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{'item': 'W600 2273772-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 52§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW600 2273772-1 Spruch, W600 2273772-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alber

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 27.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.07.2021 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 05.04.2023 die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Der BF brachte vor dem BFA ein Schreiben eines Arztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin vom 03.11.2021 in Vorlage, wonach er an einer psychischen Erkrankung leide und auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen sei. Zudem wich er während der Einvernahme vor dem BFA Fragen, mit dem Verweis darauf nichts zu wissen, oder dazu nichts sagen zu können, wiederholt aus. Ferner brachte der BF wiederholt vor, zu seiner Familie nach Deutschland reisen zu wollen und ohne diese nicht leben zu können. Er brachte zudem vor, dass er nicht gesund sei und laut dem vorgelegten Befund psychisch krank, sich in Österreich jedoch nicht in Behandlung befinde.
  3. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 03.05.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 10.05.2023 durch einen Bediensteten der Post an der damaligen Wohnadresse des BF, XXXX , ausgefolgt. 3. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 03.05.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 10.05.2023 durch einen Bediensteten der Post an der damaligen Wohnadresse des BF, römisch 40 , ausgefolgt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des besagten – oben im Spruch genannten – Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 31.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des besagten – oben im Spruch genannten – Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 31.05.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der amtswegige Aufgriff aller zu Lasten des BF gehender Rechtswidrigkeiten sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang dessen Spruchpunkt I. samt Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der amtswegige Aufgriff aller zu Lasten des BF gehender Rechtswidrigkeiten sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang dessen Spruchpunkt römisch eins. samt Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
  3. Mit Schriftsatz vom 13.11.2023 beantragte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) ein neurologisches/psychiatrisches Gutachten über den BF anfertigen zu lassen, zumal eine psychologische Untersuchung vom 10.11.2023 (der Untersuchungsbefund lag dem Schreiben bei) ergeben hätte, dass er nicht einvernahmefähig sei. Dem beiliegenden Gutachten einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin kann entnommen werden, dass der BF seit seiner Geburt an einer Intelligenzminderung leide und Folter erlitten habe, worüber er jedoch keine konkreten Auskünfte erteilen könne. Ferner benötige er professionelle Hilfe, eine betreute Unterkunft und eine Erwachsenenbegleitung. Eine für 15.11.2023 anberaumte Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
  4. Der BF sowie das BFA wurden am 17.11.2023 über die beabsichtigte Bestellung von XXXX als Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt, und diesen eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Gegenäußerung eingeräumt.
  5. Der BF sowie das BFA wurden am 17.11.2023 über die beabsichtigte Bestellung von römisch 40 als Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neurologie“ im Rahmen des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt, und diesen eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Gegenäußerung eingeräumt. Hierzu langten jedoch keine Äußerungen ein.
  6. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: W600 2273772-1/9Z, vom 29.11.2023, wurde XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neuriologie“ bestellt. 7. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: W600 2273772-1/9Z, vom 29.11.2023, wurde römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet „Psychiatrie und Neuriologie“ bestellt. Am 21.12.2023 erschien XXXX gemeinsam mit einem vom Gericht bestellten Dolmetscher der arabischen Sprache in der Praxis des eben genannten Sachverständigen zur weiteren Beweisaufnahme (Begutachtung). Am 02.01.2024 erstattete XXXX ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass der BF während des Verfahrens vor dem BFA nur bedingt einvernahmefähig gewesen sei und der BF sowohl gegenwärtig als auch während des Verfahrens vor dem BFA die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge nicht verstehen habe können. Bei dem BF sei eine mittelgradige Intelligenzminderung vorhanden und eine posttraumatische Verhaltensstörung. Eine Verbesserung der Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen, sei nur vorstellbar unter der Teilnahme eines Familienmitglieds.Am 21.12.2023 erschien römisch 40 gemeinsam mit einem vom Gericht bestellten Dolmetscher der arabischen Sprache in der Praxis des eben genannten Sachverständigen zur weiteren Beweisaufnahme (Begutachtung). Am 02.01.2024 erstattete römisch 40 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass der BF während des Verfahrens vor dem BFA nur bedingt einvernahmefähig gewesen sei und der BF sowohl gegenwärtig als auch während des Verfahrens vor dem BFA die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge nicht verstehen habe können. Bei dem BF sei eine mittelgradige Intelligenzminderung vorhanden und eine posttraumatische Verhaltensstörung. Eine Verbesserung der Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen, sei nur vorstellbar unter der Teilnahme eines Familienmitglieds.

  1. Das Gutachten wurde dem BF und dem BFA am 08.01.2024 übermittelt und ihnen eine zehn tägige Frist zur Stellungnahme gewährt. Hierzu langten jedoch keine Stellungnahmen ein.
