← Österreich

{'item': 'G307 2284306-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 12§ 52§ 46§ 18§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 20§ 99§ 37§ 366§ 2§ 28a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlG307 2284306-1 Spruch, G307 2284306-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am XXXX 2023 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und am römisch 40 2023 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, (Datum der letzten Tat: XXXX 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 12dritter Fall St

GB, §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall, §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 3. Am 23.11.2023 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.12.2023, wurde gegen diesen

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.12.2023, wurde gegen diesen

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schreiben vom 08.01.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine ursprüngliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die in Spruchpunkt V. festgelegte Dauer des verhängten „Aufenthaltsverbotes“ zu verringern.Darin wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die in Spruchpunkt römisch fünf. festgelegte Dauer des verhängten „Aufenthaltsverbotes“ zu verringern.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 10.01.2024 vorgelegt, wo sie am 15.01.2024 einlangten.
  3. Mit Schreiben vom 22.01.2024, beim BVwG eingelangt am selben Tag, teilte der BF dem Verwaltungsgericht mit, dass er nunmehr durch die im Spruch angeführten Rechtsanwälte (im Folgenden: Rechtsvertretung, zugleich RV) vertreten werde und alle anderen Vollmachten nicht mehr gälten.
  4. Mit Schreiben vom 22.01.2024, beim BVwG eingelangt am selben Tag, teilte der BF dem Verwaltungsgericht mit, dass er nunmehr durch die im Spruch angeführten Rechtsanwälte (im Folgenden: Rechtsvertretung, zugleich Regierungsvorlage vertreten werde und alle anderen Vollmachten nicht mehr gälten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für eine minderjährige Tochter. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Serbien geboren, absolvierte dort 8 Jahre die Grund- und 4 Jahre eine höhere technische Schule zum Elektrotechniker. Er war von 1998 bis 2001 im familiären Restaurant in Serbien erwerbstätig. 1.
  7. Der BF weist mit 15.06.2001 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am XXXX heiratete der BF im Bundesgebiet die österreichische Staatsbürgerin XXXX . Im Jahr 2002 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, am 09.12.2003 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. Laut den Angaben des BF wurde die Ehe im Jahr 2007 geschieden. Am 30.09.2008 wurde dem BF der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, welcher ihm wiederholt – zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.04.2024 – verlängert wurde. 1.
  8. Der BF weist mit 15.06.2001 eine erstmalige Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 heiratete der BF im Bundesgebiet die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . Im Jahr 2002 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, am 09.12.2003 ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. Laut den Angaben des BF wurde die Ehe im Jahr 2007 geschieden. Am 30.09.2008 wurde dem BF der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, welcher ihm wiederholt – zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.04.2024 – verlängert wurde. Der BF verfügt sohin seit 2002 – somit seit 22 Jahren – durchgehend über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. 1.
