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{'item': 'W294 2278492-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW294 2278492-3 Spruch, W294 2278492-3/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich unrechtmäßig, in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 20.08.2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gab an, XXXX zu heißen, algerischer Staatsbürger zu sein und am XXXX geboren worden zu sein.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, vermutlich unrechtmäßig, in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 20.08.2021 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gab an, römisch 40 zu heißen, algerischer Staatsbürger zu sein und am römisch 40 geboren worden zu sein. Am 02.02.2022 wurde der BF unter dieser Identität auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. In der Folge wurde über den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF unter dem Namen XXXX , StA. Marokko identifiziert. In der Folge wurde über den BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eröffnet. Im Zuge des Verfahrens wurde der BF unter dem Namen römisch 40 , StA. Marokko identifiziert. Am 04.02.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.07.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befand sich sodann in Strafhaft.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 05.07.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befand sich sodann in Strafhaft. Am 24.11.2022, noch vor einer Entscheidung im fremdenrechtlichen Verfahren, stellte der BF im Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.05.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2022 verloren habe. Der BF wurde am 02.06.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen und auf Basis eines Festnahmeauftrages des BFA vom 01.06.2023 im Anschluss festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am selben Tag wurde über den BF nach einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF legte dagegen keine Schubhaftbeschwerde ein. Der BF befand sich ab dem 02.06.2023 in Schubhaft.Der BF wurde am 02.06.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen und auf Basis eines Festnahmeauftrages des BFA vom 01.06.2023 im Anschluss festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am selben Tag wurde über den BF nach einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid des BFA vom 02.06.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF legte dagegen keine Schubhaftbeschwerde ein. Der BF befand sich ab dem 02.06.2023 in Schubhaft. Bei einem Rückkehrberatungsgespräch am 05.06.2023 erklärte sich der BF für nicht rückkehrwillig, ebenso am 30.10.

  1. Die gegen den Asylbescheid vom 09.05.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 14.06.2023, Zl. I411 2273116-1/8E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.02.2022 verloren habe. Nach der Entscheidung des BVwG wurde am 16.06.2023 vom BFA ein Heimreisezertfikats-(HRZ)-Verfahren eingeleitet. Am 29.06.2023 – und in der Folge auch am 31.07.2023 und 25.08.2023 – erfolgte seitens des BFA die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom BFA jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.Am 29.06.2023 – und in der Folge auch am 31.07.2023 und 25.08.2023 – erfolgte seitens des BFA die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom BFA jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. Am 25.09.2023 legte das BFA den Schubhaftakt dem BVwG erstmals zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor Ablauf der Viermonatsfrist vor. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.10.2023, G305 2278492-1, wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde mit Datum vom 17.10.2023, Zl. G305 2278492-1/17E, gekürzt ausgefertigt. Am 25.09.2023 legte das BFA den Schubhaftakt dem BVwG erstmals zur Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor Ablauf der Viermonatsfrist vor. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.10.2023, G305 2278492-1, wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Das mündlich verkündete Erkenntnis wurde mit Datum vom 17.10.2023, Zl. G305 2278492-1/17E, gekürzt ausgefertigt. Auf Wunsch der Botschaft sollte der BF noch einmal am 30.10.2023 vorgeführt werden. Eine Zustimmung für die HRZ-Ausstellung erfolgte bereits am 26.09.
  2. Die Abschiebung des BF war ursprünglich für den 01.11.2023 vorgesehen. Am 27.10.2023 legte das BFA den Haftakt dem BVwG neuerlich zur Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.10.2023, G306 2278492-2, wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde das mündlich verkündete Erkenntnis am 14.11.2023, Zl. G306 2278492-2/14E, schriftlich ausgefertigt. Am 27.10.2023 legte das BFA den Haftakt dem BVwG neuerlich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 30.10.2023, G306 2278492-2, wurde vom BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Nach einem Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde das mündlich verkündete Erkenntnis am 14.11.2023, Zl. G306 2278492-2/14E, schriftlich ausgefertigt. Bei der am 30.10.2023 erfolgten Vorführung des BF vor die Botschaft brachte der BF gesundheitliche Beschwerden vor. Die Botschaft sicherte die Ausstellung eines HRZ zu, verlangte zuvor jedoch ein ärztliches Gutachten betreffend den BF. Die für den 01.11.2023 organisierte begleitete Abschiebung des BF musste daher storniert werden. Sodann wurden vom BFA eine ärztliche Untersuchung des BF sowie die Organisation einer neuen begleiteten Abschiebung für den 26.11.2023 veranlasst. Bei einer ärztlichen Untersuchung am 02.11.2023 fand sich laut Arztbefund kein Hinweis auf eine abklärungsbedürftige Erkrankung. Von der marokkanischen Botschaft wurde nach Durchsicht des Gutachtens die Ausstellung des HRZ für die Abschiebung am 26.11.2023 zugesagt. Der BF trat am 06.11.2023 in der Schubhaft in Hungerstreik. Am 14.11.2023 wurde der BF wieder vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gemäß § 80 Abs. 7 FPG über die weitere Anhaltung informiert.Am 14.11.2023 wurde der BF wieder vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG über die weitere Anhaltung informiert. Mit Aktenvorlage vom 17.11.2023 legte das BFA dem BVwG den gegenständlichen Schubhaftakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Im Wesentlichen wurde seitens des BFA in einer Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 17.11.2023 – nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges – ausgeführt, der BF zeige sich unkooperativ, sei nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig. Er habe im Verborgenen gelebt, sei mehrfach unter einer falschen Identität aufgetreten und sei rechtskräftig verurteilt. Die vom BF vor der Botschaft vorgebrachte Erkrankung habe bei der ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Der BF habe bereits mehrere ärztliche Untersuchungen verweigert. Er habe auch Unterschriften unter amtliche Schriftstücke bzw. die Entgegennahme verweigert und sei in der Schubhaft allgemein bereits mehrfach aufgrund seines unkooperativen Verhaltens ermahnt worden. In der Einvernahme habe der BF wortwörtlich angegeben, alles zu tun, um nicht abgeschoben zu werden. Beim BF bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Im Hinblick auf das Verhalten des BF sei die weitere Anhaltung notwendig