RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW269 2280996-1 Spruch, W269 2280996-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 13.09.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.09.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.09.2023 eingebracht.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 13.09.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 06.09.2023 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.09.2023 eingebracht.
- In der dagegen gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei vom AMS nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass sein Leistungsanspruch am 05.08.2023 auslaufe. Vielmehr habe er am 29.06.2023 einen neuen Betreuungsplan mit einer Gültigkeit bis zum 29.12.2023 erhalten, sodass er davon ausgegangen sei, erst dann wieder um eine neuerliche Verlängerung ansuchen zu müssen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, dem Beschwerdeführer sei zuletzt ab 07.08.2022 Notstandshilfe für die Dauer von 365 Tagen zuerkannt worden. In der entsprechenden Leistungsmitteilung sei als voraussichtliches Höchstausmaß des Leistungsanspruches der 05.08.2023 angeführt worden, zudem habe man auf eine erforderliche neuerliche Antragstellung hingewiesen. Es treffe zwar zu, dass dem Beschwerdeführer keine gesonderte Höchstausmaßmitteilung zugesandt worden sei, doch ziehe deren Unterbleiben keinerlei Rechtswirkungen nach sich. Es wäre sohin am Beschwerdeführer gelegen, die notwendige Antragstellung zeitgerecht vorzunehmen. Erst am 06.09.2023 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe gestellt, weshalb die Leistung ab diesem Tag wieder zuzuerkennen sei.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und hielt in einem ergänzenden Schriftsatz fest, dass er mittels Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 über seinen Leistungsanspruch bis 05.08.2023 informiert worden sei. Jedoch sei vor dem Leistungsende eine neue Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeit bis 29.12.2023 abgeschlossen worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit der Gültigkeit des Betreuungsplanes korrespondiere. Er beantrage daher die Zuerkennung von Notstandshilfe ab dem 06.08.2023 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 10.11.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 25.03.2021 bis 15.10.2021 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit dem 19.10.2021 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 05.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe und wurde ihm daraufhin mit Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 Notstandhilfe für die Zeit vom 07.08.2022 bis 05.08.2023 zuerkannt. Diese Leistungsmitteilung wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto zugestellt und wurde von diesem auch gelesen. Diese Leistungsmitteilung enthielt zudem folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers endete am 05.08.
- Am 06.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 06.09.2023 zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich der Antragstellung vom 05.08.2022 sowie der an den Beschwerdeführer übermittelten Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Auch der Beschwerdeführer führte in seinem ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag aus, dass er mit Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 darüber informiert wurde, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe bis 05.08.2023 besteht. Dass der Beschwerdeführer den (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.09.2023 beim AMS eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Dauer §
- Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)(…) § 47.
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 47,
(1)Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(2)(…) Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330). Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, Rz 1). 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer nach seiner letzten Antragstellung vom 05.08.2022 Notstandshilfe für die Zeit vom 07.08.2022 bis 05.08.2023 zuerkannt. Die entsprechende Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto zugesandt und hat der Beschwerdeführer diese auch erhalten. Der Notstandshilfeanspruch war daher am 05.08.2023 erschöpft und hätte der Beschwerdeführer für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 06.08.2023 einen (neuerlichen) Notstandshilfeantrag stellen müssen. Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ihm bekannt sein musste, dass die Dauer des Notstandshilfebezuges zeitlich begrenzt ist. Insbesondere war aus der Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 ersichtlich, dass der Leistungsanspruch am 05.08.2023 endet und für den Fortbezug der Notstandshilfe eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass vor dem Ende seines Leistungsanspruches ein Betreuungsplan abgeschlossen worden sei, welcher eine Gültigkeit bis 29.12.2013 aufgewiesen habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit der Gültigkeit der Betreuungsvereinbarung korrespondiere. Über das bevorstehende Ende seines Leistungsanspruches sei er nicht informiert worden. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, nicht auf die erforderliche neuerliche Antragstellung hingewiesen worden zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er unbestritten die Leistungsmitteilung vom 17.08.2022 mit entsprechendem Hinweis betreffend die erforderliche neuerliche Antragstellung erhalten hat. Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Arbeitslosen selbst. Es wäre daher an ihm gelegen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Das AMS ist demgegenüber nicht verpflichtet, bei Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung ohne Anforderung durch den Arbeitslosen ein Antragsformular zu verschicken und ihn auf diese Weise zur Antragstellung aufzufordern. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischenzeitig ein neuer Betreuungsplan abgeschlossen worden sei und er darauf vertraut habe, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit der Gültigkeit des Betreuungsplans korrespondiere, ist auszuführen, dass ein Betreuungsplan entsprechend der Bestimmung des § 38c Arbeitsmarktservicegesetzes für jede arbeitslose Person zu erstellen ist, welcher ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Regelungen betreffend den Leistungsanspruch werden in einem Betreuungsplan nicht festgehalten und ist dies gesetzlich auch nicht vorgesehen. Ein allfälliger Leistungsanspruch besteht unabhängig vom Vorliegen eines Betreuungsplanes und kann von der Gültigkeitsdauer des Betreuungsplans nicht auf einen Leistungsanspruch geschlossen werden. Im gegenständlichen Betreuungsplan ist zudem kein Hinweis auf einen damit verbundenen Leistungsanspruch ersichtlich. Schließlich stand dem Beschwerdeführer – sollte ihm die Dauer seines Leistungsanspruchs unklar gewesen sein – jedenfalls die Möglichkeit offen, das AMS aufzusuchen oder telefonisch zu kontaktieren, um sich hinsichtlich des konkreten Endes seines Leistungsanspruches zu erkundigen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zwischenzeitig ein neuer Betreuungsplan abgeschlossen worden sei und er darauf vertraut habe, dass der Anspruch auf Notstandshilfe mit der Gültigkeit des Betreuungsplans korrespondiere, ist auszuführen, dass ein Betreuungsplan entsprechend der Bestimmung des Paragraph 38 c, Arbeitsmarktservicegesetzes für jede arbeitslose Person zu erstellen ist, welcher ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Regelungen betreffend den Leistungsanspruch werden in einem Betreuungsplan nicht festgehalten und ist dies gesetzlich auch nicht vorgesehen. Ein allfälliger Leistungsanspruch besteht unabhängig vom Vorliegen eines Betreuungsplanes und kann von der Gültigkeitsdauer des Betreuungsplans nicht auf einen Leistungsanspruch geschlossen werden. Im gegenständlichen Betreuungsplan ist zudem kein Hinweis auf einen damit verbundenen Leistungsanspruch ersichtlich. Schließlich stand dem Beschwerdeführer – sollte ihm die Dauer seines Leistungsanspruchs unklar gewesen sein – jedenfalls die Möglichkeit offen, das AMS aufzusuchen oder telefonisch zu kontaktieren, um sich hinsichtlich des konkreten Endes seines Leistungsanspruches zu erkundigen. 3.
- Insoweit der Beschwerdeführer ein Verschulden des AMS monieren möchte, ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in § 46 AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.3.
- Insoweit der Beschwerdeführer ein Verschulden des AMS monieren möchte, ist auf die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es die abschließende Normierung in Paragraph 46, AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Eine erfolgreiche Geltendmachung des Leistungsanspruchs kann erst mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars bewirkt werden. Eine Verpflichtung des AMS zur aktiven Einforderung des Antragsformulars lässt sich zudem aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr dem Beschwerdeführer selbst. Dieser Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihm auch nicht entzogen werden. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann er das Formular bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS abgegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf 22.02.2012, 2010/08/0103 und 23.05.2007, 2006/08/0330). Zwar ermöglicht § 17 Abs. 4 AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Zwar ermöglicht Paragraph 17, Absatz 4, AlVG es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden. Insofern vermag der Beschwerdeführer schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. 3.
- Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 05.08.
- Der Beschwerdeführer hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 06.09.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe (erst) ab dem 06.09.2023 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W269.2280996.1.00