RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW602 2275473-1 Spruch, W602 2275473-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylantrag statt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 14.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde am 23.06.2023 zugestellt. Mit dem am 06.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 05.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit dem am 06.07.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom 05.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 09.01.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX (andere Schreibweise „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “) im Verwaltungsbezirk XXXX im Gouvernement Latakia in Syrien geboren und aufgewachsen. Als sich die Angriffe 2016 nach XXXX verlagerten, übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX im Gouvernement Idlib und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2018/2019. Der Beschwerdeführer und seine Familie besitzen nach wie vor Grundstücke in XXXX , auf die die Familie derzeit aber keinen Zugriff hat, weil das Gebiet militärisches Gebiet ist. Da es aber das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist, in dem er sich verwurzelt fühlt, würde er nach dem Ende des Bürgerkriegs wieder dorthin zurückkehren. Maßgebliche persönliche Beziehungen in andere Gebiete Syriens haben er und seine Familie nicht. Aus seinem Herkunftsort sind bei den Kämpfen die meisten Personen in das Oppositionsgebiet oder ins Ausland geflohen. In Regimegebiete ist niemand geflüchtet.1.1.2. Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 (andere Schreibweise „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “) im Verwaltungsbezirk römisch 40 im Gouvernement Latakia in Syrien geboren und aufgewachsen. Als sich die Angriffe 2016 nach römisch 40 verlagerten, übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 im Gouvernement Idlib und lebte dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2018 aus 2019,. Der Beschwerdeführer und seine Familie besitzen nach wie vor Grundstücke in römisch 40 , auf die die Familie derzeit aber keinen Zugriff hat, weil das Gebiet militärisches Gebiet ist. Da es aber das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist, in dem er sich verwurzelt fühlt, würde er nach dem Ende des Bürgerkriegs wieder dorthin zurückkehren. Maßgebliche persönliche Beziehungen in andere Gebiete Syriens haben er und seine Familie nicht. Aus seinem Herkunftsort sind bei den Kämpfen die meisten Personen in das Oppositionsgebiet oder ins Ausland geflohen. In Regimegebiete ist niemand geflüchtet. 1.1.3. Der Beschwerdeführer beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift, weiters spricht er Türkisch und ein wenig Deutsch. Er besuchte in seinem Heimatdorf neun Jahre die Schule. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, sein Vater konnte als XXXX für seinen Unterhalt aufkommen. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen.1.1.3. Der Beschwerdeführer beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift, weiters spricht er Türkisch und ein wenig Deutsch. Er besuchte in seinem Heimatdorf neun Jahre die Schule. Er absolvierte in Syrien keine Berufsausbildung, sein Vater konnte als römisch 40 für seinen Unterhalt aufkommen. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden Schwestern und seine zwei Halbgeschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben seit ca. 2016 in XXXX in Syrien. Ein Onkel mütterlicherseits, verheiratet mit einer Tante väterlicherseits, leben in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Syrien. Der Beschwerdeführer hat keine Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 1974 geboren und ist oder wird heuer 50 Jahre alt. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine beiden Schwestern und seine zwei Halbgeschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben seit ca. 2016 in römisch 40 in Syrien. Ein Onkel mütterlicherseits, verheiratet mit einer Tante väterlicherseits, leben in Damaskus. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern in Syrien. Der Beschwerdeführer hat keine Brüder. Die Mutter des Beschwerdeführers ist 1974 geboren und ist oder wird heuer 50 Jahre alt. 1.1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, in Österreich strafgerichtlich unbescholten und als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufenthaltsberechtigt. 1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste 2018/2019, im Alter von ca. 17 Jahren, ohne seine Familie in die Türkei aus und lebte dort ca. drei Jahre. Danach reiste er über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Slowakei unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste 2018 aus 2019,, im Alter von ca. 17 Jahren, ohne seine Familie in die Türkei aus und lebte dort ca. drei Jahre. Danach reiste er über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Slowakei unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.2. Der Beschwerdeführer leistete keinen Pflichtwehrdienst in der syrischen Armee. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime und holte sich auch sein Wehrdienstbuch nicht ab. Es fanden keinerlei Kontaktaufnahmen des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers zum syrischen Pflichtwehrdienst statt. Der Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Pflichtwehrdienst für das syrische Regime eingezogen: Zwar fällt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters von 23 Jahren in die Gruppe jener Männer, die zur Ableistung des syrischen Wehrdienstes verpflichtet sind, dennoch besteht für ihn in seiner Herkunftsregion derzeit und in absehbarer Zukunft keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dafür eingezogen zu werden, da das syrische Regime im Heimatort und in der Heimatregion des Beschwerdeführers keine Kontrolle hat und Wehrpflichtige nicht rekrutieren kann. Es droht ihm daher auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Außerdem fällt der Beschwerdeführer unter einen Ausnahmetatbestand für die Wehrpflicht. Der Beschwerdeführer ist der einzige Sohn seiner Mutter und daher vom syrischen Pflichtwehrdienst ausgenommen. Selbst wenn Halbbrüder vorhanden sind, kann man sich auf diese Ausnahmebestimmung berufen. 1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht keine konkrete Gefahr durch andere oppositionelle Gruppierungen, wie der Freien Syrischen Armee (FSA) oder der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw. der Al-Nusra-Front, zwangsrekrutiert zu werden. Was oppositionelle Milizen in Syrien betrifft, ist zwar der soziale Druck, sich diesen anzuschließen, in den von den oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Der Beschwerdeführer selbst wurde aber weder bedroht noch persönlich aufgefordert, sich der HTS anzuschließen. Anders als die syrische Regierung erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrpflicht auf. So hat auch die HTS im von ihr kontrollierten Gebiet keinen Pflichtwehrdienst eingeführt. 1.2.4. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht politisch engagiert. Er vertritt keine oppositionelle politische Grundhaltung, weder gegenüber dem syrischen Regime noch gegenüber anderen Bürgerkriegsparteien. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie werden in Syrien als Oppositionelle des Regimes oder anderer Bürgerkriegsparteien wahrgenommen und ihnen wird auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Als solche werden sie auch nicht gesucht oder verfolgt. Der Vater wurde zweimal mit dem Ziel entführt, Lösegeld zu erlangen. Politische Gründe standen nicht dahinter. 1.2.5. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung in Österreich oder der Abstammung aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Das Regime hat zudem keinen Zugriff auf Personen aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. 1.2.6. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischer Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht konkret bedroht oder verfolgt. 1.2.7. Der Beschwerdeführer kann über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa nach Syrien ein- und in seine Herkunftsregion weiterreisen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime für die Ableistung des Pflichtwehrdienstes verhaftet oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbar. 1.3. Zur Sicherheitslage und den Machtverhältnissen in der Herkunftsregion: 1.3.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX liegt im Nordwesten des Gouvernements Latakia im Verwaltungsbezirk XXXX , das von oppositionellen Gruppierungen, darunter vor allem der (HTS), verwaltet und militärisch kontrolliert wird. XXXX befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen der Opposition und dem syrischen Regime und ist derzeit militärisches Gebiet. Es bildet die südliche Grenze des Oppositionsgebietes der HTS, das sich vom nordöstlichen Teil Latakias über die Provinz Idlib bis nach Aleppo erstreckt. 1.3.1. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, römisch 40 liegt im Nordwesten des Gouvernements Latakia im Verwaltungsbezirk römisch 40 , das von oppositionellen Gruppierungen, darunter vor allem der (HTS), verwaltet und militärisch kontrolliert wird. römisch 40 befindet sich knapp oberhalb der Frontlinie zwischen der Opposition und dem syrischen Regime und ist derzeit militärisches Gebiet. Es bildet die südliche Grenze des Oppositionsgebietes der HTS, das sich vom nordöstlichen Teil Latakias über die Provinz Idlib bis nach Aleppo erstreckt. Das Gebiet ist seit ca. 2016 unter der Kontrolle der Opposition. Auch wenn es an den Frontverläufen zwischen dem Oppositions- und dem Regimegebiet immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, bleibt der Frontverlauf stabil und es kommt zu keinen Veränderungen der Machtverhältnisse. Versuche der syrischen Regierung, das Gebiet zurückzuerobern, scheiterten, unter anderem, weil die Türkei versucht zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten würden. Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien, wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft. Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten. Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten. Seit einer Offensive des syrischen Regimes im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, wechselte das Gebiet den Besitzer nicht mehr. Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen. Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten, sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter. Im Jahr 2021 ist es der HTS im Nordosten des Gouvernement Latakia gelungen, ihre Kontrolle zu verstärken, nachdem sie den IS dort zurückdrängen konnte. 1.3.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 17.07.2023, Version 9 (LIB, 34f) Konfliktverlauf im Gebiet „Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023). „Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 29.3.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 29.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet (Wilson 13.7.2022). Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 29.3.2023) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 29.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 29.3.2023). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden. Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).“Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023).“ 1.4. Zum Pflichtwehrdienst des syrischen Regimes 1.4.1. Zusammenfassung Der syrische Pflichtwehrdienst ist im Alter zwischen 18 und 42 Jahren für männliche syrische Staatsbürger verpflichtend. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Ausnahmen bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen sowie für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Eine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung besteht nicht, Wehrdienstverweigerung wird oft mit Haft und im Zuge dessen auch Folter bestraft. Die offizielle Wehrdienstzeit beträgt zwei Jahre. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dienst, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, das Regime achtet weder das Kriegsrecht noch humanitäres Recht. Die Wehrpflicht ist in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen, de facto nicht umsetzbar, da der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen fehlt, es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Die syrische Regierung kann daher im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keine Personen einberufen, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen. Das Rekrutierungsbüro in Kansabah wurde aufgelöst. 1.4.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: „.1.4.2.1. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (LIB, S 112
- ff)„Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können. Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert. Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. […] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch. Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren. Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte, berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren. Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden. Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen. Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen.“ Einsatz von Rekruten im Kampf (LIB, 119
- ff)„Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt. [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]“ LIB, 97ff - Streitkräfte: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ’rein militärischen Zielen’ (BMLV 12.10.2022). Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee und Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.“ 1.4.2.2. Wehrdienstverweigerung und Desertion (LIB, 131
- ff)„Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet. In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Der verpflichtende Militärdienst führt weiterhin zu einer Abwanderung junger syrischer Männer, die vielleicht nie mehr in ihr Land zurückkehren werden. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Gesetzliche Lage Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht-Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht- Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen.Desertion wird von Soldaten begangen, die bereits einer Militäreinheit beigetreten sind, während Wehrdienstverweigerung in den meisten Fällen von Zivilisten begangen wird, die der Einberufung zum Wehrdienst nicht gefolgt sind. Desertion wird meist härter bestraft als Wehrdienstverweigerung. Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen "interner Desertion" (farar dakhelee) und "externer Desertion" (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung.Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern.Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das syrische Wehrpflichtgesetz (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Handhabung Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen. Es gibt jedoch Fälle von militärischer Desertion, die dem Militärgericht übergeben werden. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen berichtete im zweiten Halbjahr 2022 weiterhin von willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen durch die Regierungskräfte, darunter auch von Personen, die sich zuvor mit der Regierung "ausgesöhnt" hatten. Andere wurden vor der am 21.12.2022 angekündigten Amnestie für Verbrechen der "internen und externen Desertion vom Militärdienst" aufgrund von Tatbeständen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht inhaftiert.