RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW257 2244546-1 Spruch, W257 2244546-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum. Er ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstverrichtung zugewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich infolge eines Krankenstandes im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2019 in Wiedereingliederungsteilzeit, die in der Folge einmalig von XXXX 2020 bis XXXX 2020 verlängert wurde. Er hätte in dieser Zeit seine vollen Bezüge bezogen.Der Beschwerdeführer befand sich infolge eines Krankenstandes im Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 in Wiedereingliederungsteilzeit, die in der Folge einmalig von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 verlängert wurde. Er hätte in dieser Zeit seine vollen Bezüge bezogen. Mit Schriftsatz vom 29.05.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin folgende Anträge: „Anträge
- für den Fall der Rückforderung von Bezügen wird die Erlassung eines Rechtsmittels wegen Bescheides über diesen Eingriff in die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und Zustellung dieses Rechtsmittel wegen Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; in eventu zu 1.
- auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom XXXX 2019 bis einschließlich XXXX 2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu 1.,
- auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom römisch 40 2019 bis einschließlich römisch 40 2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu 1 und
- auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum XXXX 2019 bis einschließlich XXXX 2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“in eventu zu 1 und
- ,
- auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum römisch 40 2019 bis einschließlich römisch 40 2020 empfangenen Leistungen mangels der in Paragraph 13 a, GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“ Erster Bescheid, welcher hier maßgeblich ist: Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 28.04.2021 wurde wie folgt abgesprochen: „
- Ihr Antrag vom 29.05.2020 a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom XXXX 2019 bis einschließlich XXXX 2020 in voller Höhe zustehen wird gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. 1 Nr. 153/2020 abgewiesen.a. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung vom römisch 40 2019 bis einschließlich römisch 40 2020 in voller Höhe zustehen wird gem. Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, und 15 a, GehG 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 153 aus 2020, abgewiesen. b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. § 13 Abs. 3 iVm § 73 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51/1991 als unzulässig zurückgewiesen. b. auf Feststellung, dass Sie durch eine Rückforderung der im Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 empfangenen Leistungen mangels der in Paragraph 13 a, GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in Ihrem subjektiven Rechten auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt sind wird gem. Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, als unzulässig zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom XXXX 2019 bis einschließlich XXXX 2020 gem. § 12j. in Verbindung mit §§ 13c. und 15a. GehG 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020 ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“
- Es wird festgestellt, dass Ihnen im Zeitraum der Wiedereingliederung vom römisch 40 2019 bis einschließlich römisch 40 2020 gem. Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, und 15 a, GehG 1956 Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Verfahren wurde am 21.07.2021 unter der Zl. W259 2244546-1 der Gerichtsabteilung W259 zugewiesen, mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Angelegenheit der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er von der Bezugskürzung anlässlich der Wiedereingliederungsteilzeit vorher nicht seitens der belangten Behörde verständigt worden wäre und er das erhaltene Geld in guten Glauben erhalten hätte. Das BVwG entschied mit Erkenntnis vom 15.02.2023, Zl. W 257 2244546-1/4E, hinsichtlich des zurückweisenden Spruchpunktes, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Eine dagegen erhobene ao Revision wurde vom VwGH am 12.12.2023, unter der Zl. Ra 2023/12/0033-8, zurückgewiesen. Am 16.01.2024 wurde ein Fristsetzungsantrag hinsichtlich des offenen Antragspunktes 1.a. und
- vom 29.05.2020 erhoben. Zweiter Bescheid: Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR XXXX und für den Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2020 in Höhe von EUR XXXX entstanden und dem Bund gemäß § 13a GehG zu ersetzen ist.Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass für den Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 ein Nettoübergenuss in Höhe von EUR römisch 40 und für den Zeitraum römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 in Höhe von EUR römisch 40 entstanden und dem Bund gemäß Paragraph 13 a, GehG zu ersetzen ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Verwaltungsakt langte seitens der belangten Behörde am 18.11.2021 beim BVwG ein, wurde der Gerichtsabteilung W 183 zugewiesen und die Verfahrenszahl W 183 2248295-1 vergeben. Am 12.05.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W 183 2248295-1/2E, die Beschwerde abgewiesen. Hinsichtlich des Kürzung wegen der Wiedereingliederungsteilzeit (hier von Relevanz) führte das BVwG aus, dass es auf eine Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers hstl des Übergenusses nicht ankommt und ein allfälliger guter Glaube daher einem Anspruch auf Ersatz nicht entgegengehalten werden kann (siehe auch VwGH 22.06.2005, 2004/12/0219). Mit Beschluss des VwGH am 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3 wurde eine dagegen erhobene ao Revision zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beamte befand im Zeitraum vom ersten XXXX 2019 bis zum XXXX 2020 in Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 50f BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Der Beamte bekam in diesem Zeitraum – entgegen der Bestimmung des § 12j in Verbindung mit §§ 13c und § 15a GehG 1956 und § 50f BDG 1979 - den vollen Bezug angewiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2020, bei der zuständigen Behörde (damals „Kommando Streitkräfte“) eingelangt am 10.02.2021, beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die oben angeführten Anträge über die die Behörde – wie oben ausgeführt – mit Bescheid vom 28.04.2021 entschieden hat. 1.