  9. Der BF weist im Bundesgebiet folgenden Wohnsitzmeldungen auf:  15.06.2001 – 28.02.2002 Hauptwohnsitz  01.03.2002 – 21.08.2002 Meldelücke  22.08.2002 – 06.08.2003 Hauptwohnsitz (Unterkunftgeberin: erste Ehefrau)  06.08.2003 – 03.11.2004 Hauptwohnsitz (Unterkunftgeberin: erste Ehefrau)  04.11.2004 – 10.08.2005 Meldelücke  11.08.2005 – 30.11.2005 Hauptwohnsitz  30.11.2005 – 02.06.2009 Hauptwohnsitz  03.06.2009 – 18.02.2014 Meldelücke  19.02.2014 – 20.03.2015 Hauptwohnsitz  21.03.2015 – 09.11.2015 Meldelücke  10.11.2015 – laufend Hauptwohnsitz  XXXX 2023 – XXXX 2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 2023 – römisch 40 2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt  XXXX 2023 – laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 2023 – laufend Nebenwohnsitz Justizanstalt Der BF war sohin von Juni 2001 bis Juni 2009 – sohin acht Jahre – in Österreich wohnhaft. Seit Februar 2014 – sohin seit 10 Jahren – ist er wiederrum in Österreich aufhältig. 1.
  10. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte folgendes Ergebnis zu Tage:  25.11.2002 – 30.04.2003 Arbeiter  01.05.2003 – 13.10.2003 geringfügig beschäftigter Arbeiter  14.10.2003 – 30.11.2003 Lücke  01.12.2003 – 27.02.2004 Arbeiter  28.02.2004 – 13.03.2005 Lücke  14.03.2005 – 28.05.2005 Arbeiter  29.05.2005 – 14.06.2005 Lücke  15.06.2005 – 07.07.2005 Arbeiter  08.07.2005 – 31.07.2005 Lücke  01.08.2005 – 17.12.2005 Arbeiter  18.12.2005 – 02.04.2006 Lücke  03.04.2006 – 17.06.2006 Arbeiter  18.06.2006 – 25.06.2006 Lücke  26.06.2006 – 21.07.2006 Arbeiter  22.07.2006 – 11.10.2006 Arbeitslosengeldbezug  12.10.2006 – 03.11.2006 Krankengeldbezug  04.11.2006 – 05.12.2006 Arbeitslosengeldbezug  06.12.2006 – 31.03.2007 Arbeiter  01.04.2007 – 01.04.2007 Lücke  02.04.2007 – 15.05.2007 Arbeiter  16.05.2007 – 25.08.2007 Arbeiter  26.08.2007 – 02.09.2007 Lücke  03.09.2007 – 11.11.2007 Arbeiter  12.11.2007 – 21.12.2007 Arbeiter  22.12.2007 – 07.01.2008 Arbeitslosengeldbezug  08.01.2008 – 09.01.2008 Arbeiter  10.01.2008 – 20.01.2008 Lücke  21.01.2008 – 22.01.2008 Arbeiter  23.01.2008 – 24.03.2008 Lücke  25.03.2008 – 10.04.2008 Arbeiter  11.04.2008 – 22.04.2008 Lücke  23.04.2008 – 31.05.2008 Arbeiter  01.06.2008 – 20.07.2008 Arbeiter  21.07.2008 – 10.11.2008 Arbeiter  11.11.2008 – 18.12.2008 Arbeiter  19.12.2008 – 11.01.2009 Arbeitslosengeldbezug  12.01.2009 – 28.02.2009 Arbeiter  01.03.2009 – 01.03.2009 Lücke  02.03.2009 – 23.04.2009 Arbeiter  24.04.2009 – 10.05.2009 Arbeitslosengeldbezug  11.05.2009 – 25.06.2009 Arbeiter  25.06.2009 – 15.07.2009 Arbeiter  16.07.2009 – 28.07.2009 Lücke  29.07.2009 – 13.09.2009 Arbeitslosengeldbezug  14.09.2009 – 16.03.2014 Lücke  17.03.2014 – 23.04.2014 Arbeiter  24.04.2014 – 12.10.2014 Lücke  13.10.2014 – 31.08.2015 Notstandshilfe  01.09.2015 – 18.01.2016 Arbeiter  01.10.2015 – 16.08.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter  19.01.2016 – 02.10.2016 Notstandshilfe  10.10.2016 – 07.12.2016 Arbeiter  13.12.2016 – 09.07.2017 Arbeitslosengeldbezug  11.07.2017 – 01.10.2017 Notstandshilfe  02.10.2017 – 02.10.2017 Lücke  03.10.2017 – 26.01.2018 Arbeiter  27.01.2018 – 31.01.2018 Lücke  01.02.2018 – 28.06.2018 Notstandshilfe  29.06.2018 – 08.07.2018 Krankengeldbezug  09.07.2018 – 09.01.2019 Notstandshilfe  10.01.2019 – 30.04.2019 Arbeiter  01.05.2019 – 02.05.2019 Lücke  03.05.2019 – 16.09.2019 Arbeitslosengeldbezug  17.09.2019 – 30.09.2019 Lücke  01.10.2019 – 16.03.2023 Arbeiter 1.
  11. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2023, (Datum der letzten Tat: XXXX 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

§ 12dritter Fall St

GB, §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall, §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel

Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem fünf namentlich genannte und gesondert verfolgte Personen sowie uT „ XXXX “, uT „ XXXX “ und noch zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehörten, dazu beigetragen, dass vorschriftswidrig SuchtgiftDem BF wurde darin angelastet, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem fünf namentlich genannte und gesondert verfolgte Personen sowie uT „ römisch 40 “, uT „ römisch 40 “ und noch zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehörten, dazu beigetragen, dass vorschriftswidrig Suchtgift A. in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut werde, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Mittäter Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen betrieben, wobei die Pflanzen noch nicht abgeerntet wurden, und zwar ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 mit zwei namentlich genannten Personen und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen, woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) ergeben hätte, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment für die Plantage organisierte;A. in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut werde, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Mittäter Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen betrieben, wobei die Pflanzen noch nicht abgeerntet wurden, und zwar ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 mit zwei namentlich genannten Personen und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen, woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) ergeben hätte, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment für die Plantage organisierte; B. ab Mai 2021 bis XXXX 2022 in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu besitzen beigetragen hat, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter (§ 12 StGB) eine Bunkerwohnung organisierte, in welcher ein weiterer namentlich genannter Mittäter ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX 2022 3.848,80 Gramm Cannabiskraut und 48.405,40 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 1.329 Gramm Delta-9-THC und 17.500 Gramm THCA) und 2.229,90 Gramm Kokain (Reinsubstanz 1.753 Gramm Cocain) als Bunkerhalter besaß, am 19.12.2022 4.977 Gramm Cannabiskraut und 4.742,60 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 170,9 Gramm Delta-9-THC und 2.240 Gramm THCA), 497 Gramm Kokain (Reinsubstanz 399,1 Gramm Cocain) aus dieser Wohnung entnahm und in einer großen Sporttasche mit sich führte, wobei der BF insbesondere einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte;B. ab Mai 2021 bis römisch 40 2022 in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu besitzen beigetragen hat, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Bunkerwohnung organisierte, in welcher ein weiterer namentlich genannter Mittäter ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 2022 3.848,80 Gramm Cannabiskraut und 48.405,40 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 1.329 Gramm Delta-9-THC und 17.500 Gramm THCA) und 2.229,90 Gramm Kokain (Reinsubstanz 1.753 Gramm Cocain) als Bunkerhalter besaß, am 19.12.2022 4.977 Gramm Cannabiskraut und 4.742,60 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 170,9 Gramm Delta-9-THC und 2.240 Gramm THCA), 497 Gramm Kokain (Reinsubstanz 399,1 Gramm Cocain) aus dieser Wohnung entnahm und in einer großen Sporttasche mit sich führte, wobei der BF insbesondere einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte; C. in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen wird, indem der BF eine Bunkerwohnung anmietete und zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher die nachfolgenden Mittäter der kriminellen Vereinigung Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA) an abgesondert verfolgte Täter einer nordafrikanischen kriminellen Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppen überließen, und zwarC. in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen wird, indem der BF eine Bunkerwohnung anmietete und zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher die nachfolgenden Mittäter der kriminellen Vereinigung Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA) an abgesondert verfolgte Täter einer nordafrikanischen kriminellen Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppen überließen, und zwar I. von XXXX 2019 bis XXXX 2019 einem namentlich genannten Mittäter insgesamt 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Cannabiskraut in Sports-Direct-Taschen jeweils aus der Wohnung in einen PKW verbrachte und die Abnehmer damit belieferte;römisch eins. von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 einem namentlich genannten Mittäter insgesamt 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Cannabiskraut in Sports-Direct-Taschen jeweils aus der Wohnung in einen PKW verbrachte und die Abnehmer damit belieferte; II. am XXXX 2022 uT „ XXXX “ und uT „ XXXX “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 50.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in vier Sporttaschen, einem Schwerlastsack und einer Tiefkühltragetasche aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten;römisch zwei. am römisch 40 2022 uT „ römisch 40 “ und uT „ römisch 40 “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 50.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in vier Sporttaschen, einem Schwerlastsack und einer Tiefkühltragetasche aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten; III. am XXXX 2022 einem namentlich genannten Mittäter und uT „ XXXX “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in drei Sporttaschen aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten;römisch drei. am römisch 40 2022 einem namentlich genannten Mittäter und uT „ römisch 40 “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in drei Sporttaschen aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten; D. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Juni 2022 in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt werde, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, wodurch sie zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte.D. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Juni 2022 in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt werde, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, wodurch sie zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die mehrfache Überschreitung der 15fachen bzw. 25fachen Grenzmenge und der lange Deliktszeitraum gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX 2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2024 (1/2) und der XXXX 2025 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 2024 (1/2) und der römisch 40 2025 (2/3)). 1.

