritte gemacht. In der Phase von Ernennungsverfahren durch das Parlament fehlt es an angemessenen Schutzgarantien, was die Integrität des gesamten Prozesses untergräbt (EC 10.8.2022). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb2022.pdf, Zugriff 7.6.2023; EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-10-03 08:52 Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für den Gesetzesvollzug und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation für die Vollziehung von Gesetzen und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitskräfte und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, welcher für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass Regierungsbeamte zeitweise nicht die alleinige Kontrolle über die inländischen Sicherheitskräfte ausüben(USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023).Im Jahr 2021 stimmten die Abgeordneten des georgischen Parlaments für die Abschaffung des SIS (State Inspector’s Service) (Agenda.ge 31.12.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), einer Behörde, die mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte untersuchte und mit der Aufsicht zum Schutz personenbezogener Daten betraut war. Mit dem neuen Gesetz sind zwei separate Institutionen (Special Investigative Service; Personal Data Protection Service) gegründet worden (UN Georgia 14.1.2022). Im Gegensatz zum bisherigen Aufgabenbereich, in allen Bereichen des Gesetzesvollzugs gleichermaßen zu ermitteln, ermächtigt das Gesetz die neue Ermittlungsbehörde nicht, bestimmte von Staatsanwälten begangene Straftaten wie Mord und Körperverletzung zu untersuchen (USDOS 20.3.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und Organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Mit Stand Oktober 2022 waren an das Büro der Ombudsperson 70 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden (HRW 12.1.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; Agenda.ge - Agenda.ge (31/12/2021): Parliament approves bill to replace State Inspector’s Service with two new agencies, https://agenda.ge/en/news/2021/4102, Zugriff 24.8.2023; EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; UN Georgia - UN Georgia (14/1/2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-10-03 08:55 Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.a). Die Verfassung Georgiens sowie gesetzliche Vorgaben verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, dennoch wenden Berichten zufolge Staatsbedienstete solche Methoden in der Praxis an (USDOS 20.3.2023). Vorfälle von Gewaltanwendung scheinen auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar (AA 26.5.2023). Mit Stand Oktober 2022 waren an die Ombudsperson 70 Beschwerden in Bezug auf Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder Polizei herangetragen worden. Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsorgane hält an (HRW 12.1.2023). Die Vereinten Nationen und die EU zeigen sich besorgt über die Zerschlagung des georgischen Staatlichen Inspektionsdienstes (State Inspector's Service) im Jahr 2022. Der Staatliche Inspektionsdienst untersuchte als unabhängige Einrichtung behauptete Menschenrechtsverletzungen, welche von Gesetzesvollzugsorganen begangen wurden. Anstatt des Staatlichen Inspektionsdienstes entstanden nun zwei separate Institutionen: der Spezielle Ermittlungsdienst (Special Investigative Service) und der Dienst zum Schutz persönlicher Daten (Personal Data Protection Service) (UN Georgia 14.1.2022). Der Spezielle Ermittlungsdienst hat den Auftrag, Vorwürfe von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen. Das Büro der Ombudsperson stellte fest, dass sich die Zuständigkeit des speziellen Ermittlungsdienstes nicht auf mutmaßlich begangene Straftaten des Generalstaatsanwalts, des Innenministers oder des Leiters des Sicherheitsdienstes erstreckt (UNHRC 17.7.2023). Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Lage in den Gefängnissen durch Organisationen wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) (USDOS 20.3.2023). Die Ombudsperson ist der Ansicht, dass sich die Situation in Bezug auf die Behandlung von festgenommenen Personen durch die Polizei im Jahr 2022 im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert hat (PDG 3.4.2023). Im März 2023 stattete das CPT Georgien einen Ad-hoc-Besuch ab und untersuchte die Situation im Bereich der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug in der Klinik "VivaMedi"(CoE 29.3.2023). Ärztliche Untersuchungen in Haftanstalten finden in keinem vertraulichen Rahmen statt. Dies erschwert die Identifizierung und Dokumentierung von Gewaltvorfällen (PDG 3.4.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; CoE - Council of Europe (29/3/2023): Council of Europe anti-torture Committee (CPT) carries out a visit to Georgia, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-cpt-carries-out-a-visit-to-georgia, Zugriff 11.9.