  2. Das BVwG regte am 25.01.2024 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei dem zuständigen Bezirksgericht XXXX an. Das Verfahren wird dort unter der GZ: XXXX geführt. (siehe OZ 15)
  3. Das BVwG regte am 25.01.2024 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei dem zuständigen Bezirksgericht römisch 40 an. Das Verfahren wird dort unter der GZ: römisch 40 geführt. (siehe OZ 15) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Syrien. Der BF war im Verfahren vor dem BFA weder gesetzlich noch rechtlich vertreten. Es besteht auch im Verfahren vor dem BVwG keine gesetzliche Vertretung des BF. Der BF war im Verfahren vor dem BFA nur bedingt einvernahmefähig, was er auch gegenwärtig noch immer ist, und war bzw. ist der BF im Verfahren vor dem BFA als auch aktuell im Verfahren vor dem BVwG nicht in der Lage die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge zu verstehen. Mit an den BF adressierten Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom 03.05.2023, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 27.07.2021 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigen sowie ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 10.05.2023 durch einen Bediensteten der Post an der damaligen Wohnadresse des BF, XXXX , ausgefolgt.Mit an den BF adressierten Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom 03.05.2023, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 27.07.2021 im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigen sowie ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zuerkannt. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 10.05.2023 durch einen Bediensteten der Post an der damaligen Wohnadresse des BF, römisch 40 , ausgefolgt. Der BF leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung (F71) sowie einer posttraumatischen Verhaltensstörung (F43.1)
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Gericht eingeholten Beweismittel, insbesondere dem Sachverständigengutachten des XXXX , vom 02.01.2024 (siehe OZ 11).Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Gericht eingeholten Beweismittel, insbesondere dem Sachverständigengutachten des römisch 40 , vom 02.01.2024 (siehe OZ 11). Der Verfahrensgang beruht auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie einer Einsichtnahme in behördliche Register (Fremden-, Melde- und Strafregister). Die erfolgte Übergabe des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen damaliger Wohnadresse beruht auf einem im Akt einliegenden Zustellnachweis (siehe OZ 3). Ferner findet sich eine Ausfertigung des im Spruch genannten Bescheides im Akt einliegend (siehe AS 79ff). Die Identität und Staatsbürgerschaft des BF konnte mit der für die Verfahrensführung erforderliche Sicherheit festgestellt werden, gestützt durch die Vorlage der Kopie eines syrischen Personalausweises (siehe AS 73f). Zudem wird der BF in den behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister) unter der oben im Spruch genannten Identität und Staatsbürgerschaft geführt. Besagten Fremdenregister kann zudem der Alias-Name des BF entnommen werden. Das Bestehen einer mittelgradigen Intelligenzminderung sowie einer posttraumatischen Verhaltensstörung beruht auf dem schlüssigen psychopatologischen Befund des XXXX vom 02.01.
  6. (siehe OZ 11)Das Bestehen einer mittelgradigen Intelligenzminderung sowie einer posttraumatischen Verhaltensstörung beruht auf dem schlüssigen psychopatologischen Befund des römisch 40 vom 02.01.
  7. (siehe OZ 11) Die eingeschränkte Einvernahmefähigkeit sowie die Unfähigkeit des BF die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge in Bezug auf das Verfahren vor dem BFA und dem BVwG verstehen zu können, beruhen auf den vorgelegten und eingeholten Unterlagen, insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des XXXX (siehe OZ 11), welchem nicht entgegengetreten wurde. Besagtes Gutachten wurde vom genannten Sachverständigen unter Heranziehen der bei der Erstbefragung (siehe AS 1f) und niederschriftlichen Einvernahme (siehe AS 67f) des BF angefertigten Protokolle, des ärztlichen Schreibens vom 03.11.2021 (siehe AS 75), des Schreibens von XXXX vom 10.11.2023 (siehe OZ 6) sowie einer persönlichen Befundung des BF erstellt und erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Die eingeschränkte Einvernahmefähigkeit sowie die Unfähigkeit des BF die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge in Bezug auf das Verfahren vor dem BFA und dem BVwG verstehen zu können, beruhen auf den vorgelegten und eingeholten Unterlagen, insbesondere dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des römisch 40 (siehe OZ 11), welchem nicht entgegengetreten wurde. Besagtes Gutachten wurde vom genannten Sachverständigen unter Heranziehen der bei der Erstbefragung (siehe AS 1f) und niederschriftlichen Einvernahme (siehe AS 67f) des BF angefertigten Protokolle, des ärztlichen Schreibens vom 03.11.2021 (siehe AS 75), des Schreibens von römisch 40 vom 10.11.2023 (siehe OZ 6) sowie einer persönlichen Befundung des BF erstellt und erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Bereits in der Einvernahme vor dem BFA legte der BF eine ärztliche