Obsah (11)
Art. 133§ 24§ 25§ 15§ 16§ 59§ 17Art. 130§ 21a§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW229 2277148-1 Spruch, W229 2277148-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) vom 13.06.2023 wurde
§ 24Abs. 2 Al
VG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.03.2023 bis 20.05.2023 widerrufen und
§ 25Abs. 1 Al
VG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.747,08 verpflichtet.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS) vom 13.06.2023 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.03.2023 bis 20.05.2023 widerrufen und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.747,08 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines Eingabefehlers der Beschwerdeführerin der angeführte Zeitraum (gemeint wohl: Betrag) ausbezahlt worden sei, obwohl sie in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Da sie hätte erkennen müssen, dass ihr der Betrag nicht gebührt habe, sei er zum Rückersatz vorzuschreiben und werde anlässlich der nächsten Auszahlung einbehalten.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es zwar zutreffe, dass ihr Arbeitslosengeld ausbezahlt worden sei, obwohl sie in einem Dienstverhältnis gestanden sei, jedoch sei die Rückforderungssumme zu hoch bemessen. Sie habe von 08.02.2023 bis 15.03.2023 Arbeitslosengeld bezogen, sei von 16.03.2023 bis 15.05.2023 in einem Dienstverhältnis gestanden und erhalte seit 21.05.2023 wieder Arbeitslosengeld. Es seien ihr insgesamt € 1.785,06 tatsächlich zugestanden, überwiesen worden seien € 3.323,
- Dies habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde umgehend gemeldet. Die Differenz zwischen dem überwiesenen Betrag und dem Anspruch liege jedoch bei € 1.538,19 und somit unter der Rückforderungssumme. Die Beschwerdeführerin forderte die Herabsetzung des Rückforderungsbetrags und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.08.2023 wurde der Bescheid vom 13.06.2023 aufgrund der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.03.2023 bis 30.04.2023 widerrufen und der noch offene Rückforderungsbetrag mit € 952,63 festgesetzt wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 17.02.2023 das Ruhen des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld aufgrund des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 02.02.2023 bis 01.03.2023 ausgesprochen worden sei. Dieser Bescheid sei dahingehend abgeändert worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur für den Zeitraum 02.02.2023 bis 07.02.2023 geruht habe, und sei in Folge Arbeitslosengeld für den Zeitraum 08.02.2023 bis 01.03.2023 nachgezahlt worden. Aufgrund einer Fehleingabe sei auch der Zeitraum 16.03.2023 bis 30.04.2023 zur Anweisung gelangt. In Summe habe die Beschwerdeführerin somit für diese Zeiträume Arbeitslosengeld in der Höhe von € 2.582,64 ausbezahlt erhalten. Der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass die ausgesprochene Abänderung des Bescheides vom 17.02.2023, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung nur bis 07.02.2023 ruhe, nicht zu einer Nachzahlung in der Höhe von € 2.582,64 führen könne. Entsprechend sei das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 1.747,08 rückzufordern.
- Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, welcher kein weiteres Vorbringen enthielt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.08.2023 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 28.08.2023 vorgelegt.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurde das AMS aufgefordert, bekannt zu geben, weshalb der Beschwerdeführerin am 13.06.2023 für elf Tage des Leistungsbezuges ein Betrag von € 208,89 ausbezahlt worden sei und wie sich dieser Betrag berechne.
- Mit Stellungnahme vom 12.09.2023 führte das AMS aus, dass bei der Auszahlung am 13.06.2023
§ 25Abs. 4 Al
VG die Hälfte des Leistungsbezugs automatisch einbehalten worden sei.7. Mit Stellungnahme vom 12.09.2023 führte das AMS aus, dass bei der Auszahlung am 13.06.2023
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG die Hälfte des Leistungsbezugs automatisch einbehalten worden sei. Mit der Stellungnahme wurden die Ergänzungen der Beschwerdeführerin zum Vorlageantrag vom 05.09.2023 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund der chaotischen Überweisungsabfolge extrem schwierig gewesen sei, den Überblick zu behalten. Sie habe keinen Rückforderungstatbestand erfüllt und sei der Bescheid daher aufzuheben.
