GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.A) Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 verhaftet und am XXXX 2023 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2023 wurde gegen ihn eine sechszehnmonatige Freiheitsstrafe verhängtDer Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 verhaftet und am römisch 40 2023 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde gegen ihn eine sechszehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt Mit Schreiben vom 10.11.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des mehrfach vorbestraften BF begründet. Sein Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das öffentliche Interesse an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden massiv; sein kriminelles Verhalten zeige, dass mit einer weiteren Gefährdung zu rechnen sei. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit den Straftaten des mehrfach vorbestraften BF begründet. Sein Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das öffentliche Interesse an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden massiv; sein kriminelles Verhalten zeige, dass mit einer weiteren Gefährdung zu rechnen sei. Er habe keine relevanten privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei verhältnismäßig, um die von ihm ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Auch stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zusätzlich wird (unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Der BF habe das Gymnasium abgeschlossen und sei danach vom rechten Weg abgekommen. Er bereue seine Straftaten und möchte künftig einen ordentlichen Lebenswandel führen. Aus diesem Grund lerne er Deutsch und habe vor, künftig in Deutschland zu arbeiten. Am 10.01.2024 wurde dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll übermittelt, wonach der BF rückkehrwillig sei und einen Antrag auf § 133a StVG stellen möchte.Am 10.01.2024 wurde dem BFA ein Rückkehrberatungsprotokoll übermittelt, wonach der BF rückkehrwillig sei und einen Antrag auf Paragraph 133 a, StVG stellen möchte. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am 31.01.2024 langten der im Strafakt des Landesgerichts für XXXX einliegende ECRIS-Auszug des BF beim BVwG ein. Am 31.01.2024 langten der im Strafakt des Landesgerichts für römisch 40 einliegende ECRIS-Auszug des BF beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX im tschechischen Ort XXXX XXXX eborener tschechischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Tschechisch. Er ist ledig, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er hat seine Schulausbildung in Tschechien absolviert und war zuletzt als Arbeiter tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Deutschland hat er Schulden in der Höhe von 5.000,00 EUR.Der BF ist ein am römisch 40 im tschechischen Ort römisch 40 römisch 40 eborener tschechischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Tschechisch. Er ist ledig, allfällige Sorgepflichten sind nicht bekannt. Er hat seine Schulausbildung in Tschechien absolviert und war zuletzt als Arbeiter tätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Deutschland hat er Schulden in der Höhe von 5.000,00 EUR. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig und verfügt – außerhalb von Justizanstalten – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Der BF hat in Österreich keine Bezugspersonen; er ist hier weder beruflich noch sozial integriert. Der BF weist in Tschechien und Deutschland 10 Vorstrafen auf: Am XXXX .2019 erfolgte die erste Verurteilung in Tschechien wegen Handel mit gestohlenen Waffen. Am XXXX .2020 wurde der BF in Tschechien wegen Diebstahl verurteilt. Wegen einer widerrechtlichen Aneignung erfolgten am XXXX .2020 die nächste Verurteilung in Tschechien. Mit Urteil eines tschechischen Gerichts vom XXXX 2021 wurde der BF abermals wegen widerrechtlicher Aneignung sowie wegen Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX .2022 wurde der BF in Tschechien abermals wegen einem Betrugsdelikt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund eines am XXXX .2023 begangenen Diebstahls mit Waffen wurde der BF am XXXX .2023 in Deutschland zu einer Geldstrafe verurteilt. Ebenfalls im Jahr 2023 erfolgten zwei weitere Verurteilungen in Tschechien: Am XXXX .2023 wegen „Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage“ und am XXXX .2023 wegen desselben Tatbestands sowie wegen Diebstahls, wobei die letzten Tathandlungen am XXXX .2023 bzw. XXXX .2023 erfolgten.Der BF weist in Tschechien und Deutschland 10 Vorstrafen auf: Am römisch 40 .2019 erfolgte die erste Verurteilung in Tschechien wegen Handel mit gestohlenen Waffen. Am römisch 40 .2020 wurde der BF in Tschechien wegen Diebstahl verurteilt. Wegen einer widerrechtlichen Aneignung erfolgten am römisch 40 .2020 die nächste Verurteilung in Tschechien. Mit Urteil eines tschechischen Gerichts vom römisch 40 2021 wurde der BF abermals wegen widerrechtlicher Aneignung sowie wegen Diebstahl, Urkundenfälschung und Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Am römisch 40 .2022 wurde der BF in Tschechien abermals wegen einem Betrugsdelikt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund eines am römisch 40 .2023 begangenen Diebstahls mit Waffen wurde der BF am römisch 40 .2023 in Deutschland zu einer Geldstrafe verurteilt. Ebenfalls im Jahr 2023 erfolgten zwei weitere Verurteilungen in Tschechien: Am römisch 40 .2023 wegen „Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage“ und am römisch 40 .2023 wegen desselben Tatbestands sowie wegen Diebstahls, wobei die letzten Tathandlungen am römisch 40 .2023 bzw. römisch 40 .2023 erfolgten. Kurz darauf setzte der BF sein straffälliges Verhalten im XXXX 2023 in Österreich fort, was schlussendlich zu seiner Festnahme und seiner Verurteilung in Österreich führte. Und zwar hat der BF