  1. Am XXXX heiratete der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX im Bundesgebiet geboren. Die Ehefrau des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Tochter des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Von 25.03.2009 bis 02.06.2009 sowie von 10.11.2015 bis zur Inhaftierung des BF im XXXX 2023 waren die Ehefrau und der BF an derselben Wohnadresse meldeamtlich erfasst. 1.
  2. Am römisch 40 heiratete der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die Ehefrau des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Tochter des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Von 25.03.2009 bis 02.06.2009 sowie von 10.11.2015 bis zur Inhaftierung des BF im römisch 40 2023 waren die Ehefrau und der BF an derselben Wohnadresse meldeamtlich erfasst. Im Bundesgebiet sind weiters ein Cousin, eine Tante, ein Onkel und weitere weitschichtige Verwandte des BF wohnhaft. In Serbien leben die Mutter, XXXX , geb. XXXX , und ein Bruder, XXXX , geb. XXXX des BF. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter des BF befindet sich im Ruhesgtand; der Bruder besitzt im Herkunftsstaat des BF ein Bauunternehmen. In Serbien leben die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , und ein Bruder, römisch 40 , geb. römisch 40 des BF. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter des BF befindet sich im Ruhesgtand; der Bruder besitzt im Herkunftsstaat des BF ein Bauunternehmen. Der BF bekommt seit seiner Inhaftierung regelmäßig – teilweise mehrmals im Monat – Besuch von seiner Ehefrau, seinem Bruder, seiner Mutter und einem Freund. Er steht in telefonischem Kontakt zu seinen Angehörigen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  5. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  6. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, der in Serbien seit der Geburt verbrachten Zeit sowie den Lebensumständen des BF in der Heimat ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 199f). Der BF führte selbst aus, gesund zu sein. Er nehme Medikamente gegen erhöhten Puls ein (AS 199). Diesbezüglich wurden keine Nachweise vorgelegt. 2.2.
  7. Die Feststellungen zur ersten Eheschließung des BF sowie zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln erschließen sich aus dessen eigenem VorbringenF (AS 201, 203), den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister (ZMR und IZR). Der BF brachte vor dem BFA zu Protokoll, dass der Name seiner ersten Ehefrau XXXX gewesen sei. Aus den Wohnsitzmeldungen des BF innerhalb des diesbezüglichen Zeitraums ergibt sich deren Name als Unterkunftgeberin.2.2.
  8. Die Feststellungen zur ersten Eheschließung des BF sowie zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln erschließen sich aus dessen eigenem VorbringenF (AS 201, 203), den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister (ZMR und IZR). Der BF brachte vor dem BFA zu Protokoll, dass der Name seiner ersten Ehefrau römisch 40 gewesen sei. Aus den Wohnsitzmeldungen des BF innerhalb des diesbezüglichen Zeitraums ergibt sich deren Name als Unterkunftgeberin. 2.2.
  9. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet sind der Einsichtnahme in das ZMR geschuldet. Betreffend seine Meldelücke von 04.11.2004 bis 10.08.2005 gab der BF an, sich in diesem Zeitraum in Österreich aufgehalten zu haben. Das Ungternehmen, für welches er gearbeitet habe, habe ihn nicht angemeldet (AS 201). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der BF während dieses Zeitraum laut dem Sozialversicherungsdatenauszug von 14.03.2005 bis 28.05.2005, von 15.06.2005 bis 07.07.2005 sowie ab 01.08.2005 erwerbstätig war. Hinsichtlich seiner Meldelücke von 03.06.2009 bis 18.02.2014 führte der BF aus, er habe damals einen Autounfall in Ungarn gehabt und sich in Serbien aufgehalten. Der Autounfall habe sich Ende 2009 ereignet. Bis März 2010 sei der BF in Ungarn und ab März 2010 in Serbien gewesen. Er habe sich teils in Ungarn und teils in Serbien aufgehalten. Ab November/Dezember 2013 sei er wieder nach Österreich gekommen und habe sich im Februar 2014 im Bundesgebiet angemeldet. Seit Februar 2014 wohne er wieder ohne Unterbrechung in Österreich (AS 202). Die vom BF ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.
  10. Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG XXXX ersichtlich (AS 111ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. 2.2.
  11. Die Verurteilung ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des LG römisch 40 ersichtlich (AS 111ff). Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind (u.a.) der Vollzugsinformation der Justizanstalt (AS 137, 151, AS 155ff) zu entnehmen. Der BF gab vor dem BFA betreffend seine Verurteilung an, er wisse, dass das alle sagten, er habe aber wirklich nichts damit zu tun. Er habe lediglich diese Leute und diese Wohnung gekannt und sei mithineingezogen worden. Er habe noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt (AS 199). 2.2.
  12. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 203). Hinsichtlich der Ehefrau und der Tochter des BF wurde weiters Einsicht in das ZMR und IZR genommen. Der BF gab an, seine Ehefrau am XXXX in Österreich geheiratet zu haben (AS 203). Aus dem Zentralen Melderegister scheint diesbezüglich der XXXX auf.2.2.
  13. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des BF (AS 203). Hinsichtlich der Ehefrau und der Tochter des BF wurde weiters Einsicht in das ZMR und IZR genommen. Der BF gab an, seine Ehefrau am römisch 40 in Österreich geheiratet zu haben (AS 203). Aus dem Zentralen Melderegister scheint diesbezüglich der römisch 40 auf. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien erschließen sich aus den Angaben des BF (AS 200). Dass der BF seit seiner Inhaftierung regelmäßig Besuch von seiner Ehefrau, seinem Bruder, seiner Mutter sowie einem Freund bekommt, ist der im Akt einliegenden Besucherliste der Justizanstalt zu entnehmen (AS 187ff).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  16. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  17. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln“ betitelte § 20 NAG lautet:Der mit „Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln“ betitelte Paragraph 20, NAG lautet: „§ 20.
(1)Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a)Aufenthaltstitel