Bescheinigung vom 03.11.2021 vor (siehe AS 75), mit dem Inhalt, dass der BF psychisch krank und auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen sei. Während der Einvernahme vor dem BFA gab er zudem an, dass er nicht gesund und laut dem eben genannten Schreiben psychisch krank sei und die Hilfe seiner Schwester benötige. Auf diverse Fragen während der Einvernahme erwiderte der BF lediglich, dass er das nicht wisse oder hierzu keine Angaben machen bzw. hierzu nichts sagen könne. Er gab wiederholt an, dass er in Österreich weder Familie noch Freunde habe und zu seinen Geschwistern nach Deutschland wolle (siehe AS 68 ff, AS 75). Zudem führte die Klinische und Gesundheitspsychologin, XXXX , welche in einem Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende tätig ist, in einem Schriftsatz vom 10.11.2023 aus, dass der BF Analphabet sei und seit seiner Geburt an einer Intelligenzminderung leide. Er sei kaum in der Lage auf Fragen konkrete Antworten zu geben und wiederhole lediglich durchgehend, dass er krank sei und zu seiner Familie nach Deutschland wolle, da diese ihm helfen könne. Sie schrieb weiters, dass sie in Erfahrung bringen haben können, dass er in Syrien inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei, aber auch hierzu keine konkreten Auskünfte geben könne. Laut ihrer Einschätzung brauche der BF seine Familie zum Leben und sei er bis dahin auf professionelle Hilfe angewiesen. Er brauche aktuell eine Erwachsenenbegleitung für sein alltägliches Leben und eine betreute Unterkunft. Letztlich empfahl sie seine in Deutschland lebende Familie zu kontaktieren (siehe OZ 6).Zudem führte die Klinische und Gesundheitspsychologin, römisch 40 , welche in einem Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende tätig ist, in einem Schriftsatz vom 10.11.2023 aus, dass der BF Analphabet sei und seit seiner Geburt an einer Intelligenzminderung leide. Er sei kaum in der Lage auf Fragen konkrete Antworten zu geben und wiederhole lediglich durchgehend, dass er krank sei und zu seiner Familie nach Deutschland wolle, da diese ihm helfen könne. Sie schrieb weiters, dass sie in Erfahrung bringen haben können, dass er in Syrien inhaftiert gewesen und gefoltert worden sei, aber auch hierzu keine konkreten Auskünfte geben könne. Laut ihrer Einschätzung brauche der BF seine Familie zum Leben und sei er bis dahin auf professionelle Hilfe angewiesen. Er brauche aktuell eine Erwachsenenbegleitung für sein alltägliches Leben und eine betreute Unterkunft. Letztlich empfahl sie seine in Deutschland lebende Familie zu kontaktieren (siehe OZ 6). In dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom BVwG eingeholten Sachverständigen Gutachten des XXXX , vom 02.01.2024, wurde ausgeführt, dass der BF zeitlich, örtlich und situativ zur Person nur bedingt orientiert sei schlüssige widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Ferner ergebe seine bedingte Orientiertheit, dass die Aussagen, die der BF bei seiner Vernehmung getätigt hätte, fragwürdig seien, und es sich zu keinen spezifischen Fragestellungen keine schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben machen ließe. Eine Differenzierung einer vorab vorhandenen psychischen Erkrankung oder den traumatischen Folgen der Flucht ließe sich zudem nicht vornehmen, woraus sich sinngemäß ergebe, dass der BF Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge nicht verstehen könne. Letztlich sei aus der ad hoc durchgeführten Exploration anzunehmen, dass schon im Verfahren vor dem BFA die oben beschriebenen Umstände vorhanden gewesen seien. (siehe OZ 11) Vor diesem Hintergrund, steht es für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der BF sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch gegenwärtig, sohin im Verfahren vor dem BVwG, nur bedingt einvernahmefähig war bzw. ist und nicht in der Lage war bzw. ist die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge verstehen zu können. In dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom BVwG eingeholten Sachverständigen Gutachten des römisch 40 , vom 02.01.2024, wurde ausgeführt, dass der BF zeitlich, örtlich und situativ zur Person nur bedingt orientiert sei schlüssige widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Ferner ergebe seine bedingte Orientiertheit, dass die Aussagen, die der BF bei seiner Vernehmung getätigt hätte, fragwürdig seien, und es sich zu keinen spezifischen Fragestellungen keine schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben machen ließe. Eine Differenzierung einer vorab vorhandenen psychischen Erkrankung oder den traumatischen Folgen der Flucht ließe sich zudem nicht vornehmen, woraus sich sinngemäß ergebe, dass der BF Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge nicht verstehen könne. Letztlich sei aus der ad hoc durchgeführten Exploration anzunehmen, dass schon im Verfahren vor dem BFA die oben beschriebenen Umstände vorhanden gewesen seien. (siehe OZ 11) Vor diesem Hintergrund, steht es für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der BF sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch gegenwärtig, sohin im Verfahren vor dem BVwG, nur bedingt einvernahmefähig war bzw. ist und nicht in der Lage war bzw. ist die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge verstehen zu können. Dass der BF aktuell über keine gesetzliche Vertretung verfügt sowie im Verfahren vor dem BFA weder über eine gesetzliche noch eine rechtliche Vertretung verfügte, beruht auf dem Umstand, dass hierzu keine Unterlagen vorgelegt wurden. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen oder ihm nahestehenden Personen in Österreich. Er gab wiederholt an, dass er zu seiner Schwester nach Deutschland möchte, weil diese ihm helfen kann. Das BVwG regte letztlich am 25.01.2024 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters beim zuständigen Wohnsitzgericht an (OZ 14).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  9. Allgemein Rechtliches:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwendenden § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist zufolge des auch im Verfahren vor dem BVwG anzuwendenden Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche jüngst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11). Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist diese Frage daher von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua). Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist diese Frage daher von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua). Derartige Zweifel an der Prozessfähigkeit hätte im vorliegenden Fall schon das BFA im Hinblick auf das ihm bekannte ärztliche Schreiben vom 03.11.2021 und dem Vorbringen des BF, dass er psychisch krank sei und seine Familie als Unterstützung brauche, als auch durch den persönlichen Eindruck in der Einvernahme vom 05.04.2023 haben müssen, wonach der BF diverse Fragen zu seinen Fluchtgründen damit beantwortete nichts zu wissen oder dazu nichts sagen zu können. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das BVwG Ermittlungen zur Prozessfähigkeit des BF an und bestellte mit Beschluss vom 29.11.2023 XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Das daraufhin erstellte Sachverständigengutachten ergab, dass der BF nicht nur aktuell sondern bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem BFA weder voll einvernahmefähig noch in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge verstehen zu können, und somit nicht prozess- bzw. handlungsfähig war, weshalb es einen Erwachsenenvertreter bzw. einer gesetzlichen Vertretung für den BF bedurft hätte, der für ihn die entsprechenden Prozessschritte hätte setzen können. In Folge der Beschwerdevorlage und den Hinweisen zur mangelnden Dispositionsfähigkeit des BF stellte das BVwG Ermittlungen zur Prozessfähigkeit des BF an und bestellte mit Beschluss vom 29.11.2023 römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Das daraufhin erstellte Sachverständigengutachten ergab, dass der BF nicht nur aktuell sondern bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens vor dem BFA weder voll einvernahmefähig noch in der Lage gewesen ist, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge verstehen zu können, und somit nicht prozess- bzw. handlungsfähig war, weshalb es einen Erwachsenenvertreter bzw. einer gesetzlichen Vertretung für den BF bedurft hätte, der für ihn die entsprechenden Prozessschritte hätte setzen können. Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des volljährigen und unvertreten gewesenen BF – auch im Zeitpunkt der Ausfolgung des oben im Spruch genannten Bescheides – nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet hat. (vgl. VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095)Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des volljährigen und unvertreten gewesenen BF – auch im Zeitpunkt der Ausfolgung des oben im Spruch genannten Bescheides – nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet hat. vergleiche VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095) Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN). Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN). Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt und erlassen wurde, war auf die Frage einer wirksam erteilten Vollmacht gegenüber der BBU GmbH durch das BVwG nicht mehr näher einzugehen. Selbst unter der Annahme, dass die Vollmacht aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit des BF nicht rechtswirksam erteilt werden konnte, war die Beschwerde aufgrund der bereits ausgeführten Gründe zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt und erlassen wurde, war auf die Frage einer wirksam erteilten Vollmacht gegenüber der BBU GmbH durch das BVwG nicht mehr näher einzugehen. Selbst unter der Annahme, dass die Vollmacht aufgrund der fehlenden Handlungsfähigkeit des BF nicht rechtswirksam erteilt werden konnte, war die Beschwerde aufgrund der bereits ausgeführten Gründe zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- bzw. Handlungsfähigkeit des – damals unvertretenen – BF sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch im Zeitpunkt der Übergabe des gegenständlichen oben im Spruch genannten Bescheides an den BF, aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W600.2273772.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.