Obsah (15)
§ 7§ 9§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28aArtikel 83§ 117§ 286RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlW603 2276791-1 Spruch, W603 2276791-1/51E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“„Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2010, GZ: römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III. bis VII. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX 2009 zog der Beschwerdeführer ein gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamts eingebrachtes Rechtsmittel zurück, weshalb der Asylgerichtshof mit XXXX 2009 das Verfahren einstellte. Mit Bescheid vom XXXX 2010 wurde dem (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt stattgegeben und diesem, abgeleitet von seiner Tochter, der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am römisch 40 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am römisch 40 2009 zog der Beschwerdeführer ein gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamts eingebrachtes Rechtsmittel zurück, weshalb der Asylgerichtshof mit römisch 40 2009 das Verfahren einstellte. Mit Bescheid vom römisch 40 2010 wurde dem (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt stattgegeben und diesem, abgeleitet von seiner Tochter, der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Wegen wiederholter Straffälligkeit erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Wegen wiederholter Straffälligkeit erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX 2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkt des II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkt des römisch zwei. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung am 06.12.2023 und am 29.01.2024 im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und von Dolmetschern für die russische Sprache durch. Dabei wurden zwei Zeuginnen und ein Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch: ● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX ; Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ römisch 40 ; ● vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2); ● Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (OZ 32); ● Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Anlage zu GZ XXXX ; OZ 31); Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Anlage zu GZ römisch 40 ; OZ 31); ● Haftauskunft der Justizanstalt XXXX (OZ 20 und OZ 49); Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 (OZ 20 und OZ 49); ● von der Justizanstalt XXXX übermittelte Krankengeschichte des Beschwerdeführers (OZ 24); von der Justizanstalt römisch 40 übermittelte Krankengeschichte des Beschwerdeführers (OZ 24); ● Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft XXXX und XXXX betreffend Verwaltungsstrafen (OZ 15 und OZ 21); Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und römisch 40 betreffend Verwaltungsstrafen (OZ 15 und OZ 21); ● Bekanntgabe des Bezirksgerichts XXXX als Pflegschaftsgericht (OZ 18); Bekanntgabe des Bezirksgerichts römisch 40 als Pflegschaftsgericht (OZ 18); ● Einsichtnahme in die Strafurteile zu GZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX (OZ 48), zu GZ XXXX des Landesgerichts XXXX und zu GZ XXXX des Landesgerichts XXXX (einliegend im Behördenakt); Einsichtnahme in die Strafurteile zu GZ römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 (OZ 48), zu GZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 und zu GZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 (einliegend im Behördenakt); ● von der belangten Behörde vorgelegter Verwaltungsakt betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an den Zeugen XXXX (OZ 37); von der belangten Behörde vorgelegter Verwaltungsakt betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an den Zeugen römisch 40 (OZ 37); ● Bescheide über die Zuerkennung des Asylstatus an die Zeugin XXXX und deren Tochter XXXX (OZ 28 und OZ 29); Bescheide über die Zuerkennung des Asylstatus an die Zeugin römisch 40 und deren Tochter römisch 40 (OZ 28 und OZ 29); ● Vernehmung der Zeugin XXXX am 06.12.2023 (OZ 25); Vernehmung der Zeugin römisch 40 am 06.12.2023 (OZ 25); ● Vernehmung der Zeugin XXXX am 29.01.2024 (OZ 50); Vernehmung der Zeugin römisch 40 am 29.01.2024 (OZ 50); ● Vernehmung des Zeugen XXXX am 29.01.2024 (OZ 50); Vernehmung des Zeugen römisch 40 am 29.01.2024 (OZ 50); ● Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am 06.12.2023 und 29.12.2024; ● Aktuelle Länderinformationen.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1987 in Grozny, Tschetschenien, geboren, ist sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 1, 367; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 = VP I S. 9 f).Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 1987 in Grozny, Tschetschenien, geboren, ist sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 1, 367; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 = VP römisch eins S. 9 f). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, sowie Deutsch auf einem Niveau, das es ihm ermöglichte, an der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in deutscher Sprache teilzunehmen, gut schreiben oder lesen in der deutschen Sprache kann der Beschwerdeführer aber nicht (AS 369, 377; VP I S. 3, 17). Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde in diesen in seinen ersten 18 Lebensjahren sozialisiert. Seine Mutter, ein XXXX geborener Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Grozny (AS 371; VP I S. 11, 12). Eine weitere Schwester lebt in XXXX , eine Halbschwester in XXXX . Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX (VP I S. 12). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise im Jahr 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Grozny im Haus seiner Eltern verbracht (VP I S. 11). Der Beschwerdeführer telefoniert etwa ein- oder zweimal im Monat mit seiner Mutter (VP I S. 12). Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule in Tschetschenien. Eine Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht, er hat dort auch nicht gearbeitet (AS 377; VP I S. 11). In Österreich besuchte der Beschwerdeführer keine Schulen und absolvierte auch hier keine Berufs- oder sonstigen Ausbildungen (AS 375; VP I S. 15). Der Beschwerdeführer hat keinen Militärdienst in der Russischen Föderation absolviert (VP I S 28).Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, sowie Deutsch auf einem Niveau, das es ihm ermöglichte, an der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in deutscher Sprache teilzunehmen, gut schreiben oder lesen in der deutschen Sprache kann der Beschwerdeführer aber nicht (AS 369, 377; VP römisch eins S. 3, 17). Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde in diesen in seinen ersten 18 Lebensjahren sozialisiert. Seine Mutter, ein römisch 40 geborener Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Grozny (AS 371; VP römisch eins S. 11, 12). Eine weitere Schwester lebt in römisch 40 , eine Halbschwester in römisch 40 . Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 (VP römisch eins S. 12). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise im Jahr 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Grozny im Haus seiner Eltern verbracht (VP römisch eins S. 11). Der Beschwerdeführer telefoniert etwa ein- oder zweimal im Monat mit seiner Mutter (VP römisch eins S. 12). Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule in Tschetschenien. Eine Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht, er hat dort auch nicht gearbeitet (AS 377; VP römisch eins S. 11). In Österreich besuchte der Beschwerdeführer keine Schulen und absolvierte auch hier keine Berufs- oder sonstigen Ausbildungen (AS 375; VP römisch eins S. 15). Der Beschwerdeführer hat keinen Militärdienst in der Russischen Föderation absolviert (VP römisch eins S 28). Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und nimmt regelmäßig Ersatzmedikamente wie Methadon ein. Der Beschwerdeführer ist auch mit XXXX infiziert, wobei letztere Erkrankung derzeit nicht akut behandelt werden muss (OZ 8; OZ 24). Er nahm zuletzt vor seiner Inhaftierung XXXX am XXXX Drogen (VP I S. 37). In der Haft nahm er von XXXX an einer Therapie in der Suchtgruppe der JA XXXX teil (VP I S. 38). Der Beschwerdeführer befindet sich in der JA XXXX wegen seiner Drogensucht auch im Substitutionsprogramm und ist deshalb auch einmal monatlich in psychiatrischer Behandlung (VP I S. 38). Der Beschwerdeführer nahm bis XXXX täglich XXXX mg Methadon ein, danach wurde die Dosis auf XXXX mg reduziert. (OZ 24; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 = VP II S. 16). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter sonstigen akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten (VP I S. 37).Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und nimmt regelmäßig Ersatzmedikamente wie Methadon ein. Der Beschwerdeführer ist auch mit römisch 40 infiziert, wobei letztere Erkrankung derzeit nicht akut behandelt werden muss (OZ 8; OZ 24). Er nahm zuletzt vor seiner Inhaftierung römisch 40 am römisch 40 Drogen (VP römisch eins S. 37). In der Haft nahm er von römisch 40 an einer Therapie in der Suchtgruppe der JA römisch 40 teil (VP römisch eins S. 38). Der Beschwerdeführer befindet sich in der JA römisch 40 wegen seiner Drogensucht auch im Substitutionsprogramm und ist deshalb auch einmal monatlich in psychiatrischer Behandlung (VP römisch eins S. 38). Der Beschwerdeführer nahm bis römisch 40 täglich römisch 40 mg Methadon ein, danach wurde die Dosis auf römisch 40 mg reduziert. (OZ 24; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 = VP römisch zwei S. 16). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter sonstigen akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten (VP römisch eins S. 37). 1.
- Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht beruflich integriert. Der Beschwerdeführer arbeitet in der Strafhaft seit XXXX 2023 im Anstaltsbetrieb XXXX der JA XXXX (OZ 8), wofür er monatlich etwa XXXX € zu seiner Verfügung erhält (AS 375; VP II S. 16). Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung abgelegt (VP I. S. 17).Der Beschwerdeführer arbeitet in der Strafhaft seit römisch 40 2023 im Anstaltsbetrieb römisch 40 der JA römisch 40 (OZ 8), wofür er monatlich etwa römisch 40 € zu seiner Verfügung erhält (AS 375; VP römisch zwei S. 16). Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung abgelegt (VP römisch eins. S. 17). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat XXXX Kinder mit zwei ehemaligen Lebensgefährtinnen (AS 371; VP I S. 10 ff).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat römisch 40 Kinder mit zwei ehemaligen Lebensgefährtinnen (AS 371; VP römisch eins S. 10 ff). Mit der am XXXX geborenen XXXX , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Kinder XXXX , und XXXX . Sowohl die Mutter als auch die beiden Kinder haben die russische und inzwischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft (AS 327, 329, 371, VP I S. 11, 18, 23 ff).Mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Kinder römisch 40 , und römisch 40 . Sowohl die Mutter als auch die beiden Kinder haben die russische und inzwischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft (AS 327, 329, 371, VP römisch eins S. 11, 18, 23 ff). Der Beschwerdeführer hat seit etwa 8 bis 10 Jahren keinen Kontakt mehr mit den beiden Kindern aus seiner ersten Lebensgemeinschaft (AS 371 ff; VP I S. 18, 25). Der Beschwerdeführer hat auch keinen regelmäßigen Kontakt zur Mutter seiner Kinder (VP I S. 26). Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt für die beiden Kinder, die Mutter, XXXX , ist die die alleinige Obsorgeberechtigte (VP I S. 19, 24). Der Beschwerdeführer hat seit etwa 8 bis 10 Jahren keinen Kontakt mehr mit den beiden Kindern aus seiner ersten Lebensgemeinschaft (AS 371 ff; VP römisch eins S. 18, 25). Der Beschwerdeführer hat auch keinen regelmäßigen Kontakt zur Mutter seiner Kinder (VP römisch eins S. 26). Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt für die beiden Kinder, die Mutter, römisch 40 , ist die die alleinige Obsorgeberechtigte (VP römisch eins S. 19, 24). Mit der am XXXX geborenen XXXX , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Töchter XXXX und XXXX . Sowohl die Mutter als auch die beiden Töchter sind Staatsbürgerinnen der Russischen Föderation (AS 315, 319, 321, 373).Mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Töchter römisch 40 und römisch 40 . Sowohl die Mutter als auch die beiden Töchter sind Staatsbürgerinnen der Russischen Föderation (AS 315, 319, 321, 373). Der Beschwerdeführer hat seit ca. 2 bis 3 Jahren keinen regelmäßigen Kontakt mehr mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX . Er wohnte zuletzt mit den beiden Töchtern XXXX von XXXX in einem gemeinsamen Haushalt (AS 373, AS 401). Der Beschwerdeführer hat seit ca. 2 bis 3 Jahren keinen regelmäßigen Kontakt mehr mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin römisch 40 . Er wohnte zuletzt mit den beiden Töchtern römisch 40 von römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt (AS 373, AS 401). Die Obsorgeberechtigung für die Kinder XXXX kommt alleine der Großmutter ms., XXXX , zu, der Beschwerdeführer war nie mit der Obsorge betraut (Auskunft BG XXXX vom XXXX , OZ 18). Die Kinder wohnen auch bei der Großmutter in XXXX (VP II S. 7).Die Obsorgeberechtigung für die Kinder römisch 40 kommt alleine der Großmutter ms., römisch 40 , zu, der Beschwerdeführer war nie mit der Obsorge betraut (Auskunft BG römisch 40 vom römisch 40 , OZ 18). Die Kinder wohnen auch bei der Großmutter in römisch 40 (VP römisch zwei S. 7). Vor seiner Inhaftierung am XXXX hatte der Beschwerdeführer telefonischen und gelegentlichen persönlichen Kontakt mit seinen beiden jüngeren Töchtern. Dabei fuhr er zur Wohnung der Großmutter, diese brachte die Kinder heraus und der Beschwerdeführer ist mit den Kindern einkaufen gegangen oder hat auf einem nahegelegenen Spielplatz mit ihnen gespielt. Danach hat er sie zurück zur Großmutter gebracht. Diese Treffen dauerten jeweils etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde, je nachdem wie viel Zeit der Beschwerdeführer hatte (VP I S. 20 f; VP II S. 8 f). Der Beschwerdeführer hatte in der Haft telefonischen Kontakt mit der Großmutter der Kinder im XXXX 2023 (VP I S. 20) und mit dieser und seinen Kindern im XXXX 2024 (VP II S. 14 f). Die obsorgeberechtigte Großmutter hat den Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit den Kindern in der Haft besucht (VP I S. 20 f; VP II S. 14 f). Der Beschwerdeführer weiß, dass die Kinder in XXXX in die Schule gehen, er weiß aber nicht genau, in welcher Schulstufe. Er weiß nicht, ob die beiden Töchter in Vereinen sind und kann nicht auswendig sagen, wann sie Geburtstag haben. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Töchtern Kontakt hat, spricht er mit ihnen in tschetschenischer Sprache (VP I S. 21). Vor seiner Inhaftierung am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer telefonischen und gelegentlichen persönlichen Kontakt mit seinen beiden jüngeren Töchtern. Dabei fuhr er zur Wohnung der Großmutter, diese brachte die Kinder heraus und der Beschwerdeführer ist mit den Kindern einkaufen gegangen oder hat auf einem nahegelegenen Spielplatz mit ihnen gespielt. Danach hat er sie zurück zur Großmutter gebracht. Diese Treffen dauerten jeweils etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde, je nachdem wie viel Zeit der Beschwerdeführer hatte (VP römisch eins S. 20 f; VP römisch zwei S. 8 f). Der Beschwerdeführer hatte in der Haft telefonischen Kontakt mit der Großmutter der Kinder im römisch 40 2023 (VP römisch eins S. 20) und mit dieser und seinen Kindern im römisch 40 2024 (VP römisch zwei S. 14 f). Die obsorgeberechtigte Großmutter hat den Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit den Kindern in der Haft besucht (VP römisch eins S. 20 f; VP römisch zwei S. 14 f). Der Beschwerdeführer weiß, dass die Kinder in römisch 40 in die Schule gehen, er weiß aber nicht genau, in welcher Schulstufe. Er weiß nicht, ob die beiden Töchter in Vereinen sind und kann nicht auswendig sagen, wann sie Geburtstag haben. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Töchtern Kontakt hat, spricht er mit ihnen in tschetschenischer Sprache (VP römisch eins S. 21). Der Beschwerdeführer möchte nach seiner Haftentlassung die beiden Töchter XXXX wieder zu sich zu nehmen. Die obsorgeberechtigte Großmutter steht diesem Vorhaben nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, sofern der Beschwerdeführer eine Wohnung und eine Beschäftigung findet (VP I S. 22; VP II S. 9).Der Beschwerdeführer möchte nach seiner Haftentlassung die beiden Töchter römisch 40 wieder zu sich zu nehmen. Die obsorgeberechtigte Großmutter steht diesem Vorhaben nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, sofern der Beschwerdeführer eine Wohnung und eine Beschäftigung findet (VP römisch eins S. 22; VP römisch zwei S. 9). Die Mutter der beiden Kinder, XXXX , lebt in XXXX und besucht die Kindern regelmäßig, sie nimmt sie aber nicht mit (VP II S. 7).Die Mutter der beiden Kinder, römisch 40 , lebt in römisch 40 und besucht die Kindern regelmäßig, sie nimmt sie aber nicht mit (VP römisch zwei S. 7). Die Großmutter der beiden Töchter des Beschwerdeführers arbeitet zurzeit XXXX . Sie schätzt ihren Gesundheitszustand als „Normal“ ein (VP II S. 7). Die Großmutter der beiden Töchter des Beschwerdeführers arbeitet zurzeit römisch 40 . Sie schätzt ihren Gesundheitszustand als „Normal“ ein (VP römisch zwei S. 7). Der Beschwerdeführer zahlt zurzeit keinen Unterhalt für seine XXXX Kinder, sie erhalten staatlichen Unterhaltsvorschuss (VP I S. 18, 22, 26, OZ 41).Der Beschwerdeführer zahlt zurzeit keinen Unterhalt für seine römisch 40 Kinder, sie erhalten staatlichen Unterhaltsvorschuss (VP römisch eins S. 18, 22, 26, OZ 41). Der Beschwerdeführer hat tschetschenische Bekannte in Österreich, aber gute Freunde hat er nicht. Er hat keine Freundschaften zu Österreichern und ist auch nicht Mitglied in Vereinen (VP I S. 16).Der Beschwerdeführer hat tschetschenische Bekannte in Österreich, aber gute Freunde hat er nicht. Er hat keine Freundschaften zu Österreichern und ist auch nicht Mitglied in Vereinen (VP römisch eins S. 16). Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung gemacht bzw. bestanden, er erfüllt Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) nicht (VP I S. 17).Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung gemacht bzw. bestanden, er erfüllt Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) nicht (VP römisch eins S. 17). 1.