“ 1.5. Rekrutierung durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfeindlich): 1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB, S 139 ff): […] „Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte.“ 1.6. Die Behandlung von Rückkehrern: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB), S 258 ff: „Wahrnehmung von RückkehrerInnnen ja nach Profil Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert. Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird. Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen, bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen. Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig. Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind. Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.. Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist. Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr, und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor: Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden. Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat. Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren. Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis. Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen. Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort.“ 1.7. Zur Einreise nach Syrien: 1.7.1. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, S 62 ff: „Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung Hinsichtlich der Einreisebestimmungen auf syrischer Seite gibt das niederländische Außenministerium unter Berufung auf eine vertrauliche Quelle an, dass abseits des Besitzes eines gültigen Ausweises keine anderen Verfahren oder Bedingungen der Behörden der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) und der Syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt seien. Während die Akteure auf der syrischen Seite der Grenzübergänge bestimmte Kontrollen durchführen und beispielsweise die Identität der Einreisenden aus der Türkei überprüfen können, betont ein mit der Grenzregion von Nordwestsyrien befasster Experte jedoch, dass die syrische Seite bezüglich der Frage der Grenzübertritte sehr wenig Mitspracherecht hat. Die Akteure auf der syrischen Seite erhalten Anweisungen von den entsprechenden türkischen Vilayets [Provinzen] wie Kilis, Gaziantep und Hatay bezüglich der Frage, wer die Grenze überqueren darf und wer nicht. Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen. Da die Regelungen an allen Grenzübergängen von der türkischen Seite bestimmt werden, macht es im Grunde keinen Unterschied, ob es sich hierbei beispielsweise um den Grenzübergang Bab al-Hawa [im Gebiet der SSG] oder Bab as-Salam [im Gebiet der SIG] handelt. Die Türkei und Syrien hoben die Visapflicht für Einreisen im Jahr 2009 auf und die türkische „Politik der offenen Grenze“ ermöglichte Syrer:innen in der Anfangszeit des Krieges eine legale Einreise in die Türkei. 2012 und 2013 war die Lage an den Grenzübergängen eher chaotisch. Viele Personen reisten auch illegal ein, beispielsweise, weil sie bei der Flucht ihren Pass nicht mitgenommen hatten, oder weil sie aus Gebieten einreisten, die von Gruppierungen kontrolliert wurden, welche die Türkei oder Syrien nicht anerkannten. Es gibt Erzählungen von Personen, die, weil sie ihren Pass nicht dabei hatten, Grenzübergänge schlicht umgingen, um illegal in die Türkei einzureisen. 2015 schloss die Türkei ihre Südgrenze jedoch und reglementierte den Grenzübertritt stärker. Internationale Grenzübergänge Das UNOCHA-Büro in der Türkei hat im April 2023 eine Übersichtsgrafik zum Status der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien veröffentlicht. Eingezeichnet sind hierbei der Status der Grenzübergänge sowie Informationen zu den Behörden und Gruppierungen, welche die Grenzübergänge kontrollieren. Die Informationen dazu, ob ein bestimmter Grenzübergang geöffnet oder geschlossen ist, spiegeln allerdings nicht unbedingt die Lage für syrische Zivilist:innen wider, da deren Ein- und Ausreisemöglichkeiten sehr beschränkt sind - auch an jenen Grenzübergängen, die UNOCHA als „offen“ klassifiziert. Es gibt diverse inoffizielle Grenzübergänge, die für Lieferungen von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen in den türkisch dominierten Gebieten von Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Tal Abyad (kurdisch: Girê Spî) und Ra’s al-’Ain (kurdisch: Serêkaniyê) offen stehen (vgl. Türkiye | Syrien: Status der Grenzübergänge (18. April 2023) [EN/AR/TR] - Arabische Republik Syrien | ReliefWeb) […]Das UNOCHA-Büro in der Türkei hat im April 2023 eine Übersichtsgrafik zum Status der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien veröffentlicht. Eingezeichnet sind hierbei der Status der Grenzübergänge sowie Informationen zu den Behörden und Gruppierungen, welche die Grenzübergänge kontrollieren. Die Informationen dazu, ob ein bestimmter Grenzübergang geöffnet oder geschlossen ist, spiegeln allerdings nicht unbedingt die Lage für syrische Zivilist:innen wider, da deren Ein- und Ausreisemöglichkeiten sehr beschränkt sind - auch an jenen Grenzübergängen, die UNOCHA als „offen“ klassifiziert. Es gibt diverse inoffizielle Grenzübergänge, die für Lieferungen von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen in den türkisch dominierten Gebieten von Idlib, Azaz, al-Bab, Jarablus, Afrin, Tal Abyad (kurdisch: Girê Spî) und Ra’s al-’Ain (kurdisch: Serêkaniyê) offen stehen vergleiche Türkiye | Syrien: Status der Grenzübergänge (18. April 2023) [EN/AR/TR] - Arabische Republik Syrien | ReliefWeb) […] Auf der türkischen Seite ist die Aufgabenverteilung bei der Grenzkontrolle aus rechtlicher Sicht klar geregelt. Gemäß Gesetzen aus dem Jahr 1988 und 1991 ist das Innenministerium für die Verwaltung der Grenzen zuständig. Die türkische Grenzwache ist die für die Grenzkontrolle zuständige militärische Körperschaft. Vor allem seit den türkischen Invasionen auf syrisches Staatsgebiet ab 2017 teilen sich allerdings unterschiedliche Sicherheitsdienste die Kontrolle auf. Seitdem haben sich verschiedene Abteilungen der türkischen Armee und des Geheimdienstes MIT (Milli İstihbarat Teşkilatı) auf beiden Seiten der Grenze ausgebreitet. Die Grenzen sind entlang dieser besetzten Gebiete in dieser Hinsicht stark verwischt. An einigen Grenzübergängen verwalten mit der Türkei verbundene Milizen der Syrian National Army (SNA) ausgewählte Kontrollpunkte. Da die angrenzende türkische Provinzverwaltung diese Gebiete oft verwaltet, sind die Provinzverwaltungen auch an den Grenzübergängen tätig. So wird beispielsweise die ehemals kurdisch kontrollierte Region Afrin heute von der Provinzverwaltung von Hatay kontrolliert, und die Provinzverwaltung von Urfa kontrolliert das türkisch besetzte Gebiet um Tel Abiyad und Ra’s al-’Ain. Über ihre militärischen Aktivitäten hinaus hat die Türkei ihre Rolle in den Bereichen humanitäre Hilfe, Stabilisierung und Regierungsführung auf ein neues Niveau gehoben. Bis zur Intervention der Türkei in Syrien hatte der türkische Halbmond beispielsweise betont, dass seine Hilfsoperationen seit August 2012 „ohne Verletzung ihrer [der syrischen] Grenzrechte“ durchgeführt worden waren. Als die Türkei jedoch in den Nordwesten Syriens vordrang - mit der Operation „Euphrates Shield“, gefolgt von der Operation in Afrin [„Olive Branch“] im Jahr 2018 und „Peace Spring“ im Jahr 2019 - veränderte sie einseitig die international anerkannte Grenze. Die türkischen Streitkräfte bauten bestehende kleine Grenzübergänge aus und eröffneten neue. Insbesondere