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{'item': 'W240 2285294-1'}

Obsah (14)§ 21Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Artikel 46Art. 19Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW240 2285294-1 Spruch, W240 2285294-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEIC

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und es wird der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 13.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17.12.2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte. Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2023 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr namentlich bezeichneter Ehemann lebe in Österreich. Sie sei bereits im Dezember 2022 in Kroatien gewesen, dort habe sie ihre Fingerabdrücke abgegeben, sie sei anschließend zurück nach Tschetschenien und habe dort bis 08.09.2023 gelebt. Sie sei mit einer kroatischen Familie bis nach Kroatien gefahren und mit einer anderen Familie weiter nach Wien gelangt, wo sie am 13.09.2023 gegenständlichen Antrag gestellt habe. Sie wolle nach Österreich zu ihrem Ehemann, der in Österreich lebe, gelangen. Über die durchreisten Länder könne sie keine Angaben tätigen. Seit XXXX 2022 sei sie mit ihrem Ehegatten, der in Österreich lebe, offiziell verheiratet, dazu verweise sie auf die Heiratsurkunde, welche sie vorlege. Im Zuge der Erstbefragung am 13.09.2023 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihr namentlich bezeichneter Ehemann lebe in Österreich. Sie sei bereits im Dezember 2022 in Kroatien gewesen, dort habe sie ihre Fingerabdrücke abgegeben, sie sei anschließend zurück nach Tschetschenien und habe dort bis 08.09.2023 gelebt. Sie sei mit einer kroatischen Familie bis nach Kroatien gefahren und mit einer anderen Familie weiter nach Wien gelangt, wo sie am 13.09.2023 gegenständlichen Antrag gestellt habe. Sie wolle nach Österreich zu ihrem Ehemann, der in Österreich lebe, gelangen. Über die durchreisten Länder könne sie keine Angaben tätigen. Seit römisch 40 2022 sei sie mit ihrem Ehegatten, der in Österreich lebe, offiziell verheiratet, dazu verweise sie auf die Heiratsurkunde, welche sie vorlege. Das BFA richtete am 08.11.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien. Es wurde darin darauf verwiesen, dass die BF in Kroatien am 17.12.2022 einen Asylantrag gestellt habe, sie sei in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, von wo aus sie am 08.09.2023 wieder ausgereist sei. Die Angaben der BF seien laut BFA nicht glaubwürdig, weil die BF entgegen ihren Angaben doch in Kroatien am 17.12.2022 einen Asylantrag gestellt habe und da sie keine Beweise dafür habe, dass sie mindestens drei Monate nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Der Ehemann der BF, welcher in Österreich lebe, sei laut den Datenbanken durchgehend in Österreich gewesen seit 04.09.
  2. Erstmals sei er am 25.06.2004 in Österreich registriert worden, er sei jedoch wegen längeren Abwesenheiten öfters abgemeldet worden. Der dem Ehemann der BF zuerkannte Asylstatus sei ihm am 16.02.2023 aberkannt worden. Ein schützenswertes Familienleben könne nicht festgestellt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Heiratsurkunde vom XXXX 2022 vorgelegt worden sei, diese sei jedoch nicht zertifiziert übersetzt worden. Sollte Kroatien Beweise dafür haben, dass die BF die Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, ersuchte das BFA um Übermittlung vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO, andernfalls werde die Zuständigkeit Kroatiens im gegenständlichen Fall angenommen.Das BFA richtete am 08.11.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien. Es wurde darin darauf verwiesen, dass die BF in Kroatien am 17.12.2022 einen Asylantrag gestellt habe, sie sei in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, von wo aus sie am 08.09.2023 wieder ausgereist sei. Die Angaben der BF seien laut BFA nicht glaubwürdig, weil die BF entgegen ihren Angaben doch in Kroatien am 17.12.2022 einen Asylantrag gestellt habe und da sie keine Beweise dafür habe, dass sie mindestens drei Monate nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Der Ehemann der BF, welcher in Österreich lebe, sei laut den Datenbanken durchgehend in Österreich gewesen seit 04.09.