- Der Beamte befand im Zeitraum vom ersten römisch 40 2019 bis zum römisch 40 2020 in Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Paragraph 50 f, BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Der Beamte bekam in diesem Zeitraum – entgegen der Bestimmung des Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c und Paragraph 15 a, GehG 1956 und Paragraph 50 f, BDG 1979 - den vollen Bezug angewiesen. Mit Schreiben vom 29.05.2020, bei der zuständigen Behörde (damals „Kommando Streitkräfte“) eingelangt am 10.02.2021, beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die oben angeführten Anträge über die die Behörde – wie oben ausgeführt – mit Bescheid vom 28.04.2021 entschieden hat. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. W 257 2244546-1/4E wurde über Spruchpunkt 1.b (sh dazu Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2023, Ra 2023712/0033-8, Rz 6) abgesprochen und der Bescheid mit einer Zurückweisung bestätigt. Mit diesem Erkenntnis des VwGH wurde die dagegen eingebrachte ao Revision zurückgewiesen. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird über Spruchpunkt 1.a. und
- abgesprochen. 1.
- Er erbrachte in den nachfolgenden Zeiträumen keine oder eine verringerte Dienstleistung: XXXX 2018 bis XXXX 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2018 bis römisch 40 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2018 bis XXXX 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2018 bis römisch 40 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2018 bis XXXX 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2018 bis römisch 40 2018: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2018 bis XXXX 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2018 bis römisch 40 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2019 bis XXXX 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2019 bis römisch 40 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2019 bis XXXX 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2019 bis römisch 40 2019: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2019 bis XXXX 2019: betroffener Zeitspanne römisch 40 2019 bis römisch 40 2019: betroffener Zeitspanne des Übergenusses des
- Bescheides XXXX 2019 bis XXXX 2019: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH römisch 40 2019 bis römisch 40 2019: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH XXXX 2020 bis XXXX 2020: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH römisch 40 2020 bis römisch 40 2020: Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 50vH XXXX 2019 bis XXXX 2020: betroffener Zeitspanne römisch 40 2019 bis römisch 40 2020: betroffener Zeitspanne des Übergenusses des
- Bescheides XXXX 2020 bis XXXX 2020: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2020 bis römisch 40 2020: krankheitsbedingte Abwesenheit XXXX 2020 bis XXXX 2020: krankheitsbedingte Abwesenheit römisch 40 2020 bis römisch 40 2020: krankheitsbedingte Abwesenheit 1.
- Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass der betreffend den Revisionswerber ein Nettoübergenuss in der Höhe von € XXXX für den Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2020 sowie ein Nettoübergenuss in der Höhe von € XXXX für den Zeitraum von XXXX 2019 entstanden und gemäß § 13a GehG dem Bund zu ersetzen sei. Am 12.05.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W 183 2248295-1/2E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH am 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3 wurde eine dagegen erhobene ao Revision zurückgewiesen.1.