die Grenzübergänge Jarabulus und ar-Ra’i im „Euphrates Shield“-Gebiet wurden im November 2016 bzw. Mai 2017 erweitert und zu zivilen, humanitären und kommerziellen Grenzübergängen ausgebaut. Außerdem überwachte die Türkei im Gegensatz zu den Anfangsjahren der Hilfsmaßnahmen genau, was über die Grenzübergänge eingeführt wurde und von wem dies stammte. Auf der syrischen Seite werden die Grenzübergänge zwischen Samira und Atmeh von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert, bzw. im Fall des Grenzübergangs Bab al-Hawa laut UNOCHA von einer „lokalen Verwaltungseinheit“. An Grenzübergängen wie Bab as-Salam und ar-Ra’i sind die Kontrollverhältnisse deutlich unklarer, da mindestens zwei Akteure involviert sind - einerseits die Syrische Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG), die beispielsweise einen Teil der Einnahmen auf Importe über den Grenzübergang Bab as-Salam erhält, und andererseits bewaffnete Gruppierungen, welche die Verwaltung vor Ort übernehmen. Die Einreisebestimmungen sowie die kontrollierenden Gruppierungen auf der syrischen Seite variieren z. T. je nach Grenzübergang. Nachfolgend sind kurze Beschreibungen zu den wichtigsten Grenzübergängen zu entnehmen: Der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa verbindet die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay und wird von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet, die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist gemäß Resolution 2672 (9.1.2023) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert. Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft. Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS. Die Besteuerung von Hilfsorganisationen ist dabei eine sensible Angelegenheit. UN-Hilfslieferungen werden von der HTS nicht besteuert, die Konvois manch anderer Hilfsorganisationen allerdings schon. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen. […] So Grenzschließungen stattfinden, sind diese stark von den Entscheidungen der türkischen Regierung abhängig, wobei sie inzwischen nicht mehr so häufig sind. Zwischen 2012 und 2015 passierte es vergleichsweise oft, dass die Grenzübergänge aus Sicherheitsgründen von den türkischen Behörden für ein oder zwei Wochen geschlossen wurden. Nach dem Erdbeben vom Februar 2023 waren die Grenzübergänge Bab al-Hawa und Hamam/Olive Branch kurzzeitig de facto geschlossen, da die Straßen unpassierbar waren. Ein weiterer Faktor für bestimmte Grenzöffnungen und -schließungen sind Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats.“ […] 1.7.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023: „Laut vorliegenden Informationen benötigen Syrer und Syrerinnen seit 2016 bei der Einreise aus einem Drittstaat ein türkisches Visum, nicht jedoch bei direkter Einreise aus Syrien. Mit einem Visum ist ein beschränkter Aufenthalt bzw. die Durchreise bis zur türkisch-syrischen Grenze möglich. […] Für Syrer und Syrerinnen sollte eine Durchreise, vorausgesetzt sie verfügen über die notwendigen Dokumente, gemäß Aussage des Direktors der türkischen Migrationsbehörde möglich sein. Die Lage an den Grenzübergängen zu Syrien ist volatil hinsichtlich der Passierbarkeit. Unklar ist mitunter auch, ob Grenzübergänge, die für Hilfsgüter, etwa der UNO, geöffnet sind, auch den Grenzübertritt von Individuen nach Syrien erlauben. […] Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf diverse Quellen im August 2023, dass im März 2022 nur der Grenzübergang Bab al-Hawa geöffnet war. Dieser Grenzübergang ermöglichte Grenzübertritte zwischen der Türkei und der syrischen Provinz Idlib. Neben dem Grenzübergang Bab al-Hawa wurden im April 2023 nach den Erdbeben im Februar 2023 weitere Grenzübergänge vollständig geöffnet. Zwei weitere Grenzübergänge in der Provinz Aleppo ermöglichten den Zugang von der Türkei zum SIG (Syrian Interim Government)-Territorium, nämlich die Grenzübergänge ar-Ra’i und Bab as-Salameh. Zusätzlich zu diesen drei Übergängen waren im April 2023 noch fünf Grenzübergänge von der Türkei zum SIG – und einen Grenzübergang von der Türkei zum von den syrischen Behörden kontrollierten Gebiet – der Provinz Latakia – in begrenztem Umfang geöffnet. – Geografisch umfasste das SIG-Gebiet die nördlichen Teile der Provinzen Aleppo, Raqqa und Hasaka. – Das Territorium der SSG (Syrian Salvation Government) erstreckt sich auf die Hälfte der Provinz Idlib, einen kleinen Teil der nordwestlichen Provinz Aleppo und noch kleinere Teile der Provinzen Latakia und Hama. Hier übt der bewaffneten Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Kontrolle aus.“ […] „Der österreichische Verbindungsbeamte in Ankara gab auf der Basis eines Interviews mit dem Direktor der türkischen Migrationsbehörde Ende 2022 folgende detaillierte Auskunft zu Fragen der Durchreise von Syrern durch die Türkei mit dem Ziel Syrien bzw. zur Situation an den Grenzübergängen: (Frage) 4. Werden syrischen Staatsangehörige bei Reisebewegungen innerhalb der Türkei mit dem Ziel, über die Grenzübergänge Syrien zu erreichen, faktisch – daher unabhängig von der Rechtslage – in ihrer Bewegung beschränkt (Kontrollen, Festnahmen, Strafen etc.?) Antwort: Hängt von Fall zu Fall ab; wenn sie die notwendigen Voraussetzungen zur legalen Einreise in die Türkei erbringen konnten, während ihres Aufenthaltes nicht gegen andere türkische Gesetze verstoßen haben, dann sollten sie nicht in ihrer Bewegung eingeschränkt sein. Türkische Sicherheitsorgane können jeden zu jeder Zeit nach deren Auftrag kontrollieren, eigene Landsleute und Ausländer.“ 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweismittel Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle und Stellungnahmen im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z.B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 (AB BVwG vom 14.10.2022), Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 (AB Türkei, Ein- und Durchreise für Syrer, 24.10.2023).Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Berücksichtigung der Einvernahmeprotokolle und Stellungnahmen im Verfahren und die Heranziehung folgender Länderinformationen als Grundlage für die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, vom 17.07.2023 (LIB) einschließlich darin genannter Quellen, z.B. Bericht des Danish Immigration Service zu Syria, Military Service, May 2020 (DIS, Mai 2020) und Anfragebeantwortung zu Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung vom 14.10.2022 Ausschussbericht BVwG vom 14.10.2022), Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1 (Themenbericht Grenzübergänge) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, vom 24.10.2023 Ausschussbericht Türkei, Ein- und Durchreise für Syrer, 24.10.2023). Die Richtigkeit dieser Berichte wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern nimmt auch die Beschwerde darauf Bezug. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Entscheidung wurden weiters die EUAA Country Guidance: Syria von Februar 2023 sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere jene zur Kontrolle des Gebietes durch die HTS, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die historischen sowie tagesaktuellen Karten von CarterCenter (https://www.cartercenter.org/) sowie Syria Livemap (https://syria.liveuamap.com/). 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 7, AS 73f, VHS 6f). Diese Angaben des Beschwerdeführers werden durch den Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 57f) und dem türkischen Führerschein (AS 97) belegt, zudem ergab die Überprüfung dieser Dokumente, dass sie unbedenklich sind (AS 59, AS 99). Das im türkischen Führerschein angegebene – von den sonstigen Angaben abweichende – Geburtsdatum mit XXXX stellte der Beschwerdeführer von sich aus zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt richtig (AS 71). Jedoch konnte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente in Vorlage bringen, weshalb lediglich Verfahrensidentität festzustellen war.2.1.