  3. Erstmals sei er am 25.06.2004 in Österreich registriert worden, er sei jedoch wegen längeren Abwesenheiten öfters abgemeldet worden. Der dem Ehemann der BF zuerkannte Asylstatus sei ihm am 16.02.2023 aberkannt worden. Ein schützenswertes Familienleben könne nicht festgestellt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Heiratsurkunde vom römisch 40 2022 vorgelegt worden sei, diese sei jedoch nicht zertifiziert übersetzt worden. Sollte Kroatien Beweise dafür haben, dass die BF die Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, ersuchte das BFA um Übermittlung vor dem Hintergrund von Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO, andernfalls werde die Zuständigkeit Kroatiens im gegenständlichen Fall angenommen. Mit Schreiben vom 22.11.2023 stimmten die kroatischen Dublin-Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 22.11.2023 stimmten die kroatischen Dublin-Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Am 06.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA einvernommen. Sie tätigte insbesondere Folgende Angaben: „(…) LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? VP: Ja. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ihre Muttersprache ist tschetschenisch, Sie sprechen auch Russisch, Sie sind der Heiratsurkunde nach seit dem XXXX .2022 verheiratet und Sie haben keine Kinder. Ist das richtig?Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Ihre Muttersprache ist tschetschenisch, Sie sprechen auch Russisch, Sie sind der Heiratsurkunde nach seit dem römisch 40 .2022 verheiratet und Sie haben keine Kinder. Ist das richtig? VP: Ja, das ist richtig. LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 13.09.2023 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Ausreisegründe gemacht haben, richtig? VP: Ja. Es ist alles richtig, ich habe nichts zu ergänzen oder korrigieren. LA: Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit? VP: Ja. LA: Sie behaupten also, dass Sie nach der Abgabe ihrer Fingerabdrücke/Asylantragstellung in Kroatien – das war am 17.12.2022 – wieder zurück in ihr Heimatland gereist sind, bleiben Sie bei ihren Angaben bzw. können Sie Beweismittel für diese Ihre Angaben vorlegen? VP: Das stimmt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Taxi zurückgereist bin, ich habe keine Beweise dafür. Mein Mann war in Tschetschenien anwesend, er ist von hier in die Heimat gefahren, wo wir geheiratet haben. Etwas später kehrte er nach Österreich zurück, ca. im XXXX 2022.VP: Das stimmt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Taxi zurückgereist bin, ich habe keine Beweise dafür. Mein Mann war in Tschetschenien anwesend, er ist von hier in die Heimat gefahren, wo wir geheiratet haben. Etwas später kehrte er nach Österreich zurück, ca. im römisch 40
  4. LA: Sie geben u.a. an, dass Sie mit Ihrem Ehemann XXXX , StA: Russische Föderation, seit XXXX .2022 verheiratet sind! Besitzen Sie dazu eine Heiratsurkunde bzw. kennen Sie den Asylstatus Ihres Ehegatten in Österreich?LA: Sie geben u.a. an, dass Sie mit Ihrem Ehemann römisch 40 , , StA: Russische Föderation, seit römisch 40 .2022 verheiratet sind! Besitzen Sie dazu eine Heiratsurkunde bzw. kennen Sie den Asylstatus Ihres Ehegatten in Österreich? VP: Ja. LA. Warum sind Sie überhaupt nach Russland (Tschetschenien) zurückgekehrt, nachdem Ihr Mann schon in Österreich war? VP: Als auch in Kroatien war, wusste ich nicht, wie ich hierher kommen soll. Ich kenne mich hier überhaupt nicht aus. Deshalb reiste ich nach Russland zurück. LA: Sie hätten ja telefonischen Kontakt aufnehmen können? VP: Bei der ersten Fahrt wusste mein Mann nicht , dass ich nach Österreich unterwegs bin, ich weiß nicht warum ich ihn nicht telefonisch verständigt habe und ihn gebeten habe, mich aus Kroatien abzuholen. LA. Wohnen Sie jetzt bei Ihrem Mann? LA: Ja, ich wohne zusammen mit meinem Mann, wir haben eine Wohnung, wo wir beide gemeldet sind. Ich brauche keinerlei Leistungen vom Staat, ich würde gerne selbst arbeiten. Anmerkung: Unterlagen werden vorgelegt; im Akt (Kopien) LA: Wissen Sie, welchen Aufenthaltstitel Ihr Mann in Österreich hat? VP: Ja. (Kopie des NAG Titels im Akt). LA: Haben Sie noch weitere Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? VP: Nein.VP: Nein., Auf Grund der Dublin III-Verordnung der Europäischen Union ist für die Bearbeitung Ihres Asylantrages Kroatien zuständig. Durch die Zustimmung des Staates Kroatien wird Ihr Asylantrag in Österreich als für nicht zulässig zurückgewiesen und es wird beabsichtigt Sie aus Österreich auszuweisen. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und gem. § 52 a 2 BVA-VG erhalten haben. Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Asylgesetz 2005 und gem. Paragraph 52, a 2 BVA-VG erhalten haben. LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem Entgegenstehen? VP: Ich will nicht zurück nach Kroatien, mein Ehemann ist hier, ich möchte mit ihm zusammenbleiben. A: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Kroatien nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen? VP: Ja, aber ich habe das nicht gelesen. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden? VP: Ja. LA: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? VP: Ja. Die BF wurde am 11.01.2024 zu einer Einvernahme beim BFA nachweislich geladen. Die Einvernahme gestaltet sich dabei insbesondere wie folgt: „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. Ich bin gesund. LA: Die allgemeinen Informationen wurden Ihnen bereits zur Kenntnis gebracht! Haben Sie alles verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Der VP wird die vor der EASt-West am 06.12.2023 gemachte Niederschrift, welche ihre Unterschrift trägt, vorgelegt bzw. vom Hrn. Dolmetscher erläutert. LA: Sind die von Ihnen im Rahmen der ersten Einvernahme gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht? VP: Ja. Die Angaben stimmen. Natürlich kann ich mich erinnern. LA: Möchten Sie bezüglich der oa. Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen? VP: Nein. LA: Sie haben am XXXX .2022 in Tschetschenien ( XXXX ) geheiratet und unmittelbar danach Ihren Herkunftsstaat wieder verlassen. Sie waren anschl. vom 17.12.2022 bis zum 08.09.2023 in Kroatien aufhältig. Stimmt das?LA: Sie haben am römisch 40 .2022 in Tschetschenien ( römisch 40 ) geheiratet und unmittelbar danach Ihren Herkunftsstaat wieder verlassen. Sie waren anschl. vom 17.12.2022 bis zum 08.09.2023 in Kroatien aufhältig. Stimmt das? VP: Ich war aber nur 2-3 Tage in Kroatien. Dann bin ich wieder nach Hause zurückgefahren. Nach zwei Tagen kehrte ich wieder zurück und dann habe ich im September 2023 wieder versucht nach Kroatien zu gelangen. LA: Wo konkret in Kroatien haben Sie sich während dieser Zeit aufgehalten? VP: Wo das genau war, weiß ich nicht, es war aber ein Flüchtlingscamp. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Probleme in Kroatien (mit Behörden, der Polizei o.ä.)? VP: Nein, es gab keine Probleme. LA: Lt. Ihrer Einvernahme vom 06.12.2023 sind Sie am 08.09.2023 von Kroatien aus in Ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Haben Sie in der Zwischenzeit Beweismittel oder Belege für Ihre angebliche Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? VP: Nein, ich habe dazu nichts. LA: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA (Anm. Zurückweisung gem. § 5 AsylG 2005 des Antrages auf int. Schutz; Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien) abgeben?LA: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA Anmerkung Zurückweisung gem. Paragraph 5, AsylG 2005 des Antrages auf int. Schutz; Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien) abgeben? VP: Ich und mein Mann werden uns noch überlegen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ich möchte hier bei meinem Mann bleiben. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Ich möchte wie bereits gesagt hier in Österreich bei meinem Mann bleiben. (…)“ In nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt hatte. Diese befinden sich jedoch nur zum Teil in dem dem BVwG vorgelegten Akt: - Kopie Reisepass, Ausstellungsdatum: XXXX .2022, gültig bis XXXX .2032 – im Akt Beilage E- Kopie Reisepass, Ausstellungsdatum: römisch 40 .2022, gültig bis römisch 40 .2032 – im Akt Beilage E - Übersetzung der* Heiratsurkunde vom XXXX 2023 – Beilage A und A 1 (*Farbkopie) im Akt- Übersetzung der* Heiratsurkunde vom römisch 40 2023 – Beilage A und A 1 (*Farbkopie) im Akt - Verzichtserklärung auf Leistungen aus der Grundversorgung – Beilage B im Akt - Farbkopie E Card im Akt Beilage C - Firma XXXX Gebäudereinigung – Zusage Reinigungskraftfrau – Beilag D im Akt- Firma römisch 40 Gebäudereinigung – Zusage Reinigungskraftfrau – Beilag D im Akt - Schreiben ÖGK – Mitversicherung (Kopie) Beilage E im Akt - Kopie ZMR Meldebestätigung – Beilage F im Akt - Farbkopie Aufenthaltstitel des Ehegatten (Daueraufenthalt) – Beilage G im Akt
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde insbesondere festgestellt: „(…) Ihre Identität und Ihre Staatszugehörigkeit stehen in Ermangelung der Vorlage von für echt befundenen Dokumenten (Reisepass oder Personalausweis) n i c h t fest. Sie leiden an keinen Erkrankungen, die Ihrer Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Sie sind gesund und nehmen keinerlei Medikamente. Zur Begründung des Dublin-Tatbestands: Sie brachten am 13.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA leitete am 08.11.2023 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18

(1)b der Dublin-VO mit Kroatien ein. Mit Schreiben vom 22.11.2023 stimmten die kroatischen Behörden Ihrer Übernahme gem. Art. 18
(1)b der Dublin VO zu. Mit Schreiben vom 22.11.2023 stimmten die kroatischen Behörden Ihrer Übernahme gem. Artikel 18,
(1)b der Dublin VO zu. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: - Sie haben in Österreich Ihren Ehegatten, welchen Sie am XXXX .2022 in Ihrem Herkunftsstaat ehelichten (s. Übersetzung der Heiratsurkunde). - Sie haben in Österreich Ihren Ehegatten, welchen Sie am römisch 40 .2022 in Ihrem Herkunftsstaat ehelichten (s. Übersetzung der Heiratsurkunde). Ihr Ehegatte ist in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling: XXXX Betreffend die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands: römisch 40 Betreffend die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands: Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben (sowohl in der Erstbefragung als auch in den Einvernahmen vor dem BFA). Soweit Sie angeben, dass Sie mit einem Taxi im Dezember 2022 (erstmalig aus Kroatien)) in Ihren Herkunftsstaat zurückgereist sind (bis 08.09.2023) und anschließend neuerlich in Kroatien eingereist sind, wird folgendes zu diesen Ihren Angaben ausgeführt: Da Sie – wie mehrmals auf konkrete Nachfrage angegeben – für Ihre Ausreise aus Kroatien keinerlei Beweismittel vorlegen können, wird angenommen, dass diese Ihre Behauptung als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen werden kann. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ( incl. Erstbefragung). Soweit Sie angeben, dass Sie XXXX , StA: Russische Föderation, Konventionsflüchtling in Österreich, wh. XXXX geheiratet haben, wird dazu folgendes bemerkt:Soweit Sie angeben, dass Sie römisch 40 , StA: Russische Föderation, Konventionsflüchtling in Österreich, wh. römisch 40 geheiratet haben, wird dazu folgendes bemerkt: Ihnen musste bereits bei Ihrer Asylantragsstellung in Österreich klar sein, dass in Folge einer Einbringung eines Asylantrages in Österreich nicht automatisch (durch Heirat) ein Bleiberecht in Österreich abgeleitet werden kann. Es ist grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar (aus humanitären Gründen), dass Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam in Österreich zusammen bleiben möchten. Jedoch ist für eine Legalisierung Ihres Aufenthalts derzeit keine gesetzliche Grundlage gegeben, zumal Ihnen und Ihrem Ehegatten -wie bereits oben ausgeführt – bewusst sein musste, dass aufgrund einer Asylantragsstellung in Österreich ein irgendwie geartetes Bleiberecht abgeleitet werden kann. Bis zu einer ev. Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich, kann Ihr Ehemann von einem gegenseitigen Besuchsrecht (Konventionsflüchtling) zwischen Österreich und Kroatien Gebrauch machen. Trotz Verehelichung besteht nach wie vor kein legales Aufenthalts,- bzw. Bleiberecht in Österreich Daher eine Problematik im Sinne eines Verstoßes gegen Artikel 8 EMRK keinesfalls erkannt werden kann. (…)“ 3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden insbesondere folgende Ausführungen getätigt: „(…) Im Zuge der Bearbeitung des Asylantrages wurde die Zuständigkeit festgestellt, dass die BF im Dezember 2022 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Sie hat zwar in wenigen Tagen Kroatien verlassen, aber in September wieder eingereist um anschließend nach Österreich zu ihrem Ehemann zu kommen. Am 22.11.2023 hat Kroatien der Übernahme zugestimmt. In Österreich wohnt jedoch der Ehemann der BF, mit dem sie seit dem XXXX 2022 verheiratet sei. Deshalb möchte die BF, dass ihr Antrag von österreichischen Behörden behandelt wird. Außerdem sind die Umstände für Flüchtlingen in Kroatien sehr schlecht und für die BF als alleinreisende Frau ist es außerdem äußerst gefährlich dort sich zu begeben und dort sich aufzuhalten. In Österreich sorgt der Mann der BF um sie. Hier fühlt sie sich sicher und geschützt. In Österreich wohnt jedoch der Ehemann der BF, mit dem sie seit dem römisch 40 2022 verheiratet sei. Deshalb möchte die BF, dass ihr Antrag von österreichischen Behörden behandelt wird. Außerdem sind die Umstände für Flüchtlingen in Kroatien sehr schlecht und für die BF als alleinreisende Frau ist es außerdem äußerst