- Aufenthalt und Asylstatus des Beschwerdeführers in Österreich XXXX , dem Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht habe (AS 123 ff Asylakt XXXX ). XXXX wurde XXXX 2003 von maskierten Männern zu Hause aufgesucht und festgenommen, weil er XXXX , der im ersten Tschetschenienkrieg XXXX gewesen sei, unterstützt hatte. Er hatte diesen mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt und ihn bei sich zu Hause übernachten lassen, weshalb er festgenommen und gefoltert wurde. XXXX 2004 wurde er ein zweites Mal von maskierten Männern mitgenommen worden. Er sei drei Tage angehalten und gefoltert, nach XXXX befragt und dann freigelassen worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt, sondern XXXX . Im XXXX 2004 habe er dann gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. XXXX war nie politisch tätig (AS 29 ff, 123 ff Asylakt XXXX ; VP II S. 13). Die Tochter XXXX und die Enkeltochter XXXX des Zeugen XXXX hatten keine eigenen Asylgründe (VP II S. 13). Der Zeuge XXXX war im Jahr XXXX einmal in Moskau (VP II S. 13). Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX wurde XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (AS 177 Asylakt XXXX ; VP II S. 12). römisch 40 , dem Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht habe (AS 123 ff Asylakt römisch 40 ). römisch 40 wurde römisch 40 2003 von maskierten Männern zu Hause aufgesucht und festgenommen, weil er römisch 40 , der im ersten Tschetschenienkrieg römisch 40 gewesen sei, unterstützt hatte. Er hatte diesen mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt und ihn bei sich zu Hause übernachten lassen, weshalb er festgenommen und gefoltert wurde. römisch 40 2004 wurde er ein zweites Mal von maskierten Männern mitgenommen worden. Er sei drei Tage angehalten und gefoltert, nach römisch 40 befragt und dann freigelassen worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt, sondern römisch 40 . Im römisch 40 2004 habe er dann gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. römisch 40 war nie politisch tätig (AS 29 ff, 123 ff Asylakt römisch 40 ; VP römisch zwei S. 13). Die Tochter römisch 40 und die Enkeltochter römisch 40 des Zeugen römisch 40 hatten keine eigenen Asylgründe (VP römisch zwei S. 13). Der Zeuge römisch 40 war im Jahr römisch 40 einmal in Moskau (VP römisch zwei S. 13). Mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde römisch 40 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (AS 177 Asylakt römisch 40 ; VP römisch zwei S. 12). Mit Bescheid des BAA vom XXXX 2004, Zl. XXXX , wurde XXXX durch Erstreckung des Asylstatus Ihres Vaters XXXX antragsgemäß Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 29).Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 2004, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 durch Erstreckung des Asylstatus Ihres Vaters römisch 40 antragsgemäß Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 29). Mit Bescheid des BAA vom XXXX 2009, XXXX , wurde dem Asylantrag der XXXX , der am XXXX geborenen Tochter der XXXX , stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 28).Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 2009, römisch 40 , wurde dem Asylantrag der römisch 40 , der am römisch 40 geborenen Tochter der römisch 40 , stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 28). Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2008, GZ XXXX , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 391 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2008 Berufung (AS 467 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Mit an den inzwischen zuständigen Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom XXXX 2009 zog der Beschwerdeführer die anhängige Beschwerde gegen den genannten Bescheid zurück, weshalb der Asylgerichtshof das Verfahren am XXXX 2009 einstellte (AS 555 ff des Asylaktes des Beschwerdeführers).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 2008, GZ römisch 40 , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 391 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2008 Berufung (AS 467 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Mit an den inzwischen zuständigen Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom römisch 40 2009 zog der Beschwerdeführer die anhängige Beschwerde gegen den genannten Bescheid zurück, weshalb der Asylgerichtshof das Verfahren am römisch 40 2009 einstellte (AS 555 ff des Asylaktes des Beschwerdeführers). Am XXXX 2009 (AS 389) oder XXXX 2009 (AS 2 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich, diesmal unter der GZ XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, und zwar auf Gewährung desselben Schutzes den die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geboren XXXX , mit Bescheid vom XXXX 2009, GZ XXXX , erhalten hatte. Mit Bescheid vom XXXX 2010 wurde diesem Antrag vom Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 1 ff des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers). Dieser Bescheid erwuchs am XXXX 2010 in Rechtskraft (AS 9 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers).Am römisch 40 2009 (AS 389) oder römisch 40 2009 (AS 2 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich, diesmal unter der GZ römisch 40 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, und zwar auf Gewährung desselben Schutzes den die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren römisch 40 , mit Bescheid vom römisch 40 2009, GZ römisch 40 , erhalten hatte. Mit Bescheid vom römisch 40 2010 wurde diesem Antrag vom Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 1 ff des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers). Dieser Bescheid erwuchs am römisch 40 2010 in Rechtskraft (AS 9 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers). Die Umstände, auf Grund derer XXXX , dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers der Asylstatus im Jahr 2004 zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr, weshalb eine asylrelevante Gefährdungslage für XXXX nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht.Die Umstände, auf Grund derer römisch 40 , dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers der Asylstatus im Jahr 2004 zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr, weshalb eine asylrelevante Gefährdungslage für römisch 40 nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht. 1.