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 7, AS 73f, VHS 6f). Diese Angaben des Beschwerdeführers werden durch den Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 57f) und dem türkischen Führerschein (AS 97) belegt, zudem ergab die Überprüfung dieser Dokumente, dass sie unbedenklich sind (AS 59, AS 99). Das im türkischen Führerschein angegebene – von den sonstigen Angaben abweichende – Geburtsdatum mit römisch 40 stellte der Beschwerdeführer von sich aus zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt richtig (AS 71). Jedoch konnte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente in Vorlage bringen, weshalb lediglich Verfahrensidentität festzustellen war. 2.1.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner übereinstimmenden Angaben festgestellt (AS 11, AS 73, AS 77, VHS 6). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er und seine Familie aufgrund von Angriffen im Jahr 2016 nach XXXX übersiedelt seien und er dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei lebte (AS 77, VHS 7, 9). 2.1.2. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers wurde anhand seiner übereinstimmenden Angaben festgestellt (AS 11, AS 73, AS 77, VHS 6). Zudem gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass er und seine Familie aufgrund von Angriffen im Jahr 2016 nach römisch 40 übersiedelt seien und er dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei lebte (AS 77, VHS 7, 9). Die Bindung des Beschwerdeführers an XXXX basiert auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dort führte der Beschwerdeführer überzeugend aus, dass er nur sein Dorf – also XXXX – als seinen Heimatort sehe. Auch wenn er nach Idlib gegangen sei, sei das nur eine vorübergehende Phase gewesen. Seine Familie habe keine Verwandten bzw. keine Wurzeln dort, auch wenn es dort Leute gebe, die er kenne. Wenn der Krieg vorbei wäre, würde er mit Sicherheit in sein Dorf zurückgehen (VHS 8f). Aufgrund dieser glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und des nur vorübergehenden Aufenthaltes ist nicht davon auszugehen, dass XXXX als Heimatort des Beschwerdeführers anzusehen ist, weil er dort eben nicht Fuß fassen konnte, weshalb das Dorf XXXX als sein Heimatort anzusehen ist und daher die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Region um XXXX , die sich vor allem in die nördliche Richtung des Oppositionsgebietes erstreckt. Das südlich gelegene Regimegebiet stellt für den Beschwerdeführer keine Herkunftsregion dar, da er dorthin keinerlei Beziehungen hat. Die Bindung des Beschwerdeführers an römisch 40 basiert auf seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Dort führte der Beschwerdeführer überzeugend aus, dass er nur sein Dorf – also römisch 40 – als seinen Heimatort sehe. Auch wenn er nach Idlib gegangen sei, sei das nur eine vorübergehende Phase gewesen. Seine Familie habe keine Verwandten bzw. keine Wurzeln dort, auch wenn es dort Leute gebe, die er kenne. Wenn der Krieg vorbei wäre, würde er mit Sicherheit in sein Dorf zurückgehen (VHS 8f). Aufgrund dieser glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen und des nur vorübergehenden Aufenthaltes ist nicht davon auszugehen, dass römisch 40 als Heimatort des Beschwerdeführers anzusehen ist, weil er dort eben nicht Fuß fassen konnte, weshalb das Dorf römisch 40 als sein Heimatort anzusehen ist und daher die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Region um römisch 40 , die sich vor allem in die nördliche Richtung des Oppositionsgebietes erstreckt. Das südlich gelegene Regimegebiet stellt für den Beschwerdeführer keine Herkunftsregion dar, da er dorthin keinerlei Beziehungen hat. 2.1.3. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, dass er neun Jahre die Schule in Syrien besuchte und keine Berufsausbildung hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 9, AS 71, AS 77, VHS 7, VHS 11). Hinsichtlich der von ihm ausgeübten Berufe gab der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung an, Taxifahrer gewesen zu sein (AS 9), in der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er dies jedoch nicht mehr und gab an, dass ihn sein Vater in Syrien versorgt und er in der Türkei gearbeitet habe, ohne dabei eine konkrete Tätigkeit zu nennen (AS 77, AS 81). In der Beschwerdeverhandlung führte er zu seinem Beruf aus, dass er keine Lehre gemacht habe, er habe aber fast alles gearbeitet (VHS 11). Aufgrund dieser unpräzisen Angaben konnte bloß die Feststellung getroffen werden, dass in Syrien der Vater den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestritt und er in der Türkei in verschiedenen Bereichen arbeitete. Die Erwerbstätigkeit des Vaters als XXXX wurde in der Stellungnahme vorgebracht und ist im Zusammenhang mit den Lösegeldforderungen gegenüber dem Vater, die naturgemäß gegen Personen gerichtet sind, von denen vermutet wird, dass sie ausreichend Geld haben, um eine Lösegeldforderung zu begleichen, nachvollziehbar (SN, 2, VHS 14).2.1.3. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, dass er neun Jahre die Schule in Syrien besuchte und keine Berufsausbildung hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 9, AS 71, AS 77, VHS 7, VHS 11). Hinsichtlich der von ihm ausgeübten Berufe gab der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung an, Taxifahrer gewesen zu sein (AS 9), in der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er dies jedoch nicht mehr und gab an, dass ihn sein Vater in Syrien versorgt und er in der Türkei gearbeitet habe, ohne dabei eine konkrete Tätigkeit zu nennen (AS 77, AS 81). In der Beschwerdeverhandlung führte er zu seinem Beruf aus, dass er keine Lehre gemacht habe, er habe aber fast alles gearbeitet (VHS 11). Aufgrund dieser unpräzisen Angaben konnte bloß die Feststellung getroffen werden, dass in Syrien der Vater den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestritt und er in der Türkei in verschiedenen Bereichen arbeitete. Die Erwerbstätigkeit des Vaters als römisch 40 wurde in der Stellungnahme vorgebracht und ist im Zusammenhang mit den Lösegeldforderungen gegenüber dem Vater, die naturgemäß gegen Personen gerichtet sind, von denen vermutet wird, dass sie ausreichend Geld haben, um eine Lösegeldforderung zu begleichen, nachvollziehbar (SN, 2, VHS 14). 2.1.4. Die getroffenen Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthalt sowie den Kontakt zu diesen sind seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren zu entnehmen (AS 7, AS 11, AS 75, VHS 11). Dass der Beschwerdeführer noch zwei Halbgeschwister hat, konnte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt glaubhaft angeben (AS 75). 2.1.5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 67, VHS 5) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.1.5. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 67, VHS 5) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) festgestellt werden. Seine Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus den rechtskräftig gewordenen Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides. 2.