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (n.da): UN Treaty Body Database, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=65&Lang=EN, Zugriff 16.8.2023; PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3/4/2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023; UN Georgia - UN Georgia (14/1/2022): United Nations concerned over the decision of Georgian authorities to abolish the State Inspector’s Service, https://georgia.un.org/en/168152-united-nations-concerned-over-decision-georgian-authorities-abolish-state-inspector%E2%80%99s, Zugriff 24.8.2023; UNHRC - United Nations Human Rights Council (17/7/2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Korruption Letzte Änderung 2023-10-03 08:57 Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vgl. EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023).Georgien hat seit 2012 keine großen Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung gemacht (Jam News 31.1.2023; vergleiche EC 10.8.2022). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkorruption Fortschritte gemacht hat, bleibt Korruption auf höheren Ebenen ein Problem. Es existiert keine unabhängige Behörde zur Bekämpfung von Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 20.3.2023). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Die Regierungspartei Georgischer Traum kontrolliert die wichtigsten staatlichen Institutionen, die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden, sodass Machtmissbrauch auf höchster Ebene weitgehend ungestraft bleibt (TI 31.1.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2023a). Die Verlegung des Sekretariats des Anti-Korruptionsrates von der analytischen Abteilung des Justizministeriums in die Verwaltung der Regierung wurde in der Praxis noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen wurden die Ausarbeitung und Annahme der neuen nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Umsetzung der Methodologie zur Korruptionsrisikobewertung verzögert (EC 10.8.2022). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International wird Georgien mit 56 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Tschechien, Italien und Slowenien. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 1.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; Jam News - Jam News (31/1/2023): Transparency International: corruption in Georgia still a problem, https://jam-news.net/corruption-in-georgia, Zugriff 23.8.2023; TI - Transparency International (31/1/2023): CPI 2022 for Eastern Europe & Central Asia: Growing security risks and authoritarianisam threaten progress against corruption, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-eastern-europe-central-asia-growing-security-risks-authoritarianism-threaten-progress-corruption, Zugriff 23.8.2023; TI - Transparency International (1.2023): Corruption Perceptions Index 2022 – Georgien, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 23.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2023-10-03 09:15 Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 20.3.2023). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2023a). Da NGOs in der Gesellschaft relativ schwach verankert sind, können sie leicht ins Visier populistischer Politiker geraten. Trotzdem erlegt der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auf, und sie können finanzielle Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Ihre Einflussnahme auf die demokratische Regierungsführung bleibt begrenzt. Sie können jedoch Einfluss auf die politische Agenda nehmen, indem sie kritische Argumente für öffentliche Debatten liefern. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat Letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene kundzutun (BS 23.2.2022). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin sehr aktiv, wenn es z. B. darum geht, öffentliche Institutionen, auch bis zu einem gewissen Grad auf lokaler Ebene, zur Rechenschaft zu ziehen (EC 10.8.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; EC - Europäische Kommission (10/8/2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf%3B+filename%2A%3DUTF-8%27%27ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2023-10-03 13:30 Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vgl. EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023).Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten (CIA 25.9.2023; vergleiche EBCO 12.5.2023 ) betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 25.9.2023). Die Wehrpflicht kann in Georgien sowohl in den Einheiten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Justizministeriums als auch in einer Spezialeinheit des Staatsschutzes abgeleistet werden (TASS 9.6.2022). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023). Der Wehrdienst gliedert sich in den Pflichtwehrdienst, den Vertrags(berufs)wehrdienst, den Kaderwehrdienst und den Reservewehrdienst. Die Wehrpflicht kann auch in Form des Vertragsdienstes oder des Vertrags(berufs)wehrdienstes geleistet werden (PoG 13.6.2023). Gemäß einer Meldung vom Juli 2023 wurden im georgischen Parlament in zweiter Lesung Änderungen am Verteidigungsgesetzbuch angenommen, welche auch Auswirkungen auf den Militärdienst haben. 79 Abgeordnete haben die Änderungen unterstützt, 6 Abgeordnete waren dagegen (RFE/RL 12.7.