RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW232 2198702-2 Spruch, W232 2198702-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Artikel 8EMRK vom 14.05.2021 wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 14.05.2021 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ II.)römisch zwei.) In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 29.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in sämtlichen Punkten – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 – als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.09.2020 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine vom Beschwerdeführer daraufhin erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.12.2020 zurück.
- Mit Schreiben vom 17.03.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vielzahl an Unterlagen und brachte dabei vor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG 2005 stelle. Es wurde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung gebeten.
- Mit Schreiben vom 17.03.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vielzahl an Unterlagen und brachte dabei vor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG 2005 stelle. Es wurde in diesem Zusammenhang um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung gebeten. Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer „für den Fall der Abweisung des Antrags gemäß § 56 AsylG“ einen Eventualantrag stelle und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beantrage.Mit Schreiben vom 30.03.2021 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer „für den Fall der Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG“ einen Eventualantrag stelle und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 beantrage. Am 31.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK auch persönlich.Am 31.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK auch persönlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK (im Zusammenhang mit §§ 55 sowie 56 Asyl
G 2005) mit Bescheid vom 08.04.2021 gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen sei und im Falle des Stellens mehrerer Anträge zum gleichen Zeitpunkt, als auch bei gleichzeitiger Anhängigkeit mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellter Anträge, der Antrag gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 sowie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK (im Zusammenhang mit Paragraphen 55, sowie 56 Asyl
G 2005) mit Bescheid vom 08.04.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen sei und im Falle des Stellens mehrerer Anträge zum gleichen Zeitpunkt, als auch bei gleichzeitiger Anhängigkeit mehrerer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellter Anträge, der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sei. Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden.
- Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vielzahl an Unterlagen und brachte dabei vor, dass der Beschwerdeführer einen (zweiten, hier gegenständlichen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 stelle.
- Mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vielzahl an Unterlagen und brachte dabei vor, dass der Beschwerdeführer einen (zweiten, hier gegenständlichen) Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 stelle. Bei dieser Gelegenheit wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich gemeldet sei; viereinhalb Jahre würden auf dem Asylverfahren gründen. Er verfüge über eine unentgeltliche Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe bei einem Stift und einer Marktgemeinde ehrenamtliche bzw. unentgeltliche Arbeiten geleistet. Er verfüge mittlerweile über einen Dienstvorvertrag bei einem Malermeister – mit dem daraus resultierenden Verdienst könne der Lebensunterhalt im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels gesichert werden. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich für eine sprachliche, persönliche und soziale Integration genützt. Aufgrund seines Engagements sei er sehr beliebt sowie geschätzt und verfüge über zahlreiche Freunde und Bekannte, die österreichische Staatsbürger seien. Diese würden den Beschwerdeführer für seinen Integrationswillen, sein Engagement und seine Hilfsbereitschaft schätzen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 13.11.2020 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie nachfolgend am 23.02.2021 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich alphabetisiert worden und verfüge – nicht zuletzt aufgrund einer hervorragenden gelungenen sozialen Integration in seiner Gemeinde – über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Er sei unbescholten.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 17.05.2021 ein Verbesserungsauftrag erteilt; er habe im Rahmen des Parteienverkehrs persönlich bei der örtlich zuständigen Stelle zu erscheinen und den Antrag dort zu unterschreiben. Anbei wurden dem Beschwerdeführer zudem die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und ihm gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am 21.05.2021 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK auch persönlich.5. Am 21.05.2021 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK auch persönlich.
- Am 31.05.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Malermeister eine weitere Anfrage vom 31.05.2021 an das Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit einer Beschäftigungsbewilligung (für den Beschwerdeführer) übermittelt.
