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{'item': 'W229 2277911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW229 2277911-1 Spruch, W229 2277911-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: AMS) vom 12.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 19.06.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge: AMS) vom 12.06.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 09.05.2023 bis 19.06.2023 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung als Gartenhelfer beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung als Gartenhelfer beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er das Arbeitsangebot beim Vorstellungsgespräch nicht sofort annehmen, sondern es sich noch einen Tag überlegen habe wollen. Daher habe er weder angekreuzt, dass er Interesse, noch, dass er kein Interesse habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich sofort entscheiden müsse, und ein Mitarbeiter von XXXX habe ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers „kein Interesse“ ausgefüllt. Nach Erhalt der Mitteilung des AMS über die Einstellung des Leistungsbezugs habe er bekannt gegeben, dass er die Arbeitsstelle annehmen wolle, zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle jedoch bereits besetzt gewesen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er das Arbeitsangebot beim Vorstellungsgespräch nicht sofort annehmen, sondern es sich noch einen Tag überlegen habe wollen. Daher habe er weder angekreuzt, dass er Interesse, noch, dass er kein Interesse habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich sofort entscheiden müsse, und ein Mitarbeiter von römisch 40 habe ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers „kein Interesse“ ausgefüllt. Nach Erhalt der Mitteilung des AMS über die Einstellung des Leistungsbezugs habe er bekannt gegeben, dass er die Arbeitsstelle annehmen wolle, zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle jedoch bereits besetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt arbeitsunwillig gewesen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.08.2023 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarungen die Vermittlungstätigkeit aufgenommen und dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter beim sozialökonomischen Betrieb XXXX für die Bereiche Reinigung, Gartenpflege und Hilfstätigkeiten bei Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und im privaten Bereich übermittelt worden sei. Vom Dienstgeber sei rückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 05.05.2023 angegeben habe, kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme gehabt habe. Bei einer Spontanvorsprache beim AMS am 12.05.2023 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Beschäftigung antreten zu wollen, eine Anfrage beim Dienstgeber habe ergeben, dass die freien Stellen bereits besetzt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass eine anderweitige Stellenbesetzung erfolgen werde, wenn er mehrere Tage Bedenkzeit einfordere. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers sei er nochmals zu einem Vorstellungstermin für den 19.07.2023 eingeladen worden, diesen Termin habe er aufgrund Krankheit nicht wahrgenommen.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 16.08.2023 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entsprechend der im Betreuungsplan getroffenen Vereinbarungen die Vermittlungstätigkeit aufgenommen und dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Mitarbeiter beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 für die Bereiche Reinigung, Gartenpflege und Hilfstätigkeiten bei Gemeinden, öffentlichen Einrichtungen und im privaten Bereich übermittelt worden sei. Vom Dienstgeber sei rückgemeldet worden, dass der Beschwerdeführer bei der Vorsprache am 05.05.2023 angegeben habe, kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme gehabt habe. Bei einer Spontanvorsprache beim AMS am 12.05.2023 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Beschäftigung antreten zu wollen, eine Anfrage beim Dienstgeber habe ergeben, dass die freien Stellen bereits besetzt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass eine anderweitige Stellenbesetzung erfolgen werde, wenn er mehrere Tage Bedenkzeit einfordere. Aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers sei er nochmals zu einem Vorstellungstermin für den 19.07.2023 eingeladen worden, diesen Termin habe er aufgrund Krankheit nicht wahrgenommen.
  7. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, dass die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung dazu, wer am Einstellungsbogen das Feld „Interesse“ bzw. „Kein Interesse“ angekreuzt habe, falsch seien. Dass der Mitarbeiter ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers das Feld „Kein Interesse“ angekreuzt habe, sei vom AMS gar nicht berücksichtigt worden. Auch sei er sehr wohl an einer Arbeitsaufnahme interessiert, am 19.07.2023 sei er jedoch durch Krankheit verhindert gewesen. Nur, weil er innerhalb eines Tages über das Arbeitsangebot entscheiden habe wollen, könne man nicht von einer Arbeitsvereitelung sprechen. Er habe sicherlich nicht daran gedacht, dass sich zwischenzeitlich jemand anderes für die Arbeit finde.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 einlangend vorgelegt.
  9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 01.08.2021 Arbeitslosengeld und ab 19.12.2021 Notstandshilfe. Gesundheitliche Einschränkungen gab der Beschwerdeführer dem AMS nicht bekannt. Im Betreuungsplan vom 10.01.2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet sei, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasse auch Hilfstätigkeiten. Es könne seitens des AMS eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme an sozialökonomischen Betrieben wie XXXX . Dienstverhältnisse bei XXXX seien auf maximal ein Jahr befristete Beschäftigungen und würden als Vorbereitung für ein Dienstverhältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt dienen. XXXX biete Dienstverhältnisse im Bereich Hilfstätigkeiten für öffentliche Einrichtungen und Gartenpflege im privaten Bereich, Hilfstätigkeiten für Gemeinden (v.a. im Bereich Pflege öffentlicher Plätze).Im Betreuungsplan vom 10.01.2023 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet sei, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, AlVG) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasse auch Hilfstätigkeiten. Es könne seitens des AMS eine Vermittlung in alle gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Hierzu gehöre auch die Teilnahme an sozialökonomischen Betrieben wie römisch 40 . Dienstverhältnisse bei römisch 40 seien auf maximal ein Jahr befristete Beschäftigungen und würden als Vorbereitung für ein Dienstverhältnis auf dem regulären Arbeitsmarkt dienen. römisch 40 biete Dienstverhältnisse im Bereich Hilfstätigkeiten für öffentliche Einrichtungen und Gartenpflege im privaten Bereich, Hilfstätigkeiten für Gemeinden (v.a. im Bereich Pflege öffentlicher Plätze). Am 27.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX am 05.05.2023 übermittelt. Das Schreiben lautete auszugsweise wie folgt:Am 27.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Einladung zum Vorstellungsgespräch beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 am 05.05.2023 übermittelt. Das Schreiben lautete auszugsweise wie folgt: „ XXXX 2023Sozialökonomischer Betrieb„ römisch 40 2023, Sozialökonomischer Betrieb Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , wir bieten Ihnen im Rahmen des vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebs XXXX 2023 ein befristetes Arbeitsverhältnis an.wir bieten Ihnen im Rahmen des vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebs römisch 40 2023 ein befristetes Arbeitsverhältnis an. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erhalten Sie bestmögliche Unterstützung für Ihren Wiedereinstieg in Ihr Berufsleben. Tätigkeitsbereich Gartenarbeiten Voll- oder Teilzeit […].“ Möglicher Arbeitsbeginn war am 09.05.
  11. Der Beschwerdeführer erschien zu dem Termin am 05.05.2023 und teilte dort mit, nicht sicher zu sein, ob er Gartenarbeit verrichten wolle, und erbat sich Bedenkzeit. Seitens des XXXX wurde am 08.05.2023 an das AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Beschäftigung habe.Der Beschwerdeführer erschien zu dem Termin am 05.05.2023 und teilte dort mit, nicht sicher zu sein, ob er Gartenarbeit verrichten wolle, und erbat sich Bedenkzeit. Seitens des römisch 40 wurde am 08.05.2023 an das AMS rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Beschäftigung habe. Am 09.05.2023 versendete das AMS via eAMS eine Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Einstellung des Bezugs. Diese Mitteilung las der Beschwerdeführer am 11.05.
  12. Am 12.05.2023 sprach er spontan beim AMS vor und teilte mit, dass er es sich überlegt habe und den Job bei XXXX antreten wolle. Das AMS hielt Rücksprache mit dem Dienstgeber und wurde dabei mitgeteilt, dass derzeit kein Platz frei sei.Am 12.05.2023 sprach er spontan beim AMS vor und teilte mit, dass er es sich überlegt habe und den Job bei römisch 40 antreten wolle. Das AMS hielt Rücksprache mit dem Dienstgeber und wurde dabei mitgeteilt, dass derzeit kein Platz frei sei. Am 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS erneut eine Stelle im Sozialökonomischen Betriebs XXXX 2023 zugewiesen und ein Termin für ein Vorstellungsgespräch bei XXXX am 19.07.2023 übermittelt. Den Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, da er von 19.07.2023 bis 26.07.2023 arbeitsunfähig war. Er gab seine Arbeitsunfähigkeit am 19.07.2023 dem AMS bekannt, das XXXX kontaktierte er jedoch nicht, um abzusagen. Eine neuerliche Terminvereinbarung bzw. Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber durch den Beschwerdeführer nach seiner Genesung erfolgte nicht.Am 10.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS erneut eine Stelle im Sozialökonomischen Betriebs römisch 40 2023 zugewiesen und ein Termin für ein Vorstellungsgespräch bei römisch 40 am 19.07.2023 übermittelt. Den Termin nahm der Beschwerdeführer nicht wahr, da er von 19.07.2023 bis 26.07.2023 arbeitsunfähig war. Er gab seine Arbeitsunfähigkeit am 19.07.2023 dem AMS bekannt, das römisch 40 kontaktierte er jedoch nicht, um abzusagen. Eine neuerliche Terminvereinbarung bzw. Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber durch den Beschwerdeführer nach seiner Genesung erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungsbezug beruhen auf dem Versicherungsverlauf vom 06.09.
  14. Der Betreuungsplan vom 10.01.2023, in welchem der SÖB XXXX vorgestellt wird, liegt im Akt ein, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er über SÖBs informiert wurde.Der Betreuungsplan vom 10.01.2023, in welchem der SÖB römisch 40 vorgestellt wird, liegt im Akt ein, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass er über SÖBs informiert wurde. Dass der Beschwerdeführer die Einladung zum Infotag bei XXXX für 05.05.2023 erhalten hat, ist unstrittig, und liegt das Einladungsschreiben überdies im Akt ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Bereich Gartenarbeit gehandelt hat, welche dem Beschwerdeführer angeboten worden ist. Der mögliche Arbeitsantritt am 09.05.2023 ist aus der Niederschrift vom 31.05.2023 ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer die Einladung zum Infotag bei römisch 40 für 05.05.2023 erhalten hat, ist unstrittig, und liegt das Einladungsschreiben überdies im Akt ein. Aus diesem ist ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Bereich Gartenarbeit gehandelt hat, welche dem Beschwerdeführer angeboten worden ist. Der mögliche Arbeitsantritt am 09.05.2023 ist aus der Niederschrift vom 31.05.2023 ersichtlich. Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben des XXXX -Mitarbeiters gegenüber dem AMS (vgl. insb. Meldung an den PST vom 08.05.2023 sowie Aktenvermerk des AMS vom 16.08.2023). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angegeben hätte, dass er an der konkreten Stelle jedenfalls interessiert sei, bringt er weder selbst vor noch ist dies sonst hervorgekommen.Die Feststellungen zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Angaben des römisch 40 -Mitarbeiters gegenüber dem AMS vergleiche insb. Meldung an den PST vom 08.05.2023 sowie Aktenvermerk des AMS vom 16.08.2023). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angegeben hätte, dass er an der konkreten Stelle jedenfalls interessiert sei, bringt er weder selbst vor noch ist dies sonst hervorgekommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift des AMS vom 31.05.2023, dass er sich deshalb Bedenkzeit erbeten habe, weil er keine gute körperliche Kondition habe, ist auszuführen, dass er dem AMS keinerlei konkrete körperliche Einschränkungen bekannt gegeben oder Befunde vorgelegt hat. Dass er vor dem Vorstellungsgespräch mit dem AMS wegen seiner Bedenken Kontakt aufgenommen hätte, bringt er nicht vor. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem 12.05.2023 interessiert an der Stelle als Gartenarbeiter gezeigt hätte, wird von ihm ebenso nicht behauptet. Vielmehr bringt er in der Beschwerde selbst vor, dass er nach Erhalt des Schreibens über die Bezugseinstellung beim AMS vorgesprochen und angegeben habe, die Arbeitsstelle antreten zu wollen. Dass zu diesem Zeitpunkt alle Stellen besetzt waren, ist dem entsprechenden Vermerk des AMS über die Spontanvorsprache des Beschwerdeführers vom 12.05.2023 zu entnehmen. Dass dem Beschwerdeführer neuerlich die Stelle bei dem SöB XXXX zugewiesen wurde und er den darin genannten Termin aufgrund Arbeitsunfähigkeit versäumt hat, ergibt sich aus dem Einladungsschreiben vom 10.07.2023, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.07.2023 sowie dem Aktenvermerk des AMS vom 16.08.2023 über das Telefonat mit einem Mitarbeiter von XXXX . Dieser gab gegenüber dem AMS an, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Vorstellungstermin nicht erschienen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer nach seiner Genesung wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch in seinem Datensatz des AMS nicht ersichtlich.Dass dem Beschwerdeführer neuerlich die Stelle bei dem SöB römisch 40 zugewiesen wurde und er den darin genannten Termin aufgrund Arbeitsunfähigkeit versäumt hat, ergibt sich aus dem Einladungsschreiben vom 10.07.2023, der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.07.2023 sowie dem Aktenvermerk des AMS vom 16.08.2023 über das Telefonat mit einem Mitarbeiter von römisch 40 . Dieser gab gegenüber dem AMS an, dass der Beschwerdeführer zum zweiten Vorstellungstermin nicht erschienen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer nach seiner Genesung wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch in seinem Datensatz des AMS nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer weiterhin im Leistungsbezug steht, ist aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  18. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH).3.3.
  4. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.10.1990, Zl. 89/08/0141, mwH). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 mwN.). 3.3.2.
  5. In § 9 Abs. 7 AlVG ist normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind langzeitbeschäftigungslose Personen, die aus unterschiedlichen Gründen schwieriger Anschluss an den Arbeitsmarkt finden (lange Dauer der Arbeitslosigkeit, Alter, Betreuungspflichten usw.). § 9 Abs. 7 AlVG hält ausdrücklich fest, dass die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigungszuweisung zum Sozialökonomischen Betrieb im Einzelfall zu erfolgen hat (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 211).3.3.2.
  7. In Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ist normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind langzeitbeschäftigungslose Personen, die aus unterschiedlichen Gründen schwieriger Anschluss an den Arbeitsmarkt finden (lange Dauer der Arbeitslosigkeit, Alter, Betreuungspflichten usw.). Paragraph 9, Absatz 7, AlVG hält ausdrücklich fest, dass die erforderliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigungszuweisung zum Sozialökonomischen Betrieb im Einzelfall zu erfolgen hat vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  8. Lfg 2023) zu Paragraph 9, AlVG Rz 211). Gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person können zwar die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Bei Vorliegen solcher ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  9. Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 267).Gesundheitliche Einschränkungen der arbeitslosen Person können zwar die Verweigerung einer Beschäftigung rechtfertigen. Bei Vorliegen solcher ist der Arbeitslose aber grundsätzlich verpflichtet, diese Umstände in erster Linie bereits gegenüber der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Beschwerdeführer zu ermöglichen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  10. Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 267). Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153).Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 10.05.2022, Ra 2020/08/0153). 3.3.2.
  11. Zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung ist festzuhalten, dass keinerlei gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt sind und auch darüber hinaus keine Einwendungen gegen die Beschäftigung erhoben wurden. Der Beschwerdeführer hat vor dem Vorstellungsgespräch nicht das AMS kontaktiert und seine Bedenken bezüglich der körperlichen Belastung geäußert, sondern diese erst im Rahmen der Niederschrift am 31.05.2023 geltend gemacht. Zunächst ist festzuhalten, dass diese nach der Spontanvorsprache am 12.05.2023 stattgefunden hat, bei welcher der Beschwerdeführer demgegenüber bekannt gegeben hat, die Arbeitsstelle antreten zu wollen und insofern keine gesundheitlichen Bedenken äußerte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bereits mit dem Einladungsschreiben vom 27.04.2023 bekannt gegeben, dass es sich um ein konkretes Transitarbeitsverhältnis im Bereich Gartenarbeit gehandelt hat, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, vor dem 05.05.2023 eventuelle Bedenken bekannt zu geben. Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um ein Transitarbeitsverhältnis bei einem vom AMS geförderten SÖB handelt, die gerade darauf ausgelegt ist, Personen den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es war daher die Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung gegeben. 3.3.
  12. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Im gegenständlichen Fall erschien der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch bei XXXX und gab dort an, den bezüglich der Annahme der Stelle noch Bedenkzeit zu brauchen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage vor dem Vorstellungsgespräch bereits das Einladungsschreiben erhielt, aus welchem dezidiert hervorging, dass es sich um das Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses handelte, auch der Tätigkeitsbereich war angeführt. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits im Vorhinein Gelegenheit gehabt, sich über die betreffende Stelle Gedanken zu machen. Somit war bereits die eintägige Bedenkzeit nicht begründet. Die, lediglich im Rahmen der Niederschrift am 31.05.2023 geäußerten, Bedenken bezüglich körperlicher Belastbarkeit können in diesem Zusammenhang nur als Vorwand gesehen werden, die Beschäftigung nicht bereits im Zuge des Vorstellungsgesprächs anzunehmen.Im gegenständlichen Fall erschien der Beschwerdeführer zum Bewerbungsgespräch bei römisch 40 und gab dort an, den bezüglich der Annahme der Stelle noch Bedenkzeit zu brauchen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrere Tage vor dem Vorstellungsgespräch bereits das Einladungsschreiben erhielt, aus welchem dezidiert hervorging, dass es sich um das Angebot eines befristeten Arbeitsverhältnisses handelte, auch der Tätigkeitsbereich war angeführt. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits im Vorhinein Gelegenheit gehabt, sich über die betreffende Stelle Gedanken zu machen. Somit war bereits die eintägige Bedenkzeit nicht begründet. Die, lediglich im Rahmen der Niederschrift am 31.05.2023 geäußerten, Bedenken bezüglich körperlicher Belastbarkeit können in diesem Zusammenhang nur als Vorwand gesehen werden, die Beschäftigung nicht bereits im Zuge des Vorstellungsgesprächs anzunehmen. Allein durch dieses Verhalten hat er bereits sein Desinteresse an der gegenständlichen Stelle zum Ausdruck gebracht. Überdies meldete sich der Beschwerdeführer nicht schon am 06.05.2023 – und somit einen Tag nach dem Vorstellungsgespräch – sondern erst am 12.05.2023 nach Erhalt der Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Einstellung des Bezugs beim AMS, um seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die Beschäftigung zum Ausdruck zu bringen, und kontaktierte erst dieses sodann den potentiellen Dienstgeber. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs zum Ausdruck gebracht hätte, die Beschäftigung jedenfalls aufnehmen zu wollen, bringt er selbst nicht vor. Festzuhalten, dass es an ihm gelegen wäre, klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054 mwN).Allein durch dieses Verhalten hat er bereits sein Desinteresse an der gegenständlichen Stelle zum Ausdruck gebracht. Überdies meldete sich der Beschwerdeführer nicht schon am 06.05.2023 – und somit einen Tag nach dem Vorstellungsgespräch – sondern erst am 12.05.2023 nach Erhalt der Mitteilung an den Beschwerdeführer über die Einstellung des Bezugs beim AMS, um seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die Beschäftigung zum Ausdruck zu bringen, und kontaktierte erst dieses sodann den potentiellen Dienstgeber. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs zum Ausdruck gebracht hätte, die Beschäftigung jedenfalls aufnehmen zu wollen, bringt er selbst nicht vor. Festzuhalten, dass es an ihm gelegen wäre, klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf vergleiche VwGH 02.01.2023, Ra 2019/08/0054 mwN). Der Beschwerdeführer hat somit durch Verhalten, nämlich, dass er sich hinsichtlich ein ihm angebotenen Dienstverhältnisses bei einem SÖB zunächst unbegründete Bedenkzeit erbeten und sich erst nach einer Woche über das AMS beim Dienstgeber gemeldet hat, sein Desinteresse an der gegenständlichen Beschäftigung gezeigt. Dieses Verhalten ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Er hat dadurch die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber XXXX vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht anders gewertet werden, als dass er in Kauf genommen hat, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach nicht damit gerechnet haben soll, dass die Stelle innerhalb einer Woche besetzt werden würde, da für die Kausalität der Vereitelungshandlung nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zuletzt VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mwN.). Der Beschwerdeführer hat somit durch Verhalten, nämlich, dass er sich hinsichtlich ein ihm angebotenen Dienstverhältnisses bei einem SÖB zunächst unbegründete Bedenkzeit erbeten und sich erst nach einer Woche über das AMS beim Dienstgeber gemeldet hat, sein Desinteresse an der gegenständlichen Beschäftigung gezeigt. Dieses Verhalten ist nach allgemeiner Erfahrung geeignet, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. Er hat dadurch die Arbeitsaufnahme beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann auch nicht anders gewertet werden, als dass er in Kauf genommen hat, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach nicht damit gerechnet haben soll, dass die Stelle innerhalb einer Woche besetzt werden würde, da für die Kausalität der Vereitelungshandlung nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche zuletzt VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mwN.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ohne seine das Feld „Kein Interesse“ angekreuzt worden, ist festzuhalten, dass dieser Umstand letztlich unerheblich ist, da sich sein Desinteresse an der Beschäftigung aus seinem Gesamtverhalten, insbesondere aus dem Umstand, eine unbegründete Bedenkzeit hinsichtlich einer ihm angebotener Stelle erbeten zu haben, ergibt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die neuerlich angebotene Stelle bei XXXX nicht annahm, da er zwar wegen Arbeitsunfähigkeit den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hat, jedoch den Termin weder absagte noch zu verschieben versuchte. Dies unterstreicht aus Sicht des erkennenden Senats die Unwilligkeit des Beschwerdeführers, die Beschäftigung als Gartenarbeiter beim XXXX anzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, nämlich auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248 mHa VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104) und ist somit evident, dass die Unterlassung der Vereinbarung eines neuerlichen Vorstellungstermins nach Beendigung seines Krankenstandes für das Nichtzustandekommen des erneut angebotenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich ist (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass sein passives Verhalten nach Beendigung seines Krankenstandes zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis beim neuerlich angebotenen SöB zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben (vgl. nochmals VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die neuerlich angebotene Stelle bei römisch 40 nicht annahm, da er zwar wegen Arbeitsunfähigkeit den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hat, jedoch den Termin weder absagte noch zu verschieben versuchte. Dies unterstreicht aus Sicht des erkennenden Senats die Unwilligkeit des Beschwerdeführers, die Beschäftigung als Gartenarbeiter beim römisch 40 anzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die den Arbeitslosen treffende Verpflichtung, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden, nämlich auch, dass nach Beendigung eines Krankenstandes diese Bemühungen unverzüglich wieder aufzunehmen sind vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248 mHa VwGH 22.02.2012, 2009/08/0104) und ist somit evident, dass die Unterlassung der Vereinbarung eines neuerlichen Vorstellungstermins nach Beendigung seines Krankenstandes für das Nichtzustandekommen des erneut angebotenen Beschäftigungsverhältnisses ursächlich ist vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Dabei musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass sein passives Verhalten nach Beendigung seines Krankenstandes zwangsläufig dazu führt, dass kein Beschäftigungsverhältnis beim neuerlich angebotenen SöB zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben vergleiche nochmals VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). 3.3.
  13. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 12.06.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 09.05.2023 bis 19.06.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 12.06.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 09.05.2023 bis 19.06.2023 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
  14. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Gegenständlich liegen daher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor, die zu einer (teilweisen) Nachsicht der Sanktion führen würden. 3.3.
  15. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  16. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2277911.1.00

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