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; CIA - Central Intelligence Agency [USA] (25/9/2023): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia/, Zugriff 29.9.2023; EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12/5/2023): Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13/6/2023): Закон Грузии о воинской обязанности и военной службе [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023; RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12/7/2023): Оппозиция: новый Оборонный кодекс Грузии носит дискриминационный характер [Opposition: Georgiens neues Verteidigungsgesetzbuch ist diskriminierend], https://www.ekhokavkaza.com/a/32500767.html, Zugriff 22.8.2023; TASS - TASS Russische Nachrichtenagentur [Russland] (9/6/2022): В Грузии планируют сократить срок службы в армии до восьми месяцев [Georgien plant, die Dienstzeit in der Armee auf acht Monate zu verkürzen], https://tass.ru/mezhdunarodnaya-panorama/14870433, Zugriff 22.8.2023; Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung 2023-10-03 09:19 Alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren sind verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen (Sputnik Georgia 16.12.2022). Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u. a. folgende Personen vom Wehrdienst befreit: eine Person, von der bekannt ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Militärdienst geeignet ist; eine Person, die den Militärdienst in den Streitkräften eines anderen Staates abgeleistet hat; eine Person, die wegen einer schweren oder besonders schweren Straftat verurteilt wurde; eine Person, die einen nichtmilitärischen Ersatzarbeitsdienst abgeleistet hat; Mitglieder des Parlaments von Georgien. Darüber hinaus hat der Premierminister Georgiens das Recht, einen Wehrpflichtigen mit besonderer Begabung von der Einberufung zum Wehrdienst zu befreien (PoG 13.6.2023). Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (PoG 30.6.2023). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben. Die Gebühr für den Aufschub der Wehrpflicht für 18 Monate beträgt laut Gesetz GEL 2.000 [ca. EUR 557] pro Person. Eine wehrpflichtige Person kann diesen Aufschub nur zweimal in Anspruch nehmen, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist (PoG 15.7.2020b). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Diese Bewegung weihte Tausende von jungen Männern zu Priestern und ermöglichte es ihnen, der Wehrpflicht zu entgehen. Die georgische Regierung und die georgisch-orthodoxe Kirche kritisieren die Biblische Freiheit seit Jahren. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, Menschen, die Priesteramtsurkunden der Biblischen Freiheit verwenden, die Kommunion und andere Sakramente wie Taufe und Ehe zu verweigern. Um die Menschen davon abzuhalten, sich als Priester der Biblischen Freiheit registrieren zu lassen, erklärte die Heilige Synode auch, dass die georgisch-orthodoxe Kirche ihnen die Beerdigungsriten verweigern wird (Civil.ge 28.2.2023). Quellen Brill - Brill (23/4/2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023; Civil.ge - Civil.ge (28/2/2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/527877, Zugriff 22.8.2023; OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9/10/2020): Questionnaire on the Code of Counduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (30/6/2023): Criminal Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=253, Zugriff 22.8.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (13/6/2023): Закон Грузии о воинской обязанности и военной службе [Gesetz von Georgien zu Wehrpflicht und Militärdienst], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/31780?publication=80, Zugriff 22.8.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (15/7/2020b): Закон Грузии О сборе за отсрочку обязательной военной службы [Gesetz Georgiens über die Gebühr für die Aussetzung der Wehrpflicht], https://matsne.gov.ge/ru/document/view/13834?publication=9, Zugriff 22.8.2023; Sputnik Georgia - Sputnik Georgia (16/12/2022): Откосить от срочной службы в Грузии не получится: призовут даже студентов [In Georgien gibt es keine Möglichkeit, sich der Dienstpflicht zu entziehen: auch Studenten werden einberufen], https://sputnik-georgia.ru/20221216/otkosit-ot-srochnoy-sluzhby-v-gruzii-ne-poluchitsya-prizovut-dazhe-studentov-273138475.html, Zugriff 22.8.2023; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-10-03 09:24 Gemäß Artikel 4 der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar anwendbares Recht gebunden. Die einzelnen fundamentalen Menschenrechte sind explizit im Kapitel 2 der Verfassung aufgeführt. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten, die hier nicht ausdrücklich erwähnt werden, die sich aber aus den Grundsätzen der Verfassung ergeben (Artikel 4) (PoG 29.6.2020). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson (Public Defender), welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Der vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Public Defender beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Die Ombudsperson (Public Defender) berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 20.3.2023). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (n.d): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023; PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29/6/2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:33 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl die Regierung diese Freiheiten nicht ausreichend schützt. Im Laufe des Jahres 2022 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft. NGOs berichten von Angriffen auf Journalisten (USDOS 20.3.2023). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vgl. AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a).Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 2023a; vergleiche AA 26.5.2023). Im Jahr 2022 wurden die Überwachungsbefugnisse der Sicherheitsdienste ausgeweitet, während die Kontrollen der Überwachung durch die Bestimmungen eines umstrittenen Überwachungsgesetzes geschwächt wurden (FH 2023a). Die georgische Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023). Trotzdem sind die Medien durchaus vielfältig. Der Staat versucht, die Medien zu kontrollieren, und auf der anderen Seite respektieren die Medienorganisationen nicht immer die journalistischen ethischen Standards (HRC 2023). Manipulation, Hassreden und Desinformation sind in den Medien weit verbreitet, insbesondere im Fernsehen, der wichtigsten Informationsquelle. Die Eigentümer der Medien kontrollieren häufig die redaktionellen Inhalte. Verbale und körperliche Angriffe auf Journalisten sind häufig, auch durch hohe Regierungsbeamte, insbesondere während Wahlkämpfen. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig auf Platz 77 von insgesamt 180 Plätzen (RSF o.D.). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; HRC - Human Rights Center
(2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG%202022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023; RSF - Reporter ohne Grenzen (n.d): Georgia, https://rsf.org/en/country/georgia, Zugriff 21.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung 2023-10-03 09:35 Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung und die Gesetze Georgiens garantiert (AA 26.5.2023). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 20.3.2023). Es kam zu einer Reihe von Fällen außergewöhnlicher Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit in Georgien. Bei Versammlungen und Demonstrationen greifen Polizeikräfte für gewöhnlich ein (Eurasianet 5.6.2023) und lösen diese gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt auf (FH 2023a). Versammlungen finden vor dem Hintergrund einer angespannten politischen Situation statt (BS 23.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen oder gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 20.3.2023). Im März 2023 kam es zu Demonstrationen gegen das von der Regierung geplante Gesetz "ausländischer Agent". Hierbei handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, der NGOs und Medienunternehmen dazu verpflichten würde, sich als "ausländischer Agent" zu registrieren, wenn sie mindestens 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten. Während der Demonstrationen nahm die Polizei mehrere Personen fest. Am 9. März 2023 kündigte schlussendlich die Regierungspartei an, die Gesetzesentwürfe zurückzuziehen (HRW 8.3.2023). Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (FH 2023a), die Versammlungsfreiheit für diese Gemeinschaft ist nicht gewährleistet (AA 26.5.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; Eurasianet - Eurasianet (5/6/2023): Georgian government criticized over brazen crackdown on freedom of expression, https://eurasianet.org/georgian-government-criticized-over-brazen-crackdown-on-freedom-of-expression, Zugriff 18.8.2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023; HRW - Human Rights Watch (8/3/2023): ‘Dark Day’ for Georgia’s Democracy, https://www.hrw.org/news/2023/03/08/dark-day-georgias-democracy, Zugriff 18.8.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 5.5.2023; Opposition Letzte Änderung 2023-10-03 09:36 Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023). Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022). Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_April_2023%29%2C_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023; Böll - Heinrich Böll Stiftung (21/7/2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023; CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2/5/2023): Is Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich];CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2/5/2023): römisch eins s Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich]; CFR - Council on Foreign Relations (21/6/2023): The Dangers of Democratic Backsliding in Georgia, https://www.cfr.org/article/dangers-democratic-backsliding-georgia, Zugriff 17.8.2023; HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023; Haftbedingungen Letzte Änderung 2023-10-03 09:39 Grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert (AA 26.5.2023). Während die Lebensbedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten im Allgemeinen adäquat sind, sind in einigen älteren Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht,