RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW255 2284547-1 Spruch, W255 2284547-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.10.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld. Diesen stützte sie darauf, dass sie ihre in Deutschland wohnhafte und pflegebedürftige Mutter, die in Deutschland Pflegegeld der Stufe 4 beziehe, pflegen wolle. Die BF habe mir ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart. 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 08.10.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld. Diesen stützte sie darauf, dass sie ihre in Deutschland wohnhafte und pflegebedürftige Mutter, die in Deutschland Pflegegeld der Stufe 4 beziehe, pflegen wolle. Die BF habe mir ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart. 1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SMS), vom 17.10.2023, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag der BF abgewiesen. Begründend führte das SMS aus, dass ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz nur dann in den EWR exportiert werden könne, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person im EWR befinde und ein Pflegegeld nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz bezogen werde, da Österreich in diesem Fall für Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 zuständig sei. Da die BF ihre in Deutschland wohnhafte Mutter im Rahmen einer Pflegekarenz betreue und diese kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld. 1.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: SMS), vom 17.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.
- genannte Antrag der BF abgewiesen. Begründend führte das SMS aus, dass ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz nur dann in den EWR exportiert werden könne, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person im EWR befinde und ein Pflegegeld nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz bezogen werde, da Österreich in diesem Fall für Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883 aus 2004, zuständig sei. Da die BF ihre in Deutschland wohnhafte Mutter im Rahmen einer Pflegekarenz betreue und diese kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld. 1.
- Mit Schreiben vom 12.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des SMS. 1.
- Am 17.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF, eine deutsche Staatsangehörige, war von XXXX und ist seit XXXX mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie verfügt über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. 2.1.
- Die BF, eine deutsche Staatsangehörige, war von römisch 40 und ist seit römisch 40 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Sie verfügt über keinen Hauptwohnsitz in Österreich. 2.1.
- Die BF ist seit XXXX bei der XXXX vollversicherungspflichtig angestellt. Die BF hat am 07.09.2023 mit ihrer Arbeitgeberin eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 vereinbart. 2.1.
- Die BF ist seit römisch 40 bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig angestellt. Die BF hat am 07.09.2023 mit ihrer Arbeitgeberin eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 vereinbart. 2.1.
- Die BF stellte am 08.10.2023 beim SMS einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld. Diesen stützte sie darauf, dass sie ihre in XXXX , Deutschland, wohnhafte und pflegebedürftige Mutter XXXX , VN: XXXX , die in Deutschland von der dortigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, pflegen möchte. Die Mutter der BF bezieht kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz.2.1.
- Die BF stellte am 08.10.2023 beim SMS einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld. Diesen stützte sie darauf, dass sie ihre in römisch 40 , Deutschland, wohnhafte und pflegebedürftige Mutter römisch 40 , VN: römisch 40 , die in Deutschland von der dortigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Pflegegeld der Stufe 4 bezieht, pflegen möchte. Die Mutter der BF bezieht kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz. 2.1.
- Mit Bescheid des SMS vom 17.10.2023, GZ: XXXX , wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag der BF abgewiesen. Begründend führte das SMS aus, dass ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz nur dann in den EWR exportiert werden könne, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person im EWR befinde und ein Pflegegeld nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz bezogen werde, da Österreich in diesem Fall für Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883/2004 zuständig sei. Da die BF ihre in Deutschland wohnhafte Mutter im Rahmen einer Pflegekarenz betreue und diese kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld.2.1.
- Mit Bescheid des SMS vom 17.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Antrag der BF abgewiesen. Begründend führte das SMS aus, dass ein Pflegekarenzgeld aufgrund einer Pflegekarenz nur dann in den EWR exportiert werden könne, wenn sich der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person im EWR befinde und ein Pflegegeld nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz bezogen werde, da Österreich in diesem Fall für Leistungen bei Krankheit im Sinne der VO (EG) 883 aus 2004, zuständig sei. Da die BF ihre in Deutschland wohnhafte Mutter im Rahmen einer Pflegekarenz betreue und diese kein Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldgesetz beziehe, bestehe kein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld. 2.1.
- Mit Schreiben vom 12.11.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid des SMS. 2.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Es handelt sich vorliegend um die Lösung einer Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
- Mit Beschluss vom 23.02.2023, GZ: W228 225778-1/10Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.
- Mit Beschluss vom 23.02.2023, GZ: W228 225778-1/10Z, legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.) Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder allenfalls eine andere Leistung des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? „1.) Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder allenfalls eine andere Leistung des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? 2.) Wenn es sich um eine Leistung bei Krankheit handelt, handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Geldleistung im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? 3.) Handelt es sich bei Pflegekarenzgeld um eine Leistung für die pflegende Person oder die pflegebedürftige Person? 4.) Fällt daher ein Sachverhalt, in dem ein Antragsteller auf Pflegekarenzgeld, welcher italienischer Staatsangehöriger ist, in Österreich im Bundesland Oberösterreich seit 28.06.2013 dauerhaft wohnhaft ist, in Österreich im selben Bundesland seit 01.07.2013 durchgehend beim selben Dienstgeber arbeitet – somit kein Hinweis auf eine Grenzgängereigenschaft beim Antragsteller gegeben ist – und eine Pflegekarenz zur Pflege des Vaters, welcher italienischer Staatsbürger und dauerhaft in Italien (Sassuolo) wohnt, für den verfahrensrelevanten Zeitraum 01.05.2022 bis 13.06.2022 mit dem Dienstgeber vereinbart und von der belangten Behörde ein Pflegekarenzgeld begehrt, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004? 5.) Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 beziehungsweise das Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Art 18 AEUV, Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) einer nationalen Regelung entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird?5.) Steht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehungsweise das Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Artikel 18, AEUV, Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, und dergleichen) einer nationalen Regelung entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird? 6.) Steht das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip beziehungsweise das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Art 18 AUEV, Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und dergleichen) in einer Sachverhaltskonstellation, wie der gegenständlichen, der Anwendung einer nationalen Regelung bzw. einer national gefestigten Rechtsprechung entgegen, welche keinen Spielraum für die Umdeutung eines „Antrages auf Pflegekarenzgeld“ auf einen „Antrag auf Familienhospizkarenz“ vorsieht, da eindeutig ein Formular betreffend „Antrag auf Pflegekarenzgeld“ und eben nicht „Antrag auf Familienhospizkarenz“ verwendet wurde und auch eindeutig eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen wurde, die von „Pflege naher Angehöriger“ statt „Sterbebegleitung“ spricht – obwohl der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Todes des pflegebedürftigen Vaters grundsätzlich ebenso die Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz erfüllen würde, wäre nur eine andere Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen und ein anderer Antrag bei der Behörde gestellt worden?6.) Steht das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip beziehungsweise das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot in den verschiedenen europarechtlichen Ausführungen (z.B.: Artikel 18, AUEV, Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, und dergleichen) in einer Sachverhaltskonstellation, wie der gegenständlichen, der Anwendung einer nationalen Regelung bzw. einer national gefestigten Rechtsprechung entgegen, welche keinen Spielraum für die Umdeutung eines „Antrages auf Pflegekarenzgeld“ auf einen „Antrag auf Familienhospizkarenz“ vorsieht, da eindeutig ein Formular betreffend „Antrag auf Pflegekarenzgeld“ und eben nicht „Antrag auf Familienhospizkarenz“ verwendet wurde und auch eindeutig eine Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen wurde, die von „Pflege naher Angehöriger“ statt „Sterbebegleitung“ spricht – obwohl der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Todes des pflegebedürftigen Vaters grundsätzlich ebenso die Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld aus dem Titel der Familienhospizkarenz erfüllen würde, wäre nur eine andere Vereinbarung mit dem Dienstgeber geschlossen und ein anderer Antrag bei der Behörde gestellt worden? 7.) Steht Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts (zum Beispiel Art 7 der Charta der Grundrechte) einer nationalen Regelung (§ 21c Abs. 1 BPGG) entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird, während eine andere nationale Regelung (§ 21c Abs. 3 BPGG) bei Anwendung auf den gleichen Sachverhalt die Leistung gerade nicht von einer gleichgelagerten Voraussetzung abhängig macht?“7.) Steht Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, oder eine andere Bestimmung des Unionsrechts (zum Beispiel Artikel 7, der Charta der Grundrechte) einer nationalen Regelung (Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG) entgegen, welche die Leistung des Pflegekarenzgeldes davon abhängig macht, dass seitens der pflegebedürftigen Person österreichisches Pflegegeld ab der Stufe 3 bezogen wird, während eine andere nationale Regelung (Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG) bei Anwendung auf den gleichen Sachverhalt die Leistung gerade nicht von einer gleichgelagerten Voraussetzung abhängig macht?“ 3.
- Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 BPGG, wobei die BF das Pflegekarenzgeld für die Pflege ihrer in Deutschland wohnhaften und nach deutschen Vorschriften Pflegegeld beziehenden Mutter begehrt. 3.
- Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG, wobei die BF das Pflegekarenzgeld für die Pflege ihrer in Deutschland wohnhaften und nach deutschen Vorschriften Pflegegeld beziehenden Mutter begehrt. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2284547.1.00