- Keine eigenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. 1.
- Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher dreimal wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt: 1.5.
- Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX 20201.5.
- Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2020 Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX 2020, wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2020, wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
- im Tatzeitraum zwischen XXXX 2018 bis XXXX 2019 durch mehrfache bislang unbekannte Ankäufe unbekannte Mengen Heroin und durch Besitz des Suchtgifts bis zum jeweiligen Eigenkonsum,
- im Tatzeitraum zwischen römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 durch mehrfache bislang unbekannte Ankäufe unbekannte Mengen Heroin und durch Besitz des Suchtgifts bis zum jeweiligen Eigenkonsum,
- durch Erwerb von XXXX g am XXXX 2019 und durch Besitz dieses Suchtgifts bis zur polizeilichen Sicherstellung am XXXX 2019,
- durch Erwerb von römisch 40 g am römisch 40 2019 und durch Besitz dieses Suchtgifts bis zur polizeilichen Sicherstellung am römisch 40 2019, in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Heroin erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Heroin erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht die zahlreichen Tatwiederholungen, dies auch nach Verfahrenseinstellungen durch die Anklagebehörde nach § 35 SMG. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe wurde die Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel als jedenfalls notwendig erachtet, da nicht übersehen werden konnte, dass es sich beim Konsum von Heroin um eine sogenannte „harte Droge“ handelt. Eine diversionelle Erledigung der Strafsache nach den Bestimmungen der §§ 35 bzw. 37 SMG erachtete das Strafgericht als nicht möglich, da der Beschwerdeführer ihm jeweils eingeräumte Untersuchungstermine durch XXXX zur Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme unentschuldigt nicht eingehalten hatte. Die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten durchgeführt.Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht die zahlreichen Tatwiederholungen, dies auch nach Verfahrenseinstellungen durch die Anklagebehörde nach Paragraph 35, SMG. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe wurde die Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel als jedenfalls notwendig erachtet, da nicht übersehen werden konnte, dass es sich beim Konsum von Heroin um eine sogenannte „harte Droge“ handelt. Eine diversionelle Erledigung der Strafsache nach den Bestimmungen der Paragraphen 35, bzw. 37 SMG erachtete das Strafgericht als nicht möglich, da der Beschwerdeführer ihm jeweils eingeräumte Untersuchungstermine durch römisch 40 zur Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme unentschuldigt nicht eingehalten hatte. Die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten durchgeführt. 1.5.
- Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022 1.5.
- Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2022 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022, wegenDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2022, wegen I) des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 28aAbs.
1 5. Fall SMG;römisch eins) des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG; II) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1.,
- und 7.Fall SMG;römisch zwei) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und 7.Fall SMG; III) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs. 2 SMGrömisch drei) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift zu I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest aber XXXX g Heroin (enthaltend 12,35 % Heroin u.a.) , anderen (teils öffentlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG) überwiegend gewinnbringend überlassen hat, und zwarzu römisch eins.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest aber römisch 40 g Heroin (enthaltend 12,35 % Heroin u.a.) , anderen (teils öffentlich unter den Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG) überwiegend gewinnbringend überlassen hat, und zwar 1.) im Zeitraum von Anfang XXXX 2021 bis XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in täglichen Gesamt zwischen XXXX g und XXXX g Heroin, und zwar zunächst als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen eines Schlafplatzes und in weiterer Folge zum Grammpreis von € 100 sowie eine weitere unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;1.) im Zeitraum von Anfang römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in täglichen Gesamt zwischen römisch 40 g und römisch 40 g Heroin, und zwar zunächst als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen eines Schlafplatzes und in weiterer Folge zum Grammpreis von € 100 sowie eine weitere unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; 2.) im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 (öffentlich im Bereich der XXXX ) dem abgesondert verfolgten XXXX in 3-4 Teilmengen zu je XXXX g um € 40 insgesamt zumindest XXXX g Heroin;2.) im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 (öffentlich im Bereich der römisch 40 ) dem abgesondert verfolgten römisch 40 in 3-4 Teilmengen zu je römisch 40 g um € 40 insgesamt zumindest römisch 40 g Heroin; 3.) im Zeitraum von etwa Ende 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in 2-3 Teilmengen zu je XXXX g um € 40 insgesamt zumindest XXXX g Heroin sowie einmalig XXXX g Heroin im Eintausch gegen Praxiten-Tabletten;3.) im Zeitraum von etwa Ende 2021 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in 2-3 Teilmengen zu je römisch 40 g um € 40 insgesamt zumindest römisch 40 g Heroin sowie einmalig römisch 40 g Heroin im Eintausch gegen Praxiten-Tabletten; 4.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt der nicht näher ausgeforschten XXXX einmalig eine unbekannte Menge Heroin zu einem unbekannten Grammpreis;4.