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Der Beschwerdeführer tätigte im Verlauf des Verfahrens zu seinem Ausreisezeitpunkt aus Syrien widersprüchliche Angaben. So gab er in der Erstbefragung an, 2019 seinen Wohnort verlassen zu haben (AS 13). In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er an, dass er 2018 oder 2019 ausgereist sei (AS 77), bei der danach gestellten Frage, dass er glaube, es sei Ende 2018 gewesen (AS 77). In der Beschwerdeverhandlung gab er zunächst an, dass er sich Ende 2018 zur Ausreise entschlossen habe, auf Nachfrage wiederum, dass es eher so Richtung August 2018 gewesen sei (VHS 11) und zwischen dem Entschluss zur Ausreise und der tatsächlichen Ausreise seien zwei Wochen bis maximal ein Monat gelegen (VHS 12). Der konkrete Ausreisezeitpunkt konnte daher nicht festgestellt werden, aus seinen Angaben ist aber abzuleiten, dass er sich jedenfalls 2018 bzw. 2019 zuletzt in Syrien aufgehalten hat. Die weitere Reiseroute ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Verfahren (AS 15, AS 79), der Zeitpunkt der Asylantragstellung aus dem Erstbefragungsprotokoll (AS 9). 2.2.2. Die Feststellung zur aktuellen Kontrollsituation und zum Konfliktverlauf (Pkt 1.3.) im Herkunftsort ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 77, VHS 9ff) in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten und der ergänzenden Einsichtnahme in aktuelle Landkarten, die die Einflussbereiche in Syrien abbilden. Die während der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einsicht in die tagesaktuellen Karten von Syria Livemap und CarterCenter (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/), beide zuletzt abgerufen am 29.01.2024, ergaben, dass XXXX im Gouvernement Latakia, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, bereits seit 2016 unverändert unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, darunter vor allem der HTS, steht. Die Feststellung, dass der Herkunftsort derzeit militärisches Gebiet ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, 8). 2.2.2. Die Feststellung zur aktuellen Kontrollsituation und zum Konfliktverlauf (Pkt 1.3.) im Herkunftsort ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 77, VHS 9ff) in Zusammenschau mit den vorliegenden Länderberichten und der ergänzenden Einsichtnahme in aktuelle Landkarten, die die Einflussbereiche in Syrien abbilden. Die während der mündlichen Verhandlung vorgenommene Einsicht in die tagesaktuellen Karten von Syria Livemap und CarterCenter (https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/), beide zuletzt abgerufen am 29.01.2024, ergaben, dass römisch 40 im Gouvernement Latakia, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, bereits seit 2016 unverändert unter Kontrolle oppositioneller Gruppierungen, darunter vor allem der HTS, steht. Die Feststellung, dass der Herkunftsort derzeit militärisches Gebiet ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, 8). Die Feststellungen zu den Grenzen des aktuellen Oppositionsgebiets, welches sich vom Nordosten des Gouvernements Latakia über Idlib bis nach Aleppo erstreckt, und der Konfliktverlauf in dem Gebiet sind dem Länderinformationsblatt zu Syrien (LIB, 33) und der darin enthaltenen Grafik (LIB, 31) entnommen. Die Angaben im LIB werden durch das einschlägige Kartenmaterial von Syria Livemap und CarterCenter untermauert. Die Feststellung, dass es an den Frontverläufen immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Angaben des LIB und der Einschau in die tagesaktuelle Karte von Syria Livemap, in der Kampfhandlungen entlang der Gebietsgrenzen und auch in jenem Gebiet, in XXXX , in dem sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit aufhält, ausgewiesen sind. Die Feststellung, dass es an den Frontverläufen immer wieder zu Kampfhandlungen kommt, ergibt sich aus den Angaben des LIB und der Einschau in die tagesaktuelle Karte von Syria Livemap, in der Kampfhandlungen entlang der Gebietsgrenzen und auch in jenem Gebiet, in römisch 40 , in dem sich die Familie des Beschwerdeführers derzeit aufhält, ausgewiesen sind. Es besteht daher kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kampfhandlungen tatsächlich stattfinden. Auch gab er an, dass in seinem Heimatdorf „mal die Regierung, mal die Opposition vordringe“. Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit der Herausarbeitung der Machtverhältnisse im Herkunftsort getätigt und bezog sich daher auf die Kampfhandlungen, nicht aber auf tatsächlich wechselnde Machtverhältnisse (VHS, 10). Diese Kampfhandlungen sind weder zum derzeitigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zeit geeignet, tatsächliche Veränderungen im Machtgefüge im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers herbeizuführen, was auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen ist. Einerseits besteht, wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, ein Interesse der Türkei am Erhalt der bisherigen Machtverhältnisse (LIB 33: „Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022)“), andererseits gelingt es auch der Opposition selbst, ihre Macht zu festigen. Zuletzt konnte diese im Jahr 2021 übereinstimmenden Quellenangaben im Bericht der EUAA, Syria: Security Situation, September 2022, zitiert in EUAA, Country Guidance: Syria, (S 160), IS-Kämpfer zurückschlagen und so ihre Macht im nördlichen Teil Latakias festigen. Implizit wurde die festgefahrenen Machtverhältnisse auch im Beschwerdevorbringen bestätigt, da auf Pläne der Regierung, die M4-Autobahn im Bereich XXXX einzunehmen, hingewiesen wurde, diese aber an der militärischen Intervention der Türkei letztlich gescheitert seien (Beschwerde, S 2).Es besteht daher kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Kampfhandlungen tatsächlich stattfinden. Auch gab er an, dass in seinem Heimatdorf „mal die Regierung, mal die Opposition vordringe“. Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit der Herausarbeitung der Machtverhältnisse im Herkunftsort getätigt und bezog sich daher auf die Kampfhandlungen, nicht aber auf tatsächlich wechselnde Machtverhältnisse (VHS, 10). Diese Kampfhandlungen sind weder zum derzeitigen Zeitpunkt noch in absehbarer Zeit geeignet, tatsächliche Veränderungen im Machtgefüge im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers herbeizuführen, was auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen ist. Einerseits besteht, wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, ein Interesse der Türkei am Erhalt der bisherigen Machtverhältnisse (LIB 33: „Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022)“), andererseits gelingt es auch der Opposition selbst, ihre Macht zu festigen. Zuletzt konnte diese im Jahr 2021 übereinstimmenden Quellenangaben im Bericht der EUAA, Syria: Security Situation, September 2022, zitiert in EUAA, Country Guidance: Syria, (S 160), IS-Kämpfer zurückschlagen und so ihre Macht im nördlichen Teil Latakias festigen. Implizit wurde die festgefahrenen Machtverhältnisse auch im Beschwerdevorbringen bestätigt, da auf Pläne der Regierung, die M4-Autobahn im Bereich römisch 40 einzunehmen, hingewiesen wurde, diese aber an der militärischen Intervention der Türkei letztlich gescheitert seien (Beschwerde, S 2). 2.2.3. Die Rahmenbedingungen des syrischen Pflichtwehrdienstes, die Konsequenzen der Verweigerung und der Einsatz im Bürgerkrieg, sind im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Der Rekrutierungsprozess für die syrische Armee beginnt mit dem Erhalt des Wehrdienstbescheides, den die syrische Regierung an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aussendet. Auch die Ausnahmen von der Wehrpflicht sind im Wesentlichen dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Diese bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. (LIB 113). Laut dem Länderinformationsblatt würden sich auch Berichte mehren, dass Männer eingezogen werden, die die einzigen Söhne einer Familie sind (LIB 113). Dass hierbei bereits von dem gänzlichen Wegfall einer Ausnahme die Rede ist oder man sich überwiegend nicht mehr auf diesen Ausnahmetatbestand berufen kann, ergibt sich daraus jedoch nicht. Dass die Ausnahme für die einzigen Söhne auch gilt, wenn ein Halbbruder geboren ist, ist dem Bericht des Danish Immigration Service, May 2020, Pkt. 2.2., S 20, zu entnehmen („In addition, an only son is to be exempted if he has half-brothers or has become an only male child as a result of the death of one or more of his brothers.