4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB, §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall, §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 3. Am 23.11.2023 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.12.2023, wurde gegen diesen
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 12.12.2023, wurde gegen diesen
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
GB, §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall, §§ 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2023, (Datum der letzten Tat: römisch 40 2022) wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem fünf namentlich genannte und gesondert verfolgte Personen sowie uT „ XXXX “, uT „ XXXX “ und noch zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehörten, dazu beigetragen, dass vorschriftswidrig SuchtgiftDem BF wurde darin angelastet, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem SMG ausgeführt werden und der neben dem BF unter anderem fünf namentlich genannte und gesondert verfolgte Personen sowie uT „ römisch 40 “, uT „ römisch 40 “ und noch zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehörten, dazu beigetragen, dass vorschriftswidrig Suchtgift A. in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut werde, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Mittäter Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen betrieben, wobei die Pflanzen noch nicht abgeerntet wurden, und zwar ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 mit zwei namentlich genannten Personen und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen, woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) ergeben hätte, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment für die Plantage organisierte;A. in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut werde, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem Mittäter Cannabisplantagen durch Aufzucht der Pflanzen betrieben, wobei die Pflanzen noch nicht abgeerntet wurden, und zwar ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 mit zwei namentlich genannten Personen und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen, woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) ergeben hätte, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment für die Plantage organisierte; B. ab Mai 2021 bis XXXX 2022 in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu besitzen beigetragen hat, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter (§ 12 StGB) eine Bunkerwohnung organisierte, in welcher ein weiterer namentlich genannter Mittäter ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX 2022 3.848,80 Gramm Cannabiskraut und 48.405,40 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 1.329 Gramm Delta-9-THC und 17.500 Gramm THCA) und 2.229,90 Gramm Kokain (Reinsubstanz 1.753 Gramm Cocain) als Bunkerhalter besaß, am 19.12.2022 4.977 Gramm Cannabiskraut und 4.742,60 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 170,9 Gramm Delta-9-THC und 2.240 Gramm THCA), 497 Gramm Kokain (Reinsubstanz 399,1 Gramm Cocain) aus dieser Wohnung entnahm und in einer großen Sporttasche mit sich führte, wobei der BF insbesondere einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte;B. ab Mai 2021 bis römisch 40 2022 in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu besitzen beigetragen hat, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem namentlich genannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine Bunkerwohnung organisierte, in welcher ein weiterer namentlich genannter Mittäter ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 2022 3.848,80 Gramm Cannabiskraut und 48.405,40 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 1.329 Gramm Delta-9-THC und 17.500 Gramm THCA) und 2.229,90 Gramm Kokain (Reinsubstanz 1.753 Gramm Cocain) als Bunkerhalter besaß, am 19.12.2022 4.977 Gramm Cannabiskraut und 4.742,60 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz insgesamt 170,9 Gramm Delta-9-THC und 2.240 Gramm THCA), 497 Gramm Kokain (Reinsubstanz 399,1 Gramm Cocain) aus dieser Wohnung entnahm und in einer großen Sporttasche mit sich führte, wobei der BF insbesondere einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte; C. in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen wird, indem der BF eine Bunkerwohnung anmietete und zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher die nachfolgenden Mittäter der kriminellen Vereinigung Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA) an abgesondert verfolgte Täter einer nordafrikanischen kriminellen Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppen überließen, und zwarC. in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen wird, indem der BF eine Bunkerwohnung anmietete und zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher die nachfolgenden Mittäter der kriminellen Vereinigung Cannabiskraut (Reinheitsgehalte 0,93 % Delta-9-THC und 12,1 % THCA) an abgesondert verfolgte Täter einer nordafrikanischen kriminellen Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppen überließen, und zwar I. von XXXX 2019 bis XXXX 2019 einem namentlich genannten Mittäter insgesamt 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Cannabiskraut in Sports-Direct-Taschen jeweils aus der Wohnung in einen PKW verbrachte und die Abnehmer damit belieferte;römisch eins. von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 einem namentlich genannten Mittäter insgesamt 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem er das Cannabiskraut in Sports-Direct-Taschen jeweils aus der Wohnung in einen PKW verbrachte und die Abnehmer damit belieferte; II. am XXXX 2022 uT „ XXXX “ und uT „ XXXX “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 50.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in vier Sporttaschen, einem Schwerlastsack und einer Tiefkühltragetasche aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten;römisch zwei. am römisch 40 2022 uT „ römisch 40 “ und uT „ römisch 40 “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 50.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in vier Sporttaschen, einem Schwerlastsack und einer Tiefkühltragetasche aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten; III. am XXXX 2022 einem namentlich genannten Mittäter und uT „ XXXX “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in drei Sporttaschen aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten;römisch drei. am römisch 40 2022 einem namentlich genannten Mittäter und uT „ römisch 40 “ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 30.000 Gramm Cannabiskraut, indem sie das Cannabiskraut in drei Sporttaschen aus der Wohnung in einen PKW verbrachten und die Abnehmer damit belieferten; D. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Juni 2022 in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt werde, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, wodurch sie zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte.D. in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum ab Juni 2022 in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt werde, indem der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei namentlich genannten Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen durch Aufzucht der Pflanzen und Abernten der gereiften Blüten betrieb, wodurch sie zumindest 40.000 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 0,67 % Delta-9-THC und 8,74 % THCA) erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die mehrfache Überschreitung der 15fachen bzw. 25fachen Grenzmenge und der lange Deliktszeitraum gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX 2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX 2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX 2024 (1/2) und der XXXX 2025 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 2023 festgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 2026, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 2024 (1/2) und der römisch 40 2025 (2/3)). 1.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.,
Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen
Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“ „Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben.“ (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067)„Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG 2014 ergeben.“ vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der BF ist seit 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das BFA hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Das BFA hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.1.3.