- Mit Parteiengehör vom 10.09.2021 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Ergänzungen zur Länderinformation zu Afghanistan übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 21.09.2021 insbesondere vor, dass er Afghanistan schon früh – mit 17 Jahren – verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich mühevoll Schritte gesetzt, um unter anderem einen Analphabetismus zu überwinden und am 23.02.2021 eine Deutschkursprüfung des ÖIF auf dem Niveau B1 zu absolvieren. Aufgrund seines sozialen Rückhaltes könne er auf eine unentgeltliche Unterkunft zurückgreifen, ohne hierfür Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen zu müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem bereits einen Arbeitgeber finden können, der ihm im Falle einer positiven Erledigung des Antrages sofort einstellen würde. „Dagegen“ verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über Kenntnisse der Schriftsprache Dari, noch über eine Arbeitsstelle oder Unterkunft. Er könne auch auf keine familiäre oder soziale Unterstützung zurückgreifen und habe keinen Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Afghanistan. Gegen den Beschwerdeführer spreche „lediglich“, dass er sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhalte und er sich seines vorläufigen Aufenthaltsstatus im Asylverfahren bewusst hätte sein müssen. Es dürfe aber nicht über den Umstand hinweggesehen werden, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Reisedokumente verfüge und eine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei.
- Mit dem oben angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2021 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 14.05.2021 wurde gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt IV.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).9. Mit dem oben angeführten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.05.2021 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 14.05.2021 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 stattgegeben (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, hervorgehe. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, hervorgehe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I., III., V. sowie VI. mit Schreiben vom 27.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch drei., römisch fünf. sowie römisch sechs. mit Schreiben vom 27.10.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Begründend wird insbesondere vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den gesetzten Integrationsschritten des Beschwerdeführers nach der Erlassung des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 inhaltlich nicht adäquat auseinandergesetzt habe. Dass der Beschwerdeführer nun geänderte, private Anknüpfungspunkte geltend gemacht habe, die im Asylverfahren noch nicht hätten berücksichtigt werden können, ergebe sich einerseits aus dem Zeitraum zwischen Abschluss des Asylverfahrens (23.07.2020) und der gegenständlichen Antragstellung (14.05.2021), andererseits aus der Vorlage von 31 Beilagen. Wie bereits die Datierung der Beilagen zeige, würden diese, bis auf eine Beilage, aus der Zeit nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 stammen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände sei eine abweichende Beurteilung nach Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer gemäß § 24 VwGVG beantragt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege somit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätte. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände sei eine abweichende Beurteilung nach Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall nicht jedenfalls ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, VwGVG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Afghanistans und spricht Dari. Gegen den Beschwerdeführer wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2020 – mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Am 14.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines „
Art. 8EMRK“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.Am 14.05.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines „
Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Der Beschwerdeführer stellte – nach Erlassung des hier gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2021 – am 24.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm rechtskräftig den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, IFA-Zahl 1105456004/211793386, die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt eine diesbezügliche weitere befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I.) Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. Zu A) römisch eins.) Abweisung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) 16. der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt; (…)“ „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 (…)Paragraph 8, (…)
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. (…)“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 (…)Paragraph 58, (…)
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. (…)“ Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 6.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages nach § 55 AsylG auf § 58 Abs. 10 AsylG
- Seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 – insbesondere auch im Hinblick auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – hätten sich keine berücksichtigenden Neuumstände ergeben, die eine positive Erledigung zulässig erscheinen lassen würden. Es gehe aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, hervor. Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG
- Seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020 – insbesondere auch im Hinblick auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – hätten sich keine berücksichtigenden Neuumstände ergeben, die eine positive Erledigung zulässig erscheinen lassen würden. Es gehe aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, hervor. Nach Erlass des gegenständlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine diesbezügliche befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, IFA-Zahl 1105456004/211793386, wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.Nach Erlass des gegenständlichen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine diesbezügliche befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gewährt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, IFA-Zahl 1105456004/211793386, wurde seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z 2), oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,), oder gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
- GP 49) wurde mit der Regelung des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 49) wurde mit der Regelung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein „Ausschlussgrund“ für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter nach dem AsylG 2005 zugesprochen wurde, liegt der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 vor und ist daher im Spruch die Änderung der gesetzlichen Grundlage vorzunehmen.Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter nach dem AsylG 2005 zugesprochen wurde, liegt der Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 vor und ist daher im Spruch die Änderung der gesetzlichen Grundlage vorzunehmen. Zu A.) II.) Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt III., V. und VI. Zu A.) römisch zwei.) Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Da im Fall des Beschwerdeführers ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) nicht mehr vor. Folglich sind sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die darauf aufbauenden angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos zu beheben.Da im Fall des Beschwerdeführers ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) nicht mehr vor. Folglich sind sowohl die Rückkehrentscheidung, als auch die darauf aufbauenden angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos zu beheben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2198702.2.00