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{'item': 'G301 2188291-3'}

Obsah (14)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 34§ 77§ 27§ 21§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlG301 2188291-3 Spruch, G301 2188291-3/2EG301 2188291-3/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG „nach“ (Anm.: ohne Anführung des Zielstaates) festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.10.2023, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach“ Anmerkung, ohne Anführung des Zielstaates) festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 02.11.2023 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt IV. des oben angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot.Mit dem am 02.11.2023 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch vier. des oben angeführten Bescheides betreffend Einreiseverbot. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 06.11.2023 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Der BF verließ die Dominikanische Republik im Jahr 2000 im Alter von neun Jahren und reiste zu seiner bereits in Österreich aufhältigen Mutter, einer italienischen Staatsangehörigen. Der BF hielt sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Der BF wurde am 17.08.2023 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages des BFA

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in einer Polizeiinspektion in XXXX festgenommen, als er seiner ihm bescheidmäßig aufgetragenen Meldeverpflichtung nach § 77 FPG (gelinderes Mittel) nachgekommen war, und wurde in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.Der BF wurde am 17.08.2023 aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in einer Polizeiinspektion in römisch 40 festgenommen, als er seiner ihm bescheidmäßig aufgetragenen Meldeverpflichtung nach Paragraph 77, FPG (gelinderes Mittel) nachgekommen war, und wurde in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF verfügte von Februar 2000 bis 20.01.2005 über einen befristeten Aufenthaltstitel und ab 20.01.2005 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 („Niederlassungsnachweis“), welcher ab 01.01.2006 als Daueraufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) weitergalt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich vom 02.10.2013, Zl. XXXX , wurde gegen den BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Oberösterreich vom 22.11.2013, Zl. XXXX , wurde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestätigt, allerdings die Dauer auf vier Jahre herabgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.03.2014, Ro 2014/21/0040, wurde die gegen den oben angeführten Berufungsbescheid des UVS erhobene Revision zurückgewiesen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) Oberösterreich vom 02.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Oberösterreich vom 22.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestätigt, allerdings die Dauer auf vier Jahre herabgesetzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 19.03.2014, Ro 2014/21/0040, wurde die gegen den oben angeführten Berufungsbescheid des UVS erhobene Revision zurückgewiesen. Der am 27.09.2015 vom BF gestellte Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in die Dominikanische Republik festgestellt,

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,

§ 53Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht

(8)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Dominikanische Republik festgestellt,

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt,

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht

(8)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des BF wurde mit dem am 17.04.2019 mündlich verkündeten und am 02.05.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G301 2188291-1/23E, lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes V. betreffend Einreiseverbot teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des BF wurde mit dem am 17.04.2019 mündlich verkündeten und am 02.05.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G301 2188291-1/23E, lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. betreffend Einreiseverbot teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 vom 11.01.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. XXXX , abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022, G301 2188291-2/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 11.01.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.12.2022, G301 2188291-2/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2023, Zl. XXXX wurde über den BF zuletzt das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung

§ 77Abs. 1 und 3 FPG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 20.07.2023, Zl. römisch 40 wurde über den BF zuletzt das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) LG XXXX XXXX vom XXXX 2011 RK XXXX 20111) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2011 RK römisch 40 2011 PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 129/3 130 (1. FALL) 130 (2. FALL) 130 (4. FALL) PAR 125 126 ABS 1/5 126 ABS 1/7 83/1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Junge(

  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum XXXX 2011Vollzugsdatum römisch 40 2011 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2011 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX 2013LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2011 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2011 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX 2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2011Vollzugsdatum römisch 40 2011 LG XXXX XXXX vom XXXX 2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2019 2) LG XXXX XXXX vom XXXX 2013 RK XXXX 2013 2) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2013 RK römisch 40 2013 § 135