am XXXX .2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und ab der dritten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Berechtigten fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar Berechtigten eines Bekleidungsunternehmens in XXXX eine Jacke im Wert von 299,00 EUR, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen in XXXX Privatpersonen einen Rasenmähroboter im Wert von ca. 1.500,00 EUR und einen E-Scooter im Wert von 329,90 EUR sowie Berechtigten einen Diskonters in XXXX diverse Lebensmittel und sonstige Waren im Gesamtwert von 215,09 EUR. Des Weiteren hat der BF von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zu deren Sicherstellung am XXXX 2023 tschechische Führerscheine sowie eine tschechische ID-Card und einen tschechischen Personalausweis, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gerbraucht werden, unterdrückt. Auch hat er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zu dessen Sicherstellung am XXXX 2023, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, besessen, indem er diesen mit sich führte. Auch hat er am XXXX .2023 in XXXX einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, nämlich die oben erwähnte ID-Card, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er das genannte Dokument nach Aufforderung zur Ausweisleistung einem Polizeibeamten zum Nachweis seiner (falschen) Identität vorwies. Kurz darauf setzte der BF sein straffälliges Verhalten im römisch 40 2023 in Österreich fort, was schlussendlich zu seiner Festnahme und seiner Verurteilung in Österreich führte. Und zwar hat der BF am römisch 40 .2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und ab der dritten Tat in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, nachgenannten Berechtigten fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar Berechtigten eines Bekleidungsunternehmens in römisch 40 eine Jacke im Wert von 299,00 EUR, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen in römisch 40 Privatpersonen einen Rasenmähroboter im Wert von ca. 1.500,00 EUR und einen E-Scooter im Wert von 329,90 EUR sowie Berechtigten einen Diskonters in römisch 40 diverse Lebensmittel und sonstige Waren im Gesamtwert von 215,09 EUR. Des Weiteren hat der BF von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zu deren Sicherstellung am römisch 40 2023 tschechische Führerscheine sowie eine tschechische ID-Card und einen tschechischen Personalausweis, somit Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gerbraucht werden, unterdrückt. Auch hat er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zu dessen Sicherstellung am römisch 40 2023, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, besessen, indem er diesen mit sich führte. Auch hat er am römisch 40 .2023 in römisch 40 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, nämlich die oben erwähnte ID-Card, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er das genannte Dokument nach Aufforderung zur Ausweisleistung einem Polizeibeamten zum Nachweis seiner (falschen) Identität vorwies. Hierdurch hat der BF die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, unbefugten (fahrlässigen) Besitz einer verbotenen Waffe nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB begangen und wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2023, XXXX , zu einer sechszehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hierdurch hat der BF die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, unbefugten (fahrlässigen) Besitz einer verbotenen Waffe nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB begangen und wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , zu einer sechszehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die acht einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach Verurteilung, der Kriminaltourismus sowie die mehrfachen Vergehen aus. Seit XXXX .2023 wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2025, eine bedingte Entlassung ist frühstens am XXXX .2024 möglich.Seit römisch 40 .2023 wird der BF in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2025, eine bedingte Entlassung ist frühstens am römisch 40 .2024 möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem ECRIS-Auszug und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Strafurteil hervor und stimmen mit den weiteren Daten des Verwaltungsakts überein. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für XXXX eine Dolmetscherin für Tschechisch beigezogen wurde. Weitere Sprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Strafurteil hervor und stimmen mit den weiteren Daten des Verwaltungsakts überein. Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil in Verbindung mit der Beschwerde, zumal der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für römisch 40 eine Dolmetscherin für Tschechisch beigezogen wurde. Weitere Sprachkenntnisse konnten nicht festgestellt werden. Eine soziale oder berufliche Integration des BF in Österreich wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich auch den Verwaltungsakten nicht entnehmen. Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF in Österreich nur in Justizanstalten gemeldet war. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder auf eine entsprechende Antragstellung, zumal dies nicht im IZR dokumentiert ist. Im Sozialversicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten des BF in Österreich gespeichert. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Tschechien, Deutschland und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX 2023. Seine derzeitige Anhaltung in der Justizanstalt XXXX geht aus dem ZMR und der Vollzugsinformation hervor. In dieser sind auch die Termine für das errechnete Strafende sowie für die bedingte Entlassung gespeichert.