und verhältnismäßig.Mit Aktenvorlage vom 17.11.2023 legte das BFA dem BVwG den gegenständlichen Schubhaftakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Im Wesentlichen wurde seitens des BFA in einer Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 17.11.2023 – nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges – ausgeführt, der BF zeige sich unkooperativ, sei nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig. Er habe im Verborgenen gelebt, sei mehrfach unter einer falschen Identität aufgetreten und sei rechtskräftig verurteilt. Die vom BF vor der Botschaft vorgebrachte Erkrankung habe bei der ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Der BF habe bereits mehrere ärztliche Untersuchungen verweigert. Er habe auch Unterschriften unter amtliche Schriftstücke bzw. die Entgegennahme verweigert und sei in der Schubhaft allgemein bereits mehrfach aufgrund seines unkooperativen Verhaltens ermahnt worden. In der Einvernahme habe der BF wortwörtlich angegeben, alles zu tun, um nicht abgeschoben zu werden. Beim BF bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Im Hinblick auf das Verhalten des BF sei die weitere Anhaltung notwendig und verhältnismäßig. Mit Schreiben des BVwG vom 20.11.2023, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Stellungnahme des BFA vom 17.11.2023 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, zu dieser innerhalb einer Frist ebenfalls Stellung zu nehmen. Er wurde auch über die Möglichkeit informiert, sich durch die BBU im Haftprüfungsverfahren vertreten zu lassen. Dem Rechtsberater wurde die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Am 26.11.2023 wurde der BF auf dem Luftweg begleitet nach Marokko abgeschoben, den diesbezüglichen Abschiebebericht legte das BFA am 27.11.2023 vor. Ergänzende Unterlagen zur erfolgten Abschiebung wurden vom BFA am 28.11.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  3. Feststellungen Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der BF befand sich von 02.06.2023 bis 26.11.2023 in Schubhaft und wurde am 26.11.2023 nach Marokko abgeschoben. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wäre am 27.11.2023 abgelaufen. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wäre am 27.11.2023 abgelaufen.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Vorerkenntnisse des BVwG vom 14.06.2023, Zl. I411 2273116-1/8E betreffend das Asylverfahren des BF sowie vom 02.10.2023, G305 2278492-1, und vom 30.10.2023, G306 2278492-2, (bzw. die dazu ergangenen Ausfertigungen) betreffend die vorangegangenen Schubhaftüberprüfungen des BF. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten zu den genannten Verfahren und die dort vom BFA elektronisch vorgelegten Aktenteile sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA sowie aus den genannten Akten des BVwG. Die Feststellung zur Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Abschiebung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des BFA vom 27.11.2023 und aus dem damit übereinstimmenden Abschiebebericht der Landespolizeidirektion sowie aus der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 27.11.2023 abgelaufen wäre, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Frist von vier Wochen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Dass die letzte Schubhaftüberprüfung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2023, G306 2278492-2, erfolgte, ist dem Gerichtsakt zur Zahl G306 2278492-2 zu entnehmen. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 27.11.2023 abgelaufen wäre, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Frist von vier Wochen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Dass die letzte Schubhaftüberprüfung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2023, G306 2278492-2, erfolgte, ist dem Gerichtsakt zur Zahl G306 2278492-2 zu entnehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Erkenntnisse (VwGVG) § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Beschlüsse (VwGVG) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  1. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  4. Aufl. [2017], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  5. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  6. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163). Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH vom 10.10.2018, G 186 aus 2018,, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen vergleiche VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099). Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Nach Überschreiten der Viermonatsfrist hat die Überprüfung der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft durch das Gericht alle vier Wochen zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH ist die vierwöchige Frist ausgehend vom letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu berechnen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Nach Überschreiten der Viermonatsfrist hat die Überprüfung der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft durch das Gericht alle vier Wochen zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH ist die vierwöchige Frist ausgehend vom letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu berechnen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163). Daraus folgt für den konkreten Fall: Die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Das Erkenntnis betreffend die letzte Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erging am 30.10.2023 zu G306 2278492-
  7. Nach der Judikatur (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 11) ist der Ablauf der vierwöchigen Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG zu berechnen. Vom Gericht wäre sohin grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache bis 27.11.2023 zu treffen gewesen, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Das Erkenntnis betreffend die letzte Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erging am 30.10.2023 zu G306 2278492-
  8. Nach der Judikatur vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 11) ist der Ablauf der vierwöchigen Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG zu berechnen. Vom Gericht wäre sohin grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache bis 27.11.2023 zu treffen gewesen, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Bereits am 26.11.2023 wurde der BF jedoch in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt – welcher noch innerhalb der vierwöchigen Überprüfungsfrist lag – bestand somit keine weitere Anhaltung des BF. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das am 17.11.2023 amtswegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß dem damals geltenden § 82 Abs. 1 FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen. Auch ist mit Beendigung der Schubhaft das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.Durch die Beendigung der Schubhaft ist das am 17.11.2023 amtswegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß dem damals geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen. Auch ist mit Beendigung der Schubhaft das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern. Das Verfahren war daher durch Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2278492.3.00

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