- Am 18.09.2023 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Nach Übermittlung der Stellungnahme des AMS vom 12.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin am 04.10.2023 eine Stellungnahme ein, in welcher nochmals ausgeführt wurde, dass der vorgeschriebene Rückforderungsbetrag zu hoch sei. Die Beschwerdeführerin habe am 25.05.2023 dem AMS gemeldet, dass sie eine Überweisung erhalten habe, welche nicht stimmen könne. Allerdings sei es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen zu erkennen, aus welchem Grund die Überweisung erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog in der Vergangenheit bereits immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach ihrem Dienstverhältnis von 18.03.2023 bis 01.02.2023 bezog sie von 02.02.2023 bis 07.02.2023 eine Urlaubsersatzleistung. Von 16.03.2023 bis 15.05.2023 stand die Beschwerdeführerin neuerlich in einem vollversicherten Dienstverhältnis und bezog von 16.05.2023 bis 20.05.2023 eine Urlaubsersatzleistung. Am 02.02.2023 (Tag der Geltendmachung) beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Aufgrund des Antrages wurde ihr Arbeitslosengeld in Höhe von € 37,98 täglich zuerkannt. Am 15.05.2023 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS, dass sie mit 16.05.2023 wieder arbeitslos sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs. 1 lit. l Al
VG aufgrund des Bezugs von Urlaubsersatzleistung von 02.02.2023 bis 01.03.2023 ruhte.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG aufgrund des Bezugs von Urlaubsersatzleistung von 02.02.2023 bis 01.03.2023 ruhte. Mit Bescheid des AMS vom 22.05.2023 wurde der Bescheid vom 17.02.2023 dahingehend abgeändert, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung nur bis 07.02.2023 ruhe. 1.
- Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Überweisungen durch das AMS: Datum Betrag Zeitraum/ Tage 03.04.2023: € 531,72 02.03.2023 – 15.03.2023 22.05.2023: € 2.582,64 08.02.2023 – 01.03.2023 und 16.03.2023 – 30.04.2023 13.06.2023: € 208,89 21.05.2023 – 31.05.2023 03.07.2023: € 569,70 01.06.2023 – 30.06.2023 02.08.2023: € 208,89 01.07.2023 – 11.07.2023 04.09.2023: € 303,84 16.08.2023 – 31.08.2023 07.09.2023: € 1.291,32 - Bei den Überweisungen vom 13.06.2023, 03.07.2023, 02.08.2023 und 04.09.2023 wurde jeweils nur die Hälfte des Leistungsanspruchs ausbezahlt. Die Nachzahlung vom 07.09.2023 erfolgte aufgrund der Beschwerdeeinbringung gegen den gegenständlichen Bescheid. Die Beschwerdeführerin meldete am 25.05.2023 dem AMS, dass sie eine Überweisung erhalten habe, die nicht stimmen könne, weil sie bemerkte, dass sie fälschlicherweise eine höhere Summe überwiesen erhalten habe.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus den im Rahmen des Parteiengehörs eingelangten Stellungnahmen. 2.
- Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin sowie zu den Zeiträumen, in welchen sie sich in Dienstverhältnissen befand, ergeben sich aus dem (korrigierten) Versicherungsverlauf vom 28.08.2023 und sind überdies auch unstrittig. Ebenso ist der Tagsatz des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 37,98 gegenständlich unstrittig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.02.2023 (Tag der Geltendmachung) liegt im Akt ein. 2.
- Die Bescheide des AMS vom 17.02.2023 sowie vom 22.05.2023, mit welchen über das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs abgesprochen wurde, liegen ebenso im Akt ein. 2.