§ 8Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(1a)Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt hat und
  3. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2)Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a)Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C

§ 24FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(2a)Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C

Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.,

(3)Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4)Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a)Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(4a)Abweichend von Absatz 4, erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5)Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
(5)Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
  1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
  2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen

Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“ „Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben.“ (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)„Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben.“ vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF ist seit 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das BFA hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Das BFA hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.1.3.

§ 52Abs.

5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048)3.1.3.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048) In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264)In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264) Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd § 53 Abs. 3 Z 7 und 8 FPG der Fall sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at)Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 FPG der Fall sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at) Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, zu gelten. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Verbrechen zur Vorbereitung von Suchtgifthandel sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erfüllt. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, einer Prüfung im Einzelfall.Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, zu gelten. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Verbrechen zur Vorbereitung von Suchtgifthandel sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073). 3.1.4. Die vom BF über einen langen Zeitraum, nämlich von 2019 bis 2022, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Vorbereitung von Suchtgifthandel und der in großen Mengen ausgeführte Suchtgifthandel, wobei der BF dabei als Beitragstäter eine wesentliche Rolle einnahm, indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF war insbesondere für die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft, in welcher von seinen Mittätern ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen betrieben wurde (woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40kg Cannabiskraut ergeben hätte) und Organisation von Equipment für die Plantage zuständig. Weiters hat der BF ab Mai 2021 bis Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Bunkerwohnung organisiert, in welcher ein weiterer Mittäter bis Dezember 2022 3,84kg Gramm Cannabiskraut, 48,40kg Cannabisharz und 2,22kg Kokain als Bunkerhalter besaß, wobei der BF einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte. Weiters hat der BF dazu beigetragen, dass anderen insgesamt 110 kg Cannabiskraut überlassen wird, indem er eine Bunkerwohnung anmietete und diese zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher seine Mittäter Cannabiskraut an eine nordafrikanische kriminelle Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppe überließen. Darüber hinaus hat der BF mit zwei Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen betrieben, wodurch sie zumindest 40kg Cannabiskraut erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte. Als mildernd wurden vom Gericht die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die mehrfache Überschreitung der 15fachen bzw. 25fachen Grenzmenge sowie der lange Deliktszeitraum gewertet. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst drogenabhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation der kriminellen Vereinigung anschloss. Die Vereinigung war darauf ausgerichtet, zeitlich nicht begrenzt, arbeitsteilig, wiederholt wie auch gewinnbringend Marihuana zu erzeugen und Cannabisprodukte sowie Kokain und Heroin zu verkaufen. Der BF unterstütze die Vereinigung entgeltlich dadurch, dass er die Mietzahlungen von einer dafür genutzten Wohnung bzw. die Betriebskosten für eine weitere dafür verwendete Wohnung abwickelte, das notwendige Plantagequipment organisierte, einem Mittäter einen gefälschten kroatischen Personalausweis überlies, eine Bunkerwohnung anmietete und diese der kriminellen Vereinigung für deren illegalen Machenschaften überließ. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst drogenabhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation der kriminellen Vereinigung anschloss. Die Vereinigung war darauf ausgerichtet, zeitlich nicht begrenzt, arbeitsteilig, wiederholt wie auch gewinnbringend Marihuana zu erzeugen und Cannabisprodukte sowie Kokain und Heroin zu verkaufen. Der BF unterstütze die Vereinigung entgeltlich dadurch, dass er die Mietzahlungen von einer dafür genutzten Wohnung bzw. die Betriebskosten für eine weitere dafür verwendete Wohnung abwickelte, das notwendige Plantagequipment organisierte, einem Mittäter einen gefälschten kroatischen Personalausweis überlies, eine Bunkerwohnung anmietete und diese der kriminellen Vereinigung für deren illegalen Machenschaften überließ. Das Strafgericht hielt in seiner Begründung fest, dass aufgrund der Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten im Allgemeinen, der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die 25fache Überschreitung der Grenzmenge im Besonderen sowie aufgrund der bei Fällen von grenzüberschreitender Drogenkriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung besonders zu berücksichtigenden generalpräventiven Erwägungen, eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)].Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)]. Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft und liegt sohin noch kein in Freiheit verbrachter Beobachtungszeitraum vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Haft und liegt sohin noch kein in Freiheit verbrachter Beobachtungszeitraum vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich bandenmäßigen Suchtgifthandel mit großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Die Angaben des BF, dass er nichts damit zu tun habe, er lediglich die Leute und diese Wohnung gekannt und er mithineingezogen worden sei, vermag das BVwG nicht zu überzeugen, zumal das Strafurteil rechtskräftig und keine Wiederaufnahme dieses Verfahrens aktenkundig ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.1.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:  die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),  die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),  die Bindungen zum Heimatstaat,  die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie  auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich -sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9Abs.

3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15).

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Festzuhalten ist, dass der ehemalige § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 Stb

G 1985 verliehen hätte werden können, gegenständlich nicht beachtlich ist, weil der BF nie ununterbrochen zehn Jahre in Österreich aufhältig war bzw. ist. Eine mehr ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 war nicht anzustellen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335).Festzuhalten ist, dass der ehemalige Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können, gegenständlich nicht beachtlich ist, weil der BF nie ununterbrochen zehn Jahre in Österreich aufhältig war bzw. ist. Eine mehr ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 war nicht anzustellen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335). 3.1.

  1. In Österreich leben die daueraufenthaltsberechtigte Ehefrau und die minderjährige Tochter des BF, welcher eine Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde. Der BF lebte ab dem Jahr 2009 – unterbrochen durch seinen Auslandsaufenthalt von 2009 bis 2014 – bis zu seiner Inhaftierung im XXXX 2023 – sohin etwa zehn Jahre – im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und später auch mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter. Die im Jahr 2015 geschlossene Ehe ist auch nach wie vor aufrecht und besucht die Ehefrau des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt. Daneben besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten.3.1.
  2. In Österreich leben die daueraufenthaltsberechtigte Ehefrau und die minderjährige Tochter des BF, welcher eine Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde. Der BF lebte ab dem Jahr 2009 – unterbrochen durch seinen Auslandsaufenthalt von 2009 bis 2014 – bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 2023 – sohin etwa zehn Jahre – im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und später auch mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter. Die im Jahr 2015 geschlossene Ehe ist auch nach wie vor aufrecht und besucht die Ehefrau des BF diesen regelmäßig in der Justizanstalt. Daneben besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten. Hinsichtlich des Privatlebens des BF ist zunächst auf seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von insgesamt etwa 18 Jahren – Juni 2001 bis Juni 2009 und seit Februar 2014 bis dato – zu verweisen. Der BF ist seit 22 Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist jedenfalls von einem ausgeprägten Privat- und Familienleben in Österreich auszugehen und besteht der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft im Inland. Der BF hat seine lange Aufenthaltsdauer jedenfalls genützt, um sich beruflich und privat in Österreich zu integrieren. So war er regelmäßig in Österreich erwerbstätig und hat sich entsprechende Deutschkenntnisse aneignen können. Zudem verfügt er in Österreich über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Die Rückkehrentscheidung greift erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein. Er hat sich am Arbeitsmarkt wie auch gesellschaftlich integriert. Seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben in Österreich, sind hier aufenthaltsberechtigt und kann der BF nach der Entlassung aus der Strafhaft bei ihr Unterkunft nehmen. Weiters ist anzumerke

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.