RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW295 2269251-1 Spruch, W295 2269251-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 92Abs.1 Z 4 FPG sowie § 14 Abs.
1 Z 3 lit. d, e und Z 5 Passgesetz erfüllt seien und somit die Voraussetzungen für die Versagung eines Konventionsreisepasses vorliegen würden.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Ablehnung des Antrages vom römisch 40 , da aufgrund „der Verurteilungen“ des Beschwerdeführers anzunehmen sei, dass dieser den Konventionsreisepass lediglich zur Begehung von Straftaten, insbesondere zur Schlepperei, verwenden werde. Das Bundesamt gehe davon aus, dass Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz erfüllt seien und somit die Voraussetzungen für die Versagung eines Konventionsreisepasses vorliegen würden. Zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eingeräumt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs.
§ 92Abs.
1 und 1a FPG abgewiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und eins a FPG abgewiesen. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei verurteilt worden sei und aufgrund dieser einschlägigen Verurteilung anzunehmen sei, dass er den Konventionsreisepass lediglich zur Begehung von Straftaten benutzen werde. Bis zum Datum der Bescheiderlassung habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Schlepperei sei ein wesentlicher Versagungsgrund und könne aufgrund der kriminellen Energie des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege bereits mehrere Jahre zurück, jedoch sei der Strafbestand der Schlepperei schwerwiegend und müsse davon ausgegangen werden, dass er das Reisedokument zur Schlepperei oder zur Mitwirkung verwenden werde.
- Mit Beschwerde vom XXXX monierte der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wies darauf hin, dass er sich seit seiner Verurteilung am XXXX 2017 wohl verhalten und einen entsprechenden Lebenswandel vollzogen habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich „auch eine wirtschaftliche und soziale Integration erlangt“ und habe „in der Türkei Verwandte“, die er mit dem beantragten Konventionsreisepass besuchen wolle. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers fokussiert, jedoch keine ordnungsgemäße Zukunftsprognose durchgeführt. Wenngleich von Fremden – insbesondere entgeltlich – begangene Schlepperei grundsätzlich große Wiederholungsgefahr indiziere und im Allgemeinen auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schlepperei bestehe, habe der VwGH auch ausgesprochen, dass bei einem Wohlverhalten von fast acht Jahren seit der Tatbegehung dem Verhalten des Fremden bei der durchzuführenden Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zugemessen werden müsse. Die floskelhaften Ausführungen im Bescheid würden den höchstgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht.
- Mit Beschwerde vom römisch 40 monierte der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wies darauf hin, dass er sich seit seiner Verurteilung am römisch 40 2017 wohl verhalten und einen entsprechenden Lebenswandel vollzogen habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich „auch eine wirtschaftliche und soziale Integration erlangt“ und habe „in der Türkei Verwandte“, die er mit dem beantragten Konventionsreisepass besuchen wolle. Die belangte Behörde habe sich lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers fokussiert, jedoch keine ordnungsgemäße Zukunftsprognose durchgeführt. Wenngleich von Fremden – insbesondere entgeltlich – begangene Schlepperei grundsätzlich große Wiederholungsgefahr indiziere und im Allgemeinen auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schlepperei bestehe, habe der VwGH auch ausgesprochen, dass bei einem Wohlverhalten von fast acht Jahren seit der Tatbegehung dem Verhalten des Fremden bei der durchzuführenden Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zugemessen werden müsse. Die floskelhaften Ausführungen im Bescheid würden den höchstgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer stellte unter anderem die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie dem Beschwerdeführer „jedenfalls Kostenersatz zuzusprechen“.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen seiner Antragstellung sowie insbesondere zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem seitherigen Lebenswandel befragt.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu den Gründen seiner Antragstellung sowie insbesondere zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinem seitherigen Lebenswandel befragt.