gefährlich dort sich zu begeben und dort sich aufzuhalten. In Österreich sorgt der Mann der BF um sie. Hier fühlt sie sich sicher und geschützt. Die BF wurde kaum befragt, welchen Befürchtungen die hat im Zusammen hang der Rückkehr nach Kroatien. Zu beachten ist, dass Russisch nicht ihre Muttersprache ist. Die BF war eingeschüchtert und hat nicht über alle Umstände in den kroatischen Flüchtlingscampen erzählt. Der belangten Behörde ist es bekannt, dass der Mann der BF in Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig ist., und Trotzdem war er nicht als Zeuge einvernommen. Aus diesem Grund stellt die BF Den Antrag: 1) auf die Einvernahme von dem XXXX als Zeugen einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass die BF in Österreich schützenswerte Familienleben hat, dass dem Art. 8 EMRK entspricht und berücksichtigt werden muss. Er kann bestätigen, dass die BF ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann hat und in vielen Hinsichten von Ihm abhängig sei, insbesondere auch finanziell. 1) auf die Einvernahme von dem römisch 40 als Zeugen einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass die BF in Österreich schützenswerte Familienleben hat, dass dem Artikel 8, EMRK entspricht und berücksichtigt werden muss. Er kann bestätigen, dass die BF ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann hat und in vielen Hinsichten von Ihm abhängig sei, insbesondere auch finanziell. Aus diesen Gründen hat das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. Feststellungen bezüglich der Privat und Familienleben der BF in Österreich wurde aufgrund von mangelhaften Ermittlungen und Befragungen betroffen und entsprechen nicht der Realität. Sollte Gericht zum Schluss kommen, dass dem BF keine Verletzung der Grundrechte gem Art. 3 EMRK droht, so liegt im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung vor, denn sonst die Rechten des BF gem. Art. 8 EMRK verletzt werden: Sollte Gericht zum Schluss kommen, dass dem BF keine Verletzung der Grundrechte gem , Artikel 3, EMRK droht, so liegt im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-Verordnung vor, denn sonst die Rechten des BF gem. Artikel 8, EMRK verletzt werden: Selbst dann, wenn ein Vorliegen von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO verneint wird, ist von einer Selbsteintrittspflicht Österreichs nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszugehen. Ein solcher Selbsteintritt ist nämlich dann verpflichtend und außerhalb des Ermessens des betreffenden Staates, wenn die Anwendung der (restlichen) Verordnung zu einem Ergebnis kommt, dass menschenrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird, beispielsweise bei einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK, die nicht durch den Kriterienkatalog oder Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 gelöst werden kann (vgl. dazu VfGH vom 08.03.2001, G 117/00 sowie VfSlg. 16.122/2001). Selbst dann, wenn ein Vorliegen von Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO verneint wird, ist von einer Selbsteintrittspflicht Österreichs nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszugehen. Ein solcher Selbsteintritt ist nämlich dann verpflichtend und außerhalb des Ermessens des betreffenden Staates, wenn die Anwendung der (restlichen) Verordnung zu einem Ergebnis kommt, dass menschenrechtlichen Vorgaben nicht gerecht wird, beispielsweise bei einer drohenden Verletzung von Artikel 8, EMRK, die nicht durch den Kriterienkatalog oder Artikel 16 und , Artikel 17, Absatz 2, gelöst werden kann vergleiche dazu VfGH vom 08.03.2001, G 117/00 sowie VfSlg. 16.122 aus 2001,). Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung der BF nach Kroatien eine Verletzung seinen durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde sowie ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung der BF nach Kroatien eine Verletzung seinen durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde sowie ein unrechtmäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. (…)“ Laut aktuellem IZR-Auszug bestreffend den als Ehemann angeführten Mann verfügt dieser aktuell über einen Daueraufenthalt EU. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 AsylG 2005: Paragraph 5, AsylG 2005: „