- Mit Bescheid des Kommandos Streitkräfte vom 11.10.2021 wurde festgestellt, dass der betreffend den Revisionswerber ein Nettoübergenuss in der Höhe von € römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 sowie ein Nettoübergenuss in der Höhe von € römisch 40 für den Zeitraum von römisch 40 2019 entstanden und gemäß Paragraph 13 a, GehG dem Bund zu ersetzen sei. Am 12.05.2022 wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W 183 2248295-1/2E, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH am 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3 wurde eine dagegen erhobene ao Revision zurückgewiesen. 1.
- Hinsichtlich des Zeitraumes XXXX 2019 bis XXXX 2019: Über diesen Zeitraum hat das BVwG im Erkenntnis vom 12.05.2023 nicht abgesprochen. Es liegt für diesen Zeitraum keine gesetzliche Grundlage vor, dass die Behörde über den Feststellungsantrag, entscheiden kann. Sh dazu im Genaueren die rechtlichen Ausführungen. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum. 1.
- Hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 2019 bis römisch 40 2019: Über diesen Zeitraum hat das BVwG im Erkenntnis vom 12.05.2023 nicht abgesprochen. Es liegt für diesen Zeitraum keine gesetzliche Grundlage vor, dass die Behörde über den Feststellungsantrag, entscheiden kann. Sh dazu im Genaueren die rechtlichen Ausführungen. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum. 1.
- Hinsichtlich des Zeitraumes XXXX 2019 bis XXXX 2020: Für diesen Zeitraum entschied das BVwG am 12.05.2022, dass der Beschwerdeführer einen Übergenuss hatte und ihm dieser in Abzug zu bringen ist. Der nunmehrige Richter kann daher nicht nochmals darüber entscheiden, denn der Antrag ist – abgesehen, dass wie auch unter Punkt 1.
- ausgeführt keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorhanden wäre und sich daher diesbezüglich gleiches ergäbe, sofern das Erkenntnis vom 12.05.2022 nicht bereits ergangen wäre – zielt darauf ab, festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Bezugskürzung vorgenommen wird. Wenn nun aber das BVwG in einem weiteren Verfahren (
- Bescheid) bereits festgestellt hat, dass für diesen Zeitraum ein Übergenuss besteht und dieser in Abzug zu bringen ist, kann im ho Verfahren in dem es darum geht ob ihm die vollen Bezüge zustehen, anders entscheiden, gleichgültig ob das BVwG dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte oder nicht. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum.1.
- Hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 2019 bis römisch 40 2020: Für diesen Zeitraum entschied das BVwG am 12.05.2022, dass der Beschwerdeführer einen Übergenuss hatte und ihm dieser in Abzug zu bringen ist. Der nunmehrige Richter kann daher nicht nochmals darüber entscheiden, denn der Antrag ist – abgesehen, dass wie auch unter Punkt 1.
- ausgeführt keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorhanden wäre und sich daher diesbezüglich gleiches ergäbe, sofern das Erkenntnis vom 12.05.2022 nicht bereits ergangen wäre – zielt darauf ab, festzustellen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Bezugskürzung vorgenommen wird. Wenn nun aber das BVwG in einem weiteren Verfahren (
- Bescheid) bereits festgestellt hat, dass für diesen Zeitraum ein Übergenuss besteht und dieser in Abzug zu bringen ist, kann im ho Verfahren in dem es darum geht ob ihm die vollen Bezüge zustehen, anders entscheiden, gleichgültig ob das BVwG dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hätte oder nicht. Diese Feststellung betrifft den Bescheidpunkt 1.a. und 2 für den eingangs erwähnten Zeitraum.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Gericht nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und dem Verfahrensakt W 183 2248295-
- Die Feststellungen unter Punkt II.1.
- ergeben sich zum einen Teil aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2022 und zum anderen Teil aus dem ho Verfahrensgang. Der Sachverhalt lässt sich gänzlich daraus erschließen. Die Feststellungen, welche getroffen worden sind, sind unstrittig bzw geben den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wieder.2.
- Das Gericht nahm Einsicht in den Verwaltungsakt und dem Verfahrensakt W 183 2248295-
- Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.
- ergeben sich zum einen Teil aus dem Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2022 und zum anderen Teil aus dem ho Verfahrensgang. Der Sachverhalt lässt sich gänzlich daraus erschließen. Die Feststellungen, welche getroffen worden sind, sind unstrittig bzw geben den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wieder. 2.