(1)StGB Paragraph 135,
(1)StGB §§ 127, 128
(1)Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130
  1. Fall, 130
  2. Fall StGB § 12
  3. Fall StGB, § 15 StGB § 125 StGB Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 130,
  1. Fall, 130
  2. Fall StGB Paragraph 12,
  3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2012 Datum der (letzten) Tat römisch 40 2012 Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX 2013 LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2013 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX 2017 LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX 2017 LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2017 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX XXXX vom XXXX 2022LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2022 3) LG XXXX XXXX vom XXXX 2013 RK XXXX 2013 3) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2013 RK römisch 40 2013 § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 2013 Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum XXXX 2014Vollzugsdatum römisch 40 2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Aus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX 2014LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2014 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2013 zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2013 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2014 Vollzugsdatum römisch 40 2014 LG XXXX XXXX vom XXXX 2017LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2017 04) LG XXXX XXXX vom XXXX 2017 RK XXXX 2017 04) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2017 RK römisch 40 2017 §§ 127, 129
(1)Z 1 u Z 2, 130
(2)StGB § 15 StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, u Ziffer 2, 130,
(2)StGB Paragraph 15, StGB § 125 StGB Paragraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2017 Datum der (letzten) Tat römisch 40 2017 Freiheitsstrafe 24 Monate zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2017 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2019, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX 2018LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2018 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2017 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom XXXX 2019LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2019 zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2017zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 2017 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom XXXX 2020LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2020 05) LG XXXX XXXX vom XXXX 2020 RK XXXX 202005) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2020 RK römisch 40 2020 §§ 127, 129
(1)Z 1, 129
(1)Z 2, 130
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, 129,
(1)Ziffer 2, 130,
(1)1. Fall, 130
(2)2. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2019Datum der (letzten) Tat römisch 40 2019 Freiheitsstrafe 24 Monate Vollzugsdatum XXXX 2021Vollzugsdatum römisch 40 2021 06) LG XXXX XXXX vom XXXX 2022 RK XXXX 202206) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 2022 RK römisch 40 2022 § 15 StGB §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2022Datum der (letzten) Tat römisch 40 2022 Freiheitsstrafe 12 Monate Vollzugsdatum XXXX 2023Vollzugsdatum römisch 40 2023 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls – teils durch Einbruch – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2019 bis XXXX 2019 mehreren Geschädigten in XXXX gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen im Wert von EUR 3.717,50 – teils durch Einbruch in ein Gebäude bzw. durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versuchte sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, der umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls – teils durch Einbruch – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 mehreren Geschädigten in römisch 40 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen im Wert von EUR 3.717,50 – teils durch Einbruch in ein Gebäude bzw. durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versuchte sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, der umfassende Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als mildernd, hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Der BF wurde mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von XXXX 2022 bis XXXX 2022 in XXXX drei Geschädigten fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes und Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude bzw. einen anderen umschlossenen Raum (Einbruch in ein Damenmodengeschäft, wobei es mangels vorhandener Beute beim Versuch blieb; versuchter Einbruch in einen Friseursalon; versuchter Einbruch in eine Heilmasseurpraxis) mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet.Der BF wurde mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in der Zeit von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in römisch 40 drei Geschädigten fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes und Bargeld durch Einbruch in ein Gebäude bzw. einen anderen umschlossenen Raum (Einbruch in ein Damenmodengeschäft, wobei es mangels vorhandener Beute beim Versuch blieb; versuchter Einbruch in einen Friseursalon; versuchter Einbruch in eine Heilmasseurpraxis) mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das Geständnis und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet. Der BF befand sich im Zeitraum von XXXX 2013 bis XXXX 2014 und von XXXX 2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX 2019 durchgehend in Haft. Von XXXX 2019 bis XXXX 2019 sowie von XXXX 2019 bis XXXX 2020 befand er sich in Untersuchungshaft und im Anschluss daran bis XXXX 2021 in Strafhaft. Zuletzt befand sich der BF von XXXX 2022 bis XXXX 2022 und von XXXX 2022 bis XXXX 2022 in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX 2023 in Strafhaft, die in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich im Zeitraum von römisch 40 2013 bis römisch 40 2014 und von römisch 40 2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 2019 durchgehend in Haft. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 sowie von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 befand er sich in Untersuchungshaft und im Anschluss daran bis römisch 40 2021 in Strafhaft. Zuletzt befand sich der BF von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in Untersuchungshaft und anschließend bis römisch 40 2023 in Strafhaft, die in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Der BF verfügt in Österreich über familiäre Bindungen. So leben die Mutter, eine italienische Staatsangehörige, und die Geschwister des BF rechtmäßig in Österreich. In der Dominikanischen Republik verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Der BF ist leiblicher Vater von zwei im Jahr 2011 geborenen minderjährigen Zwillingstöchtern, welche österreichische Staatsbürgerinnen sind und die bei der – seit mehreren Jahren vom BF getrennten – Kindesmutter leben, der auch die alleinige Obsorge für die Kinder zukommt. Im Jahr 2022 wurden die Kinder auch in einem österreichischen Kinderheim betreut. Der BF ist jedenfalls nicht zur Obsorge berechtigt und besteht über gelegentliche Besuche hinaus kein Kontakt zu den Kindern. Der BF unterhält seit Juli 2014 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er nach eigenen Angaben verlobt ist. Vor seiner letzten Inhaftierung lebte der BF gemeinsam mit seiner Verlobten und deren zwei Kindern in einer Mietwohnung in XXXX .Der BF unterhält seit Juli 2014 eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er nach eigenen Angaben verlobt ist. Vor seiner letzten Inhaftierung lebte der BF gemeinsam mit seiner Verlobten und deren zwei Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 . Der BF spricht neben seiner Muttersprache Spanisch ausgezeichnet Deutsch. Der BF besuchte in Österreich die Volks- und Hauptschule und absolvierte am 19.11.2013 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und am 05.10.2018 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Koch. Der BF war zuletzt im Dezember 2011 erwerbstätig und bezog anschließend mit Unterbrechungen bis Mai 2019 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Danach finanzierte er seinen Lebensunterhalt insbesondere durch die von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle. Der BF ist beschäftigungslos und verfügt derzeit über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er wird sowohl von seiner Mutter, als auch von seiner Lebensgefährtin finanziell und wirtschaftlich unterstützt. Eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2023 zufolge wird er nach Haftentlassung über ca. 1.000 Euro verfügen. Am XXXX 2023 erfolgte die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg in die Dominikanische Republik.Am römisch 40 2023 erfolgte die begleitete Abschiebung des BF auf dem Luftweg in die Dominikanische Republik. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes und der Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren beim BVwG zu den Geschäftszahlen G301 2188291-1 (Beschwerdeverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot) und G301 2188291-2 (Beschwerdeverfahren betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005).Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes und der Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren beim BVwG zu den Geschäftszahlen G301 2188291-1 (Beschwerdeverfahren betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot) und G301 2188291-2 (Beschwerdeverfahren betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005). In der gegenständlichen Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft. Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung zur Festnahme des BF in einer Polizeiinspektion in XXXX am XXXX 2023 beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeprotokoll der LPD XXXX vom XXXX 2023.Die Feststellung zur Festnahme des BF in einer Polizeiinspektion in römisch 40 am römisch 40 2023 beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Festnahmeprotokoll der LPD römisch 40 vom römisch 40 2023. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 und XXXX 2022 und den Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020 und römisch 40 2022 und den Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich und in der Dominikanischen Republik beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es wurden auch in der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Angaben in substanziierter Weise erstattet. Dem Antrag in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF sowie deren Tochter zum Beweis des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich war nicht zu entsprechen, zumal dieser Umstand dieser Entscheidung und im Übrigen auch den vorangegangenen Entscheidungen des BFA sowie auch den Entscheidungen des BVwG vom 02.05.2019 (betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot) und 28.12.2022 (betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005) bereits zugrunde gelegt wurde, weshalb eine Zeugenvernehmung zum dargelegten Beweisthema auch für die weitere Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht erforderlich war.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen des BF in Österreich und in der Dominikanischen Republik beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es wurden auch in der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Angaben in substanziierter Weise erstattet. Dem Antrag in der Beschwerde auf zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF sowie deren Tochter zum Beweis des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich war nicht zu entsprechen, zumal dieser Umstand dieser Entscheidung und im Übrigen auch den vorangegangenen Entscheidungen des BFA sowie auch den Entscheidungen des BVwG vom 02.05.2019 (betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot) und 28.12.2022 (betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005) bereits zugrunde gelegt wurde, weshalb eine Zeugenvernehmung zum dargelegten Beweisthema auch für die weitere Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht erforderlich war. Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung des BF in die Dominikanische Republik am XXXX 2023 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).Die Feststellung zur begleiteten Abschiebung des BF in die Dominikanische Republik am römisch 40 2023 beruht auf der diesbezüglichen Eintragung im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes angefochten.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides betreffend Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes angefochten.