- Mit Schreiben vom 27.12.2023 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage: Schreiben des AMS vom XXXX ; Schreiben des AMS vom römisch 40 ; Gehaltsabrechnung für Jänner 2023; Dienstzeugnis vom XXXX ; Dienstzeugnis vom römisch 40 ; Einstellungszusage vom XXXX ; Einstellungszusage vom römisch 40 ; Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX . Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2014 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG mit Gültigkeit XXXX .2014 – XXXX .2016 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde ein Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG mit Gültigkeit römisch 40 .2014 – römisch 40 .2016 ausgestellt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4
- Fall FPG (Datum der (letzten) Tat XXXX .2017) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei gemäß Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4,
- Fall FPG (Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend. Am XXXX .2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Probezeit wurde mit drei Jahren festgesetzt. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer endgültig aus der Freiheitstrafe entlassen.Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen, die Probezeit wurde mit drei Jahren festgesetzt. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer endgültig aus der Freiheitstrafe entlassen. Mit Antrag vom XXXX – in der Fassung des Schreibens vom XXXX – begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG, um Familienangehörige in der Türkei zu besuchen und Urlaubsreisen ins Ausland machen zu können.Mit Antrag vom römisch 40 – in der Fassung des Schreibens vom römisch 40 – begehrte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, um Familienangehörige in der Türkei zu besuchen und Urlaubsreisen ins Ausland machen zu können. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat vier Kinder und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer zunächst überwiegend nicht oder nur geringfügig berufstätig, aber von XXXX und von XXXX war er als Arbeiter erwerbstätig. Nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen, verfügt aktuell aber über eine Einstellungszusage als Kellner ab dem XXXX und plant aufgrund früherer einschlägiger Berufserfahrung für die weitere Zukunft die Eröffnung eines eigenen Restaurants. Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibt ein Kaffeehaus und unterstützt den Beschwerdeführer bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes.Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat vier Kinder und lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer zunächst überwiegend nicht oder nur geringfügig berufstätig, aber von römisch 40 und von römisch 40 war er als Arbeiter erwerbstätig. Nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen, verfügt aktuell aber über eine Einstellungszusage als Kellner ab dem römisch 40 und plant aufgrund früherer einschlägiger Berufserfahrung für die weitere Zukunft die Eröffnung eines eigenen Restaurants. Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibt ein Kaffeehaus und unterstützt den Beschwerdeführer bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Seit seiner Verurteilung vom XXXX 2017, der eine Tatbegehung am XXXX .2017 zugrunde liegt, ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und hatte keinen Kontakt zu den damals ebenfalls verurteilten Mittätern.Seit seiner Verurteilung vom römisch 40 2017, der eine Tatbegehung am römisch 40 .2017 zugrunde liegt, ist der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und hatte keinen Kontakt zu den damals ebenfalls verurteilten Mittätern.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafften Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Eisenstadt zur Zahl 8 XXXX . Der festgestellte Sachverhalt wurde von keiner Partei bestritten.Die Feststellungen beruhen insbesondere auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigeschafften Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Eisenstadt zur Zahl 8 römisch 40 . Der festgestellte Sachverhalt wurde von keiner Partei bestritten. Im Hinblick auf die Prognosebeurteilung wurde zwar erstmals in der Rechtsmittelschrift – eher vage gehaltenes – Vorbringen zu einem geänderten Lebenswandel erstattet, der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft darzulegen, dass es sich bei seiner Straftat im Jahr 2017 tatsächlich um einen einmaligen Fehler handelte, den der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung bereut, er seither einen ordentlichen Lebenswandel pflegt und mittlerweile eine bessere wirtschaftliche und soziale Integration in Österreich erreicht hat. Der Beschwerdeführer hat überdies nachvollziehbar geschildert, dass er den beantragten Konventionsreisepass außer für Verwandtenbesuche in der Türkei insbesondere auch für eine geplante Urlaubsreise mit seiner Familie benötigt. Für die Annahme, der Beschwerdeführer wolle das Dokument benützen, um (erneut) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, haben sich seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtgrundlagen: Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.,
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ „Konventionsreisepässe § 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ 3.
- Zu dem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen syrischen Staatangehörigen, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er verfügte in der Vergangenheit bereits über einen Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG mit Gültigkeit von XXXX 2014 bis XXXX
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer allerdings straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017 wegen §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4
- Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen syrischen Staatangehörigen, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er verfügte in der Vergangenheit bereits über einen Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG mit Gültigkeit von römisch 40 2014 bis römisch 40
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer allerdings straffällig und wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017 wegen Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4,
- Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwH).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, mwH). Nach § 94 Abs.