“). Die Feststellungen zur Umsetzung der Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes sind dem Länderinformationsblatt (LIB, 117) entnommen. Nach Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Umstand, dass aufgrund fehlender Kontrolle der syrischen Regierung in seinem Heimatort davon auszugehen ist, dass dort keine Rekrutierungsbüros des Regimes seien, stimmte der Beschwerdeführer dem zu (VHS 9). Zudem antwortete er auf die Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass er zum Wehrdienst des Regimes eingezogen werde, wenn er in sein Heimatgebiet zurückkehren würde, dass die Wahrscheinlichkeit bei 100 Prozent liegen würde, sollte das Regime die Kontrolle über XXXX haben (VHS 13). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm mangels Kontrolle seines Heimatdorfes durch das Regime aktuell keine Einziehung zum syrischen Wehrdienst droht. Die Feststellungen zur Umsetzung der Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes sind dem Länderinformationsblatt (LIB, 117) entnommen. Nach Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Umstand, dass aufgrund fehlender Kontrolle der syrischen Regierung in seinem Heimatort davon auszugehen ist, dass dort keine Rekrutierungsbüros des Regimes seien, stimmte der Beschwerdeführer dem zu (VHS 9). Zudem antwortete er auf die Frage, wie wahrscheinlich es sei, dass er zum Wehrdienst des Regimes eingezogen werde, wenn er in sein Heimatgebiet zurückkehren würde, dass die Wahrscheinlichkeit bei 100 Prozent liegen würde, sollte das Regime die Kontrolle über römisch 40 haben (VHS 13). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass ihm mangels Kontrolle seines Heimatdorfes durch das Regime aktuell keine Einziehung zum syrischen Wehrdienst droht. Wie bereits die belangte Behörde richtigerweise anführte (AS 210f), ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ vom 14.10.2022 zu entnehmen, dass die syrische Regierung die allgemeine Wehrpflicht in Gebieten, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen, nicht umsetzen könne. Laut einem Militärexperten des österreichischen Verteidigungsministeriums, der in der Anfragebeantwortung zitiert wird, sei die Wehrpflicht in Gebieten, die nicht unter der Kontrolle des Regimes stehen würden, de facto nicht umsetzbar, da der Zugriff auf die Administration und die davon betroffenen Personen fehlen würde, es sei denn, eine Person würde aus dem Oppositionsgebiet ins Regimegebiet wechseln. Zudem berichtet ein Rechtsexperte der österreichischen Botschaft Damaskus, dass sich das Gouvernement Idlib (außer einem kleinen Teil, der unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe) außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinde und diese dort keine Personen einberufen könne. Die syrische Regierung kontrolliere die Melderegister des Gouvernements Idlib, was es ihr ermögliche, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht hätten, zuzugreifen und sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der „Gesuchten“ zu setzen, was ihre Verhaftung zur Rekrutierung erleichtern würde, wenn sie das Gouvernement Idlib in Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung verlassen würden. Aus der Berichtslage geht sohin zusammengefasst hervor, dass Regierungskräfte de facto keine Rekrutierungen in den von der Opposition kontrollierten Gebieten, wozu auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehört, durchführen können. Trotz der richtigerweise ins Treffen geführten Behauptung in der Beschwerde, dass sich die Verfolgungsgefahr nicht nur auf vergangene Ereignisse beziehe, sondern aufgrund des nun wehrpflichtigen Alters des Beschwerdeführers auch eine Prognose erfordere (AS 257f), ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt und auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde – das syrische Regime weder aktuell noch in absehbarer Zukunft im Herkunftsort des Beschwerdeführers Einfluss- und Kontrollmöglichkeit hat, sodass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers – obwohl er sich im wehrpflichtigen Alter befindet und seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat – nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Das genaue Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien konnte mangels Angabe eines genauen Ausreisezeitpunktes nicht konkret festgestellt werden. Jedoch ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er 2018 bzw. 2019 aus Syrien in die Türkei ausreiste, sodass aufgrund seines Geburtsdatums ( XXXX ) davon auszugehen ist, dass er entweder 17 oder bereits 18 Jahre alt war. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gerade noch nicht oder bereits im wehrpflichtigen Alters war. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der im Entscheidungszeitpunkt 23-jährige Beschwerdeführer aktuell im wehrpflichtigen Alter befindet. Das genaue Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien konnte mangels Angabe eines genauen Ausreisezeitpunktes nicht konkret festgestellt werden. Jedoch ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er 2018 bzw. 2019 aus Syrien in die Türkei ausreiste, sodass aufgrund seines Geburtsdatums ( römisch 40 ) davon auszugehen ist, dass er entweder 17 oder bereits 18 Jahre alt war. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien gerade noch nicht oder bereits im wehrpflichtigen Alters war. Festzuhalten ist jedoch, dass sich der im Entscheidungszeitpunkt 23-jährige Beschwerdeführer aktuell im wehrpflichtigen Alter befindet. Dass der Beschwerdeführer weder einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime noch ein Militärbuch erhalten hat, er nicht bei der Stellung war und folglich den verpflichtenden Wehrdienst bislang auch nicht abgeleistet hat (AS 87, VHS 13), lässt sich aus seinen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren ableiten. Zwar gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Fluchtgrund an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei (AS 17), diese Angabe bestätigte er aber nicht mehr in der Einvernahme vor dem Bundesamt, sondern verneinte dort ausdrücklich, bereits einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (AS 87). Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien Kontakt mit den Militärbehörden gehabt habe, verneinte er und führte aus, dass er genau deshalb geflüchtet sei, weil er keinen Kontakt mit ihnen haben wollte (AS 81). Diese verneinende Antwort ist auch vor dem Hintergrund des zuvor festgestellten Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise (entweder gerade noch 17 oder bereits 18 Jahre) plausibel. In der Beschwerdeverhandlung verneinte er ebenfalls, wegen dem Nichtabholen des Wehrdienstbuches jemals von irgendjemanden kontaktiert worden zu sein (VHS 14). Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niemals persönlich von irgendeiner Person oder Institution verfolgt worden sei (AS 256). Aufgrund dieser miteinander in Einklang zu bringenden Angaben konnte die Feststellung getroffen werden, dass auch sonst keinerlei Kontaktaufnahmen des syrischen Militärs zwecks Rekrutierung des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde von der syrischen Regierung aufgrund des wehrpflichtigen Alters wegen dem Militärdienst gesucht werden und ihm würde deshalb auch eine Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee drohen, erwies sich vor dem Hintergrund der aktuellen Kontrollsituation in seinem Herkunftsgebiet als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Ausnahmetatbestand verwirklicht, ergibt sich aus seinen familiären Verhältnissen und den rechtlichen Rahmenbedingungen des syrischen Pflichtwehrdienstes. 