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides. Die Übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides. Die Übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides sind mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Zum Einreiseverbot:

§ 53Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von acht Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund seiner insgesamt sechs rechtskräftigen Verurteilungen wegen begangener Straftaten im Bundesgebiet und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die belangte Behörde hat das gegenständliche – auf die Dauer von acht Jahren befristete – Einreiseverbot im Spruch des Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund seiner insgesamt sechs rechtskräftigen Verurteilungen wegen begangener Straftaten im Bundesgebiet und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Der BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass er keine Gelegenheit gehabt hätte, abgesehen von einem schriftlich eingeräumten Parteiengehör, sich persönlich zum Sachverhalt zu äußern. Der BF verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Neben seinen Zwillingstöchtern, leben seine österreichische Lebensgefährtin und deren Kinder sowie seine gesamte restliche Familie (Mutter und Geschwister) und auch viele seiner Freunde in Österreich. Er bereue seine Taten und sei bemüht sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu bringen. Das Einreiseverbot sei ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde den BF im Rahmen einer Einvernahme zu seinem bestehenden Privat- und Familienleben näher befragen und sich überdies einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sehr wohl mittels nachweislich zugestellter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.05.2023 (betreffend die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft) und vom 18.08.2023 (betreffend die beabsichtigte Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Stellungnahme, unter anderem auch zu seinem Privat- und Familienleben, zu erstatten. Mit Schreiben vom 25.05.2023 hat der BF zwar auf die erste Aufforderung reagiert und eine schriftliche Stellungnahme erstattet, sich im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes trotz des im Schreiben angeführten Hinweises auf die Folgen einer unterlassenen Stellungnahme jedoch nicht geäußert, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine der belangten Behörde vorgeworfene Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht vorliegt. Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – dieses schriftliche Parteiengehör eine persönliche Einvernahme nicht ersetzen könne und daraus eine Verletzung des Parteiengehörs resultiere, ist schon deshalb nicht zu folgen, zumal auch keine maßgebliche Relevanz einer unterlassenen persönlichen Einvernahme im Vergleich zum schriftlich eingeräumten Parteiengehör dargetan wurde. Überdies ist festzuhalten, dass eine (allfällige) im Verfahren vor der belangten Behörde unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; 27.12.2018, Ra 2015/08/0095; 20.04.2006, 2003/18/0009; 19.05.2008, 2006/18/0260; 28.10.2008, 2007/18/0156). Es wurde aber auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das über den bereits bekannten Sachverhalt hinausginge. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach sich das Einreiseverbot aus den darin näher dargelegten Gründen inhaltlich als rechtswidrig erweise, ist wie folgt festzuhalten: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem Strafgericht zuletzt wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.Der BF ist als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem Strafgericht zuletzt wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Umstand, dass der BF im Zeitraum von März 2011 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids insgesamt sechs Mal wegen gleichgelagerter strafbarer Handlungen (Einbruchsdiebstähle und weitere Vergehen) rechtskräftig verurteilt wurde (zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2022 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten), die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten (auch in Form gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle in zahlreichen Fällen unter Aneignung wertvollen Diebesgutes), der lange Tatzeitraum, das Abstandnehmen von einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe sowie der mehrmalige rasche Rückfall, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits mehrmals erlittenes Haftübel, den BF nicht davon abhalten konnte, erneut schwere Eigentumsdelikte zu begehen, zeigen in einer gesamtheitlichen Betrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Der Umstand, dass der BF im Zeitraum von März 2011 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheids insgesamt sechs Mal wegen gleichgelagerter strafbarer Handlungen (Einbruchsdiebstähle und weitere Vergehen) rechtskräftig verurteilt wurde (zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2022 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten), die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten (auch in Form gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle in zahlreichen Fällen unter Aneignung wertvollen Diebesgutes), der lange Tatzeitraum, das Abstandnehmen von einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe sowie der mehrmalige rasche Rückfall, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits mehrmals erlittenes Haftübel, den BF nicht davon abhalten konnte, erneut schwere Eigentumsdelikte zu begehen, zeigen in einer gesamtheitlichen Betrachtung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Die vom BF begangenen Straftaten waren letztlich auch darauf ausgerichtet, sich dadurch eine nicht bloß geringfügige fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, was eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen lässt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er zudem seit Ende 2011 über kein eigenes Einkommen verfügt hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113). All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der BF seine Straftaten bereue und sich in Zukunft rechtstreu verhalten werde, ist dem maßgeblich entgegenzuhalten, dass die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat. Der BF wurde erst am XXXX 2023 aus der Haft entlassen und ist der seither vergangene Zeitraum als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, gerade auch vor dem Hintergrund, dass der BF zwar bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 17.04.2019 seine Reue und Besserungsabsicht bekundet hatte, aber nur kurze Zeit nach der Verhandlung erneut einschlägig straffällig wurde.Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der BF seine Straftaten bereue und sich in Zukunft rechtstreu verhalten werde, ist dem maßgeblich entgegenzuhalten, dass die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat. Der BF wurde erst am römisch 40 2023 aus der Haft entlassen und ist der seither vergangene Zeitraum als zu kurz anzusehen, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, gerade auch vor dem Hintergrund, dass der BF zwar bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 17.04.2019 seine Reue und Besserungsabsicht bekundet hatte, aber nur kurze Zeit nach der Verhandlung erneut einschlägig straffällig wurde. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Überdies war zu berücksichtigen, dass sich der BF nach Beendigung seines legalen Aufenthalts und trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots und Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot beharrlich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 202/18/0293).Überdies war zu berücksichtigen, dass sich der BF nach Beendigung seines legalen Aufenthalts und trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots und Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot beharrlich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, 202/18/0293). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar über familiäre und private Bindungen, jedoch ist die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder hier zu besuchen, im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Außerdem war dem BF die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung jedenfalls bewusst und musste ihm folglich auch das Risiko einer Trennung im Falle einer weiteren Verurteilung bewusst gewesen sein. Wie auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 19.03.2014 zum vorher gegen den BF bereits erlassenen vierjährigen Aufenthaltsverbot ausführte, hat der BF eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seiner massiven und wiederholt einschlägig rückfälligen Delinquenz. Dies muss zum jetzigen Zeitpunkt umso mehr gelten, zumal der BF sein straffälliges Verhalten auch danach noch unvermindert fortsetzte und noch weitere dreimal von einem Strafgericht rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das persönliche Fehlverhalten des BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts, zuwidergelaufen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.04.2019 (betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) wurde das Einreiseverbot vor allem im Hinblick auf die familiären und starken privaten Bindungen des BF in Österreich und um ihm eine Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens zu geben, von acht auf vier Jahre reduziert. Nunmehr ist aufgrund des danach folgenden Fehlverhaltens des BF evident, dass er die ihm damit eingeräumte „Chance“ zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens keineswegs genutzt hat und bereits wenige Monate später – im Juli 2019 (siehe Urteil des LG XXXX vom XXXX 2020) – seine Einbruchserie fortsetzte. Nunmehr ist aufgrund des danach folgenden Fehlverhaltens des BF evident, dass er die ihm damit eingeräumte „Chance“ zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens keineswegs genutzt hat und bereits wenige Monate später – im Juli 2019 (siehe Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2020) – seine Einbruchserie fortsetzte. Die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht daher auch in angemessener Relation. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene unter Berücksichtigung des bereits dargestellten massiven Fehlverhaltens des BF und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von acht Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um Gefährdungen durch das Verhalten des BF in diesem Zeitraum zu verhindern. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF die Zeit zur Stabilisierung seiner finanziellen Verhältnisse und zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

§ 21Abs.

7 BFA-VG sowie

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der BF, der sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G301.2188291.3.00

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