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG ist ein Konventionsreisepass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für die Versagung des Passes vorlägen (vgl. zu § 92 Abs. 1 Z 3 FPG VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).Nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist ein Konventionsreisepass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, womit auch im Sinn der Statusrichtlinie zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung für die Versagung des Passes vorlägen vergleiche zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Mit Erkenntnis vom 31.08.2023, Zl. Ra 2021/21/
- hat der Verwaltungsgerichtshof angesichts der historischen Entwicklung des Straftatbestandes der Schlepperei – mit dem FrÄG 2009 wurde der Grundtatbestand des § 114 Abs. 1 FPG, die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Schlepperei, mit Wirksamkeit ab 01.01.2010 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und nunmehr bei diesem Delikt ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen – festgehalten, dass der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2009 die Verhältnismäßigkeit der Bestrafungen im Straftatbestand der Schlepperei neu evaluierte und im Hinblick auf den Rechtsgüterschutz und das Prinzip, Kriminalstrafrecht nur als „ultima ratio“ einzusetzen, eine differenzierte Neuordnung im Rechtsschutzgefüge vornahm. Mit Erkenntnis vom 31.08.2023, Zl. Ra 2021/21/
- hat der Verwaltungsgerichtshof angesichts der historischen Entwicklung des Straftatbestandes der Schlepperei – mit dem FrÄG 2009 wurde der Grundtatbestand des Paragraph 114, Absatz eins, FPG, die ohne Bereicherungsvorsatz begangene Schlepperei, mit Wirksamkeit ab 01.01.2010 aus der Systematik der Gerichtsstrafen herausgelöst und nunmehr bei diesem Delikt ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen – festgehalten, dass der Gesetzgeber mit dem FrÄG 2009 die Verhältnismäßigkeit der Bestrafungen im Straftatbestand der Schlepperei neu evaluierte und im Hinblick auf den Rechtsgüterschutz und das Prinzip, Kriminalstrafrecht nur als „ultima ratio“ einzusetzen, eine differenzierte Neuordnung im Rechtsschutzgefüge vornahm. Für den Grundtatbestand der ohne Bereicherungsvorsatz begangenen Schlepperei habe der Gesetzgeber insofern eine Abschwächung der Strafsanktion als angemessen erachtet, als er mit § 120 Abs. 3 Z 1 FPG einen (bloß) verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand schuf und dessen Strafrahmen deutlich herabsetzte (Geldstrafe von 1.000 € bis 5.000 € und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen statt bisher Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr). Für den Grundtatbestand der ohne Bereicherungsvorsatz begangenen Schlepperei habe der Gesetzgeber insofern eine Abschwächung der Strafsanktion als angemessen erachtet, als er mit Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG einen (bloß) verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand schuf und dessen Strafrahmen deutlich herabsetzte (Geldstrafe von 1.000 € bis 5.000 € und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen statt bisher Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr). Damit habe der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass zwar weiterhin ein öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bestehe (so auch VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009), jedoch mit dieser Form der Schlepperei – im Verhältnis zu organisierter Schlepperkriminalität zur Erwirtschaftung unrechtmäßigen Gewinns – aufgrund des typischerweise weitaus geringeren Handlungsunwerts und Gefahrenpotentials in der Regel keine schwerwiegende Beeinträchtigung schützenswerter Rechtsgüter verbunden sei. Das komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei diesem Delikt bei Begehung zugunsten der engsten Familienangehörigen – trotz Verwirklichung von „Migrationsunrecht“ (so die ErläutRV 330 BlgNR
- GP 38) – keine (verwaltungsstrafrechtliche) Sanktion für sachgerecht erachtete (siehe den ebenfalls mit dem FrÄG 2009 neu geschaffenen Abs. 9 des § 120 FPG). Diese Wertungen des Gesetzgebers seien bei der gebotenen einzelfallbezogenen Beurteilung, ob die konkrete Prognose, der Fremde wolle mit dem Konventionsreisepass Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken, unter Einbeziehung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Annahme des Vorliegens von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd Art. 25 der Status-RL rechtfertigt, zu berücksichtigen.Das komme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei diesem Delikt bei Begehung zugunsten der engsten Familienangehörigen – trotz Verwirklichung von „Migrationsunrecht“ (so die ErläutRV 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 38) – keine (verwaltungsstrafrechtliche) Sanktion für sachgerecht erachtete (siehe den ebenfalls mit dem FrÄG 2009 neu geschaffenen Absatz 9, des Paragraph 120, FPG). Diese Wertungen des Gesetzgebers seien bei der gebotenen einzelfallbezogenen Beurteilung, ob die konkrete Prognose, der Fremde wolle mit dem Konventionsreisepass Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken, unter Einbeziehung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Annahme des Vorliegens von zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd Artikel 25, der Status-RL rechtfertigt, zu berücksichtigen. Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 begangene Verbrechen der Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Strafrahmen: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) indiziert grundsätzlich eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und nach Ausstellung eines Konventionsreisepasses verübt (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253).Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2017 begangene Verbrechen der Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Strafrahmen: ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) indiziert grundsätzlich eine große Wiederholungsgefahr, hat der Fremde die Straftat doch ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und nach Ausstellung eines Konventionsreisepasses verübt vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253). Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2017 im Zusammenwirken mit Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von drei Fremden in die Republik Österreich mit dem Vorsatz, sich oder andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von EUR 1.400,- unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er die Fremden mit seinem PKW von Ungarn nach Österreich verbrachte, wobei zwei Mittäter vor ihm fuhren und während der Fahrt telefonisch Kontakt mit ihm hielten, um ihn vor Polizeikontrollen zu warnen.Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2017 im Zusammenwirken mit Mittätern und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von drei Fremden in die Republik Österreich mit dem Vorsatz, sich oder andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung durch ein dafür geleistetes Entgelt in der Höhe von EUR 1.400,- unrechtmäßig zu bereichern, gefördert hat, indem er die Fremden mit seinem PKW von Ungarn nach Österreich verbrachte, wobei zwei Mittäter vor ihm fuhren und während der Fahrt telefonisch Kontakt mit ihm hielten, um ihn vor Polizeikontrollen zu warnen. Im Rahmen der für die Versagung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs.