2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er von der FSA aufgefordert worden wäre, mit ihnen mitzukämpfen. Die FSA würde sie zwingen, Waffen zu tragen und mit ihnen gegen die syrische Regierung zu kämpfen (AS 85f). Die Frage, ob es eine konkrete Verfolgung gegen seine Person gegeben habe, bejahte er, diese habe es wegen dem Kampf mit der FSA gegeben. Nachgefragt, ob sich diese Verfolgung konkret gegen seine Person selbst richtete, verneinte er dann aber (AS 87). Befragt zu einer konkreten Bedrohung gegen seine Person führte er aus, dass seine Familie und er direkt mit der Entführung von der FSA bedroht worden seien, da sie nicht mitkämpfen hätten wollen. Er sei einmal bedroht worden und deshalb habe er Syrien verlassen (AS 87). Nachgefragt, warum die FSA ihn nur auffordern und nicht gleich zwangsrekrutieren sollte, gab er an, dass zuerst Chaos geherrscht habe und die FSA nicht gut organisiert gewesen sei und später hätten sie diese Aufforderung und anschließend diese Bedrohungen bekommen (AS 89). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es konkrete Rekrutierungsversuche ihm gegenüber gegeben habe, an, dass man ihn mit ca. 17 Jahren, nachdem sie nach XXXX geflüchtet seien, das erste Mal bei einem Kontrollpunkt der al-Nusra Front angehalten habe. Man habe dort Ausweise bekommen, wo draufgestanden sei, aus welchem Gebiet man stamme und er sei gefragt worden, wieso er nicht sein Dorf verteidigen gehe. Ab dem 17. Lebensjahr sei das dann immer wieder ein Thema gewesen. Er habe sich nicht davor schützen können, sondern sei dann gleich geflüchtet (VHS 13).2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte zudem in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass er von der FSA aufgefordert worden wäre, mit ihnen mitzukämpfen. Die FSA würde sie zwingen, Waffen zu tragen und mit ihnen gegen die syrische Regierung zu kämpfen (AS 85f). Die Frage, ob es eine konkrete Verfolgung gegen seine Person gegeben habe, bejahte er, diese habe es wegen dem Kampf mit der FSA gegeben. Nachgefragt, ob sich diese Verfolgung konkret gegen seine Person selbst richtete, verneinte er dann aber (AS 87). Befragt zu einer konkreten Bedrohung gegen seine Person führte er aus, dass seine Familie und er direkt mit der Entführung von der FSA bedroht worden seien, da sie nicht mitkämpfen hätten wollen. Er sei einmal bedroht worden und deshalb habe er Syrien verlassen (AS 87). Nachgefragt, warum die FSA ihn nur auffordern und nicht gleich zwangsrekrutieren sollte, gab er an, dass zuerst Chaos geherrscht habe und die FSA nicht gut organisiert gewesen sei und später hätten sie diese Aufforderung und anschließend diese Bedrohungen bekommen (AS 89). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer bei der Frage, ob es konkrete Rekrutierungsversuche ihm gegenüber gegeben habe, an, dass man ihn mit ca. 17 Jahren, nachdem sie nach römisch 40 geflüchtet seien, das erste Mal bei einem Kontrollpunkt der al-Nusra Front angehalten habe. Man habe dort Ausweise bekommen, wo draufgestanden sei, aus welchem Gebiet man stamme und er sei gefragt worden, wieso er nicht sein Dorf verteidigen gehe. Ab dem 17. Lebensjahr sei das dann immer wieder ein Thema gewesen. Er habe sich nicht davor schützen können, sondern sei dann gleich geflüchtet (VHS 13). Aus diesen vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich keine konkrete Bedrohung oder Verfolgung seiner Person durch die FSA bzw. al-Nusra Front ableiten. Trotz mehrfachen Nachfragens durch die belangte Behörde und die erkennende Richterin blieb der Beschwerdeführer bloß bei allgemein gehaltenen Angaben, ohne nähere Details zu nennen. Vor allem ist aus der bloßen Behauptung, dass er bereits bei einem Kontrollpunkt der al-Nusra Front angehalten und gefragt worden sei, warum er nicht sein Dorf verteidigen gehe, keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers abzuleiten. Diese angebliche Anhaltung an einem Kontrollpunkt durch die al-Nusra Front schilderte er zudem erstmals in der Beschwerdeverhandlung, in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, einmal bedroht worden zu sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von oppositionellen Gruppierungen bedroht worden, ist davon auszugehen, dass dies ein einschneidendes Erlebnis für ihn gewesen wäre und er die konkreten Umstände dieser Bedrohung detailliert darstellen könnte, sodass vielmehr anzunehmen ist, dass er den Sachverhalt gedanklich konstruierte und nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete. Auch die Behauptung in der Beschwerde, dass im Herbst 2018 seine Familie von der al-Nusra Front bedroht worden wäre und sich der Beschwerdeführer dem Kampf gegen die Assad Regierung anschließen möge, sonst würde er als Sympathisant der Regierung gewertet werden und entweder „entführt“ oder die Familie involviert werden (AS 243), bestätigte der Beschwerdeführer in dieser Form nicht mehr in der Beschwerdeverhandlung. Wie bereits ausgeführt behauptete er dort nur, dass er – und nicht seine Familie – bei einem Kontrollpunkt der al-Nusra Front angehalten worden sei, ohne Folgen für ihn bzw. seine Familie oder eine konkrete Bedrohung zu erwähnen, sodass auch aus diesem Grund sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft ist. Ebenso spricht gegen eine tatsächliche Bedrohung des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie nach wie vor in einem Oppositionsgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in seiner Stellungnahme vom 08.01.2024, dass sein Vater zweimal entführt worden sei, nämlich das erste Mal von regierungstreuen Milizen namens Shabiha im Jahr 2013 und das zweite Mal von der FSA im Jahr 2015, dieses Vorbringen erwies sich aber als nicht verfolgungsrelevant. Dies zum einen, da der Beschwerdeführer die Entführungen erstmals in der Stellungnahme vom 08.01.2024 – obwohl er bereits zuvor ausreichend Möglichkeit dazu hatte – behauptete und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Bedrohung des Vaters im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren unerwähnt gelassen hat und er diese dann in der Beschwerdeverhandlung auch nicht mehr von selbst erwähnte, sondern erst auf Nachfrage angab, dass sein Vater entführt worden sei (VHS 14). Zum anderen gab er auf Nachfrage der Richterin an, dass Lösegeldforderungen hinter den Entführungen standen, was vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Vaters XXXX durchaus plausibel ist. Dass der Vater nach Bezahlung und Freilassung mit der Entführung des Beschwerdeführers bedroht worden sei, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet, weshalb darin kein wahrer Kern erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerdeverhandlung – die nur zwei Tage nach der Erstattung der Stellungnahme stattgefunden hat – nicht mehr von sich aus, dass der Vater mit der Entführung des Beschwerdeführers bedroht worden wäre (VHS 14), sodass vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers sein Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen ist. Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ebenso spricht gegen eine tatsächliche Bedrohung des Beschwerdeführers, dass sich seine Familie nach wie vor in einem Oppositionsgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer behauptete zwar in seiner Stellungnahme vom 08.01.2024, dass sein Vater zweimal entführt worden sei, nämlich das erste Mal von regierungstreuen Milizen namens Shabiha im Jahr 2013 und das zweite Mal von der FSA im Jahr 2015, dieses Vorbringen erwies sich aber