- Die Feststellung, dass eine bereits entschiedene Sache vorliegt (sh Punkt II.1.6.) ergibt sich ausfolgenden Überlegungen:2.
- Die Feststellung, dass eine bereits entschiedene Sache vorliegt (sh Punkt römisch zwei.1.6.) ergibt sich ausfolgenden Überlegungen: Der ho verfahrensleitende Antrag lautet zusammengefasst: „Antrag auf Feststellung, dass die Bezüge in voller Höhe zustehen, in eventu Feststellung dass eine Rückforderung ihm in seien Rechte verletzt.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2022 wurde für den Zeitraum unter Punkt II. 1.
- jedoch bereits darüber entschieden, dass ein Übergenuss – welcher betragsmäßig nicht beeinsprucht wurde - entstanden ist. Die Grundlage der Reduzierung ist sowohl beim ho bekämpften Bescheid, als auch bei dem dem Erkenntnis vom 12.05.2022 zugrundeliegenden Sachverhalt der Gleiche, nämlich die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f Abs. 1 BDG
- Beide zu beurteilende Sachverhalte sind gänzlich ident und kein Aspekt geht über den anderen Sachverhalt hinaus. Das Ziel des ho Antrages ist es festgestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer keine Kürzung gebührt. Das Erkenntnis vom 12.05.2022 hab aber bereits festgestellt, dass ihm eine Kürzung rechtmäßig ist, indem sie den Bescheid vom 11.01.2021 inhaltlich bestätigt. Der ho verfahrensleitende Antrag lautet zusammengefasst: „Antrag auf Feststellung, dass die Bezüge in voller Höhe zustehen, in eventu Feststellung dass eine Rückforderung ihm in seien Rechte verletzt.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.05.2022 wurde für den Zeitraum unter Punkt römisch zwei. 1.
- jedoch bereits darüber entschieden, dass ein Übergenuss – welcher betragsmäßig nicht beeinsprucht wurde - entstanden ist. Die Grundlage der Reduzierung ist sowohl beim ho bekämpften Bescheid, als auch bei dem dem Erkenntnis vom 12.05.2022 zugrundeliegenden Sachverhalt der Gleiche, nämlich die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, Absatz eins, BDG
- Beide zu beurteilende Sachverhalte sind gänzlich ident und kein Aspekt geht über den anderen Sachverhalt hinaus. Das Ziel des ho Antrages ist es festgestellt zu haben, dass dem Beschwerdeführer keine Kürzung gebührt. Das Erkenntnis vom 12.05.2022 hab aber bereits festgestellt, dass ihm eine Kürzung rechtmäßig ist, indem sie den Bescheid vom 11.01.2021 inhaltlich bestätigt. Auch für diese Überlegungen bedurfte es nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2023 bei dem ho VwG keine weiteren Beweiserhebungen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ob dem Beschwerdeführer nun der ganze oder der geminderte Betrag zusteht ist für den oben genannten Zeitraum (sh Punkt II. 1.6.) bereits rechtskräftig entschieden worden. Die getroffene Feststellung lässt sich gänzlich von den Bescheiden, Erkenntnisse des BVwG und den Erkenntnissen des VwGH erschließen. Eine inhaltlicher Auseinandersetzung ist damit dem ho Gericht verwehrt. Auch für diese Überlegungen bedurfte es nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2023 bei dem ho VwG keine weiteren Beweiserhebungen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ob dem Beschwerdeführer nun der ganze oder der geminderte Betrag zusteht ist für den oben genannten Zeitraum (sh Punkt römisch zwei. 1.6.) bereits rechtskräftig entschieden worden. Die getroffene Feststellung lässt sich gänzlich von den Bescheiden, Erkenntnisse des BVwG und den Erkenntnissen des VwGH erschließen. Eine inhaltlicher Auseinandersetzung ist damit dem ho Gericht verwehrt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: In Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der bf Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist.In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen gehabt hat. Ferner kommt eine ergänzende Beweiswürdigung durch das VwG regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung in Frage. Bei maßgeblichem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der bf Parteien ist ebenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies sogar dann, wenn kein Antrag auf eine solche gestellt worden ist. Hingegen wird nach der hg Jud das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die bf Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das VwG insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0141, JusGuide 2023/07/6612). Wie oben ausgeführt ergeben sich die Feststellungen alleine aus der Aktenlage. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist wegen der bereits entschiedenen Sache (Punkt II.1.6.) nicht möglich. Aber auch hinsichtlich des Punktes II.1.