- Die Feststellungen zu den an die Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge ergeben sich aus den vom AMS übermittelten Auszahlungsdaten in Zusammenschau mit der Stellungnahme des AMS vom 12.09.2023 sowie den Ergänzungen der Beschwerdeführerin zum Vorlageantrag vom 05.09.2023, in welchen sie insbesondere aufschlüsselt, in welchen Zeiträumen sie Arbeitslosengeld bezogen hat. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 03.04.2023 die Auszahlung für den Zeitraum 02.03.2023 bis 15.03.2023 erhielt, da das AMS zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von 02.02.2023 bis 01.03.2023 eine Urlaubsersatzleistung erhielt und daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte (vgl. dazu die unter 2.
- genannten Bescheide).Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 03.04.2023 die Auszahlung für den Zeitraum 02.03.2023 bis 15.03.2023 erhielt, da das AMS zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass die Beschwerdeführerin von 02.02.2023 bis 01.03.2023 eine Urlaubsersatzleistung erhielt und daher der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte vergleiche dazu die unter 2.
- genannten Bescheide). Aufgrund der Korrektur durch den Dienstgeber wurde der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung auf den Zeitraum von 02.02.2023 bis 07.02.2023 korrigiert. Dies erfolgte mit Bescheid des AMS vom 22.05.2023 und wurde am selben Tag die Auszahlung für den Zeitraum 08.02.2023 bis 01.03.2023 (22 Tage) und aufgrund eines Fehlers auch die Auszahlung für den Zeitraum 16.03.2023 bis 30.04.2023 (46 Tage) vorgenommen, in welchem die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis stand. Dies ergibt sich etwa aus den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 und aus der Auflistung der Auszahlungen, aus welcher ersichtlich ist, dass die Auszahlung am 22.05.2023 für 68 Tage erfolgte (22 Tage + 46 Tage = 68 Tage x Tagsatz von € 37,98 = € 2.582,64). Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeiträume 08.02.2023 bis 15.03.2023 und 21.05.2023 bis 31.05.2023 € 208,89 zu wenig überwiesen bekommen habe, ist auszuführen, dass in der Stellungnahme des AMS vom 12.09.2023 darauf hingewiesen wird, dass die Hälfte des Leistungsbezugs
§ 25Abs. 4 Al
VG einbehalten worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin für die 11 Tage im Mai 2023 nur € 208,89 und nicht € 417,78 erhielt.Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeiträume 08.02.2023 bis 15.03.2023 und 21.05.2023 bis 31.05.2023 € 208,89 zu wenig überwiesen bekommen habe, ist auszuführen, dass in der Stellungnahme des AMS vom 12.09.2023 darauf hingewiesen wird, dass die Hälfte des Leistungsbezugs
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG einbehalten worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin für die 11 Tage im Mai 2023 nur € 208,89 und nicht € 417,78 erhielt. Wie ebenso der Stellungnahme des AMS vom 12.09.2023 zu entnehmen ist, wurden die bei den Auszahlungen im Juni, Juli, August und September 2023 einbehaltenen Beträge aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde vom 06.07.2023 nachträglich am 07.09.2023 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt (€ 208,89 + € 569,70 + € 208,89 + € 303,84 = € 1.291,32). Dass sie diesen Betrag erhalten hat, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, mag für sie auch nicht nachvollziehbar gewesen sein, weshalb sie die Überweisung erhalten hat. Dass die Beschwerdeführerin die unrichtige Überweisung an das AMS meldete, bringt sie sowohl in der Beschwerde vom 06.07.2023 als auch in der Stellungnahme vom 04.10.2023 selbst vor. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie fälschlicherweise eine höhere Summe erhalten habe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Zum Widerruf der Leistung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS fälschlicherweise Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 16.03.2023 bis 30.04.2023 zuerkannt und ausbezahlt, obwohl sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis befand und somit nicht arbeitslos war. Da somit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorlag (§ 7 Abs. 2 und § 12 AlVG), war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und
§ 24Abs. 2 Al
VG für diesen Zeitraum zu widerrufen.Da somit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht vorlag (Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 12, AlVG), war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für diesen Zeitraum zu widerrufen. 3.3.
- Zur Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes: 3.3.2.
- Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).3.3.2.
- Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu § 25 AlVG Rz 526).Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) zu Paragraph 25, AlVG Rz 526). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). 3.3.2.