5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048)3.1.3.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048) In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass § 52 Abs. 5 FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Art. 12 Abs. 1 der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. § 52 Abs. 5 FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264)In unionsrechtskonformer Weise ist davon auszugehen, dass Paragraph 52, Absatz 5, FPG einen höheren Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet als Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG, der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, verlangt. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, die per se allerdings nur das Vorliegen eines geringeren Gefährdungsmaßstabs annehmen lassen ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), können eine derartige höhere Gefährdungsannahme zwar auch indizieren, es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 12, Absatz eins, der Daueraufenthaltsrichtlinie vorliegt vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363-bei Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (dort zuletzt zu 15 Monaten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) liegt eine solche Gefahr iSd. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in der Regel nicht vor). (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0264) Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
5 FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd § 53 Abs. 3 Z 7 und 8 FPG der Fall sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at)Es bedarf für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme einer derartigen Gefährdung durch den Aufenthalt des Betroffenen rechtfertigen, wobei diese Gefährdung akut (gegenwärtig) zu sein hat. Dies wird insbesondere bei Wiederholungs- oder Organisationstaten sowie bei Tatbeständen iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 7 und 8 FPG der Fall sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, FPG 2005 (Stand 01.12.2017, rdb.at) Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
3 Z 5 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, zu gelten. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Verbrechen zur Vorbereitung von Suchtgifthandel sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG erfüllt. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, einer Prüfung im Einzelfall.Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, zu gelten. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und der Verbrechen zur Vorbereitung von Suchtgifthandel sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG und für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG erfüllt. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG im vorliegenden Fall erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120“ und 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Im Falle der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn diese (auch) wegen strafrechtlichen Fehlverhaltens verhängt werden, bedarf es vor allem im Rahmen der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose einer näheren Auseinandersetzung mit diesem strafrechtlichen Fehlverhalten im Einzelnen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057; VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0073). 3.1.4. Die vom BF über einen langen Zeitraum, nämlich von 2019 bis 2022, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Vorbereitung von Suchtgifthandel und der in großen Mengen ausgeführte Suchtgifthandel, wobei der BF dabei als Beitragstäter eine wesentliche Rolle einnahm, indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF war insbesondere für die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft, in welcher von seinen Mittätern ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 bis Dezember 2022 eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Pflanzen betrieben wurde (woraus sich ein Ernteertrag von zumindest 40kg Cannabiskraut ergeben hätte) und Organisation von Equipment für die Plantage zuständig. Weiters hat der BF ab Mai 2021 bis Dezember 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Bunkerwohnung organisiert, in welcher ein weiterer Mittäter bis Dezember 2022 3,84kg Gramm Cannabiskraut, 48,40kg Cannabisharz und 2,22kg Kokain als Bunkerhalter besaß, wobei der BF einem Mittäter zur Anmietung der Wohnung einen gefälschten kroatischen Personalausweis zur Verfügung stellte und zumindest die Bezahlung von Strom und Gas für die Wohnung abwickelte. Weiters hat der BF dazu beigetragen, dass anderen insgesamt 110 kg Cannabiskraut überlassen wird, indem er eine Bunkerwohnung anmietete und diese zumindest ab August 2019 bis Dezember 2022 Mittätern der kriminellen Vereinigung zur Abwicklung der Suchtgiftverkäufe zur Verfügung stellte, von welcher seine Mittäter Cannabiskraut an eine nordafrikanische kriminelle Vereinigung und an sonstige Abnehmergruppe überließen. Darüber hinaus hat der BF mit zwei Mittätern und weiteren noch unbekannten Tätern eine Cannabisplantage mit ungefähr 2.000 Cannabispflanzen betrieben, wodurch sie zumindest 40kg Cannabiskraut erzeugten, indem der BF insbesondere die Zahlung der Mieten für die Liegenschaft und Equipment zum Betreiben der Plantage organisierte. Als mildernd wurden vom Gericht die bisherige Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts und die geständige Verantwortung, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung, die mehrfache Überschreitung der 15fachen bzw. 25fachen Grenzmenge sowie der lange Deliktszeitraum gewertet. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst drogenabhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation der kriminellen Vereinigung anschloss. Die Vereinigung war darauf ausgerichtet, zeitlich nicht begrenzt, arbeitsteilig, wiederholt wie auch gewinnbringend Marihuana zu erzeugen und Cannabisprodukte sowie Kokain und Heroin zu verkaufen. Der BF unterstütze die Vereinigung entgeltlich dadurch, dass er die Mietzahlungen von einer dafür genutzten Wohnung bzw. die Betriebskosten für eine weitere dafür verwendete Wohnung abwickelte, das notwendige Plantagequipment organisierte, einem Mittäter einen gefälschten kroatischen Personalausweis überlies, eine Bunkerwohnung anmietete und diese der kriminellen Vereinigung für deren illegalen Machenschaften überließ. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst drogenabhängig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aus dem Strafurteil geht hervor, dass sich der BF aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation der kriminellen Vereinigung anschloss. Die Vereinigung war darauf ausgerichtet, zeitlich nicht begrenzt, arbeitsteilig, wiederholt wie auch gewinnbringend Marihuana zu erzeugen und Cannabisprodukte sowie Kokain und Heroin zu verkaufen. Der BF unterstütze die Vereinigung entgeltlich dadurch, dass er die Mietzahlungen von einer dafür genutzten Wohnung bzw. die Betriebskosten für eine weitere dafür verwendete Wohnung abwickelte, das notwendige Plantagequipment organisierte, einem Mittäter einen gefälschten kroatischen Personalausweis überlies, eine Bunkerwohnung anmietete und diese der kriminellen Vereinigung für deren illegalen Machenschaften überließ. Das Strafgericht hielt in seiner Begründung fest, dass aufgrund der Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten im Allgemeinen, der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die 25fache Überschreitung der Grenzmenge im Besonderen sowie aufgrund der bei Fällen von grenzüberschreitender Drogenkriminalität im Rahmen einer kriminellen Vereinigung besonders zu berücksichtigenden generalpräventiven Erwägungen, eine empfindliche unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, an welcher der BF beteiligt war, ist eine Wiederholungsgefahr anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)].Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093)]. Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2023 in Haft und liegt sohin noch kein in Freiheit verbrachter Beobachtungszeitraum vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständliche Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023 in Haft und liegt sohin noch kein in Freiheit verbrachter Beobachtungszeitraum vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, eine unbedingte dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und der BF sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonderes verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich bandenmäßigen Suchtgifthandel mit großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Die Angaben des BF, dass er nichts damit zu tun habe, er lediglich die Leute und diese Wohnung gekannt und er mithineingezogen worden sei, vermag das BVwG nicht zu überzeugen, zumal das Strafurteil rechtskräftig und keine Wiederaufnahme dieses Verfahrens aktenkundig ist. Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass der weitere Aufenthalt des BF aufgrund seiner Straffälligkeit sowie seines negativen Gesamtverhaltens eine gegenwärtig, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.1.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.1.5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15).
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach § 9 BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu seiner minderjährigen Tochter ist nach Paragraph 9, BFA-VG
der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Festzuhalten ist, dass der ehemalige § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G 1985 verliehen hätte werden können, gegenständlich nicht beachtlich ist, weil der BF nie ununterbrochen zehn Jahre in Österreich aufhältig war bzw. ist. Eine mehr ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 war nicht anzustellen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335).Festzuhalten ist, dass der ehemalige Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn dem Drittstaatsangehörigen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können, gegenständlich nicht beachtlich ist, weil der BF nie ununterbrochen zehn Jahre in Österreich aufhältig war bzw. ist. Eine mehr ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 war nicht anzustellen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335). 3.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.