- ergeben sie die Feststellungen alleine aus den Verfahrensakten (sh zudem zum Unterlassen der mündlichen Verhandlung im Beschluss vom 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3, Rz. 5 [sh Verfahrensgang, zweiter Bescheid]). Wie oben ausgeführt ergeben sich die Feststellungen alleine aus der Aktenlage. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist wegen der bereits entschiedenen Sache (Punkt römisch zwei.1.6.) nicht möglich. Aber auch hinsichtlich des Punktes römisch zwei.1.
- ergeben sie die Feststellungen alleine aus den Verfahrensakten (sh zudem zum Unterlassen der mündlichen Verhandlung im Beschluss vom 04.12.2023, Ra 2022/12/0066-3, Rz. 5 [sh Verfahrensgang, zweiter Bescheid]). Der Beschwerdeführer hat auch im Fristsetzungsantrag am 16.01.2024 keine weiteren inhaltlichen Aspekte eingebracht, welche Anlass zu einer weiteren Auseinandersetzung geboten hätten. 3.
- Zu A) 3.3.
- Zur Abweisung wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage (Feststellungspunkt II.1.5.)3.3.
- Zur Abweisung wegen mangelnder gesetzlicher Grundlage (Feststellungspunkt römisch zwei.1.5.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ebenso wenig reicht ein prozessuales Interesse an der bloßen Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes hin (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I,
- Auflage
(1998), E 203 bis 208 zu § 56 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Walter/Thienel, aaO, E 211 ff. zu § 56 AVG mwN.). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen - aus der die Beschwerdeführerin die Gewinnung eines Substrates für die Wiederaufnahme von Verfahren erhofft - ist hingegen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Walter/Thienel, aaO, E 227 und E 229 zu § 56 AVG mwN.; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 407, insbes. Punkt
- mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ebenso wenig reicht ein prozessuales Interesse an der bloßen Erlangung eines bekämpfbaren Verwaltungsaktes hin (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
- Auflage
(1998), E 203 bis 208 zu Paragraph 56, AVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Walter/Thienel, aaO, E 211 ff. zu Paragraph 56, AVG mwN.). Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen - aus der die Beschwerdeführerin die Gewinnung eines Substrates für die Wiederaufnahme von Verfahren erhofft - ist hingegen nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (Walter/Thienel, aaO, E 227 und E 229 zu Paragraph 56, AVG mwN.; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 407, insbes. Punkt
- mwN.). Sofern der Beschwerdeführer den Antrag in der Beschwerde insofern rechtfertigt, als dass er über den teilweisen Entfall der Bezüge nicht belehrt worden wäre und deswegen der Bund den Betrag nicht zurückfordern könne und auch dass er den Übergenuss im guten Glauben erhalten und verbraucht hätte, konnte er kein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarstellen. Ein solches Recht oder Rechtsverhältnis hätte zuerst (sh dazu VwGH 2022/12/0177) die belangte Behörde mit einem Betrag gem § 13c GehG feststellen müssen. Erst dann wäre ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entstanden gegen das er hätte vorgehen können – dies er dann auch gemacht hat (sh oben Verfahrensgang; „
- Bescheid“). Mit dem Antrag auf Feststellung dass ihm der ganze Bezug zusteht konnte er keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorbringen und war daher die Behörde im Recht, den Antrag abzuweisen.Sofern der Beschwerdeführer den Antrag in der Beschwerde insofern rechtfertigt, als dass er über den teilweisen Entfall der Bezüge nicht belehrt worden wäre und deswegen der Bund den Betrag nicht zurückfordern könne und auch dass er den Übergenuss im guten Glauben erhalten und verbraucht hätte, konnte er kein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarstellen. Ein solches Recht oder Rechtsverhältnis hätte zuerst (sh dazu VwGH 2022/12/0177) die belangte Behörde mit einem Betrag gem Paragraph 13 c, GehG feststellen müssen. Erst dann wäre ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entstanden gegen das er hätte vorgehen können – dies er dann auch gemacht hat (sh oben Verfahrensgang; „