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. …“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. …“ , § 21 Abs. 3 BFA-VG: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.“
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.“ , Artikel 7 Rangfolge der Kriterien „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. […]“ […]“ , Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats „
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ , Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit „[…]

(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von , Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. […]“ Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Bereits im Rahmen der Erstbefragung und in den weiteren Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin in Österreich an, sie sei bereits im November/Dezember 2022 in Kroatien gewesen, was auch mit dem einzigen Eurodactreffer der Kategorie 1 zu Kroatien vom 17.12.2022 übereinstimmen würde. Sie habe dort laut ihren Angaben ihre Fingerabdrücke abgegeben, sie sei anschließend zurück nach Tschetschenien und habe dort bis 08.09.2023 gelebt. Sie sei danach wieder nach Kroatien gefahren und weiter nach Österreich gelangt, wo sie am 13.09.2023 gegenständlichen Antrag gestellt habe. Die kroatische Behörde wurde über diese Angaben im Rahmen des Konsultationsverfahren informiert, es wurde jedoch dazu ausgeführt, dass diesen Angaben kein Glaube geschenkt werde.

Art. 19Abs.

2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 19

, Absatz 2, Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit., wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18, Absatz 1 Buchstabe c oder d der Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwies die Behörde beweiswürdigend diesbezüglich darauf, dass die angebliche selbstständige Rückkehr in ihr Herkunftsland (für den Zeitraum von mehr als drei Monaten) der Beschwerdeführerin unbelegt und damit auch unglaubwürdig sei. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt bei Zweifeln über den durchgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bereich der Mitgliedstaaten, hinreichende Ermittlungen zu tätigen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht hinreichend erfolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte bei vorhandenen Unklarheiten über den Aufenthalt bzw. die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin außerhalb der Mitgliedstaaten detaillierte Fragen zum behaupteten Aufenthalt fragen müssen, um auf diese Art nähere und/oder ergänzende Informationen zu erlangen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergänzende Ermittlungen zu tätigen haben. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation).

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK (Artikel 7, GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation).

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Nach dem Regelungssystem des § 9 Abs. 1 BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach Abs. 2 BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Nach dem Regelungssystem des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Absatz 2, BFA-VG insbesondere – wie oben dargestellt – die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, maßgeblich. Weiters betont der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Der Erwägungsgrund 17 leg. cit. hält auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Weiters betont der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-VO, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Der Erwägungsgrund 17 leg. cit. hält auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, , Ra 2015/18/0192ua). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem laut aktuellem IZR-Auszug über einen Daueraufenthalt EU verfügenden und laut vorgelegter Heiratsurkunde seit XXXX 2022 in der Russischen Föderation angetrauten Ehemann im Sinne von Art. 8 EMRK angestellt. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem laut aktuellem IZR-Auszug über einen Daueraufenthalt EU verfügenden und laut vorgelegter Heiratsurkunde seit römisch 40 2022 in der Russischen Föderation angetrauten Ehemann im Sinne von Artikel 8, EMRK angestellt. In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Einvernahme des namentlich bezeichneten Ehemannes als Zeuge beantragt werde und erforderlich sei, da die Einvernahme beweisen würde, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben habe, das dem Art. 8 EMRK entspreche. Der Ehemann würde bestätigen, dass die BF ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann habe und in vielen Hinsichten von ihm abhängig sei. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. In der Beschwerde wurde behauptet, dass die Einvernahme des namentlich bezeichneten Ehemannes als Zeuge beantragt werde und erforderlich sei, da die Einvernahme beweisen würde, dass die BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben habe, das dem Artikel 8, EMRK entspreche. Der Ehemann würde bestätigen, dass die BF ein enges Verhältnis zu ihrem Ehemann habe und in vielen Hinsichten von ihm abhängig sei. Aus diesen Gründen habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehler belastet. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingehend das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Im Hinblick auf das Familienleben wird wie beantragt der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen sein. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingehend das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. Im Hinblick auf das Familienleben wird wie beantragt der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einzuvernehmen sein. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. In nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen vorgelegt hatte, diese befinden sich jedoch nur zum Teil im dem dem BVwG vorgelegten Akt. Sollte der Akt neuerlich dem BVwG vorgelegt werden, wird dieser auch um die im Bescheid angeführten Dokumente zu ergänzen sein. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle seiner Überstellung nach Kroatien vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder 17 Dublin III-VO führt. Erst nach diesbezüglicher Ergänzungen des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK bzw. von , Artikel 16, oder 17 Dublin III-VO führt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Wie dargelegt, steht im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt, steht im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. , Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W240.2285294.1.00

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