- Gegenständlich richtet sich das Vorbringen insbesondere gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags und bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass sie keinen der in § 25 Abs. 1 AlVG normierten Rückforderungstatbestände erfülle.3.3.2.
- Gegenständlich richtet sich das Vorbringen insbesondere gegen die Höhe des Rückforderungsbetrags und bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass sie keinen der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG normierten Rückforderungstatbestände erfülle. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Überweisungen des AMS nachvollziehbar sind, da diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezüglich Datum sowie Höhe unübersichtlich waren. Da die Beschwerdeführerin bereits öfters im Leistungsbezug stand und davon auszugehen ist, dass ihr die Höhe des Tagsatzes bekannt war, musste für sie grundsätzlich erkennbar sein, dass die Auszahlung in Höhe von € 2.582,64 nicht dem Leistungsanspruch für 22 Tage (08.02.2023 bis 01.03.2023) entsprechen konnte. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 06.07.2023 selbst unter Verweis auf die konkrete Höhe des ihr zustehenden Tagsatzes und die Zeiträume, in welchen sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, konkret vor, dass ihr fälschlicherweise ein zu hoher Betrag überwiesen worden sei. Auch in der Stellungnahme vom 04.10.2023 führt sie an, dass sie dem AMS am 25.05.2023 meldete, dass die Überweisung vom 22.05.2023 fehlerhaft sei. Schon dieses Vorbringen zeigt, dass die Beschwerdeführerin – wiewohl gem. § 25 Abs. 1 AlVG ein bloßes „Erkennen Müssen“ der zu Ungebühr erfolgten Leistung gefordert ist – sogar erkannt hat, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Dass die Beschwerdeführerin die konkrete Höhe des Überbezugs erkennen musste, ist nicht relevant für das Erkennenmüssen iSd § 25 Abs. 1 AlVG, da die Regelung lediglich darauf abstellt, erkennen zu müssen, dass die Leistung nicht in der gewährten Höhe gebührt. Soweit in der Stellungnahme vom 04.10.2023 angeführt ist, die Beschwerdeführerin habe, den Grund für die zu hohe Überweisung nicht erkannt, widerspricht dies den eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von einer fälschlicherweise zu hohen Überweisung ausging und sie insofern erkannt hat, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sein musste. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit einen der Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG, da sie den Überbezug – wenn auch nicht ziffernmäßig – erkennen musste und überdies auch tatsächlich erkannte und dem AMS meldete.Da die Beschwerdeführerin bereits öfters im Leistungsbezug stand und davon auszugehen ist, dass ihr die Höhe des Tagsatzes bekannt war, musste für sie grundsätzlich erkennbar sein, dass die Auszahlung in Höhe von € 2.582,64 nicht dem Leistungsanspruch für 22 Tage (08.02.2023 bis 01.03.2023) entsprechen konnte. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 06.07.2023 selbst unter Verweis auf die konkrete Höhe des ihr zustehenden Tagsatzes und die Zeiträume, in welchen sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, konkret vor, dass ihr fälschlicherweise ein zu hoher Betrag überwiesen worden sei. Auch in der Stellungnahme vom 04.10.2023 führt sie an, dass sie dem AMS am 25.05.2023 meldete, dass die Überweisung vom 22.05.2023 fehlerhaft sei. Schon dieses Vorbringen zeigt, dass die Beschwerdeführerin – wiewohl gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ein bloßes „Erkennen Müssen“ der zu Ungebühr erfolgten Leistung gefordert ist – sogar erkannt hat, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Dass die Beschwerdeführerin die konkrete Höhe des Überbezugs erkennen musste, ist nicht relevant für das Erkennenmüssen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, da die Regelung lediglich darauf abstellt, erkennen zu müssen, dass die Leistung nicht in der gewährten Höhe gebührt. Soweit in der Stellungnahme vom 04.10.2023 angeführt ist, die Beschwerdeführerin habe, den Grund für die zu hohe Überweisung nicht erkannt, widerspricht dies den eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von einer fälschlicherweise zu hohen Überweisung ausging und sie insofern erkannt hat, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen sein musste. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit einen der Rückforderungstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, da sie den Überbezug – wenn auch nicht ziffernmäßig – erkennen musste und überdies auch tatsächlich erkannte und dem AMS meldete. Zur Höhe des Rückforderungsbetrags ist festzuhalten, dass in dem der Beschwerdeführerin am 22.05.2023 ausbezahlten Betrag das korrekte Arbeitslosengeld in Höhe von € 835,56 (für den Zeitraum 08.02.2023 bis 01.03.2023, somit 22 Tage) enthalten war. Die Differenz zum Auszahlungsbetrag beträgt € 1.747,08 und wurde der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Bescheid zum Rückersatz vorgeschrieben (€ 2.258,64 – € 835,56). Soweit in der Beschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführerin seien in den Zeiträumen von 08.02.2023 bis 15.03.2023 und ab 21.05.2023 insgesamt € 1.785,06 tatsächlich zugestanden, überwiesen worden seien € 3.323,25, weshalb der Rückforderungsbetrag zu hoch sei, ist auszuführen, dass mit der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2023 der Widerrufszeitraum auf 16.03.2023 bis 30.04.2023 korrigiert wurde. Die von der Beschwerdeführerin angeführte niedrigere Differenz ergibt sich daraus, dass ihr zwar für die vorgebrachten Zeiträume von 08.02.2023 bis 15.03.2023 und von 21.05.2023 bis 31.05.2023, somit 47 Tage, Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.785,08 gebührte, aufgrund der Aufrechnung
§ 25Abs. 4 Al
VG jedoch für den Monat Mai 2023 die Hälfte des Leistungsanspruchs einbehalten wurde und somit am 13.06.2023 nur € 208,89 ausbezahlt wurden. Die Differenz zwischen den ausbezahlten € 3.323,25 und dem Anspruch von € 1.785,08 ist somit um den Betrag von € 208,89 geringer, der für Mai 2023 zunächst nicht ausbezahlt wurde. Die Einbehaltung bei der nächsten Auszahlung wurde im Bescheid vom 13.06.2023 angekündigt und mit der Auszahlung vom 13.06.2023 auch sogleich vorgenommen. Mit 07.09.2023 wurden die einbehaltenen Beträge an die Beschwerdeführerin überwiesen.Die von der Beschwerdeführerin angeführte niedrigere Differenz ergibt sich daraus, dass ihr zwar für die vorgebrachten Zeiträume von 08.02.2023 bis 15.03.2023 und von 21.05.2023 bis 31.05.2023, somit 47 Tage, Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.785,08 gebührte, aufgrund der Aufrechnung
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG jedoch für den Monat Mai 2023 die Hälfte des Leistungsanspruchs einbehalten wurde und somit am 13.06.2023 nur € 208,89 ausbezahlt wurden. Die Differenz zwischen den ausbezahlten € 3.323,25 und dem Anspruch von € 1.785,08 ist somit um den Betrag von € 208,89 geringer, der für Mai 2023 zunächst nicht ausbezahlt wurde. Die Einbehaltung bei der nächsten Auszahlung wurde im Bescheid vom 13.06.2023 angekündigt und mit der Auszahlung vom 13.06.2023 auch sogleich vorgenommen. Mit 07.09.2023 wurden die einbehaltenen Beträge an die Beschwerdeführerin überwiesen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderungssumme in Höhe von € 1.747,08 um den Betrag handelt, der der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausbezahlt wurde. Davon zu unterscheiden ist jedoch der noch offene Betrag. Soweit die Beschwerdeführerin in der Ergänzung zum Vorlageantrag ausführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung die noch offene Rückforderungssumme falsch berechnet worden sei, ist festzuhalten, dass aufgrund der am 07.09.2023 erfolgten Überweisung der einbehaltenen Beträge zum Entscheidungszeitpunkt erneut die gesamte Rückforderungssumme offen ist. 3.5. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus der Höhe des Tagsatzes (€ 37,98) multipliziert mit 46 Tagen. Diesbezüglich wird die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verwiesen, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS die Gewährung von Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungen) zu beantragen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2277148.1.00