§ 92Abs.
1 Z 4 FPG erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187).Im Rahmen der für die Versagung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). In Anbetracht der Wohlverhaltensdauer des Beschwerdeführers von mehr als sechs Jahren seit seiner Entlassung aus der Haft – die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 25.11.2010, 2008/18/0458) – ist diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314).In Anbetracht der Wohlverhaltensdauer des Beschwerdeführers von mehr als sechs Jahren seit seiner Entlassung aus der Haft – die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 25.11.2010, 2008/18/0458) – ist diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zuzumessen vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314). Die im Fall des Beschwerdeführers konkret verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt zwar im unteren Bereich des in § 114 Abs. 4 FPG vorgesehenen Strafrahmens von ein bis zehn Jahren, die Art und Schwere der der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftat (Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) wiegt im Rahmen der Gefährdungsprognose allerdings deutlich schwerer als die bloße Verwirklichung des Grunddeliktes des in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG genannten Straftatbestandes.Die im Fall des Beschwerdeführers konkret verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt zwar im unteren Bereich des in Paragraph 114, Absatz 4, FPG vorgesehenen Strafrahmens von ein bis zehn Jahren, die Art und Schwere der der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftat (Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) wiegt im Rahmen der Gefährdungsprognose allerdings deutlich schwerer als die bloße Verwirklichung des Grunddeliktes des in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG genannten Straftatbestandes. Demgegenüber ist im Hinblick auf die Prognosebeurteilung aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sowohl bis zu einer ersten (und einzigen) Verurteilung als auch danach einen ordentlichen Lebenswandel pflegte und – wie auch vom Strafgericht mildernd gewertet wurde – ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine im Jänner 2017 begangene Straftat einsichtig und reumütig. Der Beschwerdeführer ist in seiner Familie fest verankert und hat glaubhaft ausgeführt, dass er den beantragten Konventionsreisepass ausschließlich im Zusammenhang mit der legalen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich sowie für Reisen mit bzw. zu seinen Familienangehörigen benötigt. Trotz der grundsätzlich bei Schlepperei indizierten hohen Wiederholungsgefahr haben sich im Fall des Beschwerdeführers keine dahingehenden Anhaltspunkte ergeben und ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat im Jahr 2017 ohne gültigen Konventionsreisepass verübt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in der Gesamtbetrachtung – unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks – zu einer positiven Zukunftsprognose und ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neuerlich einschlägig und unter Verwendung des Konventionsreisepasses straffällig wird. 3.
- Da auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund im Sinne des § 92 FPG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG auszustellen, wobei die Ausstellung gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt.3.
- Da auch sonst keine Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 92, FPG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG auszustellen, wobei die Ausstellung gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl obliegt. 3.
- Zum Kostenersatzantrag: Zu dem – nicht auf eine konkrete Rechtsgrundlage gestützten – Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, diesem „jedenfalls Kostenersatz zuzusprechen“, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 53 VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist gemäß § 17 VwGVG das AVG anzuwenden:Zu dem – nicht auf eine konkrete Rechtsgrundlage gestützten – Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, diesem „jedenfalls Kostenersatz zuzusprechen“, ist auszuführen, dass das VwGVG den Ersatz von Verfahrenskosten nur im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) und in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Paragraph 53, VwGVG) vorsieht. In Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz ist gemäß Paragraph 17, VwGVG das AVG anzuwenden: Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab und folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W295.2269251.1.00