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt der nicht näher ausgeforschten römisch 40 einmalig eine unbekannte Menge Heroin zu einem unbekannten Grammpreis; 5.) im XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;5.) im römisch 40 2021 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum; 6.) im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 der abgesondert verfolgten XXXX in täglichen Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;6.) im Zeitraum vom römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 der abgesondert verfolgten römisch 40 in täglichen Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum; 7.) im XXXX 2021 den abgesondert Verfolgten XXXX in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;7.) im römisch 40 2021 den abgesondert Verfolgten römisch 40 in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum; 8.) im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in zumindest zehn Teilmengen zu je XXXX g insgesamt zumindest XXXX g Heroin unentgeltlich;8.) im Zeitraum von römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in zumindest zehn Teilmengen zu je römisch 40 g insgesamt zumindest römisch 40 g Heroin unentgeltlich; 9.) zumindest im XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; 9.) zumindest im römisch 40 2021 dem abgesondert verfolgten römisch 40 in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum; zu II.) erworben, besessen und anderen angeboten hat und zwarzu römisch zwei.) erworben, besessen und anderen angeboten hat und zwar 1.) zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022 dem XXXX einmaligen Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte;1.) zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2022 dem römisch 40 einmaligen Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte; 2.) zu einem unbekannten Zeitpunkt dem XXXX in mehreren Angriffen jeweils Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte;2.) zu einem unbekannten Zeitpunkt dem römisch 40 in mehreren Angriffen jeweils Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte; zu III.) auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen hat, indem er im Zeitraum von zumindest XXXX 2020 (bis dahin vgl. zuletzt XXXX des BG XXXX ) bis etwa XXXX 2022 regelmäßig Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) sowie teils Crystal Meth (Wirkstoff: Metamphetamin) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und △9-THC) konsumierte und bei einer Personenkontrolle am XXXX 2021 XXXX Gramm Heroin mit sich führte.zu römisch drei.) auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen hat, indem er im Zeitraum von zumindest römisch 40 2020 (bis dahin vergleiche zuletzt römisch 40 des BG römisch 40 ) bis etwa römisch 40 2022 regelmäßig Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) sowie teils Crystal Meth (Wirkstoff: Metamphetamin) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und △9-THC) konsumierte und bei einer Personenkontrolle am römisch 40 2021 römisch 40 Gramm Heroin mit sich führte. Dem Beschwerdeführer wurde die in der Untersuchungshaft erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen. Vom Widerruf der mit Urteil des BG XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der mit Urteil des BG römisch 40 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen. Die Diversionsvoraussetzungen erachtete das Strafgericht als nicht gegeben, da für die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Gesinnungsunwert und Erfolgsunwert gegeben sei und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung von solchen Straftaten abzuhalten geeignet erscheine und zwar aufgrund des belasteten strafrechtlichen Vorlebens und aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Tatzeitraum). 1.5.
- Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 20231.5.
- Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2023 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2023 wegenDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2023 wegen I.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB;römisch eins.) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB; II.) 1.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs. 1 StGB; römisch zwei.) 1.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 229 Absatz eins, StGB; II.) 2.) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs. 3 StGB römisch zwei.) 2.) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraphen 12, dritter Fall, 241e Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu I.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren (unbekannten) Komplizen in verabredeter Verbindung XXXX mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse mit insgesamt € 180 Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von ca. € 100 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indemzu römisch eins.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren (unbekannten) Komplizen in verabredeter Verbindung römisch 40 mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse mit insgesamt € 180 Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von ca. € 100 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem 1.) Er sich vor XXXX bedrohlich aufbäumte, diesen mit beiden Händen an dessen Jacke kraftvoll erfasste und schüttelte, sowie mit den Worten: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“ Bedrohte, wobei sodann ein hinter XXXX stehender Mittäter dessen Geldbörse aus der rechten Gesäßtasche herauszog und damit davonlief,1.) Er sich vor römisch 40 bedrohlich aufbäumte, diesen mit beiden Händen an dessen Jacke kraftvoll erfasste und schüttelte, sowie mit den Worten: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“ Bedrohte, wobei sodann ein hinter römisch 40 stehender Mittäter dessen Geldbörse aus der rechten Gesäßtasche herauszog und damit davonlief, 2.) sich auf XXXX , der durch einen anderen unbekannten Mittäter durch Bein stellen zu Fall gebracht wurde, kniete und ihm mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte und die Brust schlug, als XXXX dem unbekannten Mittäter, welcher mit der Geldbörse davonlief, nachlaufen wollte, wobei spätestens im Zuge dieses Gerangels mit XXXX einer der weiteren Täter auch das Mobiltelefon von XXXX an sich nahm.2.) sich auf römisch 40 , der durch einen anderen unbekannten Mittäter durch Bein stellen zu Fall gebracht wurde, kniete und ihm mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte und die Brust schlug, als römisch 40 dem unbekannten Mittäter, welcher mit der Geldbörse davonlief, nachlaufen wollte, wobei spätestens im Zuge dieses Gerangels mit römisch 40 einer der weiteren Täter auch das Mobiltelefon von römisch 40 an sich nahm. zu II.) Durch die zu Punkt I.) 1.) und 2.) geschilderten Handlungen zur Wegnahme der Geldbörse des XXXX mitsamt dessen E-Card und Bankomat- sowie Mastercard und somit jeweils dazu beigetragen, dass durch einen unbekannten Mittäterzu römisch zwei.) Durch die zu Punkt römisch eins.) 1.) und 2.) geschilderten Handlungen zur Wegnahme der Geldbörse des römisch 40 mitsamt dessen E-Card und Bankomat- sowie Mastercard und somit jeweils dazu beigetragen, dass durch einen unbekannten Mittäter 1.) eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich die e-Card des XXXX mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt wird und 1.) eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich die e-Card des römisch 40 mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt wird und 2.) unbarer Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte des XXXX mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt werden.2.) unbarer Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte des römisch 40 mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt werden. Das Strafgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Am XXXX 2023 hat sich der XXXX (Opfer) in XXXX auf den Heimweg von einer Silvesterfeier bei Freunden gemacht. Das Opfer hatte während der Feier nur einige Gläser Sekt konsumiert und sich dann um ca. 3:00 Uhr für einige Stunden schlafen gelegt, um sich dann auf den Heimweg zu machen. Er war zu Fuß von der XXXX zur XXXX gegangen und hatte von dort mit der Straßenbahn weiterfahren wollen. Als er ca. gegen 8:00 Uhr an der Haltestelle XXXX gewartet hat, ist der Beschwerdeführer mit drei Begleitern aus einer öffentlichen Toilettenanlage im XXXX gekommen. Die vier Personen sind zielgerichtet auf das Opfer mit dem gemeinsamen Vorsatz zugegangen, diesen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auszurauben, wobei der Einsatz von Gewalt sowie gefährlichen Drohungen mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben von sämtlichen der Tatbeteiligten ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden waren. Einer der unbekannten Täter hat das Opfer zuerst angesprochen und ihm Drogen angeboten und diesen in gebrochenem Deutsch gefragt, ob er etwas brauchen würde, wie etwa Marihuana oder Koks. Das Opfer hat jedoch vehement abgelehnt, sich sogar losgerissen, da ihn der unbekannte Komplize am linken Arm festgehalten hat und ihn so zum Mitkommen bewegen wollte. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer aufgebäumt, das Opfer mit beiden Händen an dessen Jacke gepackt und diesen bedroht: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“. Mit dieser Äußerung sei dem Opfer vorsätzlich die imminente Zufügung von Körperverletzungen angedroht worden, zumal der Beschwerdeführer das Opfer dabei auch mit beiden Händen festgehalten und geschüttelt hat. In diesem Moment hat einer der drei Komplizen des Beschwerdeführers die Geldbörse des Opfers an sich genommen, welche dieser in seiner rechten Gesäßtasche eingesteckt hatte, und ist damit davongelaufen. In der Geldbörse hatten sich neben € 180 Bargeld auch die e-Card des Opfers sowie zwei unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte und eine Mastercard Gold Kreditkarte befunden. Der Beschwerdeführer hat es im Zuge seiner Tatbeteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Unterdrückung von Urkunden und unbaren Zahlungsmittel, die das Opfer in seiner Geldbörse mit sich führte, zu ermöglichen.Das Strafgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Am römisch 40 2023 hat sich der römisch 40 (Opfer) in römisch 40 auf den Heimweg von einer Silvesterfeier bei Freunden gemacht. Das Opfer hatte während der Feier nur einige Gläser Sekt konsumiert und sich dann um ca. 3:00 Uhr für einige Stunden schlafen gelegt, um sich dann auf den Heimweg zu machen. Er war zu Fuß von der römisch 40 zur römisch 40 gegangen und hatte von dort mit der Straßenbahn weiterfahren wollen. Als er ca. gegen 8:00 Uhr an der Haltestelle römisch 40 gewartet hat, ist der Beschwerdeführer mit drei Begleitern aus einer öffentlichen Toilettenanlage im römisch 40 gekommen. Die vier Personen sind zielgerichtet auf das Opfer mit dem gemeinsamen Vorsatz zugegangen, diesen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auszurauben, wobei der Einsatz von Gewalt sowie gefährlichen Drohungen mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben von sämtlichen der Tatbeteiligten ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden waren. Einer der unbekannten Täter hat das Opfer zuerst angesprochen und ihm Drogen angeboten und diesen in gebrochenem Deutsch gefragt, ob er etwas brauchen würde, wie etwa Marihuana oder Koks. Das Opfer hat jedoch vehement abgelehnt, sich sogar losgerissen, da ihn der unbekannte Komplize am linken Arm festgehalten hat und ihn so zum Mitkommen bewegen wollte. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer aufgebäumt, das Opfer mit beiden Händen an dessen Jacke gepackt und diesen bedroht: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“. Mit dieser Äußerung sei dem Opfer vorsätzlich die imminente Zufügung von Körperverletzungen angedroht worden, zumal der Beschwerdeführer das Opfer dabei auch mit beiden Händen festgehalten und geschüttelt hat. In diesem Moment hat einer der drei Komplizen des Beschwerdeführers die Geldbörse des Opfers an sich genommen, welche dieser in seiner rechten Gesäßtasche eingesteckt hatte, und ist damit davongelaufen. In der Geldbörse hatten sich neben € 180 Bargeld auch die e-Card des Opfers sowie zwei unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte und eine Mastercard Gold Kreditkarte befunden. Der Beschwerdeführer hat es im Zuge seiner Tatbeteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Unterdrückung von Urkunden und unbaren Zahlungsmittel, die das Opfer in seiner Geldbörse mit sich führte, zu ermöglichen. Als das Opfer entrüstet geschrien hatte: „Was soll das?!“ und zur Verfolgung des Täters ansetzen wollte, hat ihm einer der unbekannten Mittäter das Bein gestellt, sodass das Opfer auf die Straßenbahngleise stürzte. Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte sowie gegen die Brust geschlagen, wobei er auf dem am Boden liegenden Opfer gekniet war. Es ist dem Opfer jedoch gelungen, den Beschwerdeführer von ihm herunterzustoßen. Als das Opfer mit der Verständigung der Polizei gedroht hatte, seien der Beschwerdeführer und die weiteren zwei noch anwesenden Komplizen Richtung XXXX davongelaufen. Im Zuge des Gerangels hatte zuvor einer der Täter dem Opfer auch noch dessen Mobiltelefon weggenommen. Ebenfalls im Zuge des Gerangels mit dem Opfer hatte der Beschwerdeführer seine Geldbörse verloren. Das Opfer hat den Beschwerdeführer sofort anhand des Lichtbildes der E-Card als „Haupttäter“ erkannt. Der Beschwerdeführer konnte am XXXX 2023 XXXX festgenommen werden, als er versuchte, die auf der PI XXXX abgegebene Geldbörse abzuholen.Als das Opfer entrüstet geschrien hatte: „Was soll das?!“ und zur Verfolgung des Täters ansetzen wollte, hat ihm einer der unbekannten Mittäter das Bein gestellt, sodass das Opfer auf die Straßenbahngleise stürzte. Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte sowie gegen die Brust geschlagen, wobei er auf dem am Boden liegenden Opfer gekniet war. Es ist dem Opfer jedoch gelungen, den Beschwerdeführer von ihm herunterzustoßen. Als das Opfer mit der Verständigung der Polizei gedroht hatte, seien der Beschwerdeführer und die weiteren zwei noch anwesenden Komplizen Richtung römisch 40 davongelaufen. Im Zuge des Gerangels hatte zuvor einer der Täter dem Opfer auch noch dessen Mobiltelefon weggenommen. Ebenfalls im Zuge des Gerangels mit dem Opfer hatte der Beschwerdeführer seine Geldbörse verloren. Das Opfer hat den Beschwerdeführer sofort anhand des Lichtbildes der E-Card als „Haupttäter“ erkannt. Der Beschwerdeführer konnte am römisch 40 2023 römisch 40 festgenommen werden, als er versuchte, die auf der PI römisch 40 abgegebene Geldbörse abzuholen. Durch die Schläge des Beschwerdeführers erlitt das Opfer eine starke Schwellung im Bereich der linken Wange, Abschürfungen mitsamt Prellungen am linken Ellbogen, der Hüfte (rechts), am rechten Knie und an der Hand (links) sowie eine Kieferprellung. Dem Beschwerdeführer wurde die in der Untersuchungshaft erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten XXXX einen Schadenersatzbetrag i.H.v. € 280 und einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. € 200 zu bezahlen.Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten römisch 40 einen Schadenersatzbetrag i.H.v. € 280 und einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. € 200 zu bezahlen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu GZ römisch 40 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert. Als mildernd wertete das Strafgericht die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der gegenständlichen Bankomat- und Kreditkarte sowie der e-Card des XXXX , als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die erfolgten Verletzungen des Opfers.Als mildernd wertete das Strafgericht die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der gegenständlichen Bankomat- und Kreditkarte sowie der e-Card des römisch 40 , als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die erfolgten Verletzungen des Opfers. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 abgewiesen, da es die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel, nämlich die Aussage eines Dritten, wonach ein Zusammenhang zwischen einem von diesem begangenen Diebstahl und dem Raub, für welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, bestehen könne, als zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz für ungeeignet erachtete (vom Beschwerdeführer vorgelegter Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024; Beilage zu VP II vom 29.01.2024). Zum Entscheidungszeitpunkt behängt ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht XXXX (telefonische Auskunft Landesgericht XXXX vom 25.01.2024; OZ 38).Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024 abgewiesen, da es die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel, nämlich die Aussage eines Dritten, wonach ein Zusammenhang zwischen einem von diesem begangenen Diebstahl und dem Raub, für welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, bestehen könne, als zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz für ungeeignet erachtete (vom Beschwerdeführer vorgelegter Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2024; Beilage zu VP römisch zwei vom 29.01.2024). Zum Entscheidungszeitpunkt behängt ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht römisch 40 (telefonische Auskunft Landesgericht römisch 40 vom 25.01.2024; OZ 38). 1.
- Rückkehrsituation Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auf die Feststellung oben in Punkt II.1.
- hinsichtlich der Drogenabhängigkeit und der XXXX wird auch zur Rückkehrsituation verwiesen. In der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, besteht nach den Länderberichten für Drogenabhängigkeit und XXXX sowie für den Fall anderer Erkrankungen auch eine medizinische Grundversorgung, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer liefe auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor.Auf die Feststellung oben in Punkt römisch zwei.1.
- hinsichtlich der Drogenabhängigkeit und der römisch 40 wird auch zur Rückkehrsituation verwiesen. In der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, besteht nach den Länderberichten für Drogenabhängigkeit und römisch 40 sowie für den Fall anderer Erkrankungen auch eine medizinische Grundversorgung, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer liefe auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 08.11.2023 (Version 13) Politische Lage Letzte Änderung 2023-06-29 09:32 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vergleiche AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022).
Artikel 83
der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht
Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023).
Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten.
Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023). Tschetschenien Letzte Änderung 2023-06-29 09:36 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vergleiche RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vergleiche KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vergleiche COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vergleiche OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014). Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-07 15:45 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am
- und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vergleiche FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023).
Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023).
einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vergleiche ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vergleiche Kreml 20.10.2023). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vergleiche Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023). Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023). Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 ACLED o.D. Nordkaukasus Letzte Änderung 2023-11-08 10:56 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vergleiche KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-06-29 09:48 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022). Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023). Tschetschenien Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022): ● dem
- motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow' ● dem
- motorisierten Spezialbataillon 'Süden' ● der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR) ● der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON) ● dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und ● uniformierten Polizeitruppen. Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-06-29 09:50 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
§ 117
Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
§ 286
Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird
Paragraph 117, Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge.
Paragraph 286, Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).
Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022).
zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vergleiche ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022).
Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Fol