- Bescheid“). Mit dem Antrag auf Feststellung dass ihm der ganze Bezug zusteht konnte er keine Grundlage für einen Feststellungsantrag vorbringen und war daher die Behörde im Recht, den Antrag abzuweisen. Zudem wird festgehalten: Das Gehaltsgesetz selbst ist hinsichtlich der Bestimmungen §§ 12j, 13a, 13c, schlüssig, klar und widerspruchsfrei. Es bedarf nach den Bestimmungen keiner Belehrung des Beschwerdeführers zur Anwendung der Gehaltskürzung nach § 12j GehG – so wie der Beschwerdeführer vorbringt. Hinsichtlich des vorgebrachten guten Glaubens ist auf die Rsp des VwGH vom 22.06.2005, 2004/12/0219 zu verweisen, somit der gute Glaube einem Anspruch auf Ersatz nach § 13c Abs. 7 GehG nicht entgegengehalten werden kann. Auch von verwaltungsgerichtlicher Seite ist auch sonst kein Fall für eine zukünftige Rechtsverletzung bei Anwendung dieser Bestimmungen ersichtlich. Aber diese inhaltliche Auseinandersetzung hätte in einem Rückforderungsbescheid zu ergehen und nicht in dem gegenständlichen Antrag auf Feststellung, dass ihm keine Gehaltskürzung zustehe. Zudem wird festgehalten: Das Gehaltsgesetz selbst ist hinsichtlich der Bestimmungen Paragraphen 12 j, 13 a, 13 c,, schlüssig, klar und widerspruchsfrei. Es bedarf nach den Bestimmungen keiner Belehrung des Beschwerdeführers zur Anwendung der Gehaltskürzung nach Paragraph 12 j, GehG – so wie der Beschwerdeführer vorbringt. Hinsichtlich des vorgebrachten guten Glaubens ist auf die Rsp des VwGH vom 22.06.2005, 2004/12/0219 zu verweisen, somit der gute Glaube einem Anspruch auf Ersatz nach Paragraph 13 c, Absatz 7, GehG nicht entgegengehalten werden kann. Auch von verwaltungsgerichtlicher Seite ist auch sonst kein Fall für eine zukünftige Rechtsverletzung bei Anwendung dieser Bestimmungen ersichtlich. Aber diese inhaltliche Auseinandersetzung hätte in einem Rückforderungsbescheid zu ergehen und nicht in dem gegenständlichen Antrag auf Feststellung, dass ihm keine Gehaltskürzung zustehe. 3.3.
- Zur Abweisung wegen bereits entschiedener Sache (Feststellungspunkt II.1.6.)3.3.
- Zur Abweisung wegen bereits entschiedener Sache (Feststellungspunkt römisch zwei.1.6.) Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt besteht für die Zeitspanne unter Punkt II.1.
- bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Aus dem Grundsatz „ne bis in indem“ ist es dem ho VwG daher verwehrt nochmals darüber abzusprechen (Art4 Abs
- ZP EMRK). Selbst bei Nichtbeachtung dieses Verfahrensgrundsatzes kämen die Ausführungen unter Punkt 3.3.
- zum Tragen und wäre ebenso mit einer Abweisung vorzugehen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt besteht für die Zeitspanne unter Punkt römisch zwei.1.
- bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Aus dem Grundsatz „ne bis in indem“ ist es dem ho VwG daher verwehrt nochmals darüber abzusprechen (Art4 Abs
- ZP EMRK). Selbst bei Nichtbeachtung dieses Verfahrensgrundsatzes kämen die Ausführungen unter Punkt 3.3.
- zum Tragen und wäre ebenso mit einer Abweisung vorzugehen. Die Behörde war daher im Recht den Antrag abzuweisen. Dies betrifft sowohl den Punkt 1.a. des Bescheides, als auch die Feststellung dass ihm ein Monatsbezug in der Höhe von 80% der Bemessungsgrundlage zusteht (Spruchpunkt
- des Bescheides). 3.
- Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2244546.1.00