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen in Tschechien, Deutschland und in Österreich sowie zu den Strafbemessungsgründen der Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister, dem ECRIS-Auszug und dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 2023. Seine derzeitige Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 geht aus dem ZMR und der Vollzugsinformation hervor. In dieser sind auch die Termine für das errechnete Strafende sowie für die bedingte Entlassung gespeichert. Mangels anderslautender Beweisergebnisse ist von einem allgemein guten Gesundheitszustand des BF auszugehen. Auch der Beschwerde sind keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme zu entnehmen. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass er vor seiner Inhaftierung erwerbstätig war und er vorhat, nach seiner Entlassung erneut eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus seinem erwerbsfähigen Alter. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
GVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B): Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor bzw. ist mittlerweile saniert.
Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich für die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nie für längere Zeit niedergelassen war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich lediglich für die Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier nie für längere Zeit niedergelassen war. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Obwohl der BF im Jahr 2023 bereits mehrmals verurteilt wurde und auch bereits das Haftübel verspürt hat, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in Österreich im XXXX 2023 innerhalb eines Tages mehrfach straffällig zu werden und gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen. Aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung in Tschechien und Deutschland wurde er deshalb zu einer sechszehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Obwohl der BF im Jahr 2023 bereits mehrmals verurteilt wurde und auch bereits das Haftübel verspürt hat, konnte ihn dies nicht davon abhalten, in Österreich im römisch 40 2023 innerhalb eines Tages mehrfach straffällig zu werden und gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen. Aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung in Tschechien und Deutschland wurde er deshalb zu einer sechszehnmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der kriminelle Werdegang des BF, den bislang keine der verhängten strafgerichtlichen Sanktionen (Geld- und Freiheitsstrafen, gemeinnützige Arbeit) von weiteren Straftaten abhielt und der seinen Hang zu Vermögensdelinquenz auch in Österreich weiter auslebte, und seine triste finanzielle Situation lassen einen weiteren Rückfall konkret befürchten. Die in der Beschwerde bekundete Reue und den Wunsch nach einem zukünftig ordentlichen Lebenswandel wird er durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung untermauern müssen, zumal sein Vorleben in Tschechien und Deutschland in Zusammenschau mit der Verurteilung in Österreich derzeit noch ein anderes Bild zeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der mehrfach vorbestrafte BF nunmehr in Österreich in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Daher ist noch nicht von einer Minderung oder gar einem Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit auszugehen. Die erhebliche Wiederholungsgefahr zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Rückfall nach einschlägigen Verurteilungen in Tschechien und Deutschland in Österreich gewerbsmäßig mehrere Diebstähle innerhalb eines Tages beging. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. Er ist ein gesunder, junger, alleinstehender Mann ohne relevante familiäre oder berufliche Kontakte oder anderweitige Bindungen in Österreich. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF vorhat Deutsch zu lernen und in Deutschland zu leben, ist dem zu entgegnen, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots ohnehin nur auf Österreich beschränkt. Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit fünf Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben den Milderungsgründen mehrere gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Da die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des überaus belasteten Vorlebens des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der wiederholten Tathandlungen in Österreich, die in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und dessen Befristung mit fünf Jahren nicht zu beanstanden, zumal neben den Milderungsgründen mehrere gewichtige Erschwerungsgründe vorlagen und eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Da die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bisher nicht zu einem Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten geführt haben, ist eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz und der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Gegenständlich ist die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Angesichts der gewerbsmäßigen Delinquenz und der zahlreichen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides binnen der Wochenfrist muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides binnen der Wochenfrist muss auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorlagen, nicht weiter eingegangen werden. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein relevantes Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnten Auszügen aus diversen öffentlichen Registern geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung eine Reduktion oder gar Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht denkbar ist. Ein relevantes Neuvorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 14.02.2022, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2285493.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.